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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1957, Az.: VI ZR 237/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1957
Aktenzeichen
VI ZR 237/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 28.06.1956

Prozessführer

1. der Gemeinde O., vertreten durch ihren Bürgermeister,

2. des Adolf H. in O.,

Prozessgegner

den Mechanikermeister Richard N. in W., L.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der 1901 geborene Kläger, der von Beruf Kraftfahrzeugmeister ist, erlitt am 10. Juli 1938 einen Unfall, durch den er sein linkes Bein 20 cm unterhalb des Hüftgelenks verlor. Zur Zeit des Unfalls betrieb er in Wiesbaden-Biebrich eine Auto-Reparaturwerkstätte mit Tankstelle. Diese gab er wegen seiner infolge des Unfalls eingetretenen körperlichen Behinderung am 1. Juli 1939 auf.

2

Nachdem im Jahre 1938 rechtskräftig festgestellt worden war, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Unfallschaden zu ersetzen, hat der Kläger in mehreren Prozessen Rentenansprüche für bestimmte Zeitabschnitte gegen die Beklagten geltend gemacht. Im Verfahren 2 aO 10/45 des Landgerichts Wiesbaden wurden ihm für die Zeit vom 10. April 1945 bis 20. Juni 1948 monatlich 380 RM und für die Zeit vom 26. Juni 1948 bis 30. September 1950 monatlich 500 DM, im Verfahren 3 (2 b) O 222/52 desselben Landgerichts für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1953 - unter Abweisung weitergehender Ansprüche - monatlich wiederum 500 DM zugesprochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben die Beklagten den monatlichen Rentenbetrag von 500 DM noch bis zum 30. April 1954 weiter bezahlt; danach haben sie ihre Zahlungen eingestellt.

3

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30. April 1955 eine monatliche Rente von 700 DM gefordert, die ihm durch Versäumnisurteil des Landgerichts zugebilligt worden ist. Auf Einspruch der Beklagten wurden diese unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30. November 1954 monatlich 500 DM und für die Zeit vom 1. Dezember 1954 bis 30. April 1955 monatlich 300 DM zu zahlen. Wegen der weitergehenden Beträge wurde die Klage aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Klägers abgewiesen.

4

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Versäumnisurteils beantragt. Später hat er seine Ansprüche auf die Zeit vom 1. Mai 1955 bis 30. April 1956 ausgedehnt und beantragt, die Beklagten für die gesamte Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30. April 1956 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 700 DM abzüglich der von den Beklagten inzwischen gezahlten Beträge von 500 DM (für die Monate Mai bis November 1954) bzw. 300 DM (für die Monate Dezember 1954 bis April 1956) sowie abzüglich eines ihm von der Firma Taunus-Auto-Verkaufs-GmbH für April 1956 gezahlten halben Monatsgehalts von 147,43 DM zu verurteilen (Bl. 114 GA). Bei der letztgenannten Firma hatte der Kläger am 18. April 1956 eine Stelle als technischer Angestellter gefunden, in der er monatlich 327 DM netto verdient.

5

Das Oberlandesgericht hat dem Berufungsantrag entsprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, soweit dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 30. November 1954 monatlich mehr als 500 DM und für die Zeit vom 1. Dezember 1954 bis 30. April 1956 mehr als 300 DM zugebilligt worden sind. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Haftung der Beklagten für die Folgen des vom Kläger erlittenen Unfalls feststeht und die in der von der Klage umfaßten Zeit noch bestehende, vom Tatrichter im Anschluß an ein amtsärztliches Gutachten auf 60 % geschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf den Unfall zurückzuführen ist, so daß die Beklagten für den dem Kläger hierdurch entstandenen Verdienstausfall nach § 843 Abs. 1 BGB aufzukommen haben.

7

Bei der Prüfung der streitigen Frage, welcher Verdienst dem Kläger entgangen ist, hat das Berufungsgericht erwogen, was der Kläger bei Weiterführung der zur Unfallzeit betriebenen Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte mit Tankstelle aller Wahrscheinlichkeit nach verdient hatte. Es ist dabei in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen Lied zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger als tüchtiger und fleißiger Fahrzeugmechaniker auch ohne besondere kaufmännische Fähigkeiten und ohne besondere Unternehmer-initiative in der hier in Frage stehenden Zeit aus seinem Betrieb einen Reinverdienst von monatlich 700 DM erzielt hätte.

8

Daß der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, die ihm verbliebene Arbeitskraft anderweit nutzbringend zu verwerten und dadurch den ihm erwachsenden Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Es hat sich dabei abweichend vom Landgericht auf den Standpunkt gestellt, daß es die günstige Entwicklung der Kraftfahrzeugindustrie in den letzten Jahren allein nicht rechtfertige, nach dem Beweis des ersten Anscheins anzunehmen, die fortdauernde Beschäftigungslosigkeit des Klägers sei auf dessen Verschulden zurückzuführen. Nach seiner Ansicht hätten die Beklagten nach den allgemeinen Regeln beweisen müssen, daß der Kläger eine ihm zumutbare Arbeit nicht gesucht oder nicht angenommen hat.

9

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Angriffen, die keinen Erfolg haben können.

10

1.

Sie meint, das Berufungsgericht habe sich mit dem Hinweis, daß bei der Bemessung des Verdienstausfalls des Klägers "keine besonderen Anforderungen hinsichtlich kaufmännischer Fähigkeiten und Unternehmerinitiative" gestellt zu werden brauchten, in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen an anderer Stelle und zu dem Gutachten des Sachverständigen Lied gesetzt.

11

a)

Es spricht indes nichts dafür, daß das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte mit Tankstelle eine gewisse Unternehmerinitiative und gewisse kaufmännische Fähigkeiten voraussetzt; das Berufungsgericht hat lediglich der Auffassung Ausdruck gegeben, daß hierzu kein besonders hohes Maß dieser Fähigkeiten erforderlich sei, wenn es sich, wie bei der vom Kläger vor dem Unfall betriebenen Werkstätte, um einen Kleinbetrieb handele. Diese Ansicht läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

12

b)

Daß der Sachverständige dem Kläger die nötige Tatkraft zur erfolgreichen Führung einer Werkstätte und Tankstelle abgesprochen hat, läßt sich seinem Gutachten nicht entnehmen. Die Bemerkung, daß der Kläger, wäre er gesund geblieben, seinen Betrieb hätte "intensivieren" können, wenn er die erforderliche "Energie und Initiative" aufgebracht hätte, ist, wie der Zusammenhang zweifelsfrei ergibt, im Sinne einer Bedingung, nicht einer Verneinung auszulegen.

13

Davon, daß auch der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte und einer Tankstelle gewisse kaufmännische Eigenschaften voraussetzt, ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat sie in der Person des Klägers bejaht. Entgegen der Meinung der Revision hat dies auch der Sachverständige getan; denn er hat bekundet, daß nach den Prüfungsergebnissen die kaufmännischen Kenntnisse des Klägers ähnlich wie sein handwerkliches Können über dem Durchschnitt gelegen hätten.

14

c)

Ob das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 1955 benannten Zeugen Heimann und Häuser vernehmen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Es durfte von der beantragten Beweiserhebung auch deshalb absehen, weil es für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger in den Jahren 1954 bis 1956 im Zeichen stetiger Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs einen monatlichen Reinverdienst von 700 DM hätte erzielen können, nicht erheblich zu sein brauchte, ob er "wegen mangelnder geschäftlicher Fähigkeit 1938 sich kaum über Wasser halten konnte".

15

d)

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein denkgesetzlicher Widerspruch darin zu sehen, daß das Berufungsgericht dem Kläger das "Entgelt aus einer Unternehmertätigkeit" die "ohne Risiko" nicht ausgeübt werden kann, zugebilligt hat, wahrend es andererseits die Auffassung vertrat, daß sich der Kläger nicht dem Wagnis einer Kapitalabfindung habe auszusetzen brauchen.

16

2.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger seiner Schadensminderungspflicht durch die Suche nach einer anderen Erwerbsmöglichkeit genügt hat, die Beweislast zum Nachteil der Beklagten überspannt. Auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB hat der Schädiger ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu beweisen (u.a. RGZ 160, 119, 120; BGH VersR 1955, 38 ff) und zwar, soweit es sich um die ein solches Verschulden begründenden Tatsachen handelt, im Rahmen des § 286 ZPO, nicht - wie die Revision meint - des § 287 ZPO. Die Beklagten mußten also den vollen Beweis für ihre Behauptung erbringen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, eine andere Verdienstmöglichkeit zu suchen oder anzunehmen. Die von der Revision für ihre gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung RGZ 166, 240, 242 betrifft einen tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Fall. Dort hat das Reichsgericht zu einer Klage auf Änderung der Firmenbezeichnung - in Abweichung von der allgemeinen Regel, daß der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat - ausgeführt, daß dem Beklagten dann, wenn dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der den Unterlassungsanspruch begründen Tatsachen fehle, "auch unter dem Gesichtspunkt der jetzt durch § 138 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Mitwirkung zur richtigen Rechtsfindung durch vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung über tatsächliche Umstände" die Beibringung der wesentlichen Unterlagen zur Rechtfertigung seiner Firmenwahl anzusinnen sei. Aus dem dieser Darlegung folgenden Satz, die Rechtslage sei keinesfalls dahin aufzufassen, daß jede Firmenwahl und jeder Firmenzusatz so lange berechtigt sei, als nicht der Angreifer den genauen Nachweis der Unrichtigkeit zu liefern vermöge, folgt ebenso wie aus dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, daß das Reichsgericht keine allgemeine Umkehrung der Beweislast für die Fälle einführen wollte, in denen es dem Beweispflichtigen schwer fällt, behauptete Tatsachen zu beweisen, weil diese die Person des Prozeßgegners betreffen und daher in erster Linie nur von ihm selbst beantwortet werden können.

17

3.

Schließlich halten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit einer berufsfremden Tätigkeit der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Ansicht der Revision, daß "jedem jede Arbeit zuzumuten ist, wenn er damit nur eine Entlastung der Allgemeinheit schaffen kann", kann nicht beigetreten werden. Ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle nicht Interessen der Allgemeinheit, sondern der Beklagten in Frage stehen, ist es ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, daß sich die Pflicht des Geschädigten, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten und dadurch zum Vorteil des Schädigers den Umfang des Schadens zu mindern, nach Treu und Glauben bestimmt (u.a. BGHZ 10, 18, 20, BGH VersR 1955, 38, 39).

18

4.

Da die Gründe des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, erweist sich die Revision als unbegründet.

19

Der Kostenanspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Martin Hanebeck Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Dr. Kleinewefers