Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1959, Az.: VI ZR 197/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 197/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 08.10.1958
Prozessführer
1.) der Elisabeth P., R., H.str. ...,
2.) der Else S., S., G. Straße ...
Prozessgegner
den Alois L. W., B.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zu einem Fünftel den Beklagten als Gesamtschuldnern und im übrigen der Beklagten Else Schall auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am 25. April 1930 im Alter von fast 22 Jahren von einem Lastkraftwagen angefahren worden, der dem Kaufmann Franz P. gehörte und von dem Lageristen Alfons S. gelenkt wurde. Er hat durch den Unfall beide Hoden verloren. Ferner ist eine Versteifung des linken Knies zurückgeblieben.
In dem Schadensersatzprozess gegen P. und S. hat das Landgericht Ravensburg in seinem Urteil vom 8. Januar 1931 (O 690/30) angenommen, daß P. als Halter des Kraftwagens nach §7 KFG (jetzt StVG) und Schuster als Fahrer des Wagens nach §§823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Es hat dem Kläger u.a. für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zu seinem vollendeten 65. Lebensjahr eine Jahresrente von 845 RM, zahlbar in vierteljährlichen Raten von 211,25 RM, und von da an eine Jahresrente von 422,50 RM zahlbar in vierteljährlichen Raten von 105,62 RM zugesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall um 50 % gemindert worden ist und daß der Kläger als Melker ohne den Unfall einen jährlichen Lohn von 1.690 RM gehabt hätte. Die Berufung der damaligen Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1931 (4 U 410/1931), ihre Revision durch Urteil des Reichsgerichts vom 14. Januar 1932 (VL 394/1931) zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil klargestellt, daß der Rentenanspruch des Klägers nur insoweit besteht, als er nicht nach §1542 RVO auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.
In der Folgezeit war der Kläger bis zum Jahre 1947 als landwirtschaftlicher Arbeiter und anschließend als Zettler in der Treibriemenfabrik So. beschäftigt. Er erkrankte im Oktober 1953 und wurde mit Wirkung vom 7. April 1954 invalide geschrieben. Die Invalidenrente betrug zunächst 69,30 DM monatlich und wurde ab 1. Januar 1957 auf 90,30 DM erhöht. Der Kläger ist vom Sozialamt der Stadt W. unterstützt worden. In Höhe der gewährten Unterstützung hat er seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an das Sozialamt abgetreten.
Der Kaufmann Franz P. ist am 8. März 1938 gestorben. Er ist von seiner Ehefrau, der Beklagten Elisabeth P. und fünf Kindern beerbt worden. Die Kinder haben ihre Erbteile an die Mutter verkauft.
Der Lagerist Alfons S. ist am 19. Januar 1943 verstorben und von seiner Ehefrau Maria S. zu 1/4 sowie von seinen beiden Kindern, der Beklagten Else S. und Manfred S. zu je 3/8 beerbt worden. Die Witwe Maria S. ist inzwischen gleichfalls gestorben.
Mit der jetzigen Klage, die am 10. Juli 1956 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils vom 8. Januar 1931 mit der Begründung, daß die Verhältnisse, die für die Bemessung der Rente maßgebend gewesen seien, sich seitdem wesentlich verändert hätten (§323 ZPO): Er sei auf Grund des Unfalls jetzt völlig arbeitsunfähig geworden und habe seine Arbeitsstelle in der Treibriemenfabrik aufgeben müssen. Ferner seien seit Beendigung des ersten Rechtsstreits die Melkerlöhne erheblich gestiegen. Der Kläger hat daher beantragt, das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 1931 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. Juni 1957 zur Zahlung von 598,10 DM an die Stadt W. und für die Zeit ab 1. Juli 1957 zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 17,10 DM an den Kläger und von 87 DM an die Stadt W. zu verurteilen Ferner hat er von der Beklagten Else S. für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. September 1956 1.328 DM und ab 1. Oktober 1956 eine vierteljährliche Rente von 1.041 DM begehrt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, daß die angebliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf den Unfall vom 25. April 1930 zurückzuführen sei, und haben geltend gemacht: Der Kläger könne noch leichte Arbeit im Sitzen verrichten. Auch habe er seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:
- 1.
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8.1.1931 wird zu Ziff. 2 c teilweise abgeändert.
- 2.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner
- a)
zur Abfindung der Rentenansprüche des Klägers für die Zeit vom 10.7.1956 bis 30.6.1957 an die Stadt W., Städt. Sozialamt 523,82 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.11.1957 zu bezahlen.
- b)
Für die Zeit ab 1.7.1957 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers eine vierteljährliche vorauszahlbare Rente von 17,10 DM an den Kläger selbst und monatlich im voraus weitere 29,- DM an die Stadt W., Städt. Sozialamt, zu bezahlen.
- 3.
Die Beklagte Ziff. 2 hat an den Kläger zur Abfindung seiner Rentenansprüche für die Zeit vom 10.7.1956 bis 10.11.1957 den weiteren Betrag von 4.591,98 DM nebst 4 % Zinsen aus 765,32 DM seit 11.11.1957 zu bezahlen.
- 4.
Die Beklagte Ziff. 2 hat weiterhin an den Kläger ab 11.11.1957 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres eine vierteljährlich im voraus zahlbare, jeweils auf 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres fällige Rente von 906,- DM zu bezahlen.
- 5.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 6.
An den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/10 und die Beklagte Ziff. 2 7/10 zu tragen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Ferner haben sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, das im Vorprozeß ergangene Urteil dahin abzuändern, daß die für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkannte Rente entfällt. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und mit der Anschlußberufung weitere Rentenbeträge geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht hat wie folgt entschieden:
- I.
Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 sowie auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20. Februar 1958 - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - wie folgt abgeändert:
- 1.)
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8.1.1931 (O 690/30) wird zu Ziff. 2 c abgeändert.
Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben als Gesamtschuldner
- a)
zur Abfindung der Rentenansprüche des Klägers für die Zeit vom 10.7.1956 bis 28.2.1958 an die Stadt W., Stadt. Sozialamt, 577,47 DM zu bezahlen,
- b)
an den Kläger für die Zeit ab 1.3.1958 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine vierteljährliche vorauszahlbare Rente von 61,06 DM zu bezahlen und zwar die verfallenen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden jeweils am 1.1., 1.4., 1.7. , und 1.10. eines Jahres.
- 2.)
Die Beklagte Ziff. 2 hat
- a)
zur Abfindung der Rentenansprüche des Klägers für die Zeit vom 10.7.1956 bis 10.11.1957 weiterhin an den Kläger 2.595,45 DM und an die Stadt W., Städt. Sozialamt, 1.996,53 DM zu bezahlen,
- b)
an den Kläger für die Zeit vom 11.11.1957 bis 27.7.1958 eine vierteljährliche Rente von 906,- DM und vom 28.7.1958 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine vierteljährliche vorauszahlbare Rente von 936,- DM zu bezahlen; und zwar die rückständigen Beträge sofort und die künftig fällig werdenden jeweils am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres.
- II.
Die Widerklage wird abgewiesen.
- III.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.
Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 gesamtschuldnerisch 1/10 und die Beklagte Ziff. 2 die restlichen 9/10.
Mit der Revision erstreben die Beklagten, daß die Klage abgewiesen und ihrer Widerklage stattgegeben wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Zur Widerklage:
I.
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Widerklage geltend gemacht, nach §323 ZPO sei dem Kläger die Rente für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres abzuerkennen, weil jetzt feststehe, daß er auch ohne Unfall nicht über das 65. Lebensjahr hinaus habe arbeiten können. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt: Das Gericht habe dem Kläger im Vorprozess eine Rente über das 65. Lebensjahr hinaus nicht deshalb zuerkannt, weil er über diesen Zeitpunkt hinaus einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Auch damals sei vielmehr angenommen worden, daß der Kläger von der Vollendung des 65. Lebensjahres ab nicht mehr werde arbeiten können. Ihm sei für diese Zeit eine Rente von vierteljährlich 105,62 RM zugebilligt worden, weil angenommen worden sei, er werde wegen des Unfalls weniger verdienen und deshalb eine geringere Invalidenrente erhalten, als er ohne den Unfall bei höherem Verdienst erhalten haben würde. Daher sei die von den Beklagten behauptete Änderung der Verhältnisse gar nicht eingetreten.
II.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden Allerdings hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Firma So. ebenso viel verdient, wie er ohne den Unfall als Alleinmelker verdient hätte. Er war aber, wie die Revision selbst anführt, dort nur von 1947 bis 1953 beschäftigt. Dieser Zeitraum hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, keinen so wesentlichen Einfluß auf die Höhe der Invalidenrente, daß es die geringe Rente von vierteljährlich 105,62 DM für die Zeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres hätte mindern oder aberkennen müssen, zumal diese Rente auf Grund der Lohnverhältnisse des Jahres 1935 errechnet worden ist und die Löhne seitdem mehrmals erhöht worden sind.
Da das Berufungsgericht somit die Widerklage mit Recht abgewiesen hat, kann die Revision des Beklagten in diesem Punkte keinen Erfolg haben.
B.
Zur Klage:
I.
Der Abänderungsklage des Klägers (§323 ZPO) haben Landgericht und Oberlandesgericht im wesentlichen stattgegeben. Sie haben die Rentenbeträge, die dem Kläger in dem Vorprozeß zugesprochen worden sind, aus doppeltem Grunde erhöht: Einmal weil sich die Lohnverhältnisse seit dem Jahre 1931 erheblich verändert haben und zum ändern, weil der Kläger jetzt völlig erwerbsunfähig ist, während in dem früheren Urteil von einer 50-prozentigen Erwerbsminderung ausgegangen wurde. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt: Zu den Unfallverletzungen, auf denen das frühere Urteil beruht - Verlust der Hoden und Versteifung des linken Knies - sind Krankheiten hinzugekommen, die nicht vorauszusehen waren: Kreislaufstörungen, Lungenemphysem und Senkspreizfüße. Die Kreislaufstörungen sind vorwiegend unfallbedingt, während das Lungenemphysem und die Senkspreizfüße nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Die gesamte unfallbedingte Erwerbsminderung beträgt jetzt 45 %. Durch das Hinzutreten der weiteren nicht unfallbedingten Leiden erhöht sie sich auf mehr als 50 %. Damit ist der Kläger invalide im Sinne der Invalidenversicherung. Er kann zwar noch leichte Arbeit im Sitzen verrichten. Nach einer Äußerung des Arbeitsamts R. kann ihm eine solche Arbeit aber in absehbarer Zeit nicht vermittelt werden. Er ist also tatsächlich in vollem Umfang erwerbsunfähig. Die nicht unfallbedingten Beschwerden, die im Jahre 1953/54 hinzu gekommen sind, hätten für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 % zur Folge gehabt. Sie hätten auch nicht dazu geführt, daß der Kläger seine Stelle bei der Firma So. hätte aufgeben müssen. Erst durch das Zusammenwirken der unfallbedingten und der nicht unfallbedingten Leiden ist die jetzige Erwerbsunfähigkeit des Klägers entstanden. Sie ist also durch den Unfall vom 25. April 1930 wenn nicht allein, so doch mit verursacht worden. Aus einem Unfall, den der Kläger im Jahre 1936 erlitten hat, sind, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, keine Schäden zurückgeblieben. Das Berufungsgericht hat keine Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung (§254 Abs. 2 BGB) darin gesehen, daß der Kläger eine im Verlauf des Rechtsstreits durchgeführte Hormonkur nicht fortgesetzt hat.
II.
Entgegen der Ansicht der Revision halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Erhöhung der Unfallrente dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, einer rechtlichen Prüfung stand. Dagegen sind gegen die Berechnung der Rentenhöhe rechtliche Bedenken zu erheben.
1.
Die Klage aus §323 ZPO setzt voraus, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung als solche, für die Höhe oder für die Dauer der Leistungen maßgebend waren. Dabei muß es sich bei Schadensersatzansprüchen um eine solche Veränderung der für den Schaden und seine Höhe bedeutsamen Verhältnisse handeln, die zur Zeit der früheren Verhandlung noch nicht zu übersehen war und die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er damals erscheinen mußte, nicht entspricht (So die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, vergl. u.a. RGZ 86, 377 [381] und RG JW 1932, 1967 Nr. 4). Der Kläger könnte daher eine Änderung des früheren Urteils nur verlangen, wenn die Gründe, auf die er seine Klage stützt, vor allem die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und die darauf beruhende Verschlechterung der Erwerbsverhältnisse im Vorprozeß noch nicht vorauszusehen waren, deshalb vom Kläger nicht geltend gemacht und dementsprechend auch im Urteil nicht berücksichtigt werden konnten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Wie es auf Grund des Gutachtens feststellt, das Prof. Dr. L. im Vorprozeß erstattet hat, waren zwar andere Veränderungen des Gesundheitszustandes, nicht aber die tatsächlich eingetretenen Erkrankungen vorauszusehen. Nach dem Gutachten traten in den allermeisten Fällen von Kastration im Laufe der Jahre schwere seelische Störungen im Sinne von Depressionen auf, durch welche der Patient in seiner Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt wird. Organisch können sich durch die Kastration im Laufe der Zeit Veränderungen einstellen, wie man sie bei Eunuchen zu finden gewohnt ist: hohe Stimmlage, übermässiger Fettansatz, Schlaffheit der Haut und der Muskulatur. Beim Kläger sind aber tatsächlich Kreislaufstörungen, ein Lungenemphysem und Senkspreizfüße, also andere Erkrankungen, zu den Unfallverletzungen hinzugekommen. Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten, daß diese Erkrankungen zur Zeit des Vorprozesses nicht vorhersehbar waren.
Wie es feststellt, war vor allem nicht vorauszusehen, daß der Kläger schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres völlig erwerbsunfähig werden würde.
Die Revision meint nun, es komme nicht darauf an, ob das Gericht des Vorprozesses sich gerade die Krankheitserscheinungen vorgestellt habe, die tatsächlich eingetreten seien; entscheidend sei vielmehr, ob sich durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Laufe der Zeit voraussichtlich weitere Schäden einstellen würden, die sich auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers auswirken. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Soweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers vorauszusehen war, ist sie im Urteil des Vorprozesses berücksichtigt worden. Hier handelt es sich aber um Erkrankungen, die bei Erlass des früheren Urteils nach der damaligen ärztlichen Erfahrung nicht vorauszusehen waren und deshalb auch nicht dazu hätten führen können, dem Kläger eine höhere Rente zuzusprechen. Dann liegt aber der Tatbestand des §323 ZPO vor, daß nach der Verhandlung des Vorprozesses eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung der Rentenhöhe von Bedeutung waren.
2.
Die Revision macht weiter geltend, das Lungenemphysem und die Senkspreizfüße seien nicht auf den Unfall zurückzuführen und könnten daher nicht zu einer Erhöhung der Rente führen, weil die Beklagten für diese Schäden nicht ersatzpflichtig seien. Ihr ist zuzugeben, daß die Beklagten nur für die Folgen haftbar gemacht werden können, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Da das Lungenemphysem und die Senkspreizfüße nicht auf dem Unfall beruhen, könnte der Kläger daher keine Erhöhung der ihm zugesprochenen Rente beanspruchen, wenn er nur wegen dieser nicht unfallbedingten Leiden seine Tätigkeit in der Treibriemenfabrik So. hätte aufgeben müssen. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Die nicht unfallbedingten Leiden, also das Lungenemphysem und die Senkspreizfüße, hätten vielmehr, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht dazu geführt, daß der Kläger diese Erwerbstätigkeit hätte aufgeben müssen. Seine heutige Erwerbsunfähigkeit ist andererseits aber auch nicht ausschließlich eine Folge der unfallbedingten Leiden - Hodenverlust, Versteifung des linken Knies und Kreislaufstörungen - sondern durch das Zusammenwirken der unfallbedingten und der nicht unfallbedingten Leiden entstanden. Ob der Kläger unter diesen Umständen eine Erhöhung der Rente verlangen kann, hängt davon ab, ob ihm unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie jetzt gegeben sind, im Vorprozess eine höhere Rente hätte zugesprochen werden müssen. Das aber ist der Fall. Der Schaden des Klägers bestand im wesentlichen darin, daß er wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen seinen Beruf als Melker aufgeben mußte. Er erhielt nur einen Teil dieses Schadens ersetzt, weil die damals festgestellten Verletzungen ihm erlaubten, die verbliebene Arbeitskraft auszunutzen (§254 Abs. 2 BGB). Hierzu wäre der Kläger aber nicht in der Lage gewesen, wenn er schon damals neben den unmittelbaren Unfallschäden - Hodenverlust und Versteifung des Knies - auch unter den Erkrankungen zu leiden gehabt hätte, die sich jetzt ergeben haben. Wenn der Kläger bei diesen Erkrankungen keiner anderen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen oder keine für ihn geeignete leichte sitzende Tätigkeit hätte finden können, so hätte ihm schon damals der volle Ersatz seines Schadens zugesprochen werden müssen. Das Gleiche muß aber gelten, wenn sich im Rahmen des §323 ZPO später ergibt, daß der Kläger die zunächst bestehende Pflicht zur Minderung des Schadens (§254 Abs. 2 BGB) nicht mehr erfüllen kann,
3.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß es sich hier um eine wesentlicheÄnderung der Verhältnisse handele. Sie verweist darauf, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die unfallbedingte Erwerbsminderung von 50 % auf 45 % zurückgegangen ist und die gesamte Erwerbsminderung ohne genauere Feststellung "mehr als 50 %" beträgt. Dabei übersieht die Revision, daß es bei Prüfung der Frage, ob sich die für die Festsetzung der Rente maßgebenden Verhältnisse geändert haben, nicht so sehr darauf ankommt, den Grad der Erwerbsminderung abstrakt in Prozentsätzen festzustellen und mit den entsprechenden Zahlen des Vorprozesses zu vergleichen, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der dem Verletzten zu ersetzende Schaden nicht abstrakt, also nicht danach zu berechnen, wie weit die Arbeitsfähigkeit hundertteilig herabgesetzt ist. Es ist vielmehr der konkrete Schaden, also die tatsächliche Erwerbseinbuße zu ermitteln (Vergl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1954 - VI ZR 70/54 - VersR 1955, 38 sowie RG JW 1931, 2723 Nr. 26 und 1932, 2029 Nr. 15). Daher ist im vorliegenden Falle entscheidend, daß der Kläger im Gegensatz zur Zeit des Vorprozesses heute die ihm verbliebene Arbeitskraft nicht mehr ausnutzen kann und daher nicht mehr imstande ist, zur Minderung des Schadens beizutragen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen daß hierin eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung bedeutsamen Verhältnisse zu sehen ist.
4.
Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Feststellungen erhebt, daß aus dem Arbeitsunfall, den der Kläger im Jahre 1936 erlitten hat, keine Schäden zurückgeblieben sind. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund des ärztlichen Gutachtens getroffen, das die Chirurgische Universitätsklinik und Poliklinik T. nach einer Untersuchung des Klägers erstattet hat. Hiernach ist der Kläger im Jahre 1936 als ihm ein Pferd durchging, unter den Wagen geraten. Dabei hat er sich einen Bluterguss in der Brustmuskulatur und einen Bruch des rechten Mittelhandknochens zugezogen. Bei der klinischen Untersuchung haben sich Folgen dieses Unfalls nicht mehr feststellen lassen.
Es ist kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften darin zu sehen, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Beklagten nicht die Anschrift des behandelnden Arztes ermittelt und von ihm keine Auskunft über die Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1936 eingeholt hat. Von den Erkrankungen, die zu der Arbeitslosigkeit des Klägers geführt haben, konnte nur die Ursache der Kreislaufstörungen zweifelhaft sein. Daß diese vorwiegend als Folge des Keimdrüsenverlustes auf den von den Beklagten zu vertretenden Unfall vom 25. April 1930 zurückzuführen sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dem ärztlichen Gutachten entnommen. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Kreislaufbeschwerden entgegen dieser Feststellung eine Folge des späteren Unfalls aus dem Jahre 1936 seien, sondern nur beantragt, eine Auskunft des behandelnden Arztes über die Folgen dieses Unfalls einzuholen. Dieser Antrag ist ein Ausforschungsbeweis, dem stattzugeben das Berufungsgericht nicht verpflichtet war.
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe dem Medizinalrat Dr. S. gegenüber erklärt, er habe im Jahre 1938 eine Abfindung von 10.000 RM erhalten, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Dann ist aber in der Nichtvernehmung des hierfür benannten Zeugen Dr. S. kein Verstoß gegen §286 ZPO zu erblicken.
5.
Zur Frage, ob der Kläger eine für ihn geeignete leichte Arbeit finden kann, hat das Arbeitsamt R. auf eine Anfrage des Landgerichts folgende Auskunft erteilt:
"Stellenmeldungen für leichte Arbeiten im Sitzen liegen z.Zt. in meinem Bezirk nicht vor. Auch ist erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit kaum mit dem Eingang einer solchen Stellenmeldung zu rechnen, weil Betriebe mit dem gewünschten Arbeitsplatz in meinem Bezirk fast nicht vertreten sind."
Das Oberlandesgericht hat hierzu im Berufungsrechtszug keine weitere Auskunft mehr eingeholt, weil nicht anzunehmen sei, daß die Verhältnisse sich seit der Einholung der ersten Äußerung geändert haben. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob nochmals eine Auskunft des Arbeitsamts einzuholen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es bei seiner Entscheidung die dem richterlichen Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen überschritten hat.
Soweit die Revision die Klage aus §323 ZPO für unbegründet hält, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß er auch außerhalb des Arbeitsamtsbezirks R. keine entsprechende Stelle bekomme, verkennt sie die Beweislast. Auch im Rahmen des §254 Abs. 2 BGB hat der Schädiger ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu beweisen. Daher mußten die Beklagten behaupten und notfalls beweisen, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, eine andere Verdienstmöglichkeit zu suchen oder anzunehmen (Urteile des erkennenden Senats vom 6. November 1954 - VI ZR 70/54 - VersR 1955, 38 und vom 4. Oktober 1957 - VI ZR 237/56 - VersR 1957, 752). Mit dem Hinweis der Revision auf den allgemeinen Mangel an Arbeitskräften kann dieser Beweis nicht geführt werden. Die Beklagten hätten vielmehr nachweisen müssen, daß dem Kläger bestimmte Arbeitsmöglichkeiten offenstanden und von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen auch ergriffen werden konnten (Vergl, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1958 - VI ZR 198/57 - VersR 1958, 768). Das haben die Beklagten aber nicht behauptet. Sie haben in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen, daß der Kläger außerhalb des Bezirks R. eine für ihn geeignete leichte Arbeit im Sitzen hätte übernehmen können. Daher ist kein Rechtsverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht, diese Frage nicht näher erörtert und auch nicht geprüft hat, ob es dem Kläger überhaupt zuzumuten war, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die sich in größerer Entfernung von dem Wohnort seiner Familie befand (vergl. hierzu das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1954 a.a.O.). Im übrigen ist es aber auch erfahrungsgemäß äußerst schwer, für einen so schwer erkrankten und invalide geschriebenen Mann im Alter und mit der Vorbildung des Klägers eine geeignete Arbeitsstelle zu finden.
6.
Eine andere Frage ist, ob der Kläger seine Pflicht zur Minderung des Schadens dadurch verletzt hat, daß er die Hormonkur nicht fortgesetzt hat. Eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Wie es fest stellt hatte die Hormonkur, die der Kläger vom 13. November 1957 bis 14. Januar 1958 durchgeführt hat, keinen Erfolg. Sie kann, wie das Berufungsgericht der gutachtlichen Äußerung des Dr. med. H. entnimmt, auch nur erfolgreich sein, wenn sie sich über mehrere Jahre erstreckt. Das Berufungsgericht hat nun unentschieden gelassen, ob dem Kläger eine solche mehrjährige Hormonbehandlung, die mit ständigen Einspritzungen verbunden ist, überhaupt zugemutet werden kann. Es hat festgestellt, daß auch nach einer solchen langdauernden Kur die Grundschädigung bestehen bleiben und die Erwerbsminderung immer noch etwas mehr als 50 % betragen würde, so daß die Voraussetzungen der Invalidität unverändert gegeben wären. Ferner hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger sei nicht verpflichtet, die sehr erheblichen Kosten einer jahrelangen Hormonkur aus eigenen Mitteln zu bestreiken. Die Beklagten hätten aber nicht erklärt, daß sie bereit seien, diese Kosten zu übernehmen.
Diese Ausführungen halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand. Ersichtlich hat das Berufungsgericht dem ärztlichen Gutachten entnommen, daß der Kläger auch nach Durchführung einer mehrjährigen Hormonbehandlung invalide bleiben und nicht in der Lage sein werde, andere als leichte Arbeit im Sitzen zu verrichten. Ist das aber der Fall, so kann gegen den Kläger kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er die Hormonkur nicht fortgesetzt hat.
7.
Die Beklagten haben den Antrag, ihnen die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten, nicht in den Tatsacheninstanzen, sondern erst im Revisionsrechtszug gestellt. In diesem Zeitpunkt ist der Antrag aber, abgesehen von hier nicht vorliegenden Sondertat beständen, nicht mehr zulässig (BGHZ 17, 69 [72] sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1956 - VI ZR 305/54 -).
8.
Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, der Abänderungsanspruch des Klägers sei verjährt. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dieser Anspruch nach Eintritt der wesentlichen Veränderungen auf Grund derselben Vorschriften verjährt, die für den Hauptanspruch gelten, hier also §14 StVG (Verjährung in zwei Jahren) hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagte Elisabeth P. und §852 BGB (Verjährung nach drei Jahren) hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagte Else S. (RG JW 1934, 1112 Nr. 3). Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Firma So. ebensoviel verdient hat, wie er ohne den Unfall als Alleinmelker verdient hätte, konnte er eine Abänderungsklage erst erheben, als er seine Tätigkeit bei dieser Firma aufgeben und ihm klar sein mußte, daß er seine Arbeitskraft auch auf andere Weise nicht mehr werde ausnutzen können. Er ist am 6. April 1954 bei der Firma So. ausgeschieden und auf seinen Antrag hin, ihm eine Invalidenrente zu gewähren, am 26. April 1954 vom Vertrauensarzt der Landesversicherungsanstalt Württemberg und am 15. November 1954 in der inneren Abteilung des städtischen Krankenhauses auf seine Erwerbsfähigkeit untersucht worden, wie sich aus den Akten der Landesversicherungsanstalt ergibt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Da der Kläger zunächst das Ergebnis dieser Untersuchung abwarten durfte, sind die Verjährungsfristen (§§14 StVG, 852 BGB) nicht schon am Tage seines Austritts bei der Firma So. - 6. April 1954 -, sondern erst eine angemessene Zeit nach diesem Tage in Lauf gesetzt worden. Diese Fristen hat der Kläger gewahrt, denn die Klage ist am 10. Juli 1956 zugestellt worden, nachdem der Kläger bereits am 27. März 1956, also jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist das Armenrecht beantragt hatte. Da er außerstande war, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu bestreiten, war der Ablauf der Verjährung nach §203 Abs. 2 BGB gehemmt.
Zu Unrecht greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger bei der Firma So. ebenso viel verdient hat, wie er ohne den Unfall als Alleinmelker verdient hätte. Diese Tatsache ist im Berufungsurteil als unstreitig wiedergegeben. Da die Beklagten insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt haben, ist der Senat nach §561 ZPO an diese Feststellung gebunden. Im übrigen ergibt sich aber auch aus den von der Revision angeführten Unterlagen keine so wesentliche Differenz, daß der Kläger schon während seiner Beschäftigung bei der Firma So. Anlaß hätte haben können, gegen die Beklagten nach §323 ZPO auf Erhöhung der Rente zu klagen.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Kläger mit Rücksicht auf spätere Lohnerhöhungen von vornherein neben der Klage auf Rentenzahlung auch eine Feststellungsklage habe erheben müssen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1957 (- VI ZR 222/56 - VersR 1957, 803 [805]) für die Zeit nach der Währungsreform eine solche Forderung erhoben hat, kann dahin gestellt bleiben, ob an dieser Auffassung festgehalten werden kann, denn sie gilt jedenfalls nicht für die Jahre 1930/31, in denen der Kläger seine Ansprüche aus dem Unfall gerichtlich geltend gemacht hat. Daß er damals nicht beantragt hat, die Ersatzpflicht des Schädigers für den weiterhin noch entstehenden Schaden zu ersetzen, kann daher nicht die Annahme rechtfertigen, daß sein Abänderungsanspruch (§323 ZPO) verjährt sei.
9.
Schließlich geben die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Höhe der Rente errechnet, ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Rente von den gleichen Berechnungsgrundlagen wie das Landgericht ausgegangen und hat die Höhe der Rente den inzwischen eingetretenen Lohnerhöhungen und der Tatsache angepaßt, daß der Kläger jetzt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Dabei hat es sich im Rahmen der Befugnisse gehalten, die §287 ZPO dem Tatrichter für die Ermittlung der Höhe des Schadens einräumt.
C.
Kostenentscheidung:
Die Kosten der Revision waren nach §97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Dabei war die Beklagte Else S. mit einem größeren Teil der Kosten zu belasten, weil sie in weit größerem Umfang durch das angefochtene Urteil beschwert ist als die Beklagte Elisabeth P..