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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: IV ZR 67/50

Zulässigkeit des Rechtsweges bei Klage auf Herausgabe eines beschlagnahmten Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1952
Aktenzeichen
IV ZR 67/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinisches OLG Schleswig - 30.07.1949

Fundstellen

  • BGHZ 5, 69 - 71
  • DVBl 1954, 66 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1952, 312 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 624 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Herausgabe eines Personenkraftwagens

Prozessführer

Offene Handelsgesellschaft Bergbrauerei J. & S. in P. i.H.
vertreten durch ihren Geschäftsführer Erich S.

Prozessgegner

Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr

Amtlicher Leitsatz

Für eine auf Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe eines nach § 15 des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen Gegenstandes ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, der die Bedarfsstelle angehört, als Besitzerin verklagt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juli 1949 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Abt. Verkehr, Landesverkehrsamt, ordnete durch Beschlagnahmeverfügung vom 19. Juli 1947 gemäss den §§ 2 a und 15 RLG die Beschlagnahme und Inanspruchnahme zur Verfügung des in Besitz und Eigentum der Klägerin befindlichen PKW-Mercedes an. Der Wagen wurde am 22. Juli 1947 im Auf trage der Landesregierung bei der Klägerin abgeholt; er wurde im wesentlichen zunächst durch den Leiter der Abteilung Verkehr im Ministerium, Landesdirektor Dr. H., benutzt, später durch den Landesminister des Innern. Mehrere als Dienstaufsichtsbeschwerden behandelte Eingaben der Klägerin wurden durch Bescheide des Ministeriums vom 14. August 1947, 14. Januar 1948 und 11. Juni 1948 ablehnend beschieden.

2

Die Klägerin hat mit der Klage Verurteilung des beklagten Landes zur Herausgabe des Wagens begehrt und vorgetragen, das Eigentum an dem Wagen sei ihr durch die Verfügung vom 19.7.47 nicht verloren gegangen, weil diese infolge schwerer Mängel rechtsunwirksam sei.

3

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme gemäss dem Klageantrage erkannt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit der Anschlussberufung hilfsweise beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land zumindest verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden sei, dass der streitige Personenkraftwagen nicht nur zur Benutzung beordert, sondern enteignet worden und geblieben sei. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, der Erlass und vor allem die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeverfügung auch nach Aufhebung der Kraftfahrzeugbewirtschaftung stellten eine Amtspflichtverletzung vor Beamten des beklagten Landes dar, für die es hafte.

4

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 30. Juli 1949 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Hauptanspruch der Klägerin wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfolge in Wirklichkeit mit der Klage die Aufhebung eines von dem beklagten Land selbst erlassenen Verwaltungsaktes bzw. die Beseitigung seiner Folgen, also keinen bürgerlich-rechtlichen, sondern einen öffentlich-rechtlichen Ansprach.

5

Durch Schlussurteil vom 25. Oktober 1949 hat das Oberlandesgericht sodann festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Personenkraftwagen Mercedes-Kabriolett Typ 230 Fabriknummer 139 725, statt ihn zur Benutzung zu beordern, enteignet worden ist.

6

Mit Revision gegen das Teilurteil verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag auf Herausgabe des Wagens weiter.

7

Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision gegen das Teilurteil. Es hat seinerseits gegen das Schlussurteil Revision eingelegt, die bei einem anderen Senat des Bundesgerichtshofs anhängig und über die noch nicht verhandelt worden ist.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Klägerin hat ihren auf § 985 BGB und auch auf § 839 BGB gestützten Herausgabe des Wagens mit einem auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB gerichtete Hilfsanspruch verbunden. Bei solcher Verbindung mehrerer Ansprüche bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht den Hauptanspruch in einem Teilurteil wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen hat. Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte, dass ein Teilurteil nur ergehen durfte, wenn es durch das über den Hilfsanspruch zu erlassende Schlussurteil auf keinen Fall berührt werden konnte, wäre das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil der Hauptanspruch nur wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung abgewiesen und daher sachlich über ihn überhaupt nicht entschieden worden ist. Zwar kann, wie die Revision mit Recht betont, aus der Voranstellung des Hauptanspruchs entnommen werden, dass die Klägerin den Hilfsanspruch nur für den Fall einer - rechtskräftigen - sachlichen Abweisung des Hauptanspruchs zur Entscheidung stellen wollte, Daraus kann sich aber nur die Frage ergeben, ob es zulässig war, vor Rechtskraft des Teilurteils das Schlussurteil zu erlassen. Auf diese Frage kommt es für die hier allein zu treffende Entscheidung über die Revision gegen das Teilurteil jedoch nicht an.

9

Die Klägerin hat, ohne die Rechtskraft des Teilurteils abzuwerten, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ihren Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Ware das dem Hilfsanspruch stattgebende Schlussurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig geworden, so hätte die Klägerin allerdings ihren Hauptanspruch verloren, weil sie nicht sowohl mit ihrem Hauptanspruch als auch mit ihrem Hilfsanspruch obsiegen kann. Daraus allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Klägerin, indem sie ihren Hilfsantrag vor dem Berufungsgericht vor Rechtskraft des Teilurteils zur Entscheidung stellte, auf den Hauptanspruch verzichtet hat. Sie hat während des weiteren Verfahrens vor dem Berufungsgericht Revision gegen das Teilurteil eingelegt und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch den Hauptanspruch durchaus aufrecht erhielt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht nach Erlass des Teilurteils von Amts wegen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung über den Hilfsanspruch anberaumt hat. Ob die Klägerin bei dieser Sachlage eine Vertagung oder eine Aussetzung hätte erreichen können, kann auf sich beruhen. Jedenfalls kann daraus, dass sie nun in der mündlichen Verhandlung ihren Hilfsantrag stellte, kein Verzicht auf den Hauptanspruch entnommen werden.

10

II.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zu Unrecht den Hauptanspruch wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Soweit die Klägerin auch den Herausgabeanspruch auf § 839 BGB stützt, ist der Rechtsweg unbedenklich gegeben. Aber auch soweit die Klage auf Eigentum gestützt wird, ist der Rechtsweg selbst dann zulässig, wenn der Beklagte sich auf originären Erwerb durch Verwaltungsakt beruft. Das hat der Senat mehrfach entschieden (BGHZ 1, 148[BGH 12.02.1951 - IV ZR 106/50]), und das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es vertritt jedoch die Auffassung, dass die Frage hier anders zu beurteilen sei, weil das Land Schleswig-Holstein, das selbst diesen Verwaltungsakt erlassen hat, beklagt sei, und deshalb in Wahrheit nicht der Eigentumsanspruch verfolgt, sondern die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt werde. Das würde aber einen unzulässigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden bedeuten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anlehnen (RGZ 162, 181), treffen jedoch jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Parteien streiten nicht um die dem beklagten Landkraft Hoheitsgewalt zustehende Befugnis zur Inanspruchnahme des streitigen Kraftwagens, und die Klägerin verlangt auch nicht, dass eine solche Inanspruchnahme rückgängig gemacht werde. Das Land wird vielmehr in Anspruch genommen, weil es wegen Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zu Unrecht im Besitz des Kraftwagens ist. Soweit also die Parteien über die zwischen ihnen entstandenen Öffentlich-rechtlichen Beziehungen streiten, handelt es sich nur um eine Vortrage für den den Kern des Streites bildenden privatrechtlichen Eigentumsanspruch. Der Senat schliesst sich damit der schon vom Obersten. Gerichtshof für die Britische Zone vertretenen Auffassung an (OGHZ 2, 214 [217]; 4, 255, [257]). Soweit die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 05.02.1951 (IV ZR 109/50 = NJW 51, 441) anders zu verstehen wären, könnten sie nicht aufrechterhalten werden. Der Rechtsweg ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zulässig.

11

III.

Obwohl aber das Berufungsgericht nur über die Zulässigkeit des Rechtswegs und nicht in der Sache selbst entschieden hat, hat es doch die zur abschliessenden Beurteilung notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen.

12

Der Sachverhalt ist in den für die Entscheidung wesentlichen Teilen unstreitig. Das Berufungsgericht hat dies festgestellt und hat sich auch mit der Frage der Nichtigkeit der Beschlagnahmeverfügung eingehend beschäftigt. Allerdings hat es sie nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft. Dabei hat es aber alle von der Klägerin für die Nichtigkeit vorgetragenen Gründe erörtert.

13

Die Klage bringt für die behauptete Nichtigkeit Gründe vor, die den Senat schon in anderen Sachen beschäftigt haben. Sie zieht die Weitergeltung des RLG für die Zeit nach der Kapitulation in Zweifel, meint, dass nach Wegfall der Wehrersatzinspektion derartige Inanspruchnahmen durch die Strassenverkehrsdirektion nicht zulässig gewesen seien, bestreitet weiter, dass ein Notstand vorgelegen habe und behauptet, dass eine Beorderung zur Benutzung ausgereicht habe. Sie rügt weiter, dass die Inanspruchnahmeverfügung nicht mit Gründen versehen worden sei und dass der Leistungsempfänger in ihr nicht bezeichnet sei. Über diese Fragen hat der Senat schon mehrfach entschieden und ausgesprochen, dass damit die Nichtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung nicht begründet werden kann (Urteile vom 29.11.51 und vom 7.1.52 - IV ZR 35/50 und 167/50). Daran hält der Senat fest. Über diese Rügen hinaus macht die Klägerin noch geltend, dass die Verfügung deshalb nichtig sei, weil sie zum persönlichen Vorteil des Behördenleiters ergangen sei. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich festgestellt, dass diese Annahme unbegründet sei und in der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme keine Stütze finde. Soweit die Klägerin schliesslich noch die Nichtigkeit daraus herleiten will, dass ein besonders wertvoller Wagen in Anspruch genommen worden sei, obwohl ein einfacher genügt haben würde, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch insoweit handelt es sich um mögliche Ermessensfehler, die den Verwaltungsakt allenfalls anfechtbar, aber nicht nichtig machen.

14

Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang allerdings die Auffassung, dass das ordentliche Gericht mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GrundG befugt sei, Verwaltungsakte aus der Zeit vor der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, also vor dem 01.04.1948, auch dann nachzuprüfen, wenn sie nicht nichtig, sondern nur anfechtbar seien. Zu dieser Frage hat der Senat ebenfalls in den beiden vorerwähnten Urteilen Stellung genommen und ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 GrundG weder dazu führen könne, den Begriff der Nichtigkeit von Verwaltungsakten für die Zeit vor dem 01.04.1948 zu erweitern, noch dazu, das Prüfungsrecht der ordentlichen Gerichte hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten auszudehnen. An diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, hält der Senat fest.

15

Die Klägerin hat weiter mit der Revision geltend gemacht, dass auch der Herausgabeanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zu beurteilen gewesen sei. Der Senat hat jedoch in den beiden oben erwähnten Urteilen schon ausgesprochen, daß § 839 BGB keinen Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes gibt, dessen Inanspruchnahme nach dem RLG auf einer Amtspflichtverletzung beruht. Auf diese Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

16

Im Ergebnis erweist sich demnach die Klage als unbegründet, soweit sie auf Herausgabe des Kraftwagens gerichtet ist. Sie hätte insoweit als unbegründet abgewiesen werden müssen. Auch das hätte durch Teilurteil geschehen können. Dadurch, dass die Klage insoweit nicht als sachlich unbegründet, sondern durch Prozeßurteil abgewiesen worden ist, ist die Klägerin deshalb nicht beschwert.

17

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Lersch
Ascher
Dr. Hartz Johannsen
v. Werner