Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1953, Az.: 4 StR 150/53
Preisüberschreitungen als eine Wirtschaftsstraftat im Wege des Fortsetzungszusammenhanges; Täterschaft der natürlichen Personen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bei Erzielung eines preisrechtlich unzulässigen Mehrerlöses durch ihren Bevollmächtigten; Anordnung oder Vollstreckung der Anordnung der Abführung des Mehrerlöses gegen einen Dritten; Begriff des Erzielens eines Mehrerlöses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 13000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 15.10.1952
Rechtsgrundlagen
- § 1 PrStVO vom 3.6.1939
- § 4 PrStVO vom 3.6.1939
- § 8 PrStVO
- § 6 WiStG
- § 49 WiStG
- § 50 Abs. 2 WiStG
- § 51 WiStG
Fundstellen
- BGHSt 5, 95 - 100
- NJW 1954, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch im selbständigen Verfahren nach§ 51 WiStG - früher § 4 PrStVO - kann die Abführung des Mehrerlöses nur dem Täter, nicht einem Dritten auferlegt werden. Mehrere zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossene natürliche Personen werden nicht schon dadurch Täter im Sinne dieser Vorschrift, dass ihr Bevollmächtigter für sie einen preisrechtlich unzulässigen Mehrerlös erzielt.
In dem Verfahren auf Abführung eines Mehrerlöses
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. November 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter
Dr. Seibert als beisitzende Richter,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Oktober 1952 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen sie die Abführung des Mehrerlöses anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Antragsgegner sind Waldeigentümer. Sie bilden in dieser Eigenschaft die F.-W. 'sche Waldbesitzer-Gesellschaft, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ihr Generalbevollmächtigter in der Verwaltung des Waldbesitzes ist der Oberlandforstmeister a.D. Dr. Johannes N. Dieser schloss in der Zeit vom 16. Oktober 1948 bis 11. Februar 1949 Kaufverträge über grössere Holzmengen ac, wobei er Preise forderte und bewillige erhielt, die über den bis zum 15. August 1948 - dem Zeitpunkt der Freigabe der Holzpreise durch PR Nr. 80/48 vom 29.7.1948 (VfWMBl II S 123) - vorgeschriebenen Höchstpreisen sowieüber den Richtpreisen lagen, die durch den Erlass über Rohholzrichtpreise der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24.11.1948 (VfWMBl II S 190) festgelegt worden sind. Das Holz wurde im Laufe des Jahres 1949 geliefert und bezahlt.
Ein gegen Dr. N. eingeleitetes Strafverfahren wegen Preisvergehens wurde nach § 3 Abs. 1 StFG vom 31.12.1949 (BGBl I S 37) eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch gemäss§ 3 Abs. 3 StFG den Antrag gestellt, im selbständigen Verfahren gegen Dr. N. und die Beschwerdeführer die Abführung des erzielten unzulässigen Mehrerlöses anzuordnen. Durch das angefochtene Urteil ist dieser Antrag, soweit er sich gegen Dr. N. richtete, mit der Begründung zurückgewiesen worden, Dr. N. habe den Mehrerlös nicht "erzielt", weil er nicht ihm, sondern den von ihm vertretenen Gesellschaftern der F.-W. 'schen Waldbesitzergesellschaft zugeflossen sei. Die Beschwerdeführer dagegen sind als Gesamtschuldner kostenpflichtig zur Abführung eines Mehrerlöses in Höhe von 87.854,- DM verurteilt worden.
Ihre nach § 51 WiStrG in Verbindung mit§ 26 Abs. 1 Satz 2 OWiG und §§ 431, 432 StPO zulässigen Revisionen rügen die Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie sind begründet.
I.
Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft führte.
II.
1.)
Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Tatrichters, dass die von ihm für erwiesen erachtete Preisüberschreitung eine Wirtschaftsstraftat nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit sei (§§ 1, 8 PrStVO, § 6 WiStG). Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die einzelnen Preisverstösse als eine Einheitstat anzusehen seien. Eine rechtliche Handlungseinheit konnte aber, wie die Revision an sich zutreffend vorträgt, nur im Wege des Fortsetzungszusammenhanges begründet worden sein, da eine sog. "natürliche Handlungseinheit" schon wegen des Fehlens des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges ausgeschlossen ist. Das Urteil erörtert diese Frage zwar nicht ausdrücklich. Sein Zusammenhang ergibt jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass die Strafkammer eine Fortsetzungstat angenommen und ihre Überzeugung darauf gestützt hat, dass Dr. N. von Anfang an vor hatte, das gesamte schlagbare Holz, das Gegenstand der beanstandeten Kaufverträge war, unter Überschreitung der vom Tatrichter angenommenen Preisschranken zum höchstmöglichen Preise zu verkaufen. Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme, dass der Vorsatz des Dr. N. von vornherein auf einen gegenständlich umgrenzten Gesemterfolg gerichtet war, keinen Bedenken. Waren aber die mehreren Preisverstösse eine Tat im Rechtssinne, dann war es schon mit Rücksicht auf die erhebliche Menge des verkauften Holzes gerechtfertigt, das Verhalten des Dr. N. als Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG anzusehen.
Aus demselben Grunde wäre der Anspruch auf Abführung des Mehrerlöses entgegen der Meinung der Revision auch nicht nach§ 21 WiStG n.F. (§ 30 WiStG a.F.) verjährt.
Das Revisionsgericht war daher in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden.
2.)
Der Tatrichter hat die Abführung des als unzulässig angesehenen Mehrerlöses auf § 22 KrWiVO vom 4. September 1939 (RGSt I 1609) in Verbindung mit§ 4 PrStVO vom 3. Juni 1939 (RGBl I 999) in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl I 261) und die gemäss § 104 Abs. 1 WiStG vom 26. Juli 1949 an dessen Stelle getretenen§§ 49, 51 WiStG gestützt. Ohne Rechtsirrtum hat er das strafbare Tun in dem Abschluss der Kaufverträge und das Erzielen des Mehrerlöses in dem Empfang der Kaufpreise erblickt (vgl RGSt 77, 146).
Ob § 22 KrWiVO zur Tatzeit noch in Kraft war, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bestritten (vgl u.a. einerseits OGHSt 2, 259 ff, andererseits DOGE S 118, 131 und NJW 1950, 149, 956). Diese Frage bedarf indes im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Ebenso kann dahin gestellt Bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt einen Strafrechtssatz für den einzelnen Staatsbürger, nicht nur Richtlinien für die mit der Preisbildung befassten Staatsorgane, enthielt und ob ein Verstoss gegen sie eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 PrStVO, 18 WiStG bildete; denn für die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung, dass die Antragsgegner Täter im Sinne der §§ 4 Abs. 4 PrStVO, 49, 51 WiStG sind.
Nach dem § 4 Abs 1 PrStVO und den§§ 49, 50 Abs 2 WiStG konnte und kann Mehrerlösashuldner im (subjektiven) Strafverfahren nur der "Beschuldigte" oder "Täter" der unter Strafe gestellten Preisüberschreitung sein. Diese Vorschriften weichen insofern von dem § 7 der PreistrVO vom 8. Mai 1918 (RGBl S 395, vgl dazu RGSt 53, 89) und dem § 16 der PreistrVO vom 13. Juli 1923 (RGBl I S 700) ab, nach denen auch andere Personen als Täter oder Teilnehmer für einen ihnen zugeflossenen Mehrerlös haftbar gemacht werden konnten. Die gegenteilige Meinung (OLG Hamburg MDR 1947, 103, 105 [OLG Hamburg 11.12.1946 - Ss 89/46]; OLG Bamberg MDR 1951, 246 [OLG Bamberg 07.12.1950 - Ws 235/50][OLG Bamberg 07.12.1950 - Ws 235/50]) findet im geltenden Gesetz keine Stütze, mag sie rechts-politisch gesehen auch zu billigen sein (vgl dazu Dipper MDR 1951 S 247 [OLG Bamberg 07.12.1950 - Ws 235/50]).
Auch im selbständigen Verfahren konnte und kann die Abführung des Mehrerlöses nur dem Täter auferlegt werden. Das folgt aus § 4 Abs 4 in Verbindung mit Abs 1 PrStVO und aus § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 WiStG, ferner aus § 4 Abs. 5 PrStVO und § 51 Abs. 2 WiStG, die ausdrücklich von dem "Täter" sprechen und die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses sowie die Vollstreckung des Abführungsanspruches ausschliessen, wenn die Straftat oder die Vollstreckung einer dafür erkannten Strafe verjährt ist oder, falls eine Bestrafung nicht erfolgt ist, die Vollstreckung einer Geldstrafe in gleicher Höhe verjährt wäre. Hiermit kann nur die Straftat des Täters und die gegen ihn verhängte Strafe gemeint sein; denn die Anordnung oder Vollstreckung gegen einen Dritten kann nicht von der Verjährung der Straftat des Täters oder der gegen ihn ausgesprochenen oder zulässigen Strafe abhängig sein. Dieselbe Auffassung haben im Ergebnis schon OLG Hamm in SJZ 1950 S. 760, OLG Oldenburg in NJW 1951 S 418, OLG Stuttgart in NJW 1952 S 906 [OLG Stuttgart 12.02.1952 - Ws 2/52] vertreten.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 PrStVO, nach der die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses auch dem Inhaber, die Abführung auch einem am Gewinn des Geschäftes Beteiligten auferlegt werden konnte, war eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz und galt nur für das Ordnungsstrafverfahren. Sie ist in das Wirtschaftsstrafgesetz bewusst nicht übernommen worden (vgl die amtliche Begründung zu§ 52 WiStG vom 26. Juli 1949, BAnz Nr. 3 vom 29. September 1949).
Die Antragsgegner könnten Täter im Sinne der§§ 4 Abs 4 PrStVO, 49, 51 Abs. 1 WiStG in Verbindung mit § 22 KWVO und § 18 WiStG nur dann sein, wenn sie an der Vereinbarung der als zu hoch beanstandeten Holzpreise persönlich teilgenommen hätten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteil hat indes allein ihr Generalbevollmächtigter Dr. Naumann die beanstandeten Kaufverträge abgeschlossen und abgewickelt. Dafür, dass die Antragsgegner in irgendeiner Form, sei es auch nur durch Erteilung eines konkreten Geschäftsauftrages oder durch pflichtwidrige Duldung der Abschlüsse in Kenntnis ihrer Unerlaubtheit, als Täter oder Teilnehmer mitgewirkt haben, liegt kein Anhaltspunkt vor. Der Umstand allein, dass sie von Dr. N. als ihrem Generalbevollmächtigten vertreten wurden, machte sie nicht zu Mittätern der Wirtschaftsstraftat, da das Strafrecht die stellvertretende Begehung einer Straftat nicht kennt. Eine Täterschaft der Antragsgegner käme auch dann nicht in Frage, wenn man die strafbare Handlung nur in der Annähme der überhöhten Erlöse sehen wollte. Da nämlich Dr. N. die Kaufverträgeüber das Holz nicht nur abgeschlossen, sondern auch abgewickelt und sodann mit seinen Auftraggebern abgerechnet hat, war er es auch, der die Zahlungen der Holzkäufer in die dafür vorgesehene Kasse vereinahmt hat, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt.
Das Landgericht beruft sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Entscheidung BGHSt 3, 130. Es verkennt dabei, dass das "Erzielen" des Mehrerlöses - unter dem man das tatsächliche Erlangen des Erlöses zu verstehen hat (BGHSt a.a.O., BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952. Drost-Erbs. Kommentar zum WiStG 1949 Anm 3 zu § 49. Fuhrmann, WiStVOen 1943 Anm 13 zu § 8 PrStVO) - mit dem tatbestandlichen Handeln nach § 22 KWVO begrifflich nicht zusammenfällt. Derjenige, der den Mehrerlös "erzielt" hat, ist deshalb auch nicht notwendig Täter im Sinne dieser Vorschrift. Der Beschluss BGHSt 3, 130 hat nicht den Sinn, es solle anstelle des in § 49 WiStG genannten Täter derjenige treten, der zwar nicht den Tatbestand des Preisverstosses verwirklicht wohl aber den Mehrerlös erhalten hat. Er spricht vielmehr aus, dass die juristische Person selbst - durch ihr Organ - den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllt und dadurch den Mehrerlös erzielt habe. Da dieses Ergebnis auf der Ansicht beruht, dass juristische Personen durch ihre Organe selbst handeln, lässt es sich nicht auf Fälle übertragen, in denen der unmittelbar handelnde Täter nur Bevollmächtigter einer natürlichen Person oder mehrerer, zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengefasster natürlicher Personen ist, denen der Mehrerlös im wirtschaftlichen Ergebnis zufliesst. Die Antragsgegner könnten daher selbst dann nicht als Täter eines Preisverstosses angesehen werden, wenn die Annahme des Landgerichts zuträfe, dass sie selbst, nicht Dr. N., den Mehrerlös im Sinne der§§ 4 PrStVO, 49, 51 WiStG erzielt haben, weil er ihnen aus der Gesellschaftskasse letztlich zugeflossen ist. Indes begegnet auch diese Ansicht Bedenken, wie sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1952 - 4 StR 877/51 - ergibt; darnach "erzielt" nämlich auch der Beauftragte oder Vermittler, der einenüberhöhten Kaufpreis entgegennimmt, um ihn an den Verkäufer abzuführen, den Preis im Sinne des § 49 WiStG (vgl Feigenspan. Sammlung wirtschaftsrechtlicher Strafvorschriften 1948, Anm 1 zu§ 4 PrStVO).
Aus dem Gesichtspunkt der Einziehung eines durch eine Wirtschaftsstraftat erlangten Gegenstandes (§ 3 PrStVO,§ 39 WiStG) können die Antragsgegner ebenfalls nicht auf den Mehrerlös in Anspruch genommen werden. "Eingezogen" werden kann ein solcher nur dann, wenn er sichergestellt, also noch in Natur vorhanden ist; andernfalls kommt nur die Anordnung seiner Abführung in Frage (Feigenspan a.a.O. Anm 2 zu § 3 PrStVO). Überdies richtet sich auch die Einziehung nur gegen den "Täter" oder den Eigentümer, den ein Verschulden im Sinne des § 19 OWiG in Verb mit § 39 WiStG trifft.
Zur Zeit der Kaufabschlüsse haben die Gesetze gegen Preistreiberei vom 7. Oktober 1948 (WiGBl S 99) und vom 28. Januar 1949 (WiGBl S 11) gegolten. Es kann indes auch dahingestellt bleiben, ob die Preisvereinbarungen bei den Holzverkäufen gegen diese Gesetze verstossen haben; denn beide sehen eine Abführung des Mehrerlöses nicht vor. Sie enthalten lediglich Strafdrohungen und verweisen (in ihrem § 3 bezw. § 5) im übrigen auf die§§ 10 bis 31 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGBl 1948 S 3) in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl S 82). Diese Vorschriften bestimmen zwar einige sachlichrechtliche Nebenfolgen der Straftat (§§ 10, 13, 27), ordnen aber eine Abführung des Mehrerlöses ebenfalls nicht an.
Die gegen die Antragsgegner ausgesprochene Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist daher aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, ist das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, von sich aus den Antrag der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges. Diese wären der Staatskasseübrigens auch dann aufzuerlegen, wenn es bei der Anordnung der Mehrerlösabführung bliebe; denn die Antragsgegner sind im selbständigen Verfahren auf Abführung des Mehrerlöses nicht "Angeklagte" im Sinne des § 465 StPO (vgl RGSt 74, 326, 334 für die Einziehungsbeteiligten). Anderseits haben die Antragsgegner die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da sie auch nicht als Angeschuldigte oder Beschuldigte im Sinne der §§ 467 Abs. 2, 473 Abs 1 Satz 2 StPO gelten (vgl BGH 3 StR 543/51 vom 3. Juli 1952).
Engels
Dr. Augustin
Martin
Seibert