Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1959, Az.: 4 StR 66/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1959
Aktenzeichen
4 StR 66/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Arnsberg - 02.08.1958

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959
in der Sitzung vom 26. Juni 1959,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. August 1958 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Paderborn zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Es handelt sich um Vorgänge aus dem Jahre 1949.

2

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 18. November 1954 wegen Meineids (30. Oktober 1953) und wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage (3. Februar 1953) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von der Anklage der Untreue wurde er freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hat am 1. September 1955 - 4 StR 60/55 - die Revision des Angeklagten verworfen, dagegen auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil der Strafkammer hinsichtlich des Freispruchs aufgehoben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Insofern war das Verfahren noch nicht beendet.

3

Die Strafkammer hat sodann auf Antrag des Angeklagten bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung (Aussagestraftaten) die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen (vgl. dazu: Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. Juli 1956, Bd. II, 56 d.A.) und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet (Beschluß der Strafkammer vom 27. September 1957; II, 259).

4

Das Landgericht hat nunmehr das frühere Urteil insoweit aufrecht erhalten, als der Angeklagte wegen Meineids und wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, Dagegen ist er vom Vorwurf der Untreue erneut freigesprochen worden.

5

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

6

Nach dem Einmarsch der alliierten Truppen in Br. im März 1945 wurde der Angeklagte Dolmetscher und Wirtschaftsberater der britischen Militärregierung. Er erhielt unter anderm den Auftrag, die damals still liegende O. Hütte K.G., ein altes Unternehmen der Ofen-Industrie, wieder in Gang zu bringen. Alleiniger Komplementär war der bereits betagte Kaufmann Hermann E. Auf dessen Bitte übernahm der Angeklagte am 1. September 1945 die Geschäftsführung der Hütte, deren Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 beschlagnahmt war. Es gelang ihm, des Werk zu Anfang Januar 1946 wieder arbeitsfähig zu machen. Etwa zur gleichen Zeit erhielt er Einzelprokura. Auch bestellte ihn Hermann E. durch Privatvertrag zu seinem Vertreter in der Geschäftsführung gegen Gehalt und Gewinnbeteiligung. In der Gesellschafterversammlung vom 15. Mai 1946 wurde er einstimmig zum Geschäftsführer berufen.

7

Nach dem Tode Hermann E. (Juli 1947) kam es zu erheblichen Spannungen und Streitigkeiten. Die Gesellschafter versuchten mehrfach, den Angeklagten aus seiner Stellung herauszudrängen. Infolgedessen wurde das Werk im Frühjahr 1948 unter volle Kontrolle der Militärregierung genommen. Die Hütte wurde erst im Juni 1950 endgültig aus der Vermögenssperre entlassen. Auf Grund der danach von den Gesellschaftern sofort ausgesprochenen fristlosen Kündigung schied der Angeklagte Ende Juni 1950 aus den Diensten der Hütte und übernahm wieder die Leitung seiner Bi. Textilfabriken.

8

Wegen der Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag hat er 1952 einen Zivilrechtsstreit gegen die Hütte vor dem Arbeitsgericht angestrengt. Das Arbeitsgericht entschied Ende 1954 zu seinen Gunsten. Der Rechtsstreit ist zur Zeit noch beim Landesarbeitsgericht anhängig. -

9

Während seiner Tätigkeit bei der Hütte unterhielt der Angeklagte mit Frau Vera G. ein Liebesverhältnis. Frau G. ist die Tochter des bereits genannten, 1947 gestorbenen Komplementärs Hermann E. Sie war damals ohne Vermögen und nennenswertes Einkommen. Der Angeklagte war bestrebt, ihr wirtschaftlich zu helfen. Außerdem wollte er dem Prokuristen Ba. und dem Abteilungsleiter Hu. Gehaltsaufbesserungen zukommen lassen. Zu diesen Zwecken verhandelte er unter anderm mit den Vertretern Lü., M. und D., seinem Neffen Kurt St. und dem Angestellten Lu.

10

Nach dem bereits erwähnten Ausscheiden des Angeklagten wurde den Vertretern Lu. und St. von der Hütte gekündigt.

11

Diese erhoben Ansprüche gegen die Hütte im Klagewege. Im Berufungsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Angeklagte am 3. Februar 1953 - uneidlich - als Zeuge vernommen (S. 15-19 UA).

12

Diese Aussage ist nach Auffassung der Strafkammer einmal insoweit vorsätzlich falsch abgegeben, als er bekundete, er habe wohl den Vertretern [d.h. D. und M., S. 48 UA] gesagt, daß sie, wenn sie gute Einnahmen hätten, an die Kollegen von früher denken sollten. Weiter habe er bewußt die Unwahrheit gesagt, indem er angab, daß die Verlängerungsverträge in den Sachen (St.) D. und M. positiv das Datum enthielten, an dem sie abgeschlossen seien, nämlich am 2. September 1949. Schließlich habe er insoweit vorsätzlich falsch ausgesagt, als er es als ausgeschlossen hinstellte, daß die Verträge nach dem 6. September 1949 abgeschlossen seien (S. 19, 21 ff UA).

13

Am 6. September 1949 war in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Widerruf der Prokura und die einstweilige "Suspendierung" des Angeklagten beschlossen worden. Dazu kam es jedoch infolge Eingreifens der Militärregierung nicht (S. 8, 9 UA). Jedenfalls, so führt das Landgericht aus, war der 6. September für den Angeklagten ein recht bedeutsames Ereignis (vgl. auch. S. 43 unten, 44 UA). -

14

In einem weiteren Abschnitt des Rechtsstreits Lu. gegen O. Hütte (Restitutionsverfahren) wurde der Angeklagte am 30. Oktober 1953 vor dem Landesarbeitsgericht, diesmal unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 Nr. 2 ZPO) erneut als Zeuge vernommen.

15

Dabei erklärte er unter anderm eidlich auf Befragen:

"Ich habe weder mit den Vertretern D. und M. noch mit Herrn Lu. irgendwelche bindenden Abmachungen getroffen, daß diese an Dritte aus ihren Einkünften abzugeben hatten. Ich habe lediglich, wie ich bereits in meiner Aussage vom 3. Februar 1953 erklärt habe, den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken. Als man mich näher fragte, habe ich gesagt: Sie könnten etwa 10 % doch sicher entbehren. Eine bindende Abrede ist darüber nicht getroffen worden".

16

Diese eidliche Aussage des Angeklagten war vorsätzlich falsch, soweit darin Angaben über seine Verhandlung mit den Vertretern D. und M. anläßlich des Abschlusses der Zusatzverträge enthalten sind (S. 21, 45 ff UA).

17

II.

Verfahrensfragen.

18

1)

Der von der Revision (S. 81 ff der ersten Rechtfertigungsschrift) gerügte Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO (Öffentlichkeit) liegt nicht vor. Am ersten Verhandlungstag hatte der Staatsanwalt beantragt, den Zuhörer Sch. aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Der Vater dieses Zuhörers sei mit dem Angeklagten verfeindet. Es bestehe daher die Gefahr, daß Sch. (Sohn) - draussen wartenden - Zeugen vor ihrer Vernehmung vom Verhandlungsinhalt Mitteilung mache. Sch. (junior), vom Vorsitzenden befragt, weigerte sich, die Verpflichtung einzugehen, Zeugen vor ihrer Vernehmung nicht zu unterrichten. Nunmehr schlossen sich der Angeklagte und die Verteidiger dem Antrag des Staatsanwalts an. Es erging Beschluß auf Entfernung des Zuhörers. Dieser verließ daraufhin den Sitzungssaal.

19

Die betreffende, durch Gerichts-Beschluß erlassene Anordnung geschah "zur Aufrechterhaltung der Ordnung", war also eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (Kleinknecht/Müller, Anm. 2 a zu § 176 GVG). Solche Fälle sind gesetzlich zugelassene. Einschränkungen des in § 169 GVG ausgesprochenen Grundsatzes der Öffentlichkeit. Dies ergibt schon die Überschrift des Vierzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes: "Öffentlichkeit und Sitzungspolizei". Eine sitzungspolizeiliche Maßnahme als solche kann ohnehin mit der Revision nicht angegriffen werden (BGH NJW 1957, 271 Nr. 21). Jedenfalls wurden dadurch nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. 6 StPOverletzt. Dieser Revisionsangriff ist um so weniger verständlich, als die Maßnahme gerade im Interesse des Angeklagten angeregt und auch von ihm und seinem Verteidiger mit beantragt worden war. - Im übrigen hat der Senat (4 StR 631/54; Urt. vom 14.4.1955, abgedruckt bei Dallinger, MDR 1955, 396) ein tatrichterliches Urteil gerade deshalb aufgehoben, weil entgegen dem Antrag des Verteidigers die Entfernung eines schon vernommenen Zeugen zu Unrecht als gesetzlich unzulässig abgelehnt worden war.

20

2)

Die Verteidigung rügt, daß folgende Zeuginnen oder Zeugen zu Unrecht unvereidigt geblieben seien: G.; M.; D.; Ba.; Hu.; F.; Notar Kö.; Hubert Kö.; Bl.; La. und Lü. (S. 78 ff Nr. 4 a der ersten Revisionsbegründung). Diese Zeugen sind sämtlich nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt worden.

21

Nun haben aber der Angeklagte und seine damaligen Verteidiger selbst beantragt, die Zeugin G. und den Zeugen Lü. nicht zu vereidigen (Bd. IV, Bl. 67; wegen der Zeugin G. vgl auch Bl. 51, 51 R d.A.). Jedenfalls kann der Angeklagte den behaupteten Verfahrensfehler bezüglich dieser beiden Zeugen aus folgender Erwägung nicht geltend machen. Hätte der Vorsitzende die Nichtvereidigung angeordnet und der Angeklagte es unterlassen, hiergegen die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, so wurde er die unterbliebene Vereidigung nicht rügen können (BGHSt 3, 368, 370) [BGH 09.01.1953 - 1 StR 623/52]. Dieser Grundsatz muß aber dann erst recht gelten, wenn die Nichtvereidigung dem ausdrücklichen Antrag des Angeklagten und seiner Verteidiger entsprach.

22

Bei den Zeugen M., D., Ba., Hu., F., Notar Kö. und Hubert Kö. ist die Nichtvereidigung damit begründet worden, daß sie der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue verdächtig seien. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte von der Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Denn dieser Freispruch erfolgte nur mangels Beweises (S. 50 ff, 54, 56 UA): - Welcher Art die Tatteilnahme vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruhte, brauchte das Gericht nicht anzugeben (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19 am Ende).

23

Die Revision macht nun geltend, die Zeugen hätten nicht in vollem Umfang unvereidigt bleiben dürfen. Hierzu ist zu sagen:

24

Der § 60 Nr. 3 StPO ist eine Ausnahme von § 59 StPO. Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung abzusehen bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet (§ 264 StPO), oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß vom 15. Oktober 1954 (I, 92) zur Last gelegt, durch mehrere selbständige Handlungen: 1) im Herbst 1949 Untreue zum Nachteil der O. Hütte begangen zu haben, sowie 2) am 3. Februar und 3) am 30. Oktober 1953 die bereits erörterten Falschaussagen erstattet zu haben. - Die Untreue des Angeklagten wurde darin gesehen, daß er seinerzeit dem Vertreter Lü. der ihm nahestehenden Frau G., den Vertretern M. und D. und den Angestellten Ba. und Hu. ungerechtfertigte Provisionen oder sonstige Zuwendungen zukommen ließ (vgl. die Darstellung S. 11 ff des früheren Urteils des Feriensenats vom 1.9.1955 - 4 StR 60/55).

25

Bezüglich der Zeugen Lü. und Frau G. kann die Revision, wie schon ausgeführt, die Nichtvereidigung nicht rügen, also auch nicht das Unterbleiben ihrer teilweisen Vereidigung. Für die Zeugen M., D., Ba., Hu., F., Notar Kö. und Hubert Kö. gilt dieser Gesichtspunkt allerdings nicht. Der Teilnahme verdächtig waren sie bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue, nicht hinsichtlich der diesem angelasteten Aussage-Straftaten. Es kommt indes im Rahmen des § 60 Nr. 3 StPO nicht darauf an, ob den Gegenstand der Untersuchung eine oder mehrere Straftaten im Sinne der §§ 73, 74 StGB darstellen. Gegenstand der Aussage dieser Zeugen war, was hier entscheidend ist, ein - bezüglich der Vereidigungsfrage - nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen aus Sommer 1949, nämlich Zeitpunkt, Form, Verbindlichkeit und Beweggrund der damaligen Abmachungen oder Äußerungen des Angeklagten. Mit anderen Worten: diese Aussagen bezogen sich auf ein Geschehen; das als Ganzes Gegenstand der Untersuchung war.

26

Auch in solchem Fall muß der den § 60 Nr. 3 StPO beherrschende Grundgedanke durchgreifen, daß der als Teilnehmer Verdächtige Veranlassung haben kann, zwecks eigener Entlastung zum Nachteil des öffentlichen Interesses oder des Angeklagten in seiner Aussage von der Wahrheit abzuweichen (RGSt 50, 166; BGHSt 1, 363, 364 [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51]; BGH MDR 1958, 14), daß er jedenfalls kein unbefangener Zeuge ist. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 382 ff bei ähnlicher Sachlage eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO verneint (vgl. auch BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19).

27

Bei den Zeugen La. und Frau Bl. ist die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPOwahlweise auf Verdacht der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue oder auf Verdacht der Begünstigung des Angeklagten durch ihre Aussage vor dem Berichterstatter im Wiederaufnahmeverfahren gestützt worden (Bd. IV, Bl. 65 R d.A.). Hier gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend. Eine wahlweise Begründung der Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO ist zulässig (Löwe/Rosenberg, Anm. 8 b zu § 60 StPO). Die Nichtvereidigung ist zumindest durch den Verdacht der Begünstigung hinreichend begründet.

28

Weiter rügt die Revision (S. 80, 81 der ersten Rev.-Begründung):

29

Die Strafkammer habe ersichtlich eine "Gruppenvereidigung" oder "Nichtvereidigung" vorgenommen, und zwar bezüglich der Zeugen La. Frau Bl., Frau Elfriede Kö. und der Eheleute Kurt und Ingeborg St. Als Begründung für die Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO (bei La. und Frau Bl.: wahlweise) wurde der Verdacht der Begünstigung des Angeklagten durch die Aussage vor dem Berichterstatter im Wiederaufnahmeverfahren angegeben (vgl. dazu: BGHSt 1, 363 [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51] oben). Die Verteidigung meint, dies könne nicht Rechtens sein. Denn dadurch werde das erkennende Gericht in die Lage versetzt, die Schuld des Angeklagten von vornherein praktisch zu unterstellen, dem Angeklagten den Unschuldsbeweis nahezu unmöglich zu machen und den Wert aller Entlastungszeugen durch ihre Nichtvereidigung erheblich zu mindern. In dieser allgemeinen Nichtvereidigung liege auch eine deutlich erkennbare vorweggenommene Beweiswürdigung.

30

Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung würde dann allerdings vorliegen, wenn das Gericht die Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO auf eine dem Angeklagten durch den oder die Zeugen mittels Aussage in der Hauptverhandlung geleistete Begünstigung gründete (BGHSt 1, 362 [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51]). Anders steht es aber mit Aussagen, die in einem früheren Abschnitt des Verfahrens geleistet worden sind (BGHSt 1, 363 [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51]). Hier muß der erkennende Richter bei der Frage der Beeidigung oder Nichtvereidigung im Interesse der Wahrheitsfindung im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst einmal eine Entscheidung treffen. Er kann die Frage der Vereidigung nicht bis zur Beratung zurückstellen. Gelangt er allerdings bei der Urteilsfindung zu der Überzeugung, daß der ursprünglich angenommene Teilnahmeverdacht in Wirklichkeit nicht besteht, so hat er die Vereidigung nachzuholen (BGHSt 8, 155, 157 ff) [BGH 20.09.1955 - 5 StR 183/55], wie umgekehrt eine eidliche Aussage als uneidliche zu würdigen ist, wenn sich nachträglich ein Verdacht der Teilnahme ergibt (RGSt 28. 111 ff).

31

Im übrigen hat der beauftragte Richter (Bd. II, Bl. 69 d.A.) die Zeugen M., D., Ba., Lü., F., Ho. (+), Mai., Eheleute St, L. Elfriede Kö., La., Hu., B. und H. vernommen (Bl. 101 ff; 141 ff; 160 ff, Bd. II d.A.). Ein Verdacht der Begünstigung ist aber, wie gesagt, nur hinsichtlich der Zeugen La., Bl., Frau Kö. und der Eheleute St. ausgesprochen worden. Von einer "Gruppen-Nichtvereidigung" kann daher nicht gesprochen werden. Bezüglich des Zeugen Lü. (wie der Zeugin G.) haben, wie schon erwähnt, sowohl der Angeklagte wie seine Verteidiger die Nichtvereidigung ausdrücklich beantragt. Der Zeuge M. schließlich hat auch zugunsten des Angeklagten ausgesagt, und seine Bekundung - zum Untreuevorwurf - ist vom Landgericht auch entsprechend gewürdigt worden (S. 53 oben UA).

32

3)

Zu Unrecht macht die Verteidigung dem Tatrichter den Vorwurf einer vorweggenommenen "Beweisaufnahme" (Beweiswürdigung) und einer Verkennung der Beweislast (S. 3, 4, 30 der ersten Rechtfertigungsschrift). Soweit nach § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet ist, erfolgt allerdings eine von dem früheren Verfahren und Urteil unabhängige, neue Verhandlung. Es gilt jetzt nicht mehr, wie im Prüfungsverfahren, der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten der Rechtskraft", sondern wieder die Rechtswohltat des Zweifels (Kleinknecht/Müller, Anm. 4 zu § 370 StPO). Die von der Verteidigung wiedergegebenen einzelnen Wendungen der Urteilsgründe bieten indes keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter die genannten Grundsätze verkannt hätte. Die Strafkammer hat sich auf Grund tagelanger Beweisaufnahme ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Falschaussagen neu gebildet (S. 2 UA) und hat dies eingehend dargelegt. Die Revision verweist nun in diesem Zusammenhang auf die Urteilswendung S. 37 UA: "Nach alledem hat das Schreiben der Property Control ... den Angeklagten nicht zu entlasten vermocht". Diese Wendung ist indes angesichts der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden (vgl. §§ 136 Abs. 2, 243 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte will dieses Schreiben am 16. September 1955 (nach dem Urteil des Feriensenats v. 1.9.1955) aufgefunden haben. Diese Urkunde hat dann den Anlaß zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben (Bd. II, Bl. 56 d.A.). Die Strafkammer hat jedoch, wie noch zu erörtern sein wird, die Überzeugung gewonnen, daß dieses Schreiben nicht datumsecht ist. Es spricht daher keineswegs für eine Verkennung der Beweislast, wenn das Landgericht die teilweise Unechtheit in der oben wiedergegebenen Art und Weise zum Ausdruck gebracht hat. Ferner liegt es im Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), daß er auf Grund von Beweismitteln und Beweisanzeichen eine bestimmte Überzeugung gewinnt und demgegenüber andere Beweismittel für ungeeignet erklärt, diese Überzeugung zu erschüttern. Von einer vorweggenommenen Beweisaufnahme (Beweiswürdigung) kann ohnehin keine Rede sein. - Gegenüber der ständigen Behauptung der Verteidigung, die Strafkammer sei gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen, sei überdies auf den erneuten Freispruch vom Vorwurf der Untreue hingewiesen (S. 50 ff UA).

33

4)

Eine Verletzung des "§ 264 Abs. 1 StPO" ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift umschreibt den Gegenstand der Urteilsfindung. Für einen Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. auch dazu allgemein S. 2, A I 1 des früheren Urteils des Bundesgerichtshofs) besteht kein Anhalt. Soweit die Revision Verletzung der Denkgesetze, Erfahrungssätze und Auslegungsregeln und Widersprüche behauptet (S. 7 ff der ersten Revisions-Begründung), ist hierzu bei der sachlich-rechtlichen Erörterung Stellung zu nehmen.

34

5)

Die Verteidigung hat, soweit festzustellen, in ihrer ersten Revisionsrechtfertigung in etwa 30 Fällen die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben. Diese Angriffe sind insoweit unbeachtlich, als nicht die Beweismittel genannt werden, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß ein verwendetes Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darf weiterhin nicht dazu dienen, in der Tatsacheninstanz unterlassene Beweisanträge nachzuholen ( BGH 3 StR 172/55 vom 3. November 1955, S. 5). Ferner ist grundsätzlich zu bemerken: Das Verfahren gegen den Angeklagten schwebt seit mehr als 5 1/2 Jahren. Es haben zwei tatrichterliche Hauptverhandlungen stattgefunden. Die letzte Verhandlung dauerte sechzehn Tage. Der Angeklagte war jedesmal durch mehrere Verteidiger vertreten. Er rügt mit seiner umfangreichen Revision in keinem einzigen Fall die Ablehnung von Beweisanträgen. Im übrigen kommt es für die Frage einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht darauf an, was der Verteidiger für aufklärungswürdig hält, sondern allein darauf, ob sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise aufdrängen mußte. - Soweit die Aufklärungsrügen die nicht erhobenen Beweise angeben, werden sie, falls erforderlich, unter IV erörtert werden.

35

III

Die uneidliche Aussage:

36

A.

Am 3. Februar 1953 hatte - wie schon eingangs dargelegt - der Angeklagte als Zeuge uneidlich unter anderm ausgesagt: "In der Sache St. erkläre ich, daß der Vertrag vom 2.9.1949 wohl auch an dem Tag unterschrieben ist, unter dem er datiert, nämlich am 2.9.1949. Das wird auch in den Sachen Stein (soll heißen: D.) und M. so sein. [Unterstreichung von hier aus]. Ich will damit sagen, daß positiv die Verträge das Datum enthalten, an dem sie abgeschlossen worden sind, und zwar die Verlängerungsverträge "..." Es ist ausgeschlossen, daß die Verträge nach dem 6.9.1949 abgeschlossen worden sind". Diese Aussage (d.h. dieser Teil der Gesamtaussage) war nach der Überzeugung der Strafkammer bewußt falsch (S. 18, UA). - Eine weitere, dem Angeklagten vorgeworfene vorsätzlich falsche uneidliche Aussage (Aussageteil) bezüglich dessen, was er den Vertretern damals gesagt haben will, wird später behandelt werden. -

37

Zu dem erstgenannten Punkt ist zunächst zu bemerken: Im Urteil vom 18. November 1954 (S. 13 unten UA) hatte die Strafkammer dieselben Feststellungen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. September 1955 dazu gesagt: "Was die Angabe über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anlangt, so möchte der Angeklagte bei der Einvernahme vom 3. Februar 1953 zwar zunächst einschränkende Angaben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung ließ er, was offensichtlich die Überzeugung der Strafkammer ist, seine Einschränkung fallen und berief sich demnach nicht mehr auf die Unsicherheit seines Erinnerungsbildes, indem er erklärte, es sei ausgeschlossen, daß die Verträge nach dem 6. September 1949 geschlossen, worden seien" [Unterstreichungen von hier aus].

38

Die Verteidigung macht nun hierzu geltend, der Schuldvorwurf uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage bezüglich des oben erwähnten dritten Satzes ("... daß positiv die Verträge das Datum enthalten ...") sei von der Strafkammer offenbar fallen gelassen worden (S. 51, 62, 63 der ersten Revisions-Begründung). Das ist nicht zutreffend. Denn das Landgericht stellt S. 19 UA zunächst einmal fest, daß auch dieser Teil der uneidlichen Aussage vorsätzlich falsch war. Anderseits ist richtig, daß sich die Urteilsgründe in ihren weiteren Ausführungen insoweit mehr oder ausschließlich mit der Frage beschäftigen, ob die Verträge vor oder nach dem 6. September 1949 abgeschlossen worden sind (S. 22 ff, 43, 44 UA). Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß die uneidliche Aussage des Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts auch insoweit vorsätzlich falsch war, als sie den ersten, unbestimmter gehaltenen Teil (Abschluß am 2. September) betraf. Die Kenntnis vom späteren Abschluß der Verträge umfaßt notwendig das Wissen, daß sie nicht vorher unterzeichnet worden sind. Auch eine unscharf gefaßte Aussage kann vorsätzlich falsch sein. Auf die Erheblichkeit dieses Aussageteils für den damaligen Rechtsstreit kommt es für den Schuldspruch nicht an, weil die Aussage auf Befragen erfolgte (S. 18 UA; BGHSt 2, 90, 92). Daß auch die Unrichtigkeit der Aussage ausreichend nachgewiesen ist, wird nachstehend erörtert.

39

B.

Der Angeklagte hatte geltend gemacht: Die Zusatzverträge mit D. und M. seien, auf jeden Fall vor der Gesellschafterversammlung vom 6. September 1949 abgeschlossen worden. Nach dem Inhalt des am 16. September 1955 in seiner Wohnung aufgefundenen Schreibens der Property Control mit dem Datum des 6. September 1949 müßten die Zusatzverträge bis spätestens 5. September 1949 abgeschlossen gewesen sein, da sie an diesem Tage schon der britischen Dienststelle zur Genehmigung vorgelegen hätten.

40

Das genannte Schreiben besteht aus englischem Wortlaut; angeheftet ist eine deutsche Übersetzung. Diese lautet im wesentlichen so:

"An:
Herrn DirektorJos. L. K.O.
Hütte Hermann E. K. G.O. Krs. Br.

Unter Bezugnahme auf Ihren gestrigen Besuch auf der hiesigen Dienststelle wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

  1. 1.

    Property Control hat keine Einwendungen gegen die von Ihnen vorgeschlagene Erhöhung der in der Folge für die Vertreter der O. Hütte anfallenden Provisionen von 2 % auf 3 % bezw. von 4 % auf 5 %, vorausgesetzt, daß solche Provisionen handelsüblich sind.

  2. 2.

    Property Control hat keine Einwendungen gegen die vorgeschlagene fünfjährige Verlängerung der Verträge zwischen der O. Hütte und den folgenden Vertretern: H. D., Lü., K. M. und K. St.

    Die diesbezgl. von Ihnen gestern hier eingereichten Verträge folgen anbei zurück. Bezgl. des Vertrages des Herrn M. wird bemerkt, daß sowohl der ursprüngliche Vertrag als auch der Nachtrag noch von Herrn M. zu unterschreiben sind.

  3. 3.

    Die beiden Verträge zwischen Herrn Lü. und Frau G. die ebenfalls anbei zurückfolgen, sind Verträge zwischen zwei Privatpersonen, die dem Gesetz 52 nicht unterliegen. Gesetz 52 findet daher in diesem Falle keine Anwendung.

  4. 4.

    Wenn die Vertreter D. und M. bereit sind, einen Teil ihrer Provisionen freiwillig für soziale Zwecke abzugeben, so ist dies ihre eigene persönliche Angelegenheit. Property Control ist hieran nicht interessiert.

  5. 5.

    Es wird darauf hingewiesen, daß die oben unter 1. und 2. erwähnten Geschäfte unter Artikel IV, 6 (a) des Gesetzes 52 fallen und daher keiner Sondergenehmigung bedürfen.

Arnsberg/Westf. 6.9.1949 ... Anlagen 6".

41

Die englische Fassung dieses Schreibens trägt den handschriftlichen Namenszug "C.F. La." mit der weiteren Bezeichnung: "SCO for Property Control Officer (Mr. M.I. L. A.)". Unter dem Namenszug befindet sich außerdem ein. Stempelabdruck: "C.F. La.". -

42

Hierzu ist Carl-Franz La. von der jetzt erkennenden Strafkammer als Zeuge gehört worden (Bd. IV, 65 d.A.). Er war seiner Zeit Bezirkssachbearbeiter der Property Control und leitete als solcher diese damalige Dienststelle der britischen Militärregierung in Arnsberg (38 ff UA). Später ging er nach Neuseeland, Während seines dortigen Aufenthalts erhielt er vom Angeklagten einen Brief mit der Anfrage, ob er sich erinnere, daß der Angeklagte einmal wegen der Genehmigung von Verträgen bei ihm gewesen sei. Er hat, so sagte er aus, damals geantwortet, daß er dazu ohne Akten aus der Erinnerung nichts sagen könne. Er ist seit 1955 in den Bielefelder Betrieben des Angeklagten beschäftigt und bei ihm Prokurist (39, 40 UA). Im Herbst 1955, als er bereits beim Angeklagten angestellt war, sei - so sagte er weiter aus - der Angeklagte eines Tages freudestrahlend mit dem Schreiben vom 6.9.1949 zu ihm gekommen ... La. hat schließlich bekundet, daß er dieses Schreiben vom 6.9. unter diesem Datum diktiert und unterschrieben habe.

43

Dieser Aussage hat die Strafkammer, wie sie im einzelnen darlegt, keinen Glauben geschenkt. Sie sei mit dem übrigen Beweisergebnis unvereinbar. Der Tatrichter weist noch darauf hin, daß Lampe sich als Sachbearbeiter der Property Control in manchmal erstaunlicher Weise für die Belange des Angeklagten eingesetzt und zu ihm offenbar schon damals gute Beziehungen gehabt habe (40 UA).

44

Was nun das Schreiben der Property Control selbst betrifft, so sagt die Strafkammer dazu einleitend (24 UA):

"Aus dem Inhalt dieses Schreibens könnte, wenn es am 6. September 1949 angefertigt wäre, vernünftigerweise nur der Schluß gezogen werden, daß sämtliche in dem Schreiben angeführten Verträge und daher auch die Zusatzverträge mit D. und M. spätestens am 5. September 1949 abgeschlossen und - bis auf den Vertrag M. - unterschrieben gewesen wären. Das würde eine entscheidende Unterstützung der Angaben des, Angeklagten bedeutet haben. Die Strafkammer hat indessen auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme, die sich einem wesentlichen Teil auf die Überprüfung der Echtheit dieser Urkunde erstreckt hat, die sichere Überzeugung gewonnen, daß das Schreiben nicht datumsecht, sondern nachträglich angefertigt ist und daß die uneidliche Aussage des Angeklagten vom 3. Februar 1953 ... zu der behandelten Frage unrichtig" ist.

45

Der Tatrichter legt zunächst dar, daß die Verträge mit D. und M. nach dem 6.9.1949 und daß ferner die in dem Schreiben vom 6.9.1949 unter anderm erwähnten Verträge betr. Lü. und Frau G. (Nr. 262, 262 a, 262 b der Urk.-Rolle des Notars Kö.) erst nach dem 10. September 1949 geschrieben und unterschrieben worden seien (24 bis 31 UA).

46

Im Zuge der zur Frage der Echtheit der Urkunde vom 6.9.1949 angestellten Ermittlungen hatte zunächst das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen am 17. November 1956 erklärt, das Alter der Tintenschrift des Namenszugs auf der Urkunde lasse sich durch chemische Untersuchung nicht bestimmen (II, 125 d.A.). Das von Ober-Reg.-Kriminalrat Ma. abgefaßte schriftliche Gutachten des Bundeskriminalamts (BKA) in Wiesbaden vom 27. Januar 1958 (III, 86 ff d.A.) kam im wesentlichen zu dem Ergebnis:

47

Eine Tinten-Alters-Bestimmung an der Unterschrift sei nicht durchführbar; der Stempelabdruck auf dem strittigen Schreiben wirke zwar in gewissem Maß verdächtig, es lasse sich aber insofern nichts Entscheidendes nachweisen; das Schreiben stimme im Schriftbild mit keiner der Vergleichsschriften aus 1946 bis 1950 überein.

48

Der Gutachter bezeichnete unter anderem den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dipl.-Ing. chem. F. W. (im Bundeskriminalamt), der an der Untersuchung erschöpfend beteiligt war, erforderlichenfalls als geeigneten Sachverständigen für die Hauptverhandlung (III, 90 d.A.).

49

In dieser wurden als Sachverständige zu der Urkunde gehört: der genannte Mitarbeiter im Bundeskriminalamt Franz W. (46 Jahre alt), und Professor Dr. August Brü. (81 Jahre alt) (Bd. IV, Bl. 68 ff, 75 R, 76 ff d.A.).

50

Der Sachverständige Windhaber hat in seinem mündlichen Gutachten zunächst dargelegt, daß Tinte, Maschinenschrift, Papier und Heftklammer keine zuverlässige Altersbestimmung zuließen (32 UA). Abweichend davon hat Dr. Brü. ausgeführt, die Tinte sei zur Zeit der Untersuchung durch das Landeskriminalamt in Düsseldorf (November 1956) bereits wenigstens 1 1/2 Jahr alt gewesen.

51

Das Landgericht erörtert hierzu, daß eine große Anzahl von Schreiben der Property Control aus der damaligen Zeit einer eingehenden Prüfung unterzogen worden sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen W. weist keine dieser Veigleichsurkunden hinsichtlich der verwendeten Tinte, der Schreibmaschine oder des Papiers eine Übereinstimmung (Indentität) mit dem Schreiben vom 6.9.1949 auf (32, 33 UA). Im Gegensatz dazu hat der Sachverständige Dr. Brü. ausgeführt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Übereinstimmung zwischen der Tinte des Schreibens vom 6.9.1949 und der einer Urkunde der Property Control vom 16.9.1949 bestehe. Er mußte jedoch einräumen, daß er nicht alle denkbaren 14 Reaktionen zur Tintenbestimmung durchgeführt habe. Auch mußte er auf Vorhalt zugeben, daß die beiden Papiere schon rein äußerlich in der Farbe verschieden seien und eine andere Faserdichte zeigten. Die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Brü. wiesen auch sonst in manchen Punkten erhebliche Mängel auf, die teilweise sofort aufgedeckt werden konnten. Unter diesen Umständen erschien der Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen als Obergutachters von Amts wegen nicht erforderlich (36 UA).

52

Die Strafkammer war in ihrer Überzeugung, daß die Urkunde vom 6. September 1949 nicht datumsecht ist, weiter durch die Tatsache bestärkt worden, daß der Inhalt dieses Schreibens auf das vorliegende Strafverfahren geradezu zugeschnitten ist (S. 36 UA, mit näheren Darlegungen dazu). Nr. 2 der genannten Urkunde passe auffällig "in die Entscheidungsgründe des Urteils der Strafkammer vom 18. November 1954" (d.h. des ersten, verurteilenden Erkenntnisses dieses Gerichts). - Eine weitere Auffälligkeit sieht das Landgericht letztlich darin, daß sich der Angeklagte schon vor der früheren Hauptverhandlung (vom 16. November 1954) an das Vorhandensein des Schreibens vom 6.9.1949 erinnert haben will, daß er aber dennoch damals nicht in seinen eigenen Unterlagen nach dieser Urkunde geforscht hat, obwohl er wußte, daß sich ein wesentlicher Teil des mit der Property Control geführten Schriftwechsels in seinen Händen befand (S. 36, 37 UA).

53

Hiergegen hat die Verteidigung zahlreiche Angriffe erhoben. Dazu ist zu sagen:

54

Die Revision widerspricht sich zunächst selbst, wenn sie S. 4 der ersten Bev.-Begr. ausführt, die Strafkammer habe eine Fälschung der Urkunde vom 6. September 1949 nicht ausdrücklich festgestellt. Denn auf S. 49 legt die Verteidigung dar, die "Feststellung des Urteils, die den Angeklagten entscheidend entlastende Urkunde sei gefälscht", könne nicht richtig sein.

55

Die vom Angeklagten nachträglich beigebrachte Urkunde mit dem Datum des 6.9.1949 war ein herbeigeschafftes Beweismittel, auf das sich die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erstreckt hat (§ 245 Satz 1, § 261 StPO). Anderseits war die Frage, ob dem Angeklagten oder wem sonst bezüglich dieses Schriftstücks Urkundenfälschung oder Teilnahme daran vorzuwerfen war, nicht Gegenstand der Anklage (vgl. § 264 Abs. 1 StPO). Es konnte vielmehr dem Tatrichter der Nachweis genügen, daß die Urkunde nicht datumsecht, sondern später angefertigt sei. Diese Annahme war rechtlich möglich; zwingend, wie die Revision meint, mußte dieser Schluß nicht sein (§ 261 StPO).

56

Mit der Frage, ob "eine Fälschung des Dokuments durch den Angeklagten überhaupt wahrscheinlich war", brauchte sich der Tatrichter nicht zu befassen. Im übrigen handeln auch sehr intelligente Menschen mitunter unklug, zumal, wenn sie in Bedrängnis sind. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt überzeugend hingewiesen. Zudem bleibt nach den Feststellungen des Landgerichts durchaus die Möglichkeit offen, daß sonst jemand die Urkunde (mit dem Datum des 6.9.1949) angefertigt und sie dem Angeklagten in die Hände gespielt und daß dieser guten Glaubens von ihr Gebrauch gemacht hat. Der Tatrichter hat denn auch die Fälschung der Urkunde bei der Strafzumessung mit keinem Wort erwähnt.

57

Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Gutachten des Sachverständigen W. anders gelautet hätte, wenn die Nachprüfung der Urkunde bereits 1955 und nicht erst später erfolgt wäre. Der Senat kann auch nicht nachprüfen, was nach der Behauptung der Verteidigung (S. 13 der I. Revisionsbegründung) Rechtsanwalt V. am 2.9.1955 zum Angeklagten gesagt haben soll. Es besteht, wie schon im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.9.1955 ausgeführt ist, "keine verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war". Im übrigen hätte es dem Angeklagten, der in der letzten Tatsachenverhandlung durch drei Verteidiger, darunter auch Rechtsanwalt V. vertreten war, freigestanden, diesen als Zeugen zu benennen, wenn ihm der behauptete Vorfall so wichtig erschien. Seine Bestätigung hätte überdies eine Fälschung nicht ausgeschlossen.

58

Die Notwendigkeit, noch einen Obergutachter oder (z.B. bezüglich der Heftklammer) einen anderen Fachgutachter zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Der gerichtliche Sachverständige W. gehört dem Bundeskriminalamt an, einer Behörde, auf deren große Sachkunde der Bundesgerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit besonders hingewiesen hat (BGHSt 10, 116). Es steht auf Grund des Inhalts der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 1958 zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Gutachter W. vor Gericht keineswegs eines ihm nicht zukommenden Titels bedient hat.

59

Wie die Strafakten ergeben, ist die Strafkammer nachdrücklich bemüht gewesen, die Akten der Property Control zu ermitteln (vgl. z.B. Bd. II, Bl. 168 bis 178 d.A.). Im übrigen haben, wie bereits erwähnt, den Sachverständigen zahlreiche Vergleichs-Schriftstücke zur Verfügung gestanden.

60

Die Rüge, daß nicht euch Mr. Ashdown als Zeuge gehört worden sei, ist offensichtlich unbegründet. La. hat für diesen gehandelt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern Mr. A. der jetzt in England eine Tankstelle betreiben soll, Sachdienliches zu der Frage der Datumsechtheit der fraglichen Urkunde hätte aussagen können.

61

Was die Verteidigung in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus. Dies gilt auch hinsichtlich der Aussagen der Zeugen D., M., Ba. und Lü. (S. 24 ff UA). Dem Tatrichter war bekannt, daß diese Zeugen noch heute in den Diensten der O. Hütte stehen, zwischen deren Geschäftsleitung und dem Angeklagten seit vielen Jahren ein erbitterter Kampf geführt wird (28 UA). Rechtsanwalt Ka. ist als Zeuge gehört worden (2 UA). Bei ihrer Rüge, daß nicht auch Rechtsanwalt P. als Zeuge vernommen worden sei (S. 41 der ersten Rev.-Begr.), übersieht die Revision folgendes: Rechtsanwalt He. hatte zwar in der Hauptverhandlung mit Schutzschrift vom 7. Juli 1958 (IV, 89 d.A.) unter anderm auch die Vernehmung des Rechtsanwalts P. beantragt. Der Beweisantrag ist dann aber am Schluß der Verhandlung vom 7. Juli im Einverständnis der Mitverteidiger und des Angeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts Ka. beschränkt worden (IV 68 R oben d.A.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Tatrichter hätte genötigt fühlen sollen, auch noch Rechtsanwalt P. zu hören.

62

Für das vom Angeklagten behauptete "Aussagekomplott" hat das Landgericht keine stichhaltigen Anhaltspunkte gefunden (42, 43 UA). Dieser Auffassung läßt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten. Die tatsächlichen Angaben der III. Rev.-Begr. vom 25.4.1959 können ohnehin nicht berücksichtigt werden (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Zeuge M. hat, wie bereits erwähnt, auch zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt (53 UA). in der Aufnahme des Aktenvermerks vom 2. November 1953 (IV, 86 d.A.) durch Rechtsanwalt P. brauchte die Strafkammer kein Anzeichen für eine Aussagebeeinflussung der genannten vier Zeugen zu sehen. Der Zeuge Lü. hat zudem bei seiner Aussage vom 20. November 1956 die Möglichkeit durchaus zugegeben, daß 1953 über das ganze Geschehen und die Verträge mit Rechtsanwalt P. gesprochen worden sei. - Das - übrigens nicht rechtskräftige - Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16. Dezember 1954 (1 Ca 442/52) hat die Strafkammer berücksichtigt. Die in der Anführung S. 36 der ersten Revisionsbegründung erwähnten "beiden" Zeugen, sind andere Betriebsangehörige (Do. und Me.).

63

Der Zeuge M. hat sich unter anderm auf sein Fahrtenbuch bezogen (S. 24, 25 UA). Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt gehen ebenfalls fehl. Die Verteidigung gibt die Urteilsdarlegungen insoweit teilweise unrichtig wieder. Dem Zeugen M., nicht der Strafkammer wurden letzte Zweifel über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses genommen (24 UA). Es ist weiterhin keine Differenz von 433 km festgestellt worden. Das Landgericht legt vielmehr dar, daß "die für die Zwischenzeit im Fahrtenbuch vermerkten Strecken nicht 433 km ausmachen". Ferner konnte die Strafkammer das Fahrtenbuch als sorgfältig geführt bezeichnen. Diese Wertung bezog sich ersichtlich auf geschäftliche Fahrten, nicht auf solche zu privaten Zwecken. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Er hat ferner mit Recht hervorgehoben, daß der Vertreter M. im Jahre 1949 noch nicht wissen konnte, daß sein Fahrtenbuch einmal als Beweismittel vor Gericht eine Rolle spielen werde.

64

Nach Auffassung des Landgerichts haben die Aussagen der genannten vier Zeugen eine entscheidende Bestätigung durch die Urkundenrolle und Urkundensammlung des Notars Kö. aus der damaligen Zeit gefunden (S. 28 ff UA). In der Urkundenrolle dieses Notars für 1949 sind die Verträge Nr. 262, 262 a und b mit dem Ausstellungsdatum vom 1. August 1949 (S. 9, 10 UA) hinter einem Vertrag mit der Nummer 261 eingetragen, der das Datum des 10. September 1949 trägt. Die Verträge Nr. 262, 262 a und b erscheinen hinter einer fortlaufenden Kette von über 50 Verträgen, die alle einen späteren Tag der Urkundenausstellung aufweisen. Außerdem ist in der Urkundenrolle für die Verträge Nr. 262 a und b keine besondere Spalte gewählt worden. Ihre Rollennummern sind vielmehr so unter die vorhergehende Nr. 262 eingezwängt, daß für die Eintragung des Gegenstandes dieser Verträge (a und b), des Namens und Wohnorts der Vertragsbeteiligten kein Platz in der entsprechenden Spalte vorhanden war. Die Urkundenrolle ergab weiter, daß unter der Nr. 365 ein Vertrag mit dem Ausstellungsdatum vom 4. November 1949 eingetragen ist, als dessen Beteiligte zunächst "Gerhard Lü. und Vera G., O." aufgeführt waren. Diese Namen sind nachträglich durchstrichen worden, und als neue Beteiligte sind neben der Durchstreichung "v. We. und Gemeinde Os." eingetragen.

65

Die Strafkammer legt weiter dar, daß es ihr trotz mehrstündiger Vernehmung des Notars Kö. und seines als Bürovorsteher bei ihm tätigen Bruders Hubert Kö. nicht gelungen sei, von diesen eine Erklärung für diese völlig ungewöhnlichen Vorgänge und "unmöglichen Manipulationen" zu erhalten. Beide Zeugen hätten immer wieder erklärt, daß sie sich an die damaligen Vorgänge nicht mehr erinnern könnten (28 UA; IV, 59 bis 63 d.A.). Die Aussagen dieser "Zeugen" konnte das Landgericht somit als wertlos ansehen (§ 261 StPO).

66

Die Verteidigung behauptet allerdings, auf den Urschriften der Urkunden Nr. 262 a und b hätten sich - zwar ausgestrichene, aber deutlich lesbare - Vermerke dahin befunden, daß von diesen Urkunde schon am 15.8.1949 Abschriften erteilt worden seien. Diese Daten seien, wie Hubert Kö. ausgesagt habe, von ihm in "15.9.1949" umgeändert worden. Mit diesem in der Hauptverhandlung eingehend erörterten Umständen habe sich das Landgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt. Hierzu ist zu sagen: Es handelt sich um eine Aussage, deren vollständige Protokollierung nach § 273 Abs. 3 StPO angeordnet worden war. Die Niederschrift enthält die von der Revision behaupteten Angaben nicht. Der Verteidiger hatte allerdings in der Hauptverhandlung beantragt, eine weitere Aussage des Zeugen Hubert Kö. zu protokollieren. Der Vorsitzende und das sodann angerufene Gericht haben dies jedoch abgelehnt (IV, 64 d.A.). Der diesbezügliche schriftliche Antrag des Verteidigers vom 3. Juli 1958 (IV, 88 d.A.) bezeichnet den jetzt von der Revision behaupteten Aussagegegenstand nicht. Zudem hat die Revision nicht gerügt, daß dieser Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 StPO). Nach alledem kann die Revision nicht geltend machen, daß diese nicht protokollierte angebliche zusätzliche Aussage Hubert Kö. im Urteil nicht erörtert worden sei (vgl. auch Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 5 B a zu § 267 StPO). Überdies ergeben die Urteilsgründe, daß der Sachverständige W. gerade die hier in Betracht kommenden Urkunden und Unterlagen sehr sorgfältig untersucht hat (29 bis 31 oben UA).

67

Das Landgericht legt nun weiter dar, trotz des Versagens der beiden Zeugen Kö. (Notar und Bürovorsteher), bewiesen die Eintragungen in der Urkundenrolle schon für sich allein zur Überzeugung des Gerichts, daß die Verträge Nr. 262 und 262 a erst am oder nach dem 10. September 1949 und der Vertrag Nr. 262 b sogar erst im November 1949 von den jeweilig Beteiligten unterschrieben und in die Urkundenrolle des Notars aufgenommen worden seien. Die Notariatsnummer 262 war, worauf das Landgericht hinweist, im August 1949, dem Zeitpunkt, an dem nach der Einlassung des Angeklagten alle drei Verträge geschlossen und unterzeichnet worden sind, noch nicht bekannt. Sie konnte deshalb für die Verträge noch nicht in Betracht kommen. Die Verteidigung weist dem gegenüber einmal darauf hin, daß der Zeuge M. ausgesagt hatte, auf Veranlassung des Angeklagten sei als Verhandlungsdatum der 1. August 1949 gewählt worden, nachdem der Notar Kö. erklärt habe, er habe für August noch eine Notariatsnummer frei (27 oben UA). Gerade dies aber konnte das Landgericht mit für seine Auffassung verwenden, daß die Verträge in Wirklichkeit zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen und unterschrieben worden sind. Die Nr. 262 (262 a und b) war, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, keine August-, sondern eine September-Nummer (28, 28 a UA).

68

Anderseits hatte die Verteidigung (in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer) auf die Möglichkeit hingewiesen, der Notar habe die Verträge Mitte August gefertigt und unterschreiben lassen und für sie mit Rücksicht darauf, daß sie zwecks Genehmigung längere Zeit bei der Militärregierung liegen würden, eine Nummer ausgewählt, die etwa einen Monat später an der Reihe sein würde. Diese Annahme hat das Landgericht als aller Erfahrung widersprechend und abwegig gewürdigt. Diese Darlegung bezeichnet die Revision als denk- und erfahrungswidrig mit Rücksicht auf die vom Landgericht ja gerade festgestellte "völlig ungewöhnliche" Handhabung der Urkundenrolle, die auch sonst nicht ordentlich geführt sei und mancherlei Unkorrektheiten und Verstöße gegen die Dienstvorschriften aufweise (28 a, 29 bis 30 UA). Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die etwaige Genehmigung der Militärregierung war nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts ohne Bedeutung für die vom Notar auszuwählende Nummer seiner Urkundenrolle. Außerdem hat die Strafkammer bei Würdigung der Aussage Lampe darauf hingewiesen, daß dieser "sich seinerzeit in seiner Eigenschaft als Leiter der Property Control ... in manchmal erstaunlicher Weise für die Belange des Angeklagten eingesetzt und zu ihm offenbar schon damals recht gute Beziehungen gehabt" habe (40 UA). So müßten z.B., wenn die Urkunde S. 23 UA datumsecht wäre, die fraglichen Anträge des Angeklagten geradezu postwendend beschieden worden sein ("Unter Bezugnahme auf Ihren gestrigen Besuch auf der hiesigen Dienststelle ..."). Auch diese Umstände haben offenbar das Landgericht dazu veranlaßt, den eingangs angeführten Deutungsversuch der Verteidigung als erfahrungswidrig und abwegig zu bezeichnen. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht.

69

Das Landgericht hat bei seinen sehr sorgfältigen Erörterungen auch die Möglichkeit ausgeschieden, daß die Verträge zunächst geschlossen und von den Beteiligten unterschrieben und daß erst einige Zeit später die Nummern der Urkundenrolle in die Verträge eingesetzt worden seien (29 ff UA). Die Strafkammer hat zu diesen Fragen - wie schon erwähnt - den Sachverständigen Windhaber gehört und sich dessen Auffassung angeschlossen, die dieser an Hand der Urkunden und beglaubigten Abschriften veranschaulicht hat (29, 30 UA). Das Landgericht hat dabei durchaus berücksichtigt, daß auch andere Urkunden in einer Vielzahl von Fällen nicht an der Stelle eingetragen sind, an die sie datumsmäßig gehören. Dort sind jedoch die Notariatsnummern nachträglich mit der Hand oder der Schreibmaschine eingesetzt worden. Diese Fälle unterscheiden sich, wie das Landgericht darlegt, wesentlich und entscheidend von den hier in Betracht kommenden Urkunden Nr. 262, 262 a und b, die in einem Arbeitsgang (Einspannvorgang) gefertigt wurden. Die Nummern 302 und 305/49, bei denen keine Zweiteinspannung festgestellt werden konnte, stellen, wie der Tatrichter darlegt, eine seltene Ausnahme dar, wodurch die Beweiskraft des Arbeitsgangs bei den Urkunden Nr. 262, 262 a und b für ihn nicht beeinträchtigt werden mußte.

70

Auch die weiteren Darlegungen des Landgerichts zu diesem Punkt (50 unten, 31 oben UA) sind rechtlich bedenkenfrei. Die Verteidigung wendet sich hier, wie auch überwiegend sonst, gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung oder versucht, an deren Stelle ihre eigene zu setzen. Damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO).

71

Das gilt auch von der Rüge, die Strafkammer habe aus der verlesenen Aussage des von der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen Ho. nicht die richtigen Schlüsse gezogen (S. 64 bis 66 der ersten Revisionsbegründung). Es ist der Revision zuzugeben, daß sich das Urteil (41, 42 UA) nur verhältnismäßig kurz mit der ausführlichen Aussage dieses Zeugen (Bd. II, Bl. 97 ff, 146 bis 147 d.A.) befaßt. Der Beweiswürdigung des Landgerichts kann indes auch insoweit mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Herr Ho. war kein unmittelbarer Zeuge der in Betracht kommenden Vorgänge gewesen. Er konnte nur darüber berichten, was der Angeklagte ihm gesagt hatte. Dieser hat ihm aber eine teilweise falsche Darstellung gegeben. Diese Annahme des Tatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.

72

C.

Nach alledem hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsfehler dargetan, daß die uneidliche Aussage des Angeklagten bezüglich des Datums der Vertreter-Verträge (S. 18, 19 UA) falsch war. Es handelt sich zwar nur um wenige Sätze einer, im wesentlichen andere prägen behandelnden, eingehenden Aussage. Sie standen auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits (Lu. und St. gegen O. Hütte). Dies ist jedoch für den Schuldspruch ohne Bedeutung.

73

D.

Auch die innere Tatseite des § 153 StGB ist ausreichend dargetan (44 bis 45 UA). Der Angeklagte hatte im Anschluß an seine Entlassung gegen die Hütte einen Rechtsstreit angestrengt, der zur Zeit seiner damaligen Vernehmung bereits schwebte. Es ist rechtlich nicht angreifbar, wenn das Landgericht darlegt, er habe sich zur falschen Aussage entschlossen, um möglicherweise seinen eigenen Prozeß nicht zu gefährden oder den damaligen Klägern Lu. und St. bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die O. Hütte seine Unterstützung zuteil werden zu lassen. Gerade mit Rücksicht auf das vorliegende Strafverfahren sind die Zivilverfahren (Kö. bzw. Lu. gegen O. Hütte) auch zur Zeit noch ausgesetzt (5, 15, 19 UA). Außerdem hat das Landgericht bei der Strafzumessung (54 UA) dem Angeklagten zugutegehalten, daß möglicherweise für seine falsche uneidliche Aussage die Befürchtung bestimmend oder doch mitursächlich war, andernfalls wegen Untreue zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dies ist allerdings nur eine Unterstellung. Dem Urteilszusammenhang ist aber die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte bei seiner Aussage ein erhebliches Interesse daran hatte, sein früheres Verhalten als in jeder Hinsicht einwandfrei erscheinen zu lassen, zumal gegenüber der Hütte, die ihn, wie die Verteidigung geltend macht, "mit allen Mitteln" bekämpfte.

74

E.

Der weitere Teil der uneidlich falschen Aussage (Erklärungen gegenüber den Vertretern; 17 UA) wird nachstehend im Zusammenhang mit dem Meineid erörtert.

75

IV.

Die uneidliche Aussage im übrigen und die eidliche Aussage:

76

A.

Am 30. Oktober 1953 hat der Angeklagte als Zeuge eidlich ausgesagt und sich dabei auf den den diesbezüglichen Teil seiner uneidlichen Bekundung vom 3. Februar 1953 berufen (20 UA).

77

Diese Aussagen waren nach der Auffassung des Landgerichts insofern falsch, als der Angeklagte den Sinn der Verhandlungen mit den Vertretern D. und M. bei beiden Gelegenheiten erheblich entstellt wiedergegeben hat (45 a ff UA). Die entsprechende Würdigung im vorangegangenen Urteil der Strafkammer vom 18. November 1954 hat der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 1. September 1955 (S. 7 bis 10) eingehend geprüft und als rechtlich nicht angreifbar bezeichnet. Gegen die jetzigen Darlegungen des Tatrichters wendet ich die Verteidigung mit zahlreichen Rügen. Hierzu ist zu bemerken:

78

B.

Verfahrensrechtliche Angriffe.

79

Hierzu kann im wesentlichen auf die Ausführungen dieses Urteils zu II und III verwiesen werden. - Das Urteil des Landgerichts führt S. 48 unter anderm aus, die Vertreter hätten auch nicht nur dann zahlen sollen, wenn sie "gute Einnahmen" hatten; der Angeklagte habe vielmehr von ihnen 10 v.H. verlangt, die sie ohne Rücksicht auf guten oder schlechten Eigenverdienst monatlich an Ba. abführen müßten. Die Revision kann demgegenüber nicht geltend machen, diese Frage sei "in der Hauptverhandlung aber auch mit keinem Wort erörtert worden" (S. 70 der ersten Revisionsbegründung). Ob dies so war, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Im übrigen hat es sich insoweit möglicherweise um eine Schlußfolgerung des Tatrichters gehandelt. Er war nicht genötigt, auf die Möglichkeit eines solchen Schlusses in der Hauptverhandlung eigens hinzuweisen ( BGH 4 StR 224/53 v. 1.10.1953, S. 3). - Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, - etwa durch Vernehmung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts - darüber Beweis zu erheben, ob die Aussage, soweit sie hier in Betracht kommt, zum Gegenstand des Rechtsstreits Stein gegen O. Hütte gehörte. Es waren Antworten auf Fragen, die während der Vernehmung an den Angeklagten als damaligen Zeugen gestellt wurden (§ 397 Abs. 2 ZPO). Ob es sich um "Fangfragen" und ein "diabolisches Spiel" handelte (S. 73 der ersten Rev.-Begr.), ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Da das Urteil im Strafausspruch aufgehoben wird - nachstehend zu V -, ist der neu erkennende Tatrichter nicht gehindert, dem durch Erhebung von Beweisen nachzugehen.

80

C.

Sachlichrechtliche Rügen.

81

a)

Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, daß es sich bei den ihm zur Last gelegten Teilen seiner Bekundung nicht um eine Aussage im Sinne der §§ 153, 154 StGB gehandelt habe; es seien nur Meinungsäußerungen gewesen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 17.1.1957 - 4 StR 393/56 - (insoweit veröffentlicht in Goltd. Archiv 1957, 172) im dortigen Fall darauf abgestellt, "ob es sich insoweit überhaupt um eine Aussage, d.h. eine Bekundung von Tatsachen oder Wahrnehmungen (Schneider GA 1956, 338), und nicht vielmehr um einen strafrechtlich unerheblichen Deutungsversuch ..., um eine ... für die Wahrheitsermittlung belanglose Meinungsäußerung des Zeugen ... um bloße Rechtsausführungen gehandelt hat" (S. 58, 59 jenes Urteils). Jener Sachverhalt unterschied sich jedoch wesentlich von dem jetzt zu beurteilenden. Der dortige Angeklagte war ein Rechtsanwalt gewesen, der eine viele Seiten umfassende schriftliche Erklärung abgab, in deren Rahmen er gewisse Folgerungen zog, Deutungsversuche unternahm und Rechtsausführungen machte. Hier lag es ganz anders: Der Angeklagte ist juristisch nicht vorgebildet, anderseits aber ein erfahrener Industrieführer (3 ff UA; S. 77 der Rev.-Begr. I). Ferner hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1.9.1955 (S. 7) hervorgehoben: "Gegenstand der uneidlichen Aussage und des späteren Eides war nicht, wie die Revision meint, die Bekundung der "wertenden Beurteilung", die der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Auffassung der Unterredung zuteil werden ließ, sondern die sinngemäße Wiedergabe der bei der Unterredung von beiden Teilen ausgetauschten Erklärungen". Diese Darlegungen und die anschließenden Ausführungen jenes Urteils (S. 7 bis 10) haben auch gegenüber der jetzigen Entscheidung der Strafkammer ihre Bedeutung behalten, da diese hierzu fast wörtlich dieselben Feststellungen getroffen hat wie im früheren Urteil.

82

Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Urteils vom 1.9.1955 an. - Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, ist schon der Ausgangspunkt des sachlich-rechtlichen Vorbringens der Verteidigung (S. 1 der Rev.-Begr. vom 5.11.1958) bezüglich des Meineidsvorwurfs unrichtig. Dem Angeklagten wird nicht "ausschließlich und allein" zur Last gelegt, er habe zu unrecht das Vorliegen einer bindenden Verpflichtung in seiner Zeugenaussage verneint. Er hat vielmehr einmal in Abrede gestellt, mit den Vertretern bindende Abmachungen oder Abreden getroffen zu haben. Er hat aber außerdem nach den Darlegungen des Landgerichts positiv falsch ausgesagt, indem er bekundete: "Ich habe lediglich ... den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken .... Sie könnten etwa 10 % doch sicher entbehren" (20, 49 UA).

83

Es handelte sich dabei um Kaufleuten geläufige Begriffe, die Gegenstand einer Zeugenaussage sein können. Die von der Verteidigung (S. 8, 9 Rev.-Begr. II) angeführte "dritte Möglichkeit" stellt ein gedachtes Beispiel dar, das neben der Sache liegt. Hier wußte der Angeklagte, als er aussagte, worum es ging (49, 50 UA).

84

Auch der Hinweis der Revision auf die Aussage Ho. (S. 77 Rev.-Begr. I; II 98, 99 d.A.) geht fehl. Ho. hatte allerdings gegenüber dem Angeklagten bei dessen Unterredung mit ihm im Rahmen einer steuerrechtlichen Auskunft erwähnt, es müsse sich um eine dauernde Last handeln und ein rechtsverpflichtender notarieller Akt abgeschlossen sein, aus dem der Berechtigte einen klagbaren Anspruch habe. Hiermit brauchte sich indes das Landgericht bei Würdigung der Aussagen des Angeklagten und der übrigen Zeugen nicht ausdrücklich auseinander zu setzen. Auch hier gilt, was das Landgericht S. 42 UA ausführt: Ho. mußte annehmen und ist auch stets des Glaubens gewesen, daß die Provisionsanteile dem Sozialwerk und nicht Werksangestellten zufließen sollten. Zudem mag es bei der Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und Ho. um die Form von abzugafähigen Lasten gegangen sein. Bei den Besprechungen des Angeklagten mit den Vertretern und dem Gegenstand seiner Aussagen ging es dagegen um den Sinn und Inhalt der beiderseits abgegebenen Erklärungen. Die übrigen Angriffe der Verteidigung wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Auslegung des Tatrichters.

85

b)

Der innere Tatbestand ist ebenfalls rechtlich einwandfrei dargelegt (49, 50 UA) (vgl. auch die Ausführungen dieses Urteils zu III C).

86

Nach alledem ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, als unbegründet zu verwerfen.

87

V.

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrecht erhalten bleiben:

88

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar Eidesnotstand (§ 157 StGB) wie auch sonstige Umstände mildernd zugutegehalten (54, 55 UA). Die Strafkammer hat auch erkannt, daß der Beschwerdeführer lediglich bei seiner zweiten (eidlichen) Aussage nach § 384 Nr. 2 ZPO belehrt worden war. Dem Landgericht ist aber anscheinend entgangen, daß die Tatsache der Nichtbelehrung (nach § 384 Nr. 2 ZPO) bei der ersten (uneidlichen) Aussage gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen weiteren Milderungsgrund, darstellen kann (vgl. BGH 4 StR 277/58 vom 25.9.1958, Goltd. Archiv 1959 S. 176 mit weiteren Nachweisen aus unveröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofs). Diese Rechtsprechung konnte dem Tatrichter erklärlicher Weise bei seiner am 2. August 1958 ergangenen Entscheidung nicht bekannt sein. Dieser möglicherweise eingreifende zusätzliche Milderungsgrund wurde zwar unmittelbar nur die Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für die falsche uneidliche Aussage berühren. Es lädt sich jedoch nicht ausschließen, da B auch die Einsatzstrafe (9 Monate Gefängnis) geringer ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter die Einzelstrafe aus § 153 StGB niedriger bemessen hätte, da beide Straftaten, wenn sie auch in Tatmehrheit begangen sind, doch in sachlichem Zusammenhang stehen. Bei uneidlicher Falschaussage kann im Falle von Eidesnotstand sogar von Strafe abgesehen werden (§ 157 Abs. 1 StGB), ohne daß damit gesagt werden soll, daß dies hier in Betracht kommen müßte.

89

Jedenfalls ist das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, auch die Tatsache zu würdigen, daß der Angeklagte schon verhältnismäßig alt ist.

90

Sollte die Strafkammer nunmehr zu einer im Rahmen des § 23 Abs. 1 StGB liegenden Freiheitsstrafe gelangen, so wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu erörtern sein (vgl. dazu: BGHSt 6, 298 ff).

91

Es erschien angezeigt, die Sache, soweit Aufhebung erfolgte, an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Rotberg
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen
Flitner