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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1954, Az.: I ZR 65/53
„Mantelmodell“

Urheberrechte an einer Modellzeichnung; Anspruch auf positiver Vertragsverletzung wegen eines Verstoßes vertraglicher Schutzpflichten; Ermittlung des Vertragswillen der Parteien durch Auslegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1954
Aktenzeichen
I ZR 65/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10176
Entscheidungsname
Mantelmodell
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.01.1953
LG Berlin - 26.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 16, 4 - 12
  • NJW 1955, 460-463 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Hans-Joachim M., Mäntel - Kostüme - Kindermäntel -, Inhaber Kaufmann Hans Joachim M., B. H., K. damm ...,

Prozessgegner

1) Schneidermeisterin Luise S. geb. Mü., B., T. str. ...,
2) Schneidermeister Werner S., ebenda,
3) Kaufmann Heinz G., B., K. damm ...,
4) Kaufmann Martin Sc., B. W., T. str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf dem Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle unter Kunstschutz stehen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt. Für nicht kunstschutzfähige Modellskizzen kann ein urheberrechtlicher Schutz aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 LitUrhG gegeben sein.

  2. 2.

    Hat eine Großhandelsfirma für Damenoberkleidung einen Zwischenmeister mit Serienanfertigungen nach einer ihr gehörigen Modellskizze beauftragt, die gewisse modische Besonderheiten aufweist, so widerspricht es im Regelfall Treu und Glauben, wenn der Zwischenmeister das von ihm nach der Skizze gefertigte Modell während der gleichen Saison auch an Konkurrenzfirmen seiner Auftraggeberin liefert. Dies gilt auch dann, wenn die Skizze nicht unter Musterschutz steht und die Voraussetzungen für einen Schutz nach dem Kunstschutzgesetz oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LitUrhG nicht erfüllt sind.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde,
Dr. Bock,
Dr. Krüger-Nieland,
Dr. Weiss und
Dr. Nörr
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. Januar 1953 wird aufgehoben, soweit es die Klage auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt hat.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Teil- und Grundurteil der 50. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 1952 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin sowie die - in der Revisionsinstanz nicht mehr beteiligten - Beklagten zu 3 und 4 betreiben die Herstellung von Damenmänteln und den Großhandel mit ihnen. Die Beklagten zu 1 und 2 sind unter der Firma Luise S. & Co OHG als selbständige Zwischenmeister tätig. Sämtliche Parteien des Rechtsstreits sind in den Westsektoren von Berlin ansässig.

2

Der Inhaber der Klägerin händigte der Beklagten zu 1 am 30. April 1951 eine Modellzeichnung für einen Damenmantel, die er von einer Modezeichnerin erworben hatte, zur Anfertigung eines Mustermantels aus. Die Beklagte zu 1 lieferte den Mustermantel nach einigen bei der Klägerin durchgeführten Anproben am 25. Mai 1951. Weder für die Modellzeichnung noch für den danach gefertigten Mantel besteht ein Musterschutz.

3

Die Klägerin führte den Mustermantel anläßlich einer Textilschau der Detailkundschaft in Berlin und Düsseldorf unter dem Namen "B." vor, und zwar zu einem Preise von 167 DM. Sie erhielt einen Auftrag auf Lieferung dieses Mantels u.a. von der Firma P. & C. in B. Ab Juli 1951 fertigte die Beklagte zu 1 laufend Mäntel des fraglichen Modells für die Klägerin an, und zwar insgesamt 120 Stück.

4

Die Beklagten zu 1 und 2 haben den Damenmantel Form "Bern" ohne Wissen und Willen der Klägerin auch den Beklagten zu 3 und 4 vorgeführt und deren Aufträge auf Lieferung dieses Mantels ausgeführt.

5

Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch die Belieferung ihrer Konkurrenz, der Beklagten zu 3 und 4, mit dem Mantelmodell "B." ein erheblicher Schaden entstanden sei. So habe u.a. die Firma P. & C. diesen Mantel nicht mehr von ihr, sondern von der Beklagten zu 4 bezogen, die ihren Preis für den Mantel unterboten habe. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten sowohl aus Vertrag wie auch aus unerlaubter Handlung und wegen Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für diesen Schaden haften.

6

Sie hat beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu 1 bis 4 zu verbieten, den Damenmantel Form "B." herzustellen, herstellen zu lassen oder zu verbreiten,

  2. 2.

    die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, als Gesamtschuldner 4.250 DM nebst Zinsen zu zahlen,

  3. 3.

    den Beklagten zu 3 zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 2 34,00 DM nebst Zinsen zu zahlen,

  4. 4.

    den Beklagten zu 4 zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 2 850 DM nebst Zinsen zu zahlen.

7

Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagten zur Auskunfterteilung zu verurteilen, und zwar hat sie von den Beklagten zu 1 und 2 eine Auskunft darüber begehrt, wieviel Stück des Damenmantels Form "B." sie, abgesehen von den für die Klägerin gefertigten Stücken, angefertigt haben.

8

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben erwidert, es sei in der Branche üblich, daß Zwischenmeister zur Anfertigung eines Mantels nicht nur eine Modellzeichnung, sondern Seitenrisse und Hesselschnitte erhalten. Die Klägerin habe ihnen aber für den Mantel "B." lediglich eine Zeichnung gegeben, so daß sie die Hauptarbeit an der Entwicklung des Mantels selbst hätten leisten müssen. Geschäftszweig der Klägerin und der Beklagten zu 3 und 4 sei die Herstellung und der Vertrieb von Maßkonfektion. Es sei in der Branche allgemein üblich, daß die einem Zwischenmeister in Auftrag gegebenen Mäntel von diesem auch für andere hergestellt werden dürften, es sei denn, daß der Zwischenmeister einen Vermerk unterschreibe, daß das fragliche Modell dem Auftraggeber allein vorbehalten sei. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.

9

Das Landgericht Berlin hat über die in der Konfektionsbranche herrschenden Bräuche bei Überlassung einer Modellzeichnung an einen Zwischenmeister Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des von der Gesamtvereinigung der Berliner Bekleidungsindustrie e.V. vorgeschlagenen Sachverständigen Me. Der Sachverständige Me. hat erklärt, daß es unter korrekten Zwischenmeistern nicht üblich sei, das nach einer Modellskizze eines Auftraggebers gefertigte Modell ohne dessen Erlaubnis weiterzugeben oder zu verkaufen. Dies gelte auch dann, wenn der Zwischenmeister den Schnitt nach dieser Skizze selbst anfertige, ohne hierbei von der Skizze abweichende Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen.

10

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil wie folgt erkannt:

  1. 1)

    Den Beklagten zu 1 und 2 wird bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Damenmantel Form "B." herzustellen oder zu verbreiten.

  2. 2)

    Der Klageantrag zu 2) gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  3. 3)

    Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wieviel. Damenmäntel (Form Bern) über die an die Klägerin gelieferten Stücke hinaus sie gefertigt und an andere Abnehmer, insbesondere an die Beklagten zu 5 und 4 geliefert habe.

  4. 4)

    Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 wird abgewiesen.

  5. 5)

    Die Kosten des Rechtsstreits werden, soweit sie die Beklagten zu 3 und 4 betreffen, der Klägerin auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

11

Das Landgericht hat die Klagansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung für gerechtfertigt erachtet; hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4, die in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin gestanden hätten, hat es die subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung aus § 1 UnlWG und § 826 BGB verneint.

12

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit ihre Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden sind. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit der von ihnen gleichfalls eingelegten Berufung ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Das Kammergericht hat den vom Verband der Lohngewerbetreibenden benannten Zwischenmeister Mu. als Sachverständigen gehört. Dieser hat erklärt, es sei branchenüblich, daß der Zwischenmeister ein Modell, das keine wesentlichen modischen Neuheiten aufweise, in derselben Saison auch für andere Auftraggeber anfertige. Die Auftraggeber schützten sich manchmal dadurch, daß sie dem Zwischenmeister ausdrücklich verböten, das. Modell der Konkurrenz zu zeigen. Eine derartige Vereinbarung werde im allgemeinen schriftlich getroffen.

13

Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 die Klage unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, soweit es der Berufung der Beklagten zu 1 und 2 stattgegeben hat. Die Klägerin erstrebt in diesem Umfang eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

14

Die Beklagten zu 1 und 2 bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

1.

Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Landgerichts, die im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden sind, ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 1 und 2 (künftig: Beklagte) das fragliche Mantelmodell nach der ihnen von der Klägerin zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Skizze entwickelt haben, ohne von der Skizze abweichende Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten durch die Lieferung des gleichen Mantelmodells an Konkurrenzfirmen der Klägerin etwa in absolute Schutzrechte der Klägerin eingegriffen haben, lediglich bemerkt, daß die Klägerin keinen Musterschutz für diese Mantelform besitze. Damit waren aber die rechtlichen Möglichkeiten aus denen die Klägerin für den Mantel "B." oder die zu seiner Herstellung benutzte Vorlage einen Sonderschutz in Anspruch nehmen könnten, nicht erschöpft. Auch gewerbliche Erzeugnisse, die einem Gebrauchszweck dienen, können unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn sie eine eigentümliche Gestaltung aufweisen, bei der ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180 [182]; 76, 339 [343]). Auf Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle in den für Werke der bildenden Kunst vorgesehenen Schutzbereich fallen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (RGZ 124, 68 [71]; RG in GRUR 1933, 323 [325]; RG in GRUR 1940, 59). Ist eine Modellskizze nicht kunstschutzfähig, so kann ein Schutz aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 LitUrhG gegeben sein (Henssler, Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur, 1950, S 51 zu § 4).

16

Der Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Modell für die "Konfektion" handelt, steht der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht schlechthin entgegen. Zwar wird die Konfektion im Hinblick auf die vorwiegend Maschinenarbeit bedingende Serienanfertigung in der Regel auf eine möglichst einfache Schnittführung angewiesen sein. Das schließt aber nicht aus, daß auch Konfektionsmodelle einer individuellen Gestaltung fähig sind und wegen ihrer neuartigen Linienführung oder auch wegen der originellen Zusammenstellung mehrerer Elemente, die im einzelnen Allgemeingut des Schneiderhandwerks sein mögen, die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen können. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Vertragspflichten der Beklagten die Feststellung trifft, der Mantel "B." sei keine wesentliche modische Neuheit, sondern er habe die zur Zeit in der Mantelbranche mittleren Genre übliche Hängerform, so läßt diese Bemerkung nicht erkennen, ob sich das Berufungsgericht der Möglichkeit eines urheberrechtlichen Sonderschutzes für diese Mantelform bewußt gewesen ist und durch die erwähnte Feststellung auch diese mögliche Klaggrundlage ausschliessen wollte. Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den für die urheberrechtliche Betrachtung belanglosen Umstand hervorhebt, es habe sieh um die "Herstellung von Massenware mittlerer Qualität" gehandelt, kann dies kaum angenommen werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob die aus § 551 Ziff 7 ZPO erhobene Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe über die Kunstschutzfähigkeit des Mantels "B." keine Feststellungen getroffen und diesen Klaggrund nicht beschieden, da die Revision - auch unabhängig von den sich aus einem etwaigen Sonderschutz ergebenden Rechtsfolgen - Erfolg haben muß.

17

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagten sich einer Verletzung des zwischen ihnen und der Klägerin bestehenden Vertrages schuldig gemacht haben, und dies mit folgender Begründung verneint:

18

Die Beklagten hätten eine ausdrückliche Verpflichtung, die fragliche Mantelform nur für die Klägerin anzufertigen, nicht übernommen. Im Hinblick auf die sich widersprechenden Sachverständigengutachten lasse sich ein bestimmter Brauch in der Branche nicht feststellen. Es sei deshalb Sache des Gerichts, von sich aus gemäß § 242, 276 BGB zu entscheiden, ob die Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gemäß ihren Vertragspflichten nach Treu und Glauben nicht berechtigt waren, den fraglichen Mantel auch an andere zu liefern. Hierbei seien die berechtigten wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in Betracht zu ziehen. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, daß es sich um die Herstellung von Massenware mittlerer Qualität zu einem Verkaufspreis für jeden Mantel von 167 DM gehandelt habe and die Beklagten von der Klägerin nur die Zeichnung erhalten, den Mantel aber unter Verwendung eigener Schnitte angefertigt hätten. Für die Anfertigung des Modellschnittes nach der Zeichnung hätten die Beklagten lediglich 25 DM erhalten. Bei dieser Sachlage sei es unbillig, wenn man den Beklagten, die bei der Entwicklung der Mantelform in erheblichem Umfange aus eigener Erfahrung und handwerklichem Können mitgewirkt und dafür eine verhältnismässig geringfügige Bezahlung von der Klägerin erhalten hätten, die Verpflichtung auferlegen wollte, diese Mantelform nur für die Klägerin herzustellen. Aus den gleichen Erwägungen seien die Klagansprüche auch nicht aus § 826 BGB und § 1 UnlWG begründete.

19

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht es verabsäumt hat, zunächst durch eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB zu versuchen, den konkreten Vertragswillen in Ansehung des Streitpunktes festzustellen. Eine solche Vertragsauslegung hat aber der Prüfung, welche Vertragspflichten sich aus § 242 BGB ergeben, in der Regel vorauszugehen; denn die Frage nach dem rechtlichen Sollen im Sinne des § 242 BGB stellt sich im allgemeinen erst, wenn sich aus dem rechtlichen Wollen der Parteien (so Oertmann: Rechtsordnung und Verkehrssitte 1914, 314), das durch Auslegung ihrer Erklärungen zu ermitteln ist, ausreichende Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Streitfalls nicht gewinnen lassen.

20

Aber auch vom rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das die Frage, ob die Beklagten berechtigt sind, das fragliche Mantelmodell auch an Konkurrenzfirmen der Klägerin zu liefern, ohne Prüfung eines etwa in den Vertragserklärungen stillschweigend zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens allein aus § 242 BGB lösen will, tragen die Urteilsgründe die angefochtene Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß im Rahmen des § 242 BGB eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien geboten sei. Bei Erörterung der Interessenlage hat jedoch das Berufungsgericht allein das Interesse der Beklagten an einer anderweiten Verwendung des nach dem Muster der Klägerin entwickelten Mantelschnittes herausgestellt und das offenkundige, starke wettbewerbliche Interesse der Klägerin, das gegen die Belieferung ihrer Mitbewerber auf dem Mantelmarkt mit der in ihrem Auftrag und nach ihrer Vorlage entwickelten Mantelform sprach, völlig außer Betracht gelassen. Wenn auch das fragliche Mantelmodell nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine wesentliche modische Neuheit darstellt, so zeigt es doch gegenüber den bislang von den Beklagten hergestellten Mänteln eine besondere Gestaltungsform. Die Klägerin bot dieses Modell unter einem bestimmten Namen (Form "B.") dem Einzelhandel an und versprach sich gerade von dem äusseren Erscheinungsbild dieser gewisse Eigenheiten und modische Nuancen aufweisenden Mantelform gute Absatzmöglichkeiten. Die Klägerin hatte die Skizze für diese Mantelform gegen Entgelt erworben. Die Entwicklung des Schnittes anhand dieser Modellskizze war Gegenstand der vertraglichen Tätigkeit, die die Beklagten im Auftrag der Klägerin übernommen hatten. Dies geht schon daraus hervor, daß die Beklagten nach ihrer eigenen Einlassung von der Klägerin für die Anfertigung des Schnittes eine gesonderte Vergütung erhalten haben. Die Höhe dieses Entgeltes ist hierbei ohne entscheidende Bedeutung, Wenn den Beklagten die Vergütung für die Anfertigung des Schnittes zu gering erschien, wäre es ihre Sache gewesen, ein höheres Entgelt zu fordern oder den Auftrag abzulehnen. Von Bedeutung ist allein, daß der von den Beklagten im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrags hergestellte Schnitt einen selbständigen Vertragsgegenstand darstellte, der gleichzeitig das notwendige Arbeitsmittel für die Serienanfertigung der gesamten von der Klägerin bestellten Mäntel Form "B." bildete.

21

Die Erwägung des Berufungsgerichts, die verhältnismässig geringfügige Vergütung für den Modellschnitt lasse es unbillig erscheinen, den Beklagten die Verpflichtung aufzuerlegen, diesen Schnitt nur für Lieferungen an die Klägerin zu verwenden, übersieht zudem, daß der Verdienst der Beklagten sich keineswegs in dem Entgelt für die Herstellung des Schnittes erschöpfte, sondern im wesentlichen in dem Werklohn für die Fertigung von 120 Mänteln bestand, die die Beklagten anhand dieses Schnittes im Auftrag der Klägerin herstellten. Aus dem Umfang dieser Auftragserteilung war den Beklagten erkennbar, daß die Klägerin mit guten Verkaufschancen für die Mantelform "B." rechnete. Die Beklagten aber waren aus dem vertraglichen Treuegedanken, dem ein derartiger laufender Fertigungsauftrag im besonderem Maße untersteht, grundsätzlich gehalten, alles zu unterlassen, was den von der Klägerin erkennbar mit dem Vertrag bezweckten Erfolg gefährden oder vereiteln konnte. Es lag auf der Hand, daß ernsthafte Störungen der Wettbewerbslage der Klägerin auf dem Bekleidungsmarkt zu befürchten standen, wenn die Beklagten das gleiche Modell an gleichfalls in W.-B. ansässige Konkurrenzfirmen der Klägerin lieferten. Eine Gefährdung der wettbewerblichen Position der Klägerin ergab sich allein schon daraus, daß die Mitbewerber der Klägerin durch die Wahl eines billigeren Stoffmaterials wie auch durch die Ersparung der Aufwendungen, die die Klägerin für die Entwicklung des Modells hatte aufbringen müssen, die gleiche Mantelform zu niedrigeren Preisen als die Klägerin dem Einzelhandel anbieten konnten. Auch bedeutet es für die Mitbewerber einen weiteren Vorteil, wenn sie den zeitlichen Wettbewerbsvorsprung desjenigen, der zuerst das fragliche Modell in Auftrag gab, durch Einsparung der üblicherweise für die Entwicklung eines Modells erforderlichen Zeit einzuholen vermögen. Es kommt hinzu, daß sich die Absatzchancen modischer Erzeugnisse erfahrungsgemäß zu mindern pflegen, wenn sie in völlig übereinstimmender Gestaltungsform in der gleichen. Saison von mehreren Großhandels- oder Herstellerfirmen als Massenware auf den Markt gebracht werden.

22

Diese einschneidende Verschlechterung der Wettbewerbslage der Klägerin durch das von ihr beanstandete Vorgehen der Beklagten ist von dem Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Hierbei kann dahinstehen, ob die Lieferungen der Beklagten an andere W. B. Großhandelsfirmen für Damenmäntel erst nach Erfüllung ihrer eigentlichen Leistungspflicht der Klägerin gegenüber stattgefunden haben, was unaufgeklärt geblieben ist. Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen, daß sich auch bei einem durch beiderseitige Leistungen erfüllten Warenumsatzgeschäft Nachwirkungen ergeben können, insbesondere die die eigentliche Abwicklung des Geschäftes überdauernde Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte (Urt. v. 28. Mai 1952 - II ZR 253/51 - LM-BGB § 362, 2; RGZ 161, 330 [338]; vgl. auch Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht Kap 77 Anm. 21 S 537).

23

Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien nicht vorgenommen und bei der Abgrenzung der Vertragspflichten aus § 242 BGB die gebotene Abwägung der bei erseitigen Interessen unterlassen hat, ist der Senat nicht gehindert, selbständig und frei den Vertragswillen der Parteien durch Auslegung zu ermitteln (für den Fall lückenhafter Auslegung einer Vertragsurkunde vgl. BGH vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 - LM § 157 A 1). Berücksichtigt man die vorgeschilderten erheblichen wettbewerblichen Nachteile, die sich für die Klägerin ergeben, wenn es den Beklagten gestattet wäre, den im Auftrag und für Rechnung der Klägerin auf Grund einer Modellskizze der Klägerin entwickelten Mantelschnitt auch für Serienanfertigungen für andere West-Berliner Mantelgroßhandelsfirmen zu verwerten, so kann die Auftragserteilung seitens der Klägerin nur in dem Sinn gemeint und von den Beklagten nach Treu und Glauben auch nur dahin verstanden worden sein, daß die Klägerin eine derartige Auswertung ihrer den Beklagten anvertrauten Vorlage zugunsten ihrer Mitbewerber keinesfalls dulden wollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre Absicht, die gleiche Mantelform auch für Lieferungen an Konkurrenzfirmen der Klägerin zu verwenden, bei Vertragsabschluß eindeutig zum Ausdruck zu bringen.

24

Der Verstoß der Beklagten gegen die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden vertraglichen Schutzpflichten stellt eine positive Vertragsverletzung dar. Für den hierdurch entstandenen Schaden haben die Beklagten, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt (§ 276 BGB) in vollem Umfang im Rahmen der §§ 249 ff BGB einzustehen (BGHZ 11, 80 [84]). Der Annahme eines schuldhaften Handelns der Beklagten steht nicht entgegen, daß nach den Bekundungen des Sachverständigen Mu. von den ca. 1500 Zwischenmeistern in W. B. ca. 75 % Muster für Modelle, die keine wesentliche modische Neuheit darstellen, in derselben Saison auch für andere Auftraggeber verwenden, falls dies nicht durch ein ausdrückliches Verbot ausgeschlossen worden ist. Es ist ungeklärt geblieben, ob sich diese Bekundung auf eigene Muster der Zwischenmeister oder - wie im Streitfall - auf Modellskizzen bezieht, die den Zwischenmeistern bei einer Auftragserteilung zur Verfügung gestellt worden sind. Auch kann es einen Unterschied ausmachen, ob die verschiedenen Auftraggeber in einem engen oder nur einem sehr losen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Jedenfalls hat sich, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, eine Verkehrssitte in dem von den Beklagten behaupteten Sinne nicht feststellen lassen. Sollten daher die B. Zwischenmeister auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier zur Entscheidung steht, sich in ihrer Mehrzahl für befugt halten, ihnen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses anvertraute Modellskizzen ohne ausdrückliche Ermächtigung für Konkurrenzfirmen ihres Auftraggebers zu verwenden, so wären derartige Mißbräuche, selbst wenn sie sich in mehr oder weniger großem Umfang in der Branche eingebürgert haben sollten, für die Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien unbeachtlich (RGZ 114, 9 [13]) und vermochten auch das Vorgehen der Beklagten nicht zu entschuldigen. Ben Beklagten war, wie dargelegt, ohne weiteres erkennbar, daß es die Absatzmöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigen oder doch zumindest erheblich gefährden mußte, wenn sie die ihnen von der Klägerin anvertraute Musterzeichnung während der gleichen Saison Serienanfertigungen für im gleichen Wirtschaftsraum ansässige Mitbewerber der Klägerin zugrunde legten. Die Beklagten handelten deshalb zum mindesten fahrlässig dem Gebot redlicher Vertragserfüllung zuwider, wenn sie sich über diese offen zutage liegenden Interessen der Klägerin hinwegsetzten, um sich durch Belieferung der Konkurrenz der Klägerin weitere Verdienstmöglichkeiten aus dem im Auftrag und nach Ideen der Klägerin entwickelten Mantelmodell zu erschliessen.

25

Da die Klagansprüche hiernach bereits aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet sind, bedarf es keiner Erörterung, ob die Klage auch auf § 826 BGB oder die Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (§§ 1, 17, 18 UnlWG) gestützt werden kann. Das Berufungsurteil war nach alledem, soweit es die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen hat, aufzuheben und das landgerichtliche Urteil war in diesem Umfang wieder herzustellen.

26

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Wilde
Bock
Krüger-Nieland
Bundesrichter Dr. Nörr ist infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert
Wilde
Weiss.