Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1956, Az.: II ZR 238/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 238/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden
- OLG Frankfurt - 21.04.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1957, 136 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der offenen Handelsgesellschaft Gebr. S. in H.,
Prozessgegner
die N. S., Öffentlichrechtliche S. in W., vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank, die in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch 1945 mit dem Einzug eines Schecks beauftragt wurde, hatte dabei eine sich aus den Zeitumständen ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht. Zu einer Abweichung von dem sonst bei ihr üblichen Einzugsverfahren war sie nur dann verpflichtet, wenn entweder an ihrem Platze unter den Banken ein besonderes Verfahren verabredet war, um die mit dem üblichen Einzugsweg verbundenen Gefahren auszuschließen oder zu vermindern, oder wenn im Einzelfall ein Weg vorhanden war, der das Risiko für den Einreicher gegenüber dem Risiko bei Einhaltung des üblichen Weges verminderte.
Auch bei einem auf eine auswärtige Reichsbankstelle gezogenen Scheck, der weder bestätigt noch von jeder Reichsbankstelle endgültig einzulösen war (BGHZ 13, 127) liegt ein Verschulden der Bank nicht ohne weiteres darin, daß sie den Scheck nicht der örtlichen Reichsbankstelle zum Einzug oder zum Diskont übergab.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 21. April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der Beklagten über deren Zweigstelle in H. seit 1928 bis zum 30. November 1950 in laufender Geschäftsverbindung. Am 8. März 1945 erhielt die Klägerin für Kriegslieferungen von dem Kriegsmarine Zentralbeschaffungs- und Ausrüstungsamt in Hildesheim einen von dieser Dienststelle auf die Reichsbankstelle Hildesheim gezogenen Scheck über 103.776,90 RM. Diesen Scheck übergab die Klägerin am gleichen Tage der Zweigstelle H. der Beklagten zum Einzug, die den Gegenwert der Klägerin auf deren laufendem Konto mit "Vorbehalt des Eingangs (Ev)" gutschrieb. Die Zweigstelle H. diesen Scheck mit anderer Post durch besonderen Boten an die Zentrale der Beklagten in W. weiter, wo der Scheck am 13. März 1945 eintraf. Die Zentrale in W. versandte den Scheck am 14. März 1945 auf dem Postwege an die Giro-Zentrale in Ha., um ihn über ihr Gironetz zum Einzug zu bringen. Auf dem Wege nach Ha. ist der Scheck verloren gegangen, was sich aber erst später herausstellte. Die Stadt W. wurde am 29. März 1945 von den amerikanischen Truppen besetzt. Der Scheckgegenwert wurde der Klägerin mit Aufgabe vom 24. April 1946 zurückbelastet. An demselben Tage stellte die Beklagte für den verlorenen Reichsbankscheck einen Ersatzscheck aus, um diesen nun bei der Reichsbankstelle Hildesheim zum Einzug zu bringen; der Gegenwert wurde der Klägerin wieder zunächst unter Ev. gutgeschrieben. Die Einlösung des Schecks scheiterte aber daran, daß inzwischen das Konto der Scheckausstellerin, des Kriegsmarine Zentralbeschaffungsamts, bei der Reichsbankstelle in Hildesheim auf Grund des MilRegG 52 gesperrt worden war. Auch die Gutschrift dieses Ersatzschecks wurde daher am 19. August 1946 der Klägerin wieder zurückbelastet.
Die Beklagte bemühte sich in der Folgezeit, noch eine nachträgliche Einziehung und Gutschrift dieses Reichsbankschecks zu Gunsten der Klägerin zu erreichen, Sie nahm Verhandlungen mit der Rheinischen Girozentrale, Zweigstelle S., auf, bei der auf Anordnung der französischen Militärregierung die bei den Geldinstituten bestehenden Konten von Wehrmacht- und Parteidienststellen zentralisiert waren. Hierüber führte sie einen Schriftwechsel mit dem damals für die Klägerin tätigen Wirtschaftsprüfer Dr. B. in K. In einem Schreiben vom 26. November 1948 teilte sie diesem zunächst mit:
"daß wir es nach längeren Bemühungen erreichen konnten, den Scheckbetrag im Zusammenhang mit der in der französischen Zone angeordneten Zusammenfassung der Partei- und Wehrmachtskonten vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung von der Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank S. einzuziehen. Diese Buchung fand bereits am 30. Januar 1948 statt. Da sie Jedoch keine endgültige Maßnahme darstellte, worauf uns die Rheinische Girozentrale wiederholt hingewiesen hat, gaben wir Ihnen von diesem Vorgang vorerst keine Kenntnis, um nicht Hoffnungen zu erwecken, die sich vielleicht später als unbegründet herausstellen würden. Aus diesem Grunde schrieben wir den Betrag auch nicht dem Konto Ihrer Mandantin gut, sondern erkannten damit ein internes Konto."
Die Beklagte fügte hinzu, es sei noch nicht geklärt, ob nach der Währungsumstellung noch mit einer Rückbelastung zu rechnen sei, sie hoffe aber, diese Rückbelastung werde deshalb unterbleiben, weil alle Reichsmarkverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Geldinstituten im Währungsgebiet erloschen seien.
Am 8. Januar 1949 schrieb die Girozentrale der Beklagten über die fragliche Forderung:
"Wir kommen heute zurück auf Ihre wiederholten Antragen in der vorbezeichneten Angelegenheit und teilen Ihnen mit, daß wir die Verrechnung des vorbezeichneten Betrages mit ihrer Niederlassung H. nunmehr als endgültig ansehen. Die fragliche Forderung wird bei uns verbucht, bleiben und gemäß § 14 des Umstellungsgesetzes als Forderung gegen die ehemalige Wehrmacht untergehen."
Am 7. März 1949 schrieb die Beklagte sodann der Klägerin
"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß unsere langwierigen Anstrengungen, den Gegenwert für den Scheck über RM 103.776,90 hereinzuholen, nunmehr zum Erfolg geführt haben. Wie uns die Rheinische Girozentrale und Provinzialbank mitgeteilt hat, können die von unserer Niederlassung H. getätigten Buchungen jetzt als endgültig betrachtet werden, sodaß mit einer Rückbelastung nicht mehr zu rechnen ist.
. Die Sachlage ermöglicht es uns, den Betrag im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellen. Außerdem sind wir in der angenehmen Lage, Ihnen die bis zum 30.1.1948, dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheckzweitschrift an die Rheinische Girozentrale, gezahlten Zinsen zurückzuvergüten.
Wir haben unserer Landesbankstelle H. Anweisung erteilt, die Beträge unter Abzug eines Spesenpauschquantums von DM 200,- für unsere außerordentlichen Bemühungen und Aufwendungen auf Ihr Konto Nr. ... zu übertragen.
Gutschriftsanzeige über DM ... wird Ihnen in diesen Tagen zugehen.
Für den Fall, daß die Umstellung bei der Nachprüfung der Umstellungsrechnung unseres Instituts nicht in der erfolgten Form anerkannt und dadurch eine Ermässigung der Ihnen gutgebrachten Beträge erforderlich werden sollte, müssen wir uns vorsorglich eine entsprechende Rückbuchung vorbehalten."
Unter dem 9. März 1949 schrieb die Beklagte der Klägerin den 10 : 1 umgestellten Gegenwert des Schecks zuzüglich der bis zum 31.1.1948 belastet gewesenen Zinsen unter Abzug eines Spesenpausch-Quantums von 200,- DM mit 11.154,78 DM gut und bemerkte dabei:
"Für den Fall, daß die Umstellung bei der Nachprüfung der Umstellungsrechnung unseres Instituts nicht in der erfolgten Form anerkannt und dadurch eine Ermässigung der Ihnen gutgeschriebenen Beträge erforderlich werden sollte, müssen wir uns vorsorglich eine entsprechende Rückbuchung vorbehalten."
Am 2. Februar 1950 belastete die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Vorbehalte in den beiden Schreiben vom 7. und 9. März 1950 mit einem Betrage von 3.974,17 DM. Sie begründete dies damit, daß die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft die Umstellung des Reichsmarkbetrages nicht mit 10 : 1, sondern nur mit 100 : 6,5 anerkannt habe. Das Konto wurde noch bis zum 30. November 1950 weitergeführt; die laufenden Halbjahresabrechnungen wurden regelmäßig anerkannt. Am 30. November 1950 endete das Kontokorrentverhältnis.
Am 30. Januar 1951 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß das Landesamt für kontrollierte Vermögen von Rheinland-Pfalz zwar der Rheinischen Girozentrale in Koblenz gegenüber die grundsätzliche Anerkennung der umgestellten Forderung ausgesprochen habe und daß lediglich die formelle Anerkennung noch ausstehe, daß aber diese Anerkennung sich nur auf die eigentliche Schecksumme beziehe, nicht aber den gutgebrachten Zinsbetrag von 635,11 DM umfasse. Sie belastete die Klägerin am 21. Februar 1951 wieder mit diesem Betrage und berechnete am 4. April 1951 darauf Zinsen und Provisionen in Höhe von 179,95 DM. Diese Belastungen von zusammen 815,06 DM glich die Klägerin am 16. April 1951 aus.
Am 17. Juni 1953 verrechnete die Rheinische Girozentrale gegenüber der Beklagten den Scheckbetrag zurück. Die Beklagte gab hiervon der Klägerin am 23. Juni 1953 Kenntnis mit dem Zusatz, sie werde die Gutschrift von 6.745,50 DM (Umstellungsverhältnis 100 : 6,5) zurückfordern müssen, wenn eine endgültige Einlösung des Reichsmarkschecks sich nicht durchsetzen lasse. Am 7. Juli 1953 belastete die Beklagte die Klägerin mit diesem Betrage zuzüglich 1.710,52 DM Zinsen bis 30. Juni 1953 und weiterhin mit 191,90 DM Zinsen bis 31. Dezember 1953. Daraus ergab sich ein Kontostand zu Lasten der Klägerin mit 8.647,92 DM.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe schon bei der Weitergabe des ursprünglichen Schecks im März 1945 ihre Sorgfaltspflicht verletzt; sie hätte bei der damaligen Lage den Scheck an die Reichsbankstelle in W. weitergeben müssen, statt ihn mit der Post nach Ha. zu senden. Die Klägerin sieht ein weiteres Verschulden der Beklagten darin, daß diese sich nach der Absendung des Schecks bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr um dessen Schicksal gekümmert und nicht schon damals einen Ersätzscheck ausgestellt habe.
In den späteren Bemühungen der Beklagten sieht die Klägerin die Übernahme einer Garantie für den Eingang des Schecks, in dem Brief vom 7. März 1949 die Einlösung dieses Garantieversprechens und die vertragliche Verpflichtung, für den erreichten Erfolg einstehen zu wollen. Den bei der Gutschrift vom 9. März 1949 erklärten Vorbehalt will die Klägerin nur insoweit gelten lassen, als es sich um die Höhe des Umstellungssatzes (100 : 6,5 statt 10 : 1) gehandelt habe, Sie beruft sich schließlich auch auf die vom 30. Juni 1949 bis 30. November 1950 erteilten Saldoanerkenntnisse.
Sie fordert die Rückzahlung der gezahlten 815,06 DM mit Zinsen und die Feststellung, daß sie die belasteten 8.647,92 DM nicht zu zahlen habe. Die Beklagte beruft sich auf das ihr in Nr. 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebene Recht, den Scheck auf Gefahr der Klägerin auf dem Postwege zu versenden. Sie sieht bei der damaligen Lage keinen Anlaß zu einer Abweichung von der allgemeinen Regel und bestreitet, daß eine Vorlegung des Schecks bei der Reichsbankstelle in Wiesbaden die Gefahr verringert hätte. Sie bestreitet, eine Garantie in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne gegeben zu haben. Den im März 1949 gemachten Vorbehalt will die Beklagte im Sinne der Möglichkeit einer Rückbelastung des gesamten Scheckbetrages verstanden wissen. Auf jeden Fall hält sie die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, da die der damaligen Gutschrift zugrunde liegende Voraussetzung, daß die Beklagte die Gutschrift ohne eigene Belastung vornehmen könne, nachträglich weggefallen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts: die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Durch die Entgegennahme des auf eine andere Bank gezogenen Schecks übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin die Verpflichtungen, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage (§ 675 BGB) über dessen Einziehung ergaben. Sie müßte den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Wege, der sich bot, der bezogenen Bank oder der für diese zuständigen Abrechnungsstelle (Art. 31 ScheckG) vorlegen oder vorlegen lassen.
1.
Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte die Klägerin den Leiter der Zweigstelle in H., Dr. Z., auf ihre besondere Sorge um die Sicherheit der Einlösung hingewiesen. Dieser hatte zugesagt, den Scheck durch besonderen Boten an die Zentrale der Beklagten nach Wiesbaden zu senden: das ist auch durchgeführt worden. Im übrigen hat Dr. Z. nach den Feststellungen zugesagt, auch die Zentrale in Wiesbaden werde den Scheck mit der äußersten Sorgfalt weiter behandeln. Die weitergehende Behauptung der Klägerin, Dr. Z. habe auch die Beförderung von W. nach H. durch besonderen Boten zugesagt, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen.
Weiterhin stellt das Berufungsgericht fest, weder der Beklagten noch der Reichsbankstelle in W. habe ein Kurierdienst nach Ha. oder Hildesheim zur Verfügung gestanden.
2.
Wie der erkennende Senat wiederholt, insbesondere in den beiden von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen vom 30. April 1952 (II ZR 143/51, BGHZ 6, 55 ff) und vom 24. April 1954 (II ZR 178/53; BGHZ 13, 127 ff) ausgesprochen hat, hatte eine Bank oder Sparkasse, die in den letzten Wochen vor dem Zusammenbruch 1945 einen Scheck zum Einzug übernahm, die vertragliche Verpflichtung, bei der Ausführung dieses Auftrags den schnellsten und vor allem sichersten Weg zu wählen. Daraus konnte sich die Notwendigkeit ergeben, mit Rücksicht auf besondere Umstände von dem sonst üblichen Einzugswege abzuweichen und einen anderen Weg zu benutzen. Solche besonderen Umstände hat der erkennende Senat in einem gleichzeitig verkündeten Urteil vom 6. Dezember 1956 (II ZR 345/55) darin gesehen, daß - wie dort cu unterstellen war - die Banken eines bestimmten Platzes (dort: Berlin) ein besonderes Verfahren verabredet hatten, um die mit dem üblichen Einzugsweg verbundenen Gefahren auszuschliessen oder zu vermindern. In einem solchen Falle müßte die mit dem Einzug beauftragte Bank ihrerseits dar tun daß und aus welchem Grunde sie ohne Verschulden von dem besonderen Verfahren abweichen und bei ihrem sonst üblichen Verfahren verbleiben durfte.
Im vorliegenden Streitfall war zwar die Beklagte durch die Verhandlung der Klägerin mit Dr. Z. noch besonders auf die Bedeutung des Schecks hingewiesen worden und dieser hatte die Anwendung der äussersten Sorgfalt zugesagt. Es ist aber nichts darüber vorgetragen, daß zur entscheidenden Zeit in W. unter den dortigen Banken eine ähnliche Vereinbarung bestanden hätte, wie sie in dem erwähnten ändern Fall für Berlin zu unterstellen war. Deshalb konnte die Zentrale der Beklagten in W. auch bei Anwendung der ihr obliegenden äußersten Sorgfalt nur prüfen, ob mangels eines Kurierdienstes ein anderer Weg zur Verfügung stand, um die mit dem üblichen Postversand verbundenen Gefahren zu vermindern. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden würde ihr nur dann zur Last fallen, wenn sie eine solche Möglichkeit schuldhaft nicht erkannt oder nicht ausgenutzt hätte.
3.
Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 24. April 1954 (BGHZ 13, 127 [129]) ausgeführt hat, waren bestimmte Wehrmachtszentralkassen nach einem Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums Nr. II 4973 vom 20. November 1944 befugt, in bestimmter Form solche Schecks für Rüstungslieferungen auszustellen, die von jeder Reichsbankstelle sofort nicht nur zum Einzug oder zum Diskont entgegengenommen werden konnten, sondern alsbald endgültig einzulösen waren. Zu diesen Zentralkassen gehörte zwar die Marinezentralkasse in Hildesheim, aber nicht auch die Ausstellerin des streitigen Schecks, das Kriegsmariene- Zentralbeschaffungs- und Ausrüstungsamt in Hildesheim. Auch mußten solche Schecks auf die Reichshauptbank in Berlin und nicht auf eine andere Stelle der Reichsbank gezogen sein. Da der streitige Scheck auch kein "bestätigter" Reichsbankscheck im Sinne des § 19 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl I, 1015) war, so ist das Berufungsgericht mit Recht der von ihm herangezogenen Auskunft der Landeszentralbank von Hessen vom 22. Februar 1955 dahin gefolgt, daß eine sofortige Einlösung des Schecks durch die Reichsbankstelle in W. nicht möglich war.
4.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß bei der gegebenen Sachlage nichts dadurch gewonnen werden konnte, wenn der Scheck der Reichsbank zum Einzug übergeben worden wäre. Das hätte, wie die Landeszentralbank in der genannten Auskunft vom 22. Februar 1955 ausgeführt hat, sogar eher zu einer noch größeren Verzögerung und Gefährdung geführt als der von der Beklagten gewählte Weg über die Girozentrale in Ha..
Auch die Beklagte konnte zur entscheidenden Zeit keinen Anlaß sehen, diesen Weg des Einzugs über die Reichsbankstelle in W. für sicherer zu halten als den über die Girozentrale in Ha..
5.
Wie das Berufungsgericht der Auskunft der Landeszentralbank ohne Rechtsirrtum entnimmt, hätte die Beklagte aber die Möglichkeit gehabt, den Scheck bei der Reichsbankstelle in W. zu diskontieren. Das ist dahin zu verstehen, daß die Reichsbankstelle nicht nur nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BankG und Abschnitt II B der "Allgemeinen Bestimmungen für den Verkehr mit der Reichsbank - Geschäftsbedingungen für einzelne Geschäftszweige der Reichsbank" 57. Ausgabe vom November 1941, beruhend auf dem Nachtrag vom 28. Oktober 1941 [RAnz Nr. 262 vom 8. November 1941 S 3] zum Ankauf des Schecks berechtigt, sondern im gegebenen Falle auch bereit gewesen wäre. Die Veranlassung für die Beklagte, diesen Weg zu versuchen, entfiel entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb, weil die Klägerin dabei 3 1/2 % Zinsen für 5 Tage eingebüßt hätte, denn die Beklagte wäre, wie die Revision zutreffend ausführt, nach dem Inkassovertrag verpflichtet gewesen, die Klägerin auf eine solche Möglichkeit hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen, wenn sie glaubte, nicht ohne dieses handeln zu können. Die Beklagte muß sich danach so behandeln lassen, als hätte die Klägerin ihr Einverständnis mit dieser Behandlung des Schecks gegeben.
Das Berufungsgericht erwägt weiter, daß auch eine solche Diskontierung die Klägerin nicht gegen die Gefahr geschützt hätte, daß der Scheck später auf dem Postwege von der Reichsbankstelle W. nach Ha. oder Hildesheim verloren ging. Wenn es sich bei diesen Erwägungen um die Prüfung handelte, ob die Nichtbenutzung dieses Weges der Diskontierung für den Eintritt des Schadens ursächlich war, so würde es der Prüfung bedürfen, welche der Parteien die Beweislast für den vermutlichen weiteren Verlauf im Falle der Diskontierung trägt. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn die Beklagte diese Diskontierung schuldhaft unterlassen hat, und die Entscheidung über dieses Verschulden ist davon abhängig, was die Beklagte im Falle einer Diskontierung erwarten durfte, wenn sie alle übersehbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigte. Ein Verschulden fällt der Beklagten nur dann zur Last, wenn sich bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung eine Möglichkeit ergeben hätte, das Risiko für die Klägerin auf diesem Wege gegenüber dem Risiko des gewählten Weges zu verringern. Hierfür trägt die Klägerin ebenso die Beweislast wie für jeden ändern Umstand, aus dem ein Verschulden zu folgern ist.
a)
Ob eine Postsendung der Reichsbankstelle mit dem Scheck ebenso verloren gegangen wäre wie die Sendung der Beklagten, ist nicht festgestellt und kann nach Lage der Sache nicht festgestellt werden. Entscheidend ist aber nicht diese Feststellung, sondern die Wahrscheinlichkeit, wie sie sich der Beklagten darstellen konnte und mußte. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte einen solchen Postverlust auf dem einen Wege für wahrscheinlicher oder weniger wahrscheinlich hätte halten müssen als auf dem ändern. Deshalb konnte sie ohne Verschulden davon ausgehen, daß sich die Gefahr des Verlustes des Schecks vor der Vorlegung bei der bezogenen Reichsbankstelle in Hildesheim auch durch Diskontierung bei der Reichsbankstelle in W. nicht vermindern ließ.
b)
Das Berufungsgericht hält es für "selbstverständlich", daß die Reichsbankstelle die Beklagte mit dem Scheck wieder belastet hätte, wenn dieser auf dem Postwege verloren gegangen wäre und der Ausstellerin nicht mehr hätte belastet werden können. Die Revision meint im Gegensatz zum Berufungsgericht, durch eine solche Diskontierung wäre das Risiko eines Verlustes des Schecks endgültig auf die Reichsbank übergegangen, diese hätte daher weder die Beklagte noch diese die Klägerin für den Scheckbetrag wieder belasten können. Obwohl das Berufungsgericht für seine rechtliche Schlußfolgerung keine Begründung gibt, ist ihr im Endergebnis beizutreten, dagegen kann weder der rechtlichen Betrachtungsweise der Revision noch derjenigen der Revisionsbeantwortung gefolgt werden. Beide betrachten die Rechtslage ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kaufrechts.
Insoweit hat die Revision mit dem Hinweis darauf recht, daß die Haftung des Scheckverkäufers nach §§ 437, 440 BGB das Risiko eines späteren Verlustes des Schecks nicht deckt. Dieser Verlust hätte der Reichsbank keinen Anspruch aus dem Diskontvertrage gegeben, denn bei dessen Abschluß und bei Übergabe des Schecks war dieser durch das Guthaben der Ausstellerin bei der bezogenen Stelle gedeckt (RGZ 112, 46 ff [49]; Gadow-Heinichen Grossk Vorb 64 h zu § 373 HGB). Es ist auch nicht möglich, einen Bereicherungsanspruch für die Reichsbank, wie die Revisionsbeantwortung will, daraus herzuleiten, daß der mit dem Ankauf des Schecks bezweckte Erfolg nicht eingetreten wäre, denn dieser Erfolg bestand nicht in der endgültigen Befriedigung der Reichsbank, sondern in der Erlangung der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt über den Scheck, und dieser Erfolg wäre mit dessen Übergabe eingetreten gewesen.
Kann ein im Diskontwege angekaufter Scheck infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so haben die dem privaten Bankgewerbe angehörenden Banken nach Abschnitt 42 Abs. 2 AGB ohne weiteres ein Recht zur Rückbelastung unbeschadet ihrer weiteren scheckrechtlichen Ansprüche. Diese Vorschrift findet aber auf die Reichsbank keine Anwendung. Ihre für die entscheidende Zeit geltenden Geschäftsbedingungen enthalten keine entsprechende Klausel. Die von der Revisionsbeantwortung herangezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landessentralbanken hatten damals noch keine Gültigkeit.
Die Reichsbank hätte aber die Rechte geltend machen können, die ihr das Scheckgesetz gibt (Art. 40 ff). Dieses Rückgriffsrecht ist nicht wie nach Kaufrecht davon abhängig, ob das Guthaben des Ausstellers bei der bezogenen Bank im Zeitpunkt der Diskontierung zur Einlösung verfügbar war, sondern nur davon, ob der Scheck tatsächlich eingelöst worden ist. Es setzt zwar in der Regel eine rechtzeitige Vorlegung voraus, aber auch wenn die dafür gesetzte Frist nicht gewahrt worden wäre, so hätten bei der gegebenen Sachlage die Vorschriften des Art. 48 ScheckG eingegriffen, Weiter setzt das Rückgriffsrecht voraus, daß der Berechtigte Inhaber des Schecks ist. Ob die Reichsbank in der Lage gewesen wäre, entsprechend der für Privatbanken durch das Rundschreiben Nr. 146/43 des Centralverbandes des deutschen Bank- und Bankiergewerbes vom 19. November 1943 getroffenen Regelung einen sogenannten Ersatzscheck auszustellen, wie die Revision meint, bedarf keiner Entscheidung, da dieser kein echter Scheck ist und nicht die Grundlage eines Rückgriffsanspruchs sein kann. Es ist andererseits auch nichts dafür dargetan, daß die Reichsbank besser als die Beklagte selbst in der Lage gewesen wäre, nach Kenntnisnahme vom Verlust der Scheckurschrift einen solchen Ersatzscheck so rechtzeitig nach Hildesheim gelangen zu lassen, daß er dort noch eintraf, bevor mit dem Einmarsch der alliierten Truppen Anfang April auch dort das MilRegG 52 und damit die Sperre des Guthabens der Ausstellerin in Kraft trat.
Die Reichsbank hätte aber als letzter Inhaber des verlorenen Schecks ein Aufgebotsverfahren (Art. 59 ScheckG, § 1004 ZPO) einleiten und auf Grund des so erlangten Ausschlußurteils dieselben Rechte gegen die Klägerin geltend machen können wie auf Grund der Scheckurschrift, wenn sie nicht die damaligen, von der Klägerin selbst betonten schwierigen Verhältnisse im Postverkehr als unüberwindliches Hindernis für die rechtzeitige Vorlegung des Schecks (Art. 48 ScheckG) ansah, den Scheck vorerst bis zur Wiederherstellung eines geregelten Verkehrs zurückhielt und damit das Rückgriffsrecht sicherte (vgl. für den Wechselrückgriff das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1953 II ZR 148/52, BGHZ 10, 149 ff). Darin, daß die Reichsbank ein solches Rückgriffsrecht, wenn es bestand, mit Sicherheit auch ausgeübt hätte, ist dem Berufungsgericht ohne weiteres zuzustimmen.
Die Beklagte mußte daher bei ihren Erwägungen davon ausgehen, daß auch durch eine Diskontierung des Schecks das Risiko nicht endgültig auf die Reichsbank übergegangen wäre. Sie handelte daher auch nicht deshalb schuldhaft, weil sie einen solchen Versuch unterließ.
II.
Die Klägerin wirft der Beklagten auch zu unrecht vor, daß sie sich bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr um das Schicksal des Schecks gekümmert habe. Sie übersieht dabei zunächst, daß die auf MilRegG 52 beruhende Sperre des Guthabens der Wehrmachtsdienststelle nicht erst am 8. Mai 1945 eingetreten ist, sondern schon mit der Besetzung von Hildesheim Anfang April (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1955 II ZR 332/53, BGHZ 17, 19 [30]). Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte in den ersten Tagen nach der Besetzung Wiesbadens in der Angelegenheit noch hätte unternehmen können. Bei normalem Ablauf erhält auch eine Bank keine Nachricht darüber, daß ein von ihr weitergegebener Scheck eingelöst worden ist, sondern nur eine Rückbelastung im umgekehrten Falle. Die Beklagte brauchte daher keine Rückschlüsse daraus zu ziehen, daß sie seit der Weitergabe des Schecks bis zur Besetzung W.s (29. März 1945) nichts mehr von der Sache gehört hatte. Von diesem Tage an verbot sich jeder weitere Versuch schon durch die eingetretene Postsperre. Das schon erwähnte Rundschreiben Nr. 146/43 des Centralverbandes des deutschen Bank- und Bankiergewerbes sah die Möglichkeit vor, daß eine Bank, bei der ein ihr von einer anderen Bank zum Einzug weitergegebener Scheck vernichtet oder bei Weiterleitung an eine dritte Bank dort nicht eingetroffen war, den Scheckbetrag so schnell wie möglich zurückbelastete. Dann sollte das mit dem Einzug zuerst beauftragte Kreditinstitut einen sogenannten Ersatzscheck ausstellen, der den gleichen Weg laufen sollte wie der vernichtete oder verlorene Scheck (vgl. den Bericht in der Zeitschrift "Bankwirtschaft" 1943 S 355). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob auch die Beklagte als das zuerst beauftragte Kreditinstitut nach dieser Regelung damals grundsätzlich zur Ausstellung eines solchen Ersatzpapiers in der Lage gewesen wäre, denn bei einem Postverlust sollte von dieser Möglichkeit nicht vor Ablauf von drei Wochen seit dem Versandtage Gebrauch gemacht werden. Es ist nichts dafür dargetan, daß es der Beklagten möglich gewesen wäre, ein solches Ersatzstück sicherer als das verlorene Stück mit der Post zu versenden, ganz abgesehen davon, daß infolge der inzwischen eingetretenen Besetzung nach Ablauf der Dreiwochenfrist ohnehin nichts mehr unternommen werden konnte.
III.
In den Bemühungen der Beklagten, nach 1946 eine nachträgliche Gutschrift des streitigen Schecks zu erreichen, hat die Klägerin eine Garantiezusage sehen wollen und in dem der Gutschrift vom 9. März 1949 vorangegangenen Schreiben vom 7. März 1949 eine Erfüllung dieser Zusage. Das Berufungsgericht betrachtet (S 13) diese Bemühungen der Beklagten ohne Rechtsirrtum nicht als eine neue Garantiezusage, sondern als Erfüllung einer Verpflichtung, die die Beklagte auf Grund der bestehenden Geschäftsverbindung und auf Grund des im Jahre 1945 abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages hatte. Es trifft zu, daß sich hieraus für die Beklagte zwar die Verpflichtung zu diesen Bemühungen ergab, aber keine Haftung für deren Erfolg. Die Revision ist auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zurückgekommen.
Dagegen greift die Revision die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht das Recht der Beklagten bejaht, auch die erneute Gutschrift vom 9. März 1949 wieder zu stornieren. Diese Stornierung ist insoweit außer Streit, als es sich um den Unterschied zwischen einer Umstellung 10 : 1 und derjenigen im Verhältnis 100 : 6,5 handelt. Wegen des Restes, der den Gegenstand des Streites bildet, leitet das Berufungsgericht das Recht der Beklagten zur Rückbelastung sowohl aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage wie aus ungerechtfertigter Bereicherung her.
1.
Aus den halbjährlichen Saldoanerkenntnissen, die nach dieser Gutschrift bis zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses erteilt worden sind, hat die Klägerin herzuleiten versucht, die Beklagte habe sich damit aller Einwendungen gegen einzelne Posten der Rechnung begeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach feststehender Meinung (von Godin Grossk 2. Aufl. Anm. 29 b zu § 355 HGB) durch die Saldierung nur eine Umkehrung der Beweislast eintritt, daß aber vorbehaltlich der durch § 814 BGB gezogenen Grenzen keinem der Beteiligten das Recht genommen ist, einzelne Posten zu bestreiten und ihr Nicht-Bestehen zu beweisen.
Die Revision hat diese Ausführungen nicht mehr angegriffen und ebensowenig die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich der im März 1949 gemachte Vorbehalt zwar seinem Wortlaut nach nur auf die Frage der Umstellung beziehe, nach Treu und Glauben aber auf die Anerkennung der Scheckschuld überhaupt erstreckt werden müsse.
2.
Richtig ist, daß die Beklagte nur dann eine Rückbuchung gegenüber der Klägerin durchführen durfte, wenn sie verpflichtet war, die ihr selbst gegenüber von der Rheinischen Girozentrale durchgeführte Rückbuchung hinzunehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Rückbuchungsrecht der Beklagten gegenüber der Klägerin auf ungerechtfertigter Bereicherung oder auf dem immer noch bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrage beruhte.
Das Berufungsurteil enthält, wie die Revision richtig bemerkt, keine besonderen Rechtsausführungen über die Frage, ob die Beklagte sich gegen die Rückbelastung durch die Rheinische Girozentrale mit Erfolg hätte wehren können. Der Revision kann aber darin nicht gefolgt werden, daß ein Anspruch der Rheinischen Girozentrale gegen die Beklagte nicht bestanden hätte.
a)
Das Schreiben der Rheinischen Girozentrale vom 8. Januar 1949 enthält zwar die Erklärung, daß sie die Verrechnung des Postens nunmehr als endgültig ansehe. Dieser Erklärung ist eine Begründung hinzugefügt, die die Girozentrale damals augenscheinlich für zutreffend gehalten hat, die aber einer späteren rechtlichen Nachprüfung nicht standhielt. Hätte sich die Beklagte, wie die Revision meint, später auf § 814 BGB berufen, so hätte sie den Nachweis führen müssen, daß die Girozentrale bei Abgabe der Erklärung deren Unrichtigkeit gekannt habe. Es ist aber nichts dafür dargetan, was zum Nachweis einer solchen Kenntnis hätte angeführt werden können.
b)
Die Bereicherung der Beklagten gegenüber der Girozentrale war auch nicht, wie die Revision meint, mit der Rechtswirkung des § 818 Abs. 3 BGB dadurch weggefallen, daß im Jahre 1950 das Kontokorrentverhältnis mit der Klägerin beendet war. Die Beklagte konnte ihren Ersatzanspruch gegenüber der Klägerin nun zwar nicht mehr durch Belastung des Kontos durchsetzen, aber diese Möglichkeit war nicht Voraussetzung für die Fortdauer ihrer Bereicherung. Sie würde nur dann wegfallen können, wenn dieser Ersatzanspruch gegen die Klägerin entweder aus einem anderen Rechtsgrunde nicht bestünde oder wenn er nicht durchsetzbar wäre. Dafür ist nichts dargetan.
Die hiernach unbegründete Revision war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.