Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1963, Az.: 5 StR 22/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1963
Aktenzeichen
5 StR 22/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.06.1962

Verfahrensgegenstand

gemeinschaftlicher Mord u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. Juni 1962 wird

    1. 1.

      auf die Revision des Angeklagten S. im Schuld- und Strafausspruch gegen ihn,

    2. 2.

      auf die Revision des Angeklagten St. im Strafausspruch gegen ihn

    mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

    Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten St. wird verworfen.

  2. II.

    In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die Revisionen der Angeklagten F. und T. werden verworfen.

Dem Angeklagten T. wird die nach dem 22. Juni 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten F. wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, die Angeklagten S., St. und T. wegen Beihilfe zum Morde verurteilt, und zwar S. zu zehn Jahren, St. und T. zu je vier Jahren Zuchthaus.

2

A.

Die Revision des Angeklagten F.

3

I.

Die Verfahrensrüge, die Vereidigung der Zeugen von G. und von A. verstoße gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil beide der Teilnahme verdächtig seien, hat keinen Erfolg.

4

1.

In welchem Verhältnis von G. zum Tatgeschehen stand und worüber er als Zeuge vernommen worden ist, geht aus den Urteilsgründen und der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Die Revision behauptet, er sei Zeuge dafür gewesen, "daß die Munition für die Erschießungen von seiner militärischen Organisation bereitgestellt war". Selbst wenn dies zutreffen, ein Teilnahmeverdacht also gegen ihn in Betracht kommen sollte, könnte das Urteil jedenfalls nicht auf der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beruhen. Denn es ist für die strafrechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers gleichgültig, woher die Munition stammte. Das erwähnt das Urteil auch nicht.

5

2.

Auf der vorschriftswidrigen Vereidigung des Zeugen von A. (vgl. unten B I 3 a) kann die Verurteilung des Angeklagten F. ebenfalls nicht beruhen. Denn von A. ist erkennbar nur über Bemerkungen vernommen worden, die die Angeklagten S. und St. über ihre innere Einstellung zu den Judenerschießungen gemacht haben (UA S. 12, 75/76, 102). Für die Schuld und die Strafe des Angeklagten F. sind diese Äußerungen bedeutungslos.

6

II.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

7

Entgegen ihren Ausführungen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht beim Angeklagten F. nicht nur Beihilfe, sondern Mittäterschaft annimmt (UA S. 87/88). Es stützt sich dabei mit Recht auf den Ermessensspielraum, den er bei der Ausführung des "Rahmenbefehls" hatte, und auf den fanatischen Eifer, mit dem er ihn möglichst gründlich in die Tat umsetzte. Das von der Revision erwähnte, inzwischen veröffentlichte Urteil des 3. Strafsenats vom 19. Oktober 1962 (BGHSt 18, 87) stellt keine anderen Maßstäbe auf. Auch nach ihm ist bei einem staatlich geplanten und durchgeführten Massenmorde regelmäßig Mittäter, "wer in seinem Dienst- oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, oder wer dabei anderweit einverständlichen Eifer zeigt" (a.a.O. S. 94).

8

Von diesen Grundsätzen abzugehen, geben die allgemeinen Bemerkungen der Revision über die Problematik dieser Art von Strafsachen und über den Ausgang anderer, ähnlicher Verfahren keinen Anlaß. Ihr Hinweis auf den Henker, der ein Todesurteil mißbilligt und es trotzdem vollstrecken muß, geht an dem Sachverhalt vorbei. Daß die Ausrottung der Juden in den zu besetzenden Ostgebieten beschlossene Sache war, ehe der Angeklagte dazu herangezogen wurde, und daß die Machthaber ihn nötigenfalls durch einen anderen ersetzt hätten, ändert nichts daran, daß er seinen wesentlichen Tatbeitrag mit der inneren Einstellung geleistet hat, die eine Mittäterschaft ausmacht. Bei dieser Willensrichtung kann den gehorchenden Untergebenen als "Strafe des Teilnehmers" im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB auch die Strafe des Mittäters treffen (unveröffentlichtes Urteil des BGH vom 5. Juli 1951 - 3 StR 333/51 - S. 13/14).

9

Obwohl der Angeklagte F. von Juli bis Oktober 1941 mindestens 6800 Menschen töten ließ, nimmt das Schwurgericht nur eine Handlung im natürlichen Sinne an (UA S. 94-96). Da ihn dies nicht beschwert, kann das von der Revision geäußerte Bedenken unerörtert bleiben.

10

B.

Die Revision des Angeklagten S.

11

I.

1.

Der in Hannover wohnende Angeklagte S. ist durch die Aburteilung in Berlin nicht, wie er geltend macht, seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen worden. Denn auch hier war für ihn nach den §§ 13, 3 StPO ein Gerichtsstand wegen des Zusammenhanges mit dem Verfahren gegen den Hauptangeklagten F. begründet. Diese Bestimmungen gelten auch in Berlin als Bundesrecht. Trotz der eigentümlichen Staats- und verfassungsrechtlichen Stellung Berlins und den Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens für Berlin sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung in Westdeutschland und in Berlin als dieselben Gesetze in Geltung. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht der Auffassung, er hätte als "Bürger der Bundesrepublik" nur dann vor ein Gericht in Berlin gestellt werden dürfen, wenn bei diesem der Gerichtsstand des Tatortes, des Wohnsitzes oder des Ergreifungsortes nach den §§ 7-9 der "Berliner" Strafprozeßordnung begründet gewesen wäre. Für ihn wird der Gerichtsstand des Zusammenhanges nach den §§ 13, 3 StPO auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwar die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGüber den gesetzlichen Richter auch in Berlin gilt (BVerfG NJW 1957, 1273 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]), das Bundesverfassungsgericht aber zum Schütze dieses Grundrechts nicht angerufen werden kann, weil es Verfassungsbeschwerden über Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin nicht zuläßt (BVerfG NJW 1958, 98, MDR 1960, 370). Diese Besonderheit auf dem Gebiete der Verfassungsgerichtsbarkeit ändert nichts daran, daß Berlin zum einheitlichen Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung gehört.

12

2.

Die Verurteilung zu 6 Monaten Gefängnis durch ein Spruchgericht wegen Zugehörigkeit zur SS (UA S. 13) hindert nicht das jetzige Strafverfahren (BGH LM Nr. 1 zu Art. 103 GG). Diesem steht erst recht nicht die Entscheidung über die Entnazifizierung des Angeklagten entgegen.

13

3.

Wie die Revision jedoch mit Recht rügt, hätte das Schwurgericht den Zeugen von A. nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigen dürfen, weil er der Beteiligung an der Tat verdächtig ist.

14

a)

Der Zeuge gehörte als Untersturmführer zum Stabe der Einsatzgruppe B., die dem vom Angeklagten F. geführten Einsatzkommando 9 übergeordnet war (UA S. 12, 27). Die Einsatzgruppen und -kommandos waren eigens zu dem Zwecke gebildet worden, die von Hitler befohlene Ausrottung der jüdischen Bevölkerung in den Ostgebieten planmäßig durchzuführen (UA S. 25, 27, 30). An diesem Massenverbrechen beteiligt zu sein, ist der Zeuge von Amburger als Angehöriger einer solchen Einsatzgruppe selbst dann im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig, wenn keine Anhaltspunkte für seine Mitwirkung an Erschießungen vorliegen. Es genügt, daß er im Stabe einer für diesen Zweck gebildeten Einsatzgruppe Dienst tat. Selbst wenn er sich dort nur mit dem Nachschub oder ähnlichen Aufgaben befaßt haben sollte, besteht mindestens der Verdacht, daß er dadurch mittelbar das Vernichtungsunternehmen gegen die jüdische Bevölkerung, insbesondere die Taten des unterstellten Einsatzkommandos 9 förderte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Darum konnte, wenn seine Zeugenaussage zutrifft, wie das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte S. mit ihm als einem Mitwisser offen über Judenerschießungen sprechen (UA S. 12, 75), obwohl strenge Geheimhaltung befohlen war (UA S. 30). Wenn der Zeuge an dem begonnenen und noch nicht beendeten Massenmord nicht als Gehilfe beteiligt war, hätte er ihn unter normalen Verhältnissen nach § 139 (a.F.) StGB anzeigen müssen. Schon der Verdacht dieses Unterlassungsvergehens würde die Vereidigung grundsätzlich ausschließen (BGH LM Nr. 2 zu § 68 a StPO; BGHSt 6, 382, 384) [BGH 19.10.1954 - 2 StR 651/53]. Darauf weist die Revision mit Recht hin.

15

b)

Daß auf der Aussage des Zeugen von A., die jedenfalls zu der Strafe von zehn Jahren Zuchthaus beigetragen hat (UA S. 112), auch der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht, vermag der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen. Auf sie stützt sich die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte Schneider habe dem Zeugen erklärt, er nehme an Judenerschießungen ohne seelische Regung teil (UA S. 75). Diese Äußerung verwertet das Schwurgericht bei der Würdigung der als wahr unterstellten, für die Frage des Nötigungsstands wesentlichen Behauptung des Angeklagten, seine Versetzung vom Einsatzkommando 9 zum Stabe der Einsatzgruppe B im August 1941 habe ihren Grund darin, daß er sich zeitig und hinter dem Rücken F. um sie bemüht habe (UA S. 72, 75, 80). Aus dieser Tatsache zieht das Schwurgericht "nicht den von S. angebotenen Schluß, er habe seine Versetzung deshalb heimlich betrieben, weil er sonst für Leib oder Leben hätte fürchten müssen. Vielmehr ist es der Überzeugung, daß S. ... die Versetzung ohne Unterrichtung des Angeklagten Dr. F. deshalb betrieb, weil er seihen bis dahin guten Ruf bei ihm und die Aussicht auf eine günstige Beurteilung erhalten wollte" (UA S. 75). Hierfür zieht das Schwurgericht die vom Zeugen von A. berichtete Bemerkung des Angeklagten heran; sie bestätige, wie sehr er sich stets bemüht habe, den Eindruck eines schneidigen und harten SS-Führers zu wahren.

16

Der Schuldspruch wird auch nicht von der kurzen Hilfsbegründung (UA S. 101/102) getragen, die das Schwurgericht für den Fall gibt, daß man "von dem Bestehen einer Notstandslage ausginge". Es trifft zwar zu, daß S. dann nicht den bequemsten und mit Sicherheit gefahrlosesten Ausweg wählen durfte, sondern "eine äußerste Anstrengung" machen mußte, "um sich dem ihm angesonnenen verbrecherischen Tun zu entziehen". Das Schwurgericht sagt aber nicht, auf welche zumutbare Weise dies nach seiner Auffassung möglich gewesen wäre. Außerdem übersieht es vielleicht, daß der Angeklagte, wie es als wahr unterstellt, sich mit Erfolg um seine Versetzung bemüht hat. Mindestens kommt es auch, hier auf S. Beweggründe dazu an, für die dem Schwurgericht wiederum die Aussage des Zeugen von A. wesentlich ist.

17

II.

In sachlichrechtlicher Beziehung beanstandet die Revision mit Recht, daß das Schwurgericht es ablehnt, einen Teil der Internierungshaft auf die Strafe anzurechnen (UA S. 117).

18

Der Zeuge von A. berichtete im Jahre 1945 britischen Stellen über die Äußerung des Angeklagten, er könne an Judenerschießungen ohne seelische Regung teilnehmen (UA S. 75). Das Urteil schließt nicht die Möglichkeit aus, daß dieser Vorwurf zur Internierungshaft des Angeklagten, vom November 1946 bis August 1948 (UA S. 13) beitrug. Selbst wenn er in der Folgezeit unerörtert geblieben sein sollte, könnte die Internierungshaft angerechnet werden, soweit sie die vom Spruchgericht verhängte Strafe von sechs Monaten Gefängnis überstieg (OGHSt 1, 150, 152; 1, 171, 174).

19

C.

Die Revision des Angeklagten St.

20

I.

1.

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte St. aus Hannover sei durch die Aburteilung in Berlin seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, wird auf den Abschnitt B I 1 dieses Urteils verwiesen.

21

Da Berlin zum deutschen Inlande gehört, kam ein Auslieferungsverfahren nicht in Betracht. Die zwangsweise Überführung des Angeklagten von Hannover nach Berlin verstieß weder gegen das Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG noch gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) oder gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG). Der weitere Einwand, die Strafverfolgung des Angeklagten wegen Verbrechens an Ausländern widerspreche dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit, solange Kriegsverbrechen von Ausländern an Deutschen ungeahndet blieben, ist abwegig.

22

2.

Die Revision macht geltend, der Zeuge von G. hätte wegen Verdachts der Tatbeteiligung nicht vereidigt werden dürfen, begründet dies jedoch nicht näher. Aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist daher nicht dargetan.

23

3.

Jede Möglichkeit des Mißverständnisses, der verlesene Eröffnungsbeschluß enthalte Tatsachen, die schon erwiesen seien, wurde durch den ausdrücklichen mündlichen Hinweis des Schwurgerichtsvorsitzenden ausgeschlossen, den die Revision selbst wiedergibt. Ihre Auffassung, das Schwurgericht hätte den Eröffnungsbeschluß ändern müssen, ehe er verlesen wurde, geht fehl.

24

4.

Soweit die Revision als Verfahrensrechtlichen Mangel rügt, die Feststellungen des Urteils seien unzulänglich und widerlegten nicht die Einlassung des Angeklagten, sie seien "ermessensmißbräuchlich, wenn nicht sogar willkürlich" getroffen worden und verletzten die Denkgesetze, will sie in Wahrheit die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung unzulässigerweise durch ihre eigene ersetzen. Die in diesem Zusammenhange erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, weil sie nicht angibt, welche Beweismittel das Schwurgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).

25

II.

Die Sachbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie den Strafausspruch betrifft.

26

1.

Unter § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB fallen auch Befehle in Dienstsachen. Davon sind mit Recht schon die Entscheidungen BGHSt 5, 239, 243 [BGH 19.03.1953 - 3 StR 765/52];  15, 214, 217 [BGH 30.09.1960 - 4 StR 242/60]und BGH NJW 1951, 323 ausgegangen. In dem zuletzt genannten Urteil ist auch ausgesprochen, daß § 47 Abs. 1 MStGB noch heute auf Taten anzuwenden ist, die unter seiner Geltung begangen worden sind. Von diesen Grundsätzen abzuweichen, geben die Ausführungen der Revision keinen Grund.

27

2.

Wie der Bundesgerichtshof schon in einem unveröffentlichten Urteil vom 16. April 1953 - 1 StR 709/52 - unter Hinweis auf BGHSt 1, 368;  2, 251 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 168/51]entschieden hat, ist Mordgehilfe auch, wer zwar die niedrigen Beweggründe des Haupttäters kennt, sich aber selbst nicht von ihnen leiten läßt. Denn es handelt sich hier um ein inneres Tatbestandsmerkmal des Mordes, nicht um strafschärfende persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte konnte daher wegen Beihilfe zum Morde verurteilt werden, obwohl er selbst nicht aus Judenhaß handelte. Es genügt, daß er diesen Beweggrund der Haupttäter kannte (UA S. 102).

28

3.

Die Verjährungsfrist für die im Jahre 1941, begangene Beihilfe zum Morde beträgt 20 Jahre (BGH NJW 1962, 2209). Ihr Ablauf ist gegen St. durch den richterlichen Haftbefehl vom 1. April 1960 (Bd. VIII Bl. 104 d.A.) unterbrochen worden. Die Strafverfolgung ist daher nicht, wie die Revision meint, verjährt.

29

4.

Die Bundesanwaltschaft weist jedoch mit Recht auf folgenden Mangel des Strafausspruchs hin. Das Schwurgericht glaubt, mit seiner Strafe "der unteren Grenze des Strafrahmens nahe zu bleiben" (UA S. 114). Es meint damit die Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB. Es geht von ihr aus, berücksichtigt dabei aber nicht in erkennbarer Weise, daß der als möglich angenommene vermeidbare Verbotsirrtum St.s (UA S. 103/104) eine weitere Milderung los Strafrahmens zwar nicht vorschreibt, aber zuläßt (BGHSt 2, 194, 209 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]-211).

30

D.

Die Revision des Angeklagten T.

31

1.

Wie das Schwurgericht feststellt, war sich der Angeklagte T. "bewußt, daß hier planmäßig und mit Überlegung getötet wurde. Er kannte auch die den Ausrottungsbefehl bestimmenden rassischen Beweggründe. Er war sich darüber klar, daß seine Tätigkeit die Ausführung des Mordplanes förderte" (UA S. 106).

32

Damit ist der Vorsatz der Beihilfe zum Morde hinreichend dargetan. Daß der Gehilfe die ihm bekannten Beweggründe des Täters als niedrig empfindet, ist nicht erforderlich. Nicht einmal der Täter selbst muß, um wegen Mordes bestraft werden zu können, eine solche. Wertung vorgenommen haben (unveröffentlichte Urteile des BGH vom 13. Dezember 1951 - 4 StR 629/51 - und 18. September 1952 - 3 StR 374/52 -). Es kommt daher für den Schuldspruch nicht auf die Ausführungen an, mit denen die Revision darlegen will, der damals noch junge Angeklagte habe jene Erkenntnis infolge der politischen Lage zur Tatzeit und der damals in Deutschland herrschenden Auffassungen nicht gewinnen können. Bei der Bemessung der Strafe hat das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen (UA S. 110, 116), die Ungewöhnlichkeit der damaligen allgemeinen Verhältnisse, die besondere persönliche Lage des Angeklagten und seine innere Einstellung zu den verbrecherischen Vorgängen, zu seinen Gunsten berücksichtigt.

33

2.

Was die Erschießung sogenannter Geiseln in Wilna (UA S. 36-39) betrifft, so führt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe gegen die rechtlich einwandfreie Feststellung des Schwurgerichts, daß alle Führer des Einsatzkommandos, also auch der Angeklagte T., den wirklichen Grund und Zweck dieser Maßnahme kannten.

34

3.

Das gilt auch für die Ausführungen der Revision zu der Begründung, mit der das Schwurgericht einen Nötigungsstand nach § 52 StGB verneint (UA S. 106-108). Soweit sich die Revision dabei auf Tatsachen beruft, die auf Grund neuerer Forschungen Dr. Seraphims offenkundig sein sollen, hat der Senat keinen Grund, zu bezweifeln, daß sie bei der Vernehmung des genannten Sachverständigen in der Haupt Verhandlung zur Sprache gekommen und vom Schwurgericht geprüft worden sind. Es ist daher nicht dargetan, daß das Urteil gegen solche Tatsachen verstoße oder daß das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht oder den § 261 StPO verletzt habe.

35

4.

In der Frage der Verjährungsfrist geben die Ausführungen der Revision dem Senat keinen Grund, von seinem oben unter C II 3 erwähnten Urteil abzuweichen. Durch Artikel I der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl I 754) erhielt § 3 StGB im wesentlichen seine heutige Fassung. Seitdem galt für alle Taten deutscher Staatsangehöriger im Auslande grundsätzlich "das deutsche Strafrecht". Zu ihm gehörte auch die Bestimmung über die Bestrafung der Beihilfe in § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I 2378). Diese Verordnung war also nunmehr ebenfalls auf Taten deutscher Staatsangehöriger im Auslande anzuwenden. Davon war sie nicht etwa deshalb ausgenommen, weil sie nach ihrem Einleitungssatz "für das Gebiet des Großdeutschen Reichs" erlassen worden war. Das steht auch am Anfang der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940, die dessen Anwendung auf deutsche Täter gerade weiter ausdehnte, als sich "das Gebiet des Großdeutschen Reichs" erstreckte. Solche Einleitungsworte konnten also nicht den Sinn haben, einen engeren räumlichen Geltungsbereich anzuordnen, als er sich aus allgemeinen Bestimmungen ergab. Für die gegenteilige Auffassung der Revision spricht nicht, daß § 1 Nr. I 14 der Verordnung vom 6. Juni 1940 (RGBl I 844) die Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft setzte. Das mußte geschehen, wenn sie dort auch für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten sollte.

36

5.

Die Nichtanrechnung der Internierungshaft (UA S. 23, 117) ist bei diesem Angeklagten rechtlich nicht zu bemängeln. Sie stand, mit dem Gegenstände des jetzigen Strafverfahrens ersichtlich in keinem Zusammenhange. Auch die Revision weist nur darauf hin, daß die jetzt abgeurteilte Tat auf die Zugehörigkeit des Angeklagten zur SS zurückgeht, die zugleich der Grund der Internierung war. Das allein genügt aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht für die Anrechnung.

37

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Dr. Börker
Kersting