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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1960, Az.: 3 StR 15/60

Einordnung einer Förderung der gesetzwidrigen Wirksamkeit einer verbotenen Partei unter den Ungehorsamstatbestand ; Einziehung von Motorrädern im Rahmen einer Plakatklebeaktion für die KPD

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1960
Aktenzeichen
3 StR 15/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 02.02.1960

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Zündorf als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Februar 1960 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben bestehen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Twesten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Verbrechens nach den §§ 128, 94 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu 6 Monaten, den Angeklagten T. zu 1 Jahr Gefängnis; ferner hat es die den Angeklagten gehörenden, näher bezeichneten Motorräder eingezogen.

2

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Beide Angeklagte, die der KPD bis zu deren Verbot angehörten, haben am Spätabend des 10. September 1959 in den Straßen um den A. Hauptbahnhof gemeinsam nach Weisung einer Stelle der verbotenen KPD Plakate für diese geklebt. Die Plakate hatten den Wortlaut: "Ernst Thälmann und Rudolf Breitscheid mahnen! Die einige Arbeiterklasse bändigt den Militarismus. Freiheit für die KPD!". Wer von den Angeklagten der Kleber und wer Absicherer war, ist nicht ermittelt; sie hatten aber den Willen, gemeinsam zu handeln. An der Portsetzung der Klebeaktion wurden sie durch die Polizei gehindert. Die Angeklagten haben die ihnen gehörenden Motorräder, wie das Landgericht festgestellt hat, auf der Fahrt zum Tatort benutzt. Der Angeklagte T. ist bereits durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 1958 wegen Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 93 StGB mit 6 Monaten Gefängnis bestraft.

3

Die Revision des Angeklagten G. wendet sich gegen das Urteil nur, soweit auf Einziehung seines Motorrades erkannt worden ist. Der Angeklagte T. erstrebt mit seiner Revision Frei Spruch sowie Beseitigung des Ausspruchs über die Einziehung. Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Einziehung richten.

4

1.

Die von beiden Angeklagten geltendgemachten Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher sämtlich unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

5

Zur Begründung der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt es nicht, dass nur Tatsachen bezeichnet werden, die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht genügend erforscht sind. Vielmehr muss weiter angegeben werden, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen und welche anderen Beweismittel es noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). In dieser Richtung haben die Revisionen nichts vorgetragen. Sie greifen nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung unzulässig an (§ 337 StPO).

6

Die Revisionen können auch nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, die Beweisführung des Landgerichts sei lückenhaft, weil auch insoweit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und durch eine eigene ersetzt wird. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält weder Widersprüche, noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Die von den Angeklagten gerügte Feststellung, dass "sie die Motorräder auf der Fahrt zum Einsatzort benutzt haben", beruht auf der Beweistatsache, dass die Motorräder in unmittelbarer Nähe des Tatorts, wo die Polizei die Angeklagten überrascht hat, gefunden worden sind. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte T. sich an der Klebeaktion beteiligt hat, stützt sich auf eine Reihe von Beweistatsachen, die durchaus geeignet sind, diese richterliche Überzeugung zu begründen. Soweit die Revisionen die tatrichterlichen Feststellungen nur für unrichtig erklären, sind sie ebenfalls unzulässig und daher nicht näher zu behandeln.

7

Schließlich ist die allgemein gehaltene Rüge der "Verletzung formeller Normen" (S. 5 der Revisionsbegründungsschrift) gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verfahrensrechtlich unzulässig.

8

2.

Die Sachrüge dea Angeklagten T. gegen den Schuldspruch gemäß den §§ 128, 94 StGB und den §§ 42, 47 BVerfGG ist unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichte tragen die Verurteilung. Die §§ 42, 47 BVerfGG stellen den vorsätzlichen Ungehorsam gegen ein nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Strafe. Jede Förderung der gesetzwidrigen Wirksamkeit der verbotenen Partei fällt daher unter den Ungehorsamstatbestand (BGH MDR 1958, 441). Dies trifft auf den Angeklagten Twesten zu, der auch bei bloßer Absicherung der Klebeaktion nach den Feststellungen des Landgerichts mit Täterwillen gehandelt hat. Er hat die von der verbotenen KPD weiterhin entfaltete Propaganda durch seine Mitwirkung bei der Klebeaktion unterstützt und die gesetzwidrigen KPP-Bestrebungen dadurch wissentlich und willentlich in Kenntnis des Verbots gefördert.

9

Auch die Verurteilung gemäß § 128 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. § 128 StGB setzt keine förmliche Mitgliedschaft voraus, vielmehr nimmt derjenige im Sinne dieser Vorschrift an einer Geheimverbindung als Mitglied teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und für ihre Zwecke tätig wird (vgl. Urteil des Senats 6 StR 22/59 vom 16.9.59). Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Landgericht zutreffend festgestellt und auch richtig ausgeführt, dass die verbotene KPD unter § 128 StGB fällt. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht für die Straftat gegen § 128 StGB den Straf schärfungsgrund des § 94 StGB angewandt hat, da es die verfassungsfeindliche Absicht im Sinne dieser Vorschrift, nämlich den auf das verfassungsfeindliche Ziel gerichteten direkten Willen des Angeklagten (BGHSt 11, 174 [BGH 13.12.1957 - 1 StE 8/57]), festgestellt hat, Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten T. erkennen.

10

3.

Was den Angeklagten G. angeht, so durfte Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits in der "Hoffnung" auf die warnende Wirkung des gegenwärtigen Verfahrens gewährt werden. Diese Begründung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht. Doch kann dies wegen der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO auf sich beruhen, da nur der Angeklagte G. und überdies nur hinsichtlich der Einziehung Revision eingelegt hat.

11

4.

Der Einziehungsausspruch ist nicht völlig bedenkenfrei begründet. Die Voraussetzungen der Einziehung gemäß den §§ 86, 98 StGB sind zwar gegeben. Beide Angeklagte haben eine Straftat in staatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB) begangen. Nach den §§ 98, 86 StGB können Gegenstände, die zur Begehung der nach § 94 StGB mit Strafe bedrohten Handlung gebraucht oder bestimmt sind, eingezogen werden. Eine unmittelbare Beziehung der Gegenstände zur Tat ist dazu nicht erforderlich. Der Tatbegriff des § 86 StGB richtet sich, wie der des § 40 StGB, nach dem Zweck der Vorschrift und erfaßt daher auch Vorbereitungshandlungen (vgl. BGHSt 8, 212 f [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55]ür den rechtsähnlichen § 40 StGB). Das ergibt sich schon daraus, dass auch zur Tatbegehung bestimmte Gegenstände der Einziehung unterliegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten ihre Motorräder zur Vorbereitung ihrer fördernden Tätigkeit für den Geheimbund, die KPD (§§ 128, 94 StGB), nämlich für die Fahrt zum Tatort der Klebeaktion gebraucht, so dass die Voraussetzungen für die Einziehung gegeben sind.

12

Wenn das Landgericht zur Einziehung jedoch ausführt, dass "gemäß § 86 StGB die beiden Motorräder ... einzuziehen waren", so steht nicht mit Gewißheit fest, dass es beachtet hat, dass § 86 Abs. 1 StGB nur eine Kannvorschrift ist. Möglicherweise hat das Landgericht daher sein pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Einziehung überhaupt nicht ausgeübt, zumal da es auffällt, dass es bei dem Strafausspruch eine unterschiedliche Beurteilung hat Platz greifen lassen, aber für die Einziehung keine nähere Begründung anführt. Insoweit war daher das Urteil gemäß den §§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 StPO aufzuheben. Die den Einziehungen zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit sie sich auf die rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung beziehen, bleiben bestehen. Sie werden durch den Aufhebungsgrund nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht ist nicht gehindert, in der neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen für die Ausübung seines Ermessens zu treffen.

Jagusch
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Zündorf