Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1959, Az.: VI ZR 163/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 163/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.07.1958
Rechtsgrundlagen
- § 87a (= §168 a.F.) BBG
- § 249 D BGB
- § 249 Hb BGB
Fundstellen
- DÖV 1961, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 217 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, gesetzlich vertreten durch die Bundesbahndirektion H. in H., J.str. ...,
Prozessgegner
1. die Firma Günther S., früher B., E. jetzt unbekannten Aufenthalts,
2. den Handelsvertreter Heinrich-August L. in S., K. Gasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Beamter infolge eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so kann der Dienstherr nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten das über das normale Ruhegehalt hinausgehende Unfallruhegehalt nur dann vom Schädiger ersetzt verlangen, wenn insoweit ein tatsächlicher kongruenter Schaden des Beamten vorliegt. Wohl aber besteht ein Ersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem auf Grund aktiver Dienstzeit erdienten Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das unter Zugrundelegung einer durch den Unfall nicht unterbrochenen Dienstzeit bis zur Altersgrenze berechnet wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juli 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Zweitbeklagte hat mit dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten am 3. September 1949 einen Beamten der Klägerin, den Reservelokomotivführer Friedrich K., angefahren und schwer verletzt. Kohrs wurde dienstunfähig und zum 1. Juni 1955 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob und in welchem Umfang eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ab 1. Oktober 1962 besteht. Zu diesem Zeitpunkt wäre Kohrs auch ohne den Unfall wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müßten ihr den Unterschied zwischen dem von ihr zu zahlenden Unfallruhegehalt und dem geringeren Ruhegehalt ersetzen, auf das Kohrs aufgrund seiner aktiven Dienstzeit Anspruch gehabt hätte.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vom 1. Oktober 1962 ab monatlich jeweils 85,54 DM bis zum Tode des Kohrs zu zahlen,
- 2.)
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, diejenigen weiteren Beträge zu erstatten, welche die Klägerin über die zu Ziff. 1) geltend gemachten Beträge hinaus an Kohrs aufgrund seines Verkehrsunfalls infolge bis zum 30. September 1952 etwa eintretender Gehaltserhöhungen und infolge etwaiger Erhöhungen des Unterschiedes zwischen dem Ruhegehalt nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen und dem Unfallruhegehalt des BBG zu leisten hat.
Die Beklagten haben um Abweisung dieser Klageansprüche gebeten. Sie vertreten die Ansicht, die Klägerin mache insoweit einen mittelbaren Schaden geltend, der rechtlich nicht erstattungsfähig sei.
Das Landgericht hat gemäß den Klageanträgen erkannt. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten weiterhin um Abweisung gebeten. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung den Antrag zu 1) auf 95,20 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß §87 a BBG (früher 168 BBG) dem öffentlichen Dienstherrn nicht schlechthin eine Forderung auf Erstattung der an einen Beamten infolge seiner Körperverletzung zu leistenden Versorgungsbezüge gegen den verantwortlichen Schädiger zuspricht. Mit der Darlegung eines mittelbaren Schadens des Dienstherrn allein kann die Ersatzforderung nicht begründet werden. Vielmehr wird in §87 a BBG wie in zahlreichen verwandten Bestimmungen, insbesondere in §1542 RVO, an den Schaden des von dem Unfall unmittelbar Betroffenen angeknüpft und dessen Schadenersatzanspruch in Höhe der Versorgungsbezüge (also durch diese nach oben begrenzt) auf den Versorgungsträger übergeleitet. Dabei dürfen aber die den Schaden des Beamten ausgleichenden oder mindernden Versorgungsleistungen des Dienstherrn nicht auf den Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden, weil sonst die Regelung des §87 a BBG ausgehöhlt und daher in ihrem Sinn verkannt würde. Denn der Gesetzgeber will mit dieser Regelung gerade sicherstellen, daß der Schädiger dem Dienstherrn die Versorgungslast abnimmt, soweit sie zum Ausgleich des dem Beamten durch den Unfall entstandenen Schadens dient. In diesem Umfange kann die beamtenrechtliche Versorgung also nie vom Schädiger im Sinne einer Entlastung von seiner Schadensersatzpflicht herangezogen werden (vgl. BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364[BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 117) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55].
Der Reservelokomotivführer Kohrs hatte bei der durch den Unfall bedingten Versetzung in den Ruhestand am 1. Juni 1955 nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund seiner 20-jährigen Dienstzeit die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt in Höhe von 55 % seines ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (= 261,82 DM monatlich). Von dieser Anwartschaft muß bei der Errechnung des Schadens des Beamten ausgegangen werden. Denn sie stellt bei der im Schadensrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jenes Maß von Alterssicherung dar, das Kohrs auf Grund seines aktiven Beamtendienstes erdient hatte. Dieses Maß der Alterssicherung wäre ihm auch dann zugefallen, wenn er etwa auf Grund einer Krankheit aus dem Dienst hätte ausscheiden müssen.
Die Klägerin stellt allerdings in ihrer Revision zur Erörterung, ob man nicht bei der Schadensbemessung die Pensionsanwartschaft ganz außer Betracht lassen und den Schädiger mit dem vollen Ruhegehalt auch für die Zeit nach dem vollendeten 65. Lebensjahr des Beamten belasten müsse. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, daß die Anwartschaft des Beamten auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe einen schon vorhandenen effektiven Vermögenswert des Beamten darstellt, der bei der Schadensbemessung ins Gewicht fallen muß. Die Ansicht der Revision würde zu dem befremdenden Ergebnis führen, daß der Schädiger dem Dienstherrn auch dann die volle Last des Ruhegehalts abnehmen müßte, wenn der Unfall den Beamten kurz vor dem Zeitpunkt der normalen Pensionierung betroffen hätte. Hierin würde eine unberechtigte und mit den Grundsätzen des Schadensrechts nicht in Einklang stehende Bevorzugung des Dienstherrn liegen.
Geht man also, wie erforderlich, von der durch die aktive Dienstzeit erworbenen Anwartschaft des Beamten auf eine Altersversorgung aus, so ist zu fragen, wie hoch das Ruhegehalt des Beamten sein würde, wenn er nicht von dem Unfall betroffen und bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Alsdann hätte Kohrs nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund seiner 27-jährigen Dienstzeit ein Ruhegehalt von 67 % des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens beanspruchen können (= monatlich 342,37 DM). In der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das bei Dienstleistung bis zur Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre, und dem Ruhegehalt, auf das durch aktive Dienstzeit eine Anwartschaft bestand, liegt der Schaden des Beamten für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Hieran ändert es nichts, daß der Dienstherr diese Differenz ausgleicht, also den durch einen Dienstunfall betroffenen Beamten in Hinsicht auf die Altersversorgung so behandelt, als hätte der Beamte bis zur Altersgrenze Dienst geleistet. Insoweit hat die Versorgungsleistung des Dienstherrn ausschließlich den Charakter der beamtenrechtlichen Fürsorge. Diese Fürsorgeleistung aber soll nach Sinn und Zweck des §87 a BBG nicht dem Schädiger zugute kommen. Das Berufungsgericht irrt daher, wenn es ausführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen des §87 a BBG nicht dargetan. Seine Meinung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß ein Schädiger, der für die Dienstunfähigkeit eines erst kurze Zeit im Dienst stehenden Beamten verantwortlich ist, dem Staate die volle Altersversorgung dieses Beamten überlassen kann. Dieses Ergebnis wäre unhaltbar.
Die vom Berufungsgericht herausgestellte Erwägung, der Dienstherr müsse seine Ersatzforderung im Rahmen des Schadens des Beamten halten, gewinnt nur insoweit Bedeutung, als im vorliegenden Falle dem Reservelokomotivführer K. vom beendeten 65. Lebensjahr an ein Unfallruhegehalt in Höhe von mehr als 67 % des Diensteinkommens, nämlich von 75 % zu gewähren ist. Das Unfallruhegehalt ist also höher als das Ruhegehalt, das K. bei einer durch den Unfall nicht unterbrochenen Dienstzeit im Zeitpunkt der Altersgrenze erreicht hätte. Dieser Unterschied wirkt sich nach dem Vortrag der Klägerin dahin aus, daß an K. nach Vollendung des 65. Lebensjahres anstelle von 342,37 DM monatlich 357,02 DM bezahlt werden müssen. Nur in Höhe dieser Differenz trifft die Erwägung des Berufungsgerichts zu, daß zwar sicher ein mittelbarer Unfallschaden des Dienstherrn, nicht aber ohne weiteres ein unmittelbarer Schaden des Beamten gegeben ist. Wird der Beamte in seiner Altersversorgung durch die für den Dienstunfall eingreifende Versorgungsregelung (§140 BBG) besser gestellt als der Beamte, der bis zur Altersgrenze aktiven Dienst geleistet hatte, so ist kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, dem Schädiger ohne weiteres die Last dieser Besserstellung aufzuerlegen (vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 1959, 575). Insbesondere läßt sich entgegen dem Standpunkt der Revision kein Satz der Lebenserfahrung dafür aufstellen, daß in Höhe der Mehrleistung die Entstehung eines unfallbedingten Schadens beim Ruhestandsbeamten anzunehmen sei. Wohl kann der Ruhestandsbeamte im Einzelfalle durch eine unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung einen konkreten, der Mehrleistung des Dienstherrn kongruenten Schaden haben. Wird dieser dargetan, so steht der Anwendung des §87 a BBG nichts im Wege. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß K. ab 1. Oktober 1952 die von der Klägerin behaupteten Schäden haben wird. Wie die Revision mit Recht rügt, lassen indessen die auf die Beweislast abgestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils Zweifel offen, ob sich das Berufungsgericht der ihm durch §287 ZPO eingeräumten Befugnis zu freier Schadensschätzung bewußt gewesen ist. Ferner trägt die Erwägung, daß die Arbeit des K. bei der Bestellung von Haus und Garten durch die Hilfe von Frau und Tochter ersetzt werden könne, dem allgemeinen Grundsatz des §843 Abs. 4 BGB keine Rechnung.
Da die Sache abschließender tatrichterlicher Klärung bedarf, war sie an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Unter dem veränderten rechtlichen. Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht auch erneut über den Feststellungsanspruch zu befinden haben, für dessen Erhebung ein rechtliches Interesse der Klägerin im Sinne des §256 ZPO nicht von vornherein verneint werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1956 - VI ZR 97/55 = LM §256 ZPO Nr. 36).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.