Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1952, Az.: V ZR 6/50
Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs; Voraussetzungen für den Übergang von Bergwerkseigentum; Rechtmäßigkeit der Berufung auf die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 6/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.10.1949
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 76 - 102
- DVBl 1952, 705 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. S. AG, Düsseldorf,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang L., Walter S., Siegfried Se., Hans-Günther So., sämtlich in Düsseldorf.
Prozessgegner
R. AG für Erzbergbau und Eisenhütten, D.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Sch., H. und J.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für eine Klage aus § 894 BGS ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn der Beklagte auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes anstelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist und der Kläger die Unrichtigkeit des Grundbuchs daraus herleitet, daß der Staatshoheitsakt rechtsunwirksam sei.
- 2.
Die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans" vom 18.10.1936 ist rechtsgültig.
- 3.
Die Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten vom 23.7.1937 ist rechtsgültig. Ein Zusammenschluß von Bergbauberechtigten im Sinne dieser Verordnung liegt auch dann vor, wenn ein Bergbauberechtigter seine Bergbauberechtigung gegen Geldabfindung auf die im § 2 der Verordnung bezeichnete Gesellschaft überträgt.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1951
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Tasche, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14. Oktober 1949 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Für die Klägerin war bis zum Jahre 1943 im Grundbuch für Bergwerke des Amtsgerichts L./Landkreis G. Bd. II Bl ... das Bergwerkseigentum an dem 2 194 000 qm großen Grubenfeld F. eingetragen. Das Grubenfeld liegt in den Gemeinden Groß-Flöthe, Flachstöckheim und Ohlendorf im jetzigen Kreis Watenstedt-Salzgitter. Im Jahre 1943 wurde im Wege der Grundbuchberichtigung unter Löschung der Klägerin die Beklagte als Bergwerkseigentümerin eingetragen. Die Parteien streiten darüber, ob das Grundbuch durch die Eintragung der Beklagten unrichtig geworden ist. Die Umschreibung hatte folgende Vorgeschichte:
Durch die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans" vom 18. Oktober 1936 (RGBl I, 887) wurde der damalige Preußische Ministerpräsident G. zum Beauftragten für den Vierjahresplan bestellt. Im Juli 1937 wurde die Beklagte unter der Firma "R. AG für Erzbergbau und Eisenhütten Hermann G." zu dem Zweck gegründet, neben anderen Bergbaugebieten das Erzgebiet im Baume Watenstedt-Salzgitter zu erschließen und zur Befriedigung des deutschen Erzbedarfs auszubeuten. Auf den 23. Juli 1937 wurden die Vertreter der Bergbaugesellschaften, die in diesem Gebiet Grubenfelder hatten, darunter die Klägerin, zu dem Beauftragten für den Vierjahresplan nach Berlin geladen. G. erörterte bei dieser Besprechung den Stand der Erzgewinnung und Erzversorgung in Deutschland und bezeichnete es als notwendig, die inländische Erzgewinnung wesentlich zu erhöhen. Zu diesem Zweck sollten für den Aufschluß des Erzgebiets S. neue Gesellschaften gegründet werden, in welche die bisher in diesem Gebiet tätigen Bergbaugesellschaften ihre Bergbauberechtigungen einbringen sollten. Den Vertretern der Gesellschaften wurde eine Karte übergeben, in der die abzugebenden Grubenfelder, darunter auch das der Klägerin gehörige Feld Flachstöckheim, eingetragen waren.
Nach Abschluß der Besprechung unterschrieb G. noch am gleichen Tage die "Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten", die am 11. August 1937 im Reichsgesetzblatt (I, 883) veröffentlicht wurde. Sie lautet in ihrem hier interessierenden Teil:
"§ 1.
Bergbauberechtigte können zum Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien zusammengeschlossen werden.§ 2. (1)
Der Zusammenschluß kann in der Form erfolgen, daß den Bergbauberechtigten gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen Beteiligungen an einer Gesellschaft, die den Aufschluß und den Abbau der Mineralien übernimmt, gewährt werden.(2)
Das Reich kann sich an der Gesellschaft beteiligen. Seine Beteiligung braucht nicht in der Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen zu bestehen.(3)
Das Reich kann sich auch durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft beteiligen.(4)
Die Bergbauberechtigungen gehen einschließlich der Bergwerksbestandteile auf die Gesellschaft über.§ 3.
Die Rechtsform des Zusammenschlusses und die Richtlinien für die Satzungen der Mitglieder bestimmt der Beauftragte für den Vierjahresplan. Falls die Mitglieder über die Höhe der Anteile nicht einig werden, entscheidet der Beauftragte für den Vierjahresplan....
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Die Parteien streiten darüber, ob G. schon bei der Besprechung einen Zusammenschluß der in Betracht kommenden Bergbauberechtigten mündlich ausgesprochen hatte. Die Bergbaugesellschaften beabsichtigten zunächst, eine Denkschrift über die Möglichkeiten der deutschen Erzversorgung einzureichen und darin Gegenvorschläge zu machen. Dies unterblieb aber auf Eingreifen G.. Ein von der Klägerin an die Beklagte zu Händen des Staatssekretärs Körner gerichtetes Schreiben vom 18. August 1937, in dem sie von sich aus Gegenvorschläge machte, wurde nicht weiter erörtert. Mit Schreiben vom 27. August 1937 boten die Rohstoffbetriebe der V. S. GmbH der Beklagten die Übertragung der in Betracht kommenden Grubenfelder an. Als Kaufpreis wurde eine Summe vorgeschlagen, die allen bis zum Tage der Übergabe gemachten Aufwendungen entsprechen sollte. Die Frage, ob die Vergütung in bar oder in Aktien der neu zu gründenden Gesellschaft geleistet werden sollte, wurde offengelassen. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 9. September 1937 das Angebot "grundsätzlich" an und bat um Mitteilung der aufgewendeten Kosten.
Am 1. Oktober 1937 übernahm die Beklagte die Felder.
Die Beklagte führte die Vergütung dafür in bar an die Klägerin ab, die diesen Betrag annahm. Von einem Verlangen, ihr Beteiligungen an der Beklagten oder einer Konzerngesellschaft zu gewähren, nahm die Klägerin Abstand. Die in den Schreiben vom 27. August und 9. September 1937 niedergelegten Vereinbarungen der Parteien wurden nicht gerichtlich oder notariell beurkundet. Weitere Abmachungen zwischen den Parteien über die Übernahme der Felder kamen nicht zustande.
Am 1. Februar 1939 erließ der Beauftragte für den Vierjahresplan - von ihm allein unterzeichnet - die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten (RGBl I 115). Sie lautet in ihren §§ 1 u. 2:
"§ 1 1.
Die Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über den Zusammenschluß bewirkt den unmittelbaren Übergang der einzubringenden Mutungen und Bergbauberechtigungen auf die Gesellschaft.2.
Die Anordnung hat die einzubringenden Mutungen und Bergbauberechtigungen und den Zeitpunkt ihres Übergangs auf die Gesellschaft anzugeben; sie wird durch Zustellung an die betroffenen Muter und Bergbauberechtigten sowie die Gesellschaft bekannt gemacht.§ 2
Die Berichtigung der Grundbücher erfolgt auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan oder der von ihm im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz bestimmten Stelle. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Anordnung und ihres Zustellungsnachweises beizufügen."
Die Beklagte übersandte darauf am 20. März 1941 der Firma "R. der V. S. GmbH" den Entwurf einer Anordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten, die sie dem Beauftragten für den Vierjahresplan vorzulegen beabsichtigte, mit der Bitte um Zustimmung. Sie bemerkte dabei, daß einige Parzellen, deren Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien, aus der "Anordnung" weggelassen werden seien; gegebenenfalls könnten diese Parzellen nachträglich auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen werden. Mit Schreiben vom 1. Juli 1941 gaben die "Rohstoffbetriebe" den Anordnungsentwurf nach Prüfung mit dem Bemerken zurück, Änderungen und Ergänzungen hätten sie in dem für die Beklagte bestimmten Entwurf in "rot" eingetragen, sie fügten aber eine Abschrift des Anordnungsentwurfs mit der gewünschten Zustimmungserklärung bei.
Unter dem 13. November 1942 erließ der Beauftragte für den Vierjahresplan - gez. "in Vertretung K. (Staatssekretär)" - eine Anordnung, die sich auch mit dem hier streitigen Grubenfeld befaßte. Die Anordnung hatte folgenden Wortlaut:
"Die V. S. AG, Düsseldorf, die H. AG, Dortmund, und die Friedr. K. AG, Essen, sind mit anderen Bergbauberechtigten gemäß § 1 der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten vom 23.7.1937 (RGBl I S 883) zum Zwecke des Aufschlusses und Abbaus von Mineralien für ein planmäßig abgegrenztes Gebiet auf den Salzgitterer Höhenzuge zusammengeschlossen worden. Der Zusammenschluß ist gemäß § 2 der genannten Verordnung unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die
R. Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann G.". Berlin
erfolgt.
Aus diesem Anlaß gehen gemäß § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten vom 1.2.1939 (RGBl I S 115) zum Zwecke besserer bergmännischer Ausnützung folgende Bergwerksfelder mit Wirkung vom 13. November 1942 auf die
R. Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann G.", Berlin
über: ..." Dann werden die einzelnen Grubenfelder aufgeführt.
Ferner erging ein Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 19. Januar 1943 an die Beklagte, in dem es heißt:
"Mit der Ihnen zugestellten Anordnung vom 13. November 1942 ist der Zusammenschluß der V. S. AG Düsseldorf mit anderen Bergbauberechtigten gemäß der Verordnung vom 23. Juli 1937 (RGBl I S 883) angeordnet worden.
Mit der Durchführung der hierdurch erforderlich werdenden Berichtigung der Grundbücher betraue ich gern § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten vom 1. Februar 1939 (RGBl I S 115) im Einvernehmen mit dem Herrn R. der Justiz den Vorstand der R. AG für Berg- und Hüttenbetriebe "Hermann G." Berlin."
Auf dieser Grundlage wurde daraufhin die Beklagte anstelle der Klägerin als Bergwerkseigentümerin eingetragen.
Die Klägerin bestreitet, daß ihr Bergwerkseigentum außerhalb des Grundbuchs auf die Beklagte übergegangen sei, und meint, daß das Grundbuch durch die Eintragung der Beklagten unrichtig geworden sei.
Mit der Klage hat sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen, daß nicht ihr, sondern der Klägerin das Bergwerkseigentum an dem Grubenfeld Flachstöckheim zustehe, und demgemäß zu bewilligen, daß die Klägerin als Bergwerkseigentümerin im Grundbuch eingetragen werde.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und eine dem Klageantrage entsprechende Entscheidung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs; sie behauptet, daß dieses durch ihre Löschung und die Eintragung der Beklagten als Bergwerkseigentümerin an dem Grubenfeld Flachstöckheim unrichtig geworden sei. Die Umschreibung des Bergwerkseigentums auf die Beklagte hat, wie unstreitig ist, im Wege der Grundbuchberichtigung auf Ersuchen des Vorstandes der Beklagten stattgefunden. Diesem Ersuchen lagen die Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 13. November 1942, durch die der Übergang der streitigen Bergwerksfelder der Klägerin auf die Beklagte mit Wirkung vom gleichen Tage ausgesprochen wurde, und die Verfügung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 19. Januar 1943 zugrunde, durch die der Vorstand der Beklagten mit der Durchführung der Berichtigung der Grundbücher betraut wurde. Die Anordnung vom 13. November 1942 wiederum stützt sich auf die §§ 1 und 2 der Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. Juli 1937, wonach dieser Bergbauberechtigte zum Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien mit der Wirkung zusammenschließen kann, daß die Bergbauberechtigungen einschließlich der Bergwerksbestandteile auf eine Gesellschaft (die Beklagte) übergehen, und auf seine Verordnung vom 1. Februar 1939, in der die privatrechtlichen Wirkungen einer solchen Zusammenschlußanordnung bestimmt werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß das Grundbuch durch die Eintragung der Beklagten deshalb unrichtig geworden sei, weil eine Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne seiner Verordnung vom 23. Juli 1937 niemals ergangen sei, ein Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs daher nicht stattgefunden habe. Da die Klägerin jedoch selbst vorträgt, daß der von ihr beanstandeten Eigentumsumschreibung die Anordnung vom 13. November 1942 zugrunde liege, kann ihr Vorbringen nur dahin verstanden werden, daß sie geltend machen will, diese Anordnung sei keine solche im Sinne der Verordnung vom 23. Juli 1937, und auch vor dem 13. November 1942 habe der Beauftragte für den Vierjahresplan eine derartige Anordnung nicht erlassen.
1.
Soweit die Klägerin behauptet, daß vor dem 13. November 1942 eine Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne der Verordnung vom 23. Juli 1937 nicht ergangen sei, erweist sich ihr Vorbringen als zutreffend. Daß eine solche Anordnung schriftlich erlassen worden sei, ist von keiner Seite behauptet worden und dem Parteivorbringen auch sonst nicht zu entnehmen; insbesondere liegt der Vereinbarung der Parteien, durch welche die Klägerin ihre Bergwerksfelder der Beklagten gegen Entgelt überlassen hat, keine den Eigentumsübergang anordnende Verfügung des Beauftragten für den Vierjahresplan zugrunde, auch ist eine solche Verfügung nicht im unmittelbaren Anschluß an diese Vereinbarung ergangen, Dagegen hat die Beklagte in den vorausgegangenen Rechtszügen behauptet, G. habe bereits in der Besprechung vom 23. Juli 1937 mündlich den Zusammenschluß der Parteien und damit den Übergang des Bergwerkseigentums der Klägerin auf die Beklagte angeordnet. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es weist darauf hin, daß G. in jener Sitzung nur ein zu erreichendes Ziel proklamiert, aber offengelassen habe, auf welchem Wege dieses Ziel zu erreichen wäre, daß insbesondere weder die Art noch der Zeitpunkt des Zusammenschlusses festgelegt und keine der zahlreichen entstehenden Zweifelsfragen geklärt worden sei. Im übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten auch schon daraus, daß G. die Verordnung vom 23. Juli 1937, durch die er sich selbst zur Anordnung des Zusammenschlusses ermächtigte, erst nach der Sitzung unterschrieben hat und daß diese Verordnung erst im August 1937 in Kraft getreten ist.
2.
Unhaltbar ist dagegen die Auffassung der Klägerin, daß die Anordnung vom 13. November 1942 keine solche im Sinne der Verordnung vom 23. Juli 1937 sei. Die Klägerin sucht diese ihre Auffassung mit folgenden Erwägungen zu begründen: Elin Eigentumsübergang nach § 2 der Verordnung vom 23. Juli 1937 setze die Anordnung eines Zusammenschlusses von Bergbauberechtigten durch den Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung vom 1. Februar 1939 mit der aus diesen Verordnungen sich ergebenden Wirkung des unmittelbaren Übergangs der Mutungen und Bergbauberechtigungen voraus. Ein solcher Zusammenschluß sei aber nicht angeordnet worden und auch deshalb nicht gegeben, weil sie (die Klägerin) für die von ihr abgegebenen Felder keine Beteiligung bei der Beklagten oder einer Konzerngesellschaft der Beklagten erhalten habe; die Überlassung der Bergwerksfelder an die Beklagte beruhe vielmehr auf einem Kaufvertrage, der aber mangels Beobachtung der Form des § 313 BGB unwirksam und auch durch die im Wege der Grundbuchberichtigung vorgenommene Eintragung der Beklagten als Bergwerkseigentümerin nicht wirksam geworden sei. Wenn in der Anordnung von 13. November 1942 wahrheitswidrig behauptet werde, daß die Klägerin mit anderen Bergbauberechtigten unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die Beklagte zusammengeschlossen worden sei, so sei das eine der Wirklichkeit widersprechende Fiktion, die nichts daran ändere, daß ein Zusammenschluß im Sinne der Verordnungen vom 23. Juli 1937 und 1. Februar 1939 nicht stattgefunden habe. Da die Anordnung vom 13. November 1942 nicht selbst einen Zusammenschluß anordne, sondern ausdrücklich von einem bereits erfolgten Zusammenschluß spreche, sei sie kein (konstitutiv wirkender) Staatshoheitsakt, sondern nur eine für das Grundbuchamt bestimmte (deklaratorische) Bescheinigung, die inhaltlich unrichtig sei.
Demgegenüber führt das Berufungsurteil aus: Wenn in den Eingangsworten der Anordnung vom 13. November 1942 von einem bereits erfolgten Zusammenschluß der Klägerin und anderer Bergbauberechtigter mit der Beklagten gesprochen worden sei, so sei damit tatsächlich eine Feststellung getroffen worden, die mit dem bisherigen Ablauf der Ereignisse nicht in Einklang stehe. Dieser Sachverhalt rechtfertige jedoch nicht die von der Klägerin gezogenen Folgerungen, denn die Anordnung erschöpfe sich nicht in der bloßen Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Vorgangs, Wenn der Beauftragte für den Vierjahresplan in Kenntnis der bisherigen Entwicklung der Dinge von einem erfolgten Zusammenschluß spreche, so könne und müsse diese Erklärung dahin ausgelegt werden, daß er nunmehr der bisherigen Entwicklung den Charakter eines Zusammenschlusses in Sinne der Verordnung vom 23. Juli 1937 mit Wirkung vom Tage der Anordnung (13. November 1942) habe beilegen wollen; daraus folge, daß mit diesem Tage das Bergwerkseigentum an den Feldern der bisherigen Bergbauberechtigten auf die Beklagte übergegangen sei. Der Annahme eines Zusammenschlusses stehe nicht entgegen, daß die Klägerin als Gegenleistung für die Abgabe ihrer Felder nicht eine Beteiligung an der Beklagten oder einer Konzerngesellschaft, sondern ein Barentgelt erhalten habe, denn aus der Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1937 ergebe sich, daß der Zusammenschluß in der Form von Beteiligungen gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen nur einer von verschiedenen möglichen Wegen sei, daher auch in der Form einer Abgabe der Bergwerksfelder gegen Zahlung in Geld habe vorgenommen werden können. Daß die Anordnung vom 13. November 1942 diesen Weg des Zusammenschlusses nicht ausdrücklich bezeichne, stehe ihrer Gültigkeit nicht entgegen, denn unter allen Beteiligten habe Klarheit darüber bestehen müssen, daß diese Anordnung der bereits wirtschaftlich vollzogenen Abtretung gegen Barzahlung den rechtlichen Abschluß habe geben und nicht etwa einen Zusammenschluß gegen Gewährung von Beteiligungen habe herbeiführen sollen. Dem widerspreche auch nicht der Inhalt des zwischen den Parteien gepflogenen Schriftwechsels.
Diesen Ausführungen, denen gegenüber die Revision das bisherige Vorbringen der Klägerin aufrecht erhält, ist in allen wesentlichen Punkten und im Ergebnis beizutreten.
Daß die Anordnung vom 13. November 1942 nach dem Willen des Beauftragten für den Vierjahresplan nicht eine bloße (deklaratorische) Bescheinigung, sondern eine (konstitutiv wirkende) Verfügung sein sollte, ergibt sich schon aus ihrer Form. Sie bezeichnet sich selbst ausdrücklich als "Anordnung" und bestimmt in ihrem zweiten Absatz, daß aus Anlaß des erfolgten Zusammenschlusses die im einzelnen aufgeführten Bergwerksfelder mit Wirkung vom 13. November 1942, dem Tage des Erlasses der Anordnung, auf die Beklagte übergingen; damit wird der sofortige Übergang des Eigentums an diesen Bergwerksfeldern auf die Beklagte verfügt. Hatte hier nur ein bereits stattgefundener Eigentumsübergang festgestellt werden sollen, so hätte nicht gesagt werden dürfen, daß aus Anlaß des Zusammenschlusses die Bergwerksfelder mit dem Datum der Anordnung auf die Beklagte übergingen, sondern es hätte ausgesprochen werden müssen, daß durch den bereits früher erfolgten Zusammenschluß die Bergwerksfelder mit dem Datum des Zusammenschlusses auf die Beklagte übergegangen seien. Daß auch der erste Absatz der Anordnung, der von dem "erfolgten Zusammenschluß" spricht, nicht eine bloße Feststellung treffen, sondern Verfügungscharakter haben sollte, ergibt sich aus dem Schreiben des Beauftragten für den Vierjahresplan an die Beklagte vom 19. Januar 1943, in dem es ausdrücklich heißt, daß mit der Anordnung vom 13. November 1942 der Zusammenschluß der Klägerin mit anderen Bergbauberechtigten gemäß der Verordnung vom 23. Juli 1937 angeordnet worden sei. Es wäre auch kaum zu verstehen, wenn, wie die Klägerin meint, der Beauftragte für den Vierjahresplan im ersten Absatz der Anordnung vom 13. November 1942 hätte feststellen wollen, daß er bereits früher einen Zusammenschluß im Sinne des § 3 der Verordnung vom 23. Juli 1937 und des § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Februar 1939 angeordnet habe, denn abgesehen davon, daß die Anordnung vom 13. November 1942 nicht von einem früher angeordneten Zusammenschluß, sondern von einem erfolgten Zusammenschluß spricht, wäre auch die Unrichtigkeit einer solchen Feststellung allen Beteiligten bekannt gewesen, da von einer mündlichen Zusammenschlußanordnung G. in der Besprechung vom 23. Juli 1937 ernstlich nicht die Rede sein konnte. Daß die somit offensichtlich unrichtige Feststellung eines früher angeordneten Zusammenschlusses hätte ausgesprochen werden sollen, kann umso weniger angenommen werden, als die Beklagte selbst, der doch die tatsächliche Entwicklung der Angelegenheit genau bekannt war, den Entwurf der Anordnung aufgestellt und mit Schreiben vom 23. März 1941 den Rohstoffbetrieben der Klägerin zur Prüfung übersandt und diese den Entwurf nach Prüfung mit Schreiben vom 1. Juli 1941 der Beklagten zurückgesandt hatte, ohne Bedenken gegen die Fassung des ersten Absatzes des Entwurfs geltend zu machen.
Die Ansicht der Klägerin, daß Abs. 1 der Anordnung von 13. November 1942 die unrichtige Feststellung eines bereits früher angeordneten Zusammenschlusses der beteiligten Bergbauberechtigten enthalte, ist somit abzulehnen. Was diese Anordnung in Wirklichkeit besagt und besagen sollte, ergibt sich vielmehr aus einer Betrachtung der vorausgegangenen Entwicklung. Zweck der von Göring mit der Besprechung vom 23. Juli 1937 eingeleiteten Aktion war, die nach dem Verlust Lothringens durch den Versailler Friedensvertrag sehr ungünstig gewordene Eisenerzlage Deutschlands zu bessern, den nach den Grundsätzen der Privatwirtschaft zumeist nicht rentablen Abbau nicht besonders hochwertiger Eisenerze durch den Einsatz von Reichsmitteln zu fördern und so durch Steigerung der Eisengewinnung auch auf diesen Gebiete die Unabhängigkeit der deutschen Wirtschaft vom Auslande zu stärken. Nachdem kurz zuvor das Gesetz über den Abbau von Raseneisenerz vom 22. Juni 1937 (RGBl I, 650) die der Verfügung der Grundeigentümer unterliegenden Raseneisenerze staatlicher Kontrolle unterstellt hatte, sollte jetzt auf dem Gebiet derjenigen Bodenschätze, für die nicht das bedingte Bergregal des § 2 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in der Fassung der Novelle vom 18. Juni 1907 galt, auf die also nach dem Grundsatz der Bergbaufreiheit (§ 1 AGBG) geschürft werden durfte, eine rationelle Ausbeutungsmöglichkeit durch Zusammenschluß verschiedener Berechtigter geschaffen werden. Um eine rechtliche Handhabe zur Übertragung des Eigentums an den in Frage kommenden Bergwerksfeldern auf die neue Gesellschaft, deren Aufgabe nicht nur der Abbau, sondern auch die Verhüttung der Erze sein sollte, auch gegen den Willen der bisherigen Bergwerkseigentümer zu schaffen, erging die Verordnung vom 23. Juli 1937, welche die erstrebte Vereinigung der Bergwerksfelder in der Hand der Beklagten als "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten" bezeichnete, Unter dem Druck dieser Verordnung und der hinter ihr stehenden politischen Macht Görings bot die Klägerin nach vergeblichen Versuchen, eine andere Lösung zu erreichen, das ihr gehörige Grubenfeld Flachstöckheim mit Schreiben vom 27. August 1937 der Beklagten an. Die Verhandlungen der Parteien führten dazu, daß die Beklagte gegen Zahlung des von der Klägerin geforderten Entgelts das Grubenfeld mit dem 1. Oktober 1937 übernahm und seitdem nutzt. Damit war insoweit das von G. erstrebte Ziel einer Ausbeutung der im Raume Salzgitter der Klägerin gehörenden Bergwerksfelder durch die Beklagte in tatsächlicher und wirtschaftlicher Beziehung erreicht. Es fehlte lediglich noch die Anpassung der formellen Rechtslage an die vollzogenen Tatsachen. Für diese Anpassung boten sich zwei Möglichkeiten: Entweder konnte der zwischen den Parteien privatschriftlich geschlossene Vertrag in der Form des § 313 BGB beurkundet und nach erteilter Auflassung die Beklagte als Bergwerkseigentümerin im Grundbuch eingetragen werden, oder es konnte der durch die Verordnungen vom 23. Juli 1937 und 1. Februar 1939 gewiesene Weg einer - den Eigentumsübergang auf die Beklagte außerhalb des Grundbuchs herbeiführenden - Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan mit nachfolgender Berichtigung des Grundbuchs gewählt werden. Vermutlich im Kosteninteresse entschied man sich für die zweite Möglichkeit. Da aber der Zusammenschluß - d.h. die Überführung der Bergwerksfelder in die Hand der Beklagten - wirtschaftlich bereits durchgeführt war, genügte es, dem durch Vereinbarung der Beteiligten zustandegekommenen wirtschaftlichen Zusammenschluß den rechtlichen Charakter und die Wirkungen eines vom Beauftragten für den Vierjahresplan angeordneten Zusammenschlusses zu verleihen, Diesem Zwecke diente die Anordnung vom 13. November 1942. Indem sie aussprach, daß die im einzelnen bezeichneten Bergbauberechtigten mit anderen Bergbauberechtigten gemäß § 1 der Verordnung vom 23. Juli 1937 zum Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien für ein planmäßig abgegrenztes Gebiet auf dem Salzgitterer Höhenzuge zusammengeschlossen worden seien und der Zusammenschluß gemäß § 2 der genannten Verordnung unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die beklagte Aktiengesellschaft erfolgt sei, brachte sie zum Ausdruck, daß der wirtschaftlich bereits vollzogene Zusammenschluß durch den Beauftragten für den Vierjahresplan rechtlich bestätigt und damit nunmehr zu einem von ihm angeordneten Zusammenschluß wurde. Dessen Wirkung wurde dann noch genauer im zweiten Absatz der Anordnung bezeichnet, indem bestimmt wurde, daß aus Anlaß des Zusammenschlusses gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Februar 1939 die im einzelnen aufgeführten Bergwerksfelder mit Wirkung vom 13. November 1942 auf die beklagte Aktiengesellschaft übergingen. Die Anordnung vom 13. November 1942 war somit der konstitutive Akt, durch den der Beauftragte für den Vierjahresplan den bisherigen tatsächlichen Zusammenschluß zu einem rechtlichen Zusammenschluß machte. Deshalb konnte er in seinem Schreiben vom 19. Januar 1943 mit Recht sagen, daß mit der Anordnung vom 13. November 1942 der Zusammenschluß gemäß der Verordnung vom 23. Juli 1937 angeordnet worden sei.
Gegen diese Auslegung der Anordnung vom 13. November 1942 lassen sich nicht Bedenken mit der Begründung erheben, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan zu einem derartigen Verfahren nicht befugt gewesen sei. Wenn er einen tatsächlich bereits vollzogenen Zusammenschluß bestätigte und ihn damit zu einem rechtlichen Zusammenschluß machte, so hielt er sich dabei im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung. § 1 der Verordnung vom 23. Juli 1937, in dem es heißt, daß Bergbauberechtigte zusammengeschlossen werden können, schließt Vereinbarungen der Beteiligten über die Art und Weise eines Zusammenschlusses nicht aus, ebenso wie z.B. in einem formellen Enteignungsverfahren Vereinbarungen der Beteiligten nicht ausgeschlossen sind (vgl auch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 23. Juli 1937). Soweit durch solche Vereinbarungen der mit dem behördlichen Verfahren erstrebte Zweck erreicht wird, erübrigen sich Zwangsmaßnahmen; das Verfahren kann sich dann auf die Maßnahmen beschränken, die zur Erreichung seines Zweckes weiterhin noch erforderlich sind. Nach § 3 der Verordnung vom 23. Juli 1937 hatte der Beauftragte für den Vierjahresplan die Rechtsform des Zusammenschlusses selbst zu bestimmen. Seiner Entscheidung war es daher überlassen, welchen Inhalt er seiner Anordnung geben wollte, sofern dieser Inhalt erkennen ließ, daß damit ein den unmittelbaren Übergang der Bergbauberechtigungen bewirkender Zusammenschluß (§ 1 der Verordnung vom 1. Februar 1939) ausgesprochen werden sollte. Überdies erhebt sich die Frage, ob nicht schon die in der Verordnung vom 18. Oktober 1936 dem Beauftragten für den Vierjahresplan erteilte weitgehende Ermächtigung, die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insoweit Rechtsverordnungen und allgemeine Verhaltungsvorschriften zu erlassen, sein Verfahren gedeckt hätte, da es wohl kaum einen wesentlichen Unterschied begründen konnte, ob er unmittelbar auf Grund dieser allgemeinen Ermächtigung eine Enteignung anordnete oder sich zuvor durch eine eigene Rechtsverordnung erst dazu ermächtigte (Bossung RVBl 1937, 120); diese Frage kann aber auf sich beruhen, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan sich im Rahmen der ihm durch die Verordnung vom 23. Juli 1937 erteil ten Ermächtigung hielt, wenn er statt der weitergehenden Maßnahme, die den Zusammenschluß ohne Rücksicht auf Vereinbarungen der Beteiligten anordnete, die weniger weitgehende traf, die sich auf eine Bestätigung der von den Beteiligten eingegangenen Vereinbarungen und den Ausspruch der aus dieser Bestätigung sich ergebenden Wirkung beschränkte.
Zu Unrecht meint die Revision, von einem Zusammenschluß von Bergbauberechtigten könne hier deshalb nicht die Rede sein, weil darunter nur die Vereinigung von Bergbauberechtigten zu einer Gesellschaft, Genossenschaft oder einem ähnlichen Gebilde verstanden werden könne, hier aber in der Form einer Enteignung die Klägerin zur Überlassung ihrer Grubenfelder an die Beklagte genötigt worden sei. "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten" ist kein technischer Ausdruck, weder ein solcher des Bergrechts, noch ein solcher des Gesellschaftsrechts, insbesondere nicht gleichbedeutend mit der "Verschmelzung" von Aktiengesellschaften im Sinne des § 233 AktG. Was mit ihm gemeint ist, kann nur den maßgebenden Verordnungen, in denen er verwendet wird, und den vorausgegangenen Erörterungen entnommen werden, Nach § 2 der Verordnung vom 23. Juli 1937 kann der Zusammenschluß in der Form erfolgen, daß dem Bergbauberechtigten gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen Beteiligungen an einer Gesellschaft gewährt werden, die den Aufschluß und den Abbau von Mineralien übernimmt. Die Vorschrift ("kann") zeigt deutlich, daß diese Form des Zusammenschlusses nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt. Das wird bestätigt durch § 3 der Verordnung, wonach der Beauftragte für den Vierjahresplan die Rechtsform des Zusammenschlusses bestimmt. Die Vorschrift war danach eine bloße Rahmenvorschrift, die einer Ausfüllung durch nähere Bestimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan bedurfte. Eine ausdrückliche Bestimmung der verschiedenen Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Zusammenschlusses ist im Wege einer weiteren Rechtsverordnung nicht ergangen, insbesondere nicht in der Verordnung vom 1. Februar 1939; sie war aber auch nicht nötig, weil der Beauftragte für den Vierjahresplan unmittelbar durch seine Anordnung die Form des Zusammenschlusses bestimmen konnte. Daß diese Bestimmung nur durch eine Rechtsverordnung hätte getroffen werden können, ist dem § 3 der Verordnung vom 23. Juli 1937 nicht zu entnehmen; eine solche Auslegung würde auch angesichts der Tatsache, daß G. jederzeit eine entsprechende Rechtsverordnung hätte erlassen können, bloßen Formalismus bedeuten. Mag also auch bei Erlaß der Verordnung vom 23. Juli 1937 in erster Linie an die in ihr besonders erwähnte Form des Zusammenschlusses gedacht gewesen sein, so war diese Form doch nicht ausschließlich; der Zusammenschluß konnte vielmehr in den verschiedensten Formen vor sich gehen (Strickrodt, Anmerkung I zu § 2 der VO vom 23.7.1937, Pfundtner/Neubert III e 15 S 9).
Der nicht näher bestimmte Ausdruck "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten" bezeichnet somit einen sehr vagen Begriff. Seine Bedeutung kann sich nur aus dem Zweck der von Göring eingeleiteten Aktion ergeben, die nach seiner Auffassung bisher unzureichend ausgebeuteten Grubenfelder zwecks besserer Ausbeutung in die Hand der Beklagten zu überführen. Dieser mit besonderer Eile und Eindringlichkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck stand bei der Aktion durchaus im Vordergründe; die Frage, wie er rechtlich zu erreichen sei, trat dahinter zurück und wurde, wie die ganze Entwicklung der Angelegenheit zeigt, nur schleppend und mit einer gewissen Sorglosigkeit behandelt. Daraus erklärt sich, daß man es unterlassen hat, den Ausdruck "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten", bei dessen Wahl man wohl zunächst nur an die im § 2 Abs. 1 der VO vom 23. Juli 1937 bezeichnete Art der Eigentumsübertragung dachte, der aber das Gewollte von vornherein nur unvollkommen wiedergab, später, als man dazu kam, anstelle von Beteiligungen eine Geldentschädigung zu gewähren, durch einen besser passenden Ausdruck zu ersetzen, wie das jederzeit durch eine Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan hätte geschehen können. Offensichtlich hielt dieser eine solche Änderung des Ausdrucks als bloße Formalität nicht für nötig; man wird daher seinem gesetzgeberischen Willen nur gerecht, wenn man den Ausdruck nicht nach seinem engen Wortsinn auslegt, sondern darunter jede Maßnahme versteht, die den Übergang der Grubenfelder auf die Beklagte herbeiführt. Ein solcher Zusammenschluß liegt unter diesen Umständen auch dann vor, wenn ein Bergbauberechtigter seine Grubenfelder der Beklagten gegen eine Geldabfindung überläßt. Hiergegen kann nicht mit der Revision eingewendet werden, daß es sich in einem solchen Falle um eine Enteignung handele. Eine Anordnung, die einem Bergbauberechtigten sein Bergwerkseigentum entzieht und auf eine Gesellschaft gegen Beteiligung an dieser überträgt, ist ebenso eine Enteignung im Sinne des Art. 153 WeimVerf wie die Übertragung des Bergwerkseigentums auf einen Anderen gegen Entschädigung in Geld. Der Unterschied beider Fälle besteht nur in der Art der Enteignungsentschädigung, berührt aber den Enteignungscharakter der Maßnahme selbst nicht. Im übrigen waren sich auch beide Parteien ausweislich ihres Schriftwechsels bei ihren Verhandlungen bewußt, daß die in Aussicht genommene Übertragung der Bergbauberechtigungen der Klägerin auf die Beklagte gegen Zahlung eines "Kaufpreises" die tatsächliche Herbeiführung eines Zusammenschlusses im Sinne der VO vom 23. Juli 1937 darstellen sollte. Die Rohstoffbetriebe der Klägerin haben ihr Angebot vom 27. August 1937 ausdrücklich "auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. Juli 1937" gemacht, und die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 13. September 1938 an die Rohstoffbetriebe der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Felder und Betriebe der Klägerin bereits auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. Juli 1937 in den Besitz der Beichswerke übergegangen seien und es deshalb keines förmlichen Kaufvertrages bedürfe, der Eigentumswechsel vielmehr demnächst unmittelbar durch besondere Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan herbeigeführt werden solle. Daß die in der Anordnung vom 13. November 1942 aufgeführten Grubenfelder der Beklagten nicht verkauft, sondern durch Verwaltungsakt übereignet werden sollten, mußte die Klägerin überdies aus dem Schreiben der Beklagten vom 20. März 1941 entnehmen, in dem diese bei Übersendung des Entwurfs der Anordnung an die Rohstoffbetriebe der Klägerin bemerkte, daß einige Parzellen, deren Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien, aus der "Anordnung" weggelassen worden seien und gegebenenfalls nachträglich auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen werden könnten; daraus ergab sich mit aller Deutlichkeit, daß die in der Anordnung aufgeführten Grubenfelder nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege, sondern durch Verwaltungsakt übertragen werden sollten, Wenn die Klägerin als Entgelt für die Übertragung der Grubenfelder anstelle einer Beteiligung eine Geldabfindung erhielt, so entsprach das, wie das Schreiben der Klägerin vom 27. August 1937 ergibt, ihrem eigenen Wunsche; daraus, daß die Beklagte und der Beauftragte für den Vierjahresplan diesem Wunsche stattgegeben haben, kann die Klägerin nicht herleiten, daß ein Zusammenschlug nicht vorliege.
Die Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 13. November 1942 ist nach alledem als eine solche im Sinne des § 1 der VO vom 23. Juli 1937 und des § 1 der VO vom 1. Februar 1939 und damit als ein Staatshoheitsakt anzusehen, der den Übergang des Eigentums an den streitigen Grubenfeldern auf die Beklagte verfügt hat. Die Klägerin kann mithin die von ihr behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht damit begründen, daß ein den Eigentumsübergang verfügender Staatshoheitsakt nicht ergangen sei.
II.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Anspruchs auf Grundbuchberichtigung weiter vor, daß die Anordnung vom 13. November 1942 aus verschiedenen Gründen der Rechtswirksamkeit entbehre. Damit erhebt sich die Frage, ob für eine so begründete Klage der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert; das Oberlandesgericht hat sie geprüft und aus folgenden Erwägungen bejaht: Es handle sich um die zwischen juristischen Personen des Privatrechts streitige Frage, welcher von ihnen das Bergwerkseigentum an dem Grubenfeld Flachstöckheim zustehe, somit um eine Frage des bürgerlichen Rechts. Die Behauptung der Beklagten, sie habe des Bergwerkseigentum durch einen Staatshoheitsakt erworben, könne dem Streit der Parteien nicht den Charakter einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nehmen, denn die Klägerin begehre nicht etwa die Aufhebung des von der Beklagten behaupteten Staatshoheitsaktes, sondern der Streit gehe nur um die Frage, ob die Klägerin durch den Staatshoheitsakt ihr Bergwerkseigentum verloren habe, Nach § 13 GVG sei deshalb der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtssprechung (zu vgl RGZ 157, 106 [115] und die dort angeführten früheren Entscheidungen des Reichsgerichts sowie OGHZ 2, 58 [61]) ist für die Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Stellt dieser sich nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, so kann ihm der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG nicht versagt werden. Dagegen ist ihm der Rechtsweg in der Regel verschlossen, wenn er nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch bestehen und auch nur insofern Gegenstand des Streites sein kann. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich beurteilt.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs § 894 BGB ist ein gesetzlich besonders behandelter Fall des im § 1004 BGB allgemein geregelten Eigentumsstörungsanspruchs (RGZ 57, 320 [222]; Reichsgericht in JW 1931, 651 Nr. 1) und hat wie dieser abwehrenden ("negatorischen") Charakter (Mot 3, 424). Für ihn kann daher hinsichtlich seiner Verfolgbarkeit vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich nichts anderes gelten als für den Anspruch aus § 1004 BGB. Die Abwehrklage aus § 1004 BGB vor dem ordentlichen Gericht ist allerdings der dem Eigentümer regelmäßig gegebene Rechtsbehelf gegenüber rechtswidrigen Eingriffen in sein Eigentum. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts ist aber bei einer solchen Abwehrklage, obwohl sie auf ein Privatrecht gestützt ist, der Rechtsweg ausgeschlossen, wenn schon nach dem Klagevortrage der abzuwehrende Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden hat, denn die Klage wendet sich hier gegen den auf Grund Staatshoheitsrechts vorgenommenen Eingriff in des Eigentum des Klägers und bezweckt die Beseitigung dieses Eingriffs; das Bestehen der in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Befugnis ist in einem solchen Falle keine Vortrage, sondern Gegenstand des Rechtsstreits selbst, die Entscheidung hierüber aber ist dem ordentlichen Richter entzogen. Das Reichsgericht hat daher stets die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs verneint, wenn die Klage aus § 1004 BGB sich gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, die auf Grund Staatshoheitsrechts in das Eigentum des Klägers störend eingegriffen hat (RGZ 93, 255 [259]; 102, 246 [248]; 108, 167 [168]; 118, 227 [228]; 170, 40 [42 f]; Seuff Arch 78, 246 [247]).
Einer Stellungnahme zu dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts bedarf es hier nicht, denn die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung richtet sich nicht gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den störenden Verwaltungsakt erlassen hat, sondern gegen eine Privatperson, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und sich für den Erwerb ihres Eigentums auf einen Staatshoheitsakt beruft. Für diese Fälle, in denen ein privater Störer verklagt wird, der die Zulässigkeit der Störung aus einer öffentlich-rechtlichen Grundlage herleitet, ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht einheitlich. Der V. Zivilsenat hat in einem Urteil vom 23. Juni 1900 (RGZ 46, 296) für die Klage einer Stadtgemeinde, mit der diese als Eigentümerin einer Chaussee Beseitigung der Übergänge über den Chausseegraben verlangte, die der Beklagte von seinen an der Chaussee belegenen Grundstücken aus angelegt hatte, die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint, weil es sich lediglich um eine vom Beklagten auf Grund öffentlichen Rechts in Anspruch genommene und ausgeübte Befugnis handle, über die nicht die Gerichte, sondern die für die Wegepolizei zuständigen Behörden zu entscheiden hätten, sodaß auch die Frage, ob der Eigentümer einer öffentlichen Chaussee der Anlage von solchen Übergängen widersprechen könne, als Frage des Öffentlichen Rechts der Entscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen sei. Dagegen hat der VII. Zivilsenat in einem Urteil vom 28. Februar 1911 (RGZ 75, 397) für die negato-rische Klage des an einem öffentlichen Strome Fischereiberechtigten gegen den Beklagten, der durch Abstellung von Holztriften und dergl. die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt hatte und diese Maßnahme als eine mit Genehmigung der Stromaufsichtsbehörde erfolgte Ausübung des dem Publikum an dem Gewässer zustehenden Gemeingebrauchs verteidigte, den Rechtsweg mit der Begründung zugelassen, daß die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Frage hier ausschließlich auf die Feststellung ziele, ob die Fischereigerechtigkeit durch jene Maßnahmen beeinträchtigt werde, und damit privatrechtlichen Interessen diene; anders wäre es jedoch, wie der Senat außerhalb der das Urteil tragenden Erwägungen bemerkt, wenn der Beklagte dargetan hätte, daß seine Maßnahmen durch polizeiliche Verfügungen der zuständigen Stromaufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse der Förderung oder Regelung des Verkehrs angeordnet oder genehmigt worden wären, weil dann der Kläger eine außerhalb der Zuständigkeit der Gerichte liegende Entscheidung zu erreichen gesucht hätte. Der VI. Zivilsenat hat in einem Urteil vom 6. Februar 1925 (JW 1925, 1117 Nr. 16) für eine Klage, mit der Berichtigung des Grundbuchs verlangt wurde, weil der Beklagte, zu dessen Gunsten das Grundstück des Klägers enteignet worden war, zu Unrecht als Eigentümer eingetragen sei, die Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung verneint, daß der Kläger damit unmittelbar gegen die Gültigkeit des Enteignungsverfahrens ankämpfe und für Klagen solchen Inhalts der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich verschlossen sei. Im Gegensatz hierzu hat der IV. Zivilsenat in einem Urteil vom 21. Juni 1928 (WarnJB 1929, 395 Nr. 3 = HRR 1928, 2046 = NeumJB 27, 735) den Rechtsweg für eine Klage auf Feststellung des Eigentums zugelassen, die sich gegen einen staatlichen Hoheitsakt richtete, wenn dieser als landesgesetzliche Maßnahme mit der Weimarer Verfassung (Art. 153 Abs. 2) in Widerspruch stand.
Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung geht in klarer Unterscheidung zwischen der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs und der Frage nach der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten dahin, in Fällen, in denen die Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsakts in Frage steht, den Rechtsweg jedenfalls dann für gegeben zu erachten, wenn die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Klage sich nicht gegen die Verwaltungsbehörde oder die hinter ihr stehende öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern gegen eine Privatperson richtet, weil in diesem Falle eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, bei der die Beurteilung des Verwaltungsaktes nur eine Vortrage bildet. So hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mehrfach (OGHZ 1, 358 [359]; 2, 58 [61] und 214 [216]; 4, 255 [257]) die Zulässigkeit des Rechtswegs für den auf Eigentum gestützten Anspruch gegen den Besitzer bejaht, der das Eigentum oder das Recht zum Besitz auf Grund eines auf das Reichsleistungsgesetz gegründeten Verwaltungsaktes für sich in Anspruch nimmt. Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 146; 2, 366 [BGH 27.06.1951 - II ZR 29/50]; ferner die zum amtlichen Abdruck bestimmten Urteile vom 29.11.1951 - IV ZR 35/50 - und 7.2.1952 - IV ZR 67/50 -).
Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, sich dieser Rechtsprechung trotz der gelegentlich an ihr geübten Kritik (Bötticher, RVBl 1950, 325; Naumann ebenda 1951, 347; zutreffend hiergegen schon Jellinek DRZ 1949, 332) für die Fälle anzuschließen, in denen der Kläger vom Beklagten, der auf Grund eines staatlichen Hoheitsakts an Stelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs mit der Begründung verlangt, daß der Staatshoheitsakt rechtsunwirksam sei. Auch in diesen Fällen macht der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch (§ 894 BGB) geltend. Zu entscheiden ist im Rechtsstreit darüber, welcher Partei das Eigentum an dem Grundstück zusteht, und auch nur insoweit wirkt das ergehende Urteil Rechtskraft. Für diese Entscheidung bildet die Frage, ob der Staatshoheitsakt, auf Grund dessen der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, rechtswirksam ist, nur eine Vortrage. Es handelt sich daher in solchen Fällen um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 13 GVG, für die der ordentliche Rechtsweg offensteht.
III.
Ist nach alledem für die hier erhobene Klage der Rechtsweg auch insoweit gegeben, als sie auf die angebliche Rechtsunwirksamkeit der Anordnung vom 13. November 1942 gestützt wird, so ist doch dem ordentlichen Richter eine rechtliche Nachprüfung der Anordnung nur in beschränktem Umfange gestattet. Fach herrschender Lehre und Rechtsprechung trägt ein Verwaltungsakt die Vermutung seiner Rechtswirksamkeit in sich; er ist daher grundsätzlich als rechtswirksam zu behandeln, solange er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Dem ordentlichen Richter ist grundsätzlich die Prüfung verschlossen, ob ein Verwaltungsakt anfechtbar ist. Nur die Frage, ob er unwirksam (nichtig) ist, unterliegt der Prüfung des ordentlichen Gerichts. Nur dann also, wenn der Akt als schlechthin nichtig anzusehen ist, sodaß - auch ohne daß er aufgehoben worden ist - niemand ihn zu beachten braucht, ist der ordentliche Richter an ihn nicht gebunden. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Abweichendes braunschweigisches Gewohnheitsrecht (Entscheidungen des Braunschweigischen Gerichtshofs zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten vom 27.2.1889 - Braunschw. Zeitschr. f. Rechtspflege Jahrgang 36 S 49 - und 17.9.1923 - ebenda Jahrgang 70 S 78 -; OLG Braunschweig in MDR 1949, 56; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl S 248 f), auf das die Klägerin sich im zweiten Rechtszuge berufen hat, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Raum von Salzgitter, um den es sich hier handelt, in der maßgebenden Zeit nicht zum Lande Braunschweig, sondern zum preußischen Kreise Goslar (Regierungsbezirk Eildesheim) gehörte, sodaß altes braunschweigisches Landesrecht nicht anwendbar ist.
Die Klägerin kann demnach mit ihrer Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Anordnung vom 13. November 1942 nichtig ist. Sie will die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit aus zwei Gründen herleiten: 1. weil die Anordnung von einem zur Zeichnung nicht Berechtigten unterzeichnet worden sei, 2. weil ihr die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Hiermit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die umstrittene Frage eingegangen zu werden, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt im Einzelfalle als nichtig anzusehen ist, es kann insbesondere dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführten Gründe, wenn sie zuträfen, die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge hätten; auch wenn man diese Frage bejaht, kann die Anordnung nicht als nichtig angesehen werden, weil die von der Klägerin angeführten Grunde nicht zutreffen und sonstige Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind.
IV.
Zur Begründung ihrer Ansicht, daß die Anordnung vom 13. November 1942 mangels Unterzeichnung durch einen Zeichnungsberechtigten nichtig sei, führt die Revision aus: Die Anordnung sei nicht von G., sondern "in Vertretung" von dem Staatssekretär K. erlassen worden. Der Zusammenschluß der Bergbauberechtigten hätte aber nur von G. selbst angeordnet werden dürfen. Eine Delegation der ihm übertragenen ungewöhnlichen Machtbefugnisse auf eine andere Person sei ausgeschlossen gewesen und hätte schon ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch G. hätte nur - nach rechtswirksamer Anordnung des Zusammenschlusses durch ihn selbst - für einzelne Durchführungsakte möglich sein können.
Diese Ausführungen gehen fehl, Gewiß war G. der Beauftragte für den Vierjahresplan und damit Gesetzgeber kraft Delegation. Er hatte als solcher eine besonders hervorgehobene Stellung und vereinigte in seiner Person die ihm durch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 übertragenen Befugnisse. Aber auch als Beauftragter für den Vierjahresplan leitete er eine Behörde im verwaltungstechnischen Sinne (Zinser, ArchÖffR NF 29, 211). Daß in einer solchen auf eine Persönlichkeit abgestellten Behörde für den Behördenleiter ein Vertreter bestellt werden kann, ergibt sich aus allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen. Auch auf dem Gebiete des Staatsrechts ist die Stellvertretung eine Selbstverständlichkeit; der Regierungschef eines parlamentarisch regierten Staates, der die Richtlinien der Politik bestimmt und dem Parlament verantwortlich ist, pflegt ebenso wie das Staatsoberhaupt einen Vertreter zu haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum nicht auch der Beauftragte für den Vierjahresplan in seinem Geschäftsbereich durch einen von ihm ordnungsmäßig bestellten Vertreter im Einzelfalle hätte vertreten werden können. Daß der Staatssekretär K. von G. zu seinem Vertreter in Angelegenheiten des Vierjahresplans bestellt worden ist, kann und will offenbar die Klägerin angesichts der zahlreichen von K. "in Vertretung" gezeichneten Verlautbarungen des Beauftragten für den Vierjahresplan nicht bestreiten. Eine öffentliche Bekanntmachung der Vertreterbestellung ist weder üblich noch erforderlich; im übrigen wird K. im Preußischen Staatshandbuch von 1939 auf S 4 als ständiger Vertreter des Beauftragten für den Vierjahresplan aufgeführt. Der Umfang seiner Vertretungsmacht bestimmte sich nach den Weisungen G.. Daß sie für den Erlaß der Anordnung vom 13. November 1942 ausgeschlossen gewesen sei, ist eine durch nichts bewiesene, erst in der Revisionsinstanz aufgestellte und daher unbeachtliche Behauptung der Klägerin.
V.
Ihre Auffassung, daß der Anordnung vom 13. November 1942 die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, sucht die Klägerin auf verschiedene Weise zu begründen.
1.
In erster Linie trägt sie vor, daß die Anordnung keine Stütze in der Verordnung vom 13. Juli 1937 finde, weil diese den Beauftragten für den Vierjahresplan nur zu einem Zusammenschluß von Bergbauberechtigten ermächtigt habe, die Anordnung aber einen solchen Zusammenschluß nicht verfügt, sondern sie (die Klägerin) zur Überlassung ihrer Grubenfelder gegen Entschädigung in Geld an die Beklagte genötigt habe. Daß diese Auffassung der Klägerin nicht zutrifft, ist bereits unter I dargelegt worden.
2.
Weiterhin meint die Klägerin, die Anordnung vom 13. November 1942 könne auch nicht etwa als ein Enteignungsakt angesehen werden, der seine Rechtsgrundlage unmittelbar in der Verordnung vom 18. Oktober 1936 habe, denn sie habe sich selbst nicht als Enteignungsakt gegeben, der Beauftragte für den Vierjahresplan habe sich auch nicht durch Einzelanordnungen über seine eigene Rechtsverordnung vom 23. Juli 1937 hinwegsetzen können; die Anordnung sei vielmehr ein "brutaler Gewaltakt". Auch diese Ansicht ist nicht haltbar. Unter I ist bereits ausgeführt worden, daß die Anordnung vom 13. November 1942 ein Enteignungsakt ist, der sich als solcher im Rahmen der Verordnung vom 23. Juli 1937 halt. Die Frage, ob die Anordnung sich auch unmittelbar auf die Verordnung vom 18. Oktober 1936 hätte stützen können, kann daher auch hier auf sich beruhen.
3.
Aber auch wenn man in der Anordnung vom 13. November 1942 einen Enteignungsakt erblicke, sei dieser - so führt die Revision aus - doch unwirksam, weil er dem Art. 153 WeimVerf widerspreche. Inwiefern ein solcher Widerspruch vorliegen soll, sagt die Revision nicht; die gelegentliche Bemerkung der Klägerin, die ihr für die Abtretung der Grubenfelder von der Beklagten gezahlte Geldentschädigung sei unzureichend gewesen, kann weder einen Verstoß gegen Art. 153 Abs. 2 WeimVerf, der im Satz 2 sogar eine entschädigungslose Enteignung zuläßt, noch eine Unangemessenheit der Entschädigung dartun, zumal die Klägerin es unterlassen hat, hierüber nähere Angaben zu machen, insbesondere den Betrag der ihr gezahlten Entschädigung mitzuteilen und darzulegen, inwiefern dieser Betrag unzureichend gewesen sein soll. Das wäre umso nötiger gewesen, als nach dem Schreiben der Rohstoffbetriebe der Klägerin an die Beklagte vom 27. August 1937 zu vermuten ist, daß der gezahlte Betrag dem von der Klägerin selbst geforderten "Kaufpreise" entsprach.
Ob Art. 153 WeimVerf durch § 1 der VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I S 83) allgemein außer Kraft gesetzt worden ist, war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts streitig; seine Weitergeltung wurde teils verneint (RGZ 145, 369 [373]; vgl VI. Strafsenat in JW 1934, 767 f, teils bejaht RGZ in RuPrVerwBl 1934, 169; vgl auch RGZ 142, 370; 144, 330; 145, 109; 150, 180) teils dahingestellt gelassen (RGZ 156, 305 [309]; vgl I. Strafsenat in RGSt 69; 341; ebenso OGHZ 1, 87 [97]). Auch hier kann die Frage unerörtert bleiben, denn ein Verstoß der Anordnung vom 13. November 1942 gegen Art. 153 Abs. 2 WeimVerf ist nicht ersichtlich. Die Anordnung diente dem Allgemeinwohl, denn sie sollte die planmäßige und rationelle Ausbeutung der Mineralvorkommen im Raume Salzgitter ermöglichen, um so, dem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechend, die deutsche Erzgewinnung zu steigern. Sie beruhte auch auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf der Verordnung vom 23. Juli 1937, die den Charakter einer Rechtsverordnung hatte und sich ihrerseits auf die Verordnung vom 18. Oktober 1936 stützte, die wie noch auszuführen (VII 1, aE), ein Reichsgesetz darstellte. Die Enteignung ist auch gegen eine Entschädigung erfolgt, deren Angemessenheit nicht in substantiierter weise bestritten worden ist.
VI.
Den Mangel einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung vom 13. November 1942 erblickt die Klägerin des weiteren darin, daß die Verordnung vom 23. Juli 1937, auf welche die Anordnung sich stützt, selbst ungültig sei. Ihr Inhalt, so meint die Klägerin, widerspreche den allgemein anerkannten Grundsätzen jeglichen Rechts, verstoße insbesondere gegen die Unantastbarkeit des Eigentums und den Art. 153 WeimVerf, sei auch ein unzulässiges Einzelgesetz. Sie gebe nationalsozialistischen Geist wieder und sei eine despotische Norm; ihre Anwendbarkeit sei daher sowohl wegen ihrer Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen wie auch durch Art III Nr. 6 MilRegG Nr. 1 ausgeschlossen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Mit Recht hat ihnen gegenüber bereits das Berufungsgericht betont, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan sich bei Erlaß der Verordnung vom 23. Juli 1937 in den Grenzen der ihm in der Verordnung vom 18. Oktober 1936 erteilten Ermächtigung gehalten hat. Der in der Verordnung vom 23. Juli 1937 vorgesehene Zusammenschluß von Bergbauberechtigten war eine Enteignungsmaßnahme, die, wie bereits zu V. ausgeführt, nach Art. 153 Abs. 2 WeimVerf zulässig war. Auch ein Verstoß gegen übergesetzliche Formen ist nicht ersichtlich. Ob dies auch für entschädigungslose Enteignungen gelten würde, kann hier dahingestellt bleiben, denn einen Ausschluß von Entschädigungen hat die Verordnung nicht angeordnet. Die einzige in der Verordnung näher bezeichnete Form des Zusammenschlusses, nämlich die Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen gegen Gewährung von Beteiligungen an der Beklagten, sah im Gegenteil ausdrücklich eine bestimmte Art der Entschädigung, nämlich die Gewährung von Beteiligungsrechten, vor. Im übrigen sollte die Rechtsform des Zusammenschlusses durch den Beauftragten für den Vierjahresplan bestimmt werden. Daß bei einer solchen zukünftigen Bestimmung an entschädigungslose Enteignungen gedacht gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und nach den damaligen Verhältnissen auch nicht anzunehmen; tatsächlich wurde die Klägerin ja auch für die Abtretung ihrer Grubenfelder in Geld entschädigt. Von einem Verstoß der Verordnung gegen die Vorschriften des Art. 153 WeimVerf kann hiernach nicht die Rede sein. Inwiefern die Verordnung inhaltlich sogar gegen die "allgemein anerkannten Grundsätze jeglichen Rechts" verstoßen soll, ist unerfindlich.
Es handelt sich bei der Verordnung vom 23. Juli 1937 auch nicht, wie die Revision meint, um ein unzulässiges Einzelgesetz. Dahingestellt kann hier bleiben, ob ein Einzelgesetz zu jener Zeit verfassungswidrig und ungültig gewesen wäre. Die Verordnung vom 23. Juli 1937 ist jedenfalls kein Einzelgesetz, denn sie bestimmte ganz allgemein, daß Bergbauberechtigte zum Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien der in § 4 bezeichneten Art zusammengeschlossen werden konnten. Damit wurde auch nicht etwa ein beabsichtigtes Einzelgesetz als allgemeines Gesetz getarnt; die Verordnung sollte vielmehr der einheitlichen Erschließung der Erzvorkommen nicht nur im Salzgittergebiet, sondern auch in Süddeutschland (Baden und Franken) dienen.
Es trifft ferner nicht zu, daß die Verordnung vom 23. Juli 1937 nationalsozialistischen Geist wiedergebe; sie sieht, wie bereits ausgeführt, zulässige Enteignungsmaßnahmen vor, die genau ebenso unter einer demokratischen Regierungsform vom Gesetzgeber hätten angeordnet werden können. Daß ein Gesetz, das zu Enteignungen ermächtigt, die von der Enteignung Bedrohten in eine gewisse Zwangslage versetzt, liegt im Wesen der Enteignung als einer Zwangsmaßnahme, macht aber das Gesetz, wenn es sich in den verfassungsmäßigen Grenzen hält, nicht zu einer "despotischen Norm", der die Anerkennung versagt werden müßte (Thoma in DRZ 1948, 143), führt auch nicht zu einem unerträglichen Ergebnis (Wengler in JRE 1949, 75 Anm. 66). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß Göring in der Besprechung vom 23. Juli 1937 und in der unmittelbar darauf folgenden Zeit politischen Druck angewendet hat, um seine wirtschaftlichen Zwecke bei den beteiligten Industriekreisen zu erreichen, denn der Erlaß der Verordnung vom 23. Juli 1937 beruht nicht auf dieser Druckanwendung, G. hätte, ohne die Besprechung abzuhalten und ohne sich auf Verhandlungen mit den in Betracht kommenden Bergbauberechtigten einzulassen, sofort die Verordnung erlassen und daraufhin die in dieser vorgesehenen Enteignungsmaßnahmen anordnen können; wenn er das nicht tat, sondern zunächst unter Einsatz seiner politischen Machtmittel auf die Beklagten einzuwirken versuchte, um das erstrebte Ziel, soweit möglich, auf dem Verhandlungswege zu erreichen, so kann das die Gültigkeit der Verordnung vom 23. Juli 1937 nicht berühren. Eine Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kommt nicht in Frage, ebenso wenig verstößt die Bejahung ihrer Gültigkeit gegen Art III MilRegG Nr. 1.
VII.
Die Klägerin sucht die Ungültigkeit der Verordnung vom 23. Juli 1937 und damit die Nichtigkeit der Anordnung vom 13. November 1942 schließlich daraus herzuleiten, daß auch der Verordnung vom 23. Juli 1937 die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, weil die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans" vom 18. Oktober 1936 aus verschiedenen Gründen ungültig sei. Aber auch insoweit können ihre Ausführungen nicht zu den von ihr erstrebten Ziele führen.
1.
In erster Linie weist die Klägerin darauf hin, daß die Verordnung vom 18. Oktober 1936 sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne, Demgegenüber meint die Beklagte, daß die Gesetzgebungsbefugnis des "Führers und Reichskanzlers" sich auf Art. 48 Abs. 2 WeimVerf in Verb mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl I, 747) gründe. Mit Recht erwidert darauf die Klägerin, daß die Verordnung vom 18. Oktober 1936 in ihrem Wortlaut selbst nicht den Versuch mache, sich auf diese Weise als rechtsgültig zu legitimieren, Weder beruft die Verordnung sich auf Art. 48 Abs. 2, noch erklärt sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung für erheblich gestört oder gefährdet noch hätte sie die getroffenen Maßnahmen mit einer solchen Erklärung rechtfertigen können. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte ferner das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (sog. Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933 (RGBl I, 141) als die Grundlage bezeichnet, aus der die Gesetzgebungsgewalt des "Führers" sich entwickelt habe; die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, daß das Ermächtigungsgesetz nach Zustandekommen und Inhalt verfassungswidrig und rechtsungültig sei, und weist zutreffend darauf hin, daß nach dem Ermächtigungsgesetz nur die Reichsregierung, nicht aber der Reichskanzler allein zur Gesetzgebung befugt gewesen sei. Aus dem Ermächtigungsgesetz kann daher eine Ermächtigung Hitlers zum Erlaß der Verordnung vom 18. Oktober 1936 nicht - auch nicht mittelbar - abgeleitet werden; die Verordnung beruft sich auch selbst nicht auf das Ermächtigungsgesetz als Rechtsgrundlage; unter diesen Umständen braucht auf die Frage, ob das Ermächtigungsgesetz gültig ist, hier nicht eingegangen zu werden. Als Rechtsverordnung kann die Verordnung vom 18. Oktober 1936 auch nicht aus einem Behördenorganisationsrecht des Reichspräsidenten hergeleitet werden (Bossung, RVBl 1937, 118; Zinser ArchÖffR nF 29, 209).
Der Klägerin ist daher zuzugeben, daß die Verordnung vom 18. Oktober 1936 sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann; ihrer Schlußfolgerung, daß die Verordnung aus diesem Grunde ungültig sei, kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen enthielten die von Hitler allein unterzeichnete Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 und der Erlaß über die weiteren Aufgaben des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 18. Oktober 1940 (RGBl I, 1395), der daneben noch die Unterschrift des Beauftragten für den Vierjahresplan und des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei trage, mit ihren weitgehenden Ermächtigungen und Eingriffen in die Rechte Einzelner Gesetze im materiellen Sinne und hätten daher als sog. formelle Gesetze ergehen müssen. Solche formellen Gesetze hätten nach dem Ermächtigungsgesetz auch von der Reichsregierung erlassen werden können. Dem entspreche die Verordnung vom 18. Oktober 1936 nicht. Inzwischen sei aber die staatsrechtliche Entwicklung des nationalsozialistischen Staates unter weiterer Abkehr von rechtsstaatlichen Gedanken in der Zusammenfassung von Befugnissen in der Hand Hitlers immer weiter gegangen. Auch über die in Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen hinaus sei er trotz der Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1937 u. 1941) als befugt angesehen worden, Gesetze im materiellen Sinne allein zu erlassen; er sei auch, soweit die Reichsregierung und der Reichstag noch mitgewirkt hätten, als der eigentliche Gesetzgeber betrachtet worden. Damit sei der Begriff des Gesetzes im rechtsstaatlichen Sinne immer mehr aufgelöst worden, zuletzt vor allem dadurch, daß gerade wichtige Entscheidungen als Verordnungen oder Erlasse Hitlers herausgegeben worden seien. Das im rechtsstaatlichen Sinne Unmögliche dieser Entwicklung, die erstmalig mit der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans eingeleitet worden sei, könne aber nicht zu der Feststellung führen, daß solche gesetzesgleichen Verordnungen nach dem Rechte des nationalsozialistischen Staates als ungültig anzusehen gewesen seien. Die von Hitler allein vollzogenen Verordnungen seien damals in Deutschland als ordnungsmäßig entstandenes Recht angesehen und beachtet worden. Das Bekenntnis des neuen Staates zu einer Rechtsentwicklung im rechtsstaatlichen Sinne körne diese Tatsache nicht ungeschehen machen; die Verordnung vom 18. Oktober 1936 müsse daher für die Zeit des nationalsozialistischen Staates als gültiges Gesetz angesehen werden. Sie sei auch heute noch als gültige Grundlage für den Erlaß von Verordnungen oder die Vornahme von Verwaltungsakten durch eine von Eitler beauftragte Stelle anzuerkennen, denn sie sei weder von der Militärregierung oder dem Kontrollrat aufgehoben oder rückwirkend für unwirksam erklärt worden, nicht verstoße sie so schwer gegen zwar ungeschriebene, aber doch das Rechtsleben der Kulturstaaten allgemein beherrschende und deshalb als gültige Rechtsnormen anzusehende Grundsätze, daß ihr von Anfang an jede Anerkennung für das Rechtsleben versagt werden müßte. Die Verordnung habe zunächst nur weitgehende, in der Hand Hitlers zusammengefaßte Befugnisse auf den Beauftragten für den Vierjahresplan übertragen; das widerspreche zwar ebenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, nicht aber dem damals als gültig beachteten nationalsozialistischen Staatsrecht. Die Verordnung enthalte auch darüber hinaus keine weiteren inhaltlichen Mängel, die sie als ungültig erscheinen lassen könnten. Dann aber seien auch die auf dieser Verordnung beruhenden Verordnungen und Verwaltungsakte nicht mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates ohne weiteres unwirksam geworden.
Die Revision rügt Verletzung des Art III Nr. 6 MilRegG Nr. 1. Sie meint, die Art, wie die Verordnung von 18. Oktober 1936 erlassen worden sei, habe nicht nur mit den Vorschriften des Ermächtigungsgesetzes selbst, sondern auch mit seiner bis dahin geübten Handhabung in Widerspruch gestanden und auch vom Standpunkte des Ermächtigungsgesetzes aus einen offen zutage liegenden Rechtsbruch bedeutet. Wäre sie ein Einzelfall geblieben, so wäre sie auch nach Meinung des Berufungsgerichts rechtsungültig. Der Ansicht des Berufungsgerichts aber, daß die Häufung späterer gleichliegender Rechtsbrüche rückwirkend heilende Kraft für den erstmaligen zweifellosen Rechtsbruch ausgeübt habe, könne nicht zugestimmt werden, denn die gehäufte Mißachtung des Gesetzes könne das Gesetz nicht unbeachtlich machen. Es handle sich nicht um Vorgänge innerhalb eines Revolutionsgeschehens, das, wenn es überhaupt vorgelegen habe, im Jahre 1936 längst vorbei gewesen sei, sondern um den Bruch des Gesetzes das sich der neue Staat selbst als grundlegend gegeben habe. Das Berufungsgericht verstoße gegen Art III Nr. 6 MilRegG Nr. 1, wenn es meine, die Abweichung vom Ermächtigungsgesetz habe ebenso wie die Zusammenfassung staatlicher Befugnisse in der Hand Hitlers zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen, nicht aber dem damals als gültig beachteten nationalsozialistischen Staatsrecht widersprochen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: vielmehr ist der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung im Ergebnis und in wesentlichen Punkten ihrer Begründung zuzustimmen.
Die formelle Gültigkeit einer Rechtsnorm - die Frage, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung verfassungsmäßig zustande gekommen ist - kann nur nach dem Staatsrecht beurteilt werden, das zur Zeit dieses Zustandekommens gilt oder gegolten hat. Der Prüfung, ob Eitler allein die Verordnung vom 18. Oktober 1936 rechtsgültig erlassen konnte, dürfen daher nicht die Grundsätze einer gewaltentrennenden Demokratie - insbesondere nicht die Normen der Weimarer Verfassung oder des Bonner Grundgesetzes - zu Grunde gelegt werden, denn der Nationalsozialismus hat die Lehre von der Teilung der Gewalten stets mit Entschiedenheit abgelehnt. Maßgebend können nur die in der nationalsozialistischen Zeit - insbesondere im Jahre 1936 - herrschend gewesenen Anschauungen über die Gesetzgebungsgewalt und das Zustandekommen von Rechtsnormen sein. Die Heranziehung dieser Anschauungen kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß sie ein geläutertes Rechtsempfinden verletzten, insbesondere nationalsozialistischer lehre entsprächen. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie schon deshalb als "nationalsozialistisch" angesprochen werden müssen, weil sie dem - diktatorisch regierten - Führerstaat überhaupt gemäß sind.
Gegen Art III MilRegG Nr. 1 verstößt ihre Berücksichtigung jedenfalls deshalb nicht, weil für die Frage, ob die Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm nur nach nationalsozialistischen lehren möglich und deshalb verboten ist, nur der Inhalt, nicht aber die Art des Zustandekommens dieser Rechtsnorm maßgebend sein kann; der Verordnung vom 18. Oktober 1936 könnte daher aus den Gründen des Art III MilRegG Nr. 1 die rechtliche Anerkennung nur dann versagt werden, wenn sie einen typisch nationalsozialistischen Inhalt hätte (OGHZ 2, 35; vgl hierzu unten zu 2). Die Berücksichtigung jener staatsrechtlichen Anschauungen ist aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht nur die Lehre von der Gewaltentrennung verneinen, sondern darüber hinaus dadurch, daß sie die Ausschaltung der Volksvertretung und die Zusammenballung aller staatlichen Macht in der Person des "Führers" anerkennen, die Grundsätze des modernen Verfassungsstaates überhaupt verleugnen, Nachdem einmal die Diktatur zur Regierungsform des Deutschen Reiches - ebenso wie anderer Staaten - geworden war, kann den in der Zeit dieser Diktatur gesetzten Rechtsnormen die Gültigkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Art ihres Zustandekommens den Grundsätzen einer Diktatur entspricht. Die gegenteilige Auffassung würde ebenso wie diejenige, die im Hinblick auf Art III MilRegG Nr. 1 die Gültigkeit von Rechtsnormen deshalb verneinen will, weil diese nach nationalsozialistischen Grundsätzen zustande gekommen seien, zu dem unmöglichen Ergebnis führen, daß nahezu die ganze Gesetzgebung der nationalsozialistischen Zeit rechtsunwirksam wäre, sodaß es auch der Aufhebung einzelner Gesetze und Verordnungen jener Zeit durch die Besatzungsmächte nicht bedurft hätte. Mit Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß selbst die durch MlilRegG oder Kontrollratsgesetz aufgehobenen Gesetze der nationalsozialistischen Zeit nicht mit rückwirkender Kraft, sondern nur für die Zukunft aufgehoben worden sind, ja daß sogar auf dem Gebiete des Wiedergutmachungsrechts die britische und die amerikanische Militärregierung davon abgesehen haben, die Akte, durch welche die politisch Verfolgten Vermögensverluste erlitten haben, als von Anfang an nichtig zu behandeln, vielmehr den Betroffenen nur einen Anspruch auf Rückgewähr gegeben haben.
Die Revision will denn auch die Ungültigkeit der Verordnung von 18. Oktober 1936 anscheinend nicht daraus herleiten, daß ihr Zustandekommen auf staatsrechtlichen Anschauungen der nationalsozialistischen Zeit beruhe, sondern sie behauptet gerade, daß die Verordnung nach dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Recht ungültig sei, weil die Art ihres Erlasses dem Wortlaut und der Handhabung des Ermächtigungsgesetzes widersprochen habe. Diese Betrachtungsreise geht jedoch fehl. Von einem "Widerspruch" zwischen dem Ermächtigungsgesetz und der Art des Zustandekommens der Verordnung kann nicht die Rede sein, weil die Verordnung sich auf das Ermächtigungsgesetz als gesetzliche Grundlage nicht beruft und nicht berufen kann und die Frage ihrer Gültigkeit daher nicht vom Standpunkte des Ermächtigungsgesetzes aus beurteilt werden darf. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Gültigkeit der Verordnung bei Zugrundelegung des Rechts der damaligen Zeit etwa aus anderen Gesichtspunkten zu bejahen ist.
Im Gegensatz zum Standpunkte der Revision ist davon auszugehen, daß die Verordnung vom 10. Oktober 1936 ihre rechtliche Grundlage in dem revolutionären Geschehen hat, das mit der "Machtergreifung" der NSDAP begonnen hat. Es ist anerkannten Rechts, daß eine gelungene Revolution neues Verfassungsrecht und neue Gesetzgeber schafft, die neues, formalrechtlich gültiges Recht setzen können. Die durch die Umwälzung geschaffene neue Staatsgewalt muß staatsrechtlich anerkannt werden; die Rechtswidrigkeit ihrer Begründung steht dem nicht entgegen, weil die Rechtmäßigkeit der Begründung kein wesentliches Merkmal der Staatsgewalt ist. Der Staat kann ohne Staatsgewalt nicht bestehen; mit der Beseitigung der alten Gewalt tritt die sich durchsetzende neue Gewalt an ihre Stelle. Voraussetzung ist lediglich, daß die neue Gewalt sich bis zur verfassungsmäßigen Macht und Anerkennung durchgesetzt hat (RGZ 100, 26; 103, 187; OLG Kiel, MDR 1947, 73 [OLG Kiel 26.03.1947 - Ss 27/47]; Jellinek, VerwR 3. Aufl S 119, 125; Thoma, DRZ 1948, 143 und das dort aufgeführte Schrifttum). Das entspricht auch naturrechtlichen Anschauungen: Wenn auch die Tatsache der Usurpation der Gewalt nicht nachträglich aus sich ihre Legitimität zu erzeugen vermag, so kann doch die Rechtstatsache der Neukonstituierung des staatlichen Gemeinwohls die Legitimität einer solchen Regierung begründen (Messner, Das Naturrecht, 2. Aufl 1950 S 496). Zu Unrecht meint die Revision, die vom Reichsgericht für die Revolution von 1918/19 vertretene Ansicht könne nicht für die nationalsozialistische Revolution gelten, denn durch sie sei weder ein relativ beruhigter Zustand noch das Mindestmaß von rechtlicher Sicherheit und Ordnung erreicht worden, das für die Anerkennung der normativen Kraft des Revolutionsrechts notwendig sei, vielmehr handle es sich um eine Entwicklung unter dem Zeichen fortschreitender Pression. Es kann aber keinen Zweifel unterliegen, daß Hitler und die NSDAP den vollen Besitz der staatlichen Macht, die "organisierte Unterstützung des deutschen Volkes und die Anerkennung fremder Mächte" erlangt haben Urt Nr. 3 des Militärgerichtshofs Nr. III der Vereinigten Staaten in Nürnberg vom 3./4.12.1947, deutsche Übersetzung in Senderveröffentlichung Fr 3 des Zentraljustizamts für die Britische Zone, S 46 und daß, nachdem dies einmal geschehen, die staatliche Ordnung von dem Bestand der Regierung abhing. Daran ändert nichts der Umstand, daß diese Regierung auf illegale Weise und unter Anwendung von Druck und Gewalt zur Macht gelangt ist, denn das liegt im Wesen jeder Revolution als eines gewaltsamen politischen Umsturzes. Daß sie später ihre unbeschränkte Machtfülle in weitem Umfange zu Unterdrückungsmaßnahmen und verbrecherischen Handlungen mißbraucht hat, mag dazu führen, daß diesen rechtswidrigen Akten die rechtliche Anerkennung versagt und ein Recht zur gewaltsamen Beseitigung der Regierung anerkannt wird, kann aber nichts daran ändern, daß die Regierung, solange sie im Besitze der Macht war, grundsätzlich befugt blieb, formalrechtlich gültiges Recht zu setzen, womit nichts darüber ausgesagt wird, ob die erlassenen Gesetze und Verordnungen dann als "Recht" im wahren Sinne angesprochen werden können, wenn ihr Inhalt gegen naturrechtliche Forderungen oder die allgemein gültigen Sittengesetze der christlich-abendländischen Kultur verstößt.
Die nationalsozialistische Revolution hat sich allerdings nicht in einem einzigen revolutionären Akte erschöpft, sondern stufenweise vollzogen; auf diese Weise wurde die Weimarer Verfassung nicht auf einmal beseitigt, sondern trotz formalen Weiterbestehens nach und nach immer weiter ausgehöhlt. Bereits das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das dem Kabinett Eitler die Befugnis zum Erlaß von Reichsgesetzen erteilte, brach demonstrativ mit dem demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilung und schaltete praktisch die Volksvertretung aus. Noch weiter ging das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 75), das im Art. 4 die Reichsregierung sogar zur Setzung neuen Verfassungsrechts ermächtigte. Es folgten das Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl I, 89), das den Reichsrat aufhob, und das Gesetz vom 1. August 1934, das die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers in der Person Hitlers vereinigte. Die Verordnung vom 18. Oktober 1936 eröffnete dann eine Reihe von "Führerverordnungen" und "Führererlassen", in denen Hitler als alleiniger Gesetzgeber auftrat; das ging schließlich so weit, daß er mit seinem Erlaß über die Regierungsgesetzgebung von 10. Mai 1943 (RGBl I, 295) die der Reichsregierung durch das Ermächtigungsgesetz bis zum 10. Mai 1943 erteilte Gesetzgebungsbefugnis auf unbestimmte Zeit verlängerte. Diese Entwicklung, die Hitler immer größere Machtbefugnisse als Gesetzgeber brachte, verlief zielstrebig: Zuerst wurde die Volksvertretung als Gesetzgeber ausgeschaltet; wenn später der sog. Reichstag, der nur noch eine Versammlung von "Gefolgsleuten" des "Führers" war, beim Erlaß von Gesetzen beteiligt wurde, lief diese Beteiligung auf eine bloße Zustimmung hinaus, die immer erteilt wurde. Die Gesetzgebungsbefugnis stand nach dem Ermächtigungsgesetz zwar nur der Reichsregierung, nicht Eitler allein zu, doch war sie schon insoweit auch an seine Person gebunden, als das Ermächtigungsgesetz außer Kraft treten sollte, wenn die damalige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wurde (Art. 3). Hitlers Einfluß als Gesetzgeber wurde dann durch die Gesetze vom 30. Januar und 1. August 1934 weiterhin verstärkt. Die tatsächliche Entwicklung ging dahin, daß sein Wille allein über Gestalt und Inhalt der Gesetze entschied. So wurde denn auch im Schrifttum schon bald die Ansicht vertreten, der "Führer" sei der einzige Gesetzgeber, jedes Gesetz sei sein Plan und Wille, es sei der obrigkeitliche Befehl des Führers, Ausdruck der politischen Willensentscheidung des Führers, die Form, in der die Führung ihre politischen Richtlinien für die Verwaltung festlege, die Gesetzgebung sei nur ein Teil der politischen Führung, der Führer sei der einzige Träger der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsetzungsgewalt im Deutschen Reich, politisch sei auch das vom Reichstag erlassene Gesetz nichts anderes als eine Entscheidung des Führers, ja selbst ein durch Volksabstimmung nach dem Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl I, 479) zustande gekommenes Gesetz stelle einen Akt der Führung dar (Huber, VerfR des Großdeutschen Reichs II, Aufl 1939, S 236 ff; Scheuner in der Festschrift für Rudolf Hübner 1935, S 191 f, 195, 213; Mallmann, Die Sanktion im Gesetzgebungsverfahren 1938, S 221, 234; Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht 1937 S 170 f; Bossung, in RVBl 1937, 110 ff und VerwArch Bd. 42; 1937, S 4 ff; Pauser, im ArchÖffR np 26, 137 f; Zinser ebenda 29, 212; vgl auch das von diesen Schriftstellern angeführte Schrifttum sowie RG in ZAkDR 1937, 656 mit Anm. von Ipsen und OLG Kiel, MDR 1947, 72 [OLG Kiel 26.03.1947 - Ss 27/47]).
Es kann hier dahingestellt bleiben, wann die nationalsozialistische Revolution als abgeschlossen anzusehen ist, ob insbesondere der Erlaß der auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gestützten Verordnung vom 18. Oktober 1936 noch ein Akt des revolutionären Geschehens oder bereits ein legaler Akt im Bahnen eines durch die nationalsozialistische Revolution und die ihr folgende politische Entwicklung geschaffenen ungeschriebenen Verfassungsrechts war. In beiden Fällen kann ihr die in der staatsrechtlichen Gestaltungskraft einer Revolution wurzelnde rechtliche Grundlage nicht abgesprochen werden. Es bedarf daher hier keiner Erörterung darüber, ob - wie im Schrifttum (Scheuner a.a.O. S 216; Bossung a.a.O. S 16) behauptet worden ist - die Gesetzgebungsbefugnis Hitlers auch auf § 8 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (RGBl I, 1016) gestützt werden könnte.
Die vorstehende Auffassung wird durch die dem Erlaß der Verordnung vom 18. Oktober 1936 folgende Entwicklung bestätigt. Obwohl klar zu Tage lag, daß die Verordnung sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berief und berufen konnte, ist ihre Gültigkeit, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Verwaltungspraxis noch im Schrifttum jener Zeit bestritten, im Gegenteil vielmehr im Schrifttum (Bossung VerwArch 42, 16 Anm. 10a; Zinser ArchÖffR nF 29, 209; Huber a.a.O. S 253 und die dort angeführten Schriftsteller) positiv anerkannt worden. Hieran ändert nichts der Umstand, daß ein Bestreiten unter den damaligen politischen Verhältnissen auch wohl kaum möglich gewesen wäre. Anderseits hat die Reichsregierung in dem von ihr beschlossenen Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl I, 927) auf die Einsetzung des Beauftragten für den Vierjahresplan durch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 Bezug genommen und deren Gültigkeit damit anerkannt. Ferner hat der Beauftragte für den Vierjahresplan auf Grund der ihm durch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 erteilten Ermächtigung eine Anzahl von Verordnungen erlassen, deren Gültigkeit niemals bestritten worden ist und die zum Teil noch heute in Geltung sind - wie z.B. die Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (RGBl I, 451) und die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl I, 466) - oder erst nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und durch andere Vorschriften ersetzt worden sind, wie z.B. die Verordnungen zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1937 (RGBl I, 422) und 28. Februar 1939 (RGBl I, 413) mit ihren Durchführungsverordnungen - aufgehoben durch Art I Abs. 1 KRG Nr. 45 und ersetzt durch entsprechende Vorschriften, in der britischen Zone durch die Landbewirtschaftungsordnung vom 24. April 1947 (Anlage C zur Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84) - oder die Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes betr die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 20. Dezember 1943 (RGBl I, 681), die im Gesetz des Wirtschaftsrats zur Ergänzung des Gesetzes vom 18. August 1949 (GBl VerWiGeb 1949, 264) ausdrücklich in Bezug genommen und durch das Bundesgesetz vom 5. August 1951 (BGBl 492) ersetzt wurde.
Mit der Abkehr von den Grundsätzen des Verfassungsstaates, die zu der Ermächtigung der Reichsregierung zum Erlaß von Reichsgesetzen und in der späteren Entwicklung zum Gesetzgebungsrecht Hitlers führte, war der verfassungsrechtliche Unterschied zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne beseitigt worden. Auch jede von der Reichsregierung oder von Hitler allein erlassene Rechtsnorm war damit ein "Reichsgesetz" (Scheuner a.a.O. S 211 ff; Mallmann a.a.O. S 223; Bossung a.a.O. S 28 ff; Huber a.a.O. S 246 ff). Daher war auch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 ein Reichsgesetz im Sinne des Art. 153 Abs. 2 WeimVerf (oben zu V aE).
2.
Die Revision will die Ungültigkeit der Verordnung vom 18. Oktober 1936 ferner aus ihrem Inhalt herleiten. Sie meint, die in dieser Verordnung dem Beauftragten für den Vierjahresplan eingeräumte Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen komme in ihrer Wirkung einer Delegation von gesetzgebender Gewalt en bloc gleich; eine solche aber sei unzulässige.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive ist auch dem konstitutionellen und dem parlamentarischen Regierungssystem nicht fremd. So kennt England das Institut der delegated legislation (Löwenstein, JahrbÖffR Bd. 20, 1932, S 297 ff). In Deutschland erlangte unter der Reichsverfassung von 1871 das Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl 327) besondere Bedeutung, ebenso unter der Weimarer Verfassung das in der Not der Inflationszeit ergangene Ermächtigungsgesetz vom 13. Oktober 1923 (RGBl I, 943).
Die Delegation gesetzgebender Gewalt auf den Träger der Exekutive entspricht daher einem politischen Bedürfnis und einem staatsrechtlichen Brauch (vgl auch die allerdings die Delegationsbefugnis einschränkenden Artikel 80 u. 129 GrundG). Es ist nicht einzusehen, warum nicht auch im diktatorisch regierten "Führerstaate" eine ähnliche Delegation durch den "Führer" als den eigentlichen Gesetzgeber auf eine andere Persönlichkeit grundsätzlich zulässig sein sollte; im Gegenteil ist anzunehmen, daß er insoweit unbeschränkt ist (Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht 1942 S 121; Zinser a.a.O. S 211). Wenn nach den Gesetzen vom 4. August 1914 (§ 3 Abs. 2) und 13. Oktober 1923 (§ 2 Abs. 3) die Reichsregierung die von ihr auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dem Reichs tag zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben hatte, so entfallt eine solche Beschränkung von selbst im diktatorisch regierten Staat, in dem die Volksvertretung ausgeschaltet ist. Im übrigen war durch die Verordnung vom 18. Oktober 1936 dem Beauftragten für den Vierjahresplan die Rechtsetzungsbefugnis nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit übertragen worden, als die von ihm zu erlassenden Rechtsnormen mit dem Sinn und der Zielsetzung des Vierjahresplans im Zusammenhang standen. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Inhalts der Verordnung lassen sich daher weder aus dem damals geltenden Staatsrecht, noch aus Art III MilRegG Nr. 1, noch aus übergesetzlichen Formen herleiten. Insbesondere kann der Umstand, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan die ihm übertragene Befugnis später zu Verfolgungsnaßnehmen im Sinne der nationalsozialistischen Rassepolitik - Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl I, 414), Verordnungen vom 12. November 1938 über die Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit (RGBl I, 1579) und zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben (RGBl I, 1580) - mißbraucht hak, nicht dazu führen, nachträglich die Erteilung dieser Befugnis für von vornherein unwirksam zu erklären.
3.
Die Revision will schließlich die Ungültigkeit der Verordnung vom 18. Oktober 1936 noch daraus herleiten, daß sie von Hitler allein unterzeichnet worden sei. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Im diktatorisch regierten "Führerstaat", in dem die Gesetzgebungsgewalt uneingeschränkt beim "Führer" lag und die Volksvertretung ausgeschaltet war, konnte eine ministerielle Gegenzeichnung nicht die Übernahme der parlamentarischen und staatsrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Parlament, sondern höchstens die einer bloß redaktionellen Verantwortung bedeuten. Sie war hier nur eine nicht erforderliche formelle Beigabe, deren Fehlen die Gültigkeit einer vom "Führer" erlassenen Verordnung nicht beeinträchtigen konnte (Mallmann a.a.O. S 224; Laforet a.a.O. S 172; Huber a.a.O. S 228; von Rozycki RVBl 1941, 202).
Nach alledem erweisen sich auch die Angriffe der Klägerin gegen die Gültigkeit der Anordnung vom 13. November 1942 als unberechtigt und die Revision als unbegründet. Sie war daher unter Beachtung des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hertel
Dr. Tasche
Schuster
Dr. Oechßler