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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1955, Az.: 5 StR 183/55

Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit Betrug; Verstoß gegen die Pflicht zur Vereidigung eines Zeugen; Verbot der Verwertung einer Aussage eines nichtvereidigten Zeugen; Nichtvereidigung des Zeugen wegen Verdachts der Teilnahme an der angeklagten Straftat; Verpflichtung zum Nachholen der Vereidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1955
Aktenzeichen
5 StR 183/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 25.08.1954

Fundstellen

  • BGHSt 8, 155 - 158
  • JR 1955, 472
  • NJW 1955, 1765 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Ist der Tatrichter im Zeitpunkte der Urteilsfindung überzeugt, daß ein Zeuge, den er zunächst wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gelassen hat, nicht der Teilnahme verdächtig sei, so muß er dessen Vereidigung nachholen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen kann auf der unterbliebenen Vereidigung des Zeugen schon deshalb beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte und sein Verteidiger durch die Unterlassung irregeführt worden sind.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. September 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. März 1951 wegen "Verbrechens" gegen das Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Zugleich hatte sie u.a. die Veröffentlichung des Urteils angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 6. September 1951 verworfen. Nachdem die Strafkammer durch Beschluß vom 6. Februar 1952 den Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen und durch Beschluß vom 24. Juni 1952 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hat, hat sie nunmehr am 25. August 1954 unter Aufhebung des Urteils vom 7. März 1951 den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit Betrug unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zugleich hat sie ihm die Führung eines Lebensmittelbetriebes generell untersagt, die Vernichtung von 3080 Dosen Brathäppchen angeordnet und bestimmt, daß das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens unter Hinweis auf die frühere Verurteilung zu Zuchthausstrafe und Ehrverlust in derselben Tageszeitung, in der das aufgehobene Urteil veröffentlicht wurde, auf Kosten der Landeskasse Berlin öffentlich bekannt gemacht werde.

2

Nach den Feststellungen des Urteile kaufte, der Angeklagte als Prokurist der seiner Ehefrau gehörigen Firma "Räucherwaren- und Herings-Großhandel am Z. GmbH" in B., J., Anfang Mai 1950 von der Fisch-Groß- und Einzelhandelsfirma Sp. in H. 3216 Dosen Delikateß-Brathäppchen zum Stückpreis von 0,20 DM, die am 10. Mai 1950 in Berlin eintrafen. Da die Ware auf dem Transport infolge gemeinsamer Verladung mit Frischfisch unansehnlich geworden war und einen unangenehmen Seefischgeruch angenommen hatte, vereinbarten der Angeklagte und Sp. unter Aufhebung des Kaufvertrages, daß der Angeklagte die Dosen auf Lager behalten und sie gegen Provision als Kommissionär für die Firma Sp. bestmöglich verkaufen solle. Aus nicht geklärten Gründen setzte bei den mehrere Wochen lang in feuchter Verpackung lagernden Dosen Gasbildung ein und verursachte bei dem größten Teil von ihnen sogenannte Bombagen. Der Angeklagte, der sich darüber im klaren war, daß aus der Bombierung auf Verderb des Inhalts zu schließen sei, ließ die aufgetriebenen Dosen mit einem spitzen Gegenstand anstechen. Am 4. Juli 1950 verkaufte er 3080 Dosen zum Stückpreis von 0,13 DM an den Fischhändler Willi M. in Berlin, der die Ware für einwandfrei hielt. Da M. den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte, schoß der Fischvertreter P., Inhaber der Firma Br. in B. die ihre Räume ebenfalls in der J. hatte, ihm das Geld unter der Bedingung vor, daß die Ware als Sicherheit in die Räume der Firma Br. eingelagert und von M. laufend gegen sofortige Bezahlung entnommen werde. An denselben Tage wurden die Dosen von Sc., dem Fahrer des P., und M. beim Angeklagten abgeholt und zu der Firma Br. gebracht. Der Angeklagte erzielte durch den Verkauf eine Provision von 39 DM. Nachdem P. und Sc. sich überzeugt hatten, daß die gesamte Lieferung angestochene Dosen enthielt, ließ P. sämtliche Dosen in einen Barackenraum einlagern. Dort wurden sie am 5. Juli 1950 durch den zuständigen Tierarzt Dr. K. besichtigt und beschlagnahmt. Alle Dosen bis auf 90 Stück waren angestochen.

3

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

4

Die Revision erblickt zu Recht einen Verfahrensmangel darin, daß die Strafkammer den Zeugen Willi M. unvereidigt gelassen hat.

5

Nach § 59 StPO muß jeder Zeuge vereidigt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiergegen hat die Strafkammer verstoßen.

6

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist allerdings in der Hauptverhandlung der Beschluß verkündet worden, daß der Zeuge Willi M. gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleibe, weil er der Teilnahme an der Tat verdächtig sei. Dieser Beschluß kann die Unterlassung der Vereidigung indessen nicht rechtfertigen. Er ergibt zwar, daß die Strafkammer im Zeitpunkte der Beschlußfassung und -verkündung der Überzeugung war, Willi M. sei der Teilnahme verdächtig. Hierauf kommt es indessen im vorliegenden Falle nicht an, weil die Strafkammer im späteren Verlauf der Hauptverhandlung die gegenteilige Überzeugung gewonnen hat. Das Urteil ergibt klar, daß sie im Zeitpunkte der Urteilsfindung der Überzeugung gewesen ist, M. sei vom Angeklagten getäuscht worden und habe infolgedessen die Ware für einwandfrei gehalten. Entscheidend ist aber unter diesen Umständen allein der Zeitpunkt der. Urteilsfindung.

7

Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, muß die Vereidigung nachgeholt werden, wenn der Tatrichter im Zeitpunkte der Urteilsfindung im Gegensätze zu seiner früheren Auffassung der Überzeugung ist, daß kein Verdacht der Teilnahme besteht (vgl. RG in JW 1915, 1266³; Recht 1920 Nr. 2734; JW 1922, 103136; LZ 1932, 967²; ebenso BayObLG in JW 1931, 22551; Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Aufl, § 60 Anm. 8). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung eine Einheit ist und daß der Tatrichter nach § 261 StPO bei der Urteilsfindung über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner aus dem Inbegriff dieser einheitlichen Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat. Gewinnt er hierbei aus der einheitlichen Hauptverhandlung die Überzeugung, daß der Verdacht der Teilnahme, der gegen einen Zeugen zunächst bestand, in Wahrheit nicht besteht, so hat das zur Folge, daß er dessen Aussage als die Aussage eines Zeugen verwertet, bei dem die Voraussetzungen der Nicht Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vorliegen. Eine solche Aussage darf er aber, soweit er nicht etwa nunmehr aus einem anderen Grunde von der Vereidigung absieht und absehen darf, nur verwerten, wenn der Zeuge vereidigt worden ist. Die Vereidigung muß also nachgeholt werden.

8

Der hier vertretenen Rechtsansicht entspricht es auch, wenn in dem Urteil BGH 2 StR 406/54 vom 29.3.1955 = NJW 1955, 95715 zu § 61 Nr. 3 StPO ausgeführt ist, das Gericht müsse bei der weiteren Verhandlung, insbesondere bei der Urteilsfindung stets prüfen, ob der zunächst angenommene Grund der Nichtvereidigung bestehe. Ergebe die weitere Verhandlung, daß die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen sei und der zunächst angenommene Grund für eine Nichtvereidigung nicht vorliege, so habe das Gericht dieses zu berücksichtigen.

9

Des Urteil kann, soweit es die Verurteilung wegen Betruges betrifft, auf der Verletzung des § 59 StPO beruhen. Aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, daß der Zeuge M. wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt bleibe, und aus dem Umstand, daß auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung die Vereidigung nicht nachgeholt wurde, konnten und durften der Angeklagte und sein Verteidiger entnehmen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des M. nicht in Betracht komme. Es ist sehr wohl möglich, daß sie es infolge dieses Irrtums unterlassen haben, die Verteidigung auch auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, daß sie insbesondere aus diesem Grunde davon abgesehen haben, die nochmalige Vernehmung des M. und seine Vereidigung zu beantragen. Daß die Verurteilung wegen Betruges hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein kann, läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen.

10

Da die Strafkammer angenommen hat, daß der Angeklagte den Betrug in Tateinheit mit dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz begangen hat, muß das Urteil wagen der Verletzung des § 59 StPO in vollem umfange aufgehoben werden. Ob die Feststellungen des Urteils über die mangelhafte Beschaffenheit der von den Angeklagten gelieferten Ware durch den Verstoß gegen § 59 StPO beeinflußt worden sind oder ob dies ausgeschlossen ist, weil sie etwa nicht auf der Aussage des Zeugen M. sondern auf anderen Beweismitteln beruhen, bedarf hiernach keiner Erörterung.

11

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

12

1.)

Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, es habe sich bei den von ihm an M. verkauften Dosen um sogenannte Vollkonserven gehandelt, die innerhalb der zweimonatigen Einlagerung nicht hätten bombieren können und daher mit den beschlagnahmten Dosen nicht sachgleich sein könnten, als widerlegt erachtet.

13

In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:

"Seine Argumentation, daß es sich bei den Dosen um Vollkonserven gehandelt habe, die innerhalb der zweimonatigen Einlagerung nicht hätten bombieren können, ist brüchig. Denn unabhängig davon, in welche Kategorie die von der Fa. Sp. gelieferten Dosen Fischbrathäppchen nach der Art des Konservierungsprozesses einzuordnen wären, steht nach dem sachverständigen Zeugnis des Amtstierarztes Dr. K. fest, daß sie in der überwiegenden Mehrzahl bombiert und angestochen waren. Wenn es also Vollkonserven von normalerweise längerer Haltbarkeit gewesen sein sollten, räumt dieser Umstand die Tatsache, daß sie in diesem Falle aus nicht eindeutig geklärten Gründen erwiesenermaßen vorzeitig bombiert sind, nicht aus."

14

Diese Ausführungen geben zu Bedenken Anlaß. Sie werden der Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Diese Einlassung kann nicht schon durch die Feststellung ausgeräumt werden, daß die - beschlagnahmten - Dosen erwiesenermaßen in der überwiegenden Mehrzahl bombiert und angestochen waren. Das Vorbringen des Angeklagten zielt darauf ab, daß die beschlagnahmten Dosen nicht die von ihm an M. verkauften Dosen gewesen seien. Es kann nur durch die weitere Feststellung widerlegt werden, daß die vom Angeklagten M. gelieferten Dosen keine Vollkonserven waren oder daß auch Vollkonserven innerhalb einer zweimonatigen Einlagerung bombieren können. Möglicherweise hat die Strafkammer das letzte sagen wollen. Mit Sicherheit kann das den Ausführungen des Urteils indessen nicht entnommen werden. Falls die Strafkammer in der erneuten. Hauptverhandlung zu einer solchen Feststellung kommen sollte, empfiehlt es sich jedenfalls, das klarer zum Ausdruck zu bringen.

15

2.)

Falls die Strafkammer im Falle erneuter Verurteilung wieder ein Berufsverbot verhängen und Strafaussetzung ablehnen sollte, bedarf dies einer eingehenderen Begründung. Bei der Entscheidung hierüber wird besonders zu beachten sein, daß der Angeklagte sich nach den bisherigen Feststellungen in den letzten 16 Jahren vor der Tat - abgesehen von zwei geringfügigen Bestrafungen - straffrei geführt hat und daß er anscheinend auch in den mehr als 5 Jahren, die seit der Tat verstrichen sind, straffrei geblieben ist.

16

3.)

Zur Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils ist in den Urteilsgründen ausgeführt:

"Im Intsresse des Angeklagten erschien es angezeigt, die öffentliche Bekanntmachung der früheren Verurteilung zu Zuchthausstrafe und Ehrverlust durch entsprechende öffentliche Bekanntmachung der mit der Wiederaufnahme des Verfahrens erreichten geringeren Bestrafung auszugleichen."

17

Diese Erwägung gibt zu Bedenken Anlaß. Sie wäre unbedenklich, wenn der Angeklagte durch das jetzt angefochtene Urteil freigesprochen wäre. So liegt es hier aber nicht. Die öffentliche Bekanntmachung des auf - wenn auch geringere - Verurteilung lautenden Urteils kann sich für den Angeklagten sehr wohl schädlich auswirken, zumal seit der Bekanntmachung des ersten Urteils schon ungefähr 4 Jahre verstrichen sind (vgl RGSt 42, 115).

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg
Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker