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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1958, Az.: VI ZR 251/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1958
Aktenzeichen
VI ZR 251/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.11.1957
Landgerichts Ulm - 05.04.1957

Fundstellen

  • DB 1960, 91 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 204 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 433-434

Prozessführer

1) der Firma Anton G., Ziegelwerk in H.,

2) des Kraftfahrers August D., H., Haus Nr. ...,

Prozessgegner

1) die Witwe Franziska E. geb. K., D., Haus Nr. ...,

2) Irmgardt E., geb. am ... 1952,

3) Gebhardt E., geb. am ... 1954,

4) Franziska E., geb. am ... 1955,

5) Rita Philippine E., geb. am ... 1955,

Amtlicher Leitsatz

Der Senat tritt der Auffassung des Bundessozialgerichts (NJW 1958, 158 [BSG 28.05.1957 - 2 RU 150/55]) bei, daß das Vorliegen, eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse für die Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO nicht erforderlich ist.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel der Erstbeklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 1957 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. April 1957 abgeändert, soweit zum Nachteil der Erstbeklagten und über die Kosten erkannt worden ist.

    Die Klage gegen die Erstbeklagte wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 1957 wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die gesamten außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten und die Hälfte der in den Rechtsmittelinstanzen erwachsenen Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt. Im übrigen fallen die Kosten der Rechtsmittelzüge dem Zweitbeklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 7. Juni 1955 gegen 17 Uhr brachte der als Kraftfahrer bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbeklagten zum Anwesen des Landwirts Matthias E., des Ehemanns der Erstklägerin und Vaters der übrigen Kläger, 1.000 Wabensteine, die dieser für einen Scheunenumbau brauchte. Die Steine mit einem Gewicht von 3.500 kg waren auf dem Anhänger des Lastzugs verladen; die auf dem Motorwagen geladene gleiche Menge Steine war für einen anderen Abnehmer bestimmt. Der Zweitbeklagte wollte den Anhänger am E.'schen Gehöft abstellen und bei der Rückfahrt leer wieder mitnehmen. Zum Abkuppeln des Anhängers fuhr er von der Bundesstraße 311 her in einen Feldweg am E.'schen Anwesen ein, der ein Gefälle von 7 % hat. Infolgedessen drückte der Anhänger nach dem Anhalten mit seiner Deichsel so auf den Bolzen der Anhängerkupplung, daß der Zweitbeklagte den Kupplungshebel, der zum Abkuppeln nach oben gelegt werden muß, nicht bewegen konnte um nicht unter Umständen mehrere Male zwischen Führerhaus und Anhängerkupplung hin und her gehen zu müssen, bat er daher E., den Kupplungshebel umzulegen, sobald der Zweitbeklagte die Motorwagen-Bremse etwas gelöst habe. Vorher hatte er unter das linke Hinterrad des Anhängers einen mitgeführten Bremskeil gelegt, jedoch die Spindelbremse des Anhängers nicht vollständig angezogen. E. trat in Fahrtrichtung gesehen von links her in den Zwischenraum zwischen Motorwagen und Anhänger, der hier weniger als 1 m betrug, weil der Motorwagen in einem leichten Winkel nach links zu dem Anhänger stand. Als der Zweitbeklagte die Bremse des Motorwagens löste und dieser langsam nach vorn rollte, lief der Anhänger, dessen Kupplung E. gelöst hatte, trotz des unterlegten Keils hinten auf den Motorwagen auf. E. wurde zwischen Motorwagen und Anhänger eingeklemmt; er erlag den dabei erlittenen Verletzungen nach zwei Tagen. Der Zweitbeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft W. hat den landwirtschaftlichen Betrieb des Verstorbenen als Unfallbetrieb festgestellt und ihre Entschädigungspflicht anerkannt.

2

Die Kläger beanspruchen Ersatz der Beerdigungskosten und Unterhaltsrente, soweit ihre Unterhaltsansprüche durch die Rentenzahlungen der Berufsgenossenschaft und der Landesversicherungsanstalt nicht gedeckt sind. Das Landgericht hat ihre Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage erweist sich entgegen der Annahme der Vorinstanzen gemäß §§ 537 Ziff. 10, 898 RVO als unbegründet.

4

1)

Allerdings ist es für die Anwendbarkeit des § 537 Ziff. 10 RVO erforderlich, daß es sich um eine ernsthafte, dem in Betracht kommenden Unternehmen in wirtschaftlich wertvoller Weise dienende Tätigkeit handelt, die nicht nur dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, sondern auch ihrer Art und den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich und wirtschaftlich abhängig sind. (BGH Urteil vom 19. März 1957 - VI ZR 277/55 = NJW 1957, 1319 Nr. 10; Bundessozialgericht NJW 1958, 158 [BSG 28.05.1957 - 2 RU 150/55]). Diese Voraussetzungen aber liegen hier, wie der Revision zugegeben werden muß, entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils nach dem festgestellten Sachverhalt vor.

5

Unerheblich ist, daß die vorübergehende Betätigung des verunglückten Landwirtes Engelhardt an den Betriebsfahrzeugen der Erstbeklagten nur in einem Handgriff bestand. Denn wesentlich ist nicht, ob die Betätigung im fremden Betriebsinteresse kürzer oder länger währt, sondern allein, ob sie dem Interesse des Unternehmens dient. E. aber hat die für den zweitbeklagten Fahrer ersichtlich unbequeme und zeitraubende, jedoch erforderliche Arbeit des Abkuppelns übernommen, die sonst Sache eines Beifahrers gewesen wäre.

6

Zwecks Ausführung dieser Arbeit hat sich E. in den Gewerbebetrieb der Erstbeklagten eingegliedert, indem er sich den Anweisungen des Zweitbeklagten unterstellte. Denn er hat sich von diesem nicht nur technisch belehren, sondern auch eine Tätigkeit auftragen lassen. Daß er selbständiger Unternehmer war, ist nicht entscheidend; auch ein solcher kann sich nämlich im Rahmen des § 537 Ziff. 10 RVO dem Betriebe eines anderen Unternehmers einordnen und ist dann ebenso versicherungsschutzwürdig, wie ein Nichtunternehmer (BGH NJW 1957, 1319 Nr. 10). Demgemäß braucht auch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, wie es sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, im Rahmen des § 537 Ziff. 10 RVO nicht vorzuliegen (BSG NJW 1958, 158). Allerdings hat sich der erkennende Senat in Entscheidungen über das sogen. Leiharbeitsverhältnis gelegentlich dieses Ausdrucks bedient (vgl. etwa Urt. vom 8. Juni 1955 = VersR 1955, 456). Er hat damit aber nichts weiter als die Eingliederung in den fremden Betrieb kennzeichnen wollen und im Zuge seiner Rechtssprechung dieses Merkmal als allein wesentlich herausgehoben (BGHZ 21, 207; Urteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = LM Nr. 10 zu § 898 RVO, vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56, vom 19. März 1957 = NJW 1957, 1319 Nr. 10, - vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615 und vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56).

7

Ob E. den Anhänger lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem zweitbeklagten Fahrer abgekuppelt hat, ist ohne Belang. Denn nach § 537 Ziff. 10 RVO kommt es nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Art der Betätigung an (BSG NJW 1958, 158 [BSG 28.05.1957 - 2 RU 150/55]).

8

2)

Lagen somit im Verhältnis des Landwirts Engelhardt zur Erstbeklagten die Voraussetzungen des § 537 Ziff. 10 RVO vor, so kommt der Erstbeklagten als der Unternehmerin des Betriebes, in dem E. den Unfall erlitten hat, das zivilrechtliche Haftungsprivileg des § 898 RVO zugute.

9

Dem steht nicht entgegen, daß die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den landwirtschaftlichen Betrieb des Verunglückten als Unfallbetrieb festgestellt hat. Es ist nämlich in der Rechtsprechung des Senates bereits anerkannt, daß die Zivilgerichte durch § 901 RVO nicht gehindert sind, neben dem von der Versicherungsbehörde festgestellten Unfallbetrieb auch einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung des § 898 RVO zu gewähren, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 537 RVO vorliegen; denn die Beantwortung der Frage, ob dem weiteren Unternehmer der Schutz des § 898 RVO zugute kommt, hat keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung, sondern ist ausschließlich für die zivilrechtliche Haftung von Belang (BGH NJW 1957, 1319 Nr. 10).

10

Hiernach hat das Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob der Unfall E. dem Betriebe der Erstbeklagten im Sinne des § 537 Ziff. 10 RVO zuzurechnen ist. Da diese Frage, wie bereits ausgeführt, bejaht werden muß, und nach der Sachlage nur eine fahrlässige Schadenszufügung in Frage steht, kann die Erstbeklagte gemäß § 898 RVO auf Schadenersatz nicht in Anspruch genommen werden.

11

Die gegen sie erhobene Klage unterliegt daher der Abweisung.

12

II.

Daß der Zweitbeklagte den Tod Engelhardts durch unzulängliche Sicherung des Anhängers schuldhaft verursacht hat, ist nach den auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters nicht zweifelhaft, wird von der Revision auch nicht in Frage gezogen. Seine hiernach begründete Haftung aus § 823 BGB könnte nur dann entfallen, wenn er entweder als Betriebs- und Arbeitsaufseher im Sinne von § 899 Abs. 1 RVO anzusehen, oder aber als Arbeitskollege des Landwirts E. in demselben unternehmen freigestellt wäre (vgl. Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 25. September 1957 - GS 4 und 5/56 = NJW 1958, 235 Nr. 23). Keiner dieser Gesichtspunkte greift indessen hier durch.

13

1.

Als Aufseher kann nur ein Betriebsangehöriger angesehen werden, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teils des Betriebes obliegt. Er muß aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist (RGZ 170, 159, 161; BGHZ 19, 114, 117; Urteil vom 14. Januar 1958 - VI ZR 305/56). Das ist bei einem Kraftfahrer, der - wie der Zweit beklagte - keinen weiteren Aufgabenbereich hat, nicht der Fall; denn das Durchführen der nötigen Fahrten sowie das Pflegen und Instandhalten der Wagen ist keine Aufsehertätigkeit, wie sie § 899 RVO im Auge hat (RG DR 1943, 494 Nr. 16 und 648 Nr. 6; BGHZ 19, 114, 117).

14

2)

Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz der Haftungseinschränkung zwischen Arbeitskollegen, den der erkennende Senat gebilligt hat (Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 60/57 = BGHZ 27, 62), aus der Lehre von der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und aus der Lehre von der Freistellungspflicht des Arbeitgebers bei gefahrbehafteter Arbeit, ganz wesentlich also aus arbeitsvertragsrechtlichen Erwägungen entwickelt und demgemäß nur gegenüber Arbeitnehmern desselben Betriebes oder Unternehmens angewendet, die auch ihrerseits dem gemeinsamen Unternehmer durch Arbeitsvertrag verbunden sind. Die hiernach wesentliche arbeitsvertragsrechtliche Bindung auch des Verunglückten an den Unfallbetrieb kann nicht dadurch ersetzt werden, daß er sich als betriebsfremder Dritter vorübergehend wie ein Arbeitnehmer betätigt hatte.

15

Aber auch unabhängig hiervon ist der Grundsatz der Haftungsbeschränkung zwischen Arbeitskollegen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im vorliegenden Falle schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich um Schäden handelt, gegen die der zum Schadenersatz herangezogene zweitbeklagte Kraftfahrer entsprechend der Pflicht, die das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 (RGBl. I 2223) dem Kraftfahrzeughalter auferlegt, haftpflichtversichert ist. Durch die gesetzlich angeordnete Haftpflichtversicherung werden gerade die Schäden gedeckt, die der angestellte Kraftfahrer bei seiner mit Gefahren verbundenen Arbeit anrichtet. Ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer aber, der - wie hier - bei dem Betrieb des Lastzuges fahrlässig einen Arbeitsunfall verursacht hat, haftet selbst einem dabei zu Schaden gekommenen Arbeitskollegen in Höhe der Haftpflicht summe auch dann, wenn seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer wiegt (BGHZ 27, 62).

16

3.

Daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden E. nicht für erwiesen erachtet hat, beruht weder auf fehlerhafter Sachkunde, noch auf sachlichrechtlichem Irrtum.

17

Der Zweitbeklagte sah das Abkuppeln als einen ganz leicht und völlig gefahrlos zu bewerkstelligenden kleinen Handgriff an und hat nach der Überzeugung des Tatrichters aus dieser Einstellung den in der Bedienung von Kraftfahrzeugen unerfahrenen E. nicht auf etwaige mit dem Abkuppeln verbundene Gefahren oder auch nur Schwierigkeiten, die etwa eine gewisse körperliche Kraft oder Geschicklichkeit verlangt hätten, hingewiesen. Dann aber kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend folgert, dem Verunglückten nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er nicht auf den Gedanken kam, er sei wegen seiner Kriegsbeschädigung (Brustdurchschuß mit fast völliger Lähmung des rechtes Armes) mit dem erbetenen Handgriff überfordert, und ihm gleichwohl übernahm.

18

Es kommt hinzu, daß E. dazu nur eine Hand benötigte und ihm das Abkuppeln auch sofort gelang. Wenn sich der Tatrichter hiernach nicht die Überzeugung hat verschaffen können, daß die Körperbeschädigung des Verunglückten für den Unfalleintritt ursächlich war, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden (§ 287 ZPO).

19

Die Revision will es weiter als mitwirkendes Verschulden E. gewertet wissen, daß er nicht, der angeblichen Weisung des Zweitbeklagten entsprechend, die Anhängergabel sofort habe fallen lassen. Ob dann die Auflaufbremse sofort angesprochen und ein Vorlaufen des Anhängers verhindert hätte, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hält das von der Revision behauptete Zögern schon deshalb nicht für vorwerfbar, weil durch das sofortige Anrollen des ungenügend gesicherten Anhängers nach dem Abkuppeln für den Verunglückten eine ganz unerwartete äußerste Gefahrenlage eingetreten sei, die es als entschuldbar erscheinen lasse, wenn er ihr - sofern dazu überhaupt noch Zeit war - nicht ohne jede Verzögerung richtig begegnet sei. Diese Erwägung hält der Prüfung selbst dann stand, wenn die Gefahrenlage erst durch das behauptete Zögern entstanden sein sollte. Denn eben mit der Entstehung einer solchen Gefahr hat der insoweit nicht belehrte E. vermöge seiner festgestellten Unerfahrenheit in der Bedienung von Kraftfahrzeugen möglicherweise nicht zu rechnen brauchen.

20

Da das Berufungsgericht somit ein Mitverschulden E. aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen für nicht feststellbar erachtet, war die Revision des Zweitbeklagten zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Kleinewefers Engels Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode