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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1959, Az.: I ZR 16/58
„Fußballstiefel“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1959
Aktenzeichen
I ZR 16/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15103
Entscheidungsname
Fußballstiefel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 30.07.1957
LG Nürnberg-Fürth

Fundstelle

  • MDR 1959, 634 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fußballstiefel

Prozessführer

der Firma a. Sportschuhfabrik Adi D. in H. bei N., Am B.hof,

Prozessgegner

die Firma Hermann Hü. Schuhfabrik, Kommanditgesellschaft, in A./W., Im K.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Verletzung eines Ausstattungsrechts durch eine verwechselbare bildliche Darstellung einer anderen Ausstattung.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Jungbluth und Pehle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 1957 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt zu Nr. V Satz 2 der Urteilsformel und im übrigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilweise aufgehoben.

Nr. II Abs. 1 der Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "andersfarbigen" gestrichen wird und am Schluß die Wörter angefügt werden: "und der Schnürriemen und die Zier- oder Spannriemen untereinander von der gleichen, aber von einer anderen Farbe als ihr Untergrund sind."

Nr. II Abs. 2 der Urteilsformel wird durch folgende Fassung ersetzt: "Dieses Verbot bezieht sich nur auf Abbildungen, bei denen die Länge der Schuhe nicht mehr als 3 cm beträgt, sowie auf stilisiert - flächige Abbildungen, bei denen die Länge der Schuhe mehr als 3 cm bis zu 3,5 cm und die Breite des Schnürriemens im Durchschnitt mehr als 1/3 der Breite der Zier- oder Spannriemen beträgt".

Nr. III der Urteilsformel bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Frist zur Beseitigung mit der Verkündung dieses Revisionsurteils zu laufen beginnt.

Wegen der Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und Veröffentlichungsbefugnis wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revision werden zu 1/10 der Klägerin und zu 3/10 der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Streitparteien befassen sich gewerbsmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sportschuhen, darunter auch von Fußballstiefeln.

2

Die Klägerin versieht - nach ihrer Behauptung seit 1948 - ihre Sportschuhe mit 3 Zierriemen, die mit einigem Abstand parallel zueinander vom Ausschnitt des Schuhes au der hinter der Ballenpartie befindlichen Höhlung (Gelenk) verlaufen und von anderer Farbe als ihr Untergrund sind. Die Fabrikate der Klägerin werden nach ihrer Behauptung in allen beteiligten Verkehrskreisen als "die Marke mit den 3 Riemen" bezeichnet. Für die Klägerin ist auf eine Anmeldung vom 22. September 1952 unter Nr. ... 839 auch ein Warenzeichen eingetragen, das die Abbildung eines Schuhes und die Worte "a. Sportschuhe" sowie die Worte "die Marke mit den 3 Riemen" enthält.

3

Die Beklagte stellt u.a. - nach ihrer Behauptung seit 1929 - Fußballstiefel her, bei denen 2 Riemen, die sie als Verstärkungsstreifen oder Spannriemen bezeichnet, ähnlich wie bei den Schuhen der Klägerin parallel zueinander vom Ausschnitt des Schuhes zu der hinter der Ballenpartie befindlichen Höhlung verlaufen und ein langer, etwas dünnerer Schnürriemen von der oberen Öse durch eine hinten am Schuh angebrachte Schnurführung derart unter dem Schuh hergezogen werden kann, daß ein Teil dieses Riemens neben die beiden aufgesetzten Riemen zu liegen kommt. In dieser Weise bildet sie die Schuhe auch in Werbeprospekten sowie in Zeitungsinseraten ab.

4

Die Klägerin hat behauptet: Die bei den Fußballstiefeln der Beklagten angebrachten 2 Riemen erweckten zusammen mit der Führung des Schnürriemens bei jedem flüchtigen Betrachter den Eindruck, daß es sich um 3 parallel nebeneinander laufende Zierriemen handele, wie sie für die von der Klägerin hergestellten Fußballstiefel charakteristisch seien. Die Beklagte führe diese Gefahr der Verwechslung ihrer Stiefel mit denen der Klägerin bewußt herbei und wolle sich damit planmäßig an die erfolgreiche Marke der Klägerin anhängen.

5

Unter Berufung auf einen ihr zustehenden Ausstattungsschutz, auf ihr Warenzeichen und auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat die Klägerin, nachdem sie zunächst der Beklagten auch die Herstellung und den Vertrieb von Fußballstiefeln der beanstandeten Ausführungsart hatte untersagen lassen wollen, später nur noch beantragt, der Beklagten die Abbildung derartiger Stiefel in ihren Preislisten, Werbedrucksachen, Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren zu untersagen, ihr die Vernichtung und Einziehung solcher Papiere aufzugeben, sie zur Rechnungslegung zu verurteilen und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat entgegnet. Der lange Schnürriemen sei auf den Abbildungen ihrer Schuhe selbst bei flüchtiger Betrachtungsweise klar als solcher zu erkennen, zumal er wesentlich schmäler sei als die 2 Spannriemen; die Gefahr einer Verwechslung mit den Schuhen der Klägerin bestehe daher nicht. Sie könne ihre Schuhe auch nicht anders abbilden, als sie in Wirklichkeit aussähen. Die Schnürung mit einem hinten am Schuh herum - und unter dem Schuh hergezogenen langen Schnürriemen sei allgemein üblich und solle den Schuhen einen festen Halt geben. Auch Spannriemen würden schon seit vielen Jahren von verschiedenen Herstellern an Fußballstiefeln angebracht; sie erfüllten ebenfalls eine technische Funktion und könnten deshalb nicht ausstattungsschutzfähig sein.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in der naturgetreuen Abbildung der von der Beklagten hergestellten Schuhe eine zulässige bildliche Beschaffenheitsangabe erblickt und auch die Gefahr einer Verwechslung mit den Schuhen der Klägerin, selbst bei kleinen Zeitungsanzeigen, verneint.

9

Mit ihrer Berufung dagegen hat die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  2. 2.

    es bei Meidung von Strafe zu unterlassen, in ihren Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren sowie in Zeitungsinseraten Fußballstiefel und -schuhe abzubilden und die Abbildungen in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, wobei die Fußballstiefel dadurch gekennzeichnet sind, daß sie mit 3 andersfarbigen Riemen versehen sind, welche von dem Ausschnitt des Schuhes zu der hinter der Ballenpartie befindlichen Höhlung (Gelenk) geführt sind;

  3. 3.

    bei Meidung von Strafe Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen und sonstige Geschäftspapiere der in Ziff. 2 gekennzeichneten Ausführungsart zu vernichten und, soweit sie bereits in Verkehr gebracht sind, einzuziehen;

  4. 4.

    der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Abnehmer, denen sie Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen und sonstige Geschäftspapiere der in Ziff. 2 bezeichneten Art zugesandt hat, sowie über diejenigen Zeitungen und Zeitschriften, in denen sie Abbildungen der in Ziff. 2 beschriebenen Art veröffentlicht hat;

  5. 5.

    der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte durch Verwendung der in Ziff. 2 bezeichneten Geschäftspapiere sowie durch Zeitungsinserate mit den in Ziff. 2 bezeichneten Abbildungen für ihre Erzeugnisse geworben hat;

    sowie

  6. 6.

    die Klägerin zu ermächtigen, die Ziff. 2 des Urteils in den Zeitschriften "Der Fußballsport" und "Fußballjugend" auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

10

Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils (Nr. I der Urteilsformel)

  1. a)

    unter Nr. II der Urteilsformel dem Antrag zu 2 stattgegeben

    1. aa)

      mit der Änderung, daß es von den Worten "wobei die Fußballstiefel ..." ab wie folgt heißt "wobei die Fußballstiefel und -schuhe so gekennzeichnet sind, daß ein Schnürriemen parallel oder annähernd parallel zu 2 andersfarbigen Zier- oder Spannriemen und mit gleichem oder annähernd gleichem Abstand wie zwischen diesen von dem Ausschnitt des Schuhes zu der hinter der Ballenpartie befindlichen Höhlung (Gelenk) geführt ist:"

      und

    2. bb)

      mit der Einschränkung (Nr. II Abs. 2), daß das Verbot sich nicht auf Abbildungen bezieht, bei denen die Länge der Schuhe mehr als 3 cm beträgt;

  2. b)

    unter Nr. III der Urteilsformel dem Antrag zu 3 dahin stattgegeben,

    1. aa)

      daß die Beklagte bei Meidung von Strafe Abbildungen von Fußballstiefeln und -schuhen der in Ziff. II verbotenen Ausführungsart auf Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen und sonstigen Geschäftspapieren, die sich in ihrem Besitz befinden, zu beseitigen hat,

    2. bb)

      daß ihr zur Beseitigung eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird;

  3. c)

    unter Nr. IV der Urteilsformel im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

11

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Unterlassung und Beseitigung auch hinsichtlich solcher Abbildungen, bei denen die Länge der Schuhe mehr als 3 cm beträgt, sowie ihre vom Berufungsgericht voll abgewiesenen Anträge auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und Veröffentlichungsbefugnis weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Das Berufungsgericht sieht das für die Klägerin eingetragene Wort-Bild- Warenzeichen nicht als geeignete Grundlage für die Klagansprüche an, weil das über dem beherrschend hervortretenden Wort "a." angebrachte Bild eines Sportschuhes mit 3 Zierriemen und diese Zierriemen selbst nicht so charakteristisch seien, daß dadurch der Gesamteindruck des Zeichens bestimmt würde, und weil daher die Fußballschuhe auf den Abbildungen der Beklagten nicht als eine verwechslungsfähige Nachahmung des Warenzeichens der Klägerin wirkten. Ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer genaueren rechtlichen Nachprüfung in allen Teilen standhalten würden, mag dahinstehen. Denn eine etwaige Verletzung ihres Warenzeichens durch die Beklagte würde der Klägerin nach Lage des Falles nicht mehr Rechte gegen die Beklagte geben als eine Verletzung ihres Ausstattungsrechtes, wie sie auch schon vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen worden ist. Auch die Revision ist auf das Warenzeichen als Klaggrundlage nicht mehr zurückgekommen.

13

2.

Umgekehrt als es das Berufungsgericht getan hat, ist vor der Prüfung, ob durch die Abbildungen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt wird, sodann zunächst zu prüfen, ob die Klägerin für ihre Erzeugnisse überhaupt den von ihr geltend gemachten Ausstattungsschutz (§25 WZG) genießt. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Dem ist im Ergebnis auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beizutreten; den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts dagegen kann nicht in allen Teilen gefolgt werden.

14

a)

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Ausstattung von Fußballstiefeln mit Spann- oder Zierriemen eine nach §4 Abs. 2 Nr. 1 WZG grundsätzlich vom Zeichen- und Ausstattungsschutz ausgeschlossene Angabe über die Beschaffenheit enthalte, und billigt der Klägerin einen Ausstattungsschutz daher nur auf Grund einer sinngemäßen Anwendung des §4 Abs. 3 WZG zu, wonach eine Ausnahme für solche Beschaffenheitsangaben gilt, die sich im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt haben. Die Ausstattung der Klägerin, um die es hier geht, liegt darin, daß sie ihre Schuhe mit 3 Zierriemen versieht, die mit einigem Abstand parallel zueinander vom Ausschnitt des Schuhes zu der hinter der Ballenpartie befindlichen Höhlung (Gelenk) verlaufen und von anderer Farbe als ihr Untergrund sind. Inwiefern diese Zierriemen eine Angabe über die Beschaffenheit der Schuhe darstellen oder enthalten sollen, ist nicht ersichtlich. Sie stellen vielmehr eine echte "Ausstattung" oder "Aufmachung" der Schuhe im Sinne des §25 WZG dar, nämlich eine zwar nicht körperlich von der Ware getrenntes, sondern in einer charakteristischen Gestaltung der Ware selbst bestehende, immerhin aber begrifflich vom Wesen der Ware als solcher unterscheidbare "äußere Zutat" zu ihr (BGHZ 11, 129, 132[BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette), die nichts über deren Beschaffenheit im Sinne des §4 Abs. 2 Nr. 1 WZG aussagt, wohl aber - ihre Durchsetzung im Verkehr vorausgesetzt - als Herkunftshinweis für die Ware den Schutz des §25 WZG genießen kann. Es handelt sich auch nicht etwa - was angesichts der Verteidigung der Beklagten zu erörtern gewesen wäre - um solche Elemente des äußeren Gesamtbildes, die das Wesen der Ware selbst ausmachen und durch den mit ihr verfolgten Zweck technisch bedingt sind (BGH a.a.O.). Ob die Riemen die Festigkeit des Schuhsitzes erhöhen, ist hier für die Frage der Ausstattungsschutzfähigkeit unerheblich. Denn auch wenn die Riemen den Gebrauchszweck der Schuhe unterstützen und fördern wurden, so wäre doch die Anordnung gerade von drei mit einigem Abstand parallel zueinander laufenden Riemen nicht allein durch den technischen Zweck der Ware bedingt, sondern willkürlich gewählt (BGH a.a.O.); und selbst wenn das zweifelhaft wäre, so würde doch die Ausstattungsschutzfähigkeit schon dadurch begründet werden können, daß die 3 Riemen sich in charakteristischer Weise farblich von ihrem Untergrund abheben (vgl. dazu BGHZ 16, 82, 85[BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelsterne). Unerheblich ist es entgegen der Meinung der Beklagten in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob die Anbringung mehrerer Riemen auf Sportschuhen seit Jahren bei vielen Herstellern üblich ist; das hätte allenfalls Bedeutung für die Frage haben können, ob sich die Ausstattung der Schuhe der Klägerin mit 3 Riemen im Verkehr als ein Kennzeichen für die Herkunft der Schuhe aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchsetzen konnte und durchgesetzt hat; wenn sich die Ausstattung mit den 3 Riemen aber - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - tatsächlich als ein solches Kennzeichen im Verkehr durchgesetzt hat, so ist damit auch ein durch §25 WZG geschütztes Ausstattungsrecht gegeben, das in seinem Bestand nicht deshalb in Frage gestellt werden kann, weil andere Hersteller ebenfalls Riemen auf ihren Sportschuhen anbringen.

15

b)

Gegen die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht feststellt, daß die Ausstattung der Schuhe der Klägerin mit den 3 Zierriemen sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für ihre Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nämlich aus dem der Klägerin, durchgesetzt hat, ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht anstelle eigener Erhebungen über die Verkehrsgeltung der Ausstattung der Klägerin die darüber in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Firma L. & Co. (3 HKO 297/55 LG Nürnberg-Fürth) angestellten Erhebungen, nachdem es den Streitparteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hatte, zu seinen Feststellungen verwertet hat. Dabei handelt es sich nicht um die Übernahme von Feststellungen aus einem anderen Rechtsstreit (vgl. dazu BGHZ 16, 82, 86 ff[BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelsterne; BGH I ZR 21/58 vom 17.3.1959 - Elektrotechnik), sondern um eigene Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Rechtsstreit, für die lediglich die - zu etwa gleicher Zeit - in dem anderen Rechtsstreit eingeholten Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, von Sportverbänden und von Händlerverbänden zu derselben Frage, die auch hier zu entscheiden ist, herangezogen worden sind. Das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung, mit dem sie unter Bezugnahme auf ihren zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 1. Juni 1957 erneut die Auskunft des Deutschen Fußballbundes als nicht objektiv angegriffen und der Klägerin das Recht bestritten hat, sich auf die Durchsetzung ihrer Ausstattung bei den Oberligaspielern zu berufen, stellt sich im Rahmen des Revisionsverfahrens lediglich als ein hier nicht mehr zulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, etwa ein Verstoß gegen §286 ZPO, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten nicht übersehen, sondern in den Gründen des Berufungsurteils ausdrücklich behandelt. Es ist schließlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verkehrsgeltung der Ausstattung der Klägerin im Sinne des §25 WZG bejaht hat, obwohl es selbst feststellt, daß das Maß der Durchsetzung der Ausstattung der Klägerin sowohl in räumlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der an Fußballschuhen interessierten Kreise unterschiedlich ist. Die von der Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerte Meinung, daß die Ausstattung der Klägerin sich lediglich bei den Oberligaspielern und bei den Sportfunktionären durchgesetzt habe, findet im Berufungsurteil keine Bestätigung. Dem Berufungsurteil ist vielmehr zu entnehmen, daß es sich um eine - wenn auch in unterschiedlichem Maße - durch alle am Fußballsport interessierten Kreise und durch alle Gegenden gehende Verkehrsgeltung handelt.

16

3.

Da die Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht mehr die von der Beklagten hergestellten Schuhe selbst, sondern nur noch deren bildliche Darstellung in den Geschäftsdrucksachen und Zeitungsanzeigen der Beklagten beanstandet, ist auch nur noch zu prüfen, ob die Beklagte mit diesen bildlichen Darstellungen das Ausstattungsrecht der Klägerin verletzt. Es trifft daher nicht den Kern der Sache und ist auch sonst nicht frei von Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der beanstandeten Verletzungshandlungen der Beklagten in ähnlicher Weise wie bei der Prüfung des Ausstattungsrechts der Klägerin davon ausgeht, daß die Ausstattung der Schuhe mit Riemen und die Führung der Riemen eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware im Sinne der §§4, 16 WZG sei, an deren Gebrauch die Beklagte grundsätzlich auch durch eine für die Klägerin geschützte Ausstattung nicht gehindert wäre, und wenn es die gleichwohl erfolgte Verurteilung der Beklagten dann lediglich darauf stützt, daß das Recht zur ungehinderten Beschaffenheitsangabe seine Grenze in dem allgemeinen Grundsatz des lauteren Wettbewerbs finde, eine nicht zwingend veranlaßte Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt offensichtlich die vom Landgericht unter Berufung auf Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Anm. 11 zu §16 WZG geäußerte Auffassung zugrunde, daß die Abbildung der Schuhe eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des §16 WZG darstelle, so daß der Beklagten an sich die Schutzbestimmung des §16 WZG zugute komme, wonach durch Eintragung eines Warenzeichens (oder durch ein Ausstattungsrecht) niemand gehindert wird, Angaben über die Beschaffenheit seiner Waren zu machen. Daran ist zwar so viel richtig, daß eine Beschaffenheitsangabe auch bildlich erfolgen kann (Baumbach/Hefermehl a.a.O.); gemeint ist damit jedoch eine Versinnbildlichung der Beschaffenheit einer Ware durch ein Bild (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 5. Kap. Rdz. 11), wie z.B. in dem sowohl von Baumbach/Hefermehl als auch von Reimer dazu erwähnten Fall einer Gerstenähre als Sinnbild für Kaffee-Ersatz (RGZ 101, 346). Im Streitfall dagegen stellen die beanstandeten Abbildungen der Beklagten nicht sinnbildlich eine Beschaffenheit ihrer Ware, sondern ihre Ware selbst dar. Die Bestimmung des §16 WZG ist deshalb hier schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Sie ist darüber hinaus aber auch schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur eine wahre Beschaffenheitsangabe gestatten würde, nicht dagegen eine unwahre, wie sie im Streitfalle dann vorliegen würde, wenn die Abbildungen der Schuhe der Beklagten deren Ausstattung mit Riemen anders erscheinen lassen sollten, als sie in Wirklichkeit ist. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Streitfalls kann vielmehr allein die hier unmittelbar anwendbare Bestimmung des §25 WZG selbst (in Verb. mit §31 WZG) sein. Wie ein Bildzeichen auch durch körperliche Wiedergabe des bildlich dargestellten oder eines damit verwechslungsfähigen Gegenstandes verletzt werden kann, sofern diese körperliche Wiedergabe zeichenmäßig, also in der Weise benutzt wird, daß der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansieht (BGH GRUR 1956, 179 - Ettaler Kloster-Liqueur), so kann umgekehrt eine körperliche Ausstattung (der Klägerin) durch eine bildliche Darstellung (der Beklagten), die die geschützte oder eine damit verwechslungsfähige Ausstattung wiederzugeben scheint, verletzt werden. Wenn die Behauptung der Klägerin richtig ist, so erweckt die Beklagte durch ihre bildlichen Darstellungen den Eindruck, als ob ihre Schuhe mit der gleichen Ausstattung versehen wären, die im Verkehr als Kennzeichen der Waren der Klägerin gilt, und verstößt sie damit gegen §25 WZG. Ein gegenüber dem Ausstattungsrecht der Klägerin besseres Recht dazu steht der Beklagten nicht zu; sie behauptet selbst nicht, daß sie ein älteres Recht an einer - hier allein in Betracht kommenden - bestimmten Darstellung ihrer Schuhe im Sinne eines Herkunftshinweises hätte. Ein bloßes "Vorbenutzungsrecht" würde sie, wie in der Revisionsverhandlung eingeräumt worden ist, gegenüber dem Ausstattungsrecht der Klägerin nicht geltend machen können (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Anm. 73 zu §25 WZG). Es ist schließlich auch unerheblich, ob sie mit ihren bildlichen Darstellungen überhaupt einen durch eine bestimmte Ausstattung vermittelten Herkunftshinweis geben, die Darstellungen also zeichenmäßig benutzen will. Denn es kommt nicht darauf an, wie sie selbst ihre Darstellungen meint, sondern darauf, wie der Verkehr sie auffaßt. Als ein zeichenmäßiger Gebrauch eines fremden Zeichens ist es immer schon dann anzusehen, wenn das gleiche (oder ein damit verwechselbares) Zeichen in bezug auf gleiche (oder gleichartige) Waren tatsächlich in einer solchen Weise verwendet wird, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer annimmt oder doch annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der Ware von gleichen (oder gleichartigen) Waren anderer Herkunft, weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nämlich aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers hin (RGZ 149, 335, 342; BGHZ 8, 202, 206[BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennfäden).

17

4.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, auf die es danach für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch der Klägerin allein noch ankommt, ist vorweg die Eigenart des Falles hervorzuheben, die darin liegt, daß die bildlichen Darstellungen der Beklagten nach der Behauptung der Klägerin eine Ausstattung (3 parallel verlaufende aufgesetzte Riemen) erscheinen lassen, die der dargestellte Schuh der Beklagten (2 parallel vorlaufende aufgesetzte Riemen, 1 bei einer bestimmten Art der Schnürung teilweise parallel verlaufender langer Schnürsenkel) in Wirklichkeit gerade nicht hat. Die Verwechslungsgefahr soll im Streitfall also nicht darin liegen, daß die Schuhe der Beklagten eine der Ausstattung der Klägerin zum Verwechseln ähnliche Ausstattung haben, sondern daß sie auf den bildlichen Darstellungen - bei flüchtiger Betrachtung - die gleiche Ausstattung wie die der Klägerin zu haben scheinen. Bei dieser Sachlage stellt sich entgegen der in der Revisionsverhandlung angedeuteten Auffassung der Beklagten nicht die sonst bei der Gegenüberstellung ähnlicher Zeichen oder Ausstattungen zu stellende Frage, welche Unterscheidungskraft das verletzte Zeichen besitzt und ob seine Unterscheidungskraft etwa durch das Vorhandensein ähnlicher Zeichen auf gleichen oder verwandten Warengebieten geschwächt ist (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl a.a.O. Anm. 60 ff, insbes. Anm. 64 zu §31 WZG). Bei dieser Sachlage kommt es ferner - jedenfalls für den Unterlassungsanspruch - entgegen der in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Auffassung der Beklagten nicht darauf an, daß der am Kauf eines Fußballschuhes interessierte Fußballspieler den Schuh nicht nach seinen Verzierungen, sondern nach anderen Eigenschaften auszuwählen pflegt, die er nur dann beurteilen kann, wenn er den Schuh selbst sieht und anprobiert. Ob ein sich an die Schuhe der Klägerin erinnernder Kauflustiger einen Schuh der Beklagten auch dann kauft, wenn er ihn selbst sieht, ist in diesem Rechtsstreit allenfalls für die Frage des der Klägerin entstandenen Schadens erheblich. Für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch genügt es, wenn die Darstellungen der Beklagten, weil sie einem Kauflustigen Schuhe der Klägerin wiederzugeben scheinen, deshalb bei ihm irgendein wettbewerblich erhebliches Interesse zu erwecken vermögen, sei es auch nur das Interesse, sich die dargestellten Schuhe einmal anzusehen. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Gesamteindruck entscheidend ist, den die streitigen Abbildungen der Beklagten auf den Durchschnittsbeschauer bei der üblichen flüchtigen Betrachtung in der Eile des täglichen Verkehrs machen, und daß dabei weniger auf die Unterschiede zwischen den Darstellungen der Beklagten und der Ausstattung der Klägerin als auf den Eindruck ihrer Übereinstimmung abzustellen ist.

18

a)

Zu unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seinen weiteren Betrachtungen der Abbildungen der Beklagten in den Fehler verfallen sei, seiner Beurteilung gerade nicht den Gesamteindruck der Abbildungen auf den flüchtigen Betrachter zugrunde zu legen, sondern sich in die Einzelheiten der Darstellung in den beanstandeten Abbildungen zu verlieren. Das Berufungsgericht hat insoweit nichts anderes getan als in durchaus zulässiger Weise den Gesamteindruck, den nach seiner Auffassung der flüchtige Durchschnittsbetrachter gewinnen muß, anhand einzelner Umstände zu beschreiben. Eine andere Frage ist es freilich, ob das Berufungsgericht damit den Gesamteindruck, den der flüchtige Durchschnittsbetrachter gewinnt, zutreffend beschrieben und damit die Frage der Verwechslungsfähigkeit zutreffend beurteilt hat. Da die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Zeichen- und Wettbewerbsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Rechtsfrage ist, kann das Revisionsgericht bei hinreichend geklärter Sachlage selbständig prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, und in diesem Rahmen auch Ansichten überprüfen, die sich das Berufungsgericht nur auf Grund eigener Lebenserfahrungen gebildet hat (BGH GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; 1954, 192, 193 - Dreikern/Dreiring; 1957, 339, 340 - Venostasin/Topostasin).

19

b)

Das Berufungsgericht hat einen Unterschied zwischen den größeren und den kleineren Abbildungen der Beklagten gemacht. Bei den größeren Abbildungen, zu denen es vor allem auch die Abbildungen im Inneren und die stilisierten Abbildungen auf den Titelseiten des grünen und des roten Prospektes der Beklagten "Vom Werk zum Platz ..." rechnet, tritt nach der Auffassung des Berufungsgerichts der neben den zwei Spannriemen liegende dritte Streifen deutlich als ein um den Schuh herumgeführter Schnürriemen erkennbar hervor, der kein dritter Zier- oder Spannriemen ist, insbesondere für einen fußballinteressierten Betrachter, dem die übliche Schnürung mit einem langen Schnürriemen nicht, unbekannt ist. Bei den kleineren Abbildungen dagegen, zu denen es vor allem die Abbildungen in den vorgelegten Zeitungsanzeigen der Beklagten rechnet, treten die markanten Merkmale, die den dritten Streifen als Schnürriemen erkennen lassen, nach der Meinung des Berufungsgerichts infolge der Verkleinerung nur noch so wenig hervor, daß der flüchtige Betrachter nur noch drei anscheinend gleiche weiße Streifen sieht, die er für die drei Zierriemen der Klägerin halten kann. Die Grenze, von der ab eine solche Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht, sieht das Berufungsgericht bei einer Länge der dargestellten Fußballstiefel von mehr als 3 cm als erreicht an.

20

Gegenüber den Angriffen der Revision ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die absolute Größe der Schuhdarstellung im Streitfall für die Frage der Verwechslungsfähigkeit bedeutsam sein kann. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Außerachtlassung der Lebenserfahrung nicht berücksichtigt, daß es entscheidend auch auf die Entfernung ankomme, aus der die Abbildung betrachtet wird, und daß z.B. durch ein Reklameplakat mit einer über 3 cm großen Schuhabbildung, das in einem Schaufenster mehrere Meter von dem Beschauer entfernt aufgestellt ist, der Beschauer zufolge der größeren Entfernung ebenso getäuscht werden könne wie bei Schuhabbildungen unter 3 cm. Die Revision übersieht dabei, daß es im Streitfall nach den Klaganträgen nicht um solche Reklameplakate in Schaufenstern geht, sondern nur um Abbildungen in Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren sowie in Zeitungsinseraten, also um Abbildungen im Rahmen von Druckwerken in üblicher Druckschriftgröße, die gelesen werden sollen, so daß auch als die für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der Abbildungen maßgebliche Entfernung des Betrachters von der Abbildung nur die normale Entfernung in Betracht kommt, auf die solche Druckstücke gelesen zu werden pflegen (vgl. dazu für einen insoweit ähnlichen Fall BGH GRUR 1957, 281, 284 - Karo/As); auf etwaige Ausnahmefälle braucht dabei nicht abgestellt zu werden (vgl. für einen insoweit ebenfalls ähnlichen Fall RG GRUR 1944, 85, 87 - Kienzle), also z.B. auch nicht auf die - von der Klägerin übrigens erst in der Revisionsverhandlung behauptete - Möglichkeit, daß die grünen und roten Prospekte der Beklagten einmal in Schaufenstern von Schuhgeschäften ausgelegt werden könnten. Ist daher die Entfernung des Betrachters von der Abbildung eine annähernd feste Größe, so kann auch die absolute Größe der Abbildung ein für die Verwechslungsfähigkeit maßgeblicher Umstand sein.

21

c)

Jedoch ist die absolute Größe der Abbildung im Streitfall, wie wohl auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nur ein sehr grober Anhaltspunkt für die Frage der Verwechslungsfähigkeit und vom Berufungsgericht vermutlich auch nur deshalb in den Vordergrund gerückt worden, weil es sich um ein messbares Merkmal handelt, das insoweit einen Zweifel am Umfang des im Urteil ausgesprochenen Verbots nicht aufkommen lassen kann. Jedoch lassen sich auch unabhängig von der Größe der Abbildung eine Anzahl in der Art der Darstellung liegender Merkmale finden, die für die Verwechselbarkeit der hier als beanstandete Verletzungsformen allein zu beurteilenden Darstellungen der Schuhe der Beklagten in den Prospekten und Zeitungsanzeigen mit den Schuhen der Klägerin bedeutsam sind. Das Berufungsgericht nennt selbst in der Urteilsformel die Merkmale, daß der Schnürriemen und die 2 Zier- oder Spannriemen vom Ausschnitt des Schuhes zu der hinter der Ballenpartie befindlichen Höhlung (Gelenk) geführt sind, daß sie parallel oder annähernd parallel verlaufen, daß sie gleichen oder annähernd gleichen Abstand voneinander haben und daß sie von anderer Farbe als ihr Untergrund sind. Dabei ist die Fassung der Urteilsformel, wonach nur die 2 Zier- oder Spannriemen andersfarbig, und zwar nach dem Satzzusammenhang andersfarbig gegenüber den Schnürriemen sein sollen, offenbar unrichtig und nach §319 ZPO auch ohne Rüge, wie in der Formel dieses Urteils geschehen, von Amts wegen zu berichtigen. Es kommen jedoch noch zwei weitere, vom Berufungsgericht nur in den Entscheidungsgründen erwähnte Merkmale in Betracht, die dafür bedeutsam sind, ob der 3. Riemen als ein von den 2 Zier- oder Spannriemen zu unterscheidender Schnürriemen erkennbar ist. Das ist zunächst das Verhältnis der Breite dieses Schnürriemens zur Breite der beiden anderen Riemen. Das Berufungsgericht zieht diesen Umstand nur insofern heran, als es die auf allen hier zu beurteilenden Abbildungen der Beklagten bei genauerer Betrachtung tatsächlich festzustellende Unterschiedlichkeit der Breite der 3 Riemen als bei den Abbildungen über 3 cm auch für den flüchtigen Betrachter noch auffallend, bei den kleineren Abbildungen dagegen als nicht mehr auffallend bezeichnet. Die Breite der 3 Riemen kann aber darüber hinaus auch als ein selbständiges Merkmal bei der Umschreibung der der Beklagten zu verbietenden Darstellungsformen verwendet werden. Im Hinblick auf das in diesem Rechtsstreit vorgelegte und hier allein zu beurteilende Material kann gesagt werden, daß der Schnürriemen sich als ein von den 2 anderen Riemen verschiedener Riemen jedenfalls dann noch deutlich erkennen läßt, wenn seine Breite im Durchschnitt nicht mehr als 1/3 der Breite der beiden anderen Riemen beträgt, daß dagegen im Zusammenwirken mit den übrigen Umständen dann der Eindruck dreier gleicher Riemen entstehen kann, wenn die Breite des Schnürriemens sich über diese Grenze hinaus der Breite der beiden anderen Riemen nähert. Ein weiterer für die Verwechselbarkeit maßgeblicher Umstand ist schließlich, ob die Darstellung naturgetreu - plastisch oder stilisiert - flächig erfolgt. So tritt z.B. bei der naturgetreu - plastischen Darstellung der Schuhsorte "Teufel" im Inneren des grünen Prospekts der Schnürriemen ersichtlich viel deutlicher als solcher hervor als bei der stilisiert - flächigen Darstellung auf den Titelseiten des grünen und des roten Prospekts.

22

d)

Inwieweit es auf diese beiden weiteren Umstände auch bei Abbildungen mit nicht mehr als 3 cm Schuhlänge ankommen könnte, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, da das Berufungsurteil insoweit von der Beklagten nicht angefochten worden ist und es daher insoweit bei der vom Berufungsgericht gewählten Fassung des Verbotes verbleiben muß. Für die Abbildungen mit mehr als 3 cm Schuhlänge dagegen sind außer den vom Berufungsgericht aufgeführten Merkmalen auch diese beiden weiteren Merkmale in die Umschreibung der der Beklagten zu verbietenden Darstellungsformen aufzunehmen. Allerdings sind die hier zu beurteilenden Darstellungen der Beklagten auch nach Auffassung des erkennenden Senats über eine gewisse absolute Größe hinaus nicht mehr mit den Schuhen der Klägerin verwechselbar. Nur sieht der erkennende Senat diese Grenze anders als das Berufungsgericht nicht schon bei 3 cm als erreicht an. Vielmehr sind gerade auch die vom Berufungsgericht durch seine Grenzziehung vom Verbot ausgeschlossenen Darstellungen auf der Titelseite des grünen und des roten Prospekts, bei denen die Länge des Schuhes etwa 3,3 cm beträgt, dahin zu beurteilen, daß hier für den flüchtigen Betrachter der Eindruck entstehen kann, es handele sich um 3 gleiche Zierstreifen wie bei den Schuhen der Klägerin. Dagegen erscheint ein solcher Eindruck z.B. bei den im Inneren der Prospekte abgebildeten Schuhen unter anderem schon deshalb ausgeschlossen, weil ihre Länge mehr als 5 cm beträgt. Der erkennende Senat zieht daher im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Verletzungsformen die untere Grenze, von der ab die in diesem Rechtsstreit beanstandeten Darstellungen der Beklagten als zulässig anzusehen sind, bei 3,5 cm Schuhlänge.

23

e)

Eine andere Beurteilung würde sich auch dann nicht ergeben, wenn mit der Revision angenommen würde, daß aus der Art der Darstellungen der Beklagten, insbesondere aus der blickfangmäßigen Herausstellung gerade der insgesamt 3 parallel verlaufende Riemen ergebenden Darstellungen ihrer Schuhsorte "Teufel" auf der Titelseite des grünen und des roten Prospekts auf die Absicht der Beklagten zu schließen sei, Verwechslungen mit den Schuhen der Klägerin herbeizuführen. Denn der Begriff der Verwechslungsgefahr ist ein objektiver, so daß es auf die Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, nicht ankommt (BGH GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia). Die Verwechslungsabsicht kann allenfalls unterstützend als ein Anhaltspunkt für eine objektiv zu bejahende Verwechslungsgefahr herangezogen werden (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957, 281, 284 - Karo-As), etwa aus der Erwägung heraus, daß die Beteiligten selbst die besten Kenner der Auffassung des Verkehrs in ihrem Wirtschaftsgebiet sind (RG GRUR 1939, 849, 852 - Neunpuhkt). Ist jedoch - wie hier bei den auch nach diesem Revisionsurteil weiterhin vom Verbot ausgeschlossenen Darstellungen der Beklagten - eine Verwechslungsgefahr objektiv nicht nachweisbar, so ist es für den zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung, ob der Beklagten eine Verwechslungsabsicht zur Last zu legen ist oder nicht (RG MuW 1934, 276, 281).

24

5.

Ein weitergehender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte rechtfertigt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn soweit die Darstellungen der Beklagten nicht die Gefahr einer Verwechslung mit den Schuhen der Klägerin begründen können, kann nach Lage des Falles auch eine Irreführung des Verkehrs im. Sinne des §3 UWG oder ein sonstiges unlauteres Verhalten der Beklagten im Sinne des §1 UWG, insbesondere eine unlautere Ausnutzung der Kennzeichnungskraft und Werbekraft des Zeichens der Klägerin, nicht festgestellt werden.

25

6.

Da schließlich nach der insoweit nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts auch eine Wiederholungsgefahr auf seiten der Beklagten bestellt, war nach alledem auf die Revision unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils dem Unterlassungsanspruch der Klägerin (Nr. II der Formel des Berufungsurteils) in dem aus der Formel dieses Revisionsurteils ersichtlichen weiteren Umfang stattzugeben.

26

Damit erhält zugleich die auf die Verurteilung zur Unterlassung zurückbezogene, aus §30 WZG und entsprechender Anwendung des §1004 BGB (BGH GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz) gerechtfertigte Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung (Nr. III der Formel des Berufungsurteils) einen weiteren Umfang, ohne daß das jedoch besonders ausgesprochen zu werden brauchte. Dagegen war es zur Klarstellung angebracht, ausdrücklich zu bemerken, daß die der Beklagten in Nr. III der Formel, des Berufungsurteils gewährte, auch dem erkennenden Senat billig erscheinende Frist zur Beseitigung nunmehr von der Verkündung dieses Revisionsurteils ab läuft.

27

Soweit die Revision in bezug auf den Unterlassungs- und den Beseitigungsanspruch weiter geht als ihr in der Formel dieses Revisionsurteils stattgegeben worden ist, war sie zurückzuweisen.

28

7.

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten, das nach §25 Abs. 2 WZG die Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch und den ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch der Klägerin ist, als nicht bewiesen angesehen und demzufolge diese Ansprüche abgewiesen, weil der Beklagten nicht widerlegt werden könne, daß sie auch die - unzulässige - Verkleinerung der zulässigen Darstellung für zulässig gehalten habe, ohne gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu verstoßen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hängt zwar damit zusammen, daß es mit allen Abbildungen der Beklagten von über 3 cm Schuhgröße auch die Abbildungen auf den Titelseiten des grünen und des roten Prospekts als zulässig und nur die Abbildungen in den Zeitungsanzeigen, die in der Tat lediglich eine Verkleinerung der Abbildungen auf den Prospekten sind, als unzulässig angesehen hat. Auch von diesem Standpunkt aus könnte jedoch der Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung eines Verschuldens der Beklagten nicht gefolgt werden. Wenn die kleineren Darstellungen der Beklagten wegen ihrer Verwechselbarkeit mit den Schuhen der Klägerin unzulässig, die größeren dagegen mangels Verwechselbarkeit zulässig sind, so ist zunächst nur zu fragen, ob die Beklagte, die Verwechselbarkeit der kleineren Darstellungen erkannt hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Ist das zu bejahen, so ist es gleichgültig, ob die größeren Darstellungen zulässig sind und von der Beklagten für zulässig gehalten werden durften. Die Frage des Verschuldens der Beklagten bedarf aber auch deshalb einer erneuten Prüfung, weil nunmehr auch die Darstellungen auf den Titelseiten des grünen und des roten Prospekts als unzulässig anzusehen sind. Da das Revisionsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Verschulden der Beklagten nicht selbst zu treffen vermag, war die Sache wegen des Auskunfts- und des Schadensersatzanspruchs der Klägerin zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei insbesondere auch zu erörtern haben, ob und seit wann der Beklagten die Ausstattung der Klägerin bekannt gewesen ist oder bekannt sein mußte und warum sie von ihren eigenen, in der Riemenführung und der Darstellung recht verschiedenen Schuhsorten aus dem Inneren der Prospekte auf den Titelseiten des grünen und des roten Prospekts sowie in den Inseraten blickfangmäßig gerade diejenige Sorte herausgestellt hat, bei der allein eine Verwechslung mit den Schuhen der Klägerin möglich ist. Damit, daß die kollegial besetzten Vorinstanzen in diesem Rechtsstreit eine Verletzung des Ausstattungsrechts der Klägerin durch die Beklagte nicht oder nur zu einem Teil bejaht haben, wird sich die Beklagte entgegen ihrer in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung nicht entlasten können, da die Entscheidungen der Vorinstanzen durch Fehlschlüsse beeinflußt waren und da zudem erfahrungsgemäß die Beteiligten selbst, als auch die Verletzer, über die Möglichkeit von Verwechslungen in ihrem Wirtschaftszweig am besten Bescheid wissen.

29

8.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis abgewiesen hat, stehen mit den Grundsätzen, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (BGHZ 13, 244, 259[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz; 1956, 558, 563 - Regensburger Karmelitengeist; 1957, 561, 564 - Rei-Chemie), im Einklang und sind daher an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gehen jedoch von der Voraussetzung aus, daß alle Abbildungen der Beklagten mit über 3 cm Schuhlänge, insbesondere die Abbildungen auf den Titelseiten des grünen und des roten Prospekts, zulässig sind und daß der Beklagten ein Verschulden nicht zur Last fällt. Da sich die erstere Voraussetzung nunmehr geändert hat und die letztere Voraussetzung sich möglicherweise bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ändern kann, war die Sache auch wegen des Antrags der Klägerin auf Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auf der Grundlage der dann gegebenen Voraussetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

30

9.

Zufolge der teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils war auch seine Kostenentscheidung aufzuheben. Von der Aufhebung war jedoch die in Nr. V Satz 1 der Urteilsformel enthaltene Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aus zunehmen. Eine Entscheidung über die Kosten der Revision konnte nur insoweit getroffen werden, als der Rechtsstreit durch dieses Revisionsurteil endgültig abgeschlossen wird, also nur bezüglich des Unterlassungs- und des Beseitigungsanspruchs. Die Entscheidung über die Kosten dieses Teils beruht auf den §§91, 92, 97 ZPO und folgt rechnerisch einerseits dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Klägerin mit diesen Ansprüchen, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt sind, und andererseits dem Verhältnis des Wertes dieser Ansprüche zu dem Wert der übrigen in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche. Hinsichtlich dieser letzteren Ansprüche, deretwegen die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, war auch die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

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