Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1967, Az.: VI ZR 3/66
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand infolge Polizeidienstunfähigkeit; Unzureichende Sicherung einer Dachladung; Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls; Möglichkeit der Minderung des Erwerbsschaden in zumutbarer Weise
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 3/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 04.11.1965
- LG Darmstadt - 19.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 1463-1464 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 224
- MDR 1967, 831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2053-2054 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Lebensmittelkaufmann Philipp S. O.-R., F. Straße ...
Prozessgegner
Land Hessen, gesetzlich
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in W., T.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Ist ein verletzter Beamter wegen der Unfallfolgen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und verlangt der Dienstherr die Erstattung des Ruhegehalts von dem verantwortlichen Schädiger, so kann dieser einwenden, der Beamte sei imstande und nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens zu verwerten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat mit dem Sitz in Darmstadt - vom 4. November 1965 wird zurückgewiesen, soweit über den Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag hinsichtlich der Heilbehandlungskosten erkannt worden ist. Doch wird der Teil des Ausspruchs in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juli 1963, der sich hierauf bezieht, wie folgt gefaßt:
- 1.
Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Lande die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm aus der Heilbehandlung des Polizeibeamten Waldemar Arendt infolge seines Unfalls vom 28. Juni 1956 entstehen.
- II.
Soweit über den weitergehenden Feststellungsantrag erkannt worden ist und dem Beklagten mehr als 9/20 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind, wird das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- III.
Die Kosten der Revision werden zu 9/20 dem Beklagten auferlegt; die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 28. Juli 1956 gegen 7 Uhr die Dietesheimer Straße in Mülheim (Main) mit seinem Kleinbus, in dessen Dachgepäckträger zwei lose Bretter lagen. Eins dieser etwa 1,50 m langen und 1,5 cm starken Bretter wurde von einem böigen Wind heruntergeschleudert und traf den damaligen Polizeimeister A., der auf seinem Moped zur Dienststelle fuhr und gerade dem Kleinbus begegnete, am Kopf. A. stürzte und war kurze Zeit bewußtlos, konnte sich danach aber selbst erheben. Nach vierwöchiger ärztlicher Behandlung und einer Kur nahm der Beamte seinen Dienst wieder auf. Er klagte jedoch weiter über Beschwerden. Durch Erlaß vom 24. Juni 1960 wurde bei ihm eine unfallursächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % festgestellt. A. erhielt bis zum 31. Juli 1960 neben seinen Dienstbezügen einen Unfallausgleich. Mit Wirkung vom 1. August 1960 wurde der inzwischen zum Polizeiobermeister beförderte Beamte wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das ihm gewährte Unfallruhegehalt beträgt 75 % des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 8.
Der Regierungspräsident in Darmstadt forderte den Beklagten unter dem 21. November 1958 auf, dem klagenden Lande den bis dahin entstandenen Schaden von 701,70 DM zu ersetzen. Er wies zugleich darauf hin, daß weitere Ersatzforderungen entstehen könnten. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten erklärte sich in einem am 19. Dezember 1958 eingegangenen Antwortschreiben bereit, 551,70 DM zu zahlen. Nach einem anschließenden Schriftwechsel erstattete er auch die restlichen 150 DM.
Das klagende Land hat den Beklagten auf Ersatz von weiteren Aufwendungen in Anspruch genommen. Es hat behauptet, A. habe bei dem vom Beklagten verschuldeten Unfall eine Hirnprellung erlitten, die zu einer Hirnleistungsschwäche und ständigen Beschwerden geführt und schließlich die Versetzung in den Ruhestand erforderlich gemacht habe. Für die Heilbehandlung seien 1961 nochmals 300,05 DM und für eine amtsärztliche Untersuchung 12,50 DM aufgewandt worden. Der dem Beamten gewährte Unfallausgleich habe insgesamt 1.453 DM betragen. Die Differenz zwischen dem gewöhnlichen und dem Unfallruhegehalt, zu deren Erstattung der Beklagte verpflichtet sei, belaufe sich auf 104,95 DM und seit dem 1. Juli 1961 auf 103,45 DM monatlich; sie könne sich mit dem Besoldungsrecht noch ändern. Insgesamt hat das klagende Land Zahlung von 3.499,75 DM nebst Zinsen begehrt. Es hat ferner um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem klagenden Land den Schaden zu ersetzen, der ihm bis zum Tode des Verletzten aus der Zahlung von Unfallversorgung und Heilkosten entsteht. In einem Hilfsantrag ist das letzte Begehren teilweise durch das Verlangen ersetzt worden, den Beklagten zur Erstattung von jeweils monatlich 103,45 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat ein Verschulden an dem Unfall mit der Begründung in Abrede gestellt, nur ein unvorhersehbar heftiger Windstoß habe das Brett von dem sonst hinreichend sicheren Platz in dem Gepäckträger herunterzuschleudern vermocht. Der Beklagte hat weiter bestritten, daß Arendt die behauptete Hirnverletzung davongetragen habe und daß es wegen der Unfallauswirkungen erforderlich gewesen sei, den Beamten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die Beschwerden Arendts, so hat der Beklagte geltend gemacht, seien im wesentlichen auf später erlittene Unfälle zurückzuführen. Jedenfalls müsse sich das klagende Land entgegenhalten lassen, daß der pensionierte Beamte imstande und verpflichtet sei, den Schaden durch nutzbringende Verwendung seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Fernmeldetechnik zu mindern. Erstattung des Unfallausgleichs könne das klagende Land mangels übergegangener Ansprüche nicht fordern. Überdies seien die Klageansprüche insgesamt verjährt.
Das klagende Land hat erwidert, der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe in dem geführten Schriftwechsel die Schadensersatzpflicht uneingeschränkt anerkannt; dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden. Die weiteren Unfälle (Stürze) A.s seien durch Schwindelanfälle infolge der erlittenen Hirnverletzung ausgelöst worden.
Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil dahin entschieden, daß der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der diesem aus der Zahlung der durch den Unfall entstandenen Arzt- und Arzneikosten, des Unfallausgleichs und des Unfallruhegehalts für den Polizeibeamten i.R. Waldemar A. entstanden ist. Es hat ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm zukünftig entstehenden Schaden aus der Zahlung der Arzt- und Arzneikosten sowie des Unfallruhegehalts für Polizeiobermeister a.D. Waldemar A. zu ersetzen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung das klagende Land bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe die Dachladung entgegen § 19 Abs. 1 StVO nicht so befestigt, wie dies nach den Umständen erforderlich gewesen wäre, und dadurch die Verletzung des Polizeibeamten fahrlässig verursacht. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Zutreffend ist zumal der Hinweis, der Beklagte habe am Unfalltage besonderen Anlaß zur Sicherung der Bretter gehabt, weil es gewitterte und stürmte. Denn die Ladung war so zu verstauen, wie es gerade den Verhältnissen der beabsichtigten Fahrt entsprach. Von der beantragten Einholung einer Auskunft der zuständigen Wetterwarte konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision absehen. Durch sie war Beweis dafür erboten worden, daß um die Unfallzeit mit einem Gewitter ein ungewöhnlicher Sturm einherging. Das hat der Tatrichter dem Beklagten geglaubt. Es hat nur seiner eigenen Schilderung und der des Tankwarts P. nicht zu entnehmen vermocht, daß das Brett etwa von einem orkanartigen Windstoß hochgehoben worden wäre, "wie er sonst in unseren Breiten nicht vorkommt". Bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, auf die sich der Beklagte bezogen hat, ist in der Tat nur schlechthin von einem "Windstoß" (so der Beklagte) bzw. von einem "heftigen Windstoß" und einem "böigen Wind" (so P.) die Rede, Ein außerordentliches, über alle Wettererfahrung hinausreichendes Naturereignis ist hiernach gar nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden. Wie stark im Übrigen die örtliche Windbö gewesen ist, die sich innerhalb des stürmischen Gewitters entwickelt und das Brett hochgerissen hat, hätte die Wetterwarte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu sagen vermocht. Hierauf kam es zudem nicht an, weil das heraufziehende Unwetter den Beklagten in jedem Fall zu einer sicheren Befestigung der Bretter hätte veranlassen müssen, selbst wenn seine Meinung einmal als richtig unterstellt wird, daß im allgemeinen das lose Hineinlegen in den 35 cm hohen Dachgepäckträger ausgereicht habe.
2.
Das Berufungsgericht ist dem Landgericht auch darin beigetreten, daß die auf § 823 BGB gestützten Schadensersatzansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren, weil der Haftpflichtversicherer sie in dem angeführten Schriftwechsel dem Grunde nach anerkannt und dadurch nach § 208 BGB eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hat. Hiergegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Ob der Korrespondenz die Entschließung des Versicherers zu entnehmen war, den Schaden ohne Einwendungen zum Haftungsgrund zu regulieren, war eine Tatfrage. Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist möglich und enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht übersehen, daß ein Teilanerkenntnis die Unterbrechung der Verjährung nur hinsichtlich des anerkannten Teiles bewirkt. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erwogen, daß das klagende Land den zunächst begehrten Betrag als "bisher" entstandenen Schaden bezeichnet, von einer "vorläufigen" Ersatzforderung gesprochen und darauf hingewiesen hat, daß weitere Ansprüche wegen Erwerbsminderung noch entstehen könnten. Der Rückgriff war damit umfassend angemeldet. Der Haftpflichtversicherer hat darauf den Betrag von 551,70 DM gezahlt und wegen der verbleibenden 150 DM um nähere. Auskunft gebeten, ohne - wie das Berufungsurteil darlegt - über den eigentlichen Haftungsgrund ein Wort zu verlieren. Daraus konnte geschlossen werden, daß der Versicherer den Rückgriff dem Grunde nach als berechtigt anerkannte und sich nur noch eine Prüfung der auf ihn zukommenden Einzelposten vorbehalten wollte. Er hat nicht zum Ausdruck gebracht, daß sich seine Zahlungsbereitschaft auf den schon bezifferten Betrag beschränke. Um ein Teilanerkenntnis hat es sich demnach gerade nicht gehandelt. Ein Anerkenntnis dem Grunde nach führt auch dann zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB, wenn Einwendungen zur Höhe vorbehalten bleiben und dem Anerkennenden der ganze Umfang des Schadens noch nicht klar ist (BGH Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 = VersR 65, 1149 = VRS 29, 326; RGZ 135, 9). Daß derzeit die Pensionierung als Unfallfolge noch nicht in Betracht gezogen werden konnte, wie die Revision geltend macht, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil dann die Verjährung insoweit erst mit der Kenntnis des klagenden Landes begonnen hätte (Urteile des erkennenden Senats vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - NJW 61, 1110 = VersR 61, 416, 417; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 = VersR 62, 615; vom 24. März 1964 - VI ZR 179/62 = VersR 64, 640 und vom 14. Februar 1967 - VI ZR 107/65 = VersR 67, 496).
3.
Die Revision bezeichnet es als unstreitig, daß der Innenminister des klagenden Landes den verletzten Beamten zum 1. August 1960 wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat und dabei davon ausgegangen ist, daß der Unfall vom 28. Juli 1956 für die Dienstunfähigkeit ursächlich sei. Andere Gründe kamen für den derzeitigen Zustand des Beamten in der Tat nicht in Betracht. Die häuslichen Unfälle vom Februar und März 1963 liegen später. Der durch einen Schwindelanfall ausgelöste Sturz am 23. Februar 1959 ist als eine Folge der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Hirnschädigung angesehen worden, und zwar mit Recht, wie das sachverständig beratene und insoweit durch § 287 ZPO freier gestellte Berufungsgericht festgestellt hat. Dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Rauch waren bei der Untersuchung sämtliche in Rede stehenden Unfälle bekannt (vgl. S. 4-5 des Gutachtens vom 20. Mai 1963), so daß es nicht darauf ankommt, ob er im Beweisbeschluß auf sie hingewiesen worden ist. Ist aber die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall entwickelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsakts durch die ordentlichen Gerichte. Es kann - von den Fällen reiner Willkür abgesehen - nicht geltend gemacht werden, die Pensionierung sei wegen der Unfallfolgen nicht sachlich geboten gewesen (Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 227/57 = VersR 59, 132; vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 = VersR 61, 595, 596 und vom 16. Mai 1961 - VI ZR 126/60 = VersR 61, 638, 639). Damit ist den weiteren Rügen der Revision der Boden entzogen. Es wäre rechtlich fehlsam gewesen, wenn das Berufungsgericht durch ein Obergutachten den erbetenen Beweis dafür erhoben hätte, daß die Dienstunfähigkeit des Beamten auf die nach dem 28. Juli 1956 erlittenen Unfälle zurückzuführen sei. Denn nachdem sich der Sturz am 2. Februar 1959 bereits als Unfallfolge herausgestellt hatte, lief die unter Beweis gestellte Behauptung darauf hinaus, der Beamte sei entgegen der Beurteilung des klagenden Landes nicht schon am 1. August 1960 dienstunfähig gewesen, sondern es erst durch die späteren häuslichen Unfälle geworden. Eben diese Nachprüfung verbot sich nach dem Gesagten. Es kam deshalb nicht einmal auf die Überzeugung des Berufungsgerichts an, daß die 1963 eingetretenen Unfälle ebenso wie der Sturz am 2. Februar 1959 auf die erlittene Hirnschädigung zurückzuführen seien.
4.
Mit Recht rügt die Revision allein, daß der Beklagte zur Erstattung der Aufwendungen des klagenden Landes ohne Rücksicht darauf verurteilt worden ist, ob der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft mindern könnte. Das Berufungsgericht hat sich für diese seine ausdrückliche Entscheidung auf die Ansicht von Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz § 87 a Anm. 18) bezogen. Ihr kann nicht beigetreten werden. Es handelt sich bei der Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB weder um eine Frage der Vorteilsausgleichung noch um eine Einwendung, deren Grund erst nach dem schädigenden Ereignis eintritt und die darum dem Dienstherrn als Zessionar nicht entgegengehalten werden kann. Der ersatzfähige Schaden ist vielmehr von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken läßt. Daß der Schädiger erst später in die Lage kommt, auf Minderungsmöglichkeiten hinzuweisen und sie geltend zu machen, ändert hieran nichts. Denn er beruft sich damit nur auf die immanente Schranke, die seit dem Ursprung zum Inhalt des Schadensersatzanspruchs gehört. Schon mit dem schädigenden Ereignis steht fest, daß der Verletzte nicht mehr zu fordern hat als den Ausgleich desjenigen Schadens, der nach zumutbarer Eindämmung der Folgen schließlich übrig bleiben wird. Nur in diesem umfang kann der Anspruch deshalb auch auf den Dienstherrn übergehen (ebenso Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl., Tz. 2035; Kallfelz VersR 63, 204). Der erkennende Senat hat dies gelegentlich bereits als selbstverständlich behandelt (vgl. das oben angeführte Urteil vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60). Daß damit der Zweck von § 87 a BBG verkannt werde (so Plog-Wiedow a.a.O.), trifft nicht zu. Nach dieser Vorschrift und den ihr entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze soll der Schädiger zwar nicht auf Kosten des Dienstherrn entlastet, aber auch nicht zu dessen Gunsten über den sonst zu leistenden Schadensersatz hinaus beschwert werden. Daß der Dienstherr aus beamtenrechtlichen Gründen gelegentlich mehr zahlen muß, als zum Ausgleich des objektiv bestehenden Erwerbsschadens erforderlich wäre, gibt ihm wegen seiner Stellung als Zessionar keinen Anspruch gegen den Schädiger auf Erstattung dieses Mehrbetrages. Hierzu können auch die vom Berufungsgericht erwogenen Billigkeitsgesichtspunkte nicht führen. Ebenso wenig kann sich andererseits der Verletzte der Pflicht, seine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise zu nutzen, unter Hinweis auf seine Versetzung in den Ruhestand entziehen. Der erkennende Senat hat dies für einen vorzeitig pensionierten Polizeibeamten bereits ausgesprochen, soweit es sich um die Minderung des ihm selbst verbliebenen Schadens handelte (Urteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 = VersR 63, 337). Für den auf den Dienstherrn verlagerten Schaden kann nichts anderes gelten; nur darf der Ruhestandsbeamte etwa erzielte Einkünfte zunächst zum Ausgleich seines durch das Ruhegehalt nicht gedeckten Ausfalls verwenden.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hätte demnach der Einwand des Beklagten geprüft werden müssen, der pensionierte Beamte sei imstande, seine Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Fernmeldewesens gewerblich zu nutzen und so den unfallbedingten Erwerbsschaden auszugleichen. Denn wenn dies zutreffen sollte, fehlte es nach dem Gesagten an einem kongruenten Schadensersatzanspruch des Verletzten, der auf das klagende Land übergehen und von ihm zur Deckung seiner Pensionsaufwendungen geltend gemacht werden könnte. Bei nur begrenzten Erwerbsmöglichkeiten des Beamten könnte der Rückgriffsanspruch geringer als die gezahlte Pension sein. Die vom Landgericht uneingeschränkt getroffene und vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung, daß der Beklagte den künftig aus der Zahlung des Unfallruhegehalts entstehenden Schaden zu ersetzen habe, würde es dem Beklagten in einem späteren Leistungsprozeß verwehren, den Einwand pflichtwidrig unterlassener Schadensminderung geltend zu machen. Denn es würde sich hierbei weder im Sinne des § 267 Abs. 2 ZPO noch des § 323 ZPO um eine neue Einwendung handeln; vielmehr stände einem solchen Vorbringen die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegen (vgl. RG JW 1931, 356 m.Anm. von Kisch). Der Mangel zwingt deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit über den Feststellungsantrag hinsichtlich des weiterhin zu zahlenden Unfallruhegehalts entschieden worden ist. Überdies hätte die Feststellung allenfalls für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten getroffen werden dürfen. Denn mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte ohnehin in den Ruhestand zu versetzen wäre, entfällt für ihn der unfallbedingte Bezug der Pension ohne Dienstleistung und damit der auf den Dienstherrn verlagerte Erwerbsschaden in Höhe des vollen Unfallruhegehalts. Das klagende Land hat auch nicht behauptet, daß Arendt bei einer Pensionierung infolge Erreichens der Altersgrenze weniger erhalten würde als 75 % der Endstufe A 8 und daß dieser Differenz eine fortdauernde, unfallbedingte Erwerbseinbuße gegenüberstehe (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 163/58 = VRS 18, 100).
Soweit das Zahlungsbegehren ebenfalls die Erstattung von Ruhegehaltsaufwendungen umgreift, ist dem Beklagten der Hinweis auf die Schadensminderungspflicht des Verletzten nicht abgeschnitten worden. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch insgesamt nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zum Erwerbsschaden im besonderen hat es ausgeführt, daß über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch Beweis zu erheben sei. Damit hat der Tatrichter freilich seine Überzeugung ausgedrückt, daß ein gewisser Erwerbsschaden in jedem Falle bestehen bleiben werde, d.h. daß der verletzte Beamte nicht schon vom Tage seiner Pensionierung an imstande gewesen wäre, ein Einkommen in Höhe seiner bisherigen Bezüge anderweit zu verdienen. Gegen diese nach der Sachlage berechtigte Beurteilung wird von der Revision nichts erinnert. Im übrigen durfte das Landgericht die Entscheidung über den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB dem Höheverfahren überlassen (BGH LM Nr. 1 zu § 304 ZPO).
5.
Es ergibt sich, daß die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen ist, soweit über den Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Heilbehandlungskosten erkannt worden ist. Die Neufassung der hiernach bestehenbleibenden Entscheidung dient nur der Klarstellung. Im übrigen war das Berufungsurteil - auch im Kostenpunkt - auf das Rechtsmittel hin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Soweit die Revision erfolglos geblieben ist, waren ihre Kosten nach § 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich der übrigen Kosten ist die Entscheidung noch vom Sachausgang abhängig; sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens