Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1956, Az.: VI ZR 120/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 120/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt am Main - 13.01.1955
Prozessführer
des Kaufmanns August Wilhelm D. in F., H. L.straße ...,
Prozessgegner
die Witwe Anna K. geb. H. in R. ( ...) über L., Haus Nr. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 10. November 1952 gegen 19.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Hanauer Landstraße in Frankfurt am Main in Richtung Ostbahnhof. Er erfaßte mit dem rechten Kotflügel des Wagens den Sohn der Klägerin, der im Begriff war, die Fahrbahn vor dem Beklagten von rechts nach links in der Nähe der links einmündenden Grusonstraße zu überqueren. Der Sohn der Klägerin wurde durch den Anprall auf die Kühlerhaube des Personenkraftwagens geworfen und dann beim Bremsen auf die Straße geschleudert. Er starb an den erlittenen inneren Verletzungen.
Die Hanauer Landstraße ist an der Unfallstelle übersichtlich und ca. 17 m breit. Sie nimmt unmittelbar vor der Unfallstelle den Verkehr der ebenfalls aus der Innenstadt kommenden und in sehr spitzem Winkel von rechts einmündenden Sonnemannstraße auf. Die Straße war durch Beleuchtungskörper (Tiefstrahler) ausreichend beleuchtet. Sie wurde zur Unfallzeit ausser von dem Beklagten von dem Vertreter Galler befahren, der dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen entgegen kam und durch den links ausgestreckten Winker anzeigte, daß er in die Sonnemannstraße einbiegen wollte. Der Beklagte fuhr mit abgeblendetem Licht.
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz der Überführungs- und Beerdigungskosten in Höhe von 589 DM gefordert und um Zubilligung einer wöchentlichen Rente von 40 DM ab 1. Dezember 1952 als Ersatz für entgangenen Unterhalt gebeten. Sie hat vorgetragen, ihr Sohn habe im Zeitpunkt des Zusammenstosses die Fahrbahn der Hanauer Landstraße bis zur Mitte überquert gehabt. Er sei nur deshalb von dem Vagen des Beklagten erfaßt worden, weil dieser die Rechtskurve der Straße geschnitten habe und auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei. Der Beklagte habe es auch an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Nur hierdurch sei es zu erklären, daß er den Verunglückten erst im letzten Augenblick gesehen habe, obwohl die Fahrbahn übersichtlich gewesen sei. Vor allem sei der Beklagte zu schnell gefahren.
Der Beklagte hat entgegnet, er sei nach vorheriger Geschwindigkeitsermäßigung mit einem Tempo von etwa 40 km/st über die Einmündung der Sonnemannstraße gefahre. Der Sohn der Klägerin sei plötzlich etwa 2 m vor dem Wagen aufgetaucht. Er, der Beklagte, habe sofort gebremst und den Wagen zum Stehen gebracht. Die Anstoßstelle sei nicht auf der Mitte der Fahrbahn, sondern etwa 2 m vom rechten Straßenrand entfernt gewesen. Der Sohn der Klägerin habe die Fahrbahn ohne Beachtung des von links kommenden Verkehrs betreten und sei in die Fahrbahn des Personenkraftwagens hineingelaufen. Der Unfall sei allein auf die grobe Unachtsamkeit des Verunglückten zurückzuführen und für ihn, den Beklagten, unvermeidbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel, die Verurteilung dem Grunde nach auf zwei Drittel der Klageforderung zu beschränken und die Mehrforderung abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, der Unfall habe sich in einem Zeitpunkt ereignet, als der Sohn der Klägerin bereits in die Mitte der breiten Fahrbahn gelangt und dort stehen geblieben sei. Es wirft dem Beklagten vor, daß dieser nicht genügend rechts und zudem unachtsam gefahren sei. Der Sohn der Klägerin sei auf der übersichtlichen und ausreichend beleuchteten Straße bereits aus größerer Entfernung erkennbar gewesen. Daß ihn der Beklagte erst unmittelbar vor dem Wagen gesehen habe, sei nur dadurch zu erklären, daß er dem Verkehr auf der Fahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet habe. Ein Verschulden des Verunglückten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Insbesondere sei; so führt das Berufungsgericht aus, kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß der Verunglückte nicht auf den Straßenverkehr geachtet habe.
2.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach gemäß §§823, 844 BGB bejaht. Bei seinen Erwägungen ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Darauf, ob von dem Beklagten verlangt werden konnte, gerade die äußerste rechte Straßenseite zu benutzen, kommt es nicht an, jedenfalls durfte er nicht, ohne den Verkehr auf der Fahrbahn zu beachten, die Mitte der breiten Straße befahren.
a)
Würde sich der Verunglückte bei dem Betreten der Fahrbahn nicht vergewissert haben, ob Fahrzeuge herankamen, wäre ihm ein solches Verhalten allerdings als Verschulden zur Last zu legen. Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, daß der Verunglückte die Fahrbahn unachtsam betreten hat. Der Zeuge G. hat hierüber keine Bekundungen gemacht. Daraus allein, daß der Verunglückte auf der Fahrbahn angefahren wurde, brauchte das Berufungsgericht noch nicht die Folgerung zu ziehen, der Verunglückte habe dem Straßenverkehr keine Beachtung geschenkt. Es besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchaus die Möglichkeit, daß der Kraftwagen des Beklagten noch in weiter Entfernung war; als der Sohn der Klägerin die Fahrbahn betrat. Dann ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, daß er mit der Überquerung des Fahrdamms begann. Wenn er in der Mitte der breiten Straße stehen blieb, um den von rechts kommenden Wagen des Zeugen G. vorbeifahren zu lassen, handelte er sachgemäß. Er hatte keinen Anlaß, sich bei seinem Verhalten von vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, der Beklagte werde gerade die Mitte der Straße benutzen und ihn auf der übersichtlichen und erleuchteten Fahrbahn erst im letzten Augenblick sehen. Jedenfalls ist es angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Beweis für eine Unachtsamkeit des Verunglückten nicht als erbracht angesehen hat.
b)
Die Ansicht der Revision, der Verunglückte habe die Straße entgegen der Vorschrift des §37 Abs. 2 StVO nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn überschritten, findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Grundlage. Auch der Zeuge Galler, auf den sich die Revision beruft, hat nicht etwa bekundet, der Verunglückte habe die Fahrbahn in schräger Richtung überschritten, vielmehr hat er, wie die von ihm bei der Vernehmung in die Unfallskizze der Strafakten eingezeichneten Pfeile ergeben, gesagt, er könne keine genaueren Angaben darüber machen, ob der Sohn der Klägerin die Fahrbahn rechtwinklig (erster Pfeil) oder spitzwinklig (zweiter Pfeil) überschritten habe. Zur rechtwinkligen Überschreitung der Fahrbahn war er aber auch an dieser Stelle berechtigt, wenn er die nötige Vorsicht aufwandte. Die Revision versucht vergebens, die fehlende tatsächliche Grundlage für ein Mitverschulden des Verunglückten durch bloße Vermutungen zu ersetzen. Wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens auch knapp gehalten sind, so ist doch ersichtlich, daß die für die Beurteilung wesentlichen. Momente berücksichtigt worden sind.
4.
Da die Revision sich als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.