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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1955, Az.: 4 StR 60/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1955
Aktenzeichen
4 StR 60/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 18.11.1954

Verfahrensgegenstand

Meinei u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. September 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 18. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte machte nach den Feststellungen des Landgerichts über den Zeitpunkt und den Inhalt von Verträgen, die er als Geschäftsführer der O. Hütte geschlossen hatte, in zwei vor dem Landesarbeitsgericht anhängigen Verfahren bei einer uneidlichen und bei einer eidlichen Vernehmung unwahre Angaben. Er wurde deshalb wegen Meineids und wegen wissentlich falscher Aussage vor Gericht verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhebt. Gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, er habe durch unberechtigte Heraufsetzung der verschiedenen Vertretern gewährten Provision Untreue zum Nachteil der Hütte begangen, wendet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

2

A.

Revision des Angeklagten.

3

I.

Verfahrensrechtliche Verstösse:

4

1.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, soweit sie eine Verletzung des § 261 StPO darin sieht, dass die Strafkammer sich im Urteil mit einer Reihe von Beweistatsachen nicht auseinandergesetzt hat, die im Prozess erörtert worden seien. Es besteht keine verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war. Aus der Tatsache, dass das Urteil Vorbringen des Angeklagten und Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht wiedergibt oder sich mit ihnen nicht auseinandersetzt, ergibt sich daher nicht, dass das Gericht zu seiner freien Überzeugungsbildung nicht alles berücksichtigt hat, was Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist.

5

2.

Weiterhin knüpft sich eine weitere Verfahrensbeschwerde an die Feststellung des Landgerichts, dass nach den Angaben des Zeugen B. der Angestellte H. keine besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt habe. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 250 StPO darin, dass H. der jederzeit zur Verfügung gestanden habe, nicht selbst vernommen worden ist. Durch die genannte. Bestimmung wird nur die Zulässigkeit des Urkundenbeweises geregelt (BGHSt 6, 209 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54] [210/217]). Bedenken gegen die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen sind ausschließlich nach § 244 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Der Revisionsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte zugleich eine derartige Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will. Ein solcher Verfahrensverstoss liegt jedoch nicht vor. Der Zeuge B. hatte auf der Hütte eine gewichtige Stellung inne. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter davon ausgehen, dass B. einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Angestellten H. hatte, und brauchte sich nicht veranlasst zu sehen, diesen Angestellten selbst zu hören. Zudem hat das Landgericht die Erwägungen über die wirtschaftliche Lage des Zeugen B. und des Angestellten H. im Zusammenhang damit angestellt, ob der Angeklagte mit der Gewährung erhöhter Provisionssätze eine Untreue zum Nachteil der O. Hütte beging. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte freigesprochen und somit nicht beschwert.

6

Aus dem gleichen Grund ist die weitere Verfahrensrüge zurückzuweisen, mit der die Unterlassung der Einvernahme der Gesellschafter E. und K. gerügt wird.

7

3.

Die Strafkammer hat auf Grund der Aussagen verschiedener Zeugen, nämlich D., M., L., B. und F. festgestellt, dass entgegen den uneidlichen Angaben des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 3. Februar 1950 die Verträge mit den Vertretern D. und M. und der durch den Angeklagten vertretenen Gesellschaft nach der am 6. September 1949 stattgefundenen Generalversammlung, in der die Stellung des Angeklagten erschüttert würde, geschlossen wurden. Dabei hat sie den Aussagen des Zeugen St. keine Bedeutung beigemessen, der angegeben hatte, er habe seinen Vertrag am 3. oder 4. September 1949 geschrieben und dabei als Vorlage den - demnach bereits vorher abgeschlossenen - Vertrag mit dem Vertreter D. oder M. benutzt. Als Hilfserwägung hatte der Zeuge St. bekundet, er habe nach der Gesellschafterversammlung vom 6. September 1949 zu seiner Frau gesagt, wie froh er sei, dass er noch vor der Versammlung den langjährigen Vertrag erreicht habe. Die Revision rügt es als eine Verletzung der Aufklärungspflichts dass die Ehefrau, des Zeugen nicht vernommen wurde. Die Strafkammer hat schon den Aussagen dieses Entlastungszeugen keinen Beweiswert beigemessen, da seine Aussagen über das Datum des Abschlusses seines Vertrags von denen des Angeklagten abweichen. Deshalb brauchte sich die Vernehmung der Ehefrau nicht aufzudrängen, die keine unmittelbaren Wahrnehmungen über den Vertragsschluss wiedergeben, sondern nur bekunden sollte, was ihr Ehemann über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtet hatte. Zudem beruht der Schuldspruch nicht auf der Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugin, da der Angeklagte ausser den Angaben über den Zeitpunkt noch vorsätzlich falsche Aussagen über den Inhalt des Vertrags gemacht hatte. Der Strafausspruch wird ebenfalls nicht berührt, da das Gericht die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis ausgeworfen hat.

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II.

Verletzung des sachlichen Rechts:

9

Der Angeklagte wurde in einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, der zwischen dem früheren kaufmännischen Angestellten und späteren Vertreter L. der O. Hütte und dieser über die Gültigkeit eines zwischen L. und der Hütte geschlossenen Vertrags geführt wurde, am 3. Februar 1953 als Zeuge vernommen. In diesem Rechtsstreit machte die O. Hütte als Beklagte u.a. geltend, es handle sich um einen Scheinvertrag weil L. den eine feste Summe überschiessenden Betrag an den Angeklagten habe bezahlen müssen, wie der Angeklagte bereits in gleicher Weise in früheren Verträgen die Vertreter D. und M. zur Abführung von Beträgen an andere Personen verpflichtet habe. Ferner behauptete die O. Hütte, der Vertrag mit L. sei später als zu dem im Vertrag aufgeführten Datum vom 1. April 1950 geschlossen worden. Der Angeklagte machte bei seiner Vernehmung u.a. folgende Angaben:

Es ist aber nicht richtig, dass ich mir Provisionen von dem Kläger (nämlich L.) habe versprechen oder gewähren lassen. Ich habe wohl den Vertretern (gemeint sind D. und M. UA Bl 22) gesagt, dass sie, wenn sie gute Einnahmen hätten, an die Kollegen von früher denken sollten.

Auf Befragen des Vertreters der Beklagten:

... In der Sache St. erkläre ich, dass der Vertrag vom 2. September 1949 wohl auch an dem Tag unterschrieben ist, unter dem er datiert ist, nämlich am 2. September 1949. Das gleiche wird auch in Sachen St. (soll heissen: D.) und M. so sein. Ich will damit auch sagen, dass positiv die Verträge das Datum enthalten, an dem sie abgeschlossen worden sind, und zwar die Verlangerungsverträge ...

Auf Befragen des Vertreters der Beklagten erklärt der Zeuge:

Es ist ausgeschlossen, dass die Verträge nach dem 6. September 1949 abgeschlossen worden sind. Soweit ich mich erinnere, war der Vertreter M. bereits Ende August 1949 bei mir, um die Erhöhung der Provisionssätze zu erreichen.

10

Nachdem in diesem Rechtsstreit ein rechtskräftiges Teilurteil ergangen war, erhob die O. Hütte vor dem Landesarbeitsgericht eine Restitutionsklage, in deren Verlauf der Angeklagte auf Grund eines Beweisbeschlusses vom 13. Oktober 1953 am 30. Oktober 1953 vor dem Landesarbeitsgericht wiederum als Zeuge vernommen wurde. Im Verlauf seiner Vernehmung erklärte er auf eine mit dem Beweisthema nicht zusammenhängende Frage:

"Ich habe weder mit den Vertretern D. und M. noch mit Herrn L. irgendwelche bindenden Abmachungen getroffen, dass diese an Dritte aus ihren Einkünften abzugeben hatten. Ich habe lediglich, wie ich bereits in meiner Aussage vom 3. Februar 1953 erklärt habe, den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken. Als man mich näher fragte, habe ich gesagt, sie konnten etwa 10 % doch sicher entbehren. Eine bindende Abrede ist darüber nicht getroffen worden."

11

Der Angeklagte hat diese Aussagen beschworen.

12

Gegenstand der uneidlichen Aussage und des späteren Eides war nicht, wie die Revision meint, die Bekundung der "wertenden Beurteilung", die der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Auffassung der Unterredung zuteil werden liess, sondern die sinngemässe Wiedergabe der bei der Unterredung von beiden Teilen ausgetauschten Erklärungen. Dass dies die Betrachtungsweise der Strafkammer ist, ergibt sich aus ihrer Feststellung, der Angeklagte habe "den Sinn der Unterredung mit den Vertretern erheblich entstellt" (UA 22). Die Entstellung des Sinns sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte die Unterhaltung so schilderte, als "habe es den Vertretern freigestanden, nach ihrem Ermessen so oder ändert zu verfahren", in Wirklichkeit hatte der Angeklagte die Abgabe von 10 % gefordert, nicht als "Empfehlung", sondern als "ein Vertragsangebot, das mit dem Angebot der schriftlich fixierten Zusatzverträge gekoppelt war", und keineswegs so, dass die Höhe der Abgabe abhängig war vom "Belieben der Vertreter" oder davon, dass sie "gute Einnahmen hätten", sondern "verlangt wurden eindeutig 10 %". Die Vertreter hatten dieses Angebot angenommen, wie es ihnen gemacht worden war, sodass "eine eindeutige Verpflichtung geschaffen und als bindender Vertragsteil vereinbart" worden war (UA 22). Wenn die Strafkammer dabei Ausdrücken wie versprechen, gewähren, Vorschlag, bindende Abmachung, bindende Abrede eine Sachbedeutung bestimmten Inhalts beimisst, kann darin angesichts der Tatsache, dass die Partner Kaufleute waren und diese Ausdrücke in ihrer Umgangssprache eine unmissverständliche Bedeutung hatten, ein Rechtsverstoss nicht gesehen werden; auch verwickeltere Zusammenhänge sind der Wahrnehmung und Wiedergabe als Beweistatsachen zugänglich, auch wenn einer Aussage darüber eine rechtliche Würdigung innewohnt, sofern nur die Bedeutung der dafür verwendeten Worte offensichtlich feststeht (BGH 1 StR 623/53 vom 16. Februar 1954).

13

Das Landgericht konnte daher - unter Berücksichtigung des teilweise vom Angeklagten bekundeten Wortlauts - den Sinngehalt der gesamten Aussagen vom 3. Februar 1953 und 30. Oktober 1953 zutreffend dahin auslegen, daß der Angeklagte bewusst falsch angab, er habe den Vertretern keinen Vorschlag in dem Sinne gemacht, dass die Annahme durch die Vertreter diese verpflichtete, einen Teil ihrer Provision abzuführen, und dass er ferner falsch bekundete, die Vertreter hätten ihrerseits keinen von ihnen als verpflichtend betrachteten Vorschlag angenommen, sondern lediglich die auf eine freiwillige Leistung hinzielende Empfehlung in richtigem Sinne verstanden und angenommen, sodass keine bindende Abmachung zustande gekommen sei.

14

Hierzu macht die Revision geltend, die Strafkammer habe widersprüchliche Feststellungen insoweit getroffen, als sie im Anschluss an ihre Feststellung, es sei "eine eindeutige Verpflichtung geschaffen und als bindender Vertragsteil vereinbart" worden, ausgeführt hat, es stehe hier nicht zur Rede, ob diese Abrede zivilrechtliche Gültigkeit hat oder nicht. Allerdings würde es einen den Bestand des Urteils beeinträchtigenden Widerspruch darstellen, wenn das Landgericht einerseits eine Verpflichtung im Sinn einer zivilrechtlichen Bindung hätte annehmen und dann wiederum hätte dahingestellt lassen wollen, ob diese Abrede zivilrechtliche Gültigkeit hat. So sind die Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu verstehen. Es hat vielmehr im Wege der zulässigen Auslegung (RGSt 76, 94, [96]; 60, 79; 59, 343) eindeutig zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche bei dem Vertragsschluss Beteiligten, also auch der Angeklagte den Vorschlag und die Vereinbarung über die Abführung von 10 % der Provisionssumme nicht als eine reine Empfehlung und moralische Verpflichtung betrachteten, sondern sich rechtlich gebunden fühlten, ohne dass damit allerdings hat gesagt sein sollen, dass die Vereinbarung rechtsgültig war oder ihr nicht zum Beispiel der Einwand der Nichtigkeit entgegenstehen könnte.

15

Die Angriffe der Revision sind Insoweit verfehlt, als sie davon ausgehen, Gegenstand der uneidlichen Falschaussage und der eidlichen Aussage sei die Ansicht des Angeklagten und nicht der objektive Sinn der Vereinbarung gewesen. Sie betreffen im übrigen die Beweiswürdigung, die keine Widersprüche und Verstösse gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen lässt. Das Landgericht war nicht gehindert, aus dem Eindruck, den die Erklärungen des Angeklagten auf die beim Vertragsschluss beteiligten Personen, und zwar Kaufleute, machten und aus Äusserungen, die er Dritten gegenüber über sein Verhalten gegenüber den Vertretern abgab, zu schliessen, dass er den Vertretern eine bindende Verpflichtung auferlegen wollte. Was die Revision im einzelnen dagegen vorträgt, nämlich die Möglichkeit anderer Auslegung von Erklärungen des Angeklagten, das Verhalten der Beteiligten nach Ausscheiden des Angeklagten aus der O. Hütte, die schriftliche Niederlegung der Abführungspflicht im Falle L., die Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen und die Glaubwürdigkeit von Zeugen, deren Aussagen das Gericht nicht gefolgt sei, bewegt sich - soweit es sich nicht überhaupt um neues, in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässiges Verbringen handelt - auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoss erkennen lässt.

16

Dass der Angeklagte die von den Vertretern übernommene Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses als bindend betrachtete und sich dieser Auffassung zur Zeit seiner Aussage bewusst war (RGSt 76, 94), geht zur Genüge aus dem Urteil hervor, das feststellt, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung am 30. Oktober 1953 gewusst, dass er insoweit, nämlich was den Inhalt der Aussage über die bindende Abmachung anlangt, die Unwahrheit sage, und habe die Aussage in Kenntnis dieses Umstands beschworen (UA Bl 15). Bei der Beweiswürdigung enthält das Urteil nach der Darlegung der Motive des Angeklagten und zwar auch hinsichtlich der Aussage vom 3. Februar 1953 die Feststellung, er habe den Sinn der Unterredung vorsätzlich entstellt und damit zweimal vorsätzlich falsch geschworen. Die Darlegung der Erwägungen, aus denen die Strafkammer zur Überzeugung des vorsätzlichen Handelns des Angeklagten gekommen ist, zeigt, dass sie sich dabei ihrer Pflicht zur besonders sorgfältigen Prüfung der subjektiven Seite bewusst gewesen ist. Dass der Angeklagte sich ausserdem bewusst war, dass seine unrichtige Aussage Gegenstand der Vernehmung und des Eides war, ist ebenfalls aus dem Urteil zu entnehmen.

17

Was die Angabe über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anlangt, so machte der Angeklagte bei der Einvernahme, am 3. Februar 1953 zwar zunächst einschränkende Angaben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung liess er, was offensichtlich die Überzeugung der Strafkammer ist, seine Einschränkung fallen und berief sich demnach nicht mehr auf die Unsicherheit seines Erinnerungsbildes, indem er erklärte, es sei ausgeschlossen, dass die Verträge nach dem 6. September 1949 geschlossen worden seien. Das Vorbringen der Revision hiergegen stellt einen unzulässigen Angriff gegen die ausführliche Beweiswürdigung dar. Insbesondere besteht auch kein Widerspruch des Urteils in der Feststellung über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter L. Die Strafkammer hat entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen, der Vertrag mit L. sei erst Anfang September geschlossen worden, da sie lediglich ausgeführt hat, der Zeuge B. habe von dem Vertragsschluss nichts gewusst.

18

Die Angriffe gegen die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich der falschen Aussage über das Datum der Verträge stellen ebenfalls unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar, insbesondere hat die Strafkammer hier berücksichtigt, dass es sich um weit zurückliegende Vorgänge handelte.

19

Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Gericht hat es als strafschärfend erachtet, dass der Angeklagte bei seiner Intelligenz und Lebenserfahrung die volle Tragweite seiner Handlungen überschaut habe und gleichwohl vor ihrer Begehung nicht zurückgeschreckt sei. Seiner Persönlichkeit nach sei er in besonderem Maße in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen. Damit hat der Tatrichter nicht, wie die Revision meint, Merkmale des subjektiven Tatbestands zur Strafschärfung herangezogen, sondern er hat erkennbar, worauf insbesonders der Hinweis auf die besonders hohe Einsichtsfähigkeit hindeutet, zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte nach seinem Persönlichkeitsbild über den Durchschnitt hinausragt und daher wegen schwererer Schuld höher zu bestrafen sei.

20

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

21

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue, die darin liegen soll, dass der Angeklagte verschiedenen Vertretern betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Provisionserhöhungen zugebilligt habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte durch Vertrag vom 1. August 1949 dem Vertreter L. eine Erhöhung der Provisionssätze von 2 bzw. 4 % auf 3 bzw. 5 %. Dieser musste sich dafür verpflichten, Frau G. für die Dauer von fünf Jahren als "Untervertreterin" für ihren Bezirk zu bestellen und ihr 40 % seines Bruttoeinkommens abzugeben. Frau G., die mit dem Angeklagten befreundet war, bezog damals aus ihrer Teilhaberschaft in der O. Hütte keine nennenswerten Einkünfte, da die Gewinne der Gesellschaft infolge der Vermögenssperre auf Sperrkonto eingezahlt werden mussten. Frau G. war niemals als Untervertreterin tätig. Die Provisionssätze des Vertreters L. wurden nach dem Ausscheiden des Angeklagten ab 1. Januar 1951 auf 3 und 4, später auf 3 und 3 1/2 % herabgesetzt.

22

Weiterhin erhöhte der Angeklagte am 15. September 1949 die Provision der Vertreter M. und D. unter gleichzeitiger Verlängerung der damals kündbaren Verträge rückwirkend auf 1. September 1949 von 2 bezw. 4 % auf 3 bzw. 5 %, während diese beiden Vertreter - wie bereits ausgeführt - einen Teil ihrer Provision an den Zeugen B. abführen sollten. Sie übergaben dann monatlich regelmässig 10 % ihrer Provisionseinnahmen dem Zeugen B., der das Geld zu 60 % für sich und zu 40 % für den Angestellten H. verwendete. Die Abführung dieser Provisionsanteile wurde mit dem Ausscheiden des Angeklagten eingestellt. Die Verträge liefen unverändert weiter.

23

Das Landgericht hat es nicht für nachgewiesen erachtet, dass der Gesellschaft durch die Provisionserhöhungen ein Nachteil entstanden sei, da die Provisionserhöhungen sofort der Betriebsbuchhaltung gemeldet worden seien, sodass bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Jahre 1949 und 1950 u.a. die Möglichkeit bestanden habe, dass die betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Provisionserhöhung auf die Abnehmer abgewälzt worden sei. Es sei ferner nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte eine Schädigung der Gesellschaft gewollt oder billigend in Kauf genommen habe, da er als geschickter Kaufmann übersehen halben werde, dass die erhöhte Provisionszahlung sich nicht zum Nachteil auswirken würde. Der Angeklagte habe ausserdem während seiner Tätigkeit auf der Hütte durch seine Geschäftstüchtigkeit der Gesellschaft außerordentlich hohe Gewinne eingebracht. Diese Auffassung begegnet schon insofern Bedenken, als die Strafkammer nur für die Jahre 1949 und 1950 die Möglichkeit nicht ausschliessen konnte, dass die Provisionserhöhung den Ertrag des Unternehmens nicht minderte. Da die Verlängerungsverträge mit den Vertretern für fünf Jahre unkündbar waren, hätte das Landgericht schon von seinem Standpunkt aus in objektiver Einsicht prüfen müssen, ob die Provisionserhöhungen für diesen gesamten Zeitraum abgewälzt werden konnten, und ob nicht bei Beibehaltung des erhöhten Preises der Umsatz etwa deshalb nachgelassen hat, weil das Unternehmen von anderen Betrieben unterboten wurde. Schon in diesem Falle wäre der dem Unternehmen durch die Verpflichtung zur erhöhten Provisionszahlung entstandene Schaden nicht ausgeglichen. Darüberhinaus hat das Landgericht den Begriff des Nachteils in § 266 StGB, der dem des Vermögensschadens in § 263 StGB entspricht, verkannt. Die Feststellung der Strafkammer, dass die Erhöhung der Provisionen "betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt" gewesen sei, bedeutet doch wohl, dass keine wirtschaftlichen. Erwägungen zu einer Erhöhung der Provisionssätze. Anlass gaben, und dass infolgedessen den Leistungen der Vertreter ein höherer Wert als bisher nicht beizumessen war. Dann aber war die Gesellschaft schon mit dem Abschluss der Verträge insofern benachteiligt, als sie sich zu höheren Leistungen verpflichtete, ohne nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise höher zu bewertende Gegenleistungen zu bedingen. In Auswirkung dieser Abmachungen wurde der einzelne Verkaufserlös willkürlich mit einem höheren Provisionsanteil als bisher belastet. Dass die Gesellschaft durch diese Erhöhung des Kaufpreises, wie nach den Feststellungen des Landgerichts angenommen werden muss, einen gegenüber dem früheren Verkaufserlös mindestens um denselben Betrag höheren und gleichwertigen Anspruch aus den neuen Kaufverträgen erwarb, steht der Annahme eines Vermögensschadens nicht entgegen. Werden nämlich Vermögenswerte aufgegeben oder Belastungen vorgenommen, so muss für diese Vermögensminderung der ausgleichende Gegenwert gleichzeitig gewährt worden (LK Vorbem. zu § 249 III 4 a S 361), wobei es nicht genügt, dass Nachteil und Vorteil in demselben Augenblick auftreten, es müssen sich vielmehr wie dies in der Rechtsprechung für den Fall des Betrugs ausgesprochen ist, Nachteil und Vorteil auf dieselbe Handlung zurückführen lassen (RG DR 1941, 2663 Nr 7; LK Vorbem. § 249 III 4 b S 361). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben, da der vom Landgericht angenommene Ausgleich nicht schon mit der Zusage der Provisionserhöhung geschaffen wurde, sondern auf einem selbständigen neuen Entschluss, der Änderung der Kalkulation und der Erhöhung der Preise oder der Minderung der gewährten Rabatte oder auf sonstigen diesen gleichliegenden Massnahmen beruhte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass mehrere wirtschaftlich zusammengehörige, ohne Willkür nicht trennbare Handlungen für die Frage, ob dem Treugeber Nachteil erwachsen ist, einheitlich zu würdigen sind. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen ein Vorteil nur auf dem Umweg über einen Nachteil zu erreichen ist und deshalb zu prüfen ist, ob nicht dieselbe aus mehreren Einzelhandlungen sich zusammensetzende, aber wirtschaftlich als Einheit zu betrachtende Handlung, die eine Beeinträchtigung enthält, gleichzeitig einen Vorteil mit sich bringt, durch den die Beeinträchtigung aufgewogen oder überwogen wird (RGSt 65, 422 [430]; 75, 227 = DR 1941, 1881 Nr. 3; RG JW 34, 2923 Nr. 29 u. 36, 882 Nr. 27;1 StB 64/52 vom 3. September 1953). Das Landgericht wird, wenn der neu zu ermittelnde Sachverhalt unter Beachtung der obigen Grundsätze wiederum die Annahme eines Vermögens Schadens rechtfertigt, weiterhin erneut festzustellen haben, ob der Angeklagte seine Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft missbrauchte, ob er das Bewusstsein hätte, gegen die ihm auferlegten Pflichten als Geschäftsführer zu verstossen, und ob er den dadurch entstehenden Schaden wollte oder wenigstens billigend in Kauf nahm.

24

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Zu einer Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlass.

Güde
Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Hübner ist abwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert. Güde
Dr. Hengsberger
Haager