Art. 31 ScheckG - Einlieferung in eine Abrechnungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Scheckgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ScheckG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4132-1
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(2) * Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.
Art. 31 Abs. 2: Vgl. WSchAbrStV 4132-4