Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1967, Az.: VI ZR 107/65
Einrede der Verjährung; Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten; Pensionierung wegen Wesensveränderung des Beamten; Beginn der Verjährung mit Voraussehbarkeit einer möglichen Dienstunfähigkeit; Überleitung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn; Beginn der Verjährung mit Eintritt der allgemeinen Schadenskenntnis; Beginn der Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche bei zeitlichem Auseinanderfallen des schädigenden Ereignisses und dem Eintritt des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 107/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.04.1965
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Eugen H., K., K.straße ...
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Justizministerium S.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Notar Gustav H., geboten am ... 1904, der als Bezirksnotar beim Grundbuchamt S. in den Diensten des klagenden Landes stand, wurde am 15. März 1948 durch einen vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt; er erlitt einen Schädelbasisbruch mit Gehirnerschütterung und Contusion des Stirnhirns. Am 1. Dezember 1948 nahm er seinen Dienst als Bezirksnotar wieder auf. Als Folgen des Unfalls ergaben sich eine beiderseitige Schwerhörigkeit, eine Beeinträchtigung des Geruchsinnes, Gleichgewichtsstörungen sowie Vergeßlichkeit und Mangel an Konzentrationsfähigkeit. Auch entwickelte sich eine Veränderung der Persönlichkeit, die sich in einer abnormen Reizbarkeit und einem dadurch veranlaßten aggressiven Verhalten äußerte. Durch Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 21. Mai 1954 wurde Holl mit Wirkung vom 1. Juni 1954 gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt. Seine hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 1960 rechtskräftig abgewiesen.
Eine im März 1951 erhobene Klage, mit der H. den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nahm und seine Schadensersatzpflicht für alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Unfallschäden festzustellen begehrte, erledigte sich im November 1954 durch einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, 50.000 DM an H. zu zahlen.
Mit der am 30. Juni 1956 eingereichten und am 5. Juli 1956 zugestellten Klage hat das klagende Land gegen den Beklagten die Schadensersatzansprüche des Bezirksnotars H. geltend gemacht, die nach § 139 DBG i. Verb. mit Art. 70 Abs. 2 des württembergisch-badischen Beamtengesetzes vom 19. November 1946 (Reg.Bl. S. 249) im Umfang der Versorgungsleistungen auf das Land übergegangen sind. Es hat Zahlung von 64.093 DM nebst Zinsen gefordert und festzustellen begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Lande
- a)
die Versorgungsbezüge zu ersetzen, die an Bezirksnotar a.D. H. bei fortwährender Dienstunfähigkeit ab 1. Juli 1961 bis zur Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze oder bis zum früher eintretenden Tode bezahlt werden müssen,
- b)
für den Fall, daß der Tod des Bezirksnotars a.D. H. infolge des Unfalls früher eintritt, die an die Hinterbliebenen zu bezahlenden Hinterbliebenenbezüge bis zu den Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem Bezirksnotar a.D. H. die Altersgrenze erreicht hätte.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zunächst durch das Urteil vom 13. Juni 1962 zurückgewiesen, das auf die Revision des Beklagten durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1964 - VI ZR 179/62 - aufgehoben wurde. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen. In dem nach der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz fortgeführten Verfahren hat das Oberlandesgericht die Berufung erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Das klagende Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die allein noch streitige Frage, ob die auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche des Bezirksnotars a.D. H. nach § 852 BGB verjährt sind, unter den in der vorauf gegangenen Revisionsentscheidung des Senats (VersR 1964, 640 = LM Nr. 9 zu § 139 DBG) dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten erneut geprüft und die Einrede der Verjährung wiederum für unbegründet gehalten.
Es ist zu der Auffassung gelangt, daß die zuständigen Beamten des klagenden Landes vor dem 30. Juni 1953 - drei Jahre vor Einreichung der Klage beim Landgericht - noch nicht mit einer Pensionierung des Bezirksnotars Holl rechnen mußten. Die ärztlichen Zeugnisse und Gutachten aus der früheren Zeit hätten in keiner Weise erkennen lassen, daß mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen sei; alle Ärzte hätten jeweils nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit bescheinigt und keiner auch nur den Verdacht geäußert, daß möglicherweise eine dauernde Dienstunfähigkeit zu befürchten sei. Allerdings seien in dem Vorprozeß des Bezirksnotars H. gegen den Beklagten Gutachten vorgelegt worden, die eine dauernde Schädigung aufgezeigt hätten, so namentlich das Gutachten der Universitäts-Nervenklinik Tübingen vom 2. August 1951 eine schwere Gehirnschädigung mit Geruchs- und Gehörstörungen und Neigung zu explosiven Affektausbrüchen sowie Störung der feineren Persönlichkeitsteuerung im Sinne einer Wesensveränderung. An dem Rechtsstreit sei das klagende Land jedoch nicht beteiligt gewesen und seine Behauptung erscheine zutreffend, daß es von den Gutachten nichts erfahren habe. Im Ergebnis könne dies aber dahinstehen. Denn auch aufgrund dieser Gutachten habe der Dienstherr nicht mit dauernder Dienstunfähigkeit und einer unfallbedingten Pensionierung des Bezirksnotars H. zu rechnen brauchen. Die Schwerhörigkeit, die bei der Einschätzung der Hinderung seiner Erwerbsfähigkeit eingeworfen worden sei und die das Gutachten der Klinik mit 2/5 der auf 50 % veranschlagten Minderung angenommen habe, sei für die Dienstfähigkeit wenig bedeutsam gewesen; das Gutachten habe zudem eine Besserung des Gesamtzustandes für möglich gehalten. Die Beschwerden und Berichte, die in der Folge über die Amtsführung des Notars H. und sein angeblich gereiztes aggressives und unkollegiales Verhalten eingegangen seien, hätten dem Justizministerium zunächst gleichfalls nicht schon die Frage der Pensionierung nahelegen müssen. Die im Frühjahr 1953 vorgenommene Überprüfung habe ergeben, daß H. seinen Geschäftsbereich ordnungsmäßig verwaltet habe und seine Verfügungen über dem Durchschnitt stehende Rechtskenntnisse gezeigt hätten. Erst eine Reihe von Vorkommnissen, die sich in der Zeit von Juli bis September 1953 zugetragen hätten, habe dazu geführt, daß es dem Justizministerium - vom Standpunkt des medizinischen Laien - notwendig erschienen sei, die Pensionierung wegen Wesensveränderung des Beamten zu erwägen. Unter Darlegung alles dessen, was ihm an dem Verhalten des Beamten als unvereinbar mit seinem Amt erschienen sei, habe es mit Schreiben vom 10. Oktober 1953 ein Gutachten der Universitäts-Nervenklinik Tübingen eingefordert, nach Eingang des Gutachtens vom 26. November 1953 dem Bezirksnotar nahegelegt, sich freiwillig pensionieren zu lassen, und gegen dessen Willen sodann im Frühjahr 1954 seine Versetzung in den Ruhestand verfügt.
Die Revision meint, die Beurteilung sei fehlerhaft, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichte für den Beginn der Verjährung die Voraussehbarkeit einer möglichen Dienstunfähigkeit genüge und es infolgedessen darauf angekommen sei, ob die Möglichkeit einer Verschlechterung bis zur Dienstunfähigkeit des Beamten voraussehbar gewesen sei oder nicht. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Sie vertritt andere Maßstäbe, als sie durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1964 mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren (§§ 565 Abs. 2, 318 ZPO) gesetzt worden sind. Wie das Urteil ausgeführt hat, gelten zwar nach den in der Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen dem Verletzten mit der allgemeinen Schadenskenntnis auch solche Folgezustände als bekannt, die bei der Erlangung der allgemeinen Kenntnis als möglich vorauszusehen waren. Anders steht es aber bei dem Schaden, der einem Beamten erwächst, wenn er wegen der Auswirkungen einer erlittenen Verletzung in den Ruhestand versetzt wird. Dieser Schaden ist, wenn er auch erst später eintritt, kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs gewissermaßen dem Grunde nach von vornherein auf den Dienstherrn übergeleitet, der dem Beamten im Falle der Pensionierung Versorgungsleistungen zu gewähren hat. Hier ist nicht auf die Schadenskenntnis des Beamten, sondern auf die des Dienstherrn abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Dienstherr durch die unerlaubte Handlung, die sich gegen den Beamten gerichtet hat, nicht unmittelbar selbst betroffen worden ist, sondern nur berührt wird, wenn und soweit er dem Beamten Leistungen zu gewähren hat, die den Übergang der Schadensersatzforderungen des Beamten gegen den Schädiger auf den Dienstherrn bewirken. Daher können die Rechtsgedanken, nach denen bei dem durch unerlaubte Handlung Verletzten mit der allgemeinen Schadenskenntnis auch alle als möglich voraussehbaren Schäden als bekannt gelten und die Verjährung beginnt, wenn dem Verletzten auch nur die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Schädiger zuzumuten ist, auf den Dienstherrn des verletzten Beamten nicht uneingeschränkt Anwendung finden. Stehen, wie im vorliegendem Falle, nur Versorgungsleistungen in Rede, die der Dienstherr dem Beamten nach seiner Zurruhesetzung zu erbringen hat, so kann dem Dienstherrn wegen einer etwaigen späteren Versorgungslast nicht zugemutet werden, gegen den Schädiger schon dann im Wege der Klage vorzugehen, wenn er nur erst eine allgemeine Schadenskenntnis hat und nur erst die Möglichkeit in Betracht zu ziehen braucht, daß eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten eintreten und seine Zurruhesetzung notwendig worden könnte. Auch den Schädigern (und ihren Haftpflichtversicherern) kann nicht daran gelegen sein, sich Klagen wegen Versorgungsleistungen ausgesetzt zu sehen, die möglicherweise gar nicht gewährt zu werden brauchen. Nur eine greifbare Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen kann es rechtfertigen, daß der Dienstherr wegen Versorgungsschadens Vorsorge für den Rückgriff gegen den Schädiger zu treffen genötigt ist. Das will nicht heissen, daß die Zurruhesetzung des Beamten bereits unausbleiblich geworden sein müßte. Wohl aber müssen sich die Dinge so gestaltet haben, daß die Notwendigkeit einer Zurruhesetzung ernstlich infrage steht. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. März 1964 entschieden und wiederholt ausgesprochen hat (so Urteil vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - VersR 1961, 416, 417; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615 [BGH 13.02.1962 - VI ZR 195/61] = VRS Bd. 22, 204, 205; vom 16. Februar 1965 - VI ZR 247/63 - NJW 1965, 908, 909) [BGH 16.02.1965 - VI ZR 247/63], gilt der Folgeschaden, der sich aus einer Zurruhesetzung des verletzten Beamten ergibt, dem Dienstherrn im Sinne des § 852 BGB daher dann als bekannt, wenn sich aus der unfallbedingten Schadensentwicklung zur Kenntnis der zuständigen Dienststellen ergibt, daß mit einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand gerechnet werden muß.
Diesen Richtlinien ist das Berufungsgericht gefolgt. Wenn es bei dem festgestellten Sachverhalt zu der Auffassung gelangt ist, daß die zuständigen Stellen des klagenden Landes bis zum 30. Juni 1953 nicht schon mit der Zurruhesetzung des Bezirksnotars Holl rechnen mußten, und der Rückgriffsanspruch des klagenden Landes bei Einreichung der Klage nicht schon verjährt war, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision das Berufungsurteil bekämpft, sind unbegründet. Die Urteilsfeststellungen gründen sich auf eine umfassende, sorgfältige Würdigung des Prozeßstoffes. Dabei ist auch der Bericht des Justizministeriums vom 17. März 1965 mit seiner Anlage nicht unbeachtet geblieben; das Berufungsgericht hat sich auf diesen Bericht ausdrücklich bezogen und es spricht nichts dafür, daß ihm der Hinweis des Berichtes auf die Anlage entgangen wäre. Welche ärztlichen Zeugnisse und Gutachten ausser denen, die das klagende Land mit der Versicherung vollständiger Bekanntgabe mitgeteilt hat, in den Personalakten des Bezirksnotars H. enthalten sein sollen, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden; auch daß sich aus den Personalakten über Beanstandungen der Amtsführung des Notars mehr ergebe, als was aus den vom klagenden Land wiedergegebenen Berichten und Beschwerden und insbesondere aus der Zusammenstellung in den Ersuchen des Justizministeriums vom 10. Oktober 1953 an die Universitäts-Nervenklinik um Erstattung eines Gutachtens ersichtlich ist, hat der Beklagte durch keine bestimmte Bezeichnung von Tatsachen und Schriftstücken unterlegt; mit Recht hat das Berufungsgericht daher in dem globalen Verlangen des Beklagten nach Vorlage der Personalakten einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen. Die Rügen der Revision laufen im übrigen auf revisionsrechtlich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinaus, die von der oben zurückgewiesenen irrigen Rechtsauffassung zum Verjährungsbeginn bei Ansprüchen auf Erstattung auf Versorgungsleistungen her geführt werden.
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner