Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1961, Az.: III ZR 120/60

Wahrung der Klagefrist; Klage vor Amtsgericht; Landgericht; Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1961
Aktenzeichen
III ZR 120/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 22.04.1960
LG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 35, 374 - 378
  • DAR 1961, 338
  • DB 1961, 1694 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1962, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2259-2260 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 350 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages wird auch durch eine Klage vor einem Amtsgericht gewahrt, selbst wenn ein Landgericht ausschließlich sachlich zuständig ist.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Wahrung der Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 FinVertr. bedarf es einer Klage vor einem Amtsgericht. Dies gilt selbst für den Fall, ein Landgericht ausschließlich sachlich zuständig ist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 22. April 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Am 3. Juni 1958 stürzte der Kläger mit seinem Motorrad, weil ihn ein schleudernder Kraftwagen (Jeep) der britischen Besatzungsmacht in den Straßengraben drängte. Das Amt für Verteidigungslasten setzte durch Bescheid vom 10. April 1959, zugestellt am 20. April 1959, als Entschädigung u.a. ein Schmerzensgeld von 200,- DM fest. Dem Bescheid war die Belehrung angefügt, daß innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung, soweit Ansprüche abgewiesen worden sind, Klage bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden könne.

2

Der Kläger verlangt ein weiteres Schmerzensgeld von 200,- DM, weil er erhebliche Verletzungen davongetragen und lange Zeit an Schmerzen und Bewegungseinbußen gelitten habe. Er hat Klage zum Amtsgericht Osnabrück erhoben, die dort am 18. Juni 1959 eingegangen und der Beklagten am 24. Juni 1959 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluß vom 9. Juli 1959 an das Landgericht Osnabrück verwiesen.

3

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil sie beim ausschließlich zuständigen Landgericht erst nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages vorgesehenen Zweimonatsfrist eingegangen sei, im übrigen auch für unbegründet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

Die Frage, ob die Frist des Arte 8 Abs. 10 FV auch durch eine Klage vor dem sachlich unzuständigen Amtsgericht bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gewahrt wird. Die Frage ist mit den Vorinstanzen zu bejahen.

6

Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts die zu einem anderen Gericht erhobene Klage nicht geeignet sei, die für die Klagerhebung verschiedentlich gesetzten Ausschlußfristen zu wahren, läßt sich entgegen der Meinung der Revision weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung herleiten. Vielmehr führt die neuere Entwicklung der Gesetzgebung, wie unten noch auszuführen sein wird, dazu, bei unzuständigen Gerichten eingereichte Klagen selbst dann als fristwahrend anzusehen, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.

7

Die Bedenken, die die Revision unter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre geltend macht, schlagen nicht durch: Wohl hat das Reichsgericht mehrfach dahin entschieden, daß die Klage zum örtlich unzuständigen Gericht bei ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts die Klagefrist nicht wahre, so in RGZ 3, 303 und 92, 40; sowie JW 1917, 231 Nr. 21. Diese Entscheidungen betrafen jedoch sämtlich die in § 30 Abs. 1 des Preuß. Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vorgesehene Ausschlußfrist von sechs Monaten zur Klagerhebung beim ausschließlich zuständigen Gericht der belegenen Sache und erklären sich - worauf das Reichsgericht selbst in RGZ 151, 233, 237 hingewiesen hat - allein daraus, daß nach der Auffassung des Reichsgerichts das Widerspruchsrecht aus § 30 Preuß. Enteignungsgesetz derart eng mit der Anrufung eines bestimmten Gerichts verknüpft ist, daß der Widerspruch nur vor diesem Gericht verwirklicht werden kann. Aus den erwähnten Urteilen des Reichsgerichts kann mithin für andere Fälle ausschließlicher Gerichtszuständigkeit nichts Entscheidendes hergeleitet werden. In weiteren Entscheidungen ist die Rechtzeitigkeit einer Klage, die zu einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und nach Ablauf der Klagefrist durch Verweisung beim zuständigen anhängig geworden war (§ 276 ZPO), verschiedentlich auch damit begründet worden, daß es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handle, so in RGZ 93, 312 (Klage nach § 30 Preuß. EnteignungsG zum sachlich unzuständigen Gericht); RGZ 114, 122, 126 (Klage nach § 7 Preuß. KommunalbeamtenG zum sachlich unzuständigen Gericht); RGZ 149, 9 (Klage nach § 41 KO zum sachlich unzuständigen Gericht); BGH IV ZR 165/52 vom 26. März 1953 = NJW 53/1139 (Klage nach § 41 KO zum örtlich unzuständigen Gericht) und endlich in der angeführten Entscheidung BGHZ 34, 230 (Klage nach Art. 8 Abs. 10 FV zum örtlich unzuständigen Gericht). Diese Begründung läßt die Möglichkeit offen, daß die Entscheidungen bei ausschließlicher Zuständigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, ohne indes zu diesem Schluß zu zwingen. Schließlich ist richtig, daß auch Mugdan (Gruchots Beitr. 64, 314), Baumbach (ZPO 24. Aufl. § 276 Anm. 3 D), Bachof (NJW 1950, 456), Palandt (BGB 20. Aufl., § 8 Abs. 10 FV Anm. 2 - im Gegensatz zur 19. Aufl. a.a.O. Anm. 1) und Arnolds (DRiZ 1961, 84) die Auffassung vertreten, daß bei ausschließlicher Zuständigkeit die Klage vor dem unzuständigen Gericht auch im Fall späterer, d.h. nach Ablauf der Klagefrist erfolgter Verweisung, nicht geeignet sei, die Frist zu wahren.

8

Diese Ansicht ist indes nicht herrschend geworden. In RGZ 151, 233, 235 ist für eine Klage nach § 16 der PreußVO über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen usw. vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (GS 52) die einjährige Klagefrist (Ausschlußfrist) als gewahrt angesehen worden, obwohl - wie im vorliegenden Falle - die Klage zum Amtsgericht erhoben und der Rechtsstreit erst nach Ablauf der Klagefrist an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht verwiesen worden war. Unter Berufung u.a. auf diese Entscheidung halten Nadler-Wittland-Ruppert, Brand und Fischbach in ihren Erläuterungswerken zum Deutschen Beamtengesetz Klagen zum örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht für genügend, um die Klagefrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG zu wahren (Nadler-Wittland-Ruppert Anm. 28; Brand 4. Aufl. Anm. 4; Fischbach Anm. III 3 zu § 143, ebenso der letztere in Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. § 173 Anm. IV 3). In Übereinstimmung damit hat der erkennende Senat in einer insoweit nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28. Juni 1956 - III ZR 319/54 - die zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhobene Klage nach § 143 Abs. 1 S. 2) DBG als fristwahrend angesehen. Prölß billigt in VVG 11. Aufl. § 12 Anm. 9 die Entscheidung RGZ 151, 233. Wieczorek, ZPO § 276 Anm. B IV b 1 bekämpft die angeführte Rechtsprechung zu § 30 des Preuß. Enteignungsgesetzes, während Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 38 II e sich zweifelnd äußert. Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag, Art. 8 Anm. 21 hält die rechtzeitig zum unzuständigen Gericht erhobene Klage für fristwahrend, ohne allerdings auf Einzelheiten einzugehen. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 276 Anm. IV 2 betonen die Einheitlichkeit des Verfahrens bei und trotz Verweisung und regen unter Hinweis auf die Sonderregelung in neueren Gesetzen an, zur Vermeidung von Rechtsverlusten die Klagefristen auch bei rechtzeitiger Klage vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht selbst im Falle ausschließlicher Zuständigkeit als gewahrt anzusehen. Rechtsprechung und Lehre ergeben also kein einheitliches Bild.

9

Der Senat tritt jedoch der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 151, 233, 237 dahin bei, daß auch bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts die zum Amtsgericht erhobene Klage keinen schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen, darstellt, mit dieser Klage vielmehr angesichts dessen, daß sie die Rechtshängigkeit mit den daran geknüpften Folgen herbeiführt und von vornherein die Eigenschaft hat, auf dem Wege des § 276 ZPO "den Zuständigkeitsmangel abstreifen zu können", auch eine Ausschlußfrist zur Klagerhebung gewahrt werden kann. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die Regelung, die in den neueren verfahrensrechtlichen Bundesgesetzen für den Fall der Verweisung einer Sache an einen anderen Zweig der Gerichtsbarkeit getroffen ist: Nach den gleichlautenden Bestimmungen des § 52 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes, des § 48 a Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, des § 41 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und des § 17 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.d.F. vom 21. Januar 1960 (BGBl I 17) kann ein Gericht, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit durch Urteil an das Gericht des ersten Rechtszugs verweisen, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist (jeweils Abs. 3 Satz 4 der angeführten Bestimmungen). Eine erleichternde Ausnahme gilt im Verhältnis der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte; hier kann nach §§ 48 a Abs. 4, 48 Abs. 1 ArbGG der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 276 ZPO vom ordentlichen zum Arbeitsgericht und umgekehrt durch Beschluß verwiesen werden. Wenn in diesem Fall die fristwahrende Wirkung der Klagerhebung nicht ausdrücklich - wie im Fall des § 48 a Abs. 3 ArbGG - normiert ist, so kann das nur bedeuten, daß der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß im Fall einer Verweisung im Rahmen des § 276 ZPO die fristwahrenden Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits mit der Klagerhebung vor dem unzuständigen Gericht eingetreten sind. Denn es wäre widersinnig, den Kläger, was die Wahrung von Fristen durch Erhebung der Klage angeht, bei Verweisung des Rechtsstreits von einem Arbeitsgericht an einen anderen Gerichtszweig dann schlechter als im Regelfall des § 48 a Abs. 3 ArbGG zu stellen, wenn die Verweisung erleichtert nach § 276 ZPO erfolgt. Erst recht muß das grundsätzlich für Verweisungen innerhalb desselben Gerichtszweiges gelten. Da z.B. eine zum Verwaltungsgericht statt zum ordentlichen Gericht erhobene Klage die Klagefrist wahrt, muß auch eine zum Amtsgericht statt zum Landgericht erhobene diese Wirkung haben. Dabei ist es unerheblich, daß im vorliegenden Fall die Klage erst nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 8 Abs. 10 FV zugestellt worden ist; denn sie ist innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangen und "demnächst" zugestellt worden. Nach § 261 b Abs. 3 ZPO ist deshalb für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klage eingereicht worden ist. Der Zweck der in Art. 8 Abs. 10 FV vorgesehenen Frist wird durch dieses Ergebnis nicht berührt. Die rasche Klärung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensersatzansprüche, die auf Handlungen und Unterlassungen der fremden Streitkräfte beruhen, wird durch die geringe Verzögerung des Rechtsstreits, die eine Verweisung mit sich bringt, regelmäßig nicht gefährdet. Was die Bereitstellung der zum Ausgleich der Schadensfälle benötigten Mittel im Haushalt angeht, kann es keinen Unterschiede machen, zu welchem Gericht die Klage erhoben ist.

10

In sachlich-rechtlicher Beziehung sind Rechtsfehler weder von der Revision im einzelnen gerügt worden noch ersichtlich.

11

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler