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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1954, Az.: VI ZR 70/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1954
Aktenzeichen
VI ZR 70/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 02.02.1954

Fundstelle

  • JZ 1955, 87 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Hermann S., Wirt zum St. und Kohlenhändler in J./T.,

Prozessgegner

Frau Martha M. geb. E. in J./T., M. Str. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2. Februar 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 21. Juni 1951 erhielt die damals vierzig Jahre alte Klägerin von einem Pferde des Beklagten, das mit der Hinterhand ausschlug, einen Hufschlag ins Gesicht, durch den sie am linken Auge erheblich verletzt worden ist. Sie wollte an diesem Tage bei dem Beklagten, der in J. eine Gastwirtschaft, Kohlenhandel und in kleinem Umfang Landwirtschaft betreibt, nach Kohlen fragen. Da sie ihn weder im Wohngebäude noch im Hofraum antraf, rief sie seinen Vornamen Hermann. Der Beklagte war im Stall mit dem Ausschirren seiner Pferde beschäftigt und antwortete ihr von dort auss "Hier bin ich". Er blieb im Stall und arbeitete weiter. Als daraufhin die Klägerin den Stall betrat, wurde sie, als sie gerade erst durch die Stalltüre eingetreten war, von dem Pferde geschlagen.

2

Die Klägerin schloss am 30. Oktober 1951 mit der T.-Versicherungs-AG als der Haftpflichtversicherin des Beklagten einen Vergleich, wonach bei fristgerechter Zahlung von 750 DM ihr Schmerzensgeldanspruch und ihr Anspruch aus materiellem Schaden für die Zeit bis 21. Oktober 1951 endgültig abgegolten sein sollten. Für die spätere Zeit hat die Klägerin sich in dem Vergleich die Geltendmachung von Ansprüchen aus weiterem materiellen Schaden ausdrücklich vorbehalten. Der Betrag von 750 DM ist innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt worden.

3

Die Klägerin hat vorgebracht, der Vergleich sei nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstosse und von ihr wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei. Der Beklagte sei ihr nach §§833, 823 BGB schadensersatzpflichtig. Durch seinen Zuruf habe er sie veranlasst, den Stall zu betreten. Er habe es fahrlässig unterlassen, sie von dem Betreten des Stalles abzuhalten oder sie in gebührender Entfernung von dem Pferde zu halten. Der Beklagte habe gewusst, dass selbst lammfromme Pferde immer unberechenbar seien. Da es auf dem Lande üblich sei, Unterredungen auch im Stall durchzuführen, könne ihr kein mitwirkendes Verschulden zur last gelegt werden.

4

Ferner hat die Klägerin behauptet, sie habe einen Dauerschaden am linken Auge davongetragen. Sie sehe seitdem alle Gegenstände doppelt und könne daher ihre bisherige Tätigkeit als Maschinenstrickerin bei der Firma Ba. in Kirchheim nicht mehr ausüben. Auch ihre Nerven seien in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie sei völlig arbeitsunfähig.

5

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 5.628,07 DM (3.000 DM Schmerzensgeld und 2.628,07 DM Schaden bis 21. September 1952) und ab 22. September 1952 bis zur Erreichung ihres 65. Lebensjahres (10. Dezember 1975) eine monatliche Rente von 210 DM verlangt, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übersehen wird. Mit dem gleichen Zusatz hat sie ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

6

Der Beklagte hat geltend gemacht:

7

Der Vergleich sei wirksam. Er hafte nicht, da er die ihm nach §833 Satz 2 BGB obliegende Aufsichtspflicht erfüllt habe. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie sich ohne Not in die gefährliche Nähe des fremden Pferdes begeben habe. Da die Klägerin durch den Unfall nur zu 35 % erwerbsbehindert sei, könne und müsse sie zur Herabminderung des Schadens eine andere geeignete Arbeit aufnehmen, etwa in der Landwirtschaft oder als Hausgehilfin. Der etwaige volle Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit sei keine Unfallfolge, sondern beruhe auf anderen Leiden oder Beschwerden.

8

Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1.157,91 DM und ab 22. September 1952 bis zum 10. Dezember 1975 eine monatliche Rente von 203,60 DM zugesprochen, soweit der Rentenanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder künftig übergehen wird. Ferner hat es mit der gleichen Einschränkung die von der Klägerin erbetene Feststellung getroffen.

9

Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist nicht begründet.

11

Ob der Vergleich, den die Klägerin mit der T. Versicherungs-AG abgeschlossen hat, rechtswirksam ist, bedarf keiner Prüfung. Da die Klägerin mit den im Vergleich geregelten Teilen der Klageforderung (Schmerzensgeld und Schaden aus der Zeit bis 21. Oktober 1951) rechtskräftig abgewiesen worden ist, sind in der Revision nur noch Ansprüche in Streit, die vom Vergleich nicht berührt werden.

12

Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Pferdehalter für den Schaden der Klägerin verantwortlich ist, wenn er nicht nach §833 Satz 2 BGB nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

13

I.

Das Berufungsgericht hat diesen vom Beklagten zu führenden Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen, Nach seiner Feststellung ist die Klägerin sogleich nach dem Betreten des Stalles von dem ausschlagenden Pferde getroffen worden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, musste der Beklagte damit rechnen, dass die Klägerin auf seinen Zuruf hin in den Stall und dort gleich in die gefährliche Nähe des Pferdes kommen werde. Unter diesen Umständen musste er, wenn er im Stall verblieb, entweder das Pferd weiter in das Innere des Stalles führen oder die Klägerin am Betreten des Stalles hindern, zumindest aber sie warnen. Da der Beklagte selbst nicht behauptet, dass er irgendeine Vorsichtsmassnahme ergriffen habe, hat das Berufungsgericht mit Recht den Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen.

14

1.

Nun kommt es zwar für den Umfang des Sorgfaltsbeweises wesentlich auch auf das Tier und seine Eigenschaften an. Aber selbst wenn das Pferd, wie vom Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt worden ist, sonst lammfromm war, so kann dies bei dem festgestellten Sachverhalt den Beklagten nicht von jeder Pflicht zur Vorsicht entbinden. Der Grund für die Tierhalterhaftung des §833 BGB ist die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Dieser Unberechenbarkeit musste der Beklagte umsomehr Rechnung tragen, als er, wie das Berufungsgericht feststellt, nach seinem eigenen Vorbringen (Schriftsatz vom 2. Oktober 1953) gewusst hat, dass Pferde unberechenbar sind und dass selbst bei dem frömmsten Tier mit einem Ausschlagen gerechnet werden muss. Bei Anwendung der nach §833 Satz 2 BGB gebotenen Sorgfalt durfte der Beklagte sich daher nicht auf ein ruhiges normales Verhalten seines Pferdes einstellen; er musste vielmehr damit rechnen, dass das Pferd infolge jener Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr für die Klägerin bedeuten könnte.

15

2.

Die Ansicht der Revision, ein Pferdehalter könne damit rechnen, dass eine erwachsene und vom Landestammende Frau sich nicht selbst in eine gefährliche Lage bringen und daher einem Pferd nicht zu nahe kommen werde, mag in einem Falle, in dem der Stall ohne Gefahr betreten werden kann, weil die Pferde sich weiter im Innern des Stalles befinden, zur Entlastung des Tierhalters führen können. Hier ist aber festgestellt, dass die Klägerin sogleich nach dem Eintreten in die gefährliche Nähe des Pferdes kam. Dass der Beklagte sich bei dieser Sachlage nicht auf die eigene Vorsicht der Klägerin verlassen durfte, sondern mit ihrer Gefährdung rechnen musste, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss angenommen.

16

3.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass dem Beklagten keine Möglichkeit zu einem Zurückweisen der Klägerin verblieben sei, weil der Unfall sofort beim Betreten des Stalles geschehen sei. Da der Beklagte nach seinem Ruf "Hier bin ich" mit einem Kommen der Klägerin rechnen musste, war es seine Pflicht, schon vor deren Eintreten die nötigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

17

4.

Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht: habe verkannt, dass die Gefahr durch das Verhalten der Klägerin, nicht aber durch eine mangelhafte Beaufsichtigung des Pferdes herbeigeführt worden sei, das ohne Hinzutreten der Klägerin gar keinen Schaden habe anrichten können. Diese Rüge ist unbegründet. §833 Satz 2 BGB enthält die vom Tierhalter zu widerlegende doppelte Vermutung, dass er die Aufsicht verletzt hat und dass der vom Tier angerichtete Schaden auf diese Vernachlässigung ursächlich zurückzuführen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1953 - VI ZR 79/53 - VersR 1953, 308 und VerkR S. 5, 419 Nr. 231). Diese Vermutung kann nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, dass der Geschädigte zu nahe an das Tier herangetreten sei. Das Verhalten des Geschädigten ist zwar im Rahmen des weiterhin zu prüfenden Mitverschuldens (§254 BGB) von Bedeutung. Es schliesst aber den zu vermutenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Aufsichtsverletzung des Tierhalters und dem eingetretenen Schaden nicht ohne weiteres aus.

18

II.

Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin ist vom Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint worden: Da der Beklagte nach seinem Ruf "Hier bin ich" im Stall geblieben sei, habe die Klägerin ohne Verschulden annehmen dürfen, dass sie ihn im Stall sprechen könne und dürfe. Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass ein Pferd so nahe sei, dass sie gleich nach dem Eintreten geschlagen werden konnte.

19

Diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass unvorsichtig und damit fahrlässig handelt, wer sich ohne zwingenden Grund in den Gefahrenbereich eines ihm unbekannten Pferdes begibt (RG JW 1906, 739 Nr. 7; RG JW 1909, 136 Nr. 13 = Recht 1909 Nr. 3038; RG Recht 1916 Nr. 201). Die Klägerin würde daher ein Mitverschulden treffen, wenn sie, obwohl in dem Stall genügend Platz war, so nahe an das Pferd herangetreten wäre, dass sie beim Ausschlagen getroffen werden konnte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann aber nicht erhoben werden, wenn Umstände vorliegen, die ein Herangehen an das Pferd entschuldigen. Hier ist festgestellt, dass die Klägerin sogleich nach dem Betreten des Stalls von dem Hufschlag des Pferdes getroffen worden ist. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sie sich fahrlässig in eine vermeidbare Gefahrenlage begeben habe. Das könnte der Fall sein, wenn sie vor dem Eintreten hätte sehen können, dass das Pferd nahe an der Türe stand, oder wenn sie beim Eintreten noch rechtzeitig hätte bemerken können, dass sie in den Gefahrenbereich des Tieres kam. Das ist aber nicht festgestellt. Da der Beklagte für das behauptete Mitverschulden der Klägerin die Beweislast trägt, müssen bestehende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. Daher ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin an dem Unfall nicht nachgewiesen ist.

21

III.

Hieraus ergibt sich weiter, dass entgegen der Ansicht der Revision auch von einem Handeln auf eigene Gefahr (BGHZ 2, 159 [162]) keine Rede sein kann.

22

IV.

Auch gegen die Art der Berechnung des Schadens richtet die Revision verschiedene Angriffe, die jedoch nicht begründet sind.

23

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen ihren Beruf als Maschinenstrickerin in einer Strumpffabrik nicht mehr ausüben. Wie das Berufungsgericht auf Grund der ärztlichen Gutachten feststellt, ist sie in ihrer Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt, weil sie Doppelbilder sieht, keine Farben erkennt und keine Arbeiten vornehmen kann, die ein Sehen mit beiden Augen erfordern. Da sich hieran, wie unstreitig ist, auch für die Zukunft nichts ändern wird, steht damit fest, dass der von dem Beklagten zu vertretende Unfall der Klägerin die Fortführung ihres bisherigen Berufes unmöglich gemacht und damit einen Dauerschaden herbeigeführt hat, der durch eine entsprechende Rente auszugleichen ist.

24

2.

Zwar ist die Klägerin nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der Unfallverletzungen (Augenverletzung und sonstige Unfallfolgen) für den allgemeinen Arbeitsmarkt nur zu 35 % erwerbsbeschränkt. Das kann aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dazu führen, dass der Klägerin nur ein entsprechender Hundertteil ihres Verdienstausfalls zugesprochen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist der dem Verletzten zu ersetzende Schaden nicht abstrakt, also nicht danach zu berechnen, wie weit die Arbeitsfähigkeit hundertteilig herabgesetzt ist. Es ist vielmehr nach den Umständen des einzelnen Falles der konkrete Schaden also die tatsächliche Erwerbseinbusse zu ermitteln (Urteil des BGH vom 26. Mai 1952 - III ZR 73/51 - VersR 1952, 288). Da die Klägerin für ihren früheren Beruf als Maschinenstrickerin voll erwerbsunfähig ist, steht fest, dass ihr Unfallschaden in dem Verlust ihres bisherigen Einkommens besteht, denn in dieser Höhe hat sich die erlittene Verletzung auf ihren bisherigen Erwerb ausgewirkt.

25

3.

Eine andere Frage ist, ob die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat, durch einen anderweiten Erwerb den Schaden abzuwenden oder zu mindern und ob aus diesem Grunde die Rentenverpflichtung zu mindern ist (§254 Abs. 2 BGB). Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen hat, setzt eine Minderung der Rente voraus, dass der Verletzte nach Treu und Glauben verpflichtet ist, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dass er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Sache des Schädigers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzutun und nachzuweisen (Urteil des BGH vom 19. April 1951 - III ZR 80/50 - DAR 1952, 26 Nr. 21; RGZ 161, 119 [120]). Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht nach den bisher zu übersehenden Verhältnissen und nach dem bisherigen Parteivortrage eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin verneint. Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden, sind nicht begründet.

26

a)

Soweit die Revision die Behauptung des Beklagten aufgreift, die Klägerin habe an ihrer früheren Arbeitsstelle mit anderer Arbeit beschäftigt werden können, übersieht sie, dass der Beklagte auf diese Behauptung nicht mehr zurückgekommen ist, nachdem die Klägerin eine Bestätigung der Strumpffabrik Ba. vorgelegt hatte, durch die sein Verbringen eindeutig widerlegt wurde. Hiernach bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, auf diese überholte Behauptung einzugehen.

27

b)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Arbeiten in der Landwirtschaft für die Klägerin nicht in Frage kommen, weil sie 43 Jahre alt und für solche Arbeiten nicht kräftig genug ist. Die Revision greift diese Feststellung mit dem Hinweis an, das Berufungsgericht habe die ärztlichen Gutachten des Dr. Maisch und des Kreiskrankenhauses nicht berücksichtigt. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat diese Gutachten in anderem Zusammenhang angeführt; es kann daher nicht angenommen werden, dass es sie übersehen und nicht berücksichtigt habe. Dass es nicht im einzelnen darauf eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden, denn für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage ist es nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht auf jedes einzelne Beweismittel eingeht und sich ausdrücklich damit auseinandersetzt, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). Dass dies hier geschehen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

28

Der Sachverständige Dr. Maisch ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und hat in seinem Gutachten erklärt, er habe von seinem Fachgebiet aus keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin in der Landwirtschaft tätig werde oder eine geeignete Heimarbeit verrichte. Prof. Dr. Hellinghoff im Kreiskrankenhaus Kirchheim hat zu der Frage, welche Arbeiten der Klägerin zugemutet werden können, nicht selbst Stellung genommen, sondern auf das Gutachten des Dr. Maisch verwiesen. Diese gutachtlichen Äusserungen zwingen nicht zu dem Schluss, dass die Klägerin geeignet sei, eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten. Der mit den persönlichen und örtlichen Verhältnissen vertraute Bürgermeister von J. hat diese Eignung verneint. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin versicherungsrechtlich invalide ist und von der Landesversicherungsanstalt Württemberg eine Invalidenrente bezieht, und zwar, wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts ergibt, wegen der Unfallverletzungen und weil sie unter vegetativen Regulationsstörungen und Wechseljahrbeschwerden zu leiden hat (vgl. §1254 RVO). Dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen den gutachtlichen Äusserungen des Nervenarztes Dr. Maisch keine entscheidende Bedeutung beigemessen und der Auskunft des Bürgermeisters von J. gefolgt ist, lag im Rahmen der ihm als Tatrichter obliegenden Bewieswürdigung. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den erkennenden Senat.

29

c)

In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht angenommen, es sei der Klägerin nicht zuzumuten, dass sie als Dienstmädchen in einen Haushalt gehe. Dadurch würde sie in ihrem persönlichen Leben schlechter gestellt als vorher. Stellen für Haushälterinnen seien selten, vor allem auf dem Lande; auch kämen hierfür in der Hauptsache jüngere Mädchen in Betracht. Es sei Sache des Beklagten gewesen, ihr eine zumutbare Beschäftigung nachzuweisen, er müsse ihr ins Einzelne gehende, bestimmte Vorschläge unterbreiten; es genüge nicht, dass er nur allgemeine Hinweise gegeben habe.

30

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Stellungnahme des Arbeitsamtes Esslingen übersehen, in der u.a. gesagt ist, wenn der Wille da sei, eine Stelle anzunehmen, glaube man bestimmt, dass es gelingen werde, der Klägerin einen angenehmen Arbeitsplatz zu beschaffen. Die Revision meint, damit sei mindestens der Anscheinsbeweis erbracht, der von der Klägerin zu widerlegen wäre.

31

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nur ganz besondere Umstände, die nach allgemeiner Lebenserfahrung von vornherein dafür sprechen, dass ein Verletzter eine ihm zuzumutende andere Arbeit finden müsste, wenn er sich darum bemühen würde, könnten einen Beweis in der Richtung erbringen, dass das Nichtergreifen eines anderen Erwerbs auf schuldhafter Verletzung der allgemeinen Pflicht, zur Minderung des Schadens beizutragen, beruht (RGZ 160, 119 [120]). Davon kann aber hier keine Rede sein. Einmal betrifft die Auskunft des Arbeitsamts nur Arbeiten im Haushalt. Das ergibt sich aus dem vorhergehenden Inhalt des Schreibens und daraus, dass das Berufungsgericht nur nach Arbeitsmöglichkeiten im Haushalt gefragt hatte. Zudem ist die von der Revision angeführte Äusserung des Arbeitsamts in dem darauffolgenden Satz wesentlich eingeschränkt. Dort ist gesagt, es sei allerdings erforderlich, dass die Klägerin auch auswärts eine Wohnung nehme, wenn die Stelle nicht in J.-T. sei. Bei dieser Sachlage könnte ein Anscheinsbeweis nur insoweit in Betracht kommen, als es sich um Arbeiten als Dienstmädchen in einem auswärtigen Haushalt handelt.

32

Dass der Klägerin die übernähme einer solchen Beschäftigung zuzumuten sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Grenzen dessen, was einem Verletzten insoweit zugemutet werden kann, bestimmen sich nach Treu und Glauben (RG JW 1938, 1648; vgl. auch BGHZ 10, 18 [20]). Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles entscheidend z.B. Persönlichkeit, Stand, bisheriger Lebenskreis, Begabungen und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, gesundheitliche Verhältnisse, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Art und Schwere der Unfallfolgen, Familie, Wohnort usw. (Böhmer DAR 1952, 161 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Stets kommen nur Erwerbsmöglichkeiten in Betracht, die dem Verletzten nach seiner Persönlichkeit und im Rahmen seiner bisherigen Lebensstellung zuzumuten sind. Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 160, 119 [121] zutreffend ausgeführt hat, ist auch auf die persönlichen Bindungen des Verletzten an einen bestimmten Personenkreis oder einen bestimmten örtlichen Bezirk Rücksicht zu nehmen, soweit diese Umstände voraussichtlich auch bei freiwilliger Berufswahl, d.h. unabhängig von dem Unfall und seinen Folgen, eine Rolle gespielt haben würden.

33

Die Klägerin ist als Invalidenrentnerin mindestens 50 % erwerbsbeschränkt. Nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen ist sie Eigentümerin des elterlichen Hauses, in dem sie Zeit ihres Lebens gewohnt hat. Auch ihre Geschwister leben in dem Ort, in dem sie wohnt. Von hier aus ist sie auch bisher ihrer Berufstätigkeit als Maschinenstrickerin in einer Strumpffabrik nachgegangen. Würde man verlangen, dass sie nach auswärts als Dienstmädchen in einen Haushalt geht, so würde dies eine wesentliche Veränderung in ihren Lebensverhältnissen bedeuten. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, kann ihr eine solche Verschlechterung ihrer ganzen Lage nicht angesonnen werden.

34

Dass die Klägerin bisher in ihrem Heimatort oder in der näheren Umgebung eine für sie geeignete Beschäftigung habe finden können, ist nicht festgestellt worden. Angesichts der Auskünfte, die der zuständige Bürgermeister und das Arbeitsamt erteilt haben, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die allgemeinen Hinweise des Beklagten auf in Betracht kommende Arbeitsbranchen nicht für genügend erachtet, sondern den Nachweis gefordert hat, dass die Klägerin eine bestimmte Arbeitsstelle in J.-T. oder Umgebung habe übernehmen können.

35

Hiernach ergibt sich, dass eine Pflicht der Klägerin zur Schadensminderung bei dem bisher festgestellten Sachverhalt mit Recht nicht als schuldhaft verletzt angesehen worden ist. Daher war das Zusprechen einer Rente für die gesamte, ohne den Unfall als wahrscheinlich anzunehmende Zeit der Arbeitsfähigkeit der Klägerin, d.h. bis zu ihrem 65. Lebensjahre gerechtfertigt.

36

Damit ist nicht gesagt, dass die Pflicht der Klägerin zur Minderung des Schadens auch für die Folgezeit ohne weiteres entfällt. Die Klägerin muss vielmehr ernstlich bemüht bleiben, die ihr verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten (BGHZ 10, 18 [20]); dazu gehört, dass sie sich auch beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende für geeignete Arbeitsstellen in J. und Umgebung meldet. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, bei Voraussehbarkeit neuer Gestaltung diese im Wege des §323 ZPO geltend zu machen. Das wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Klägerin eine ihr vom Arbeitsamt oder vom Beklagten nachgewiesene Erwerbsmöglichkeit ablehnen sollte, obwohl ihr die Übernahme der betreffenden Arbeit zuzumuten ist.

37

Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß