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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1960, Az.: VI ZR 73/60

Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion von Schmerzensgeld; Erfordernis einer Aufschlüsselung zwischen dem Ausgleich immaterieller Schäden und dem Betrag zur Genugtuung; Anforderungen an die Darlegung der Schwere der Schädigung als Bemessungsgrundlage im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1960
Aktenzeichen
VI ZR 73/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstsreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 25. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde am 14. März 1955 beim Überqueren einer Straße in der Nähe von Offenbach (Main) von einem Personenkraftwagen angefahren und verletzt, dessen Fahrer der Zweitbeklagte und dessen Halter der Erstbeklagte war.

2

Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen komplizierten Unterschenkelbruch links; sie mußte mehrere Monate im Krankenhaus liegen und mehrfach operiert werden, Anschliessend wurde sie ambulant behandelt. Sie hatte erhebliche Schmerzen und leidet nach ihrem Vortrag auch heute noch an Beschwerden.

3

Die Beklagten haben ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes anerkannt. Die hinter ihnen stehende Versicherungsgesellschaft hat an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 DM gezahlt. Die Klägerin hält dies jedoch nicht für ausreichend. Mit der Klage hat sie zunächst weitere 7.000 DM Schmerzensgeld verlangt.

4

Die Beklagten haben die geleistete Zahlung für ausreichend erachtet und Klageabweisung beantragt. Das Landgericht sprach der Klägerin unter Abweisung ihrer weitergehenden Ansprüche einen zusätzlichen Schmerzensgeldbetrag von 3.000 DM zu.

5

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr weitere 4.000 DM zuzusprechen und hat diesen Anspruch im Wege der Klageerweiterung auf 6.500 DM erhöht.

6

Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klage begehrt.

7

Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

1)

Nach. Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht gebührend berücksichtigt und es unterlassen, das Schmerzensgeld zu Art und Dauer der erlittenen Schäden erkennbar in eine angemessene Beziehung zu setzen. In dieser Hinsicht vermißt die Revision im angefochtenen Urteil insbesondere eine Aufschlüsselung dahin, welcher Betrag als Ausgleich für die erlittenen und noch zu erleidenden Schmerzen, und welcher Betrag als Genugtuung angemessen erscheine und aus welchen Gründen dies der Fall sei.

10

Dabei verkennt die Revision, daß das Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149 ff) eine in sich einheitliche billige Entschädigung darstellt und nicht in einen Betrag zum angemessenen Ausgleich immaterieller Schäden einerseits und einen weiteren Betrag zwecks Genugtuung andererseits aufgespalten werden darf. Ausgleich und Genugtuung stellen sich vielmehr als bloße Funktionen, d.h. Wirkungsweisen, des einen Schmerzensgeldes dar und können nicht für sich gesondert festgesetzt und dann zusammengezogen werden. Die von der Revision gerügte Unterlassung einer Aufschlüsselung stellt sich somit nicht als rechtlicher Mangel dar. Der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die es besonders hervorhebt, ist sich das Berufungsgericht durchaus bewußt. Es setzt ferner die durch den Unfall herbeigeführten nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen in erkennbare Beziehung zu den Mitteln, die eine ausgleichende Erhöhung der Daseinsfreude zu gewähren geeignet sind.

11

2)

Der Revision kann weiterhin auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht sich mit der Schwere der Schädigung, insbesondere der Schmerzen, nicht auseinandergesetzt und den Grad des Verschuldens der Beklagten unberücksichtigt gelassen hätte.

12

Das angefochtene Urteil schildert im Gegenteil die langwierige Dauer des Heilungsprozesses und die Art der "das normale Maß wesentlich überschreitenden Schmerzen" sowie die Bewegungsbeeinträchtigungen und neurotischen Folgewirkungen mit ihren fast ständigen als brennend empfundenen und bis zur Hüfte ausstrahlenden schweren Schmerzen sehr eingehend und gewinnt eben in ihnen die Grundlage seiner Bemessung. Eine Darlegung im einzelnen, welche Beträge jeweils zur Abgeltung der bereits entstandenen und der verbleibenden Schmerzen und Schäden für angemessen erachtet seien, kann im Rahmen des § 287 ZPO nicht gefordert werden. Wenn das Berufungsgericht einen besonderen Grad des Verschuldens, der eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den sonst gebotenen Betrag hinaus rechtfertigen würde, nicht als dargetan erachtet, so hält es sich im Rahmen möglicher tatrichterlicher Würdigung.

13

Die Behauptung der Revision, der Unfall habe eine Wesensveränderung der Klägerin und als deren Folge eine Ehezerwürfnis bewirkt, ist neu. Wenn daher das Berufungsgericht eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Ehemann der Klägerin die Ehescheidung begehrt habe, mangels ausreichenden Sachvortrages der Klägerin ablehnt, so ist das verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3)

Auch im übrigen sind zum Nachteil der Klägerin wirkende Rechtsmängel nicht ersichtlich. Ob die in das pflichtgemässe Ermessen des Tatrichters gestellte Bemessung des Schmerzensgeldes allzu dürftig erfolgt ist, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden (BGH Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = LM Nr. 6 zu § 847 BGB).

15

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
H. Meyer