Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1965, Az.: 6 StE 1/65
Verfahren wegen des Verdachts landesverräterischer Beziehungen; Antrag auf Einziehung einer beschlagnahmten Schreibmaschine als Sicherungsmaßnahme; Handlungsermessen des Tatrichters im Rahmen des § 86 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Eingriffe in das Privateigentum durch Einziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1965
- Aktenzeichen
- 6 StE 1/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 StGB
- § 86 Abs. 4 StGB
- § 100e Abs. 1 StGB
- § 101 Abs. 2 StGB
- Art. 14 GG
Fundstellen
- BGHSt 20, 253 - 257
- JZ 1965, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einziehung einer Schreibmaschine u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Ermessensausübung bei selbständigen Sicherungsmaßnahmen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. und 16. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 16. Juli 1965
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Einziehung folgender dem Journalisten Robert G. gehörender Gegenstände
- 1.
der Kofferreiseschreibmaschine Marke "Erika" Nr. 1169028,
- 2.
der in dem Verfahren 6 StE 2/64 sichergestellten Unterlagen (Leitzordner A bis J und Sonderhefte I bis V)
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Bundeskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Einziehungsbeteiligte Robert G. ist in einem Verfahren wegen Verdachts landesverräterischer Beziehungen (§ 100 e Abs. 1 StGB) durch Beschluß des Senats vom 19. Januar 1965 - 6 StE 2/64 - außer Verfolgung gesetzt worden.
Der Senat hat in diesem Beschlüsse ausgeführt, es sprächen zwar erhebliche Gründe dafür, daß in einer Hauptverhandlung der äußere Tatbestand landesverräterischer Beziehungen festgestellt werde, zur inneren Tatseite könne aber der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Voruntersuchung nicht überführt werden.
Der Generalbundesanwalt hat nunmehr im selbständigen Verfahren die Einziehung einer bei G. beschlagnahmten Schreibmaschine und der bei ihm sichergestellten Unterlagen (Leitzordner A bis J und Sonderhefte I bis V) gemäß den §§ 100 e, 101 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 4 StGB beantragt.
Dieser Antrag war abzulehnen, ohne daß es einer abschliessenden Prüfung bedurfte, ob alle rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung nach den genannten Vorschriften vorliegen. Auch wenn man dies unterstellt, glaubte der Senat, von der Einziehung dieser Gegenstände absehen zu sollen.
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einziehung nach § 86 Abs. 1 StGB eine Sicherungsmaßnahme (BGHSt 6, 62; 8, 165 [BGH 28.07.1955 - StE 213/52]; 8, 299, 300 [BGH 21.12.1955 - 6 StR 109/55]; 13, 32, 38 [BGH 28.02.1959 - 1 StE 1/59]; 14, 293, 299 [BGH 13.05.1960 - 3 StR 4/60]; 14, 391, 393 [BGH 25.07.1960 - 3 StR 25/60]; 15, 399, 401 [BGH 06.03.1961 - 3 StR 53/60]; 18, 136, 140 [BGH 17.11.1962 - 3 StR 49/62]; 19, 63, 66 [BGH 25.07.1963 - 3 StR 4/63]; 19, 245, 257) [BGH 28.02.1964 - 3 StR 40/63]. Sie knüpft zwar an ein rechtlich mißbilligtes Verhalten eines Täters an und will ihn auch treffen, soweit es sich um ihm gehörige Gegenstände handelt. Sie hat aber, jedenfalls soweit ihre Anordnung im selbständigen Verfahren in Betracht kommt, keinen Strafcharakter. Sie ist nicht dazu bestimmt, begangenes Unrecht zu sühnen; ihr Sinn und Zweck besteht vielmehr darin, zukünftige Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren.
§ 86 Abs. 1 StGB ist ferner nach herrschender Auffassung eine "Kann"-Vorschrift (BGH 3 StR 36/59 vom 2. September 1959; 3 StR 15/60 vom 13. Mai 1960; BGHSt 19, 245, 256[BGH 28.02.1964 - 3 StR 40/63]; LK 8. Aufl., § 86 Anm. 1; Maurach, Besonderer Teil 4. Aufl. § 60 II A 3). Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sie räumt dem Tatrichter ein echtes "Handlungsermessen" darüber ein, ob er eine "sichernde" Maßnahme ergreift oder nicht. Für dieses Ermessen müssen aber in einem Rechtsstaate ähnliche Regeln gelten, wie sie durch das verwaltungsrechtliche Schrifttum und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für das Verwaltungsermessen aufgestellt worden sind. Danach ist ein solches Ermessen nicht schlechthin frei. Auch die Ermessensfreiheit trägt im Rechtsstaate gewisse Schranken in sich. Sie gibt nicht der Willkür freie Bahn, sondern deckt nur die sogenannte "pflichtgemäße" Ausfüllung des gewährten Spielraumes. Das bedeutet, daß bei der Ausübung des Ermessens vom Sinn des Gesetzes, das das Ermessen einräumt, ausgegangen werden muß und daß nur sachliche Gesichtspunkte für die zu treffende Entscheidung maßgebend sein dürfen. Andernfalls wird die Entschließung ebenso rechtswidrig (Ermessens-Ermessensspielraumes, Ermessensüberschreitung oder nicht ausgeübtes Ermessen; vgl. BVerwGE 11, 95).
Bei der Ausübung dieses Ermessens ist ferner zu beachten, daß Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 StGB Eingriffe in das Privateigentum darstellen, das den besonderen Schutz der Verfassung genießt (Art. 14 GG). Es muß deshalb in jedem Einzelfalle sorgfältig geprüft werden, ob der Eingriff zur Gefahrenabwehr überhaupt geeignet und ob er erforderlich ist. Nur bei notwendigen Maßnahmen liegt für den Staat ein rechtfertigender Grund vor, sich des Privateigentums zu bemächtigen. Durch kein öffentliches Interesse gebotene Eingriffe sind dem Staat nach Art. 14 GG verwehrt. Dabei ist zu beachten, daß das unrechtsmäßige Verhalten des Täters (dem hier keine strafrechtliche Schuld nachgewiesen werden konnte!) allein das Einziehungserfordernis noch nicht zu begründen vermag. Es ist vielmehr erforderlich, daß die Gefahr weiterer Störungen der Rechtsordnung durch oder mit Hilfe des Einziehungsgegenstandes hinzukommt (vgl. § 18 Abs. 3 OWiG; ferner Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz S. 92-94). Schließlich muß die Maßnahme auch mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels in Einklang stehen (BGHSt 19, 357).
II.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgenden Erwägungen:
1.
Eine Schreibmaschine ist kein Gegenstand, der im Hinblick auf die Verhütung von Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 100 ff StGB als schon seiner Natur nach "gefährlich" bezeichnet werden könnte (anders als z.B. ein Agentenfunkgerät oder ein für geheime Nachrichtenübermittlung besonders zubereiteter Behälter). Es handelt sich hier vielmehr um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Eine sich aus der Beschaffenheit der Sache ergebende Gefährlichkeit scheidet deshalb aus. Es war aber weiter zu prüfen, ob die Schreibmaschine gerade in der Hand des Einziehungsbeteiligten die Gefahr weiterer Störungen der Rechtsordnung mit sich bringt. Dabei könnte das Verhalten des Einziehungsbeteiligten in der Vergangenheit als eine gewisse tatsächliche Vermutung für die Fortdauer seiner Gefährlichkeit angesehen werden. Eine solche Vermutung wird aber durch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles entkräftet. Der Einziehungsbeteiligte ist ein dreiundsechzigjähriger Mann, der in der Bundesrepublik wohnhaft ist und dessen Beziehungen zum französischen Nachrichtendienst den deutschen Abwehrstellen schon seit Jahren bekannt sind. Daß er der Bundesrepublik Deutschland in Zukunft durch landesverräterische Umtriebe noch gefährlich werden könnte, ist nach allen Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aber selbst wenn diese Gefahr noch bestände, wäre es sehr zweifelhaft, ob sie durch die Wegnahme der Schreibmaschine gemindert werden könnte. Schließlich war auch zu berücksichtigen, daß eine Schreibmaschine gerade für einen Journalisten ein notwendiges Handwerkszeug darstellt, durch dessen Wegnahme die soziale Wiedereingliederung des in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Einziehungsbeteiligten erschwert würde.
Schon aus diesen Gründen kam der Senat nach seiner pflichtgemäßen Prüfung zu dem Ergebnis, von der Einziehung der Schreibmaschine abzusehen.
2.
Bei den Unterlagen, die in dem Verfahren 6 StE 2/64 sichergestellt worden sind, handelt es sich um Durchschriften von Berichten, die der Einziehungsbeteiligte fremden Nachrichtendiensten erstattet hat, ferner um schriftliche Weisungen seiner ehemaligen Auftraggeber und um einige andere damit zusammenhängende Schriftstücke. Alle Unterlagen stammen aus den Jahren 1955 bis 1961. Es mag dahinstehen, ob unter diesen Umständen noch ein die Einziehung rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis zu bejahen wäre. Immerhin könnte ein unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr berechtigtes öffentliches Interesse daran bestehen, zu verhindern, daß diese Unterlagen in die Hände Unbefugter geraten. Der Einziehungsbeteiligte hat aber durch Schreiben vom 14. Juli 1965 dem Senat gegenüber ausdrücklich erklärt, daß er auf die Rückgabe des bei den Gerichtsakten befindlichen "Archivmaterials" (womit diese Unterlagen gemeint sind) verzichte. Damit hat er einen bedingungslosen Verzicht auf sein Eigentum an diesen Unterlagen ausgesprochen. Sie stehen somit der Bundesanwaltschaft unangefochten zu freier Verfügung. Ein förmlicher Einziehungsausspruch ist deshalb zur etwaigen Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich. Hinzu kommt, daß ein solcher Ausspruch nach Ansicht des Senats erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme möglich wäre. Die Unterlagen betreffen ferner, wie schon angeführt, durchweg Vorgänge, die einige Jahre zurückliegen und zum größten Teil längst überholt sind. Sie haben daher nur noch einen geringen Wert und sind auch für den Einziehungsbeteiligten, wie dessen Verzicht zeigt, von keiner großen Bedeutung mehr. Es entspricht aber ständiger Praxis des Senats, von der förmlichen Einziehung geringwertiger Gegenstände, auf deren Rückgabe Angeklagte oder Einziehungsbeteiligte von sich aus verzichtet haben, aus prozeßökonomischen Gründen abzusehen. Gegen dieses Verfahren hat die Bundesanwaltschaft bisher keine Bedenken erhoben, es vielmehr öfter sogar selbst angeregt. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser bewährten Gerichtspraxis in einem Falle abzugehen, in dem Bedeutung und Wirkung eines förmlichen Einziehungsausspruches in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Umfang und dem Gewicht der dabei zu entscheidenden Tat- und Rechtsfragen stehen (vgl. BGHSt 7, 356, 357) [BGH 14.06.1955 - 3 StR 664/53]. Er hat deshalb nach seinem pflichtgemäßen Ermessen davon abgesehen, die Unterlagen förmlich einzuziehen.
III.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Etwa entstandene notwendige Auslagen muß der Einziehungsbeteiligte selbst tragen (BGHSt 5, 95, 100) [BGH 12.11.1953 - 4 StR 150/53].
Dr. Wiefels
Faller
Börtzler
Dr. R. Weber