Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1960, Az.: III ZR 188/59
Adressierung einer Schadensersatzklage aufgrund eines durch schlechte Straßenbeschaffenheit erlittenen Unfalls; Haftung des Landes für schlechte Straßenbeschaffenheiten bei einer öffentlichen Landstraße; Pflicht eines Landes zur Reinhaltung der Straße von den Verkehr gefährdenden Stoffen ; Umfang einer Verkehrssicherungspflicht bei der Wartung einer Landstraße
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 188/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 14.07.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1961, 162
Redaktioneller Leitsatz
Führt ein Geschädigter einen erlittenen Unfall auf die Straßenbeschaffenheit an der Unfallstelle (hier: Ortsdurchfahrt einer Landstraße II. Ordnung) zurück und beabsichtigt er das Land in Anspruch zu nehmen, so hat er die Klage gegen das beklagte Land, einmal vertreten durch die zuständige Finanzmittelstelle und zum anderen vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, zu richten (siehe auch BGH vom 09. 06. 1952, NJW 1952, 1090, VRS 4, 401, DAR 1952, 150; OLG Neustadt/Weinstr. vom 17. 12. 1953, VRS 8, 325, VersR 1954, 231; BGH vom 30. 12. 1954, VRS 8, 102, NJW 1955, 298).
In dem Rechtsstreit hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 24. September 1950 erlitt ein Lastzug des Klägers auf der Ortsdurchfahrt in der Gemeinde Urspringen im Zuge einer Landstraße II. Ordnung einen Unfall. Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die stark gewölbte Straße in Urspringen eine - durch Ackerfahrzeuge verursachte - Lehmschicht aufgewiesen habe, auf der der Lastzug ins Rutschen gekommen sei, obwohl der Lastzugführer die größte Vorsicht habe walten lassen. Ersatz für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden hat der Kläger im Prozeßwege zunächst von dem Landkreis Marktheidenfeld (1 O 178/52 LG Würzburg) und alsdann - nachdem ihm das Armenrecht für eine Klage gegen den jetzigen Beklagten versagt worden war (1 O H 76/53 LG Würzburg) - von der Gemeinde Urspringen (2 O 4/55 LG Würzburg) verlangt. Beide Klagen sind rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, daß die jeweils beklagte Partei für die Unfallstraße nicht verkehrssicherungspflichtig und deshalb für den Anspruch des Klägers nicht sachverpflichtet (passiv legitimiert) sei.
Nunmehr nimmt der Kläger den Freistaat Bayern aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des ihm durch Beschädigung des Lastzuges und Verdienstausfall angeblich entstandenen Schadens in Anspruch; auch verlangt er Ersatz der ihm durch die Führung der erwähnten Vorprozesse erwachsenen Kosten. Der Kläger hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, dahin zu erkennen:
- I.
Der Beklagte hat an den Kläger 5.442,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1950 zu zahlen;
- II.
der Beklagte hat den Kläger von den im Rechtsstreit Bendrick gegen Landkreis Marktheidenfeld (1 O 178/52) vor dem Landgericht Würzburg und im Rechtsstreit Bendrick gegen Landgemeinde Urspringen (2 O 4/55) vor dem Landgericht Würzburg und Oberlandesgericht Bamberg entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten freizuhalten.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt und u.a. geltend gemacht, der Unfall sei durch das schuldhafte Verhalten des Lastzugführers verursacht worden, außerdem sei der Anspruch des Klägers verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Verkehrssicherungspflicht und damit auch die Pflicht zur Reinhaltung der Straße von den Verkehr gefährdenden Stoffen für den hier interessierenden Straßenabschnitt (Ortsdurchfahrt einer Landstraße II. Ordnung in einer Gemeinde unter 6.000 Einwohnern) den Beklagten treffe. Ob die gegen diesen Ausgangspunkt von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken begründet sind, kann dahinstehen. Denn die Revision kann auch dann, wenn man die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten als gegeben ansieht, keinen Erfolg haben.
a)
Die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Bediensteten des zuständigen Straßen- und Flußbauamtes könne angesichts der ministeriellen Entschließung 1938 ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden, wenn sie sich um die Reinigung der Ortsdurchfahrt in Urspringen nicht gekümmert hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die ministerielle Entschließung, die für die nachgeordneten Dienststellen und damit auch für die Straßen- und Flußbauämter verbindlich war, besagte ausdrücklich, daß "die verkehrssichernde, gesundheitspolizeiliche und schönheitliche Reinigung und Reinhaltung der Straßendecken auch in Ortsdurchfahrten von Gemeinden unter 6.000 Einwohnern" zu den Pflichten der Gemeinde gehöre. Die damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Ministeriums durfte den nachgeordneten Dienststellen als zutreffend erscheinen, zumal auch zur Unfallzeit die in diesem Zusammenhang einschlägigen Rechtsfragen noch nicht eindeutig durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt waren. Die Bediensteten der Straßen- und Flußbauämter konnten sich daher an diese Entschließung halten und dementsprechend - ohne daß ihnen insoweit ein Verschulden angelastet werden könnte - davon ausgehen, daß die Säuberung der Unfallstraße Sache der Gemeinde Urspringen sei.
Demgegenüber macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe das auf Rechtsirrtum beruhende schuldlose Versehen schon deshalb nicht feststellen dürfen, weil es vom Beklagten gar nicht geltend gemacht worden sei. Zwar habe das Landgericht unter Berufung auf den ministeriellen Erlaß vom 28. Januar 1938 das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten des Straßenbauamtes verneint. Auf den Gedanken aber, daß auch die bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht schuldlos aus Rechtsirrtum verletzt sein könne, sei der Beklagte selbst nicht gekommen. Die Voraussetzungen seiner Schuldlosigkeit seien demzufolge auch nicht behauptet gewesen. Das Berufungsgericht habe demzufolge nur unter Verletzung des Grundsatzes der Verhandlungsmaxime (§ 128 ZPO) und unter Verstoß gegen § 286 ZPO zur Annahme eines schuldfreien Verhaltens des Beklagten kommen können. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.
Der Beklagte hatte ganz allgemein geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 16. Januar 1959 i.V.m. S. 9 des im Armenrechtsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 28. November 1958 in den Akten 1 O H 73/57, die Gegenstand der Verhandlung im Landgericht waren und auf die auch das Berufungsurteil Bezug nimmt), die Bediensteten des Straßenbauamtes treffe kein Verschulden, wenn sie angesichts der ihnen erteilten Weisungen und der tatsächlichen Übung davon ausgegangen seien, daß die verkehrsmäßige Reinigung der Ortsdurchfahrten Aufgabe der jeweiligen Gemeinde sei. Selbst wenn dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfolgt wäre, würde das unter den hier interessierenden Gesichtspunkten bedeutungslos sein, weil es sich insoweit lediglich um eine rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens handeln würde und es unerheblich ist, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkt eine Prozeßpartei ihr Vorbringen stellt. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht zu Unrecht etwas zugunsten des Beklagten berücksichtigt habe, was von diesem überhaupt nicht geltend gemacht worden sei.
b)
Bei der gegebenen Sachlage könnte die Verkennung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten allein den für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der ministeriellen Entschließung 1938 verantwortlichen Stellen zur Last gelegt werden. Ob gegen diese Stellen insoweit angesichts der damals noch ungeklärten Rechtslage tatsächlich der Vorwurf eines Verschuldens zu erheben wäre, kann offen bleiben. Denn hieraus kann der Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schon um deswillen nichts für sich herleiten, weil der Beklagte insoweit nicht gehörig vertreten ist.
In der Vertretungsverordnung vom 8. August 1950 (GVBl S. 115 = Bay BS III 594), die bei Erhebung der Klage im Dezember 1958 noch in Kraft war, war bestimmt, daß der beklagte Freistaat in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - von den allgemeinen Vertretungsbehörden, nämlich dem Staatsministerium der Finanzen und den Finanzmittelstellen des Landes Bayern, vertreten werde (§§ 1 ff). In § 2 Abs. 2 der Verordnung war vorgesehen, daß das Staatsministerium der Finanzen allgemeine Vertretungsbehörde sei, wenn Ausgangsbehörde ein Staatsministerium sei, und daß im übrigen die Finanzmittelstellen allgemeine Vertretungsbehörden seien. Wenn mithin der Kläger aus dem Verhalten der Bediensteten eines Ministeriums einen Anspruch herleiten wollte, dann mußte er - worüber er in dem das Armenrecht versagenden Beschluß des Berufungsgerichts vom 2. Juli 1958 (in 1 O H 73/57) ausdrücklich hingewiesen worden ist - insoweit die Klage - auch - gegen den Beklagten, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, richten. Daran hat sich durch die am 1. April 1959 in Kraft getretene neue Vertretungsverordnung vom 18. Februar 1959 (GVBl 97) - geändert und ergänzt durch die Verordnung vom 23. März 1960 (GVBl 32) - sachlich nichts geändert, ganz abgesehen davon, daß es für die am 1. April 1959 bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden hat (§ 19 Abs. 1 a.a.O.).
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung: Der Kläger habe für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht etwa bestimmte Beamte oder Behörden, sondern das beklagte Land als Ganzes verantwortlich gemacht, und wenn eine Handlung oder Unterlassung irgend einer staatlichen Behörde für den vom Kläger erlittenen Straßenunfall ursächlich sei, sei der Beklagte in jedem Fall durch die Finanzmittelstelle Würzburg richtig vertreten. Diese sei zur Vertretung des Beklagten in vollem Umfang befugt. Denn wenn mehrere Klagegründe geltend gemacht würden und für jeden ein anderes Ressort einzustehen habe, so seien alle in Betracht kommenden Vertreter als die der Partei anzusehen. Das ist jedoch nicht richtig.
Zwar trifft - wenn überhaupt - die Verkehrssicherungspflicht den beklagten Freistaat als solchen. Wenn aber aus der - schuldhaften - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch hergeleitet werden soll, dann hat ein solcher Anspruch das schuldhafte Verhalten bestimmter Personen, für die der Beklagte gemäß § 823 i.V. entweder mit §§ 31, 89 oder mit § 831 BGB einzustehen hat, zur Voraussetzung. Zwar ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichen persönlich genannt werden, wenn nur dargetan ist, daß das schuldhafte Verhalten solchen Personen zur Last fällt, für die der in Anspruch Genommene einzustehen hat. Wenn die gesetzliche Vertretung des in Anspruch Genommenen verschieden ist je nachdem, aus dem Verhalten welcher Personen der Anspruch hergeleitet wird, kann die Klage auch nur dann Erfolg haben, wenn der in Anspruch Genommene gerade auch hinsichtlich der Personen, denen ein seine Ersatzpflicht auslösendes Verhalten vorzuwerfen ist, richtig vertreten ist.
Die Auffassung, daß bei mehreren in Betracht kommenden gesetzlichen Vertretern in allen Fällen jeder von ihnen den Vertretenen in vollem Umfang vertrete, ist nicht richtig. Vielmehr muß der in Anspruch Genommene in einem derartigen Fall durch jeden der in Betracht kommenden gesetzlichen Vertreter vertreten sein (vgl. RG Warn RspR 1912, 257;Urt. v. 30. November 1953 III ZR 234/52 S. 31). Wenn die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf Wieczorek Anm. D 3 a zu § 51 ZPO und die dort angeführte, nicht veröffentlichte reichsgerichtliche Entscheidung verweist, so ist das verfehlt. Port heißt es wörtlich: "Werden mehrere Klagegründe geltend gemacht und hat für jeden ein anderes Ressort einzustehen, so sind alle in Betracht kommenden Vertreter als die der Partei anzusehen". Damit soll nicht das gesagt sein, was die Revision herauslesen will, daß nämlich der für einen der Klagegründe in Betracht kommende gesetzliche Vertreter hinsichtlich aller Klagegründe Vertreter sei, sondern im Gegenteil wird danach auch von Wieczorek die Auffassung vertreten, daß die Partei durch alle in Betracht kommenden Vertreter vertreten sein muß (und daß, wenn das hinsichtlich eines Klagegrundes nicht der Fall ist, die Partei insoweit nicht richtig vertreten ist). Daß die Kommentarstelle so verstanden werden muß, ergibt sich eindeutig aus der weiteren Bemerkung, daß die Rechtslage dann ähnlich sei, "wie wenn handelsrechtliche Körperschaften durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten werden". In diesem Fall aber muß - worauf Wieczorek a.a.O. Anm. D. III j 2 ebenfalls hinweist - die Klage gegen Vorstand und Aufsichtsrat gerichtet werden, und "beide zu gesetzlichen Vertretern bestellte Organe müssen die Gesellschaft einheitlich vertreten" (RGZ 66, 37/8). Der Kläger hätte deshalb, wenn er Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus dem Verhalten der Bediensteten des Straßenbauamtes und des Ministeriums herleiten wollte, auch die Klage gegen den Beklagten, einmal vertreten durch die Finanzmittelstelle Würzburg und zum anderen vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, richten müssen. Wenn insoweit nicht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, sondern eine verschiedene örtliche Gerichtszuständigkeit gegeben gewesen sein sollte, hätte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO beantragen müssen (RG a.a.O.;Urt. v. 25. März 1954 III ZR 341/52 S. 10; auch DRiZ 1956 S. 147).
c)
Wenn das Berufungsgericht die Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten etwa noch durch das Unterlassen einer Warnung vor den Gefahren der Unfallstelle durch ein besonderes Hinweisschild verletzt worden sei, mit Rücksicht darauf offen gelassen hat, daß jedenfalls ein derartiges Unterlassen für den Unfall nicht ursächlich geworden sei, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Wenn ein Warnschild aufgestellt worden wäre mit der vom Berufungsgericht erörterten Aufschrift "Erhöhte Rutschgefahr bei Nässe oder bei Verschmutzung mit Ackererde", so wäre der Verkehrssicherungspflicht unter dem in diesem Zusammenhang interessierenden Gesichtspunkt sicherlich genügt gewesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber hat der ortskundige Zeuge Väth in noch wirksamerer Weise als durch ein derartiges Warnschild auf die vorhandene Gefahr rechtzeitig aufmerksam gemacht. Mithin fehlt es zumindest an dem Nachweis, daß das Unterlassen einer Warnung vor den Gefahren der Unfallstelle durch ein Hinweisschild für den Unfall ursächlich geworden sei.
d)
Aus der baulichen Beschaffenheit der Straße, deren starke Wölbung der Kläger bemängelt, kann ebenfalls zur Begründung der Klage nichts Entscheidendes hergeleitet werden. Es mag durchaus sein, daß die Anlage der Straße, insbesondere mit ihrer Wölbung, den Anforderungen, denen eine nach modernen Grundsätzen ausgebaute Straße genügen soll, nicht entspricht. Bei dem heutigen Zustand des deutschen Straßennetzes aber ist eine derartige Straßenwölbung - zumal bei Straßen, die nicht dem Fernverkehr dienen - nichts Ungewöhnliches, und der Straßenbenutzer muß sich, wie der Senat bereits mehrfach betont hat(Urt. v. 16. Februar 1959 III ZR 228/57 = VersR 1959, 436 undUrt. v. 6. Juli 1959 III ZR 67/58 = VersR 1959, 830), mit den Unzulänglichkeiten des Straßennetzes noch weithin abfinden und den Straßenzustand so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Die Straßenwölbung aber war für jeden Straßenbenutzer ohne weiteres bemerkbar, so daß es auch eines besonderen Hinweises durch ein Warnschild nicht bedurfte. Da es mithin insoweit an einem Haftungsgrund fehlt, kann offen bleiben, ob gegebenenfalls für die bauliche Beschaffenheit der Straße und für das Fehlen eines auf die Wölbung hinweisenden Warnschildes überhaupt das Straßen- und Flußbauamt Aschaffenburg oder eine sonstige Stelle verantwortlich gemacht werden könnte, für deren Verschulden der Beklagte als durch die Finanzmittelstelle in Würzburg vertreten im Prozeßwege in Anspruch genommen werden könnte.
2.
Zu der Frage, ob etwa Polizeibeamte, für die der durch die Finanzmittelstelle Würzburg vertretene Beklagte einzustehen hätte, sich dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, daß sie gegen die hier in Rede stehenden Gefahren der Unfallstelle nicht - rechtzeitig - eingeschritten sind, braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Die Frage, ob bei der gegebenen Situation ein Anlaß zum Einschreiten der Staatlichen Polizei bestand, ist zumindest zweifelhaft. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Anlaß für ein polizeiliches Eingreifen - seien es Maßnahmen zur Beseitigung des Straßenschmutzes, sei es eine Sperrung der Straße für Lastkraftwagen - nicht bestanden habe. Wenn aber das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Rechtslage in dieser Hinsicht so gesehen hat, dann kann nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen den in Betracht kommenden Polizeibeamten ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn sie ebenfalls einen Anlaß zum Einschreiten nicht gesehen haben (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48). Ein Anlaß, diesen Grundsatz hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen, besteht nicht.
II.
Schließlich hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht auch insoweit abgewiesen, als der Kläger Ersatz der Vorprozeßkosten verlangt.
Als ein aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sich ergebender Schaden können die Vorprozeßkosten schon deswegen nicht verlangt werden, weil dem durch die Finanzmittelstelle Würzburg vertretenen Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht überhaupt nicht angelastet werden kann. Davon abgesehen würden auch die Vorprozesse gegen die unrichtigen Beklagten überhaupt nicht eine adäquate Folge einer etwa dem Beklagten zur Last fallenden Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht sein. Wenn die Revision auf die Entscheidungen in RGZ 139, 198 und BGHZ 21, 361[BGH 01.10.1956 - III ZR 53/55] (gemeint ist offenbar BGHZ 18, 366, 371) [BGH 27.10.1955 - III ZR 82/54] verweist, so ist das verfehlt. In diesen Entscheidungen geht es um die Kosten für Prozesse, die geführt wurden, um die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu klären. Da nach dieser Bestimmung der durch eine Amtspflicht Verletzung Geschädigte einen Amtshaftungsanspruch erst geltend machen kann, wenn feststeht, daß er auf andere Weise Ersatz nicht zu verlangen vermag, sind ihm auch im Rahmen der Amtshaftung alle Kosten zu ersetzen, die er vernünftigerweise zur Prüfung anderweiter Ersatzmöglichkeiten aufgewendet hat. Derartiges kommt aber bei einem aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteten Ersatzanspruch nicht in Betracht.
Es kann deshalb eine Pflicht zum Kostenersatz allenfalls unter dem Gesichtspunkt gegeben sein, daß der Kläger durch das Verhalten des Beklagten zu der Führung der Vorprozesse und damit zu der Aufwendung vergeblicher Kosten veranlaßt worden sei. Als derartige Maßnahmen kommen einmal der Bescheid der Regierung in Unterfranken vom 27. November 1953 im Rahmen des "Abhilfeverfahrens" und zum anderen der im Armenrechtsverfahren (1 O H 76/53 LG Würzburg) ergangene Beschluß des Berufungsgerichts vom 23. Juni 1954, in dem die Gemeinde Urspringen als haftbar erachtet wurde, in Betracht.
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Kosten des Prozesses gegen den Landkreis Marktheidenfeld schon deswegen ausgeschaltet, weil der Bescheid im Abhilfeverfahren erst nach der Beendigung dieses Rechtsstreits ergangen ist. Soweit es um die Kosten des Prozesses gegen die Gemeinde Urspringen geht, kann der Bescheid vom 27. November 1953 schon deswegen keine Anspruchsgrundlage für den Kläger abgeben, weil - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - gegen die für diesen Bescheid verantwortlichen Beamten angesichts der ministeriellen Entschließung 1938, an der gemessen der von diesen Beamten eingenommene Rechtsstandpunkt zutreffend war, der Vorwurf eines Verschuldens nicht erhoben werden kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob mit dem Berufungsgericht auch angenommen werden muß, daß dieser Bescheid für die Anstrengung dieses Rechtsstreits überhaupt nicht ursächlich gewesen ist. Der Frage, ob der oberlandesgerichtliche Beschluß vom 23. Juni 1954 den Kläger zur Erhebung der Klage gegen die Gemeinde Urspringen bewogen hat und zur Grundlage eines Ersatzanspruches gemacht werden könnte, braucht schon allein deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger seinen Klageanspruch auf eine Amtspflichtverletzung der für diesen Beschluß verantwortlichen Richter nicht gestützt hat.
III.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Keßler