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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1962, Az.: III ZR 41/61

Ansprüche aus infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstandenen Verluste oder Schäden; Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 Finanzvertrag (FV); Selbstständige Bedeutung einer Klageschrift bei gleichzeitiger Einreichung mit einem Armenrechtsgesuch; Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Aufopferungsanspruch in Höhe des ausgeschlossenen Anspruches; Regelung der Vertretungsverhältnisse der Bundesrepublik; Mangel der Vollmacht im Anwaltsprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1962
Aktenzeichen
III ZR 41/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 12.01.1961
LG Frankfurt am Main - 11.02.1960

Fundstelle

  • VersR 1962, 738-739 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Januar 1961 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten Wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts unter gleichzeitiger Aufhebung des Zwischenurteils vom 8. Oktober 1959 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Am 2. Mai 1958 kam es in Frankfurt am Main zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kraftfahrzeug des Klägers und einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Jeep der amerikanischen Streitkräfte. Das Fahrzeug des Klägers erlitt Totalschaden, er selbst wurde verletzte.

2

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Schadensersatz in Anspruch. Er meldete seinen Anspruch unter dem 22. Mai 1958 beim Amt für Verteidigungslasten in Frankfurt am Main an und erhielt, nachdem er mehrfach darum gebeten hatte, auf Grund eines Bescheides vom 17. Oktober 1958 unter Vorbehalt eine Vorschußzahlung von 3.000,- DM, Durch Bescheid vom 17. März 1959 setzte das Amt für Verteidigungslasten die dem Kläger zu gewährende Entschädigung jedoch nur auf 1.558,55 DM fest und kündigte wegen des diesen Betrag übersteigenden Vorschusses einen Rückforderungsbescheid bzw. "Widerklage" an. Der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt am 18. März 1959 zugestellt.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.000,- DM nebst Zinsen, den er als Teilbetrag bezeichnet, da der ihm entstandene Gesamtschaden einschließlich Schmerzensgeld 5.000,- DM übersteige. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits erklärt, daß der gezahlte Entschädigungsvorschuß dem Kläger voll zustehen solle. Weitergehende Ansprüche des Klägers hält sie jedoch nicht für gegeben.

4

Wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche hat der Kläger mit einem als "Klage-Entwurf und Armenrechtsantrag" bezeichneten, bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 15. Mai 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 1959 zunächst das. Armenrecht erbeten, das ihm durch Beschluß vom 12. August 1959 bewilligt wurde. Eine Klageschrift vom 24. August 1959 ist am 26. August 1959 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 28. August 1959 zugestellt worden. Durch Zwischenurteil vom 8. Oktober 1959 hat das Landgericht dem Kläger auf dessen Antrag für die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

5

In der Sache selbst hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt.

6

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Klage dem Grunde nach zu 7/8 für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Klageanspruches an das Landgericht zurückverwiesen.

7

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie meint, daß die Klage wegen Versäumung der dafür vorgeschriebenen Frist unzulässig und eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zulässig gewesen sei.

8

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

10

Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 des Finanzvertrages in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381; 628) sind Ansprüche aus Verlusten oder Schaden, die - wie hier - infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nur nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln und geltend zu machen.

11

Dazu gehört, daß der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen die Streitkräfte innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an geltend machen muß, in welchem er von dem Verlust oder Schaden Kenntnis erlangt hat (Arte 8 Abs. 6 Finanzvertrag); dem hat der Kläger hier genügt.

12

Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß der Kläger die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV versäumt habe und damit ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seines Klagerechts verlustig gegangen sei.

13

In Art. 8 Abs. 10 FV ist bestimmt, daß der Anspruchsberechtigte, der den angebotenen Entschädigungsbescheid nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruches nicht einverstanden ist, wegen seines Anspruches innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung. Klage bei den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik erheben kann.

14

Auch das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger diese Frist versäumt hat.

15

Es hat dazu ausgeführt: Die Klage habe bis spätestens 18. Mai 1959 erhoben worden müssen; hierzu habe die Einreichung des am 15. Mai 1959 eingegangenen Klageentwurfs und Armenrechtsgesuchs jedoch nicht genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme bei gleichzeitiger Einreichung von Armenrechtsgesuch und Klageschrift dieser nur dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn nicht deutlich zum Ausdruck gebracht werde, daß die Klage lediglich für den Fall der Bewilligung des Armenrechts als eingereicht gelten solle; dies könne etwa durch ausdrückliche Erklärung oder dadurch geschehen, daß die Klageschrift als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschrieben werde. Hier sei die "Klageschrift" nicht nur ausdrücklich als Entwurf bezeichnet worden, sondern habe darüberhinaus mit dem Armenrechtsgesuch eine schriftsätzliche Einheit gebildet. Diese enge Verknüpfung zeige zweifelsfrei, daß die Klage nur unter der Voraussetzung der Armenrechtsbewilligung habe eingereicht werden sollen. Hinzu komme, daß das Landgericht den Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 1959 zutreffend nur formlos und ohne Terminsbestimmung an die Beklagte weitergeleitet habe, so daß mangele Zustellung eine Rechtshängigkeit nicht habe eintreten können.

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Dem ist nur hinzuzufügen, daß mangels ordnungsgemäßer Klageschrift die fristgerechte Einreichung des Armenrechtsgesuches auch nicht zur Fristwahrung gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO führen konnte. Welche Bedeutung der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 28. Juli 1959 beizumessen ist, daß in dem Armenrechtsgesuch vom 14. Mai 1959 die Klageeinreichung mit dem Armenrechtsantrag verbunden worden sei, kann dahinstehen, weil auch dieser Schriftsatz erst am 30. Juli 1959, also nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist.

17

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte jedoch gegen die Versäumung der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 - (BGHZ 33, 360) ausgeführt, daß die Bestimmung des Art. 8 Abs. 10 FV eine vorprozessuale Ausschlußfrist enthält, auf die weder die Bestimmungen über die Hemmung von Verjährungsfristen noch die zivilprozessualen Vorschriften über die Wiedereinsetzung anwendbar sind. Er hat hieran in den Entscheidungen vom 21. September 1961 - III ZR 120/60 - (NJW 1961, 2259 [BGH 21.09.1961 - III ZR 120/60]) und vom 27. November 1961 - III ZR 133/60 - (VersR 1962, 139) festgehalten. Die vom Berufungsgericht demgegenüber - allerdings ohne Berücksichtigung der genannten Entscheidungen - angestellten Erwägungen geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

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Das Berufungsgericht geht davon aus, die - nach Abs. 1 ausschließliche - Regelung des Art. 8 FV beschränke sich auf das der Klage vor dem ordentlichen Gericht vorgeschaltete Verwaltungsverfahren und zeige bezüglich der Klage zu den ordentlichen Gerichten nur die Richtung an, in der eine Verfolgung von Ansprüchen möglich sein solle. Für das in Abs. 10 vorgesehene gerichtliche Verfahren könne wegen des Fehlens diesbezüglicher Bestimmungen im Finanzvertrag der Ausschließlichkeitsanspruch des Art. 8 Abs. 1 nicht gelten. Insoweit müsse vielmehr auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückgegriffen werden. Dies treffe auch für die Frage zu, welche Rechtsfolgen aus einer Versäumung der Klagefrist zu ziehen seien und ob insbesondere eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bestehe.

19

Diese Auffassung wird der in Art. 8 FV getroffenen Regelung jedoch nicht gerecht. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß der Finanzvertrag sich einer eigenen Verfahrensordnung für den Fall, daß der Rechtsweg fristgerecht beschritten wird, grundsätzlich enthält und insoweit den für das Klageverfahren sonst geltenden Bestimmungen Raum läßt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das gleiche auch für die Frage gilt, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsweg überhaupt eröffnet ist. Diese Frage ist vielmehr in Art. 8 Abs. 10 FV abschließend geregelt. Wenn hier für die Erhebung, der Klage eine Frist gesetzt ist, so folgt daraus, daß mit der Versäumung dieser Frist der Rechtsweg verschlossen sein soll. Für die Annahme, daß der Finanzvertrag die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist anderweitiger Regelung hätte überlassen wollen, fehlt demgegenüber jeder Anhaltspunkt. Andererseits ist nach Art. 8 Abs. 1 FV davon auszugehen, daß anderweitige Vorschriften auch nicht dazu herangezogen werden können, die in Abs. 10 getroffene grundsätzliche Regelung in besonders gelagerten Einzelfällen zu durchbrechen. Dies gilt auch für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wie der Senat in BGHZ. 33, 360, 364 bereits dargelegt hat, spricht auch ein Vergleich des Abs. 6 und des Abs. 10 des Art. 8 FV dafür, daß der Gesetzgeber bewußt die Auflockerung der Fristbestimmungen in das Anmeldeverfahren verlegt hat, während für die Eröffnung des Rechtsweges nach Abschluß des förmlichen Verwaltungsverfahrens eine nicht durch Wiedereinsetzungsmöglichkeiten durchbrochene Fristenstrenge herrschen soll. Zu Unrecht setzt das Berufungsgericht dem die Erwägung entgegen, daß die Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 FV ihren Grund in dem Bedürfnis nach rascher Klärung der Tatsachengrundlage für die Schadensersatzansprüche habe, diese Tatsachenfeststellung aber bis zum Beginn der Klagefrist im Vorverfahren längst erfolgt sei. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht, daß das Streitverfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht nur die Klärung von Rechtsfragen, sondern auch die Feststellung des häufig noch streitigen Sachverhalts zum Gegenstand hat.

20

Einer Erörterung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt einer entsprechenden Anwendung zugänglich sind, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Die Regelung des Art. 8 FV steht einer Heranziehung dieser Vorschriften jedenfalls entgegen.

21

Die Wahrung der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV ist Prozeßvoraussetzung, ihre Versäumung macht die Klage unzulässig (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des Senats vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59 - insoweit in BGHZ 33, 360 nicht, jedoch in VersR 1961, 115 abgedruckt - und vom 27. November 1961 - III ZR 133/60, S. 5).

22

Demgegenüber kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen gehalten werden. Der Kläger hat zwar in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemacht, daß ihm dann, wenn es sich bei der Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Ausschlußfrist ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung handeln sollte, jedenfalls ein Aufopferungsanspruch in Höhe des ausgeschlossenen Anspruches zustehen müsse. Soweit der Kläger damit einen rechtlich selbständigen Anspruch verfolgt, ist die Klage jedoch ebenfalls unzulässig:

23

Es kann dabei dahinstehen, ob eine Klagänderung vorliegt, der die Beklagte jedenfalls mit der Rüge widersprochen hat, es sei insoweit keine Klage erhoben, und mit deren Zulassung sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat. Eine Sachentscheidung kann schon deswegen nicht ergehen, weil die Beklagte gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Klaganspruch nicht nach Vorschrift der Gesetze im Rechtsstreit vertreten ist. Sie wird im gegenwärtigen Verfahren durch den Bundesminister der Finanzen, dieser durch den Hessischen Minister der Finanzen und dieser wiederum durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vertreten. In dieser Weise sind die Vertretungsverhältnisse der Bundesrepublik durch Verfügungen des Bundesfinanzministers vom 28. Juli 1955 (MinBlFin S. 739) und vom 3. Februar 1959 (MinBlFin S. 83) sowie durch Bekanntmachung des Hessischen Finanzministers vom 25. August 1955 (JuMinBl S. 75) für Rechtsstreitigkeiten nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages geregelt. Dies gilt jedoch nicht für den hilfsweise verfolgten Aufopferungsanspruch. Um eine Rechtsstreitigkeit nach Art. 8 Abs. 10 FV handelt es sich dabei nicht; der Aufopferungsanspruch wird vom Kläger im Gegenteil gerade daraus hergeleitet, daß der Klageweg nach Art. 8 des FV verschlossen ist.

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Es kann dahinstehen, in welcher Weise die Bundesrepublik gegenüber Ansprüchen dieser Art gesetzlich vertreten wird. Selbst wenn hierzu - was nicht ersichtlich ist - die Oberfinanzdirektion berufen sein sollte, so wäre sie dies doch jedenfalls in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 - BGBl I 448). Im gegenwärtigen Rechtsstreit tritt die Oberfinanzdirektion in Untervollmacht für den Hessischen Finanzminister auf, wie es die vorerwähnte Regelung der Vertretung des Bundes in Rechtsstreitigkeiten nach Art. 8 Abs. 10 FV vorsieht. Sie wird somit in ihrer Eigenschaft als Landesbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 FVG) tätig. In dieser Eigenschaft aber könnte sie Vertretungsbefugnisse, die ihr etwa anderweitig als Bundesbehörde verliehen worden wären, nicht wahrnehmen.

25

Unerheblich ist schließlich, daß der Anwalt der Beklagten im Berufungsrechtszug erklärt hat, er trete auch insoweit auf, als ein Aufopferungsanspruch geltend gemacht werde. Zwar ist nach § 88 Abs. 2 ZPO ein Mangel der Vollmacht im Anwaltsprozeß nur auf Rüge zu berücksichtigen, die hier nicht erhoben ist. Darum geht es auch nicht. Wesentlich ist vielmehr, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihre Vollmacht von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als Unterbevollmächtigte des Landesfinanzministers ableiten, der seinerseits aber zur Vertretung der Bundesrepublik insoweit nicht befugt ist, als ein Aufopferungsanspruch geltend gemacht wird. Dieser Mangel der gesetzlichen Vertretung ist gemäß § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Er hätte allenfalls dadurch behoben werden können, daß der Kläger die Bundesrepublik im Prozeß des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs durch die insoweit zur Vertretung berufene Behörde in Anspruch genommen und daß der Anwalt der Beklagten erklärt hätte, auch von dieser Behörde Vollmacht zu haben. Entsprechende Erklärungen sind jedoch in der für die Bestimmung des Prozeßrechtsverhältnisses erforderlichen Klarheit nicht abgegeben worden. Der Erklärung des Anwalts der Beklagten, auch hinsichtlich des Aufopferungsanspruchs auftreten zu wollen, kann ein derartiger Inhalt nicht beigemessen werden.

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Der Mangel der gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf den Aufopferungsanspruch wird auch angesichts dessen unbeachtlich, daß die Oberfinanzdirektion die Bundesrepublik hinsichtlich des Anspruches noch Art. 8 FV im vorliegenden Rechtsstreit vertritt. Wird eine Klage gegen dieselbe Partei auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt, so muß der in Anspruch Genommene hinsichtlich eines jeden der mehreren Klagegründe in der dafür bestimmten Weise ordnungsgemäß vertreten sein (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1960 - III ZR 188/59 - in VersR 1961, 162).

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Stellt sich die Klage somit auch hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsanspruchs als unzulässig dar, so verbietet sich damit ein Eingehen auf die Frage nach der sachlichen Begründetheit des Anspruchs.

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Es bedarf auch keiner Erörterung der Frage mehr, ob der Zulässigkeit der Klage nicht auch entgegensteht, daß es der Kläger unterlassen hat, den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag in ein bestimmtes Verhältnis zu den von ihm behaupteten, in ihrem Gesamtbetrag die Klageforderung übersteigenden Einzelforderungen aus dem Unfall zu setzen (vgl. dazu u.a. BGHZ 11, 192, 194[BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; LM Nr. 7 u. 11 zu § 253 ZPO).

29

Die Klage muß jedenfalls schon aus den vorstehenden Erwägungen unter Aufhebung der von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt dabei aus §§ 91, 97 ZPO.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Reinhardt