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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1967, Az.: III ZR 72/66

Aufteilung des Anfallbezirkes bei staatlich reglementierten Berufen; Stilllegung eines Abdeckereibetriebs; Geltendmachung von Verträgen nach erbrechtlichem Eintritt; Betriebsstilllgelegung bei wegfallendem Bedarf; Entschädigung des Abdeckereibesitzers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1967
Aktenzeichen
III ZR 72/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 07.04.1966
LG Braunschweig

Fundstellen

  • DB 1967, 1410-1411 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 114-115 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 126 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Entschädigung eines Abdeckereibesitzers, dessen Betrieb durch Aufteilung des Anfallbezirkes stillgelegt wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Grähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. April 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Familie des Klägers betrieb seit langem die Abdeckerei in einer eigenen Anstalt in H. Der Vater des Klägers hatte mit dem Kreisgemeindeverband H. Verträge vom 1. November 1925 und vom 28. April 1931 geschlossen, in denen die Zahlungen, die der Abdeckereibesitzer für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern zu beanspruchen und andererseits an die Tierbesitzer für die Ablieferung zu zahlen hatte, geregelt waren. Der Anfallsbezirk der vom Kläger ererbten Anstalt umfaßte, nachdem eine Tierkörperbeseitigungsanstalt in S. zum 31. Dezember 1954 stillgelegt und ihr Einzugsgebiet der Anstalt des Klägers zugeschlagen worden war, den gesamten Landkreis H. Seit dem 1. Januar 1951 gewährleistete der Landkreis H. ohne schriftliche Vereinbarung dem Kläger eine jährliche Privatentnähme aus dem Betrieb von 6.000 DM; da die Einnahmen der Anstalt hierfür nicht ausreichten, zahlte der Landkreis dem Kläger als Zuschüsse

im Jahre 19511.475,48 DM,
im Jahre 19526.965,26 DM,
im Jahre 19538.608,33 DM,
im Jahre 19549.182,14 DM,
im Jahre 19554.963,07 DM,
im Jahre 19566.069,93 DM,
2

die ihm eine Entnahme von monatlich 500 DM ermöglichten.

3

Im Jahre 1956 - wie schon in den vorangegangenen Jahren wurde erörtert, ob die Anstalt des Klägers ausgebaut oder stillgelegt werden solle. Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lehnte mit Erlaß vom 31. Mai 1956 einen Antrag des Landkreises auf Gewährung. eines Staatszuschusses zum Ausbau der Abdeckerei zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ab und regte an, den Kreis H. als Anfallbezirk einer benachbarten Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuteilen, weil der Großtierbestand im Landkreis H. für den wirtschaftlichen Betrieb einer modernen Anlage nicht ausreiche. Demgemäß wies der Präsident des Verwaltungsbezirks B. unter dem 6. Juli 1956 den Landkreis an, die Stillegung des Betriebes des Klägers zum 31. Dezember 1956 vorzubereiten und die Unterlagen für die Bewilligung eines Härteausgleichs zu beschaffen. Mit Rundverfügung vom 19. Dezember 1956 gab der Landkreis H. den Städten und Gemeinden bekannt, daß die Anstalt des Klägers mit Ablauf des Monats Dezember 1956 stillgelegt werde und vom 1. Januar 1957 an die Tierkörperbeseitigung im Landkreis zwei benachbarten Tierkörperbeseitigungsanstalten (A. und W.) zugewiesen werde. Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bewilligte mit Erlaß vom 18. Oktober 1960 aus Billigkeitsgründen dem Kläger eine Entschädigung von 39.971,24 DM, und zwar für die gewerblich genutzten Räume 19.500 DM und für Maschinen und technische Einrichtungen 20.471,24 DM, Da Pfändungen und Abtretungen vorlagen, wurden dem Kläger 16.187,62 DM ausgezahlt.

4

Der Kläger hat Klage auf eine höhere Entschädigung erhoben; er hat zur Begründung vorgetragen: Mit der gezahlten Entschädigung seien vielleicht Werteinbußen an Gebäuden, Maschinen und Einrichtungen ausgeglichen, nicht aber der Verlust seines Gewerbebetriebes, der länger als ein Jahrhundert in seiner Familie betrieben worden sei und ihm eine Einnahme von 500 DM monatlich garantiert habe. Bei der Bemessung der Entschädigung sei unberücksichtigt geblieben, daß er nach der Währungsreform erhebliche Beträge investiert habe, daß er nach der Zuteilung des Anfallsgebietes S. - statt des bis dahin benutzten Treckers - einen Lastkraftwagen angeschafft habe, daß er am 31. Dezember 1956 dem Landkreis H. aus einem Aufbaudarlehen noch über 9.000 DM geschuldet habe und daß er seines Alters wegen - der Kläger ist am 27. September 1907 geboren - einen anderen Beruf nicht mehr habe erlernen können und eine andere Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermöge. Bei Stillegung anderer Tierkörperbeseitigungsanstalten seien wesentlich höhere Entschädigungen gezahlt worden. Nach dem vorgelegten Privatgutachten des Dipl. Landwirts T. stehe ihm eine Gesamtentschädigung (einschließlich des gezahlten Betrages) von 141.500 DM zu.

5

Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag von 6.100 DM hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 46.071,24 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1957 abzüglich gezahlter 39.971,24 DM zu verurteilen.

6

Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Der Kläger sei hinreichend entschädigt worden. Er habe die Abdeckerei nicht auf Grund einer alten Gerechtsame, die spätestens durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl I 187) aufgehoben worden sei, sondern auf Grund der Verträge vom 1. November 1925 und vom 28. April 1931 ausgeübt. Diese Verträge seien im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben, wenigstens aber in zulässiger Weise gekündigt worden. Der Kläger habe kein Recht darauf gehabt, in seiner vertraglichen Rechtsstellung unangetastet zu bleiben. Ebensowenig habe ein schutzfähiges Recht auf die garantierte Entnahme von monatlich 500 DM bestanden, die der Landkreis nur deshalb durch Zuschüsse gewährt habe, weil der Betrieb schon seit Jahren mit Verlust gearbeitet habe.

7

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen - unter Abweisung eines Zinsteilbetrages - entsprochen. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil das beklagte Land verurteilt, dem Kläger - über die bereits gezahlten 39.971,24 DM hinaus - eine weitere Entschädigung von 5.000 DM zu zahlen und die Klage in Höhe von 1.100 DM abgewiesen, aber die Entscheidung über Zinsen und Kosten dem Schlußurteil vorbehalten. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die volle Abweisung der Klage, der Kläger die Verurteilung des Landes zur Zahlung weiterer 1.100 DM. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 1. November 1925 mit Änderung vom 28. April 1931, auf Grund dessen der Vater des Klägers und dieser selbst die Abdeckerei betrieb, in Anlehnung an einen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 14. August 1964 (SchlHA 1965, 245) als einen öffentlich-rechtlichen Vertrag angesehen.

9

Der erkennende Senat kann für die Entscheidung dahingestellt lassen, ob der Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur war. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß der Vertrag von 1925 "auch ohne ausdrückliche Absprache" auf der Grundlage des Tierkörperbeseitigungsgesetzes fortgesetzt worden sei. Dies wird von den Parteien nicht angegriffen und läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Landkreis machte jedenfalls von der durch § 13 Abs. 4 TierkBesG gebotenen Möglichkeit, den Vertrag mit dem Kläger beim Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes fristlos zu kündigen, nicht Gebrauch. Die Beziehung wurde vielmehr tatsächlich im bisherigen Umfang fortgesetzt. Angesichts des zwingenden Charakters der Bestimmungen des Tierkörpergesetzes (vgl. § 11 Abs. 2 der 1. DVO) war den Vertragsbeteiligten eine abweichende Absprache verwehrt, und das Berufungsurteil kann in tatsächlicher Hinsicht darauf verweisen, daß diesen Bestimmungen gemäß verfahren wurde.

10

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz regelt eine Entschädigung für die Auflösung des Unternehmervertrages nicht. § 13 Abs. 4 des Gesetzes schließt Ersatzansprüche für die Lösung von Verträgen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, ausdrücklich aus; diese Bestimmung kann hier nicht zum Zuge kommen, denn es wurde nicht der Vertrag von 1925, sondern das fortgesetzte Vertragsverhältnis gelöst. Nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes kann den Unternehmern von Abdeckereibetrieben, die "infolge der Neuordnung" nicht mehr fortgeführt werden können, im Falle besonderer Härte aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung aus Reichsmitteln gewährt werden. Ob diese Bestimmung, nach der im vorliegenden Fall verfahren wurde, auch noch Ordnungsmaßnahmen im Jahre 1956 erfaßt - wie das Berufungsurteil angenommen hat -, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls begründet die Bestimmung nicht einen Anspruch auf Entschädigung, sie geht vielmehr - wie die Begründung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (insoweit abgedruckt bei Erhardt, Tierkörperbeseitigungsgesetz zu § 12 Anm. 5 S. 40) ausdrücklich sagt - davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch nicht besteht. Als Grundlage eines solchen Anspruchs kommt vielmehr nur Art. 14 GG in Betracht, wovon das Berufungsgericht und die Parteien zutreffend ausgehen.

11

2.

Die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG umfaßt nicht nur das Sacheigentum ( § 903 BGB), sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder auf privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52];  26, 248, 254 [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57]; [BGH 10.06.1952 - - GSZ 2/52 ]vgl. LM zu Grundgesetz Art. 14 Ch Nr. 16). Eine solche geschützte Rechtsstellung hatte der Kläger auf Grund seines Abkommens mit dem Landkreis inne.

12

Denn nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts berechtigte das Abkommen den Kläger, in der ererbten, hierfür eingerichteten und ausgebauten Anstalt die Tierkörperbeseitigung mit Ausschließlichkeit für den Kreis H. zu betreiben, und garantierte ihm eine Privat entnähme von 6.000 DM jährlich. Eine solche Rechtsstellung ist nach Art. 14 GG schutzfähig (vgl. BGH Urt. v. 23. April 1956 - III ZR 307/54 = NJW 1956, 1109 [BGH 23.04.1956 - ZR III 307/54 ]). Die Annahme einer wohlerworbenen Vermögenswerten Rechtsstellung des Klägers, die wie das Eigentum geschützt war, würde auch nicht - wie die Revision des beklagten Landes meint - ohne weiteres entfallen, wenn der Vertrag des Klägers mit dem Landkreis kündbar war. Denn die Beurteilung, ob eine grundgesetzlich geschützte, enteignungsfähige Position gegeben ist, darf nicht auf das formale Element abstellen, ob eine Kündbarkeit des Verhältnisses zulässig ist oder nicht, sondern muß die wirtschaftliche Stellung, wie sie sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, die Stärke der Position selbst bei kündbarem Rechtsverhältnis, bewerten (BGHZ 26, 248, 254) [BGH 20.01.1958 - III ZR 40/57] [BGH 20.01.1958 - ZR III 40/57 ]. Die Kündbarkeit schließt also den Eigentumsschutz nicht schlechthin aus.

13

3.

Zur Frage der Kündbarkeit des Vertrages führt das Berufungsurteil aus: Über eine Kündigung sei zwischen dem Kläger und dem Landkreis nichts vereinbart worden. Der Mustervertrag, der nach dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes von der früheren Fachgruppe Tierkörperverwertung und den kommunalen Spitzenverbänden ausgearbeitet worden sei, sehe zwar eine Vertragskündigung vor, Ein solcher Vertrag sei hier aber nicht geschlossen worden; ein älterer Vertrag werde auch nicht, nur weil er in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes fortwirkte, durch eine Kündigungsklausel ergänzt werden können. Der Landkreis sei jedoch in Anwendung des Rechtsgrundsatzes der clausula rebus sie stantibus, der auch für öffentlich-rechtliche Verträge gelte (BVerwG DÖV 1956, 410) und dessen Voraussetzungen hier gegeben seien, berechtigt gewesen, in die Vertragsrechte des Klägers einzugreifen.

14

Diese Ausführungen bedürfen der Klarstellung. Der letzte Satz könnte seinem Wortlaut nach dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht in dem Fortfall der vertraglich vorausgesetzten Verhältnisse die Grundlage für das Vorgehen gegenüber dem Kläger gesehen hätte. Dann wäre allerdings die Anwendung des Art. 14 GG in Frage gestellt, denn von einer Enteignung läßt sich begrifflich nur sprechen, wo von hoher Hand in das Recht des Einzelnen eingegriffen wird; die Ausübung von Vertragsrechten, mögen sie auch auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, kann nicht eine Enteignung sein. Das will das Berufungsgericht aber auch - wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt - nicht sagen. Denn das Berufungsurteil führt an anderer Stelle aus, daß die vom Ministerium und dem Verwaltungsbezirk veranlaßte Aufteilung des Anfallsbezirks der Anstalt des Klägers eine hoheitliche Maßnahme gewesen sei, für die der Kläger nach Enteignungsgrundsätzen entschädigt werden müsse. Seine Ausführungen zum Wegfall der vertraglich vorausgesetzten Verhältnisse sollen erkennbar nur besagen, wenn der Kläger auch für den Verlust einer Vermögenswerten Rechtsposition entschädigt werden müsse, sei doch zu berücksichtigen, daß diese Position nicht unlösbar und unangreifbar, sondern nach Vertragsgrundsätzen lösbar gewesen sei.

15

Diesem Standpunkt, dem auch die Revision des Klägers nichts Durchgreifendes entgegenhält, ist sowohl für den Fall des privatrechtlichen wie des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Ergebnis beizutreten. Es kann hier dahinstehen, ob - wie die Revision des beklagten Landes meint - die Kündbarkeit sich bereits daraus ergibt, daß Dauerschuldverhältnisse in der Regel aus wichtigem Grunde gekündigt werden können (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 626 Anm. 1), ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch für öffentlich-rechtlicher Verträge gilt und ob die Entwicklung im Landkreis H. einen wichtigen Grund abgab. Ebenso bedarf es nicht der Prüfung, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Geschäftsgrundlage entfallen und deshalb eine Lösung des Vertragsverhältnisses anzunehmen sei. Denn die Frage, ob die Geschäftsgrundlage entfallem ist und welche Folgerungen sich hieraus für das Rechtsverhältnis ergeben, läßt sich in der Regel erst stellen und beantworten, wenn eine Vertragsauslegung ( § 157 BGB), gegebenenfalls im Sinne der Vertragsergänzung, versagt (vgl. BGHZ 16, 4, 8) [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53] [BGH 14.12.1954 - ZR I 65/53 ]. Für den vorliegenden Fall aber ist anzunehmen, daß der Unternehmervertrag bei Berücksichtigung des im Vertrag ausgedrückten Parteiwillens für kündbar zu halten ist, wenn die Anstalt des Klägers nicht mehr unter Verhältnissen und in dem Sinne geführt werden konnte, die dem Zweck des Tierkörperbeseitigungsgesetzes entsprachen.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils wurden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Landkreis und dem Kläger ohne ausdrückliche Absprache auf der Grundlage des Tierkörperbeseitigungsgesetzes fortgesetzt. Mit den Grundgedanken dieses Gesetzes ist aber eine Unkündbarkeit von Unternehmerverträgen unvereinbar. Zu den wichtigsten Zielen des Gesetzes gehört die Schaffung eines das ganze Staatsgebiet überziehenden Netzes zweckentsprechend eingerichteter Anstalten an geeigneten Orten mit gesicherten Anfallsbezirken (Erhardt zu § 12 Anm. 1). Deshalb wurden die noch bestehenden Abdeckereiberechtigungen aufgehoben (§ 12 Abs. 1) und die Aufgabenträger ermächtigt, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge über die Tierkörperbeseitigung fristlos zu kündigen (§ 13 Abs. 4). Entscheidend sollte also nicht mehr eine persönliche Berechtigung sein, sondern die Gewährleistung der Erfüllung der dringlichen öffentlichen Aufgabe. Der Unternehmervertrag soll die Gewähr dafür bieten, daß der Unternehmer seine Aufgaben dem Sinne des Gesetzes entsprechend erfüllt und erfüllen kann (§ 11 Abs. 2 der 1. DVO). Deshalb bedarf der Unternehmervertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Unternehmer ist auf gewissenhafte Erfüllung seiner Tätigkeit zu verpflichten (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3); die Anfallsbezirke sind nach der Viehdichte des Gebiets, den Verkehrsverhältnissen und dem Anfall so zu bemessen, daß die Wirtschaftlichkeit und der möglichst ununterbrochene Betrieb einer Anstalt gewährleistet werden (§ 9 der 1. DVO). Die Unternehmerverträge sind damit auf sachliche und persönliche Umstände abgestellt, die einer Veränderung unterliegen können, und müssen dem Rechnung tragen. So sieht - wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt - der ausgearbeitete Mustervertrag den Abschluß des Vertrages auf eine Reihe von Jahren vor mit Verlängerung, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird; der Unternehmer darf den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm der Betrieb der Anstalt ohne sein Verschulden unmöglich wird. Weitere Bestimmungen sehen eine ordentliche Kündigung für den Fall des Todes des Unternehmers, wiederholter Vertragsverletzungen oder eines Verkaufs der Anstalt vor.

17

Alle diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß der Landkreis und der Kläger, wenn sie die mögliche Entwicklung bedacht hätten, eine Kündigung des Vertrages vorgesehen hätten; denn der Zweck des Vertrages, die Art der vertraglichen Aufgabenstellung, verbot eine endgültige Bindung auf Gedeih und Verderb von beiden Seiten. Allerdings spricht nichts dafür, daß dem Landkreis im Falle einer Änderung der Verhältnisse ein Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt worden wäre. Denn der Mustervertrag (§ 16) sieht selbst bei schuldhafter Vertragsverletzung des Unternehmers nur eine fristgemäße Kündigung - in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten - vor, wenn der Unternehmer innerhalb von zwei Jahren dreimal fruchtlos verwarnt worden ist. Im Ganzen läßt sich der Schluß ziehen, daß die Vertragsbeteiligten, wenn sie die Notwendigkeit einer vertraglichen Kündigung bedacht hätten, für eine Kündigung des Landkreises eine angemessene Frist vorgesehen hätten, die dem Kläger eine Umstellung unschwer ermöglichte. Bei Berücksichtigung der Kündigungsfristen des Mustervertrages wäre hierfür eine Frist bis zu zwei Jahren, von der auch das Berufungsurteil spricht, nicht unangemessen. Die öffentliche Hand muß eine solche Frist hinnehmen, wenn lediglich die Entwicklung der Verhältnisse, ohne Zutun des Unternehmers und von diesem nicht beeinflußbar, die Lösung des Vertrages im öffentlichen Interesse fordert. Die Revision des beklagten Landes sieht die Dinge unrichtig, wenn sie meint, der Kläger habe es versäumt, mit dem Landkreis einen ausdrücklichen Vertrag zu schließen. In Wirklichkeit war es Aufgabe des öffentlichen Aufgabenträgers, über das Vertragsverhältnis Klarheit zu schaffen (§ 7 TierkBesG; § 11 der 1. DVO). Unklarheiten können nicht zu Lasten des Klägers gehen.

18

II.

Die Revision des beklagten Landes zieht zu Unrecht in Zweifel, daß diese vertraglich begründete Rechtsstellung des Klägers, die ihm Schutz gegen eine sofortige und jederzeitige Vertragsaufhebung bot, der Gegenstand eines obrigkeitlichen Eingriffs gewesen sei, der dem Kläger ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt habe.

19

Allerdings hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, das Vertragsverhältnis sei nicht durch Hoheitsakt, sondern durch rechtsgeschäftliche Handlung beendet worden. So steht auch die Revision des beklagten Landes auf dem Standpunkt, eine Enteignung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Unternehmervertrag ordnungsmäßig gekündigt worden sei. Insoweit kann die Revision sich allerdings darauf stützen, daß das beklagte Land - nach den Tatbeständen des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils - vorgetragen hatte, der Vertrag sei in zulässiger Weise gekündigt worden. In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Vortrag jedoch nicht belegt; denn das beklagte Land hat in seinen Schriftsätzen den Standpunkt vertreten, die Frage der Kündigung könne offen bleiben (Schriftsatz vom 14. Oktober 1961 dort Bl. 2), weil der Vertrag einverständlich gelöst worden sei, und deshalb nichts darüber vorgetragen, wann, in welcher Form und mit welcher Frist der Vertrag gekündigt worden sein soll. Das Berufungsgericht hat eine Kündigung nicht festgestellt. Auch sonst liegt für eine Vertragskündigung mit angemessener Frist nichts vor. Denn die unstreitigen Maßnahmen, die zur Stillegung der Anstalt des Klägers führten, lagen im wesentlichen in der zweiten Hälfte, die entscheidende Aufteilung des Anfallsbezirks sogar erst gegen Ende des Jahres 1956.

20

Das Berufungsgericht hat auch die weitere Behauptung des beklagten Landes, der Vertrag sei rechtsgeschäftlich mit dem Einverständnis des Klägers gelöst worden, nicht bestätigt gefunden. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, wenn der Kläger an Verhandlungen über die Stillegung seiner Anstalt teilgenommen habe, ohne - auch nach dem Vortrag des beklagten Landes - ein eigenes Interesse an der Vertragsaufhebung erkennen zu lassen, so könne das nur dahin verstanden werden, daß er die Schließung als unvermeidlich und im allgemeinen Interesse notwendig hingenommen habe (BGHZ 4, 266, 270) [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [BGH 20.12.1951 - ZR IV 163/50 ]. Diese Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden tatsächlichen Würdigung des Verhandlungsergebnisses läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.

21

Die Aufteilung des Anfallgebietes der Anstalt des Klägers auf zwei Nachbaranstalten, die mit Rücksicht auf die Abnahme des Großtierbestandes im Kreis H. notwendig wurde und dem Kläger jede Möglichkeit der Fortführung seiner Anstalt nahm, war eine hoheitliche Maßnahme (BayObLG MDR 1955, 292 [BayObLG 05.10.1954 - RReg Z 1 104/53 ]), die ihre Grundlage nicht in dem Vertrage finden konnte. Indem der Anfallbezirk an andere Anstalten aufgeteilt wurde, wurde dem gewerblichen Betrieb des Klägers die Arbeitsmöglichkeit genommen; die Tierkörper aus dem Kreis H. gingen nun zur Bearbeitung in andere Anstalten, die Anstalt des Klägers, die das Recht ausschließlicher Verarbeitung zugunsten anderer Anstalten verlor, mußte zum Erliegen kommen. Dem lag - wie die unstreitigen Tatsachen ergeben - ein hoheitliches, durch Erwägungen des öffentlichen Wohles veranlaßtes Vorgehen zugrunde, das von dem Ministerialerlaß vom 31. Mai 1956 über die Anweisung des Präsidenten des Verwaltungsbezirks Braunschweig vom 6. Juli 1956 zu der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1956 führte. Diese behördlichen Anordnungen ließen keinen Zweifel daran, daß im Interesse der Allgemeinheit von dem Kläger ein Aufgeben seines Privatinteresses erwartet werde. Beugte der Kläger sich aber - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - lediglich einem als unvermeidlich angesehenen hoheitlichen Vorgehen, so steht dies der Annahme einer Enteignung nicht entgegen (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1961 S. 22 f mit Nachweisen). Dem Kläger steht hiernach eine Entschädigung dem Grunde nach zu.

22

III.

1.

In der mündlichen Verhandlung am 16. März 1966 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß der Kläger mit der Billigkeitsentschädigung von 39.971,24 DM für die Substanz seines Betriebes sowie der Betriebseinrichtungen und der Gebäude angemessen entschädigt sei. Entsprechend dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Oktober 1939 (RMBliV 2150; Erhardt S. 75), der eine Billigkeitsentschädigung nur für den Verlust angelegten Vermögens, nicht für Gewinnentgang vorsieht, ist diese Erklärung - mit dem Berufungsurteil - dahin zu verstehen, daß die auf der Stillegung der Anstalt beruhende Minderung des Wertes der Gebäude und der Betriebseinrichtung angemessen ausgeglichen sei. Etwas anderes ist auch dem Vortrag der Revisionen nicht zu entnehmen.

23

Dem Berufungsurteil ist darin zuzustimmen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers damit nicht ausgeglichen ist. Denn die behördlich veranlaßte Aufteilung des Anfallsbezirks nahm der Anstalt des Klägers die Arbeitsmöglichkeit und bedeutete nicht nur eine Entwertung der dem Betrieb dienenden Räume und Einrichtungen, sondern entzog dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seine Grundlage. Dem Kläger wurde damit die Möglichkeit genommen, die für Zwecke der Tierkörperbeseitigung ausgebaute betriebliche Organisation bestimmungsgemäß zu nutzen, darin seine Arbeitskraft zu betätigen und einen Gewinn - wenigstens in Form der garantierten Privatentnahme von 6.000 DM jährlich - zu erzielen. Es handelte sich mithin um einen hoheitlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb, der den Betrieb, so wie er bisher rechtmäßig geführt worden war, zum Erliegen brachte. Für den darin liegenden Verlust ist der Kläger zu entschädigen. Angesichts der für den Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt geltenden besonderen Umstände und Voraussetzungen, auf die das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, kam eine Verlegung oder Umstellung der Anstalt praktisch nicht in Betracht.

24

Das Berufungsgericht hat die Entschädigung nach einem zu engen Maßstab bemessen. Es hat unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 - "Schlachthof" (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 29. NJW 1966, 493 [BGH 06.12.1965 - ZR III 172/64 ] - BB 1966, 183) - dem Kläger für eine Übergangszeit lediglich einen Teil der Garantiesumme, nämlich den geschätzten Betriebsgewinn zugesprochen, weil die Stillegung des Betriebes als solche den Kläger nicht gehindert habe, seine Arbeitskraft beliebig einzusetzen. Das wird der Sachlage und dem Verlust, der den Kläger betroffen hat, nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der "Schlachthof"-Fall der vorliegenden Sache nicht entspricht. Dort ging es um "Folgeschäden" aus der Enteignung eines gewerbliche genutzten Grundstücks, die nicht zugleich ein Eingriff in den Gewerbebetrieb war, hier handelt es sich ausschließlich um einen Eingriff in einen Gewerbebetrieb ohne Grundstücksenteignung. Aus dieser Verschiedenheit folgt notwendig eine verschiedene Betrachtung. Der Gewerbebetrieb, der hier enteignet wurde, gab dem Kläger die Möglichkeit, mit der von ihm geschaffenen und ausgebauten Organisation zu arbeiten, er bot ihm (bei Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Zuschuß-Garantie) nicht nur einen Betriebsgewinn, wie er sich aus dem Einsatz sächlicher Mittel ergab, sondern darüber hinaus eine sinnvolle und gewinnbringende Betätigung seiner Arbeitskraft. Insofern liegen die Dinge völlig anders als bei der bloßen Grundstücksenteignung. Bereits der richtige Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger müsse den Ausgleich für den Verlust an Betriebssubstanz erhalten, deutet in die Richtung, daß der Kläger - außer für die Wertminderung an Räumen und Betriebseinrichtung - auch für den Verlust der garantierten Privatentnahme zu entschädigen ist. Denn diese Gewinngarantie war - worauf die Revision des Klägers mit Recht hinweisen kann - ein vertraglich zugesicherter konkreter Wert, der den besonderen Erfordernissen des Gewerbes Rechnung trug (vgl. § 11 Abs. 2 der 1. DV-TierkBesG); sie war dem Kläger zugebilligt, weil er seine Arbeitskraft, seine Kenntnisse und Erfahrungen ebenso wie seine Betriebsmittel für die Tierkörperbeseitigung einsetzte. Es ist nicht angebracht, diesen Wert dem Betrieb, in den eingegriffen wurde, nur zum Teil zuzurechnen.

25

Allerdings überschätzt die Revision des Klägers den Verlust, wenn sie von einem Reingewinn "auf Lebenszeit" spricht. Gewährleistet war dem Kläger lediglich eine Privatentnähme auf Vertragsdauer und demgemäß muß der Kläger die oben erörterte Möglichkeit der Kündigung des Vertrages gegen sich gelten lassen. Der Wert der Gewährleistung kann hier keinesfalls höher bemessen werden als die Garantiesumme innerhalb angemessener Kündigungsfrist; denn nach Art und Inhalt des Vertrages war mit der Kündigung jedenfalls zu rechnen, wenn das öffentliche Interesse den Weiterbetrieb der Anstalt nicht mehr ratsam erscheinen ließ. Die auf anderen Erwägungen beruhende Schätzung des Berufungsgerichts, die Gewährleistung könne allenfalls bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, trifft im Ausgangspunkt der Entschädigungsberechnung das Richtige.

26

2.

Die Schätzung des Berufungsgerichts beruht andererseits, indem sie nur die Hälfte der Entnahmegarantie als entschädigungsfähig gewertet hat, auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Sachentscheidung verwehrt, weil es an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.

27

Bisher ist lediglich die Wertminderung an den Betriebsmitteln und der Verlust der Gewinngarantie erörtert worden. Ob damit das Opfer, das dem Kläger zugemutet wurde, in allen Richtungen und vollen Umfanges erfaßt ist, ist offen. Der Kläger jedenfalls steht auf dem Standpunkt, daß auch noch andere Punkte der Berücksichtigung und des Ausgleichs bedürfen, und auch das Berufungsgericht hält dies nicht für ausgeschlossen; das ergibt sich schon daraus, daß bisher nur ein Teilurteil ergangen ist. Der Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch (BGHZ 35, 227, 232) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60] [BGH 12.06.1961 - ZR III 159/60 ]. Über der Erörterung einzelner Verlust- und Rechnungsposten darf die gebotene Gesamtschau nicht versäumt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die noch beim Berufungsgericht anhängigen Teile des Anspruches die Entscheidung über den in die Revisionsinstanz gelangten Teil beeinflussen könnten.

28

Andererseits kann sich noch die Frage stellen, ob die Höhe der Entschädigung durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 33) oder ein mögliches Mitverschulden (vgl. BGHZ 45, 290, 294) [BGH 06.06.1966 - III ZR 167/64] [BGH 06.06.1966 - ZR III 167/64 ] beeinträchtigt werden kann. Das Berufungsurteil, das ohnehin nur die Hälfte der garantierten Privatentnahme für berücksichtigungsfähig hält, geht auf diese Fragen nicht ein; es enthält jedoch Hinweise, die in diese Richtung deuten könnten, indem es ausführt, der Kläger habe nach der Stillegung des Betriebes seine freigewordene Arbeitskraft beliebig anderweit einsetzen können, er habe sich nicht darauf versteifen dürfen, mit Hilfe der Entschädigung eine andere Abdeckerei zu übernehmen, habe sich später auch in seiner Landwirtschaft und bei Holzabfuhrarbeiten betätigt. Auch diese Umstände werden im Rahme der gebotenen Gesamtschau, in welchem Maße der Kläger durch die Stillegung seines Betriebes betroffen wurde, weiterer Erörterung und rechtlicher Würdigung bedürfen.

29

Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben und die Sache zur weiter gebotenen Erörterung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

30

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und inwieweit den Revisionen ein sachlicher Erfolg zukommen kann.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt