Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1964, Az.: 2 StR 71/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 71/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 30.03.1963
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Beihilfe zum Mord
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung
vom 20. November 1964
in der Sitzung
vom 25. November 1964,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 30. März 1963 wird mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten H. und soweit das Schwurgericht hinsichtlich der Angeklagten B. He., Ma., Me., S. und St. von Strafe abgesehen hat,
- 2.)
auf die Revisionen der Angeklagten L., Ernst Bu., Walter Bu., H., He. und Mö. im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten L., Ernst Bu., Walter Bu., Hä., H. und Mö. werden verworfen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten B., He., Ma., Me., S. und St. werden verworfen; jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord (Massenmord) schuldig befunden und hat im einzelnen erkannt
- 1.)
gegen den Angeklagten L. wegen zweier Fälle auf insgesamt 15 Jahre Zuchthaus,
- 2.)
gegen den Angeklagten Ernst Bu. auf drei Jahre und sechs Monate Zuchthaus,
- 3.)
gegen den Angeklagten Walter Bu. wegen zweier Fälle auf insgesamt 13 Jahre Zuchthaus,
- 4.)
gegen den Angeklagten Hä. wegen zweier Fälle auf insgesamt 15 Jahre Zuchthaus,
- 5.)
gegen den Angeklagten H. auf sieben Jahre Zuchthaus,
- 6.)
gegen den Angeklagten Mö. auf acht Jahre Zuchthaus.
Hinsichtlich der Angeklagten B., He., Ma., Me., S. und St. hat es von Strafe abgesehen.
Mit ihren Revisionen wenden sich die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil, diese jedoch nur, soweit es die zuletzt genannten sechs Angeklagten und den Angeklagten Hä. betrifft. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer Ernst Bu. und Walter Bu. machen die Angeklagten geltend, die Strafverfolgung sei verjährt. Ferner beanstanden die Beschwerdeführer L., Ernst Bu. Walter Bu., Hä. und He. das Verfahren. Im übrigen rügen alle Angeklagten und die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten L., Ernst Bu., Walter Bu., Hä., H. und Mö. haben teilweise Erfolg; die Revisionen der übrigen Angeklagten sind unbegründet.
A.
Verfahrensvoraussetzungen
1.)
Verjährung
Die - von Amts wegen vorzunehmende - Feststellung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß eine Verjährung der Strafverfolgung nicht eingetreten ist, weil, wie das Schwurgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen hat, für die den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten die 20jährige Verjährungsfrist gilt. Die Bedenken, die in diesem Zusammenhang insbesondere die Revision des Angeklagten He. gegen die Rechtswirksamkeit und damit gegen die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I 2378) erhebt, werden nicht geteilt, was der Senat bereits in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - zum Ausdruck gebracht hat. Trotz der kritischen Stellungnahme der Revision hierzu gibt auch die erneute Überprüfung zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, so daß die geltend gemachten Gesichtspunkte nicht nochmals sämtlich erörtert zu werden brauchen. Folgendes sei jedoch bemerkt:
a)
Aus dem Beschluß des Größdeutschen Reichstages vom 26. April 1942 (RGBl I 247), auf den sich die Revision des Angeklagten He. mit besonderem Nachdruck beruft, kann nichts gegen die Wirksamkeit des Erlasses des "Führers" über die Bildung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung vom 30. August 1939 (RGBl I 1539) hergeleitet werden. Die Herbeiführung jenes Beschlusses war, wie schon in BGHSt 5, 230, 232 [BGH 29.12.1953 - 4 ARs 47/53] gesagt ist, eine im Hinblick auf die formelle Wirksamkeit sog. Führererlasse überflüssige Maßnahme; denn Hitlers umfassende Staatsgewalt war längst anerkannt, und zwar nicht erst damals, sondern weit früher und jedenfalls zu der hier maßgeblichen Zeit des Kriegsbeginns. Diese Tatsache hatte den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlaßt, in BGHZ 5, 76, 94 ff [BGH 08.02.1952 - V ZR 6/50] bereits die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplanes" vom 18. Oktober 1936 (RGBl I 887) als rechtsgültig anzusehen und zu behandeln. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist verfehlt. Teils läßt sie die Entwicklung außer acht, die das Deutsche Reich seit 1933 in staatsrechtlicher Hinsicht genommen hatte, teils beruft sie sich auf Normen des heutigen Verfassungsstaates, die für die Beurteilung der formellen Gültigkeit von Rechtsvorschriften des sog. Dritten Reiches nicht herangezogen werden können. Unrichtig ist ihre Behauptung, der Bundesgerichtshof habe in BGHSt 5, 230 den Zeitpunkt für die "Gesetzgebungsbefugnis" Hitlers wesentlich später angenommen, als es in BGHZ 5, 76 geschehen sei. Daß in BGHSt 5, 230 auf das Jahr 1943 abgestellt ist, beruht ersichtlich darauf, daß Gegenstand dieser Entscheidung die Frage der Wirksamkeit des "Fuhrererlasses" vom 19. Mai 1943 (RGBl I 315) war. Infolgedessen rechtfertigt die Wendung dieses Urteils, "daß Hitler im Jahre 1943 alle Staatsgewalt in seiner Hand vereinigte", nicht die daraus von der Revision abgeleitete Folgerung. Vielmehr macht im Zusammenhang mit den Übrigen Urteilsausführungen der Hinweis auf BGHZ 5, 76 gerade die Übereinstimmung in der Auffassung der beiden Senate deutlich, so daß von einem, wie die Revision meint, verfehlten Zitat keine Rede sein kann.
b)
Zu dem Einwand, der Ministerrat für die Reichsverteidigung habe mit der Verordnung gegen die Gewaltverbrecher die ihm durch den Erlaß vom 30. August 1939 erteilten Befugnisse überschritten, und aus diesem Grunde entbehre jene Verordnung der rechtlichen Wirksamkeit, hat der Senat schon in dem Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - Stellung genommen und des näheren dargelegt, daß die Worte "zur einheitlichen Leitung der Verwaltung und Wirtschaft" nicht in dem einschränkenden Sinne gemeint waren und verstanden worden sind, den ihnen die Revision beilegen will. Hiervon abzugehen, gibt weder das von dieser vorgetragene sprachwissenschaftliche Gutachten noch ihr sonstiges Vorbringen Anlaß. Entscheidend abzustellen ist vielmehr auf den in jenem Urteil aufgezeigten Gebrauch, den der Ministerrat von der Ermächtigung gemacht hat, ohne in den Jahren bis zum Zusammenbruch jemals und irgendwo auf Widerspruch gestoßen zu sein. Der Vorwurf der Revision, eine solche Beweisführung sei ein typischer Kreisschluß, geht schon deshalb fehl, weil er auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, die Verordnungen des Ministerrats seien durchweg Willkürmaßnahmen gewesen.
c)
Daraus, daß die Verordnung gegen Gewaltverbrecher nicht von allen Mitgliedern des Ministerrats, sondern nur von G., F. und La. unterzeichnet ist, lassen sich Bedenken gegen die Gültigkeit nicht herleiten. Die Beschränkung auf die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden, durch das - ersichtlich - federführende Mitglied und durch das mit der Führung der Geschäfte des Ministerrats beauftragte Mitglied entspricht der auch sonst bei der Verkündung von Gesetzen oder gesetzesgleichen Vorschriften früher wie heute üblichen Handhabung. Einer besonderen amtlichen Bekanntmachung bedurfte es dazu nicht.
d)
Daß § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher für den gesamten Bereich des Strafrechts gelten sollte und galt, hat nicht nur der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der von der Revision angeführten Entscheidung NJW 1962, 2209 angenommen, sondern hatte schon zuvor, wenn auch ohne nähere Begründung der erkennende Senat in BGHSt 6, 373 ausgesprochen. Hieran hat er in dem Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - festgehalten und dabei im wesentlichen die Gesichtspunkte erörtert, die, ebenso wie die Revision des damaligen Angeklagten, nunmehr die Revision des Angeklagten Heukelbach geltend macht.
Trotz der Breite ihrer Darlegungen bringt diese nichts, was zu einer Änderung der Rechtsauffassung führen müßte, zu welcher der Senat in Übereinstimmung mit der Ansicht des 5. Strafsenats gelangt war, die dieser übrigens auch in seinem Urteil vom 9. April 1963 - 5 StR 22/63 - aufrechterhalten hat. Insbesondere läßt sich den zahlreichen Entscheidungen, auf die sich die Revision beruft, nicht entnehmen, daß darin eine von der Entscheidung RGSt 75, 52 abweichende Meinung über die Tragweite des § 4 a.a.O. zum Ausdruck komme. Keines dieser Urteile enthält in den veröffentlichten Teilen Ausführungen zum Strafmaß, offenbar deshalb, weil die Sach- und Rechtslage dazu keinen Anlaß gab. Infolgedessen besagt es für die Frage der Wirksamkeit des § 4 a.a.O. nichts, daß diese Vorschrift selbst in solchen Entscheidungen nicht erwähnt ist, die Beihilfehandlungen oder Versuchstaten zum Gegenstand hatten. Hier zu § 4 a.a.O. Ausführungen zu machen, würde ja nur Sinn gehabt haben, wenn eine Strafe in Betracht gekommen wäre, die sich nicht mehr innerhalb des - ursprünglichen - Strafrahmens des § 44 StGB a.F. bewegt hätte. Gerade das traf aber auch in dem von der Revision besonders hervorgehobenen sog. Badewannenfall (RGSt 74, 84) nicht zu, in dem nach den Erklärungen von Hartung in JZ 1954, 430 das Reichsgericht eine des Mordes beschuldigte Angeklagte dadurch vor der Todesstrafe hat bewahren wollen, daß es Täterschaft verneinte und Beihilfe annahm. Daß, wie die Revision behauptet, diese Bemühungen sinnlos gewesen wären, wenn § 4 a.a.O. für den Bereich des gesamten Strafrechts gegolten hätte, ist unrichtig; denn bei Bejahung der Täterschaft wäre die Verhängung der Todesstrafe unabweislich gewesen, während eine Beurteilung als Beihilfe die Möglichkeit eröffnete, auf eine mildere Strafe zu erkennen, auch wenn der Zwang zur Milderung durch § 4 a.a.O. beseitigt war.
Ausdrücklich angeführt ist diese Bestimmung im übrigen nur in der Entscheidung DJ 1940, 598, in der einleitend berichtet wird, daß die Strafkammer bei versuchter Notzucht eine Ermäßigung der Strafe unter Berufung auf § 4 a.a.O. versagt hatte. Selbst hier hat sich das Reichsgericht zu dessen Anwendbarkeit nicht geäußert, sondern nur geprüft, ob nach dem festgestellten Sachverhalt die Tat unter § 1 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher fiel und ob deshalb nach § 3 dieser Verordnung das Sondergericht für die Aburteilung zuständig war.
Allein mit den Voraussetzungen des § 1 a.a.O. befassen sich auch die Entscheidungen RGSt 75, 110 und 75, 293. Lediglich darauf bezieht sich die Wendung, die Verordnung vom 5. Dezember 1939 finde nur auf Gewaltverbrecher Anwendung. Sie bildet erkennbar die Antwort auf die in früheren Urteilen des Reichsgerichts offen gelassene Frage, ob § 1 a.a.O. auf Personen beschränkt sei, die - so DJ 1940, 598 - den Tätertyp des Gewaltverbrechers darstellten oder die - so DR 1940, 361 - nach gesundem Volksempfinden als Gewaltverbrecher anzusehen seien. Dafür, daß zugleich der Anwendungsbereich des § 4 a.a.O. habe entsprechend eingeengt werden sollen, fehlt jeder Anhalt; im Gegensatz zu RGSt 75, 52 ging es hier nicht um die Anwendung dieser Vorschrift. Im übrigen wäre, wenn eine solche Beschränkung hinsichtlich des § 4 a.a.O. hätte ausgesprochen werden sollen, wie sie die Revision des Angeklagten He. der zuvor angeführten, allgemein gehaltenen Wendung glaubt entnehmen zu können, eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen gerade durch die beiden Senate geboten gewesen, welche die Urteile RGSt 75, 110 und 75, 293 erlassen haben; denn sie wären damit von der zuvor in RGSt 75, 52 vertretenen Rechtsansicht abgewich. Daß der Große Senat für Strafsachen nicht angegangen wurde, ist mit ein Zeichen dafür, daß jene Senate sich mit ihren Entscheidungen nicht im Gegensatz zu RGSt 75, 52 haben setzen wollen und auch nicht gesetzt haben.
Ebensowenig kann damit, daß bei Einführung des § 4 a.a.O. die §§ 44 und 49 StGB a.F. in ihrem Wortlaut nicht geändert wurden, die Wirksamkeit jener Bestimmung in Zweifel gezogen werden. Wie Zeitpunkt und Umstände, unter denen die Gewaltverbrecherverordnung erging, deutlich erkennen lassen, wurde sie, worauf das Schwurgericht mit Recht hingewiesen hat, als Zeitgesetz für die Dauer der außenpolitischen Spannungen, d.h. für die Dauer des Krieges erlassen. Daß sie in einem Teil des Fachschrifttums jener Zeit begrüßt wurde, weil darin nationalsozialistische Rechtsauffassungen ihren Niederschlag gefunden hätten, ändert an dem nur vorläufigen Charakter der Verordnung nichts. Schon deshalb ist aus der Nichtänderung der §§ 44 und 49 StGB a.F. nichts für die Beantwortung der Frage zu gewinnen, welchen Geltungsbereich § 4 a.a.O. haben sollte und hatte. Die Unterlassung hat auch nicht dazu geführt, daß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I 339) für denselben Tatbestand zwei verschiedene Bestimmungen nebeneinander bestanden. Die Einführung des § 4 a.a.O. hatte vielmehr zur Folge, daß bis zu jenem Zeitpunkt er in Verbindung mit den §§ 44 und 49 StGB a.F. den Strafrahmen für Versuch und Beihilfe bestimmte. Hiervon abgesehen blieben die §§ 44 und 49 StGB a.F. unberührt. Infolgedessen kann von einem "unmöglichen Nebeneinander" verschiedener Vorschriften für denselben Tatbestand keine Rede sein; daher bedarf das, was die Revision des Angeklagten Heukelbach hierzu vorträgt, keiner Erörterung.
Das gilt auch, soweit diese aus dem Inhalt des § 4 a.a.O. Bedenken gegen deren Gültigkeit herzuleiten sucht. Sicherlich hat die von nationalsozialistischen Autoren gefeierte "Befreiung des Richters vom Zwang der Milderbestrafung" mit den Absichten der Machthaber des sog. Dritten Reiches in Einklang gestanden. Trotzdem kann die Änderung des Strafrahmens für den Versuch, wie sie § 4 a.a.O. brachte, nicht als Ausdruck einer typisch nationalsozialistischen, jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Auffassung bezeichnet werden. Hiergegen spricht entscheidend, daß diese Vorschrift - zwar nicht in ihrem Wortlaut, aber doch in ihrem Inhalt - nach wie vor geltendes Recht ist, und daß sie außerdem mit den Regelungen in den Strafgesetzbüchern anderer demokratischer Länder, so der Schweiz, übereinstimmt, was die Ausführungen der Revision hinfällig macht.
Diese Übereinstimmung entzieht zugleich den Angriffen den Boden, mit denen die Revision des Angeklagten He. die Wirksamkeit des § 44 StGB n.F. in Zweifel ziehen will. Darüber, ob in Zukunft die Strafandrohung für Versuch und Beihilfe, wie sie jetzt geregelt ist, beibehalten oder ob der frühere Rechtszustand wieder hergestellt werden soll, mögen die Ansichten geteilt sein; für die Frage der Gültigkeit des § 44 StGB n.F. besagt diese Meinungsverschiedenheit nichts.
Zu dem, was die Revision des Angeklagten He. sonst noch zu der nach ihrer Ansicht fehlenden Wirksamkeit des § 4 a.a.O. vorbringt, braucht nicht erneut Stellung genommen zu werden; insoweit genügt es, auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - zu verweisen.
2.)
Verbrauch der Strafklage
Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten Hä. steht der Durchführung des Verfahrens gegen ihn die Verurteilung in einem Spruchkammerverfahren nicht entgegen, auch wenn dort der Einsatz in Chelmno Gegenstand der Anklage war. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, wird die Strafklage nur durch das Urteil eines deutschen Gerichts verbraucht (vgl. BGHSt 3, 110, 113 [BGH 08.07.1952 - 1 StR 123/51]; 6, 176 [BGH 21.05.1954 - 2 StR 118/51]; auch OGHSt 2, 375, 376). Das Verbot der Doppelbestrafung, wie es Art. 103 Abs. 3 GG vorsieht, greift daher nicht Platz.
B)
Revisionen der Angeklagten
I.
Verfahrengrügen
1.)
L.
a)
Der Vorwurf, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung dadurch in unzulässiger Weise beschränkt worden, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts den während der Hauptverhandlung zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt Joachim Bun.über das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung nicht unterrichtet habe, greift schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 5. März 1963 (Bd. 61 Bl. 159, 160 d.A.) ist nämlich Rechtsanwalt Bun. nicht anstelle des Verteidigers Rechtsanwalt Sch., sondern neben diesem dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet worden. Beide Rechtsanwälte haben sodann gemeinsam die Verteidigung des Angeklagten geführt. Zwar hat sich Rechtsanwalt Sch. wie das Protokoll ergibt, nach der Beiordnung von Rechtsanwalt Bu. am 5. März 1963 aus der Haupt Verhandlung entfernt und war auch am folgenden Tage sowie am 21. März 1963 bei der Verhandlung nicht zugegen. An allen übrigen, in die Zeit nach dem 5. März 1963 fallenden Verhandlungstagen ist er aber anwesend gewesen und hat sich vor allem an den Schlußvorträgen der Verteidiger beteiligt, indem er für den Angeklagten Ausführungen gemacht und Anträge gestellt hat. Schon deshalb lag für die von der Revision als notwendig bezeichnete Unterrichtung des zweiten Verteidigers durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts kein Anlaß vor, so daß die Frage, ob hierzu überhaupt eine Rechtspflicht bestand, keiner Beantwortung bedarf.
b)
Ob mit Rücksicht darauf, daß die §§ 44 und 49 StGB a.F. sowie § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher im Eröffnungsbeschluß nicht besonders angeführt sind, ein Hinweis notwendig war, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO bei veränderter Rechts läge vorschreibt, kann dahinstehen, weil ausgeschlossen ist, daß das Unterbleiben des Hinweises den Angeklagten in seiner Verteidigung beeinträchtigt hat. Die ausführlichen Erwägungen des Schwurgerichts in den Urteilsgründen sowie das eigene Vorbringen der Revision ergeben mit aller Deutlichkeit, daß die Frage der Anwendbarkeit jener Vorschriften in der Hauptverhandlung eingehend behandelt und erörtert worden ist. Sich auch insoweit zu verteidigen, war damit dem Angeklagten hinreichend Gelegenheit gegeben. Dafür, daß, wie die Revision behauptet, ein Hinweis eine noch eingehendere - sachdienliche - Würdigung dieser Frage durch die Verteidigung ermöglicht hätte, fehlt jeder Anhalt.
c)
Die Rüge, der Zeuge L. hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil er als Mittäter in Betracht gekommen sei, scheitert schon daran, daß sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden ist. Die dort vorgeschriebene Angabe von Tatsachen kann nicht durch die Bezugnahme auf die Revisionsrechtfertigungsschrift eines Mitangeklagten ersetzt werden.
Im übrigen würde die Rüge, selbst wenn sie ordnungsmäßig erhoben wäre und auch der behauptete Verstoß vorläge, ohne Erfolg bleiben. Der Angeklagte hat, wie in den Urteilsgründen (S. 63 UA) bemerkt ist, die zu seinem Einsatz in Chelmno getroffenen, dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen eingeräumt. Demnach ist die Vereidigung des Zeugen Ismer auf die Verurteilung ohne Einfluß geblieben.
2.)
Ernst Bu.
a)
Die Verlesung von deutschen Übersetzungen der in polnischer Sprache abgefaßten Protokolle über die bei Besichtigung eines sog. Gaswagens getroffenen Feststellungen sowie über die Vernehmung des - inzwischen hingerichteten - stellvertretenden Lagerkommandanten Piller verstieß nicht gegen § 249 StPO. Da die Übersetzungen den Beglaubigungsvermerk eines beeidigten Gerichtsdolmetschers tragen, dessen Unterschrift zudem gerichtlich beglaubigt ist, konnten sie verlesen werden, ohne daß ihre Richtigkeit in der Hauptverhandlung, sei es durch den Dolmetscher, sei es auf andere Weise, nochmals festgestellt zu werden brauchte (vgl. RGSt 51, 93). Überdies würde das Urteil auf einem etwaigen Verstoß nicht beruhen: Die Konstruktion der "Gaswagen" war unbestritten; die Angaben des Lagerführers Pi. hat das Schwurgericht nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet (S. 87 UA).
b)
Daß die Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrages, soweit er auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Seraphim über die dem Angeklagten drohenden Folgen einer Gehorsamsverweigerung gerichtet war, von der Begründung getragen wird, es handle sich um eine Rechtsfrage (S. 228/229 UA), ist mit der Revision zu bezweifeln; denn der Sinn des Antrages war ersichtlich der, den Sachverständigen darüber zu hören, welche Erkenntnisse er über die Behandlung gewonnen hatte, die in anderen Fällen Gehorsamsverweigerern zuteil geworden ist. Der Mangel wirkt sich indessen auf den Bestand des Urteils nicht aus, weil es auf jene Erkenntnisse bei der Auffassung, zu der das Schwurgericht gelangt ist, nicht ankam. Dieses ist nämlich nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte gefahrlos den Gehorsam hätte verweigern können, hat vielmehr angenommen, der Angeklagte habe Befehlsgehorsam als oberstes Prinzip seines Berufes angesehen und daher gar nicht in Erwägung gezogen, die Ausführung eines Befehls abzulehnen oder ihm auch nur auszuweichen.
3.
Walter Bu.
Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung zum Nachteil des Angeklagten möglicherweise Angaben der Zeugen Sk. und Z. verwertet, die diese bei ihrer - wiederholten - Anhörung in der Hauptverhandlung vom 18. Januar 1963 gemacht hätten, als der Beschwerdeführer infolge vorübergehender Abtrennung des Verfahrens gegen ihn nicht prozeßordnungsmäßig vertreten gewesen sei. Hierzu ergibt die Sitzungsniederschrift: Beide Zeugen sind tags zuvor in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers abschließend vernommen und danach in allseitigem Einverständnis entlassen worden. Um ihre nochmalige Anhörung kamen sodann am 18. Januar 1963 die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit einem schriftlich formulierten Beweisantrage folgenden Inhalts ein:
"In der Strafsache gegen Gustav L. u.A. wegen Mordes, hier betr. Ernst Bu., beantragen wir die nochmalige Vernehmung der an Gerichtsstelle heute anwesenden Zeugen Z. und S.
Diese werden bekunden:
Der Angeklagte Ernst Bu. habe 1944 in Chelmno eine Geliebte gehabt, die mit ihrem Vater am Fluß Ner gewohnt habe, und zwar dort, wo der Häftling Goldberg erschossen worden sei. Der Angeklagte Ernst Bu. habe seine Geliebte oft in ihrem Hause besucht.
Der Zeuge Sr. wird darüber hinaus bekunden, die 4 Häftlinge, die die Leiche Go.s wegtragen mußten, hätten ihm erzählt, der Vater der Geliebten des Ernst Bu. habe Go. bei dem Überqueren des Ner helfen sollen, dann jedoch die Fußkette entdeckt und den Häftling den in seinem Hause befindlichen "Ernst" verraten. Dieser habe daraufhin Go. erschossen.
Die Häftlinge, die Go. weggeschafft hätten, hätten ihm "Ernst" beim Morgenappell gezeigt, Ernst habe silberne Schulterstücke gehabt.
Z. wird ferner bekunden, seine Kameraden hätten ihm berichtet, "Ernst" habe Häftlinge geschlagen.
Beide Zeugen werden bekunden, "Ernst" sei der Chef der Wachpolizisten gewesen. Die vorstehenden Aussagen hätten sie bei ihrer Vernehmung deshalb nicht gemacht, weil sie in ihrer Aufregung aus sich heraus an diese Einzelheiten nicht gedacht hätten und auch bezgl. dieser Einzelheiten nicht gefragt worden seien."
Diesem Antrag, der sonach des näheren umschriebene, allein den Mitangeklagten Ernst Bu. betreffende Vorgänge zum Gegenstand hatte, wurde stattgegeben; die Zeugen wurden zum - erneut - zur Sache gehört.
Damit besagt die gerichtliche Niederschrift auf Grund der Beweiskraft, die ihr nach § 274 StPO zukommt, daß sich die Vernehmung der Zeugen allein auf die in dem Beweisantrage behaupteten Begebenheiten erstreckt hat. Dem steht nicht entgegen, daß dem Zeugen Z. zur Klärung von Widersprüchen frühere Aussagen vor der polnischen Polizei vorgehalten worden sind, die sich in deutscher Übersetzung in dem für den Angeklagten Walter Bu. angelegten Band 8 der Akten befinden; denn Z. war damals nicht nur über den Beschwerdeführer befragt und vernommen, sondern zugleich aufgefordert worden, sich auch über den Mitangeklagten Ernst Bu. zu äußern, worauf er erklärt hatte, ein zweiter Mann namens Bu. sei ihm nicht bekannt. Mit dieser Angabe war die in dem Beweisantrage der Staatsanwaltschaft enthaltene Behauptung der Zeuge sei in der Lage, Einzelheiten über das Verhalten von Ernst Bu. bei dessen Einsatz in Chelmno zu bekunden, nicht vereinbar. Daraus ist zu entnehmen, daß sich der Vorhalt nur auf die früheren Angaben zur Person des Mitangeklagten Ernst Bu. erstreckt hat.
4.)
Hä.
Das zuvor Gesagte gilt entsprechend für die Verfahrensrüge des Angeklagten Hä. Auch hier ist im Hinblick auf den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, der zu der erneuten Anhörung der Zeugen Sk. und Z. führte, auszuschließen, daß sich deren Bekundungen auf den Beschwerdeführer bezogen haben.
5.)
He.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten He. bedürfen keiner besonderen Erörterung. Insoweit kann auf die Ausführungen in den Abschnitten B I 1 b und c zur Revision des Mitangeklagten L. verwiesen werden. Daß die zu dem Einsatz des Angeklagten in Chelmno getroffenen, dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen auf dessen Geständnis beruhen, ist zwar - anders als bei dem Angeklagten L. - im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang.
II.
Sachbeschwerden
1.)
In sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt das Urteil zum Schuldspruch im Ergebnis keinen Bedenken. Was die Revisionen der Angeklagten insoweit vorbringen, greift nicht durch.
a)
Abwegig ist die Meinung, die Befolgung des "Führerbefehls zur Endlösung der Judenfrage" könne nicht als strafbar angesehen werden, wenn in der Rechtsprechung andere "Führerbefehle", wie z.B. der Erlaß über die Bildung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung, als Gesetz anerkannt und behandelt würden. Abgesehen davon, daß es sich bei dem "Führerbefehl zur Endlösung der Judenfrage" um einen geheim gehaltenen Erlaß handelte, dem schon deshalb der formelle Charakter eines Gesetzes nicht zugesprochen werden könnte, würde er, selbst wenn er ein solches wäre, wegen seiner verbrecherischen Zielsetzung jeder Wirkung entbehren.
b)
Die Tatsache, daß in dem sog. Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß die Verurteilung Görings wegen seiner Beteiligung an der Judenausrottung nicht auf § 211 StGB gestützt worden ist, steht hier einer Beurteilung seines Verhaltens nach dieser Vorschrift nicht entgegen. Für das internationale Gericht war das deutsche Strafrecht nicht verbindlich, so daß die Nichtheranziehung des § 211 StGB für die Frage seiner Anwendbarkeit im anhängigen Verfahren nichts besagt.
c)
Daß die Angeklagten bei ihrer Verwendung als Wachposten eine Tätigkeit ausgeübt hätten, die sich, wie die Beschwerdeführer Ernst Bu., He. und St. geltend machen, im Rahmen der damaligen Aufgaben der Schutspolizei gehalten habe, also "wertneutral" gewesen sei und daher nicht als Beihilfe zum Mord gewertet werden könne, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen, wie sie das Schwurgericht getroffen hat, haben die Angeklagten allein durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando, das eigens für die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung Polens und gewisser anderer nach der Behauptung der Taturheber lebensunwerter Bevölkerungsgruppen gebildet worden war, bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet. Die Art der Aufgaben, die ihnen bei Durchführung der einzelnen Aktionen oblagen, ist daher - jedenfalls in diesem Zusammenhang - ohne Bedeutung. Deshalb ist es auch verfehlt, wenn die Revision des Angeklagten He. die Handlungsweise der Angeklagten mit dem Verhalten eines Gefängnisbeamten gleichstellen will, der einen unschuldig Verurteilten, der getötet werden soll, bewacht und an der Flucht hindert. Auf die Beurteilung der Tätigkeit der Angeklagten als Beihilfe zum Mord ist ferner ohne Einfluß, daß die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen andere Personen, die gleichfalls Wachposten in Chelmno waren, eingestellt hat.
d)
Unvereinbar mit den Urteilsfeststellungen ist die Behauptung des Beschwerdeführers Ma., sein Wille sei nur auf die Ausführung der ihm gegebenen Befehle, nämlich Bewachen und Schlagen, gerichtet gewesen, nicht aber auf das Töten der Opfer. Damit erweisen sich zugleich die Folgerungen als gegenstandslos, welche die Revision aus diesem Vorbringen ableiten will.
e)
Daß die Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben und sich auch des verbrecherischen Charakters der Tötungen bewußt gewesen waren, hat das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan. Zu Unrecht behaupten mehrere Beschwerdeführer, die Feststellungen zur inneren Tatseite verstießen gegen Denkgesetze oder seien unzureichend und widerspruchsvoll. Das gilt auch, soweit das Schwurgericht auf S. 247 UA davon spricht, daß diejenigen Angeklagten, die reine Bewachungs aufgaben wahrzunehmen hatten und dabei beobachteten, daß die Opfer vielfach getäuscht wurden oder in ihr Schicksal ergeben waren, sich in die Vorstellung flüchteten, die gesamte Aktion liefe auch ohne ihr Zutun ab und sie täten nichts, was zu den Tötungen beitrage. Mit diesen Erwägungen hat das Schwurgericht ersichtlich nicht verneinen wollen und nicht verneint, daß auch jene Angeklagten um die Ursächlichkeit gewußt haben, vielmehr hat es, wie der nachfolgende Satz deutlich ergibt, zum Ausdruck gebracht, daß trotz dieser Kenntnis das Maß ihrer Schuld geringer bewertet werden könne als das anderer Angeklagter.
f)
Die Ausführungen des Urteils zu § 47 MilStGB in der Fassung der Verordnung über die Neufassung des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940 - RGBl I 1347 - lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Davon, ob die Angeklagten über die Möglichkeit einer Befehlsverweigerung belehrt worden sind, hängt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ab. Das Schwurgericht hat auch rechtsirrtumsfrei das Wissen aller Angeklagten darum festgestellt, daß die ihnen erteilten und von ihnen ausgeführten Befehle ein Verbrechen schwerster Art, nämlich die Tötung unschuldiger Menschen, bezweckten (S. 227 UA).
g)
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers H. sind die Darlegungen des Urteils zum Verbotsirrtum weder unklar noch unzureichend. Sie lassen vielmehr unmißverständlich erkennen, daß das Schwurgericht das Vorliegen eines Verbotsirrtums zwar angenommen, ihn jedoch als vermeidbar angesehen hat.
h)
Alle Einwendungen der Revisionen, die sich gegen die Annahme richten, keiner der Angeklagten habe im Nötigungs- oder Notstand der §§ 52, 54 StGB gehandelt, scheitern an der Feststellung, daß keiner von ihnen einen Ausweichversuch ernsthaft verfolgt habe, weil ihr Wille infolge ihrer Befehlsergebenheit tatsächlich nicht gebeugt worden sei. Bei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kein Anlaß zu erörtern, ob und auf welchem Wege es den Angeklagten etwa möglich gewesen wäre, von dem Einsatz in Chelmno frei zu kommen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision des Angeklagten He. behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Der Umstand, daß das Schwurgericht die für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 52, 54 StGB maßgebenden Tatsachen möglicherweise anders, als geschehen, hätte werten können, macht seine Würdigung nicht rechtlich fehlerhaft. Diese ist auch nicht deshalb angreifbar, weil in einem anderen Verfahren ein Schwurgericht in tatsächlicher Hinsicht zu einer abweichende Auffassung gelangt und weil dessen Entscheidung vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, der im Rahmen der Sachbeschwerde nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Nachprüfung vorzunehmen hat. Im übrigen ist, wie aus der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1964 - 1 StR 498/63 - hervorgeht, in jenem schwurgerichtlichen Urteil über das, was die Revision des Angeklagten He. anführt, hinaus festgestellt worden, daß für die beiden - dort - Angeklagten die Angst um ihr eigenes Leben der entscheidende Beweggrund für ihre Mitwirkung war und daß beide nach besten Kräften Möglichkeiten erwogen haben, dem Befehl aus dem Wege zu gehen.
i)
Die Meinung des Beschwerdeführers Hä. das Schwurgericht hätte - zumindest - nur eine fortgesetzte Handlung annehmen dürfen, ist offensichtlich unbegründet.
2.)
a)
Zu beanstanden ist das Urteil nur insofern, als das Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren Tötung die Angeklagten durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando jeweils Beihilfe geleistet haben, bei der Festlegung des Schuldumfanges und bei der Bemessung der Strafen nicht mitberücksichtigt hat. Das war erforderlich, weil, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so schon in BGHSt 1, 219, 222 [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51], zum Ausdruck gebracht hat, der Richter Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen darf, von deren wirklichem Geschehen er überzeugt ist. Das Schwurgericht hätte daher der Urteilsfindung die Mindestzahl der Opfer zugrunde legen müssen, wie sie sich für jeden Angeklagten aus den zu dem Einsatz des Einzelnen in Chelmno gesondert getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den allgemeinen Angaben über die Anzahl der in den beiden Lagerperioden getöteten Menschen (Abschnitt A V der Urteilsgründe) ergibt. Danach haben während der jeweiligen Dauer ihres Einsatzes mitgewirkt
- 1.)
der Angeklagte L. bei der Tötung von mindestens 45.000 Menschen in der ersten Lagerperiode und von mindestens 7.100 in der zweiten Lagerperiode,
- 2.)
der Angeklagte Ernst Bu. bei der Tötung von mindestens 3.600 Menschen,
- 3.)
der Angeklagte Walter Bu. bei der Tötung von mindestens 145.000 Menschen in der ersten und von mindestens 7.100 Personen in der zweiten Lagerperiode,
- 4.)
der Angeklagte Hä. bei der Tötung von mindestens 89.000 Menschen in der ersten und von mindestens 7.100 Personen in der zweiten Lagerperiode,
- 5.)
der Angeklagte H. bei der Tötung von mindestens 27.000 Menschen,
- 6.)
der Angeklagte Mö. bei der Tötung von mindestens 100.000 Menschen,
- 7.)
der Angeklagte B. bei der Tötung von mindestens 70.000 Menschen,
- 8.)
der Angeklagte He. bei der Tötung von mindestens 45.000 Menschen,
- 9.)
der Angeklagte Ma. bei der Tötung von mindestens 65.000 Menschen,
- 10.)
der Angeklagte Me. bei der Tötung von mindestens 26.600 Menschen,
- 11.)
der Angeklagte S. bei der Tötung von mindestens 55.000 Menschen,
- 12.)
der Angeklagte St. bei der Tötung von mindestens 1.000 Menschen.
Somit ist der Umfang der Schuld des einzelnen Angeklagten auch hinsichtlich der Mindestzahl der Opfer, an deren Tötung er als Gehilfe beteiligt war, im Urteil hinreichend umschrieben. Deshalb wird der Schuldspruch, wie er im Urteilstenor zum Ausdruck kommt, von den Feststellungen getragen, so daß er trotz der Nichtberücksichtigung der Mindestzahl der Opfer bei der Urteilsfindung aufrechterhalten werden kann.
Der aufgezeigte Mangel führt jedoch bei den zu Strafe verurteilten Angeklagten zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; denn er kann die Strafzumessung zum Nachteil dieser Angeklagten beeinflußt haben.
b)
Im Strafausspruch leidet das Urteil zudem daran, daß das Schwurgericht nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Zwar bemerkt es in dem die Strafzumessungsgründe einleitenden Abschnitt an sich zutreffend, daß sich für die Beihilfe zum Mord der Strafrahmen zwischen zeitigem Zuchthaus nicht unter drei Jahren und lebenslangem Zuchthaus bewegt. Hier war aber eine Erweiterung dieses Strafrahmens nach unten dadurch gegeben, daß allen Angeklagten ein Verbotsirrtum zugebilligt worden ist, der als ein vermeidbarer Irrtum allerdings nicht zur Straffreiheit führen konnte, es aber erlaubte, die Strafen nochmals nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]. Das hat das Schwurgericht übersehen. Wohl hat es das Handeln im Verbotsirrtum mildernd berücksichtigt (S. 236 UA). Daß es dabei aber vom falschen Strafrahmen ausgegangen ist, ergibt sich nicht nur aus der Anführung von drei Jahren Zuchthaus als Mindeststrafe, sondern tritt vor allem auch darin zutage, daß es bei den Angeklagten B. He., Ma., Me., S. und St. von Strafe abgesehen hat, weil es irrigerweise annahm, die "gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus" nicht unterschreiten zu dürfen.
C.
Revision der Staatsanwaltschaft
I.
Hinsichtlich des Angeklagten Hä.
1.)
Ohne Erfolg muß die Revision bleiben, soweit sie die rechtliche Würdigung der Verhaltensweise des Angeklagten Hä. als Beihilfe zum Mord beanstandet und meint, er hätte als Täter verurteilt werden müssen. Der Revision mag zwar zugegeben werden, daß gewisse, im Urteil angeführte und von ihr als besonders kennzeichnend herausgestellte Umstände möglicherweise zu der von ihr erstrebten Beurteilung hätten Anlaß geben können. Daß diese Tatsachen aber das Schwurgericht zu einer entsprechenden Beurteilung hätten zwingen müssen, ist irrig. Die Revision verkennt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, das Wesen tatrichterlicher Würdigung. Entscheidend ist allein, ob das Schwurgericht in logisch schlüssiger Weise zu der von ihm gewonnenen Überzeugung gelangen konnte. Das war der Fall. Wie seine Erwägungen auf S. 223 UA zeigen, hat es nicht übersehen, daß sich aus den von der Revision erwähnten Umständen eine weitgehende innere Annäherung des Angeklagten Hä. an die Absichten der Taturheber, ergab, die dafür sprechen konnte, daß er sich aus persönlicher Überzeugung mit deren verwerflichen Zielen in Übereinstimmung befunden hat. Ohne Rechtsirrtum hat es das Schwurgericht jedoch ebenso für möglich erachtet, daß jene Umstände Ausdruck einer besonders ausgeprägten Antoritätsgläubigkeit und Befehlsergebenheit waren, die an der inneren Einstellung Hä.s zu seinem Einsatz als zu einer anbefohlenen Unterstützung fremden Tuns nichts änderten. Für diese Deutung hat sich der Tatrichter unter Abwägung und Erläuterung der für sie sprechenden Gesichtspunkte entschieden. Er hat berücksichtigt, daß sich der Angeklagte zu dem Kommando nicht gemeldet, daß ihm ein politisches oder materielles Interesse an der anbefohlenen Tätigkeit gefehlt und daß er diese nicht aus eigenem Entschluß, sondern als Werkzeug einer verbrecherischen Staatsführung verrichtet habe. Die Erwägung, daß er ohne materielles Interesse gewesen sei, steht entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zu der Feststellung, daß er aus der Vernichtungsaktion durch Erwerb zweier Uhren und durch Erhalt einer Gratifikation von 800 Reichsmark materielle Vorteile gezogen hat. Mit den Darlegungen auf S. 224 UA hat das Schwurgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen und auch gebracht, daß der Gedanke an materielle Vorteile den Angeklagten nicht zu seinem Tun veranlaßt oder zu weiterem Tätigbleiben angespornt habe, wofür im übrigen noch spricht, daß trotz jahrelanger Zugriffsmöglichkeit die Bereicherung verhältnismäßig gering war. Sonach kann der Schluß des Schwurgerichts auf eine von dem Angeklagten gewollte befehlsmäßige Unterstützung fremden Tuns nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.
Mit seiner Würdigung befindet sich das Schwurgericht auch nicht im Gegensatz zu den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe in der Entscheidung BGHSt 18, 87 aufgestellten Grundsätzen. Dort ist nicht gesagt, daß jeder, der sein Gewissen zum Schweigen bringt oder einverständlichen Eifer zeigt, Täter sein müsse. Vielmehr heißt es, daß regelmäßig nur der überzeugte willige Befehlsempfänger Täter sei. Ob dem uneingeschränkt beizutreten ist, braucht nicht entschieden zu werden; denn auf den Angeklagten Hä. Trifft dies nach dessen vom Schwurgericht festgestellten inneren Haltung nicht zu.
Ebensowenig hat der Tatrichter verkannt, daß eine maßgebliche Mitbeherrschung des Tatablaufs für die Annahme von Täterschaft sprechen kann. Die herausgehobene Stellung des Angeklagten im Schloßbezirk und seine besonders aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Tötungsaktion hat das Schwurgericht nicht übersehen. Es hat aber zugleich beachtet, daß diese Mitwirkung nicht auf eigenem Antrieb beruhte, sich vielmehr in den Formen bewegte, die eine verbrecherische Führung festgelegt hatte. Daher begegnet die abschließende Feststellung, der Angeklagte Hä. habe keinen Einfluß auf Planung und Bestimmung von Art, Zeit und Ort der Tatausführung gehabt, keinen rechtlichen Bedenken. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß die Durchführung der Tötungen maßgeblich von dem Willen des Angeklagten abhängig war.
2.)
Zum Strafausspruch hat die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch Erfolg, und zwar aus dem im Abschnitt B II 2 zu den Revisionen der Angeklagten erörterten Gesichtspunkt zuungunsten des Angeklagten, weil sich die Nichtberücksichtigung der Mindestzahl der Opfer, bei deren Tötung er mitgewirkt hat, zu Unrecht zu seinem Vorteil ausgewirkt haben kann, ferner aber auch in Anwendung der Vorschrift des § 301 StPO insofern zu seinen Gunsten, als das Schwurgericht bei der Bemessung der Strafe nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat, wie im Abschnitt B II 2 b des näheren dargelegt ist.
II.
Hinsichtlich der Angeklagten B., He., Ma., Me., S. und St.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht bei den sechs Angeklagten von Strafe abgesehen hat. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob, wie die Revision meint, die Vorschrift des § 47 Abs. 2 MilStGB, die bei geringer Schuld des Untergebenen ein Absehen von Strafe erlaubt, damit zugleich den Ausspruch einer milderen als der an sich verwirkten Mindeststrafe gestattet. Unabhängig davon hatte hier nämlich das Schwurgericht, wie schon bei der Behandlung der Revisionen der Angeklagten im Abschnitt B II 2 b erwähnt ist, eine rechtliche Handhabe, die Mindeststrafe des an sich durch die Verweisung des § 49 Abs. 2 StGB auf § 44 StGB gegebenen Strafrahmens zu unterschreiten. Es hatte den Angeklagten einen - vermeidbaren - Verbotsirrtum zugebilligt und hatte damit einen Strafrahmen zur Verfügung, bei dem infolge der Möglichkeit doppelter Milderung nach § 44 StGB - einmal durch die Verweisung des § 49 Abs. 2 StGB auf diese Vorschrift, zum ändern durch die Annahme des vermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] - die Mindeststrafe neun Monate Zuchthaus betrug. Infolgedessen war es in der Lage, auf geringere Strafen als drei Jahre Zuchthaus zu erkennen, und konnte so das nach seiner Ansicht bestehende krasse Mißverhältnis zwischen dem Fehlverhalten der Angeklagten und einer Strafe in solcher Höhe vermeiden, ohne, wie es irrigerweise annahm, gezwungen zu sein, gänzlich von einer Bestrafung abzusehen.
D)
Zusammenfassung
Sämtliche Revisionen bleiben demnach ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Das hat zur Folge, daß die Revisionen der nicht zu Strafe verurteilten Angeklagten B., He., Ma., Me., S. und St. in vollem Umfange zu verwerfen sind, während die Revisionen der übrigen Angeklagten ebenso wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, dieses jedoch nur hinsichtlich der zuvor namentlich angeführten sechs Angeklagten und des Angeklagten Hä., zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Strafausspruchs führen.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht die Entscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning