Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1956, Az.: VI ZR 39/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 39/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Frankfurt (Main) - 30.11.1954
Prozessführer
der Lehrerin Käthe B. geb. A. in P., S.straße ...,
Prozessgegner
den Schlosser Heinz S. in W.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. November 1954 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Klägerin, zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 31. März 1952 ist die damals 59 Jahre alte Klägerin nachmittags auf der Rathausstraße in Philippsthal von dem Kraftrad des Beklagten (BMW 245 ccm) angefahren und erheblich verletzt worden. Sie ging auf dem nördlichen Bürgersteig die Rathausstraße hinunter, die vom Rathaus aus leicht abfallend etwa 90 m in gerader Richtung nach Westen verläuft und dann in einer Linkskurve in die Brückenstraße übergeht. Nachdem sie auf dem Bürgersteig gehend ein in derselben Richtung fahrendes zweispänniges Pferdefuhrwerk überholt hatte, überquerte die Klägerin etwa 10 m vor der Einbiegung in die Brückenstraße die 6 m breite Fahrbahn der Straße von rechts nach links, um auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. Dabei wurde sie etwa 0,5 m vom linken Bürgersteig entfernt von dem Beklagten angefahren, der mit seinem Kraftrad die Rathausstraße hinunterfuhr und eben das Pferdefuhrwerk überholt hatte.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st gefahren und habe verkehrswidrig versucht, noch links an ihr vorbeizukommen, anstatt hinter ihr auf die rechte Fahrbahnseite einzubiegen. Sie sei eilig über die Straße gegangen und habe, als sie etwa in der Fahrbahnmitte gewesen sei, den Beklagten etwa 100 m weit entfernt kommen sehen. Darauf habe sie einen kurzen Augenblick verhalten, dann sei sie eilig auf die andere Seite gelaufen.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangt und zwar 2.500 DM Heilungskosten und 3.500 DM als Teilbetrag auf das Schmerzensgeld. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Die Klägerin sei allein schuld an dem Unfall. Sie habe, ohne sich umzuschauen, die Fahrbahn betreten und habe auch beim Überqueren der Straße nicht die nötige Sorgfalt walten lassen. Er sei mit mäßiger Geschwindigkeit herangekommen und habe vor dem Überholen des Pferdefuhrwerks ein Warnzeichen gegeben. Die Klägerin habe er erst auf eine Entfernung von 15 bis 20 m gesehen, als er seitlich an dem Fuhrwerk vorbeigefahren sei. Er habe sofort nochmals gehupt und gleichzeitig seine Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt. Da die Klägerin auf das Warnzeichen hin zunächst stehen geblieben sei, habe er angenommen, sie wollte ihn vorbeilassen. Als er in der Absicht, vor ihr vorbeizufahren, bis auf 5 m an sie herangekommen sei, sei die Klägerin wider Erwarten plötzlich weitergelaufen. Obwohl er sofort scharf gebremst habe, sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen; die Klägerin sei ihm blindlings in das Rad gelaufen. Hinter der Klägerin habe er nicht vorbeifahren können, weil der Abstand zwischen ihr und dem Pferdefuhrwerk zu gering gewesen sei; er habe nur etwa 8 bis 10 m betragen.
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens festgestellt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zur Hälfte bejaht und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre vollen Klageansprüche weiter. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt; er erstrebt mit ihr die Abweisung der Klage, soweit nicht wegen eines Viertels der Klageansprüche rechtskräftig gegen ihn erkannt ist. Beide Streitteile bitten jeweils, die Revision der anderen Partei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Vordergerichte sind mit Recht davon ausgegangen, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur aus §823 BGB hergeleitet werden kann, denn die gesetzliche Gefährdungshaftung des §7 KfzG galt nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung des §27 KfzG noch nicht für das vom Beklagten gefahrene Kraftrad.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Klägerin und der Beklagte den Unfall in gleichem Maße verursacht und verschuldet. Es erblickt eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er in dem Augenblick, als er beim Überholen des Pferdefuhrwerks aus einer Entfernung von höchstens 20 m die Klägerin auf der Fahrbahn sah, die Geschwindigkeit seines Motorrades nicht noch weiter herabgesetzt hat, um sich auf diese Weise jeder Gefahrenlage anpassen und notfalls noch rechtzeitig anhalten zu können. Ferner hat es dem Beklagten vorgeworfen, daß er das Pferdefuhrwerk entgegen dem Verbot des §10 Abs. 1 StVO vor der unübersichtlichen Kurve überholt hat.
Der Klägerin hat das Berufungsgericht als Mitverschulden zur Last gelegt, daß sie sich weder vor dem Verlassen des Bürgersteigs überzeugt hat, ob die Fahrbahn hinter dem Pferdefuhrwerk frei war, noch sich, als sie etwa in der Mitte der Fahrbahn war, vergewissert hat, ob etwa ein schnelleres Fahrzeug im Begriffe war, das Fuhrwerk zu überholen. Zudem hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin sich auch schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, als sie auf das Warnzeichen des Beklagten hin nicht stehen geblieben ist, sondern nach kurzem Anhalten versucht hat, noch vor dem Beklagten die Fahrbahn weiter zu überqueren.
II.
Soweit die Vorinstanzen der Klägerin ein Viertel ihres Unfallschadens zugesprochen haben, steht die Ersatzpflicht des Beklagten rechtskräftig fest, denn er hat gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt. Aber auch soweit der Beklagte sich mit seiner Anschlußrevision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu einem weiteren Viertel dem Grunde nach bejaht und festgestellt hat, daß er auch ein weiteres Viertel des Zukunftsschadens zu ersetzen hat, kann sein Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
1.
Die Anschlußrevision bezweifelt, daß der Beklagte beim Ansichtigwerden der Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs weiter herabzusetzen. Sie meint, der Beklagte habe, als die Klägerin stehen geblieben sei, noch keinen Anlaß gehabt, derartig scharf zu bremsen, zumal dann die Gefahr bestanden habe, daß das Motorrad ins Schleudern geriet. Hierin kann der Anschlußrevision nicht gefolgt werden.
Der Beklagte ist nach seinem eigenen Vorbringen mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren und hat die Klägerin auf eine Entfernung von 15 bis 20 m auf der Fahrbahn gesehen. Daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, der Beklagte habe sein Motorrad nachhaltig abbremsen können, ohne ins Schleudern zu geraten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte war aber auch verpflichtet, so stark zu bremsen, daß er notfalls vor der Klägerin halten konnte. Die Revision übersieht, daß die Klägerin nicht schon kurz stehen geblieben ist, als der Beklagte sie erstmals sah, sondern erst auf sein Warnzeichen hin. Vorher überquerte sie die Fahrbahn, ohne auf den von links kommenden Verkehr zu achten. Bei dieser Verkehrslage konnte der Beklagte nicht damit rechnen, daß die Klägerin auf das Warnzeichen verharren und das Motorrad an sich vorbeilassen würde. Es lag auch nicht außerhalb der Erfahrung, daß die Klägerin nach kurzem Verhalten den Versuch unternehmen würde, noch vor dem herannahenden Kleinkraftrad auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. In dieser Lage konnte der Beklagte eine Gefährdung der Klägerin, deren weiteres Verhalten ungewiß war, nur dadurch verhindern, daß er seine Geschwindigkeit stark herabsetzte. Das hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit auch der Beklagte erkennen müssen. Daher ist ihm mit Recht als eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Last gelegt worden, daß er beim Bemerken der den Verkehr nicht beachtenden Klägerin nicht sogleich nachhaltig gebremst hat. Eine so ungeklärte Verkehrslage, wie sie hier gegeben war, verpflichtet den Kraftfahrer zu besonderer Vorsicht, insbesondere zu einer nachhaltigen Verminderung der Geschwindigkeit.
2.
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen Verstoß gegen das Überholverbot des §10 Abs. 1 StVO zur Last gelegt hat, macht die Anschlußrevision zunächst geltend, der Beklagte habe das Pferdefuhrwerk an dieser Stelle überholen dürfen, weil die Rathausstraße in einem weichen Bogen auf die Brücke zulaufe, so daß trotz der Krümmung für beide Fahrtrichtungen ein verhältnismäßig weiter Einblick in die Kurve möglich sei.
Mit dieser Rüge setzt die Anschlußrevision sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Oberlandesgericht hat sich im Augenscheinstermin an Ort und Stelle davon überzeugt, daß die Kurve nach links zur Brückenstraße unübersichtlich ist und daß unmittelbar vor Beginn der Linkskurve von rechts zwei Straßen oder Wege einmünden, die die Unübersichtlichkeit noch erhöhen. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Augenscheinseinnahme weiter feststellt, konnte der Beklagte, als er 20 bis 22 m vor der Kurve zum Überholen des Fuhrwerks ansetzte, die Kurve nicht voll übersehen, insbesondere sich nicht überzeugen, ob ein am Anfang oder in der Kurve herankommendes Fahrzeug ihm seine linke Fahrbahn versperren würde. Diese Feststellungen sind einwandfrei getroffen und binden daher den Senat (§561 Abs. 2 ZPO). Sie rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Fuhrwerk an dieser Stelle nicht überholen durfte (§10 Abs. 1 Satz 3 in der damals geltenden Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1944, RGBl I, 48).
Zu Unrecht greift die Anschlußrevision die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Überholverbot und dem Unfall der Klägerin bejaht hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Regeln über den Kausalzusammenhang verletzt, weil es die Frage, ob die Klägerin die Straße gerade mit Rücksicht auf das Überholverbot an der Unfallstelle überquert hat, für unerheblich gehalten und deshalb nicht geprüft hat. Nach ihrer Auffassung hätte ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Verstoß gegen §10 Abs. 1 StVO und dem Unfall der Klägerin nur bejaht werden dürfen, wenn feststände, daß die Klägerin die von ihr zum Überqueren der Straße gewählte Stelle gerade wegen des bestehenden Überholverbots ausgesucht hätte. Diese Ansicht der Anschlußrevision kann nicht gebilligt werden.
Daß das verbotswidrige Überholen des Fuhrwerks eine sogenannte conditio sine qua non für den Unfall war (vgl. BGHZ 2, 138 [140]), kann nicht zweifelhaft sein, denn es wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht zu dem Unfall gekommen, wenn der Beklagte von dem Überholen abgesehen hätte, wie es seine Pflicht war. Die damit gegebene Verursachung war auch adäquat und damit haftungsbegründend. Ein adäquater Zusammenhang ist gegeben, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen. Eine Begebenheit ist insbesondere dann eine adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sich die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261 [266]). Daß das verbotswidrige Überholen in diesem Sinne adäquat ursächlich für den Unfall der Klägerin war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Es hat ausgeführt, die Möglichkeit eines derartigen Unfalls sei nicht so entfernt gewesen, daß sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht habe in Betracht gezogen werden können; es liege vielmehr durchaus nahe, daß durch das verkehrswidrige Überholen nicht nur entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger gefährdet wurden, die etwa darauf vertrauten, daß an dieser Stelle nicht mehr überholt werden würde. Ob auch die Klägerin diese Erwägung angestellt und auf die Einhaltung des Überholverbots vertraut hat, ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision für die Entscheidung der Frage, ob das verbotswidrige Überholen und der Unfall im Rechtssinne ursächlich zusammenhängen, ohne Bedeutung, denn es kommt, wie schon ausgeführt, allein darauf an, ob das verbotswidrige Überholen nach allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen geeignet ist, die Unfallgefahr für einen die Straße überquerenden Fußgänger zu erhöhen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.
3.
Schließlich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nach §254 BGB neben den von ihm angeführten Verkehrswidrigkeiten der Klägerin einen weiteren für das Verschulden der Klägerin sprechenden Umstand außer acht gelassen. Es sei immer gefährlicher, vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße zu überqueren als hinter einem vorbeigefahrenen. Deshalb sei es regelmäßig als Verschulden des Fußgängers zu bewerten, wenn er vor statt hinter einem herankommenden Fahrzeug die Straße überschreite.
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ohne Rechtsverstoß ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin verneint. Es hat, hierin von dem Vorbringen des Beklagten ausgehend, angenommen, die Klägerin habe beim Überschreiten der Fahrbahn von dem herankommenden Pferdefuhrwerk einen Abstand von etwa 12 m gehabt. Diese Entfernung war groß genug, um ungefährdet vor dem langsam fahrenden Fuhrwerk die andere Straßenseite zu erreichen. Daß die Klägerin durch das Fuhrwerk zeitweise in ihrer Sicht nach links behindert war, kann allein nicht zu der Annahme führen, die Klägerin habe zuerst die Vorbeifahrt des Fuhrwerks abwarten müssen. Freilich mußte sie beim Überschreiten der Straße besondere Vorsicht walten lassen und auch mit der Möglichkeit rechnen, daß schnellere Verkehrsteilnehmer das Pferdefuhrwerk überholten. Daß sie in diesem Punkte ihre Pflichten vernachlässige, insbesondere vor und bei dem Erreichen der Straßenmitte nicht auf den von links kommenden Verkehr geachtet hat, hat das Berufungsgericht ihr als Verschulden angerechnet. Daneben kann ihr aber nicht als weitere Verkehrswidrigkeit zur Last gelegt werden, daß sie vor statt hinter dem Fuhrwerk über die Straße gegangen ist.
4.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Daher war sein Rechtsmittel zurückzuweisen.
III.
Aber auch die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1.
Die Revision greift in erster Linie das Vorbringen der Klägerin auf, der Abstand zwischen Pferdefuhrwerk und Unfallstelle habe im Augenblick des Unfalls mindestens 35 m betragen, dem Beklagten habe daher genügend Raum zur Verfügung gestanden, um nach dem Überholen des Fuhrwerks wieder die rechte Fahrbahnseite einzunehmen und hinter der Klägerin vorbeizufahren. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Behauptung der Klägerin nicht als bewiesen angesehen hat. Die Rügen, die sie in diesem Zusammenhang vorbringt, sind jedoch nicht begründet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Unfallstelle besichtigt und die Zeugen an Ort und Stelle vernommen. Beide Gerichte haben auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, daß das Fuhrwerk im Zeitpunkt des Unfalls noch mindestens 35 m weit oder wenigstens noch so weit von der Klägerin entfernt war, daß dem Beklagten hätte zugemutet werden können, noch hinter der Klägerin nach rechts einzubiegen. Es steht zwar fest, daß die Unfallstelle und damit auch die Stelle, an der die Klägerin die Straße überquert hat, 10 m vor Einmündung des Wechsungswegs und damit auch 10 m vor Beginn der Kurve liegt. Wo sich aber im Augenblick des Unfalls des Pferdefuhrwerk befinden hat, läßt sich dagegen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr eindeutig feststellen.
a)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Zeugenaussagen weder in der Sitzungsniederschrift noch im Urteil niedergelegt. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zeugen S., L. und Z., die schon vom Landgericht gehört waren, nach §272 b ZPO zum Augenscheinstermin geladen und sie nach Verkündung eines entsprechenden Beweisbeschlusses im Termin vernommen. Daß das Ergebnis ihrer Vernehmung nicht in der Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, ist nicht zu beanstanden, denn einmal haben die Parteien im Termin auf die Protokollierung der Zeugenaussagen verzichtet und zum anderen war sie auch nach §161 ZPO nicht erforderlich, weil die Zeugen vor dem Prozeßgericht vernommen worden sind und das angefochtene Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden konnte.
Unterblieb die Protokollierung, so war es aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nach §313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich, die Aussagen der Zeugen im Urteil wiederzugeben, und zwar derart, daß klar zwischen ihnen und ihrer Würdigung unterschieden wurde und ihr gesamter Inhalt, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte, ohne weiteres erkennbar war (Urteil BGH vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - LM ZPO §161 Nr. 3, RGZ 145, 390 [392, 393]; 151, 239 [250]; OGHZ 1, 168 [169]). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Aussagen der im Augenscheinstermin vernommenen Zeugen sind nicht, wie es am zweckmäßigsten gewesen wäre, im Tatbestand des Urteils wiedergegeben. Sie sind aber auch in den Entscheidungsgründen nur erwähnt und gewürdigt; auch dort fehlt eine vollständige und von der Beweiswürdigung geschiedene Wiedergabe. Gleichwohl kann dies nicht zur Aufhebung des Urteils führen, denn ihm ist mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es nicht auf diesem Mangel beruht (§549 Abs. 1 ZPO).
Wie das Berufungsgericht feststellt, haben die Zeugen L. und Z. die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen können. Sie haben ersichtlich bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht im wesentlichen die gleichen Angaben gemacht wie vor dem Landgericht. Daß die Zeugen im Berufungsrechtszug in einem der Klägerin günstigeren Sinne ausgesagt haben, behauptet auch die Revision nicht. Nur der Zeuge S. hat, wie auch das Berufungsgericht annimmt und sich aus den Niederschriften über seine früheren Aussagen ergibt, die Behauptung der Klägerin über den Abstand zwischen ihr und dem Fuhrwerk in etwa bestätigt. Seiner Aussage hat das Berufungsgericht aber keine Bedeutung beigemessen. Das ist im Berufungsurteil wie folgt begründet: "Er (S.) hat bereits bei seinen früheren Vernehmungen zu diesem Punkt widerspruchsvolle Angaben gemacht. Er hat aber vor allem bei seiner nochmaligen Vernehmung vor dem Senat einen durchaus unsicheren Eindruck gemacht und jedenfalls keine bestimmten Angaben über den Standpunkt seines Fuhrwerks im Augenblick des Unfalls machen können. Da sich bei seiner Vernehmung keine zuverlässigen Anhaltspunkte ergeben haben, ist seine Aussage nicht geeignet, die Darstellung der Klägerin zu stützen." Hiernach hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen S. in der Hauptsache wegen des Eindruckes, den es in der Verhandlung von ihm gewonnen hat, und auch deshalb keine Beweiskraft beigemessen, weil er in dem für die Entscheidung wesentlichsten Punkt keine bestimmten Angaben machen konnte. Hieraus ergibt sich, daß auch eine Protokollierung der Aussage des S. oder eine ordnungsgemäße Wiedergabe im Urteil zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Da das angefochtene Urteil in der Frage, ob die Behauptungen der Klägerin über ihren Abstand zu dem Fuhrwerk bewiesen sind, schon von dieser Erwägung getragen wird und diese Erwägung ersichtlich auch für das Berufungsgericht von ausschlaggebender Bedeutung war, kann auf sich beruhen, ob die Bedenken berechtigt sind, die von der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhoben werden, S. habe bei seinen früheren Vernehmungen widerspruchsvolle Angaben gemacht. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn diese zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts hatte, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, neben dem vorstehend angeführten Hauptgrund nur untergeordnete Bedeutung.
b)
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Beweisangebote der Klägerin nicht erschöpft habe. Allerdings hat die Klägerin in der Verhandlung vor dem Landgericht vom 5. Oktober 1953 den Wohnungsamtsleiter K. aus P. als weiteren Unfallzeugen benannt. Sie hat die Nichtvernehmung dieses Zeugen aber nicht gerügt, obwohl schon aus dem Beweisbeschluß vom 7. Oktober 1953 zu ersehen war, daß das Landgericht zwar die Vernehmung der anderen von den Parteien benannten Zeugen nicht aber die Vernehmung des Korsick angeordnet hatte. Daß dieser Mangel nicht gerügt worden ist, hat nach §§285, 530 ZPO zur Folge, daß die Klägerin die Rüge, §286 ZPO sei verletzt, nicht mehr erheben kann.
2.
Bei ihren weiteren Angriffen geht die Revision von der vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrssituation aus. Sie meint, auch in diesem Falle treffe die Klägerin kein Verschulden; sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß vor der unübersichtlichen Kurve kein Fahrzeug das Pferdefuhrwerk überholen werde, sie habe daher mit Recht nach rechts geschaut, um auf den von dort kommenden Verkehr zu achten. Die Klägerin sei, so führt die Revision aus, durch den groben Verkehrsverstoß des Beklagten schuldlos in eine plötzliche Gefahrenlage geraten; wenn sie in dieser Lage nicht die richtigen Maßnahmen ergriffen habe, so könne ihr das nicht zum Verschulden gereichen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin beim Überqueren der Straße zunächst nach links durch das dort herankommende Pferdefuhrwerk geschützt war. Ihr kann aber nicht zugebilligt werden, daß die Klägerin auch vor oder beim Erreichen der Straßenmitte mit Rücksicht auf das Überholverbot nicht auf den von links kommenden Verkehr habe zu achten brauchen. §37 Abs. 2 Satz 1 StVO macht dem Fußgänger zur Pflicht, Fahrbahnen mit der nötigen Vorsicht zu überschreiten. Der Fußgänger muß sich nicht nur vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, daß kein Kraftfahrzeug naht, sondern muß auch beim Überschreiten der Fahrbahn ständig auf den Verkehr achten. Nähert sich wie im vorliegenden Falle ein langsam fahrendes Fahrzeug, so muß der Fußgänger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch damit rechnen, daß hinter oder neben diesem Fahrzeug ein schnelleres Kraftfahrzeug herankommt, das überholen will und deshalb auf seine linke Straßenseite fahren muß. Entgegen der Ansicht der Revision muß der Fußgänger damit auch dann rechnen, wenn er, wie hier die Klägerin, die Straße an einer Stelle überschreitet, an der §10 Abs. 1 StVO das Überholen verbietet. Daher hat das Berufungsgericht der Klägerin, die das herankommenden Motorrad des Beklagten erst auf das Warnzeichen hin bemerkt hat, mit Recht als Verschulden angerechnet, daß sie vor und beim Erreichen der Straßenmitte dem von links kommenden Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat.
Damit ist auch der weiteren Erwägung der Revision, die Klägerin sei schuldlos in die Gefahrenlage geraten, der Boden entzogen. Hat ein Mitverschulden der Klägerin dazu beigetragen, daß sie in diese Gefahrenlage gekommen ist, so ist es nicht zu entschuldigen, daß sie auf das Warnzeichen des Beklagten hin nicht stehengeblieben ist, sondern nach kurzem Anhalten versucht hat, noch vor dem Beklagten auf den südlichen Bürgersteig zu gelangen. Auch hierin hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsverstoß eine fahrlässige Verkehrswidrigkeit gesehen, die bei der Abwägung nach §254 BGB zu ihren Lasten geht.
3.
Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Ob der Beklagte am Unfalltag erst kurze Zeit den Führerschein besaß und ob er an diesem Tage vor dem Zusammenstoß mit der Klägerin einen weiteren Unfall hatte, konnte unerörtert bleiben, denn diese Umstände sind für die Abwägung ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Straßenpflaster am Rande feucht gewesen ist. Das ist zwar am Ende des Polizeiberichts über den Unfall (Bl 9 R der Strafakten) erwähnt. Die Klägerin hat sich aber in den Tatsacheninstanzen hierauf nicht berufen; sie hat weder vorgetragen, daß der Beklagte diesen Zustand der Straße bemerkt habe oder habe bemerken müssen, noch behauptet, daß die Feuchtigkeit des Pflasters sich nachteilig ausgewirkt und den Unfall begünstigt hat. Auch im übrigen lassen die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts nicht erkennen, daß es die Rechtslage verkannt habe. Daher ist die Schadensverteilung selbst als das Ergebnis der Abwägung für das Berufungsgericht bindend.
IV.
Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien zurückzuweisen.