Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1964, Az.: 1 StR 498/63
Mitwirkung an Massenerschießungen jüdischer Einwohner; Anforderungen an die Feststellung eines entschuldigenden Notstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 12.07.1963
Rechtsgrundlage
- § 52 StGB a. F.
Fundstelle
- NJW 1964, 730-731 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter
Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 12. Juli 1963 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Angeklagte R. war im Jahre 1941 Chef einer Poliseikompanie, der Angeklagte H. Zugführer in einer anderen Polizeikompanie. Beide wirkten im Oktober 1941 bei der Massenerschießung jüdischer Einwohner der Stadt Mogilew (Weißrußland) mit, die vom Einsatzkommando 8 der Einsatzgruppe B geleitet wurde. Das Schwurgericht hat sie vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil sie durch Notstand (§ 52 StGB) entschuldigt seien.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hätten auch in eindringlichster Form erhobene Gegenvorstellungen der Angeklagten bei ihren Vorgesetzten nicht den Erfolg gehabt, daß sie von der Teilnahme an der Tötungsaktion freigestellt wurden; es hält auch für erwiesen, daß für die Angeklagten im Falle einer Befehlsverweigerung die ernste Gefahr bestand, selbst den Tod zu erleiden. Auch sonst gab es keinen gangbaren Ausweg, den sie ohne unmittelbar drohende Lebensgefahr hätten beschreiten können. Das Schwurgericht sieht es weiterhin auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als unwiderlegt an, daß für beide Angeklagte die Angst um ihr eigenes Leben der entscheidende Beweggrund für ihre Mitwirkung bei der Tat war und daß beide nach besten Kräften Möglichkeiten erwogen haben, dem Befehl aus dem Wege zu gehen.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung des§ 52 StGB nicht zu beanstanden. Sie hält sich an die Auslegung, die der Bundesgerichtshof gerade auch für Fälle dieser Art entwickelt hat (BGHSt 18, 311 und BGH Urt. vom 15. Juni 1962 - 2 StR 531/61).
Die Meinung der Staatsanwaltschaft, daß die Anwendbarkeit der §§ 52, 54 StGB zu entfallen habe, weil den Angeklagten angesichts der Ungeheuerlichkeit der Tat, insbesondere der großen Zahl der Opfer, die Preisgabe ihres Lebens zuzumuten gewesen sei, findet in der Rechtsprechung keine Stütze. Diese ist vielmehr stets davon ausgegangen und dabei geblieben, daß die Entschuldigung nicht von einer Höherwertigkeit des gefährdeten Rechtsguts abhängt und demnach auch durch die Höherwertigkeit der mit der Tat vorletzten Rechtsgüter nicht ausgeschlossen wird (RGSt 66, 397, 398). Die Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat vielmehr nur die Anforderungen bemessen, die an die Bemühungen des Täters um einen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18, 311).
Auch die Meinung der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten seien kraft ihrer besonderen Rechtsstellung als Angehörige der Polizei verpflichtet gewesen, die Gefahr zu bestehen, und könnten sich aus diesem Grunde nicht auf Notstand berufen, vermag der Senat nicht zu teilen. Wo Angehörigen bestimmter Berufe wie Polizeivollzugsbeamten, Feuerwehrmännern, Seeleuten, Ärzten und Krankenpflegern die Bereitschaft zum Lebensopfer abverlangt wird, bezieht sich das immer nur auf den Bereich der mit der jeweiligen Berufstätigkeit in notwendiger Weise verbundenen typischen Gefahren, bedeutet aber nicht, daß Angehörigen solcher Berufe über diesen Rahmen hinaus die Berufung auf die§§ 52, 54 StGB versagt sein konnte. Der Polizeivollzugsbeamte muß unter Umständen sein Leben einsetzen, wenn er an der Festnahme eines bewaffneten Verbrechers oder an der Niederschlagung eines Aufruhrs beteiligt ist. Die Lage, in der sich die Angeklagten befanden, läßt sich damit nicht vergleichen. Denn ihnen drohte die Lebensgefahr nicht im Zusammenhang mit einer weisungsgemäß vorgenommenen, im Rahmen ihrer normalen Berufsausübung liegenden Diensthandlung, sondern sie erwuchs ihnen daraus, daß sie - eine gänzlich aus dem normalen Rahmen fallende Lage - von hoher Hand zur Mitwirkung bei einem Verbrechen befohlen wurden.
Was zur Begründung der Rechtsmittel sonst vorgebracht wird, läuft auf Beanstandungen der Beweiswürdigung des Schwurgerichts hinaus, die in diesem Rechtszuge unbeachtlich sind. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Tatrichters, welche Tatsachen er für die Bildung seiner Überzeugung genügen laßt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision im Ergebnis vertreten.
Der Staatskasse gem. § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sah der Senat keinen Anlaß.
Seibert
Willms
Mai
Sanders