Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1955, Az.: VI ZR 284/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 284/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 03.11.1953
Prozessführer
1. des Kraftfahrers Johann P. in K., K. Strasse ...,
2. der Firma L. S. GmbH, Fleischwaren- und Konservenfabrik in H., A.,
Prozessgegner
den Bergmann Franz S. in H.-S., S. Strasse ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1919 geborene Kläger fuhr am 15. März 1951 kurz vor 8 Uhr mit seinem Kleinkraftrad Marke Tornax (123 ccm) in Herten in südlicher Richtung über die Strasse "An der Feldhege". Auf dem Rücksitz befand sich seine Ehefrau. Die Strasse hat in Fahrtrichtung des Klägers ein erhebliches Gefälle. An der Ostseite der Strasse liegt die Fleischwarenfabrik der Beklagten zu 2. Auf beiden Seiten der Strasse parkten Lastkraftwagen der Beklagten zu 2, auf der östlichen Strassenseite parkte u.a. ein Lastkraftwagen in der Art, dass seine hintere Begrenzung sich etwa in Höhe der nördlichen Seite der Toreinfahrt zur Beklagten zu 2 befand. Der Kläger stiess mit dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lastkraftwagen (Marke Opel) der Beklagten zu 2 zusammen, als dieser aus der Toreinfahrt kam, um in die Strasse "An der Feldhege" in nördlicher Richtung einzubiegen. Das linke Bein des Klägers wurde bei dem Unfall verletzt und musste oberhalb des Knies abgenommen werden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- 1.)
ihm monatlich 344,25 DM ab 1. April 1953 zu zahlen abzüglich einer etwaigen Rente eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers,
- 2.)
ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 DM, zu zahlen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 2. Juni 1953 die Klageansprüche dem Gründe nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger erfolgt ist. Den weitergehenden Anspruch hat das Landgericht wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers als nicht gerechtfertigt angesehen. Durch Teilurteil vom 21. Juli 1953 hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Zwischenurteil über den Grund der Klageansprüche als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 DM verurteilt, den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch jedoch abgewiesen.
Der Kläger hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt, um eine volle Verurteilung zu erreichen, den Schmerzensgeldanspruch jedoch auf 8.000 DM ermässigt. Die Beklagten haben gegen das Zwischenurteil über den Grund der Klageansprüche selbständige, gegen das Teilurteil Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziele der Klageabweisung, soweit mehr als Ersatz der Hälfte des Schadens zuerkannt worden ist. Sie haben weiter entsprechende Herabsetzung des Schmerzensgeldes begehrt, dessen vollen Betrag sie mit 6.000 DM annehmen.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind und die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes auf 8.000 DM erhöht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die Klageabweisung erreichen möchten, soweit die Verurteilung die Hälfte des Schadensersatzes und einen Schmerzensgeldanspruch von 3.000 DM übersteigt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Strasse "An der Feldhege" durch die abgestellten Wagen nur noch eine Fahrbahnbreite von 4,30 m aufwies. Der Beklagte zu 1 ist mit seinem Lastwagen äusserst langsam aus dem Tor und auf die Strasse gefahren. Er konnte aber die Strasse in Richtung des ankommenden Klägers erst übersehen, nachdem er bereits mit dem Kübler bis zum Führerhaus an dem unmittelbar an der Torausfahrt parkenden Lastwagen vorbei in die verengte Tahrbahn gelangt war. Es ist weiter festgestellt, dass der Kläger den vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lastkraftwagen frühestens erst 7 m vor dem Unfall oder aber nur wenig früher sehen konnte. Das Berufungsgericht hat ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1 darin erblickt, dass dieser mit dem Lastkraftwagen, obwohl ihm die Sicht nach rechts durch den parkenden Wagen versperrt gewesen ist, in die verengte Fahrbahn eingefahren ist, ohne besondere Sicherungsmassnahmen für den fliessenden Verkehr zu treffen, etwa einen Beobachter vorauszuschicken.
Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht gemäss §823 Abs. 1 BGB bejaht, da sie Vorkehrungen habe treffen müssen, damit durch ihre ausfahrenden Fahrzeuge keine Verkehrsgefährdung eintrete. Im übrigen sei auch der Entlastungsbeweis für den angestellten Kraftfahrer, den Beklagten zu 1, nicht erbracht.
2.)
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes und für den Unfall ursächliches Verhalten des beklagten Fahrers darin gesehen, dass dieser, obwohl er in die Strasse "An der Feldhege" nach rechts keinen Einblick hatte, in diese eingebogen ist, ohne irgendwelche Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs zu treffen. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben.
3.)
Die Revision wendet sich aber gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens durch den Kläger. Sie meint, aus den Aussagen des Zeugen K. und dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich, dass der Kläger etwa in der Mitte der auf 4,30 m verengten Fahrbahn gefahren sei. Selbst wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, der Kläger sei etwa in der Mitte der Fahrbahn gefahren, so trifft ihn deswegen nicht der Vorwurf eines verkehrswidrigen Verhaltens. Zwar haben nach §8 Abs. 2 StVO die Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen. Diese Vorschrift darf indessen, wie sich auch aus der Dienstanweisung zur Strassenverkehrsordnung ergibt, nicht kleinlich ausgelegt werden. Es ist nach Möglichkeit, aber nicht unter allen Umstände, die rechte Seite einzuhalten. Hier lagen Umstände vor, die dem Kläger erlaubten, von der Grundregel des §8 Abs. 2 StVO abzuweichen. Auf der rechten Seite parkten Lastwagen, an denen der Kläger vorbeifahren musste. Es wird oft gegen die Führer vorbeifahrender oder überholender Kraftfahrzeuge ein Vorwurf erhoben, weil kein ausreichender Abstand beim Überholen eingehalten sei. Auch hier gebot die Vorsicht, in ausreichendem Abstand an den rechts parkenden Wagen vorbeizufahren. Wenn man auch im allgemeinen nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss, so zeigt die Erfahrung, dass es häufig dadurch zu Unfällen kommt, dass zu anderen Fahrzeugen kein ausreichender Abstand gehalten wird. Immer wieder werden unerwartet Türen geöffnet oder es wird an den Fahrzeugen vorbe auf die Fahrstrasse getreten.
Wenn der Kläger mit Rücksicht hierauf einen grösseren Abstand eingehalten hat, so ist dies nicht zu beanstanden Selbst wenn der Kläger also mit seinem Motorrad die Mitte der Strasse eingehalten haben sollte, so bedeutet dies, dass er unter Berücksichtigung der Breite seines Kraftrades keinesfalls mehr als 1,80 m bis 1,90 m Abstand von den rechts haltenden Wagen hatte. Das ist aber nach den vorliegenden Umständen nicht vorwerfbar, zumal kein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer zu sehen war.
4.)
Die Revision ist weiter der Ansicht, ein ursächliches Verschulden des Klägers liege in seiner überhöhten Geschwindigkeit, auch habe er den einbiegenden Lastwagen frühzeitig sehen und sich auf ihn einstellen können und müssen. Diese Ausführungen finden im Tatbestand keine Stütze. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, der Kläger sei schnell, aber nicht überschnell gefahren. Es hat aber ersichtlich eine Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit als nicht möglich erachtet. Somit ist mangels einer näheren Feststellbarkeit der Geschwindigkeit des Klägers davon auszugehen, dass eine schuldhaft übersetzte Fahrgeschwindigkeit nicht vorgelegen hat.
Es fehlt auch der von den Beklagten zu führende Beweis, der Kläger hätte den Verkehrsverstoss des Beklagten zu 1 so rechtzeitig erkennen können, dass der Unfall hätte verhindert oder abgeschwächt werden können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Lastkraftwagen der Beklagten zu 2 bis unmittelbar vor dem Unfall nicht gesehen hat. Wenn dies aber ohne Verschulden des Klägers möglich war, fehlt es auch insoweit an dem Nachweis seines mitwirkenden Verschuldens. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei äusserst langsam aus dem Fabriktor hervorgestossen. Es hat aber offensichtlich auch insoweit eine genaue Festlegung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht für möglich angesehen. Aus den weiteren Erörterungen ergibt sich jedoch, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Lastwagen habe von seiner Einfahrt in die verengte Fahrbahn bis zum Zusammenstoß möglicherweise etwa 1 Sekunde benötigt, d.h. der Lastkraftwagen habe - ausgegangen von dem Vertrag der Beklagten - etwa 2 m in dieser Zeit zurückgelegt. Das bedeutet eine Fahrgeschwindigkeit von nicht ganz 8 km in der Stunde. Da andererseits der Kläger bei einer keinesfalls zu beanstandenden und möglicherweise von ihm innegehabten Geschwindigkeit von 30 km/st, in einer Sekunde etwa 8 m zurücklegt, müsste er sich unter den geschilderten, als möglich anzunehmenden Umständen bereits etwa 8 m vor dem Lastwagen und der Unfallstelle befunden haben, als er den Wagen überhaupt erstmals hätte bemerken können. Unter diesen Umständen ist es aber nicht vorwerfbar, wenn der Kläger, möglicherweise erschreckt durch den plötzlich auftauchenden Lastkraftwagen, keine Massnahmen mehr ergriffen hat, um durch die verbleibende Lücke von zwei Metern nach rechts auszuweichen.
5.)
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen eine Verurteilung der Beklagten zu 2. Ihre Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz unterliegt keinem Zweifel. Sie haftet aber auch nach §§823 ff BGB für den entstandenen Schaden. Wenn, wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 ständig ihre Lastkraftwagen auf beiden Seiten der Strasse halten und parken lässt und die Strasse in einer den Gemeingebrauch erheblich übersteigenden Weise beansprucht und die Fahrbahn wesentlich verengt, dann wäre es ihre Pflicht gewesen.
Anordnungen zu treffen, um den fliessenden Verkehr vor den ausfahrenden Fahrzeugen zu schützen. Sie hätte sich insoweit nicht darauf verlassen dürfen, die Lastwagenführer würden die erforderliche Obacht beim Ausfahren geben.
6.)
Daher war die Revision beider Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte.