Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1951, Az.: 4 StR 629/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Essen - 28.04.1951
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 28. April 1951 wird verworfen. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Bestimmung des § 57 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift, die zwar regelmässig beachtet werden soll, deren Befolgung aber nach Lage des Falles auch unterlassen werden darf. Auf die Behauptung, mehrere Zeugen seien nicht vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden, kann daher mangels Verletzung einer zwingenden Rechtsvorschrift die Revision nicht gestützt werden (RGSt 6, 267; 56, 67; RG JW 1934, 2072 Nr. 36 und 1937, 2423 Nr. 106).
Der Verteidiger des Angeklagten R. hat bei seinen Schlussanträgen hilfsweise, beantragt, den Schießsachverständigen Priehl darüber zu hören, ob man im Dunkeln, wenn man das Mündungsfeuer sieht, genau die Schussrichtung feststellen, und ob man bei naher Entfernung den Luftdruck des Geschosses spüren kann. Der Antrag sollte, wie sich aus den Urteilsgründen und der Revisionsbegründung des Angeklagten R. übereinstimmend ergibt, die Glaubwürdigkeit des Polizeiwachtmeisters Ru. erschüttern, der als Zeuge bekundet hatte, er habe das Mündungsfeuer auf sich gerichtet gesehen und den Luftdruck der Geschosse verspürt. Der Sinn des Antrages lief somit nicht auf eine Beweisermittlung, sondern auf eine Beweiserhebung hinaus (vgl RGSt 64, 432). Das Schwurgericht hat dem Beweisantrag nicht stattgegeben und die Ablehnung in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, dass das Gericht aus eigener Sachkunde in der Lage sei, die Frage zu beurteilen. Darin liegt kein Verfahrensverstoss; denn gemäss § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht sich selbst die nötige Sachkunde zutraut und diese nach der Erfahrung des Lebens auch haben kann (RGSt 61, 273). An hinreichender Sachkunde des Schwurgerichts zu zweifeln, besteht angesichts der durch zwei grosse Kriege vermittelten Erfahrungen im Umgang mit Handfeuerwaffen kein Anlass.
Beide Angeklagte stützen ihre Verfahrensbeschwerde schliesslich noch auf die durch das Sitzungsprotokoll bestätigte Behauptung, der Angeklagte R. sei bei der Augenscheinseinnahme in der Wohnung Bi. nicht zugegen gewesen. Diese Rüge führt nur die Revision des Angeklagten R. zum Erfolge.
Gegen den Angeklagten R. durfte gemäss §§ 230 ff StPO ohne gesetzlichen Grund nicht in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Zwar sollte die Augenscheinseinnahme in der Wohnung Bi. ausschliesslich der Aufklärung der Ereignisse in Hoengen dienen, die allein dem Mitangeklagten W. zur Last gelegt wurden und sich zu einem Zeitpunkt abgespielt haben, als R. bereits verhaftet war. Indessen ist dies ohne Belang; denn die einmal vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren hatte die Wirkung, dass nunmehr, solange keine Trennung erfolgte, die Hauptverhandlung gegen beide Angeklagten ein Ganzes bildete, von dem nicht nach dem Ermessen des Schwurgerichts einzelne Teile wieder losgelöst werden konnten (RG JW 1927, 2042 Nr. 64). Gegen beide Angeklagten konnte daher, da eine Abtrennung nicht erfolgt war, auch nur eine einheitliche Hauptverhandlung stattfinden. Während eines wesentlichen Teiles dieser einheitlichen Hauptverhandlung, nämlich während einer Beweisaufnahme, ist dem Angeklagten R., der sich in Haft befand und daher nicht eigenmächtig entfernen konnte (vgl § 231 Abs. 2 StPO; RGSt 40, 230), die Anwesenheit nicht gestattet worden. Damit ist das dem Angeklagten R. gesetzlich gewährte Recht auf Anwesenheit während der gesamten, auch gegen ihn sich richtenden Hauptverhandlung verletzt und ihm gegenüber der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Kr 5 StPO erfüllt, worden. Demgemäss musste das gegen ihn ergangene Urteil in seinem vollen Umfange der Aufhebung unterliegen, ohne dass geprüft werden durfte, ob es auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.
Anders sind die Rechtsfolgen hinsichtlich des Angeklagten W. Nur eigenes Ausbleiben, nicht auch das Ausbleiben eines Mitangeklagten, macht gemäss § 230 StPO die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten unstatthaft. Der Verhandlung gegen ihn selbst steht das Ausbleiben des Mitangeklagten nicht in Wege. Denn der Mitangeklagte gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Verhandlung die übrigen Angeklagten ohne weiteres beanspruchen können. Dass die Ortsbesichtigung in Abwesenheit des Mitangektagten R. durchgeführt worden ist, griff somit nicht in die dem Angeklagten W. gewährleisteten Rechte ein. Demgemäss kann dieser anwesende Angeklagte nicht mit Grund behaupten, es sei, soweit die Verhandlung gegen ihn in Frage kommt, eine Person abwesend gewesen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. In Beziehung auf ihn ist daher der unbedingte Revisionstatbestand des § 338 Nr 5 StPO nicht verwirklicht worden (RGSt 38, 272; 62, 260).
Freilich wäre es vorstellbar, dass der gegenüber dem Angeklagten R. unterlaufene Verfahrensverstoss sich mittelbar auch zu Ungunsten des Angeklagten W. auswirken könnte, wenn nämlich auf Grund der Ortsbesichtigung Feststellungen gegen den Angeklagten R. getroffen worden wären, die zugleich zum Nachteil des Angeklagten W. bei der ihn betreffenden Beweiswürdigung Verwendung gefunden hätten (vgl RGSt 62, 260). Ausreichende Behauptungen in dieser Richtung hat die Revision indessen nicht aufgestellt. Sie macht zur Herstellung eines Zusammenhanges lediglich geltend, W. solle in der Wohnung Bi. einen Mordversuch mit einer Pistole begangen haben, die er von R. hatte. Die Herkunft der Waffe war indessen ausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der dem Angeklagten W. zur Last gelegten Tat völlig belanglos.
Die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten konnte daher keinen Erfolg haben.-
Die Sachbeschwerden sind beide unbegründet, da ein zum Nachteil der Angeklagten sich auswirkender Fehler bei der Anwendung des Strafrechts an keiner Stelle hervortritt. Was die Revisionen hierzu ausführen, läuft im wesentlichen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus, die weder einen die Grundlagen des Urteils berührenden Widerspruch, noch Verstösse gegen die Denkregeln oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen lässt.
Insbesondere sind auch die inneren Tatbestände der Verbrechen wider das Leben sowie die besonderen Merkmale des Mordes einwandfrei festgestellt.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die vom Angeklagten W. auf die Polizeiwachtmeister M. und Ru. abgefeuerten Pistolenschüsse gezielt und zwar mit der Absicht, diese beiden Beamten zu töten. W. hat ferner, als er auf die ihn in der Wohnung Bi. umstellenden Polizeibeamten schoss, den als möglich vorgestellten Erfolg gebilligt, dass er einen der Beamten tödlich verletzen werde. Damit ist für jeden dieser drei Fälle der Vorsatz des Angeklagten W., selbst zu töten, nachgewiesen.
Als bestimmenden Beweggrund für die Tötung M.s und die versuchte Tötung R.s hat das Schwurgericht die Absicht des Angeklagten W.s ermittelt, eine Entdeckung seiner zahlreichen Einbruchdiebstähle, durch eine Beseitigung Ru.s ausserdem die Aufdeckung seiner Bluttat an M., zu verhindern. Aus den weiter festgestellten Umständen, dass W. die geladene und schussbereite Pistole monatelang auf allen seinen Diebesfahrten mitgeführt hat und von vornherein entschlossen war, im Notfall von dieser Waffe auch Gebrauch zu machen, dass er vor den Tötungshandlungen etwa eine Viertelstunde lang über einen Ausweg aus seiner Lage nachgedacht hat, dass er jederzeit planmässig und geschickt vorgegangen ist und auch unmittelbar nach der Tat kaltblütig und überlegt gehandelt hat, aus alledem ergibt sich zwingend die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der mit Diebesgut auf frischer Tat betroffene Angeklagte W. sich des ihn treibenden Beweggrundes auch völlig bewusst gewesen ist. Zutreffend ist er vom Schwurgericht daher des Mordes an dem Polizeiwachtmeister M. und eines Mordversuchs an dem Polizeiwachtmeister Ru. für schuldig befunden worden; denn wenn eines der Merkmale des § 211 StGB nach dem äusseren und inneren Tatbestand vorliegt, darf von der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht deshalb abgesehen werden, weil die Tat unter Berücksichtigung ihrer gesamten Umstände und der Persönlichkeit des Täters nicht als besonders verwerflich erscheine (BGH Urteil vom 16. Januar 1951 - 4 StR 58/50).
Für die Schüsse, die der Mitangeklagte R. auf den Polizeiwachtmeister Ru. abgegeben hat, gilt dieselbe Beurteilung. Dass auch der Angeklagte R. mit eigenem Tötungswillen und im eigenen Interesse auf Bi. geschossen hat, um ihn im Zusammenwirken mit W. zu beseitigen, stellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fest.
Der Schuss auf die Polizeibeamten, die ihn in der Wohnung Bi., für ihn ausweglos, umstellt hatten, hat der völlig kalt und planmässig handelnde Angeklagte W. nach der Überzeugung des Schwurgerichts weder unter dem Eindruck einer Verzweiflungsstimmung noch zufolge seiner Verwundung noch auch deshalb abgegeben, um seine Freiheit zu bewahren. Hierzu bestand nach Auffassung des Schwurgerichts offensichtlich keine Möglichkeit mehr. W. hat nach Auffassung des Schwurgerichts vielmehr nur deshalb geschossen, um unter Einsatz eines wertvollen Menschenlebens eine ganz kurze Zeitspanne bis zu seiner endgültigen Festnahme zu gewinnen. Wenn das Schwurgericht einen solchen, durch, rücksichtslose Selbstsucht gekennzeichneten Beweggrund angesichts des Missverhältnisses zwischen dem erstrebten Zweck und dem angewendeten Mittel als sittlich verachtenswert und somit als niedrig beurteilt, so tritt darin ein Rechtsfehler nicht zu Tage (vgl OGHSt 2, 389, 392). Dass W. nach Auffassung des Schwurgerichts die Tatsachen gekannt hat, die für diese Wertung seines Motivs massgebend sind, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit zu entnehmen. Dass auch er selbst bereits eine solche Wertung zutreffend vorgenommen hätte, ist nicht erforderlich (vgl Niethammer Bes. Teil 123). Ohne Rechtsirrtum hat somit das Schwurgericht auch den mit bedingtem Tötungsvorsatz abgefeuerten Schuss des Angeklagten W. auf die ihn umstellenden Polizeibeamten als versuchten Mord beurteilt, der in Tateinheit mit fahrlässiger Verletzung seines Gastgebers Bi. steht.
Die auf die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Mordes beschränkte Revision des Angeklagten W., gegen den gemäss § 211 StGB, Art. 102 BGG die lebenslange Zuchthausstrafe verhängt worden ist, war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin