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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1957, Az.: I ZR 38/56
„Technika“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1957
Aktenzeichen
I ZR 38/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14766
Entscheidungsname
Technika
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.12.1955

Fundstellen

  • DB 1958, 222 (Volltext)
  • DB 1958, 597 (Volltext)
  • MDR 1958, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Valentin L. KG. Präzisions-Kamera-Werk, M., R.-M.-Straße ...,

Prozessgegner

die Firma T. H. & Co., M., T.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Waren, die sich als sog. Sachgesamtheit aus einer Vielzahl verschiedenartiger Einzelteile zusammensetzen (hier: Großbaumaschinen), sind bei Prüfung der Warengleichartigkeit im zeichenrechtlichen Sinn nur die Endprodukte mit den geschützten Waren des Inhabers eines verwechslungsfähigen Warenzeichens in Vergleich zu setzen, nicht dagegen die Einzelteile, falls diese nach der Verkehrsauffassung nicht bestimmend für das Wesen der Sachgesamtheit sind und im Verkehr nicht als selbständige Waren des Herstellers oder Händlers der Sachgesamtheit gewertet werden, mag dieser im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts solche Einzelteile auch gesondert liefern.

  2. 2.

    Ob einem im Verkehr durchgesetzten Waren- oder Firmenzeichen der Schutz gegen Verwässerung zuzubilligen ist, ist nicht nur von dem Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung, sondern auch von der Eigenart der fraglichen Kennzeichnung abhängig. Bei einer von Haus aus farblosen Bezeichnung, die sich einer Gattungsbezeichnung nähert, sind besonders strenge Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung zu stellen, um den Schutz gegen Verwässerung eingreifen zu lassen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiss

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Dezember 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stellt u.a. Präzisions-Kameras samt Zubehör für Berufsfotografen her, die besonders für Reportagen und technische Abbildungen geeignet sind. Sie bezeichnete diese Kamera zunächst als "Technische Kamera", ab etwa 1934 benutzte sie die Bezeichnung "L.-Technika"; daneben verwendet sie für diese Kamera auch die Bezeichnung "Technika" in Alleinstellung.

2

Auf Grund einer Anmeldung der Klägerin vom 25. März 1939 und Eintragung in der Warenzeichenrolle vom 20. Juli 1939 ist das Wortzeichen "Technika" unter der Nr. 514 167 für die Waren "physikalische und optische Geräte, Lichtbild- und Turngeräte und Stative" geschützt. Durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 9. Juni 1952 ist die Schutzdauer dieses Zeichens mit Wirkung vom 25. März 1949 verlängert worden. Außerdem ist dieses Zeichen unter Nr. 163 696 am 25. August 1952 bei dem Internationalen Büro in B. registriert worden; es ist auch in den Warenzeichenregistern weiterer Staaten eingetragen worden. Auf eine neue Anmeldung vom 8. November 1950 ist das gleiche Wortzeichen für die Klägerin am 4. Januar 1954 unter der Nr. 650 795 für die Waren "optische Geräte, fotographische Apparate, Filmkameras, Sucher, Belichtungsmesser, Entfernungsmesser, Blitzlichtgeräte, Stative, deren Teile und Zubehör, nämlich Taschen, Futterale, Klemmschuhe, Kassetten, Kugelköpfe für Stative, Selbstauslöser, Filterfassungen, Objektivkappen, Verbindungsringe, Sportsucher und Kamerakoffer" eingetragen worden.

3

Die Beklagte, ein Großhandelsunternehmen ist am 1. Juni 1951 als Einzelfirma gegründet, am 14. August 1951 unter der Firma "Technica Karl H." im Handelsregister eingetragen und am 27. November 1951 in die offene Handelsgesellschaft "Technica, H. & Co" umgewandelt worden. Gegenstand ihres Unternehmens ist vorwiegend der Außenhandel mit Baumaschinen; sie vertritt eine Reihe ausländischer Baumaschinenfirmen in Deutschland und läßt auf den Baumaschinen neben der Herstellerbezeichnung das Zeichen "Technica" anbringen.

4

Für die Beklagte ist dieses Zeichen auf Grund einer Anmeldung vom 11. März 1952 am 21. Mai 1952 unter Nr. 620 736 für eine Reihe von Waren in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Waren der Klasse 22 b der Warenklasseneinteilung (Anl. zu §2 Abs. III WZG), unter welche die für die Klägerin geschützten Warenarten fallen, befinden sich nicht darunter. Unter dem 21. Mai 1952 beantragte die Beklagte auch die internationale Registrierung ihres Zeichens, die am 9. September 1952 unter Nr. 163 960 vorgenommen worden ist.

5

Am 15. September 1952 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens 620 736 der Beklagten unter Berufung auf ihr jüngeres Zeichen 514 167; der Widerspruch bezog sich auf sämtliche Waren des Zeichens der Beklagten. Am folgenden Tage verlangte sie ferner in einem eingehend begründeten Schreiben von der Beklagten Löschung des Warenzeichens und des entsprechenden Firmenbestandteils und drohte im Falle der weiteren Benutzung dieses Zeichens Klage an. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Sie vertrat im Widerspruchsverfahren die Auffassung, die für beide Teile geschützten Warenzeichen beträfen ungleichartige Waren. Dem schloß das Patentamt sich mit Beschluß vom 10. November 1952 an.

6

Am 8. September 1953 griff die Klägerin ihr Begehren mit einem Schreiben an die Beklagte wieder auf und teilte mit, daß sie festgestellt habe, die Beklagte vertreibe nicht nur die im Warenverzeichnis zu ihrer Marke 620 736 aufgeführten Waren, sondern auch fotografische Apparate und Kameras. Die Klägerin verlangte Löschung des Firmenbestandteils "Technica", Aufgabe der gleichlautenden Telegrammadresse, eine verbindliche Erklärung, fotografische Apparate und Kameras und deren Verpackung usw. nicht mehr zu vertreiben, sowie Auskunft und Anerkennung der Schadensersatzpflicht.

7

Die Beklagte lehnte dieses Verlangen ab.

8

Mit der Klage beantragte die Klägerin Unterlassung der Führung der Firmenbezeichnung "Technica", Aufgabe der Telegrammadresse, Herbeiführung der Löschung des entsprechenden Firmenbestandteils im Handelsregister, Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens Nr. 620 736, Unterlassung der warenzeichenmäßigen Verwendung des Wortes "Technica" im geschäftlichen Verkehr überhaupt, hilfsweise im geschäftlichen Verkehr mit optischen und fotografischen Geräten, ferner Verurteilung zur Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in dem durch den Unterlassungsanspruch gekennzeichneten Umfange.

9

Sie hat behauptet, die Beklagte biete im Exportgeschäft Fotoapparate an, vertreibe aber auch Justizgeräte für Baumaschinen. An dem Wort "Technica" habe sie, die Klägerin, durch langjährige Werbung einen Ausstattungsschutz erlangt. Sie sei durch ihre Werbung als Exportfirma von Ruf mit dem Sitz in M. im In- und Ausland in gesteigertem Maße bekannt geworden.

10

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

11

Die Klägerin hat in erster Instanz ein Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 1953 an eine englische Firma vorgelegt, in welchem die Beklagte auf eine von dieser Firma an sie gerichtete Antrage vom 6. Juli 1953 mitteilt, daß sie in der Lage sei, fotografische Apparate und Kameras anzubieten. Nach Vorlage dieses Schreibens hat die Beklagte sich bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, fotografische Apparate, insbesondere Kameras, fotografische Geräte samt Zubehör und fotografisches Aufnahme- und Kopiermaterial in In- oder Ausland herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.

12

Insoweit haben beide Parteien unter Verwahrung gegen die Kostenpflicht die Hauptsache für erledigt erklärt.

13

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

14

Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

15

I.

Das Klagebegehren könnte auf zeichenrechtliche Bestimmungen nur dann mit Erfolg gestützt werden, wenn die miteinander zu vergleichenden Waren der Parteien gleichartig im Sinne des Warenzeichengesetzes wären; denn Warengleichartigkeit ist sowohl Voraussetzung des Warenzeichen wie des Ausstattungsschutzes (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53]. Dies gilt nicht nur, soweit sich die Klägerin aus ihrem Warenzeichen gegen das Warenzeichen der Beklagten wendet, sondern auch, soweit sie den Firmenbestandteil "Technica" der Beklagten beanstandet.

16

Das Berufungsgericht hat eine Warengleichartigkeit im Streitfall nicht als gegeben erachtet. Hierbei hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, ob sämtliche in den beiderseitigen Warenverzeichnissen angeführten Waren von den Parteien tatsächlich geführt werden oder ob es sich zum Teil nur um Vorrats- oder Defensivwaren handelt. Das Berufungsgericht ist vielmehr auf Grund einer Gegenüberstellung aller in den Warenverzeichnissen der Parteien angegebenen Waren zu dem Ergebnis gelangt, das keine Warengleichartigkeit vorliege.

17

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei diesem Warenvergleich zu Unrecht dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, daß die von der Beklagten vertriebenen Großbaugeräte auch optische und physikalische Einrichtungen enthalten, nämlich Nivelliergeräte, Theodoliten, Druckmesser, Thermometer und ähnliche Instrumente, die zum Warenklassenbereich des prioritätsälteren Klagezeichens gehörten. Dieser Angriff ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe trotz Befragens keine substantiierten Behauptungen darüber aufgestellt, daß die von der Beklagten vertriebenen großen Erdbewegungsmaschinen derartige Einrichtungen enthielten. Selbst wenn sie aber vorhanden sein sollten, gingen sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise völlig in dem Zweck und Wesen des ganzen Gerätes auf. Dies ergebe sich schon daraus, daß solche Großbaugeräte einen sehr hohen Wert darstellten. Demgegenüber käme den etwa mit ihnen verbundenen optischen oder physikalischen Einrichtungen als notwendigen Bestandteilen des Gesamtgerätes nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Gleichartigkeit solcher untergeordneten, notwendigen Einzelbestandteile mit den der Klägerin geschützten Waren rechtfertige es aber noch nicht, etwa auch die Baumaschinen in ihrer Gesamtheit als gleichartig mit den fraglichen Waren der Klägerin anzusehen.

18

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bei der Bildung von Sachgesamtheiten, insbesondere von komplizierten Maschinen, treffen oftmals Erzeugnisse unterschiedlichster Warengebiete zusammen. Für die Frage der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit, die nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist aber allein entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung die unter einem bestimmten Warenzeichen angebotenen fertiggestellten Gesamterzeugnisse ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere aber auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikation- und Verkaufsstätten mit den in Vergleich zu setzenden Waren so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (Urteil des Senats vom 25. Juni 1954 I ZR 7/53 - Irus - Urus -, Lindenmaier-Möhring WZG §24 Nr. 8; BGH GRUR 1955, 487, 489 - Alpha; BGHZ 19, 19, 25[BGH 09.11.1955 - IV ZR 196/54] - Magirus). Eine solche wettbewerbliche Nähe der von der Beklagten vertriebenen Großbaumaschinen zu den der Klägerin zeichenrechtlich geschützten optischen und physikalischen Geräten ist aber vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint worden, weil optische und physikalische Einrichtungen, die etwa mit den Großbaumaschinen der Beklagten als notwendige Bestandteile verbunden sein sollten, nach der Verkehrsauffassung nicht bestimmend für das Wesen dieser Großbaumaschinen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1955 - I ZR 157/53 - Magirus, GRUR 1956, 172, 174 f; RG GRUR 1942, 558, 559).

19

Die Klägerin hat nun zwar behauptet, die Beklagte liefere im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts die fraglichen optischen oder physikalischen Einrichtungen auch getrennt von den Baumaschinen. Die Revision rügt unter Berufung auf §286 ZPO, das Berufungsgericht habe einen dahin gehenden Beweisantrag der Klägerin übergangen. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts versieht die Beklagte nur die Baumaschinen als Ganzes mit ihrem Zeichen und bezieht der Verkehr dieses auf der Maschine angebrachte Zeichen nur auf das Gerät in seiner Gesamtheit, nicht aber auf dessen Einzelteile, die er nicht als selbständige Waren wertet. Sei dieser Sachlage war der fragliche Beweisantrag der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Denn wenn beteiligte Verkehrskreise das Warenzeichen der Beklagten nur auf die Baumaschine als Endprodukt beziehen und den dieser Baumaschine angepaßten Einzelteile nicht den Charakter selbständiger Waren der Beklagten beimessen, so müssen diese Einzelteile bei der Prüfung der Warengleichartigkeit selbst dann ausscheiden, wenn sie von der Beklagten getrennt von der Baumaschine als Ersatzteile nachgeliefert werden (RG GRUR 1942, 558, 560). Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Warengleichartigkeit allein Sie von der Beklagten vertriebenen Baumaschinen und nicht deren Einzelteile mit den der Klägerin geschützten Waren in Vergleich gesetzt hat.

20

Läßt aber diese Abgrenzung der in Vergleich zu setzenden Waren durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen, so ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht zu den Ergebnis gelangt ist, daß die Waren der Parteien einander wirtschaftlich so entfernt stehen, daß der Verkehr nicht geneigt ist, sie auf Grund übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Kennzeichnungen einer gemeinsamen Herkunftstätte zuzuschreiben. Vertreibt hiernach die Beklagte Waren, die ungleichartig mit den der Klägerin geschützten Waren sind, so kann es ihr nach zeichenrechtlichen Bestimmungen auch nicht verwehrt sein, das beanstandete Warenzeichen auf Preislisten, Geschäftsbogen usf. warenzeichenmäßig oder firmenmäßig zu verwenden oder dieses Zeichen in sonstiger Weise als schlagwortartigen Firmenbestandteil herauszustellen.

21

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei Erörterung der zeichenrechtlichen Grundlagen des Klagebegehrens auch den Grad der Verkehrsdurchsetzung des Klagezeichens und der Verwechslungsfähigkeit der Vergleichszeichen berücksichtigen müssen. Der Warengleichartigkeitsbereich ist grundsätzlich nach objektiven Maßstäben abzugrenzen. Entscheidend ist allein, ob die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstatten einander so nahestehen, daß bei dem Durchschnittsabnehmer die Auffassung entstehen kann, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb. Bei Prüfung dieser Frage muß das Ausmaß der Verwechslungsfähigkeit der Vergleichszeichen wie der Umfang einer etwaigen Verkehrsgeltung des angeblich verletzten Zeichens außer Betracht bleiben (BGHZ 19, 23, 25 f[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; vgl. auch Entscheidung des Beschwerdesenats 2 b des Patentamts vom 31. Mai 1957, MittDPatAnw S. 138).

22

Da ein zeichenrechtlicher Schutz wegen Fehlens der Warengleichartigkeit nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Erörterung, ob die Klägerin etwa dadurch, daß sie in ihrem Schreiben vom 8. September 1933, nachdem das Patentamt ihren Widerspruch gegen die Eintragung des Warenzeichens der Beklagten wegen Warenungleichartigkeit abgelehnt hatte, nicht mehr die Löschung des Warenzeichens der Beklagten begehrt hat, sich stillschweigend mit der warenzeichenmäßigen Benutzung des Wortes "Technica" für die für das Warenzeichen des Beklagten eingetragenen Waren einverstanden erklärt hat.

23

II.

Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung "Technica" der Klägerin einen Schutz aus §12 BGB, §16 UWG mit der Begründung versagt, daß diese Bezeichnung bei ihrer Verwendung durch die Klägerin keine Namensfunktion erfülle. Dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin selbst die Bezeichnung "Technica", die in ihrem Firmennamen nicht enthalten sei, nur als reine Waren- oder Sortenbezeichnung benutze und lediglich den Namen L. als abgekürzten Firmennamen verwende.

24

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Der selbständige Namensschutz aus §16 Abs. 1 UWG ist weder davon abhängig, daß die fragliche Bezeichnung einen Teil des unverkürzten Firmennamens, wie er im Handelsregister eingetragen ist, bildet (BGHZ 11, 216[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]-KfA), noch daß die Bezeichnung von dem Namensträger selbst im geschäftlichen Verkehr als Firmenschlagwort herausgestellt wird. Entscheidend ist vielmehr allein, ob beteiligte Verkehrskreise in der fraglichen Bezeichnung den Namen eines bestimmten Unternehmens erblicken. Ob dies der Fall ist, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die Art der Werbung der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, es unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß das Warenzeichen Technika derartige namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Klägerin erlangt habe. Herrn maßgebend ist allein die Verkehrsauffassung, die sich auch unabhängig von der Art der Werbung der Klägerin entwickeln kann (BGH GRUR 1957, 87 f - Meisterhand).

25

Es bedarf aber keiner Aufklärung in tatsächlicher Beziehung, ob die Klägerin zu Recht eine Namensfunktion ihres Warenzeichens als Firmenkennzeichen im Sinne von §16 Abs. 1 UWG oder als besonderer Geschäftsbezeichnung im Sinne von §16 Abs. 3 UWG in Anspruch nimmt, weil das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang - und zwar bei der Erörterung, ob dem Klagezeichen als sogenannten berühmter Marke ein besonderer wettbewerbsrechtlicher Schutz zuzubilligen sei - rechtsirrtumsfrei das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr abgelehnt hat.

26

Der Schutz aus §16 UWG setzt zwar wettbewerbsrechtliche Beziehungen nicht unbedingt voraus. Er kann insbesondere auch gegenüber einem Warenzeichen durchgreifen, das für ungleichartige Waren geführt wird (BGHZ 15, 107 - Koma). Gleichwohl ist auch bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der wirtschaftliche Abstand der in Vergleich zu setzenden Warengebiete durchaus bedeutsam. Stehen sich Unternehmen mit wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebieten gegenüber und ist für die Möglichkeit eines künftigen Eintritts wettbewerblicher Beziehungen nichts Greifbares dargetan, so spricht dies in der Regel gegen eine Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr bei völliger Verschiedenheit der von beiden Unternahmen vertriebenen Waren nicht geneigt ist, diese der gleichen Herkunftsstätte zuzuschreiben, selbst wenn die Waren unter gleichen oder ähnlichen Waren- oder Firmenzeichen auf dem Markt erscheinen. So liegt es aber nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts im Streitfall.

27

Aus §16 UWG kann nun zwar auch dann gegen verwechslungsfähige Beziehungen eingeschritten werden, wenn diese nicht zu der irrigen Annahme identischer Herkunftsstätten verleiten, beteiligte Verkehrskreise jedoch dem Eindruck unterliegen können, es beständen zwischen den fraglichen Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge. Auch eine solche Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne hat aber das Berufungsgericht im Streitfall nicht als gegeben erachtet. Es führt hierzu aus, daß für den Kauf der Geräte beider Parteien nur ausgesprochene Fachleute in Betracht kämen, die angesichts der hohen Werte der fraglichen Waren vor dem Entschluß zum Kauf genaue Informationen einziehen würden. Niemand aus diesen Abnehmerkreisen werde im Hinblick auf die große Verschiedenheit der Vergleichswaren durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen zu der Annahme verleitet, die Klägerin befasse sich nunmehr auch mit dem Vertrieb von schweren Baumaschinen oder unterhalte jedenfalls irgendwelche Beziehungen zu einer Großhandelsfirma, die den Handel mit schweren Baumaschinen betreibe. Die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise könnten aber auch bei nur flüchtiger Betrachtung sofort erkennen, daß sie nur ausländische Fabrikate vertriebe, als deren Generalvertretung sie sich bezeichne.

28

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Verwechslungsgefahr das Hauptproduktionsgebiet der Klägerin - die Herstellung von Spezialkameras für Fachleute der Fotobranche - denjenigen Waren der Beklagten gegenübergestellt hat, die in deren Handelsunternehmen im Vordergrund stehen. Denn für die Frage, ob ähnliche Bezeichnungen beteiligte Verkehrskreise zur Annahme geschäftlicher Beziehungen verleiten, fällt auch ins Gewicht, welche Arbeitsgebiete nach der Verkehrsauffassung typisch für die diese Bezeichnungen führenden Unternehmungen sind (BGH in GRUR 1956, 172, 174 rechte Spalte - Magirus). Dem Ergebnis, daß eine Verwechslungsgefahr auch in dem gekennzeichneten weiteren Sinn nicht gegeben sei, steht aber auch die Behauptung der Klägerin nicht entgegen, sie genieße für ihr Firmenkennzeichen "Technika" besonders starke Verkehrsgeltung. Zwar kann die starke Verkehrsdurchsetzung einer Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr auch in solchen Fällen begründen, in denen sie ohne dieses Ausmaß der Verkehrsgeltung im Hinblick auf die Verschiedenheit der Waren verneint werden müßte. Erscheint es aber nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, beteiligte Verkehrskreise könnten durch die Ähnlichkeit der Firmen- und Warenbezeichnungen von Unternehmen völlig verschiedener Branche zu der irrigen Vorstellung verleitet werden, diese Unternehmen stünden in irgendwie gearteten Beziehungen zueinander, so würde es der Lebenswirklichkeit widersprechen, die Gefahr einer "Verwechslung" anzunehmen (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma).

29

Bei der Frage der Verwechslungsgefahr ist im übrigen auch zu berücksichtigen, daß der Bezeichnung "Technika" von Haus aus geringe Unterscheidungskraft zukommt. Diese Bezeichnung ist erkennbar von "Technik" abgeleitet. Sie lehnt sich somit eng an ein Wort der allgemeinen Umgangssprache an, das für die verschiedensten Warengattungen in Betracht kommen kann. Auch dies aber steht der Annahme entgegen, allein die Ähnlichkeit der in Frage stehenden Bezeichnungen könnte beteiligte Verkehrskreise zu irrigen Vorstellungen über die Herkunftstätte oder die Beziehungen der Parteien zueinander verleiten.

30

Fehlt es nach alledem nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts infolge der völligen Verschiedenheit der von den Parteien geführten Waren und der von Haus aus geringen Kennzeichnungskraft der im Streitfall miteinander konkurierenden Bezeichnungen an einer Verwechslungsgefahr, so scheidet auch §16 UWG als Klaggrundlage aus.

31

III.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen aber auch nicht die Voraussetzungen vor, die das Klagbegehren aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung zu rechtfertigen vermöchten. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, kann ein solcher Schutz, der weder Warengleichartigkeit noch Verwechslungsgefahr voraussetzt, nur in besonders gelagerten Ausnahmefüllen bei weithin bekannten Kennzeichnungen eingreifen, wenn in deren Alleinstellung durch die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen eingebrochen und damit die auf der Einmaligkeit der Bezeichnung beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt wird (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma; 19, 23 - Magirus).

32

Zu Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, diesen Sonderschutz bereits einer Marke zuzubilligen, die "auf dem Wege" zur Berühmtheit ist (BGHZ 19, 23, 27 f[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus). Ein solcher "Anwartschaftsschutz" für berühmte Marken würde zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit führen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es nicht als ausreichend erachtet hat, daß das als "Technika" bezeichnete Fotogerät in den in Betracht kommenden Fachkreisen als besonders hervorragende Kamera bekannt ist. Hierbei kam dahinstehen, ob der Schutz gegen Verwässerung für geschäftliche Bezeichnungen stets nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Bezeichnung über die Abnehmerkreise hinaus allgemein bekannt geworden ist, wie das Berufungsgericht meint. Wird ein Spezialartikel unter einer besonders eigenartigen, auffälligen Bezeichnungen angeboten, so kann ein unzulässiger Einbruch in die durch die Alleinstellung bedingte starke Werbewirkung durch Benutzung übereinstimmender Bezeichnungen auf ungleichartigen Warengebieten unter Umständen auch dann in Betracht kommen, wenn die beeinträchtigte Bezeichnung sich nur innerhalb der Abnehmerkreise des Spezialartikels durchgesetzt hat. So aber liegt es im Streitfall nicht. Wie bereits bei Erörterung der Verwechslungsgefahr dargelegt wurde, kommt dem Klagezeichen von Haus aus nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft zu. Dies aber rechtfertigt es, im Streitfall strenge Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung zu stellen, um einen Schutz gegen Verwässerung eingreifen zu lassen und damit diese Bezeichnung, die auch für andersartige technische Geräte naheliegt, über den Bereich der Warengleichartigkeit und der Verwechslungsgefahr hinaus für die Klägerin zu monopolisieren.

33

Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß die Klägerin einen Schutz gegen Verwässerung ihres Klagezeichens nur in Anspruch nehmen könnte, wenn dieses von Haus aus farblose, sich einer Gattungsbezeichnung nähernde Warenzeichen über die Abnehmerkreise der Klägerin hinaus allgemein im Publikum als Hinweis auf Erzeugnisse der Klägerin aufgefaßt würde. Dies aber hat das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde verneint. Da das Gericht selbst ein Teil der Allgemeinheit ist, auf deren Kenntnis es bei dieser Frage ankommt, ist es nicht zu beanstanden, daß es von einer Beweisaufnahme über das Ausmaß der Verkehrsgeltung des Klagezeichens abgesehen hat.

34

IV.

Es läßt schließlich auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht das Klagbegehren auch nicht aus §1 UWG wegen sittenwidriger Ausnutzung einer fremden Werbung für begründet erachtet hat. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß die Klägerin sich nach einem starken Rückgang in den ersten Nachkriegsjahren erst wieder im Aufstieg befunden habe, als die Beklagte im Jahre 1951 ihre Firmenbezeichnung gewählt habe. Vor dem zweiter Weltkrieg sei, die Klägerin auf keinen Fall schon so bekannt gewesen, daß der Inhaber der Generalvertretung sich für den Absatz völlig andersartiger Waren etwas davon hatte versprechen können, wenn er sich des Warenzeichens "Technika" bediente. Es sei deshalb durchaus glaubhaft, wenn der Mitgesellschafter und ursprüngliche Alleininhaber der Beklagten angebe, er habe von dem Warenzeichen der Klägerin nichts gewußt, als er seinen Firmennamen wählte. Dieser tatsächlichen Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Ansicht der Revision, die Beklagte habe bei der Wahl ihres Firmennamens zumindest fahrlässig gehandelt, kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Beklagte hatte keine Veranlassung, vor der Ingebrauchnahme dieser für eine mit technischen Erzeugnissen handelndes Unternehmen naheliegender Firmenbezeichnung, die keine auffallende Eigenart ausweist, Nachforschungen darüber anzustellen, ob etwa für Waren auf ungleichartigen Warengebieten ein verwechslungsfähiges Warenzeichen benutzt werde. Weitere Umstände aber, die den Vorwurf eines Wettbewerbswidrigen Vorgehens der Beklagten rechtfertigen könnten, sind von der Klägerin nicht dargetan worden.

35

Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Krüger-Nieland Nastelski Christoph Weiss