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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1952, Az.: 3 StR 543/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1952
Aktenzeichen
3 StR 543/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 11.01.1951

Verfahrensgegenstand

Abführung von Mehrerlös

In der Einziehungssache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das wegen Zuwiderhandlungen der Einziehungsbeteiligten S. und Su. gegen Preis- und Bewirtschaftungsbestimmungen (§ 1 Abs. 1 und 3 KWVO, § 1 Abs. 1 VRStVO, §§ 1, 4, 6 PrStrRVO) durchgeführte Strafverfahren ist durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. März 1950 - 3 KLs 18/49 StA Frankfurt/Main - auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrFG) eingestellt worden. Den nunmehr im selbständigen Verfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, die Abführung des bei den Zuwiderhandlungen von den Einziehungsbeteiligten erzielten Mehrerlöses auszusprechen, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens einschliesslich der den Einziehungsbeteiligten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

2

Hiergegen wendet sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsanwaltschaft mit der Revision.

3

Das Rechtsmittel ist begründet.

4

1.)

Rechtlich verfehlt ist die auf den Wortlaut des § 3 Abs. 3 StrFG gestützte Auffassung des Landgerichts, der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses sei in das freie Ermessen des Gerichts gestellt. An sich ist es schon nicht unbedenklich, aus der Sendung "kann entschieden werden" ohne weiteres zu schliessen, der Gesetzgeber habe damit eine echte Kannvorschrift schaffen wollen. Wie eine vergleichende Betrachtung verschiedener Strafbestimmungen ähnlichen Wortlauts zeigt, gibt das Wort "kann" als solches ebenso einer gegenteiligen Deutung Raum (vgl BGHSt 2, 29). Hier aber lässt der Zusammenhang des dritten Absatzes des § 3 StrFG mit den ihm vorangehenden Bestimmungen Sinn und Zweck dieser Vorschrift deutlich erkennen. Sie hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, allein die Bedeutung, dass ungeachtet der nach der sonstigen Regelung des Straffreiheitsgesetzes gebotenen Einstellung eines Strafverfahrens neben anderen besonders angeführten Massnahmen die Abführung des Mehrerlöses in einem selbständigen Verfahren ausgesprochen worden kann, mit anderen Worten, dass die Staatsanwaltschaft trotz der an sich durch das Straffreiheitsgesetz gezogenen Schranken befugt ist, in einen selbständigen Verfahren die Abführung des Mehrerlöses zu beantragen. Macht sie von dieser Befugnis Gebrauch, so hat das Gericht über den Antrag nach dem Gesetz zu befinden, in dem eine Abführung des Mehrerlöses vorgeschrieben ist. Für eine andere Auslegung des § 3 Abs. 3 StrFG ist bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Raum.

5

2.)

Nicht rechtsirrtumsfrei ist weiterhin die Ansicht des Landgerichts, die Abführungspflicht aus § 4 PrStrRVO oder § 49 WiStrG könne die Einziehungsbeteiligten Schäfer und Suchanek nicht treffen, weil sie zu keinem Zeitpunkt über das Geld wirtschaftlich verfügungsberechtigt gewesen seien. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.

6

Darin heisst es zwar, die Einziehungsbeteiligten S. und Su. hätten teils gemeinsam, teils Su. allein den Verkauf von Kohlen gegen Überpreise vermittelt. Indessen lassen die weiteren, allerdings sehr knapp gehaltenen Ausführungen des Urteils über das Vorgehen der Einziehungsbeteiligten es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese sich bei der Anbahnung und Abwicklung jener Kohlengeschäfte nicht auf die Tätigkeit eines Vermittlers beschränkt haben. Denn beide haben, wie das Urteil sagt, jeweils das Geld von den Käufern der zu Überpreisen abgesetzten Kohlen entgegengenommen und an ihre Auftraggeber weitergeleitet. Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Einziehungsbeteiligten bei der Durchführung dieser gegen die Preisregelungsstrafverordnung oder das Wirtschaftsstrafgesetz verstossenden Geschäfte den Abnehmern gegenüber wie Verkäufer in Erscheinung getreten sind. Wäre das der Fall, so würden sie strafrechtlich als solche zu behandeln sein, weil es auf etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen ihnen und ihren angeblichen Auftraggebern nicht ankommen kann. Entscheidend ist allein, wie sie sich bei der Durchführung jener Geschäfte verhalten haben. Auch als sogenannte Zwischenträger können sie Täter eines Preisvergehens und damit gemäss § 49 WiStrG zur Abführung des Mehrerlöses verpflichtet sein.

7

Den Sachverhalt in dieser Richtung näher aufzuklären und ihn unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Erwägungen zu würdigen, wird in der neuen Verhandlung Aufgabe des Landgerichts sein.

8

3.)

Rechtsfehlerhaft ist endlich auch die Kostenentscheidung des Urteils insoweit, als die den Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Die hierfür von dem Landgericht ersichtlich angewendete Bestimmung des § 467 Abs. 2 StPO gilt im Einziehungsverfahren nicht. Die Einziehungsbeteiligten sind, wie in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, keine Angeschuldigten im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO (vgl RGSt 22, 351 [353]; 53, 124 [127]). Mangels einer dieser Vorschrift entsprechenden Regelung im Einziehungsverfahren fehlt es somit für die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten an einer gesetzlichen Grundlage. Die Einziehungsbeteiligten müssen auch im Falle der Ablehnung des Antrages die ihnen im Einziehungsverfehren erwachsenen Auslagen selbst tragen.

9

4.)

Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange begründet, so dass das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.

Kirchner
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus