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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1956, Az.: III ZR 307/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1956
Aktenzeichen
III ZR 307/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg
OLG Celle - 02.10.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1957, 70-71 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 574-575 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 1109-1110 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe des Bezirksschornsteinfegermeisters Bruno M., Frau Christine M. geb. J. in W., G.,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg,

Amtlicher Leitsatz

Besteht die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters für einen Kehrbezirk noch fort, so bedeutet die rechtswidrige Bestellung eines zweiten Bezirksschornsteinfegermeisters für denselben Kehrbezirk einen enteignungsgleichen Eingriff in die vermögenswerte Rechtsposition des ersten und löst einen Anspruch auf Entschädigung aus.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Oktober 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Laufe des zweiten Rechtszuges verstorbene Kläger war seit dem Jahre 1921 Bezirksschornsteinfegermeister in Winsen an der Luhe. Er hatte am 16. Januar 1951 das 70. Lebensjahr vollendet.

2

Unter dem 16. März 1951 wurde ihm von dem Regierungspräsidenten in Lüneburg folgendes Schreiben zugestellt:

"Auf Grund des § 45 der VO über das Schornsteinfegerwesen vom 28.7.1937 entbinde ich Sie mit Ablauf des Monats März 1951 von Ihrem Amt als Bezirksschornsteinfegermeister, nachdem Sie am 16.1.1951 die Altersgrenze überschritten haben.

...

Der bisher von Ihnen verwaltete Kehrbezirk wird mit Wirkung vom 1.4.1951 von dem Bezirksschornsteinfegermeister Wilhelm S., bisher Inhaber des Kehrbezirkes Celle-Stadt 1, übernommen."

3

Der Kläger legte am 2. April 1951 gegen diese Verfügung Einspruch ein, den der Regierungspräsident am 23. April 1951 zurückwies. Darauf erhob der Kläger am 16. Mai 1951 vor dem Landesverwaltungsgericht in Lüneburg gegen den Regierungspräsidenten Klage mit dem Ziele, die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 1951 herbeizuführen. Der Regierungspräsident kündigte am 18. Juni 1951 dem Kläger an, er sei bereit, seine Entscheidung zurückzunehmen. Dabei wies er darauf hin, daß eine Wiedereinsetzung des Klägers in den Kehrbezirk Winsen I nicht möglich sei, da dieser bereits dem Bezirksschornsteinfegermeister Schütte übertragen sei. Er stellte ihm jedoch frei, einen Kehrbezirk im Kreis Grafschaft Diepholz oder einen solchen im Regierungsbezirk Osnabrück zu übernehmen.

4

Nachdem der Kläger dieses Angebot am 19. Juni 1951 abgelehnt hatte, hob der Regierungspräsident am 25. Juni 1951 seine Verfügungen vom 16. März 1951 und vom 23. April 1951 auf.

5

Der Kläger beantragte am 10. Juli 1951 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen S., durch die diesem eine Betätigung als Schornsteinfegermeister im bisherigen Bezirk des Klägers untersagt werden sollte. Das Landgericht in Lüneburg wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück.

6

Der Kläger erhob nunmehr am 13. August 1951 Klage gegen den Regierungspräsidenten vor dem Landesverwaltungsgericht. Dieses stellte durch Urteil vom 28. September 1951 fest, daß die Zurruhesetzung des Klägers rechtswidrig gewesen sei, und verpflichtete den Regierungspräsidenten, den Kläger in seinem bisherigen Kehrbezirk wieder einzusetzen. Auf die vondem Regierungspräsidenten eingelegte Berufung stellte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durch Urteil vom 8. August 1952 fest, daß der Kläger bis zum 31. Dezember 1951 Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Winsen I mit dem Sitz in Winsen/Luhe gewesen sei. Im übrigen erklärte es mit Rücksicht darauf, daß inzwischen durch das Bundesgesetz über die Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 (BGBl I, 75) die Altersgrenze von 70 Jahren für Bezirksschornsteinfegermeister allgemein eingeführt worden war, die Hauptsache für erledigt.

7

Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz begehrt, weil er durch den Regierungspräsidenten widerrechtlich und schuldhaft daran gehindert worden sei, seinen Beruf als Bezirksschornsteinfegermeister in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1951 auszuüben.

8

Die auf § 45 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28. Juli 1937 (RGBl I, 831, 1134) gestützte Verfügung vom 16. März 1951 sei rechtswidrig gewesen; diese Altersgrenzenvorschrift sei ungültig, da zu ihrem Erlaß dem Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung gefehlt habe. Die Ungültigkeit des § 45 VOSch sei von verschiedenen höheren Gerichten, so von dem Oberverwaltungsgericht in Münster und von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen gewesen. Diese Entscheidungen seien dem zuständigen Dezernenten des Regierungspräsidenten bekannt gewesen oder hätten ihm wenigstens bekannt sein müssen. Wenn der Regierungspräsident dennoch den § 45 VOSch als rechtsgültig behandelt und darauf gestützt den Kläger bei Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt habe, so habe er damit schuldhaft seine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

9

Auf jeden Fall habe der Regierungspräsident schuldhaft gehandelt, indem er den Kläger nicht wieder in seine Rechte als Bezirksschornsteinfegermeister eingesetzt habe, nachdem er mit seiner Verfügung vom 25. Juni 1951 die Rechtswidrigkeit seiner Maßnahme selbst anerkannt habe.

10

Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, sein Anspruch sei auch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs begründet.

11

Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 4.843,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1952 zu zahlen (Verdienstausfall vom 1. April bis 31. Dezember 1951 und Kosten des Verfügungsverfahrens gegen S.).

12

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat bestritten, daß die "Pensionsmitteilung" vom 16. März 1951 ursächlich dafür gewesen sei, daß der Kläger seine Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister nicht weiter ausgeübt habe. Der Kläger habe schon Ende 1950 zu erkennen gegeben, daß er zum 1. April 1951 seinen Kehrbezirk aufgeben wolle. Durch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei keineswegs geklärt gewesen, daß die Bestimmung des § 45 VOSch rechtsungültig sei. Jedenfalls könne dem zuständigen Beamten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er nach wie vor von der Rechtsgültigkeit der Bestimmung über die Altersgrenze im § 45 VOSch ausgegangen sei, zumal eine Entscheidung eines niedersächsischen Berichts zu dieser Frage noch nicht vorgelegen habe.

13

Dem Regierungspräsidenten könne auch sein Verhalten nach dem am 25. Juni 1951 erfolgten Widerruf der Pensionsmitteilung nicht als Verschulden angerechnet werden. Die Übertragung des Kehrbezirks an den Nachfolger des Klägers - S. - habe einen begünstigenden Verwaltungsakt dargestellt. Da es rechtlich zweifelhaft gewesen sei, ob ein solcher Verwaltungsakt widerrufen werden könnte, sei die Unterlassung dieses Widerrufs jedenfalls nicht schuldhaft gewesen.

14

Im übrigen hat das beklagte Land eingewendet, den Kläger treffe zumindest ein überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, da er die Annahme eines ihm als Ersatz angebotenen Kehrbezirks ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Er habe den Schaden auf jeden Fall erheblich verringern können. Der Beklagte hat auch die Höhe der Schadensersatzforderung bestritten.

15

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 2.996,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1952 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin, daß der Regierungspräsident nach dem Erlaß seiner Verfügung vom 25. Juni 1951 den Kläger nicht in seinen alten Kehrbezirk wieder eingesetzt habe und es billigt dem Kläger, dessen Mitverschulden es verneint; deshalb einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für die Zeit vom 26. Juni bis zum 31. Dezember 1951 zu, dem Tage, an dem der Kläger nach dem inzwischen in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 auf jeden Fall in den Ruhestand getreten wäre. Für die Zeit bis zum 25. Juni 1951 versagt es dem Kläger Ersatzansprüche, weil der Regierungspräsident bis dahin nicht schuldhaft gehandelt habe und ein Anspruch aus Enteignung nicht begründet sei.

16

Im Berufungsverfahren ist die Witwe des Klägers als dessen alleinige Vorerbin in den Rechtsstreit eingetreten. Das Berufungsgericht hat, der Berufung des beklagten Landes stattgebend, die Klage im vollen Umfange abgewiesen und die Revision zugelassen, soweit sie nicht ohnehin statthaft ist. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, also wegen des Anspruches auf Ersatz für den Verdienstausfall in der Zeit bis zum 25. Juni 1951 und auf Ersatz der Kosten des Verfahrens über die einstweilige Verfügung gegen S., ist sein Urteil rechtskräftig geworden, weil der Kläger keine Berufung eingelegt hat. In den Rechtsmittelverfahren handelt es sich somit nur um den Anspruch auf Ersatz für den Verdienstausfall in der Zeit vom 26. Juni bis 31. Dezember 1951.

18

Der allein noch in Rede stehende Schaden beruht darauf, daß der Regierungspräsident die Bestellung S. nicht widerrufen hat, als er seine Pensionierungsmitteilung vom 16. März 1951 wieder aufhob, so daß S. die Tätigkeit ausüben konnte, die dem Kläger zustand. Denn dieser war, wie das Oberverwaltungsgericht, den Senat bindend (BGHZ 9, 329; 10, 220; 15, 19), festgestellt hat, bis Ende 1951 Bezirkeschornsteinfeger seines Kehrbezirks Winsen I geblieben. Die Bestellung eines zweiten Bezirkeschornsteinfegermeisters für denselben Kehrbezirk verstieß gegen die Bestimmung in § 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937, wonach für jeden Kehrbezirk nur ein Schornsteinfegermeister bestellt werden kann.

19

Demnach ist hier nur darüber zu entscheiden, ob der Regierungspräsident eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er S.s Bestellung nicht widerrief und dessen Betätigung nicht unterband und - für den Fall der Verneinung eines Amtshaftungsanspruchs - darüber, ob die Bestellung S.s und deren Aufrechterhaltung sich als enteignungsgleicher Eingriff in "Eigentum" des Klägers darstellt. Soweit der Anspruch der Klägerin auf Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt ist, ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet (Art. 34 Satz 3 bezw. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG).

20

II.

Was zunächst den Amtshaftungsanspruch anlangt, so kann hier unterstellt werden, daß dem Regierungspräsidenten dem Kläger gegenüber die Amtspflicht oblag, die Bestellung S.s zu widerrufen, dessen Betätigung als Bezirksschornsteinfegermeister zu verhindern und dem Kläger dadurch die ungestörte Ausübung seines Gewerbes zu ermöglichen. Der Regierungspräsident handelte jedenfalls nicht schuldhaft.

21

Auszugehen ist davon, wie sich dem Regierungspräsidenten die Dinge darstellten, als er am 25. Juni 1951 seine Verfügung vom 16. März 1951 aufhob. Die Rechtsgültigkeit der Bestimmung über die Altersgrenze in § 45 VOSch war umstritten. Eine Entscheidung niedersächsischer Verwaltungsgerichte lag noch nicht vor. Der Regierungspräsident rechnete freilich, wie ein Aktenvermerk vom 25. Juni 1951 zeigt, damit, daß das Verwaltungsgericht gegen ihn entscheiden werde und hob deshalb die Pensionierungsmitteilung vom 16. März 1951 auf, den Kläger so klaglos stellend. Er hielt aber, wie sein Verhalten im zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigt, seine Rechtsansicht, daß der Kläger in den Ruhestand getreten sei, weiterhin aufrecht. Er glaubte, daß die Bestimmung in § 45 VOSch, wenn dem Reichswirtschaftsminister zu deren Erlaß die Ermächtigung gefehlt haben sollte, doch gewohnheitsrechtliche Geltung gewonnen habe. Das Oberlandesgericht hält eine solche Auffassung für durchaus vertretbar. Da die Einführung einer Altersgrenze für Bezirksschornsteinfegermeister für die Schornsteinfegerschaft einen erheblichen sozialen Fortschritt bedeutet habe, so habe der Regierungspräsident annehmen dürfen, daß der maßgebende Teil des Schorhsteinfegerstandes die in § 45 VOSch enthaltene Vorschrift aus Überzeugung als wirkliches Recht ansehe und sich danach richte.

22

Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in der Verwaltungspraxis allgemein von der Zulässigkeit der Einführung einer Altersgrenze ausgegangen worden sei. Die vom Reichswirtschaftsminister eingeführte Altersgrenzenbestimmung war während des Krieges aufgehoben worden (VO vom 21. Oktober 1939 - BGBl I S. 2073 -). Verschiedene Länder hatten sie nach dem Kriege wieder eingeführt. Bremen hatte, die VOSch fast wörtlich neu verkündet (GBl Brem 1950; 113). Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern hatten die Kriegsvorschrift vom 21. Oktober 1939 aufgehoben und damit die Bestimmung in § 45 VOSch stillschweigend als rechtsbeständig anerkannt (Moelle-Philipp, Das Recht des Schornsteinfegerhandwerks, 1952 S. 186 f.). Das Verwaltungsamt für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes hatte eine Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens in der britischen Zone vom 10. März 1947 (VAWMBl 1947, 60) erlassen, deren § 7 die Kriegsverordnung vom 21. Oktober 1939 außer Kraft treten ließ (Moelle-Philipp a.a.O. S. 243 f).

23

Das Oberverwaltungsgericht legt zwar dar, daß § 7 dieser Verordnung für den Kläger, der bei Erlaß der Verordnung noch nicht 70 Jahre alt war, keine Altersgrenze neu eingeführt habe und daß die nach seiner Meinung ungültige Vorschrift in § 45 VOSch durch § 7 der Verordnung vom 10. März 1947 nicht gültig geworden sei. Es räumt aber ein, daß die Formulierung dieser Vorschrift nicht eindeutig klar sei. Dafür, daß mit § 7 nicht nur die Rechtslage aus der Zeit vor 1939 wieder hergestellt werden sollte - und es damit bei der Rechtsungültigkeit des § 45 VOSch sein Bewenden habe -, sondern eine neue Rechtsnorm geschaffen werden sollte, spreche die wirtschaftliche Lage im Jahre 1947. Die Verordnung vom 10. August 1947 befasse sich weitgehend mit den sogenannten Ostmeistern, sie habe der Unterbringung dieser Flüchtlinge dienen sollen. Im Rahmen dieser gesetzespolitischen Erwägung könnte es durchaus gelegen haben, die Altersgrenze unabhängig von allen früheren Bestimmungen einzuführen.

24

Nimmt man hinzu, daß seit Sommer 1951 der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes vorlag, der eine entsprechende Bestimmung wie § 45 VOSch enthielt, so wird deutlich, daß die vom Regierungspräsidenten noch im zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auffassung, der Kläger sei in den Ruhestand getreten, sein Bezirk habe neu besetzt werden können, nicht so abwegig war, daß die Beibehaltung dieses Standpunktes dem Regierungspräsidenten zum Verschulden angerechnet werden könnte.

25

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Regierungspräsidenten, begangen durch Bestellung Schüttes und deren Aufrechterhaltung verneint. Die Versagung eines Anspruchs aus Amtshaftung ist somit gerechtfertigt.

26

III.

1.

Das Berufungsgericht versagt auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Es meint unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1952 (BVerfGE 264), die Rechtsstellung des Klägers, in die der Regierungspräsident eingegriffen habe, sei kein Eigentum im Sinne des Art. 14 GrundG. Die Ansicht des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270 [278]), wonach unter Eigentum im Sinne des Enteignungsrechtes jedes Vermögenswerte Recht zu verstehen sei, sei aus den von Stödter in DÖV 1953 S. 98 ff dargelegten Gründen abzulehnen.

27

Die Revision macht demgegenüber geltend, Art. 14 GrundG könne nur ausgelegt werden, "wie er sich in der Gegenwart bietet". Der Satz, daß der Staat wieder nehmen könne, was er selbst im öffentlichen Interesse geschaffen habe, sei in der Allgemeinheit, wie ihn das Berufungsgericht geprägt habe, unrichtig. Wenn der Staat etwa ein "Bergregal" an Privatunternehmer vergeben habe, könne er es ihnen nicht entschädigungslos nehmen, ohne gegen Art. 14 GrundG zu verstoßen.

28

Im vorliegenden Falle braucht nicht entschieden zu werden, ob der Gesetzgeber in die Rechtsposition der Bezirksschornsteinfegermeister durch Einführung einer Altersgrenze entschädigungslos eingreifen konnte. Angesichts der den Senat bindenden, rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 1952 ist davon auszugehen, daß der Kläger bis zum 31. Dezember 1951 Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Winsen I war. Weiter ist davon auszugehen, daß der Regierungspräsident in diesen Bezirk einen zweiten Bezirksschornsteinfegermeister eingesetzt hat. Zu entscheiden ist also allein, ob ein Entschädigungsanspruch dadurch ausgelöst worden ist, daß für einen Kehrbezirk, für den bereits ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden war, durch Verwaltungsakt unter Verstoß gegen § 1 VOSch ein zweiter Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und so die Möglichkeit der gewinnbringenden Betätigung des zunächst bestellten beeinträchtigt wurde.

29

2.

a)

Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat in dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 ff) anläßlich der Stellungnahme zu einem Falle, in dem Wohnraum rechtswidrig Wohnungssuchenden zugewiesen worden war und der Hauseigentümer dadurch Mietausfälle erlitten hatte, ausgesprochen, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GrundG alle Vermögenswerten Rechte, auch diejenigen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechtes, umfasse.

30

b)

Der erkennende Senat ist dem gefolgt, als er über den Anspruch auf Entschädigung wegen Entziehung einer Apothekenkonzession durch eine Entnazifizierungsmaßnahme zu entscheiden hatte (BGHZ 15, 17). Er hat dort ausgeführt, es handele sich bei einer Apotheken-Konzession um mehr und um etwas anderes, als nur um eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis, sie stelle ein vermögenswertes eigentumähnliches Recht dar (BGHZ 15, 17 [20, 21]). Die Entziehung der Konzession sei deshalb als ein enteignungsgleicher Eingriff anzusehen, der, weil rechtswidrig, einen Entschädigungsanspruch auslöse.

31

c)

Das Bundesverfassungsgericht hatte auf Verfassungsbeschwerden hin darüber zu entscheiden, ob das Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 (BGBl I, 75) durch seine Bestimmung in § 1, wonach die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres erlischt, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, gegen Art. 14 GrundG verstößt (BVerfGE 1, 264). Es hat diese Frage verneint und dabei u.a. ausgeführt: Der Betrieb des Bezirksschornsteinfegermeisters kennzeichne sich als ein Handwerksbetrieb, bei dem die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurückträten, die öffentlichrechtlichen Elemente durchaus überwögen. Der Bezirksschornsteinfegermeister gelange durch die staatliche Verleihung des Kehrbezirks in eine durch Kehrzwang und Kehrmonopol bestimmte Rechtsstellung, die von vornherein durch das Gesetz im einzelnen geregelt sei und auch weiterhin in ihrer Einzelausgestaltung der Verfügung des Gesetzgebers unterliege. Diese Rechtsstellung könne man nicht als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GrundG ansehen.

32

3.

Daß es sich bei der Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers durch die Bestellung S.s um einen Einzeleingriff in ein vermögenswertes Recht im Sinne des Großen Senats für Zivilsachen gehandelt hat, ist nicht in Abrede zu stellen. Kehrzwang und Kehrmonopol sicherten dem Kläger bestimmte Einkünfte aus seinem Kehrbezirk, dessen Inhaber er nach der bindenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts bis zum 31. Dezember 1951 blieb. Er befand sich in einer Rechtsposition, aus der er, solange kein Grund zu einem Widerruf seiner Bestellung gegeben war, durch Verwaltungsakt nicht entfernt werden konnte. Für einen Widerruf seiner Bestellung aber lagen die Voraussetzungen der § 47, 48 VOSch nicht vor. Dadurch, daß für seinen Kehrbezirk ein zweiter Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wurde, wurde der Kläger in seinen Verdienstmöglichkeiten beeinträchtigt und im Verhältnis zu anderen Bezirksschornsteinfegermeistern ungleich belastet, da grundsätzlich für jeden Kehrbezirk nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden darf (§ 1 VOSch). Danach sind die Voraussetzungen, unter denen nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats, wie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, ein Entschädigungsanspruch aus einem unrechtmäßigen, den Gleichheitssatz verletzenden Eingriff entsteht, hier gegeben. Die Versagung eines solchen Anspruchs durch das Berufungsgericht ist somit nicht gerechtfertigt.

33

Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Als sachlicher Inhalt dieser Entscheidung, in deren Tenor die erhobenen Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen worden sind, ergibt sich bei Heranziehung der Urteilsgründe zur Auslegung des Urteilstenors (vgl. hierzu BGHZ 13, 265 [277, 286 ff]) hier der Satz, daß die Einführung einer Altersgrenze für die Bezirksschornsteinfegermeister durch das erwähnte Bundesgesetz das Grundrecht des Eigentums nicht verletzte. Die Fragestellung war dort also eine ganz andere als hier: Dort ging es um die Begrenzung eines "staatlich gebundenen Berufs" (im Sinne Triepels) durch Gesetz. Hier ist in einem Einzelfall durch Verwaltungsakt rechtswidrig in einen bestehenden "Gewerbebetrieb", genauer in eine vom Recht gesicherte, von der Verwaltung nicht frei entziehbare Position, die dem Inhaber als Entgelt für seine Tätigkeit ein sicheres Einkommen garantiert und insoweit für ihn wirtschaftliche Existenzgrundlage und "Vermögen" darstellt, eingegriffen und dadurch der Verdienst des Klägers unter Verletzung des Gleichheitssatzes beeinträchtigt worden. Was das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Natur der Rechtsposition der Bezirksschornsteinfegermeister ausführt, ist auf die von ihm zu entscheidende Frage zugeschnitten und kann auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden.

34

Wenn das Bundesverfassungsgericht aber etwa ganz allgemein, also auch für Fälle der hier vorliegenden Art, der Rechtsposition der Bezirksschornsteinfegermeister den Schutz des Art. 14 GrundG hat absprechen wollen, so würden seine Ausführungen den Senat nicht binden und zwar auch dann nicht, wenn man in der umstrittenen Frage der bindenden Wirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) der am weitestgehehden Ansicht folgen wollte, daß auch alle tragenden Gründe Bindungskraft haben. Nur aus dem Zusammenhang zwischen dem sachlichen Inhalt der Entscheidung und den zur Begründung dieser Entscheidung gemachten Ausführungen kann sich das Ausmaß ihrer bindenden Wirkung ergeben. Wollte man den Ausführungen, die das Bundesverfassungsgericht bei Entscheidung einer bestimmten Frage gemacht hat, schlechthin bindende Kraft zusprechen, so würde das zu einer Erstarrung der Rechtsprechung führen, weil dann eine Bindung der übrigen Gerichte auch in Fällen eintreten würde, an die das Bundesverfassungsgericht möglicherweise garnicht gedacht hat, die bei der Vielgestaltigkeit der Rechtsprobleme vielleicht garnicht vorausgesehen werden konnten.

35

4.

Zur Zahlung der Entschädigung ist das beklagte Land verpflichtet. Dessen Regierungspräsident ging davon aus, daß der Kehrbezirk Winsen I freigeworden sei, weil der Kläger 70 Jahre alt geworden war. Indem er Schütte dort einsetzte, wollte er seiner Aufgabe gerecht werden, für freie Kehrbezirke sofort einen Besirksschornsteinfegermeister zu bestellen (§ 4 Abs. 1 VOSch). Die Maßnahme des Regierungspräsidenten diente also der Erfüllung der dem Land obliegenden Pflichten. Das Land ist deshalb hier die entschädigungspflichtige Begünstigte (vgl. BGHZ 7, 296 [299]).

36

IV.

Der Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs wurde nach Vorstehendem durch die Bestellung Schüttes zum zweiten Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk des Klägers ausgelöst. Von wann an sich dessen Betätigung als nachteilig für den Kläger auswirkte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Für die Zeit bis zum 25. Juni 1951 ist dem Kläger der Anspruch auf Entschädigung vom Landgericht auch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs rechtskräftig abgesprochen worden. In Frage steht nur noch die Entschädigung für die Zeit vom 26. Juni bis zum 31. Dezember 1951.

37

Der Senat kann über die Höhe dieser Entschädigung noch nicht selbst befinden, weil es an den für deren Bemessung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Behauptung über die Höhe des entgangenen Verdienstes, die für die Bemessung der Entschädigung von wesentlicher Bedeutung ist, ist vom beklagten Land bestritten worden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Vom Erlaß eines Urteils über den Grund des Anspruchs hat der Senat abgesehen, weil das Berufungsgericht ohnedies bei seiner künftigen Entscheidung davon auszugehen hat, daß der Klägerin gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Entschädigung zusteht (§ 565 Abs. 2 ZPO). Anhaltspunkte dafür, nach welchen Gesichtspunkten die Entschädigung zu bemessen ist, finden sich in der schon erwähnten Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 292 ff).

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Hußla