Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1956, Az.: VI ZR 305/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 305/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 14.06.1954
Prozessführer
1. des minderjährigen Fritz B., vertreten durch seinen Vater, den Landwirt Friedrich B., beide in S. Nr. ...,
2. des Oberzollsekretärs Johann B. in B. M.straße ...,
3. des Landwirts Heinrich H. in T., Im S.,
4. der Witwe Gesine W. geb. H. in L.,
5. der Ehefrau Bertha J. geb. H. in B., Nr. ...,
6. deren Ehemann, des Herrn J. in B. Nr. ...,
Prozessgegner
1. die Witwe Ella S. geb. F.,
2. den minderjährigen Heinz S., vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1,
3. die minderjährige Marlis S., vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 1. Mai 1951 gegen 14,20 Uhr fuhr der dem Erblasser der Beklagten zu 1-5, dem Viehhändler Heinrich B. gehörige, in diesem Zeitpunkt von dem Ehemann und Vater der Kläger, Landwirt Heinrich S., gelenkte Personenkraftwagen Typ Hanomag Kurier auf die Weserfähre bei Üsen. Der Wagen rollte mit unverminderter Geschwindigkeit über die Fähre, durchbrach die eiserne Sicherungskette am anderen Ende der Fähre, stürzte in die Weser und versank. In dem Wagen befanden sich außer S. und B. noch drei weitere Personen, darunter die Ehefrau des B. Alle fünf Insassen ertranken.
Der Kraftwagen hatte erhebliche Mängel, die ihn für den Verkehr völlig ungeeignet machten. Der Gashebel klemmte infolge einer Verkürzung der Schubstange zur Drosselklappe, wenn das Gaspedal ganz durchgetreten wurde. Dieses mußte dann mit der Hand wieder zurückgezogen werden. Außerdem war die Fußbremse nicht in Ordnung. Beim ersten Durchtreten des Bremspedals blieb eine Bremswirkung gänzlich aus, diese trat gewöhnlich erst bei dreimaligem, gelegentlich allerdings bereits bei zweimaligem Durchtreten der Bremse ein. Zudem wurde das rechte Vorderrad nur bei starkem Bremsdruck gebremst, während sich das rechte Hinterrad überhaupt nicht bremsen ließ. Alle diese Mängel waren dem Erblasser der Beklagten bekannt, der regelmäßig den Wagen fuhr, obwohl ihm der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer entzogen war.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Erben des B. ihnen wegen des Todes ihres Ernährers schadensersatzpflichtig seien und ihnen die aufgewandten Beerdigungskosten sowie Renten wegen des ihnen entgangenen Unterhalts schuldeten. Sie haben gegen die Erben des B. Klage erhoben und Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM an die Erstklägerin sowie von Teilbeträgen von je 500 DM an den Zweitkläger und die Drittklägerin begehrt. Den Beklagten zu 6 haben sie als Ehemann einer Miterbin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben sich auf stillschweigenden Haftungsverzicht, Handeln auf eigene Gefahr und überwiegendes eigenes Verschulden des Rechtsvorgängers der Kläger berufen.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Rentenanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt, mit der die Erstklägerin eine monatliche Rente von 200 DM für die Zeit vom 1. Mai 1951 bis 6. Juni 1980, die Drittklägerin eine monatliche Rente von 90 DM vom 1. Mai 1951 bis 11. Juni 1961, der Zweitkläger einen Betrag von 1.710 DM verlangt und alle Kläger die Feststellung begehrt haben, daß die Miterben des B. ihnen auch allen weiteren in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen hätten.
Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 6 in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Berufung der übrigen Beklagten zurückgewiesen, dem Feststellungsbegehren der Kläger entsprochen und die im Berufungsrechtszuge gestellten bezifferten Anträge der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Landgericht vorbehalten.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat den Unfall auf den verkehrswidrigen Zustand des Wagens, insbesondere das Klemmen des Gaspedals und das Versagen der Fußbremse, zurückgeführt und angenommen, daß Schmidt diese Mängel des Wagens weder gekannt habe noch habe erkennen müssen. Wann S. die Führung des Wagens auf der Unglücksfahrtübernommen habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, lasse sich nicht feststellen. In S. habe B. den Wagen noch selbst gefahren, es bleibe daher die Möglichkeit offen und sei auch keineswegs unwahrscheinlich, daß der Fahrerwechsel erst an der Einmündung der Zufahrtsstraße zur Fähre in die Bundesstraße, also nicht mehr als 350 m vor der Auffahrt auf die Fähre, erfolgt sei.
2.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß S., wie die Kläger zugestanden hätten, bereits im Januar 1951 den Wagen einige Kilometer gefahren habe, und meint, es sei prozeßwidrig, die Kenntnis des S. von den Fehlern des Wagens nur auf die Unglücksfahrt abzustellen, denn S. müsse bei der Fahrt im Januar den Wagen mindestens beim Anhalten gebremst haben. Daher sei ihm der fehlerhafte Zustand der Bremsen bekannt gewesen.
Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Revision nicht außer acht gelassen, daß S. den Wagen bereits im Januar 1951 gelenkt hatte. Es hat auch geprüft, ob Schmidt bereits auf dieser Fahrt die Mängel des Wagens, die sich auf der Unglücksfahrt verhängnisvoll ausgewirkt haben, bemerkt haben müsse. Diese Frage hat das Berufungsgericht jedoch verneint und dazu ausgeführt: Es sei durchaus möglich, daß der Wagen im Januar 1951 in Ordnung gewesen sei. An den Bremsen seien erst am 9. März 1951 Reparaturarbeiten vorgenommen worden. Möglicherweise hätten also die Bremsen im Januar 1951 noch funktioniert. Ob das Gaspedal bei der Fahrt im Januar 1951 geklemmt habe, lasse sich nicht feststellen. Es sei möglich, daß bei der kurzen Fahrt im Januar 1951 für S. kein Anlaß bestanden habe, Vollgas zu geben, und der Fehler des Gaspedals, der sich nur bei völligem Durchtreten gezeigt habe, damals nicht aufgetreten sei. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat sie nicht ausdrücklich beanstandet und zu ihnen nichts Erhebliches vorgetragen.
3.
Die Revision beruft sich weiter auf die Aussagen der Zeugen Sc. und K., die nach ihrer Bekundung bei Fahrten in dem Kraftwagen des B. bemerkt haben, daß dieser den Gashebel mit der rechten Hand zurückziehen mußte und dann nur mit der linken Hand steuerte. Die Revision meint, es habe S. nicht entgehen können, wenn B. sich nach dem Gaspedal beugte.
Diese Rüge muß daran scheitern, daß das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt hat, eine Feststellung in der Richtung zu treffen, B. sei, solange er bei der Unglücksfahrt am Steuer saß, genötigt gewesen, das Gaspedal mit der Hand zurückzuziehen. Das Berufungsgericht hält es vielmehr für möglich, daß B., der mit den Eigenheiten seines Wagens vertraut gewesen sei, auf der Strecke bis zur Übernahme des Steuers durch S. nicht gebremst und das Gaspedal nicht völlig durchgetreten habe. Die Behauptung der Revision, S. hätten auch dann die Mängel des Wagens nicht verborgen bleiben können, wenn er die Führung erst kurz vor der Fähre übernommen haben sollte, findet mithin in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.
4.
Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, die augenscheinlichen Bemühungen, die der Wagen dem Führer abnötigte, hätten jedem Mitfahrer zeigen müssen, daß der Wagen nicht nur äußerlich verbraucht wirkte, sondern daß auch die Fahrsicherheit beeinträchtigende schwere Mängel wichtiger Einrichtungen vorhanden gewesen seien. Waren solche Bemühungen auf der Unglücksfahrt bis zum Fahrerwechsel nicht erforderlich, was das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für möglich gehalten hat, so können die Mitfahrer aus dem Verhalten des Fahrzeugführers keinen Anhaltspunkt für den schlechten Zustand der Bremsen und des Gaspedals des Wagens gewonnen haben. Ist sich aber S. der Gefährdung durch die ihm nicht erkennbaren Mängel des Wagens nicht bewußt gewesen, so entfällt, wie offenbar auch die Revision nicht in Zweifel ziehen will, bereits aus diesen Grunde ein Haftungsausschluß aus den Gesichtspunkten des stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr. Der Umstand, daß es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsfahrt handelte, die zu einem Hennen nach Bremen führen sollte, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für sich allein nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses.
5.
Die Kenntnis des S. von den Mängeln des Wagens will die Revision noch daraus folgern, daß B. ihn bei Ablösung in der Führung des Wagens auf sie aufmerksam gemacht habe. Allerdings enthält das angefochtene Urteil, wie auch die Revision nicht verkennt, keine entsprechende tatsächliche Feststellung. Das Berufungsgericht hat vielmehr ersichtlich angenommen, daß S. von B. über den schadhaften Zustand des Gashebels und der Fußbremse nicht unterrichtet worden ist. Die Revision meint jedoch, die Lebenserfahrung und damit der Anscheinsbeweis sprächen dafür, daß B., der sein und seiner Ehefrau Leben in diesem Augenblick S. anvertraut habe, ihn über die Mängel des Wagens aufgeklärt habe. Dies müsse um so mehr gelten, als die von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigte Aussage des Zeugen A. ergebe, daß B. diesen den Wagen mit Rücksicht auf seinen schlechten Zustand nicht überlassen habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Regeln des Anscheinsbeweises gelten nur bei typischen Geschehensabläufen. Es muß sich um Tatbestände handeln, die nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es kommt hier vielmehr darauf an, ob B. den Schmidt über die Mängel des Fahrzeugs aufgeklärt hat, ob er also einen entsprechenden Entschluß gefaßt hat und dieser Entschluß von ihm verwirklicht worden ist. In einem derartigen Falle, in dem es auf die individuelle Willensbildung eines bestimmten Menschen in einer besonderen Lage ankommt, können aber die Regeln über den Anscheinsbeweis keine Anwendung finden (vgl. BGH LM § 1 PatG - 1 und § 286 (C) ZPO - 11).
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Beklagten hinsichtlich der Kenntnis des S. von den Mängeln des Fahrzeugs für Beweispflichtig gehalten. Fehler bei der Beweiswürdigung, die die Revision begründen könnten, sind nicht hervorgetreten. Den Schluß, den die Beklagten aus dem Verhalten des B. gegenüber dem Zeugen A. ziehen wollen, hat das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht seine Aussage übersehen hat. Ersichtlich hat es vielmehr angesichts der ganzen Sachlage im Wege des Anzeichenbeweises aus der Tatsache, daß B. dem A. wegen des schlechten Zustandes seines Wagens dessen Überlassung verweigert hat, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß B. während der Unglücksfahrt den S. auf die Mängel seines Wagens aufmerksam gemacht hat. Mit dieser Annahme hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung gehalten, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Ein Haftungsausschluß aus den Gesichtspunkten des stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr ist somit vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden.
6.
Bei der Prüfung, ob S. ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, das sich die Kläger nach § 846 BGB entgegenhalten lassen müßten, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß insoweit die Beklagten ebenfalls die Beweislast trifft, und hat im einzelnen ausgeführt: Wenn S. vorher vorsichtig und sachgemäß gefahren sei, habe er den Wagen erst auf den letzten 17 m vor der Fähre, die starkes Gefälle aufgewiesen hätten, abzubremsen brauchen. Es sei unbedenklich anzunehmen, daß S. dies auch versucht habe. Wahrscheinlich habe er, wie den Klägern nicht zu widerlegen sei, den ersten Gang eingeschaltet, um mit dem Motor zu bremsen, und beim Schalten Vollgas gegeben. Dabei habe offenbar der Gashebel geklemmt, so daß der Motor mit Vollgas gelaufen und keine Bremswirkung eingetreten sei. Darauf werde S., wie anzunehmen sei, die Fußbremse betätigt haben. Da diese nicht gewirkt habe und der Wagen inzwischen dicht an die Fähre herangekommen gewesen sei, sei die Lage äußert bedrohlich geworden. Wenn S. unter diesen Umständen nicht mehr ruhig überlegt und Maßnahmen unterlassen habe, die möglicherweise noch Rettung gebracht hätten, so gereiche ihm das nicht zum Vorwurf. Ein Verschulden könne ihn höchstens deshalb treffen, weil er bei Beginn der Fahrt keine Bremsprobe vorgenommen habe, bei der er das Versagen der Fußbremse festgestellt haben würde. Dieses Verschulden des S. trete jedoch hinter der sehr groben Fahrlässigkeit des B. gänzlich zurück, so daß für eine Schadensteilung kein Raum sei.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision ebenfalls stand.
a)
Entgegen ihrem Vorbringen hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler hervorgetreten ist, sich nicht in der Lage gesehen, die Feststellung zu treffen, daß S. aus der Fahrweise des B. die Schadhaftigkeit des Wagens hätte entnehmen können und müssen. Wie bereits ausgeführt, ist diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme für den erkennenden Senat bindend. Sie muß daher entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
b)
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß in dem Unterlassen der Bremsprobe bei der Übernahme des Steuers durch S. ein für den Unfall ursächliches Verschulden zu erblicken sei. Diesen Umstand hat also das Berufungsgericht entgegen den Darlegungen der Revision bei der Abwägung zuungunsten des Klägers berücksichtigt.
c)
Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM § 254 (C) BGB - 2), auf die sie sich beruft, betrifft einen Sachverhalt, in dem der schlechte Zustand des Motors des Kraftwagens offensichtlich war (vgl. die Anmerkung von Delbrück zu dieser Entscheidung a.a.O.). Hier hat aber das Berufungsgericht gerade nicht die Feststellung treffen können, daß die Schadhaftigkeit für den Betrieb des Fahrzeugs wesentlicher Teile erkennbar gewesen ist. War dies aber nicht der Fall, so bestand für S. keine Veranlassung zu einer Frage nach dem Vorhandensein derartiger Mängel. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß er bei der Übernahme des Steuers von dem mitfahrenden Halter auf diesem bekannte, die Fahrsicherheit beeinträchtigende schwere Mängel des Fahrzeugs hingewiesen werden würde. Aus der Unterlassung einer entsprechenden Frage kann daher ein weiterer Schuldvorwurf gegen S. nicht hergeleitet werden.
d)
Die Abwägung ist entgegen der Darstellung der Revision vom Berufungsgericht auch in ausreichender Weise begründet worden, so daß ein Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der gemäß § 551 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils führen müßte, nicht vorliegt.
Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts bei der Abwägung gemäß § 254 BGB zu Ungunsten der Beklagten ist daher ebenfalls nicht erkennbar.
7.
Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht worden. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht davon abgesehen, einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO in das Urteil aufzunehmen (Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. § 780 Anm. 2 A). Im Revisionsrechtszug ist, abgesehen von hier nicht vorliegenden Sondertatbeständen, ein Antrag auf Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO nicht mehr zulässig (RG HRR 1927, 423).
8.
Fehl geht schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Übergang der Schadensersatzforderung auf öffentliche Versicherungsträger gemäß § 1542 RVO berücksichtigen müssen. Ein solcher Übergang ist nämlich entgegen der Annahme der Revision nicht erfolgt. Es handelte sich nicht um einen Arbeitsanfall, so daß die Unfallversicherung nicht eingreift. Die Kläger haben auch keine Hinterbliebenenrente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung zu beanspruchen, da S. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger erst seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und im Zeitpunkt seines Todes daher die Wartezeit (§ § 1255, 1262 Abs. 1 RVO, § § 28 Abs. 2, 31 AVG) noch nicht erfüllt hatte.
9.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht überlassen. Dieser Ausspruch betrifft somit zulässigerweise auch die dem Beklagten zu 6 entstandenen Kosten, über die nach Beendigung des Verfahrens in der Revisionsinstanz nunmehr das Landgericht zu entscheiden haben wird.
Die Revision muß mithin in vollem Umfange zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.