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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1958, Az.: VI ZR 166/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1958
Aktenzeichen
VI ZR 166/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.04.1957
Landgerichts München I - 04.12.1956

Fundstellen

  • MDR 1958, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1630 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Wasserleitungsinstallateurs Karl D. in M., I.platz ...,

Prozessgegner

Frau Paula-Katharina O. in M., G.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Rechtsfahrgebot gewählt einen gewissen Spielraum und bedeutet nicht, daß allgemein die äusserste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten werden müßte. Es ist nicht schon dadurch verletzt, daß ein Fahrer auf 19 m breiter Straße 1,75 m rechts von der Straßenmittellinie fährt, wenn am rechten Rand der Straße Fahrzeuge parken.

  2. 2.

    Wer eine verkehrsreiche Großstadtstraße an einer Stelle überschreitet, die nur 30 m von einem Fußgängerüberweg entfernt ist, ist nicht frei von eigenem Verschulden an einem ihm zustossenden Verkehrsunfall.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1957 wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr über den Rahmen des Hilfsantrages hinaus die volle Abweisung der Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren beantragt wird.

  2. 2.

    Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1956 wie folgt geändert:

    1. I.

      Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres bei dem Unfall vom 15. Dezember 1954 entstandenen Sachschadens, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Ersatz der Heil- und Pflegekosten, soweit diese nicht durch die Krankenkasse erstattet wurden, sind dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Die von dem Versicherer des Beklagten gezahlten Vorschüsse sind anzurechnen.

    2. II.

      Die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe bleibt vorbehalten.

    3. III.

      Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 15. Dezember 1954 zu ersetzen hat.

    4. IV.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu 5/18 dem Beklagten und zu 13/18 der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin überschritt am 15. Dezember 1954 gegen 0.30 Uhr in Begleitung des Fabrikanten Georg S. die Leopoldstraße in München in Höhe des Anwesens Nr. 26 in östlicher Richtung, um zu dem am östlichen Straßenrand stehenden Personenkraftwagen des S. zu gelangen. Da von rechts mehrere sich überholende Fahrzeuge kamen, blieben sie im östlichen Gleis der Straßenbahn stehen, die mit einem doppelten Gleispaar auf der Mitte der an dieser Stelle 19 m breiten Fahrbahn verlegt ist. Zur gleichen Zeit führte der Beklagte einen VW-Kombi-Wagen durch die Leopoldstraße in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st. Am westlichen Fahrbahnrand parkten ebenfalls Kraftfahrzeuge. Festgestelltermaßen fuhr der Beklagte, der die Klägerin und ihren Begleiter auf der mit Neonlampen gut beleuchteten Straße auf 70 m Entfernung stehen sah, mit den linken Rädern seines Fahrzeugs innerhalb der Straßenbahngleise mit einem Abstand von 1,75 m westlich (nicht "östlich", wie es auf S. 7 des Berufungsurteils offenbar irrtümlich heißt) von der Straßenmitte. Vor einem VW-Bus, der von Süden herannahte und mit den linken Rädern im östlichen Gleisbereich fuhr, traten die Klägerin und Seidl zurück. Sie wurden von dem Kombiwagen des Beklagten erfaßt und schwer verletzt.

2

Die Klägerin hat den Beklagten für ihren Unfall verantwortlich gemacht und zum Ersatz des entstandenen Schadens Zahlung von 6.482,20 DM gefordert, ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt sowie festzustellen beantragt, daß ihr der Beklagte auch allen weiteren Unfall schaden zu ersetzen habe.

3

Der Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe ihren Unfall selbst verschuldet.

4

Das Landgericht hat die Teilansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres Sachschadens und der Heil- und Pflegekosten, soweit sie nicht durch die Krankenkasse erstattet worden sind, sowie den Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt - mit der Bestimmung, daß die von dem Versicherer des Beklagten gezahlten Vorschüsse anzurechnen seien, - und dem Feststellungsbegehren entsprochen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch das Urteil vom 30. April 1957 (VersR 1958, 238) zurückgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht die Zahlungsansprüche der Klägerin zu mehr als der Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht des Beklagten für den weiteren Unfallschaden festgestellt hat; hilfsweise beantragt er, die Feststellung auf die Ersatzpflicht zur Hälfte der weiteren Schäden zu beschränken.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Beklagte entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVO, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, um mindestens 2,5 m mehr links als nötig gefahren ist und daß er hierdurch zugleich auch gegen das in § 1 StVO ausgesprochene Grundgebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr verstoßen hat. Da er, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin und ihren Begleiter schon auf 70 m Entfernung auf der Straßenmitte habe stehen sehen, auf weite Entfernung auch den Gegenverkehr habe wahrnehmen können, der die Fußgänger am weiteren Überschreiten der Fahrbahn gehindert und genötigt habe, vor einem Kraftfahrzeug zurückzuspringen, das unmittelbar vor ihnen zum Überholen angesetzt habe, sei es für den Beklagten ohne weiteres voraussehbar gewesen, daß die Fußgänger auch durch seine Fahrweise gefährdet würden, wenn er in zu kurzem Seitenabstand an ihnen vorüberfuhr. Das Berufungsgericht hat daher ebenso wie das Landgericht und vorher schon in dem Strafverfahren gegen den Beklagten das Amtsgericht in München und die 3. Strafkammer des Landgerichts in München (9 Cs 2595/55 - Ns 1418/55 [III 642/55]) ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall bejaht. Es hat seine Schadenshaftung nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § § 18, 7 StVG für begründet gehalten.

9

Diese Beurteilung begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als dem Beklagten ein für den Unfall ursächlicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO zur Last gelegt worden ist. Das Gebot, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, ist nicht dahin zu verstehen, daß der Fahrzeugführer die äusserste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten habe; dies wird in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO nur von Führern langsam fahrender Fahrzeuge sowie allgemein beim Befahren unübersichtlicher Strecken gefordert, Voraussetzungen, die nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht vorgelegen haben. Der Sinn des Rechtsfahrgebotes in § 8 Abs. 2 Satz 1 ergibt sich aus dem Gegensatz von rechts zu links - vgl. § 15 StVO - (Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 799) sowie dem Zweck der Bestimmung, vornehmlich den Gegenverkehr, nicht aber auch einen die Fahrbahn überquerenden Verkehrsteilnehmer zu schützen (BGH Urteil des 4. Strafsenats vom 14. Januar 1954 4 StR 675/53 VRS 6, 200). Auch darf die Vorschrift nicht kleinlich ausgelegt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 VI ZR 284/53 VersR 1955, 187). Wenn daher auch die rechte Fahrbahnhälfte zu benutzen ist, so hat der Fahrer doch einen gewissen Spielraum, bei dem er sich weder links hart an der Mittellinie halten darf noch auch äusserst rechts zu fahren braucht (Müller a.a.O.; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. Anm. 14 zu § 8 StVO). Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht es als eine gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßende Fahrweise angesehen hat, daß der Beklagte auf der rechten Fahrbahnhälfte der 19 m breiten Straße nicht so weit rechts gefahren ist, wie es angesichts der am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes von diesen möglich gewesen wäre. Da der Beklagte von der Mittellinie der Straße 1,75 m entfernt blieb, läßt sich nicht schon sagen, daß er gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO gefehlt hätte.

10

Dagegen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß sich der Beklagte nicht so verhalten hat, wie es bei der Verkehrslage nach § 1 StVO erforderlich gewesen wäre, um eine Gefährdung und Schädigung der Klägerin und ihres Begleiters zu vermeiden. Allerdings wird es im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, wenn ein Kraftfahrer hinter einem Fußgänger, der die Straße überquert, in einem Abstand von ungefähr 2 m vorbeifährt, wie er hier jedenfalls bestanden haben würde, wenn die Klägerin und ihr Begleiter nicht aus dem östlichen Gleisbereich zurückgetreten wären. Indessen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier darum eine besondere Sachlage gegeben, weil die beiden Fußgänger auf ihrem Weg über die Straße wegen der von rechts kommenden und sich überholenden Fahrzeuge hatten einhalten müssen, der Beklagte sie schon auf 70 m Entfernung in der Straßenmitte hatte stehen sehen und auch die Fahrzeuge des Gegenverkehrs für ihn auf weite Entfernung, wahrnehmbar gewesen sind. Die Möglichkeit, daß im Gegenverkehr ein überholendes Fahrzeug den beiden Fußgängern nahe kommen und diese zu einem Zurücktreten veranlassen könnte, lag nicht so fern, daß sie der Beklagte nicht hätte in Betracht ziehen müssen. Für diesen Fall war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der Fahrt des Beklagten in einem Abstand von nur 1,75 m von der Mittellinie der den Fußgängern verbleibende Zwischenraum zu eng, als daß nicht mit ihrer Gefährdung hätte gerechnet werden müssen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Beklagte unter diesen Umständen weiter rechts hätte fahren müssen. Die Möglichkeit dazu war ohne weiteres gegeben, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die am rechten Straßenrand abgestellten Fahrzeuge nur einen Raum von höchstens 2 m Breite einnahmen, so daß sich die rechte Fahrbahnhälfte auf nicht weniger als etwa 7 m verengte. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß der Beklagte mit seinem VW-Kombi-Wagen 2,5 m weiter rechts hätte fahren können, ohne den notwendigen Sicherheitsabstand von den abgestellten Fahrzeugen zu unterschreiten, so lassen sich hiergegen rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Mag auch der Unfall zu einem wesentlichen Teil durch den unbekannt gebliebenen Kraftfahrer verschuldet sein, der im Gegenverkehr überholte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts plötzlich rücksichtslos auf die Klägerin und ihren Begleiter zufuhr, so hat das Berufungsgericht doch ohne Rechtsirrtum auch dem Beklagten ein für den Unfall ursächliches Verschulden beigemessen, das seine Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin begründet.

11

2.

Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes eigenes Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall verneint.

12

Zutreffend hat es die Annahme abgelehnt, daß allein auf Grund des ersten Anscheins bereits von einem Verschulden der Klägerin ausgegangen werden müsse. Allerdings hatte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. April 1953 VI ZR 75/52 (VRS 5, 329 = VersR 1953, 242) ausgesprochen, die Tatsache, daß ein Fußgänger beim Überschreiten der Fahrbahn mit einem Kraftfahrzeug auf dessen rechter Fahrbahnseite zusammengestossen sei, beweise nach dem ersten Anschein lediglich eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers und nicht ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers. Damit hat der Senat aber keinen Grundsatz aufgestellt, der völlig losgelöst von dem damals entschiedenen Falle eine uneingeschränkte allgemeine Gültigkeit beanspruchte (vgl. Urteil vom 26. März 1957 VI ZR 282/55 VersR 1957, 321; vom 28. Mai 1957 VI ZR 272/56 VRS 13, 174 = VersR 1957, 529; abweichend z.B. Urteil vom 17. April 1956 VI ZR 120/55 VersR 1956, 488; siehe auch Bode in DAR 1958, 29 [43/44]).

13

In der Entscheidung vom 10. Januar 1958 VI ZR 292/56 (VersR 1958, 169) hat der Senat betont, daß ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Fußgängers dann nicht in Betracht kommt, wenn sich der Zusammenstoß auf der Mitte der Fahrbahn ereignet hat. Hier hatte die Klägerin die Mitte der Fahrbahn bereits erreicht, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug noch etwa 70 m entfernt war; zum Zusammenstoß ist es gekommen, während die Klägerin vor einem überholenden Fahrzeug des Gegenverkehrs zurücktrat. Bei dieser Gestaltung der Dinge scheidet ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Klägerin aus.

14

Bei der Prüfung, ob der vom Beklagten zu führende Beweis für ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin erbracht worden ist, hat sich das Berufungsgericht jedoch auf Erwägungen beschränkt, die der Sachlage nicht voll gerecht werden.

15

Daß die Klägerin, nachdem sie bei der noch weiten Entfernung des vom Beklagten geführten Kraftwagens gefahrlos bis zur Straßenmitte gegangen war, hier anhielt, obwohl nach § 37 Abs. 2 StVO Fahrbahnen auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht und "ohne Aufenthalt" zu überschreiten sind, hat das Berufungsgericht zwar mit Recht nicht beanstandet. Denn wie das Berufungsgericht in unverkennbarem Bezug auf die hier in Rede stehenden Straßen und Verkehrsverhältnisse hervorgehoben hat, ist es bei einer ca. 19 m breiten Fahrbahn, die häufig und schnell befahren wird, meistens gar nicht anders möglich, als daß der Fußgänger zunächst die Fahrbahn bis zur Mitte überquert und dort die inzwischen herangekommenen Fahrzeuge des Gegenverkehrs vorbeifahren läßt, bis er die Fahrbahn vollständig überschreiten kann. Unter solchen Umständen ist es sachgemäß, daß der Fußgänger beim Überqueren der Straße auf der Fahrbahnmitte innehält, um seinen Weg über die jenseitige Fahrbahnhälfte erst fortzusetzen, wenn dies gefahrlos geschehen kann (Urteil des erkennenden Senats vom 17. April 1956 VI ZR 120/55 VersR 1956, 488 und vom 10. Januar 1958 VI ZR 292/56 a.a.O.).

16

Es ist auch ohne Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht kein schuldhaftes Verhalten der Klägerin darin erblickt hat, wie sie vor dem von rechts kommenden Fahrzeug zurückgetreten ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der VW-Bus im östlichen Gleisbereich auf die dort stehende Klägerin plötzlich rücksichtslos zugefahren ist und daß sie und ihr Begleiter zurückspringen mußten, um nicht überfahren zu werden, ohne daß sie die Möglichkeit gehabt haben, sich vorher noch umzusehen. Da die Klägerin im östlichen Gleisbereich gestanden hat und 1,75 m westlich der Straßenmittellinie vom Beklagten angefahren wurde, muß sie allerdings wenigstens einige Schritte zurückgewichen sein; daß sie schuldhaft unnötig weit zurückgetreten sei, mußte das Berufungsgericht jedoch nicht schon darum als erwiesen ansehen, weil nicht festgestellt worden ist, daß der VW-Bus die Straßenmitte überfahren hat. Da nicht auszuschließen ist, daß dieses Fahrzeug immerhin bis an die Mittellinie herangekommen ist und ein noch weiteres Überholen befürchtet werden konnte, läßt es sich der Klägerin, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überdies in größtem Schrecken rückwärts bewegt hat, nicht schon zum Vorwurf machen, bis dorthin zurückgewichen zu sein, wo sie von dem Wagen des Beklagten erfaßt wurde.

17

Dagegen fragt es sich, ob sich die Klägerin nicht unter Vernachlässigung der besonderen Sorgfalt, die von ihr beim Überschreiten der Fahrbahn zu fordern war, dadurch selbst in die Gefahrenlage gebracht hat; aus der sie sich durch das Zurückweichen auf die schon überschrittene Fahrbahnhälfte zu retten versuchte, daß sie zu weit vorgegangen war. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, der Beklagte habe sie nach eigenen Angaben in 70 m Entfernung auf der Straßenmittellinie stehen sehen. Tatsächlich hat sich die Klägerin im entscheidenden Augenblick aber, wie festgestellt, bereits jenseits der Straßenmittellinie im östlichen Gleis der Straßenbahn befunden, dort also, wo festgestelltermaßen der überholende VW-Bus fuhr. Wer als Fußgänger eine Straße überquert, muß mit der Möglichkeit rechnen, daß hinter oder neben einem langsameren Fahrzeug ein schneller fahrendes herankommt, um es zu überholen (Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Mai 1956 VI ZR 39/55 VersR 1956, 571), Das gilt insbesondere bei einer großstädtischen breiten Ausfallstraße wie hier. Obendrein war die Stelle, an der die Klägerin und ihr Begleiter die Straße zu überschreiten versuchten, unstreitig etwa 30 m von einem südlich gelegenen Fußgängerüberweg entfernt; daß Kraftfahrzeuge nach dem gebotenen vorsichtigen Passieren eines solchen Überwegs in ansteigender Fahrgeschwindigkeit wieder Raum zu gewinnen suchten, lag daher besonders nahe. Wie der Beklagte mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß im Gegenverkehr ein überholendes Fahrzeug der Klägerin nahe kommen konnte, so nicht minder die Klägerin selbst. Die jenseitige Fahrbahnhälfte war breit genug, daß trotz des am Straßenrand stehenden Kraftwagens des Begleiters S. der Klägerin ein Überholungsverkehr stattfinden konnte; sie war andererseits aber auch wieder nicht so breit, daß nicht mit einer Fahrbewegung überholender Fahrzeuge gerechnet zu werden brauchte, die sie bis zur Mitte der Fahrbahn führte. Die Klägerin hatte sich hierauf einstellen müssen und den vor diesem Gefährdungsbereich liegenden Raum erst verlassen dürfen, nachdem sie sich unter sorgsamer Beobachtung der von rechts kommenden Fahrzeuge überzeugt hatte, daß ihr von dort keine Gefahr drohte. Da sie dieser Sorgfaltspflicht nicht genügt hat, ist auch sie nicht frei von einer Schuld an ihrem Unfall.

18

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft die Klägerin aber auch schon darum ein Verschulden an ihrem Unfall, weil sie trotz der Nähe des Fußgängerüberwegs nicht diesen benutzt, sondern nur 30 m davon entfernt die Straße zu überschreiten versucht hat. Richtig ist allerdings, daß in § 37 Abs. 2 Satz 2 StVO nur für Straßenkreuzungen mit gezeichneten Übergängen den Fußgängern deren Benutzung vorgeschrieben ist. Daß sich hier der Fußgängerüberweg an einer Straßenkreuzung befunden hätte, ist dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es braucht daher auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob nicht bei Vorhandensein eines Überweges an einer Straßenkreuzung den Fußgängern das anderweite Überqueren der Fahrbahn auch in einer Nähe von 30 m noch verwehrt ist (vgl. KG in VAE 1938, 465: noch bei 55 m Entfernung). Ob die Klägerin gesetzlich verpflichtet war, bei Überschreiten der Straße den Fußgängerüberweg zu benutzen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darum nicht entscheidend sein, weil das nach § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden des Geschädigten nicht in der Verletzung einer Rechtspflicht zu bestehen braucht, sondern darin besteht, daß der Geschädigte in eigener Angelegenheit die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGHZ 3, 46 [49]). Es widerspricht aber dem wohlverstandenen Gebot eigenen Interesses, wenn bei einer breiten Großstadtstraße, die wegen des Verkehrs, der sich auf ihr abwickelt, nicht anders überquert werden kann, als daß man zunächst bis zur Straßenmitte geht und dort abwartet, bis der von rechts kommende Verkehr eine Lücke zur Fortsetzung des Weges bietet, ein Fußgänger sich zum Überschreiten der Straße in diese mit Gefahren verbundenen Schwierigkeiten begibt, obwohl in nur 30 m Entfernung ein Fußgängerüberweg besteht, wo ihm die Führer von Fahrzeugen - mit Ausnahme von Straßenbahnen - das Überqueren der Straße in angemessener Weise zu ermöglichen haben (Anlage zur StVO A I a Abs. 1 Ziff. 4 a, eingeführt durch Art. II Ziff. 40 b der Verordnung vom 24. August 1953, BGBl I 1131) und er daher die Fahrbahn mit weitaus grösserer Sicherheit überqueren kann. Daß die Klägerin auch auf dem Fußgängerüberweg angefahren worden wäre, hat sie schlechterdings nicht behaupten können.

19

Das Berufungsgericht hat hiernach ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Unfall zu Unrecht verneint. Soweit es hilfsweise erwogen hat, es falle neben dem Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht, wenn die Klägerin vor dem überholenden Fahrzeug etwa schuldhaft zu weit zurückgetreten sein sollte, hat das Verhalten der Klägerin gleichfalls keine ausreichende Würdigung gefunden. Auch hat das Berufungsgericht bei dieser Abwägung zu Unrecht eine Verletzung des § 8 Abs. 2 StVO zu Lasten des Beklagten in die Waagschale geworfen. Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.

20

Da sämtliche Umstände bekannt sind, denen für die Beurteilung des Streitverhältnisses der Parteien und die Schadensverteilung unter ihnen nach § 254 BGB Bedeutung zukommt, kann das Revisionsgericht abschließend selbst über den Grund der vom Berufungsurteil erfaßten Zahlungsansprüche sowie über den Festsbellungsanspruch entscheiden.

21

Daß es zu dem Unfall der Klägerin gekommen ist, haben beide Parteien in etwa gleichem Maße verursacht. Der Beklagte hat dadurch zu der Entstehung des Unfalls beigetragen, daß er mit dem von ihm gelenkten Kraftwagen entgegen der Grundregel des § 1 StVO weiter links gefahren ist, als daß die Klägerin bei dem überholenden Gegenverkehr ungefährdet hätte zurücktreten können; zu seinen Lasten ist vor allem die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, die er durch seine Fahrweise zu der Wirkung brachte, daß die Klägerin bei dem Anstoß schwer verletzt wurde. Die Klägerin hat ihrerseits den Unfall dadurch herbeigeführt, daß sie, statt den sichereren Fußgängerüberweg zu benutzen, in Höhe der Unfallstelle zur Überschreitung der Straße die Fahrbahn betreten und sich der Gefährdung durch den Überholungsverkehr auf der jenseitigen Fahrbahnhälfte ausgesetzt hat, so daß sie beim Zurückweichen vor dem herannahenden VW-Bus dem Beklagten vor den Wagen sprang. Auch das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens der Parteien ist nicht wesentlich verschieden. Die Schuld des Beklagten besteht darin, daß er angesichts der im Bereich der östlichen Straßenbahngleise stehenden Fußgänger dem Gegenverkehr nicht die erforderliche Beachtung geschenkt und sich nicht auf die Möglichkeit eingerichtet hat, daß die Fußgänger vor einem überholenden Fahrzeug des Gegenverkehrs würden zurücktreten müssen. Die Klägerin muß es sich zurechnen lassen, daß sie es nicht im Interesse ihrer Sicherheit vorgezogen hat, den Fußgängerüberweg zu benutzen, und daß sie es auf der Fahrbahn an der nach Lage der Sache erforderlichen besonderen Vorsicht hat fehlen lassen. Es erscheint hiernach angebracht, die Schadenslast jeder Prozeßpartei zur Hälfte aufzuerlegen.

22

3.

Was das Feststellungsbegehren der Klägerin betrifft, für das bereits vom Landgericht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse irrtumsfrei bejaht worden ist, so entbehrt die Revision der nach § 554 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO erforderlichen Angabe der Revisionsgründe, soweit der Beklagte mit ihr die volle Abweisung zu erreichen sucht und sich nicht nur auf den Hilfsantrag beschränkt, daß seine vom Landgericht festgestellte Ersatzpflicht auf die Hälfte des weiteren Unfallschadens begrenzt werde. Insoweit mußte die Revision daher nach § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Engels ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß Hanebeck Dr. Bode