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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1956, Az.: VI ZR 37/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1956
Aktenzeichen
VI ZR 37/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.11.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 91 (Volltext)

Prozessführer

des Julius S. in H., K.straße ... II,

Prozessgegner

die Firma Karl Sc., Fleischwarenfabrik in H., Ka.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendbarkeit der §§ 898, 899 RVO

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. November 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger erlitt am 13. November 1953 auf dem Hamburger Schlachthof einen Arbeitsunfall. Er war an diesem Tage bei der Firma R. & Ka., einer Kopfschlächterei, beschäftigt. Diese hatte für die eine Fleischwarenfabrik betreibende Beklagte Schweine geschlachtet und anschließend die Schweinehälften auf die Fahrzeuge der Beklagten zu verladen. Während der Kläger mit einem anderen Kopfschlachtergesellen eine Schweinehälfte auf den vom Motorwagen abgekoppelten Anhänger der Beklagten auflud, fiel eine Persenningstange des Anhängers herunter und traf den Kläger quer über den Kopf. Infolge der erlittenen Verletzungen ist der Kläger seither arbeitsunfähig.

2

Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich. Er behauptet, die Persenningstange sei nicht ordnungsmäßig gesichert gewesen. Zum Ersatz des durch berufsgenossenschaftliche Unfallrente nicht gedeckten Verdienstausfalls hat er die Beklagte auf Zahlung von 3.487,22 DM in Anspruch genommen und für die Zeit ab 1. Dezember 1954 jährlich 1.756 DM verlangt; weiter hat er 3.000 DM Schmerzensgeld beansprucht und um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagte auch allen noch weiter entstehenden Unfallschaden zu ersetzen habe.

3

Die Beklagte führt den Unfall darauf zurück, daß der Kläger eine Schweinehälfte mit voller Kraft gegen die Stange geschleudert habe; sie ist der Ansicht, er habe den Unfall selbst verschuldet.

4

Das Landgericht hat ein Verschulden beider Parteien angenommen, dem Kläger mit Einschluß von 1.500 DM Schmerzensgeld 1.758,56 DM zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger vorbehaltlich des Forderungsübergangs gemäß § 1542 RVO die Hälfte allen weiteren Schadens zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

5

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziele voller Klageabweisung, der Kläger mit dem Verlangen nach Zahlung weiterer 4.745,28 DM und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den vollen weiteren Schaden vorbehaltlich des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

7

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 898, 899 RVO für ausgeschlossen gehalten.

9

Zwar habe die Fleischereiberufsgenossenschaft, so hat es ausgeführt, in ihrem Bescheid vom 15. Oktober 1954 über die Gewährung einer vorläufigen Rente die für das Gericht bindende Feststellung getroffen, daß der Kläger den Arbeitsunfall im Unternehmen der Firma R. & Ka. erlitten habe, also nicht im Betriebe der Beklagten. Eine unmittelbare Anwendung des § 898 RVO im Verhältnis des Klägers zur Beklagten komme daher nicht in Betracht. Auch § 899 RVO sei nicht direkt anwendbar, da es an der hierfür erforderlichen Voraussetzung fehle, daß die Bevollmächtigten oder Aufsichtspersonen Angehörige des versicherungspflichtigen Betriebes seien. Doch sei in Anlehnung an die Rechtsprechung zum "Leiharbeitsverhältnis" die entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen geboten, da die Beklagte und die Firma R. & Ka. an einer gemeinsamen Aufgabe zusammen gearbeitet hätten und in einem derartigen Falle dem Unfallgeschädigten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Unfallverursachung gegenüber beiden Unternehmern versagt sei, gleichviel, in welchem Betriebe sich der Unfall ereignet habe, Nach den Gepflogenheiten der beim Hamburger Schlachthof tätigen Kopfschlachtereien habe die Beklagte nämlich durch die Firma R. & Ka. die käuflich erworbenen Tiere nicht nur schlachten, sondern gegen Bewährung eines besonderen Zuschlags zum Stücklohn danach auch auf die zum Abholen des Fleisches bestimmten Fahrzeuge der Beklagten laden lassen, wobei der Aufkäufer der Beklagten über die Verteilung der Fleischteile auf Motorwagen und Anhänger zu disponieren gehabt habe und dem Kraftfahrer der Beklagten obgelegen habe, die Fahrzeuge verladebereit zu machen und dafür zu sorgen, daß sie nicht überladen wurden. Für die Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen des Betriebes seiner Beschäftigungsfirma hier ausgeführt habe, sei er der Beklagten von dieser zur Verfügung gestellt worden; die Beklagte ihrerseits habe im Verhältnis zur Firma R. & Ka. eine Stellung eingenommen, wie sie der eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten im Sinne des § 899 RVO gleichkomme.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Leiharbeitsverhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ 171, 393; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO). In seinem Urteil vom 10. November 1954 (VersR 1955, 40) hat der erkennende Senat die in dieser Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand von seinem Dienstherrn in seinem Arbeitsverhältnis einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt worden ist. Auch dort hat es sich um einen Unfall beim Beladen eines Fahrzeugs gehandelt. Der Senat hat aber entscheidend darauf abgestellt,, daß der Handelnde wie ein im Betrieb des anderen Unternehmers beschäftigter Arbeiter tätig geworden war und sich in den Arbeitsvorgang eingeordnet hatte, der von den Leuten des anderen Unternehmers unter der von diesem zu stellenden Arbeitsleitung zu bewältigen war. So ist auch in der Entscheidung vom 8. Juni 1955 (VersR 1955, 456) darauf hingewiesen worden, der Arbeiter müsse dem anderen Unternehmer zeitweise im Sinne einer "Entleihung" mit der Wirkung zugewiesen worden sein, daß dieser arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Verunglückten gehabt habe, es müsse jenes Moment persönlicher Abhängigkeit von dem anderen Unternehmer vorgelegen haben, das für § 537 Ziff 10 RVO wesentlich sei. In den Urteilen vom 4. Juli 1956 (BGHZ 21, 207; VersR 1956, 552 und 660) ist dann weiter eingehend dargelegt worden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unternehmers in die Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen sind.

12

An dieser Voraussetzung hat es nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt im vorliegenden Falle gefehlt.

13

Das Beladen der Fahrzeuge der Beklagten mit den geschlachteten Tieren war eine Arbeitsleistung, die von der Firma R. & Ka. zu erbringen war. Es gehörte zu den von ihr übernommenen vertraglichen Obliegenheiten, daß sie nach dem Sehlachten der von der Beklagten käuflich erworbenen Tiere die zerteilten Stücke aus den Schlachthofräumen herausbrachte und auf die Fahrzeuge der Beklagten schaffte. Aus dem Tätigkeitsbereich der Firma R. & Ka. fiel diese Arbeitsleistung nicht etwa darum heraus, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht hervorhebt, sie auch durch ihre eigenen Leute hätte ausführen lassen können. Tatsächlich hat sich die Beklagte nicht mit dieser Arbeit befaßt, sondern sie durch die Firma R. & Ka. gegen besonderes Entgelt bewirken lassen. Daß die Beklagte durch ihren Aufkäufer bestimmen ließ, auf welche ihrer Fahrzeuge die Schweinehälften geladen werden sollten, und daß ihr Kraftfahrer die Fahrzeuge bereitzustellen und auf die Einhaltung der Ladefähigkeit zu achten hatte, erhob das Beladen der Fahrzeuge weder zu einer eigenen Betriebsaufgabe der Beklagten, noch versetzte es die Beklagte gegenüber der Firma R. & Ka. in die Stellung dessen, der als Bevollmächtigter, Repräsentant, Betriebs- oder Arbeitsaufseher den Betriebszwecken eines anderen Unternehmers dienstbar ist. Auch von einer Gemeinsamkeit der Aufgabe, die im Sinne einer gleichzeitigen wechselseitigen Unternehmer- wie Repräsentantentätigkeit zu verstehen wäre, kann hier keine Rede sein. Bei der Einflußnahme der Beklagten auf die von der Firma R. & Ka. auszuführende Beladungsarbeit handelt es sich vielmehr um nichts anderes als um solche Weisungen, wie sie regelmäßig erteilt zu werden pflegen, wenn der Besteller einer werk- oder dienstvertraglichen Leistung seine Ausführungswünsche äußert (z.B. einem Handwerker oder dessen Gehilfen angibt, wo in seinem Hause eine in Auftrag gegebene Anlage angebracht, ein Gerät aufgestellt und an die Versorgungsleitungen angeschlossen werden soll u. dgl.). Als der Kläger die geschlachteten Tiere der Beklagten verlud, war er im Dienste der Firma R. & Ka. zwar für die Beklagte tätig, er gliederte sich aber auch dann nicht wie ein eigener Arbeiter der Beklagten in deren Betrieb ein, wenn er hierbei beachtete, welches Fahrzeug als das jeweils zu beladende ihm von den Leuten der Beklagten bezeichnet wurde.

14

Das Berufungsgericht hat hiernach zu Unrecht angenommen, daß die Schadensersatzansprüche des Klägers nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seien.

15

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit nunmehr die sachliche Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche geprüft wird.

16

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Martin Hanebeck Dr. Bode