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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1957, Az.: VI ZR 282/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1957
Aktenzeichen
VI ZR 282/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 28.06.1955

Prozessführer

der Rentnerin Notburga St. in M. G.str. ...,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Ladislaus G.,

2. dessen Ehefrau Ursula G., beide wohnhaft in M., S.str. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1955 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu drei Vierteln der Klägerin auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 20. Dezember 1952 gegen 19 Uhr wurde der 56 Jahre alte Ehemann der Klägerin, Josef St., etwa 20 m nordöstlich der Kreuzung der Äußeren Prinzregentenstraße mit der Ismaningerstraße in München beim Überqueren der Ismaningerstraße von dem Ford-Taunus Personenkraftwagen des Erstbeklagten, der von der Zweitbeklagten gesteuert wurde, mit dem vorderen linken Kotflügel angefahren. Der Unfall ereignete sich auf der östlichen Fahrbahnhälfte der Ismaningerstraße (etwa 3,50 m vom östlichen Straßenrand entfernt). Die Zweitbeklagte war auf der Äußeren Prinzregentenstraße von Westen her an die Kreuzung herangekommen, hatte wegen des Gegenverkehrs kurz angehalten und war dann nach links (nach Norden) in die 13 m breite Ismaningerstraße eingebogen. Ob der Ehemann der Klägerin diese Straße in westlicher oder östlicher Richtung hatte überqueren wollen, ist nicht geklärt.

2

Der Verunglückte erlitt bei dem Unfall einen Unterschenkelbruch und starb am 25. Dezember 1952 an den Folgen einer "sekundären Hirnschwellung".

3

Die Klägerin macht die Beklagten für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich, Sie hat mit der Klage Ersatz der Beerdigungskosten im Betrage von 308 DM und die Zahlung einer monatlichen Schadensrente von 160 DM verlangt. Wegen einer ihr später zugesprochenen Witwenrente von 57,40 DM hat sie den Betrag der Schadensrente auf monatlich 100 DM ermäßigt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, daß der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis war, falls der Ehemann der Klägerin, wie die Beklagten behaupten, die Ismaningerstraße von Osten nach Westen überqueren wollte. Aber auch wenn er die Straße in umgekehrter Richtung beschritten haben sollte - wie der Verunglückte selbst vor seinem Ableben der Polizei gegenüber erklärt hat und die Klägerin aufrecht erhält - träfe ihn nach der Meinung des Landgerichts ein derart hohes Verschulden an dem Unfall, daß ein etwaiges geringes Verschulden der Zweitbeklagten außer Betracht bleiben müßte.

5

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagten Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt, der Klage in vollem Umfang stattzugeben; die Beklagten bitten um gänzliche Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht davon ausgegangen, daß nicht geklärt ist, in welcher Richtung der Ehemann der Klägerin die Ismaningerstrasse überqueren wollte. Es ist dem Landgericht auch darin gefolgt, daß für den Erstbeklagten ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) anzunehmen und ein Verschulden der Zweitbeklagten im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG zu verneinen ist, wenn der Verunglückte die Straße von Osten her betreten haben und, nachdem er schon die Mitte der Fahrbahn erreicht hatte, plötzlich umgekehrt und in die Fahrbahn des Kraftwagens zurückgelaufen sein sollte Abweichend vom Landgericht hat es jedoch das Verschulden der Zweitbeklagten für den Fall, daß der 'Ehemann der Klägerin die Ismaningerstraße von Westen nach Osten' überquert hat, nicht als so geringfügig angesehen, daß es unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftwagens gerechtfertigt wäre, die Ansprüche der Klägerin zu mehr als der Hälfte abzuweisen. Da aber die Beklagten - so folgert das Berufungsgericht - den ihnen nach den § § 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG obliegenden Beweis für den ihnen günstigeren ersten Geschehensablauf nicht erbracht hätten, müsse zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Verunglückte die Straße von Westen nach Osten überquert habe; dafür spreche unter den gegebenen Umständen auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit.

8

II.

Die Revision der Klägerin

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muß ohne Erfolg bleiben.

10

1.

Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Feststellung, daß sich ihr Ehemann beim Überschreiten der Ismaningerstraße in östlicher Richtung um den von rechts kommenden Verkehr nicht gekümmert habe, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht aus dem Inhalt der Verhandlungen, sondern "völlig willkürlich" getroffen. Diese Feststellung könne insbesondere nicht, wie es das Berufungsgericht anscheinend getan habe, auf die "mit den Behauptungen der Klägerin übereinstimmenden Angaben ihres Ehemannes" gestützt werden.

11

Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß sich die angeführte Urteilsstelle (S 7 oben UA), wie der Zusammenhang zweifelsfrei erkennen läßt, nur auf die Frage bezieht, ob der Ehemann der Klägerin die Ismaningerstraße von Osten nach Westen oder in umgekehrter Richtung überquert hat. Insoweit ist das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin der mit ihren Behauptungen übereinstimmenden Darstellung ihres Ehemannes gefolgt, er habe die Straße in östlicher Richtung überschritten. Die sich im nächsten Absatz anschließende Feststellung: "Josef Stenner setzte darnach seinen Weg über die östliche Fahrbahnhälfte nach Erreichung der Fahrbahnmitte, fort, ohne sich um den von rechts kommenden Verkehr zu kümmern" dagegen ist, wie die folgenden Sätze zeigen, das Ergebnis von Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts, die auf der einfachen und zutreffenden Überlegung aufbauen, daß der Ehemann der Klägerin, hätte er sein Augenmark von der Fahrbahnmitte ab dem von rechts kommenden Verkehr zugewendet, den mit mäßiger Geschwindigkeit nahenden Kraftwagen der Beklagten nicht übersehen haben würde.

12

In diesem Zusammenhang unterliegt die Revision einem weiterem Irrtum. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein - für die Zweitbeklagte unvorhersehbares - Zurückspringen des Ehemanns der Klägerin nur für den (zu Gunsten der Klägerin verneinten) Fall in Erwägung gezogen, daß der Verunglückte die Ismaningerstraße von Osten nach Westen überquert hat und demgemäß der Wagen der Beklagten hinter seinen Rücken vorbeigefahren ist. Beschritt dagegen der Ehemann der Klägerin, wie es seiner und der Klägerin Darstellung entspricht, die Ismaningerstraße in westöstlicher Richtung, dann ist er nach der erkennbaren Annahme des Tatrichters aus Unaufmerksamkeit geradewegs in den Wagen der Beklagten hineingelaufen. Diese Annahme steht mit der Lebenserfahrung in Einklang; denn es ist unwahrscheinlich, daß ein selbst im Schreck handelnder Fußgänger, der dem erstrebten gegenüberliegenden Gehsteig nahe ist und sich praktisch schon außerhalb der Fahrbahn eines nahenden Kraftwagens befindet, zurückläuft und sich dadurch in den unmittelbaren Gefahrenbereich zurückbegibt. Ist der Ehemann der Klägerin aber nach vorwärts in den Wagen der Beklagten hineingelaufen, dann gehen alle Berechnungen und Überlegungen fehl, die die Revision an ein "Zurückspringen" knüpft.

13

Wenn die Revision im übrigen meint, der Verunglückte habe in unverschuldeter Schreckreaktion gehandelt, so übersieht sie, daß der Ehemann der Klägerin nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Tatrichters das Nahen des Kraftwagens hätte bemerken müssen, wenn er, wie es seine Pflicht war, die Fahrbahn aufmerksam beobachtet hätte.

14

2.

Die Rüge, die Angaben des Verunglückten im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren hätten vom Berufungsgericht nicht verwertet werden dürfen, ist offensichtlich unbegründet Die Klägerin selbst hat sich schon in der Klageschrift auf die Verkehrsunfallakten berufen. Auf Grund Beweisbeschlusses vom 21. Januar 1954 wurden sie sodann beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Überdies hat ihnen das Berufungsgericht - zu Gunsten der Klägerin - nur die Darstellung des verunglückten Ehemannes entnommen, er habe die Ismaningerstraße von Westen nach Osten, nicht in umgekehrter Richtung überquert.

15

3.

Auch der Angriff der Revision auf die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte habe sich der Unfallstelle mit einer mittleren Geschwindigkeit von 16 km/st genähert, geht fehl. Das Berufungsgericht ist dabei ersichtlich dem Landgericht gefolgt, das diese Annahme in seinem Urteil rechtsirrtumsfrei und überzeugend begründet hat. Das Berufungsgericht durfte sich der Auffassung des Landgerichts anschließen, obwohl es die Parteivernehmung der beiden Beklagten im ersten Rechtszug als unzulässig bezeichnet hat. Daß die Geschwindigkeit des Wagens der Beklagten nur gering gewesen ist, ergibt sich nämlich aus der eigenen Angabe des Ehemannes der Klägerin im Ermittlungsverfahren daß der Wagen sofort gehalten habe, ferner aus den Aussagen des unbeteiligten Zeugen Wa., der bekundet hat, daß der Wagen nur "mit mäßiger Geschwindigkeit" gefahren und schon nach einer Wagenlänge zum Stehen gekommen sei.

16

4.

Dafür, daß das Berufungsgericht die vor, der Klägerin übernommene Angabe der Zweitbeklagten übersehen haben könnte, der Verunglückte sei etwas "tappelig" gegangen, wie alte Leute oft gingen, gibt das angefochtene Urteil keinen Anhalt, auch wenn diese Bekundung nicht eigens erwähnt ist.

17

5.

Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet. Für das Verfahren über die Höhe der Ansprüche ist lediglich darauf hinzuweisen, daß bei der Berechnung der Schodensrente von dem in der Klage ursprünglich angesetzten Unterhaltsausfall von monatlich 160 DM auszugehen ist: dieser ist, falls das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zur gleichen Schadensverteilung kommen sollte (vgl. nachstehend III 4), zu halbieren und von dem so errechneten Betrag ist die Witwenrente der Klägerin abzuziehen. Es führt zu einem falschen Ergebnis, wenn von vornherein ein um die Witwenrente ermäßigter Rentenbetrag zugrunde gelegt wird, wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 1953 beantragt hat; denn die Witwenrente ist, wenn der Klägerin nur die Hälfte des Unterhaltsausfalls als Schadensrente zugesprochen wird, von dieser Summe, nicht von den Gesamtbetrag des monatlichen Unterhaltsausfalls abzuziehen.

18

III.

Die Revision der Beklagten

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erweist sich als begründet.

20

1.

Zur Rüge der Beklagten, daß der Vorbehalt des Rechtsübergangs auf die Träger der Sozialversicherung nicht in den Urteilssatz aufgenommen sei, ist auf die Urschrift des angefochtenen Urteils zu verweisen, die den Vorbehalt enthält.

21

2.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Rentenanpsruch der Klägerin ohne zeitliche Begrenzung dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Die Dauer einer Rente gehört zum Grund des Anspruchs; sie kann freilich - aus den gleichen Zweckmäßigkeitserwägungen, aus denen § 304 ZPO ein Grundurteil überhaupt zuläßt - ausnahmsweise auch im Verfahren über den Betrag festgesetzt werden. Dann bedarf es aber eines entsprechenden Vorbehalts im Grundurteil, damit über den Umfang der Rechtskraft keine Zweifel entstehen können (BGHZ 11, 181 [183]). Diesen Vorbehalt hat das Berufungsgericht unterlassen. Ob er vom Revisionsgericht ergänzt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil das Urteil aus einem anderen Grunde nicht bestellen bleiben kann.

22

3.

Die Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Unfall nicht durch ein Verschulden der Zweitbeklagten herbeigeführt worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG) und daß er für den Erstbeklagten ein unabwendbarer Zufall war (§ 7 Abs. 2 KrfzG), gehen allerdings fehl.

23

a)

Inwiefern der Umstand, daß der Verunglückte auf dem linken Auge blind war und nach Art alter Leute "tappelig" über die Straße ging, die Beklagten entlasten sollte, ist nicht ersichtlich.

24

b)

Soweit die Revision Folgerungen an die polizeiliche Angabe des Ehemanns der Klägerin knüpft, er sei, als er sich bei der Überquerung der Straße in östlicher Richtung dem gegenüberliegenden Gehsteig genähert gehabt habe, zurückgewichen, setzt sie sich ähnlich wie die Revision der Klägerin (vgl. vorstehend II 1) mit der Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch.

25

c)

Der Tatrichter hat der Zweitbeklagten - trotz der von ihr erkannten "tappeligen" Gehweise des Fußgängers - zugebilligt, sie habe zunächst darauf vertrauen dürfen, der Fußgänger werde ihren mit eingeschalteten Scheinwerfern daherkommenden Personenkraftwagen erkennen und in der Mitte der Fahrbahn stehen bleiben, um diesen vorbeizulassen. Es hat aber andererseits die Zweitbeklagte - mit Recht - für verpflichtet gehalten, sofortige Gegenmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu treffen, als sie bemerkte, daß der Fußgänger ungeachtet des Nahens des Kraftwagens weiterging, sich also geradewegs in dessen Fahrbahn begab. Wenn die Revision dem entgegenhält, der Zweitbeklagten müsse eine Schrecksekunde zugebilligt werden, so läßt sie außer acht, daß das Verhalten des Ehemanns der Klägerin bei der vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrslage für die Zweitbeklagte nicht "völlig unerwartet" kam, weil sie Stenner schon vorher beobachtet hatte und wahrnahm, daß er seinen Weg ohne Rücksicht auf den herankommenden Kraftwagen fortsetzte. Kann ein Kraftfahrer in dieser Weise die natürliche Fortbewegung eines Fußgängers verfolgen, so wird er von einer hieraus entstehenden Gefahr n nicht schuldlos überrascht, kann also nicht die Zubilligung einer Schreckzeit verlangen, wie sie Landgericht und Berufungsgericht der Zweitbeklagten dann zugestanden hätten, wenn der Ehemann der Klägerin unerwartet in ihre Fahrbahn zurückgelaufen wäre (vgl. statt vieler BGH VHS 7, 449 [450]). Das muß hier umso mehr gelten, als die Zweitbeklagte den Fußgänger als älteren Mann mit "tappeliger" Gehweise erkannt hat.

26

d)

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht unter Überschätzung seines eigenen Fachwissens für den Wagen der Beklagten eine Bremsverzögerung von 5 m/sec² angenommen habe, obwohl sie bei dem nassen Untergrund höchstens 3 m/sec² betragen haben könne. Ersichtlich ist das Berufungsgericht auch insoweit dem Landgericht gefolgt, das unter Berücksichtigung der guten Bremswirkung des Ford-Taunus eine günstige Verzögerung von 5 m/sec² angenommen hat; dessen Darlegungen lassen keinen Zweifel daran, daß es die erforderliche Sachkunde besessen hat. Die Revision laß im übrigen außer acht, daß der Einfluß der nassen Fahrbahn auf die mögliche Bremsverzögerung bei der geringen Geschwindigkeit des Wagens der Beklagten nicht nennenswert gewesen sein kann.

27

Ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Zweitbeklagten wäre überdies auch bei Unterstellung einer Bremsverzögerung von nur 3 m/sec² nicht ausgeräumt, weil sich dann aus dem feststehenden Bremsweg von 2 m eine entsprechend geringere Geschwindigkeit des Wagens (rd 13 km/st) vor dem Einsetzen der Bremswirkung errechnen wurde. In diesem Falle wäre der Wagen der Beklagten, als Stenner die Straßenmitte in Richtung auf dessen Fahrbahn überschritt, noch (v² - 2 m × 2 × 3 =) 3,57 m × 3,5 = 12,5 m von der Unfallstelle entfernt gewesen. Der Zweitbeklagten wäre auch dann ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen, weil sich bei einer Geschwindigkeit von rund 13 km/st und einer Bremsverzögerung von 3 m/sec² ebenfalls nur ein reiner Bremsweg von 2 m errechnet, wie er vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Der gesamte Anhalteweg hätte also bei Zubilligung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde (vgl. BGH VRS 11, 430 [432]) auch in diesem Falle nur insgesamt 5,57 m betragen.

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Bei den vom Berufungsgericht angenommenen Werten, nämlich einer Geschwindigkeit von 16 km/st und einer Bremsverzögerung von 5 m/sec ergibt sich ein Anhalteweg von (4,44 m + 1,97 m =) 6,41 m, der sich mit dem im angefochtenen Urteil festgestellten Anhalteweg von 6 m im wesentlichen deckt und deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung der Verschuldungsfrage führen kann.

29

4.

Dagegen leidet das angefochtene Urteil an folgendem Rechtsfehler: Das Berufungsgericht hat die Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes für schadensersatzpflichtig erklärt weil sie den zu ihrer Entlastung erforderlichen Beweis, daß Stenner die Ismaningerstraße von Osten nach Westen überschritten und - für die Zweitbeklagte unvorhersehbar und unvermeidbar - in die Fahrbahn des Kraftwagens zurückgelaufen ist, nicht erbracht haben. Es hat also ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Zweitbeklagten nicht als bewiesen, sondern nur als nicht ausgeräumt angesehen. Das Berufungsgericht spricht zwar an einer Stelle des Urteils, nämlich bei der Erörterung der Frage, ob die Parteivernehmung der Beklagten durch das Landgericht zulässig war, davon, daß "auch nicht ein gewisser, wenn auch geringer Grad von Wahrscheinlichkeit" für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten spreche. Das könnte für sich allein dahin gedeutet werden, daß der Tatrichter den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang und damit ein Verschulden der Zweitbeklagten nicht nur für nicht widerlegt, sondern für bewiesen erachtet habe. Die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts sprechen jedoch eindeutig gegen eine solche Auslegung. Dann aber durfte der Tatrichter den Beklagten bei der Schadensabwägung nach § 9 KrfzG i Verb mit § 254 BGB nur die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des Kraftwagens, nicht auch ein Verschulden der Zweitbeklagten zurechnen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist (vgl. RGZ 162, 1 [7]; BGH VRS 5, 424; 12, 17; VI ZR 239/55 und VI ZR 241/55 je vom 13. November 1956). Daß das Berufungsgericht hiergegen verstoßen hat, zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter zu einer den Beklagten günstigeren Schadensverteilung gekommen wäre, wenn er ihnen nur die allgemeine Betriebsgefahr ihres Kraftwagens angelastet hätte.

30

5.

Nicht beigetreten werden kann der von den Beklagten in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Meinung, das Berufungsgericht habe in sachlich- und verfahrensrechtlicher Hinsicht verkannt, daß der Beweis des ersten Anscheins für ein (alleiniges) Verschulden des verunglückten Stenner spreche. Die Revision beruft sich hierfür ohne Erfolg auf das Urteil BGH VRS 5, 329. Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung allerdings ausgeführt, entgegen der Ansicht der (damaligen) Revision beweise die Tatsache, daß ein Fußgänger beim überschreiten der Fahrbahn mit einem Kraftfahrzeug auf dessen rechter Fahrbahnseite zusammengestoßen ist, nach dem ersten Anschein lediglich für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers, nicht für ein Verschulden des Führers des Kraftfahrzeugs. Bei der Auswertung dieses Satzes darf jedoch nicht übersehen werden, daß er die Antwort auf die von der damaligen Revision vertretene These darstellte, schon allein die Tatsache, daß ein Fußgänger von einem Kraftfahrzeug angefahren worden ist, spreche für ein Verschulden des Kraftfahrers. Vor allem aber kann aus dem angeführten Satz, selbst wenn er die ihm nach seinem Wortlaut zukommende Allgemeingültigkeit beanspruchen könnte (abweichend z.B. VI ZR 120/55 vom 17. April 1956 in VersR 1956, 488 [489]), nicht gefolgert werden, daß der erste Anschein für ein Alleinverschulden des Fußgängers spreche mit der Folge, daß der Halter bzw, der Kraftfahrzeugführer der ihm nach § 7 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG obliegenden Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses bzw. das Fehlen eigenen Verschuldens enthoben sei (vgl. BGH VI ZR 267/55 vom 11. Dezember 1956). Der Revision kann also nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht der Zweitbeklagten im Rahmen der Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz nur dann ein Verschulden an dem Unfall hätte zur Last legen dürfen, wenn die Klägerin den nach der Ansicht der Revision gegen ein solches Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis entkräftet hätte. Sie bemängelt ferner zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Parteivernehmung der Beklagten durch das Landgericht wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der § § 447, 448 ZPO als unzulässig bezeichnet hat.

31

5.

Sollte das Berufungsgericht im neuen Urteil die Haftung der Beklagten wieder auf das Kraftfahrzeuggesetz beschränken, so wird es das wegen der Höchstsätze des § 12 KrfzG zweckmäßigerweise im Urteilssatz zum Ausdruck bringen.

32

6.

Die Pflicht der Klägerin zur Tragung von drei Vierteln der Kosten des Revisionsverfahrens ergibt sich aus den § § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Meiß Dr. K. E. Meyer Martin Dr. Bode Dr. Hauß