Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1952, Az.: III ZR 73/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 73/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
- OLG Düsseldorf - 19.12.1950
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Else G. in B.-St., Be. Nr. ...,
Prozessgegner
den Mittelschullehrer Walter V. in Sch. a.d. E., H.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist ein dem Geschädigten erwachsener Verdienstausfall ausser auf einen Unfall auch noch auf andere selbständige Ursachen zurückzuführen, für die der Schädiger nicht haftbar gemacht werden kann, so kann das Gericht eine Zerlegung des jetzt vorhandenen Gesamtschadens entsprechend diesen Ursachen vornehmen. Dem Geschädigten ist als auf den Unfall zurückzuführenden Verdienstausfall ein gemäss §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzusetzenden Hundertsatz des gesamten Verdienstes zuzubilligen, den er gehabt hätte, wenn keine der den Schaden herbeiführenden Ursachen eingetreten wäre (vgl. RG HRR 1931, 824).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Gelhaar, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Dezember 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1895 geborene Klägerin stürzte am 15. Februar 1940 auf der Treppe des dem Beklagten gehörigen Hauses W.-El., M.str. ..., und erlitt einen Schienbeinbruch des linken Beines. Wegen dieses Unfalls nimmt sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Ihre ursprünglich geltend gemachten Zahlungsansprüche sind durch Urteil des Landgerichts vom 19. August 1941 dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1942 zurückgewiesen worden, während auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert worden ist. Ihre bezifferten Klageansprüche sind dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag ist zu zwei Dritteln stattgegeben worden. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Reichsgerichts vom 21. April 1943 zurückgewiesen worden.
Im Betragsverfahren ist der Beklagte durch Teilurteil des Landgerichts vom 20. Februar 1948 verurteilt worden, 235,80 RM zu Händen des Wohlfahrtsamts der Stadt W. (Fürsorgeamt) und 2.000 RM an die Klägerin zu zahlen. Der Betrag von 2.000 RM setzt sich zusammen aus 1.000 RM Entschädigung für Verdienstausfall und 1.000 RM Schmerzensgeld. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ist in dem Urteil ausgeführt, daß dieser Anspruch in Höhe von zwei Dritteln des Betrages von 1.500 RM ohne Durchführung einer Beweisaufnahme für gerechtfertigt zu erachten sei. Eine spätere Erhöhung bleibe vorbehalten. Gegen dieses Teilurteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Die Klägerin hat nach Erlaß des Teilurteils von dem Beklagten Zahlung von 1.012,93 DM nebst Zinsen, eine monatliche Unterhaltsrente von 71,60 DM für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis 20. Juni 1948 und von 716 DM für die Zeit seit dem 21. Juni 1948 bis zur endgültigen Behebung der erlittenen Beschädigungen sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000 DM begehrt. Durch Schlußurteil des Landgerichts vom 22. Juli 1949 ist der Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt worden, an die Klägerin
- a)
1.436,05 DM nebst Zinsen und
- b)
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin eine monatliche im voraus zahlbare Rente von 56,25 DM, beginnend am 1. Juli 1949,
zu zahlen. In dem Betrag von 1.436,05 DM sind die Rente für die Zeit, bis zum 30. Juni 1949 und ein weiteres Schmerzensgeld von 250 DM enthalten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin insoweit Berufung eingelegt, als die Klage abgewiesen worden ist. Sie hat in der Berufungsbegründung und einem späteren Schriftsatz ihren Antrag dahin eingeschränkt, daß sie außer dem zugesprochenen bezifferten Zahlungsantrag nur noch eine monatliche Rente von 140 DM statt der ihr zuerkannten 56,25 DM ab 1. Juli 1949 und ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 DM statt der ihr zugesprochenen 250 DM begehrt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 1950 das Schlussurteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin außer den zu Buchstabe a) zuerkannten Beträgen weitere 150 DM zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe ihrer im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge, hilfsweise Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht begehrt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.)
Die Klägerin wendet sich in erster Linie gegen die Aberkennung der von ihr über den Betrag von 56,25 DM monatlich hinaus verlangten Rente, die sie zum Ausgleich des ihr infolge der auf den Unfall zurückzuführenden körperlichen Behinderung entstandenen und noch entstehenden Verdienstausfalles begehrt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin, die eine kaufmännische Lehre in einem Konfektionsgeschäft durchgemacht hatte und von 1920 bis 1924 in der Damenkonfektion tätig gewesen war, im Jahre 1924 einen Schneidereibetrieb eröffnet hat, in dem in der Hauptsache Arbeitskleider für die Eisenbahn hergestellt worden sind. In diesen Betrieb ist im Jahre 1928 der Kaufmann A. als Teilhaber eingetreten. Das Unternehmen ist seitdem als offene Handelsgesellschaft weitergeführt worden und hat nach den Angaben der Klägerin zeitweilig 20 bis 30 Arbeitskräfte beschäftigt. Im Jahre 1935 hat die Klägerin an einem dreiwöchigen Spezialzuschneidekursus zur Anfertigung von Uniformen bei der Rheinisch-Westfälischen Zuschneideschule in K. teilgenommen und hat seitdem nach ihren Angaben im wesentlichen die Zuschneidearbeiten in ihrem Betrieb allein ausgeführt, bis sie am 15. Februar 1940 den Unfall erlitt. Zum 1. Januar 1943 ist die Klägerin - wie sie angibt infolge ihrer Arbeitsbehinderung durch den Unfall - aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Betrieb ist im Juni 1943 vollständig ausgebombt und danach nicht wieder aufgenommen worden.
Von diesem Sachverhalt ausgehend führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich schwer beurteilen, wie sich die Lebens- und Erwerbsverhältnisse der Klägerin ohne den Unfall gestaltet haben würden. Es sei völlig ungewiss, ob und in welcher Weise der Betrieb sich unter Einwirkung der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse würde aufrecht erhalten und gegebenenfalls umgestalten haben lassen und welche Gewinn- und Verdienstspannen der Betrieb bei der nach dem Krieg gänzlich veränderten Lage - gerade für eine Uniformschneiderei - hätte erzielen können. Es könne daher dem Vorschlag der Klägerin selbst folgend als sicherster Anhaltspunkt für die Zeit ab 1. Juli 1949, die lediglich noch in Frage stehe, der Verdienst zugrunde gelegt werden, den die Klägerin ohne den Unfall nach Maßgabe ihrer früheren Betätigung im Schneidergewerbe mutmasslich als Zuschneiderin im Lohnverhältnis gehabt haben und jetzt haben würde. Diesen Verdienst hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Auskünfte mit höchstens 270 DM angenommen. Es hat auf Grund der von ihm eingeforderten ärztlichen Gutachten weiter festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch den Unfall, jedenfalls für die Zeit seit dem 1. Juli 1949, um nicht mehr als 30 % gemindert sei. Auf den Unfall seien nach dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in D., dem das Berufungsgericht gefolgt ist, eine Verkürzung des linken Beines um 1,3 cm, eine mäßige O-Beinbildung im oberen Drittel des Unterschenkels, verbunden mit einer geringen Ausbiegung der Unterschenkelachse nach vorn, eine kompensatorische Knickstellung massigen Grades des linken Fusses auf Grund der O-Beinbildung und eine etwa 10 bis 15 ° betragende Einschränkung der Fusshebung links zurückzuführen. Dagegen seien die Bewegungseinschränkungen und Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, die Beschwerden in den Schultergelenken, die Kniebeschwerden, die zahlreichen Muskelhärten und die schmerzhaften Bewegungshemmungen, unter denen die Klägerin nach ihren Angaben leide, keine Unfallfolgen, sondern Folgen eines peripheren Rheumatismus, der mit dem Unfall in keiner Weise in Zusammenhang stehe. Ebensowenig sei die bei der Klägerin jetzt vorliegende Neurose als unfallbedingt anzusehen. Das Berufungsgericht hat daher den Verdienstentgang der Klägerin infolge des Unfalls auf monatlich 30 % von 270 DM = 81 DM berechnet, wovon die Klägerin zwei Drittel - 54 DM beanspruchen könne. Da der Klägerin vom Landgericht 56,25 DM monatlich zugebilligt worden seien, könne ihre Berufung insoweit keinen Erfolg haben.
Die von der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe sind nicht begründet.
a)
Die rheumatische Erkrankung der Klägerin ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf den Unfall zurückzuführen. Soweit also die Klägerin einen Verdienstausfall deswegen erlitten hat, weil die auf die rheumatische Erkrankung zurückzuführenden Beschwerden sie an der Aufnahme ihrer alten Tätigkeit oder einer anderen Arbeit hindern oder sie infolge dieser Beschwerden nur geringer bezahlte Arbeit verrichten kann, hat die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten. Die von der Revision gegen die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang erhobene Prozeßrüge, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin nicht gewürdigt, ihr erst im Jahre 1945 auf getretenes Rheumaleiden sei dadurch entstanden, daß sie sich in sehr schlechter wirtschaftlicher Lage befunden habe und deshalb in einem Behelfsheim unter äusserst ungünstigen äusseren Verhältnissen habe leben müssen, kann keinen Erfolg haben. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht sich dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in D. angeschlossen hat und auf Grund dieses Gutachtens zur Verneinung eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Rheumatismus gelangt ist. Die Feststellung, daß der Rheumatismus keine Unfallfolge sei, ist somit auf Grund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht selbständig gewürdigten Beweisaufnahme erfolgt. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich, insbesondere war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, zu der wiedergegebenen Behauptung der Klägerin aber die Entstehung des Rheumatismus ausdrücklich Stellung zu nehmen, denn die sich aus §286 ZPO ergebende Pflicht zur Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, zwingt das Gericht nicht, sich mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ausdrücklich zu beschäftigen. Es genügt vielmehr die Hervorhebung der für die Meinungsbildung des Gerichts wesentlichen Gesichtspunkte. Das ist hier geschehen. Die Rüge der Verletzung des $ 286 ZPO geht somit fehl. Die vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß die auf die rheumatische Erkrankung zurückzuführenden Beschwerden der Klägerin keine Unfallfolgen darstellen, ist vielmehr aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihren Verdienstausfall, soweit dieser durch die rheumatische Erkrankung bedingt ist, nicht ersetzt verlangen.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht trotz des von der Klägerin eingereichten, im Ergebnis von dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in D. abweichenden Gutachtens der Orthopädischen Klinik in Wü. nicht verpflichtet, ein weiteres ärztliches Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin einzuholen. Zur Anordnung einer neuen Begutachtung wäre das Berufungsgericht gemäß §412 Abs. 1 ZPO nur dann gehalten gewesen, wenn es das Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in D. für ungenügend, erachtet hätte. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch mit aller Klarheit, daß das Berufungsgericht dieses Gutachten für ausreichend und zutreffend gehalten hat. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht kein neues Gutachten einzuholen. Die Entscheidung der Frage, ob ihm das Gutachten der Medizinischen Akademie in D. für die Bildung seines Urteils genügte, lag im pflichtgesmässen Ermessen des Berufungsgerichts. Daß das Berufungsgericht bei der Ausübung dieses Ermessens eine Rechtsverletzung begangen hat, ist nicht ersichtlich.
c)
Mit Recht bat das Berufungsgericht auch abgelehnt, die bei der Klägerin jetzt vorliegende Neurose als unfallbedingt anzusehen. Es ist insoweit dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen, des Facharztes Dr. He. in D., gefolgt, der die bestehende Neurose als eine zweckgebundene Entschädigungsneurose bezeichnet hat, die einer anlagebedingten abwegigen Lebenshaltung entspringt und in keinem Unfallzusammenhang steht, und gelangt entsprechend dem Gutachten dieses Sachverständigen zu der Feststellung, der die Klägerin durchaus imstande gewesen sei, ihre Begehrensvorstellungen zu unterdrücken und ihre Arbeit nach der Wiedergenesung weiter zu verrichten, wie sie auch nach dem Stand ihrer Intelligenz ihre Erwerbsbeschränkung richtig, habe einschätzen können. Unter diesen Umständen verneint das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin vorhandenen Neurose.
Weiter erwägt das Berufungsgericht, es sei allenfalls in Anwendung des §254 BGB zu berücksichtigen, daß die Klägerin entgegen ihrer Pflicht, Begehrensvorstellungen zu bekämpfen; durch eine maßlose Steigerung ihrer Ansprüche selbst zur Verschärfung des Prozesses beigetragen habe. Die Klägerin habe Schadensersatzforderungen in einem Übermaß gestellt, das in keiner Weise ihren Lebens- und Erwerbsverhältnissen vor dem Unfall gerecht werde; sie habe sich daher - wenigstens zum Teil - die mit dem Prozesse und dessen langer Dauer verbundenen Aufregungen und eine dadurch hervorgerufene Verschlimmerung ihres Krankheitszustandes selbst zuzuschreiben und insoweit als mitwirkendes Verschulden anrechnen zu lassen.
aa)
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß die Klägerin vor dem Unfall ein eigenes Geschäft gehabt habe, das sehr gut gegangen sei, ferner daß sie nach dem Unfall außer den unmittelbaren Unfallfolgen erhebliche nervöse Beschwerden gehabt habe, daß sie aus dem Geschäft habe austreten müssen und dann sogar der öffentlichen Wohlfahrt zur Last gefallen sei. Alle diese Umstände müßten zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs führen. Die Frage nach der adäquaten Verursachung des neurotischen Leidens durch den Unfall sei nämlich hier nicht dahin zu stellen, ob nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Unfall, wie ihn die Klägerin erlitten habe, nervöse Beschwerden mit sich bringe, sondern dahin, ob die fortgesetzten Leiden der Klägerin auf Grund der vom Berufungsgericht angenommenen Unfallfolgen im Zusammenhang mit den Leiden auf Grund des Rheumas sowie mit den Aufregungen eines nunmehr zehnjährigen Rechtsstreits geeignet gewesen seien, unter normalen Umständen neurotische Beschwerden in der bei der Klägerin festgestellten Art herbeizuführen. Diese Frage sei von dem Berufungsgericht schon auf Grund der allgemeinen Erfahrungssätze zu bejahen gewesen.
Diese Angriffe gehen fehl. Mit Recht ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zur Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin vorhandenen Neurose gelangt. Es hat dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs von ihm selbständig unter Beachtung der dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte und nicht allein nach der Auffassung des ärztlichen Sachverständigen zu beantworten war (RGZ 159, 257 [259]), es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang vorliege, nicht ärztlich, sondern als Rechtsfrage von ihm zu entscheiden gewesen sei. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die ärztliche Stellungnahme als wesentliche Erkenntnisquelle für seine Entscheidung bezeichnet hat, denn dem Gericht fehlt in aller Regel die notwendige Fachkenntnis, um das Vorhandensein und die Art einer Nervenerkrankung zutreffend feststellen und ihre Auswirkung und Bedeutung beurteilen zu können. Insoweit ist das Gericht vielmehr auf das Gutachten eines fachkundigen Arztes angewiesen, auf Grund dessen es dann die entsprechenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen hat. Der oben wiedergegebene von dem Sachverständigen Dr. He. erhobene und in seinem Gutachten eingehend begründete ärztliche Befund, den das Berufungsgericht in zulässiger Weise sich zu eigen gemacht hat, rechtfertigt die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Neurose. Nach den auf Grund des Gutachtens des Dr. He. getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat nicht der Unfall durch äußerliche oder innerliche Verletzungen die neurotischen Erscheinungen herbeigeführt; die neurotischen Beschwerden haben sich bei der Klägerin vielmehr lediglich im Anschluß an den Unfall auf Grund ihrer von dem Unfall völlig unabhängigen Veranlagung entwickelt. Es ist daher nur ein äußerlicher, nicht aber ein die Schadensersatzpflicht des Beklagten bedingender ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinn zwischen dem Unfall und der Neurose gegeben (RGDR 1942, 799 Nr. 19, Geigel: Haftpflichtprozeß, 5. Aufl. S. 405).
Da somit unter Berücksichtigung der vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze hier der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden ist, bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob angesichts der gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts in dieser Frage erhobenen Angriffe an diesen Grundsätzen festzuhalten oder ob der für den Verletzten ungünstigeren Auffassung des Reichsversicherungsamts und des Reichsversorgungsgerichts zu folgen ist.
bb)
Die Revision erblickt einen Widersprach zwischen den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den ursächlichen Zusammenhang verneint hat, und den Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe, da die Annahme eines Mitverschuldens das Vorhandensein eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der vorhandenen Neurose voraussetze. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hat übersehen, daß es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich um Hilfserwägungen handelt, die das Berufungsgericht nur für den Fall angestellt hat, daß entgegen seinen Ausführungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose angenommen werden sollte. Daß es sich lediglich um Hilfserwägungen handelt, folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen zu §254 BGB mit den Worten einleitet: "Allenfalls bliebe ... zu berücksichtigen". Ob diese Hilfserwägungen geeignet wären, das Urteil zu tragen, braucht hier deswegen nicht erörtert zu werden, weil - wie ausgeführt - das Berufungsgericht mit Recht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose verneint hat und schon aus diesem Grunde Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten infolge eines auf die Neurose zurückzuführenden Verdienstausfalls nicht geltend gemacht werden können. Es bedarf daher keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin hinsichtlich des auf die Neurose zurückzuführenden Schadens durch das Berufungsgericht.
d)
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß weder die auf den Rheumatismus noch die auf die Neurose zurückzuführenden Beschwerden Unfallfolgen sind, ist somit nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann daher ihren Verdienstausfall, soweit er auf den Rheumatismus und die Neuroseerkrankung zurückzuführen ist, von dem Beklagten nicht ersetzt verlangen. Schadensersatzpflichtig ist der Beklagte nur insoweit, als dieser Verdienstausfall auf dem Schienbeinbruch und den unmittelbar auf diesen Schienbeinbruch zurückzuführenden Beschwerden beruht. Dieser Verdienstausfall ist zwar, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht abstrakt, sondern konkret zu berechnen. Entgegen der Annahme der Revision hat aber das Berufungsgericht hier gegen diesen Grundsatz nicht verstossen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstausfalls den Verdienst zu Grunde gelegt hat, den die Klägerin als Uniformzuschneiderin im Lohnverhältnis gehabt haben würde. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszuge selbst angeregt, die Schadensberechnung in dieser Weise vorzunehmen, und sie ist dadurch nicht beschwert, daß das Berufungsgericht ihrem Vorschlag insoweit gefolgt ist. Entgegen ihrer Ansicht war das Berufungsgericht dabei nicht verpflichtet, von der von ihr angegebenen Lohnhöhe auszugehen. Gerade die für die Berechnung der Höhe des Verdienstausfalls zu Grunde zu legende Lohnhöhe war unter den Parteien streitig, und das Berufungsgericht hatte daher gemäß §287 ZPO diese Frage unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem wesentlich geringeren Lohn ausgegangen ist, als die Klägerin angegeben hat. Seine tatsächliche Feststellung, daß die Klägerin höchstens 270 DM monatlich als Uniformzuschneiderin im Lohnverhältnis verdient haben würde, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre, ist für den erkennenden Senat bindend.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die auf den Unfall zurückzuführende Erwerbsminderung der Klägerin auf 30 vom Hundert zu bemessen sei, liegen ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet und lassen einen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen, zumal da das Berufungsgericht noch über den in dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in D. für gerechtfertigt erklärten Satz von 25 vom Hundert hinausgegangen ist. Allerdings ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, bei der konkreten Berechnung des Verdienstausfalls nicht maßgebend, wie weit die Arbeitsfähigkeit hundertteilig herabgesetzt ist, sondern es kommt darauf an, wie diese Herabsetzung sich auf die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit auswirkt (RGDR 1944, 115 Nr. 4, RGZ 148, 19 [23]; RGJW 1938, 373 Nr. 7; RGJW 1929, 913 [914] Nr. 6; Geigel a.a.O. zu §842 BGB S. 22). Richtig verstanden ergeben jedoch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen hat. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin, wenn nur die Unfallfolgen vorhanden wären, eine Tätigkeit in ihrem Berufe ausüben und erhalten könnte. Sollte aber jetzt die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich noch weiter beeinträchtigt sein, so wären hierfür die durch den Rheumatismus und die Neurose hervorgerufenen Beschwerden ausschlaggebend gewesen; diese weiterreichenden Krankheitserscheinungen würden sich aber auch ohne den Unfall gezeigt haben, so daß für den hierdurch eingetretenen Schaden der Beklagte nicht haftbar gemacht werden kann (vgl. RG HRR 1930, 2142). Der Verdienstausfall wäre dann auf mehrere selbständige Ursachen zurückzuführen, während der Beklagte nur für den durch die eine Ursache, nämlich den Unfall, hervorgerufenen Schaden aufzukommen hat. In einem derartigen Falle ist aber eine Zerlegung des jetzt vorhandenen Gesamtschadens entsprechend den verschiedenen selbständigen Ursachen nicht als ausgeschlossen anzusehen (RG HRR 1931, 824), vielmehr ermächtigt die bereits erwähnte Bestimmung des §287 ZPO das Berufungsgericht, auch insoweit eine Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, und es ist nicht gehindert, die Höhe des auf den Unfall zurückzuführenden Verdienstausfalls in einem Hundertsatz des vollen Lohnes auszudrücken.
2.)
Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Erhöhung auf 500 DM als Gesamtbetrag - die vor der Währungsreform an die Klägerin gezahlten 1.000 RM sind von dem Berufungsgericht dabei mit 100 DM angerechnet worden - sei nach Maßgabe der ausgestandenen Schmerzen, der auch heute noch bestehenden Gehbehinderungen, der schiefen Verheilung des Knochenbruchs und der sonstigen Beschwerden, soweit diese als unfallbedingt anerkannt werden könnten, angemessen aber auch ausreichend. Die rheumatischen Beschwerden und die neurologischen Behinderungen der Klägerin hätten auch hier abzuscheiden. Zu berücksichtigen sei ferner das festgestellte Mitverschulden der Klägerin zu einem Drittel. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die durch die Rheumaerkrankung und die Neurose verursachten Schmerzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten unbeachtet gelassen werden dürfen. Auch habe das Berufungsgericht es übersehen, die persönlichen und Vermögensverhältnisse beider Parteien zu prüfen, wobei insbesondere die Tatsache von Bedeutung sei, daß der Beklagte den Schutz einer Haftpflichtversicherung genieße. Bei Berücksichtigung der traurigen Lage der Klägerin, die nunmehr von der Wohlfahrtsunterstützung lebe, und der Tatsache, daß der Beklagte haftpflichtversichert sei, hätte das Gericht das Schmerzensgeld in der begehrten Höhe festsetzen müssen. Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet.
Daß die durch die Erkrankung an Rheumatismus und durch die Neurose verursachten Beschwerden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigt sich deswegen, weil diese Beschwerden - wie ausgeführt - nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Zwischen dem Unfall und den auf dem Rheumatismus und der Neurose beruhenden Schmerzen besteht kein ursächlicher Zusammenhang. Für diese Schmerzen und Beschwerden kann die Klägerin daher ein Schmerzensgeld nicht verlangen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu Ungunsten der Klägerin in Betracht gezogen worden. Nach den vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung augestellten Grundsätzen kann bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes dann unter den nach den übrigen Umständen angemessen erscheinenden Betrag heruntergegangen werden, wenn einem wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes nicht zumutbar erscheint (vgl. RGDR 1944, 290 Nr. 12). Hier hat dagegen das Berufungsgericht den Beklagten ausdrücklich zur Zahlung des nach seiner Ansicht angemessenen Schmerzensgeldes verurteilt und hat keine Erwägungen darüber angestellt, ob dem Beklagten die Zahlung dieses Betrages zugemutet werden könne. Es hat also ersichtlich hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedenken gehabt, so daß bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes die möglicherweise nicht besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten keine Rolle gespielt haben. Die von der Revision erwähnte, in Schrifttum und Rechtsprechung streitige Rechtsfrage, ob die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dann außer Betracht zu bleiben haben, wenn er gegen Haftpflicht versichert ist, bedarf daher hier keiner Entscheidung.
Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten nach dem Unfall - können eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht zur Folge haben. Der Schmerzensgeldanspruch dient nicht der Ausgleichung von wirtschaftlichen Nachteilen des Geschädigten. Diese wirtschaftlichen Nachteile müssen vielmehr von dem Schädigers soweit nicht den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, unabhängig von der Zubilligung eines Schmerzensgeldes in vollem Umfang ausgeglichen werden. Der Beklagte hat daher hier, da die Klägerin zu einem Drittel ihren Schaden selbst zu tragen hat, die Klägerin für sämtliche Vermögensschäden einschließlich Verdienstausfall, die ihr durch den Unfall erwachsen sind, zu zwei Dritteln zu entschädigen. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von dem Schmerzensgeldanspruch, der dem Geschädigten einen Ausgleich gewähren soll für die von ihm infolge des Unfalls erlittenen Schmerzen und ihm, soweit dies durch eine Geldentschädigung möglich ist, die durch den Unfall eingetretene körperliche Behinderung und darauf zurückzufahrende seelische Belastung dadurch leichter tragbar machen soll, daß diese Entschädigung ihn in die Lage versetzt, sich gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich einmal nach der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die der Unfall verursacht hat, und außerdem nach dem Ausmaß der zurückbleibenden Dauerschäden. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht ausdrücklich berücksichtigt, es hat zudem, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerin vor dem Unfall Mitinhaberin eines gut gehenden Geschäfts war und in verhältnismäßig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Verhältnisse ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß ein Schmerzensgeld von insgesamt 500 DM angemessen sei. Da die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts liegt und ein Rechtsverstoß bei der Ausübung dieses Ermessens nicht erkennbar ist, mag auch das der Klägerin zugebilligte Schmerzensgeld verhältnismäßig niedrig erscheinen, kann die Revision, soweit sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes richtet, keinen Erfolg haben.
Es bedarf mithin auch keiner Erörterung der von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der von dem Berufungsgericht im Verhältnis 10:1 vorgenommenen Umstellung der als Schmerzensgeld vor der Währungsreform gezahlten 1.000 RM.
Die in vollem Umfange unbegründete Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.