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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1957, Az.: VI ZR 261/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1957
Aktenzeichen
VI ZR 261/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 03.02.1956

Prozessführer

des Heinrich L. in K.-E., G.strasse ...,

Prozessgegner

den Monteur Karl Heinz F. in K., D.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendbarkeit der § § 898, 899 RVO

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war im August 1952 in Diensten der Baufirma Ko. in K. als Bauarbeiter bei einem Wohnhausneubau beschäftigt, für den der Firma Ko. die Ausführung der Putzarbeiten übertragen war. Als er am 26. August 1952 den Steckkontakt zwischen dem Anschlußkabel der elektrisch betriebenen Bauwinde seiner Arbeitgeberin und dem zur Hauptleitung im Neubau führenden Verlängerungskabel trennte, erhielt er einen elektrischen Schlag und erlitt so schwere Verbrennungen des rechten Unterarms, daß er seitdem arbeitsunfähig ist.

2

Entgegen den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) war das stromzuführende Verlängerungskabel an der Entnahmeseite nicht mit einer Steckdose (Hohlkontakt), sondern mit einem Stecker (Vollkontakt) versehen, das stromentnehmende Anschlußkabel des Bauwindenmotors dagegen nicht mit einem Stecker, sondern mit einer Steckdose. Beim Entkuppeln von Stecker und Steckdose war der Kläger mit den unter Strom stehenden freiliegenden Steckerstiften des Verlängerungskabels in Berührung gekommen.

3

Der Kläger macht den Beklagten für seinen Unfall verantwortlich.

4

Der Beklagte war Monteur der Firma Richard E., der die elektrischen Installationsarbeiten an dem Neubau aufgetragen worden waren. Auf Bitten des Kolonnenführers der Firma Ko. hatte er das Verlängerungskabel an die Hauptleitung des Neubaus hinter den Sicherungen fest angeschlossen, als eine provisorische Schalttafel im Erdgeschoß des Neubaues, die von einer anderen am Bau beteiligten Firma angebracht worden war und über die man das Verlängerungskabel vorher mit dem Stromnetz verbunden hatte, abmontiert und weggeschafft worden war. Der Kläger macht dem Beklagten zum Vorwurf, vor der Herstellung des Anschlusses die Leitung, die er fest anschloß, mit ihren weiteren festangeschlossenen Teilen nicht auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft zu haben.

5

Zum Ersatz des nicht durch Sozialversicherungsleistungen gedeckten Schadens hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 1.620,42 DM und Entrichtung einer Monatsrente von 125,14 DM für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis zur Vollendung seines 65.Lebensjahres in Anspruch genommen.

6

Der Beklagte hat ein Verschulden bestritten und eingewendet, den Kläger treffe darum ein eigenes Verschulden an seinem Unfall, weil er trotz Kenntnis der Gefahr vor dem Lösen der Steckerkupplung nicht durch Herausdrehen der Sicherungen - wie vorher stets durch Herausziehen des Steckers am anderen Ende des Verlängerungskabels aus der Schalttafel - die Stromzufuhr unterbrochen habe.

7

Das Landgericht hat das Klageverlangen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn abgewiesen.

9

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Es ist der Ansicht, daß Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls nach § § 898, 899 RVO ausgeschlossen seien.

11

Da der Beklagte, so hat das Berufungsgericht erwogen, von der Firma E. mit der Beaufsichtigung der Installationsarbeiten an dem Neubau verantwortlich betraut gewesen sei, habe er die Stellung eines Betriebs- und Arbeiteraufsehers dieser Firma eingenommen, so daß er von der Haftung für Betriebsunfälle eines Angehörigen der Firma E. freigestellt gewesen wäre. Daß der Beklagte im Betriebsbereich der Firma Ko. tätig geworden sei, habe nun zwar nicht dazu geführt, daß er die gleiche Stellung eines Aufsehers im Betriebe auch dieser Firma erlangt habe. Wie aber nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Fällen des sog. Arbeiterleihverhältnisses der fremde Unternehmer, dem die Arbeiter eines anderen Unternehmers auf Zeit zur Verfügung gestellt würden, hinsichtlich der Fürsorgepflicht gegenüber den Betriebsangehörigen als Erfüllungsgehilfe des Stammunternehmers und als sein Bevollmächtigter oder Repräsentant im Sinne des § 899 RVO anzusehen sei, so müsse dies in konsequenter Ausdehnung dieses Rechtsgedankens auch für den Betriebs- und Arbeiteraufseher gelten. Da eine vorübergehende Tätigkeit zur Begründung von Versicherungsschutz nach § 537 Ziff 10 RVO genüge, sei auch für die Anwendung der § § 898, 899 RVO nicht notwendig, daß der Bevollmächtigte oder Repräsentant im Betriebe des Unternehmers fest beschäftigt sei; er brauche für ihn nur überhaupt tätig geworden zu sein. Der Beklagte habe bei der Herstellung des Stromanschlusses im Interesse der Firma Ko. gehandelt, habe mit seiner Bereitwilligkeit zur Ausführung dieser Arbeit die Verantwortung für die Einhaltung der technischen Vorschriften und damit einen Teil der Fürsorgepflicht der Firma Ko. für ihre Arbeiter übernommen und sei bei Verrichtung dieser Arbeit in sehr enger Weise in das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma Ko. eingeschaltet gewesen. Hätte ein Betriebselektriker der Firma Ko. mit Aufsichtsbefugnissen, die denen des Beklagten entsprochen hätten, das fehlerhafte Arbeitsgerät in Betrieb gesetzt, so wäre der Kläger auf die Leistungen der Berufsgenossenschaft beschränkt gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Position des Klägers im vorliegenden Falle eine günstigere sein solle, wo doch die Firma Ko. und die Firma E. und mit ihr der Beklagte gemeinsam, wenn jeder auch auf seine Art, für ein einheitliches Arbeitsergebnis tätig geworden seien und dieses Ziel nur hätten erreichen können, wenn sie, wie es an Baustellen bei geringfügigen Hilfeleistungen allgemein üblich sei, Hand in Hand arbeiteten.

12

Dieser Beurteilung kann nicht beigepflichtet werden.

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte als Betriebs- und Arbeiteraufseher der Installationsfirma E. nach § § 898, 899 RVO von Schadensersatzansprüchen freigestellt wäre, wenn der Kläger im Betriebe dieser Firma tätig gewesen wäre und hierbei den Unfall erlitten hätte. In gleicher Weise würden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten ausgeschlossen sein, wenn der Beklagte Bevollmächtigter oder Repräsentant oder Betriebs- und Arbeiteraufseher im Betriebe der Baufirma Ko. gewesen wäre. Ein derartiger Sachverhalt hat hier aber nicht vorgelegen, vielmehr hat es sich um einen Arbeitsunfall des Klägers im Betriebe der Firma Ko. gehandelt, während der Beklagte Monteur der Firma E. gewesen und von ihr mit den Aufgaben betraut gewesen ist, die ihn nach Meinung des Berufungsgerichts die Stellung eines Betriebs- und Arbeiteraufsehers dieser Firma haben einnehmen lassen. Beide Firmen führten nun zwar zu gleicher Zeit Arbeiten ihres Fachgebietes bei dem Wohnhausneubau aus und sie trugen durch ihre Tätigkeit mit zur Herstellung eines Werkes bei, dessen Vollendung ein gewisses Zusammenwirken aller an dem Bau beschäftigten Unternehmer und Handwerker erforderte. Darum vollzog sich aber die Tätigkeit der Arbeiter des einen Unternehmers nicht zugleich auch im Betriebe des anderen. Mag auch an Baustellen eine gegenseitige geringfügige Hilfeleistung üblich sein, so kann doch in aller Regel keine Rede davon sein, daß jeder der beteiligten Unternehmer jedem anderen seine Leute wie bei einem Arbeiterleihverhältnis zur Verfügung stellte. Selbst in diesem Falle wäre aber Voraussetzung eines Haftungsausschlusses nach § § 898, 899 RVO, daß die von dem Stammunternehmer dem Fremdunternehmer zur Verfügung gestellten Arbeiter bei ihrer Tätigkeit für den anderen Unternehmer in dessen Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert sind (vgl. BGHZ 21, 207 und die weiteren Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 117/55, VersR 1956, 552 und VI ZR 250/55, VersR 1956, 660). Es liegt nichts dafür vor, daß in diesem Sinne etwa der Kläger von seiner Arbeitgebern der Firma E. überstellt oder daß umgekehrt der Beklagte durch seine Firma an die Firma Ko. überwiesen und von dieser mit Befugnissen eines Betriebs- und Arbeiteraufsehers ausgestattet worden wäre.

14

Als der Beklagte auf die Bitte des Kolonnenführers der Firma Ko. das Verlängerungskabel zur Bauwinde an das Stromnetz anschloß, hat er freilich eine Verrichtung vorgenommen, die im betrieblichen und wirtschaftlichen Interesse der Firma Ko. lag. Auch hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nach § § 898, 899 RVO ausgeschlossen seien. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit, wie sie der Beklagte hier für die Firma Ko. entfaltet hat, genießt der Handelnde nach § 537 Ziff 10 RVO zwar Versicherungsschutz, falls er hierbei einen Unfall erleidet, vorausgesetzt, daß er wie ein im Betriebe des anderen Unternehmers beschäftigter Arbeiter tätig geworden ist und das Moment persönlicher Abhängigkeit vorgelegen hat, das für diese Bestimmung wesentlich ist (Urteil des Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 a.a.O. und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Er ist aber nicht ohne weiteres auch nach § § 898, 899 RVO von Schadensersatzansprüchen freigestellt, wenn er durch seine vorübergehende Tätigkeit den Arbeitsunfall eines im Betriebe beschäftigten Arbeiters fahrlässig verursacht. Der schuldige Arbeitskollege eines verunglückten Arbeiters ist dessen Ansprüchen auf Leistung von Schadensersatz nicht entzogen (Urteil des Senats vom 12. März 1957 VI ZR 57/56, VersR 1957, 336). Der Haftungsausschluß gilt nur für den, der dem Verunglückten als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers oder als sein Betriebs- und Arbeiteraufseher gegenübersteht. Ist nun auch nicht ausgeschlossen, daß jemand, der nicht Betriebsangehöriger ist, bei nur vorübergehender Tätigkeit diese Stellung einnehmen kann, so ist es doch schwerlich möglich, daß sich der Handelnde ohne Wissen und Willen des Unternehmers selbst zu dessen Bevollmächtigten oder Repräsentanten machen oder zu einem Betriebs- und Arbeiteraufseher im Betriebe des Unternehmers aufschwingen kann. Inwiefern ein Betriebselektriker der Firma Ko. Betriebs- und Arbeiteraufseher gewesen wäre, entbehrt überdies jeder Darlegung. Der Beklagte ist nicht anders tätig geworden, als wenn der Inhaber der Firma Ko. einen selbständigen Handwerker damit beauftragt hätte, den Stromanschluß für die Bauwinde herzustellen. Wie sich in diesem Falle der Handwerker dem Kläger gegenüber nicht auf den Haftungsausschluß nach § § 898, 899 RVO berufen könnte, so auch nicht der Beklagte.

15

Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, den Schadensersatzanspruch des Klägers auf seine sachliche Berechtigung des näheren zu untersuchen.

16

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß