Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1956, Az.: III ZR 26/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 26/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier
- OLG Koblenz - 17.12.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 20, 275 - 281
- NJW 1956, 1027 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Trier, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Prozessgegner
den Gendarmeriemeister i.R. Johann M. in W.,
Amtlicher Leitsatz
Die Vernichtung einer Sache verursacht dann keinen Schaden, wenn die Vernichtung auf Grund von Umständen, die bereits vor der tatsächlichen Vernichtung gegeben waren, ohnehin binnen kurzem erfolgt wäre, wenn mithin im Zeitpunkt der tatsächlichen Vernichtung die anderweite unvermeidbare Vernichtung bereits sicher war.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T., J.strasse ..., auf dem ein Vorderhaus und ein räumlich davon getrenntes Hinterhaus standen. Am 5. April 1944 erliess der Oberbürgermeister der beklagten Stadt "als Ortspolizeibehörde und örtlicher Luftschutzleiter" eine polizeiliche Verfügung, in der es hiess:
"Bedingt durch die Terrorangriffe erfordert die Sicherung der Bevölkerung sofortige polizeiliche Massnahmen und zwar die Schaffung von Fluchtwegen.
Auf Grund des § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 2 und § 5 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 - RGBl. I S. 827 - wird der Teil Ihres Grundstücks in der Jüdemerstr. 16 mit aufstehenden Gebäuden, der in beiliegendem Lageplan rot umrandet ist, in Anspruch genommen.
Die Gebäude sind bis zum 7. April 1944 zu räumen. Am 8. April 1944 wird mit den Abbruchsarbeiten begonnen ..."
In dem der Verfügung beigefügten Lageplan war nur das Vorderhaus des Klägers rot umrandet, jedoch liess die Beklagte zu der in der Verfügung festgesetzten Zeit ausser dem Vorderhaus auch das Hinterhaus im Zuge der sog. Brandgassenaktion abreissen.
Für den Abbruch des Hinterhauses verlangt der Kläger von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz und hat dazu vorgetragen: Da die Verfügung vom 5. April 1944 das Hinterhaus nicht erfasst habe, sei dessen Abbruch ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Zudem habe es der Beklagten auch überhaupt an einer für einen derart weitgehenden Eingriff in sein Privateigentum ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung gefehlt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt:
- 1.
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz für den Abbruch des Hinterhauses in T., J.str. ..., in Höhe eines durch das Gericht zu bestimmenden Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 4.000,- DM zu zahlen, evtl. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden, sowohl den Sach- wie auch den Nuzungsschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, dass die Beklagte ohne Rechtstitel das Hinterhaus des ihm gehörenden Hauses in T., J.str. ... abgebrochen habe,
- 2.
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Ersatz des ihm bis zum 1. März 1950 entstandenen Nutzungsschadens in Höhe eines vom Gericht festzustellenden Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 1.000,- DM zu zahlen.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, folgendes geltend gemacht: Auf dem der Verfügung vom 5. April 1944 beigefügten Lageplan sei das Hinterhaus des Klägers nur versehentlich nicht rot umrandet und irrtümlich infolge Fehlens der Schraffierung als nicht mehr bestehend gekennzeichnet worden. In dem Generalabbruchplan, nach dem die Brandgassenaktion durchgeführt worden sei, und dem dazugehörigen Gebäudeverzeichnis sei auch das Hinterhaus als zum Abbruch bestimmt bezeichnet worden. Das Versehen sei für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich, da das Hinterhaus in jedem Fall im Rahmen der Brandgassenaktion abgerissen und die Verfügung, wenn das Versehen rechtzeitig bemerkt worden wäre, entsprechend berichtigt oder ergänzt und auf das Hinterhaus ausgedehnt worden wäre. Zudem könne den mit der Angelegenheit befassten Beamten der Vorwurf eines Verschuldens nicht gemacht werden. Schliesslich habe der Kläger es auch unterlassen den Schaden durch Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde abzuwenden.
Das Landgericht hat die in erster Linie geltend gemachten Klageansprüche auf Ersatz des dem Kläger durch Abbruch des Hinterhauses entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Bei der rechtlichen Würdigung des der vorliegenden Klage zu Grunde liegenden Sachverhalts im Rahmen der Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V. mit Art. 131 WeimVerf) ist davon auszugehen, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der zur Durchführung der Brandgassenaktion erfolgten Inanspruchnahme und Niederlegung der von der polizeilichen Verfügung vom 5. April 1944 erfassten Gebäude nicht gesehen werden kann. Es wird dazu im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das insoweit einen gleichliegenden Sachverhalt betreffende Urteil des Senats in dem Rechtsstreit der beklagten Stadt gegen die Erben Knur vom 1. Juli 1954 - III ZR 225/51 - (NJW 1954, 1927 und LM Nr. 6 zu § 14 PrPVG) verwiesen. An dieser Entscheidung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
II.
Die Revision macht zunächst geltend, dass die Beklagte für etwaige Amtspflichtverletzungen der mit Luftschutzaufgaben betraut gewesenen Beamten nicht einzustehen habe, da Luftschutzmassnahmen Reichsaufgaben gewesen seien. Der Oberbürgermeister als örtlicher Luftschutzleiter und die von ihm zur Durchführung von Luftschutzmassnahmen herangezogenen Beamten und Angestellten seien bei Erfüllung dieser Aufgaben Reichsdienststellen gewesen und für ihre etwaigen Amtspflichtverletzungen hafte daher ausschliesslich das Reich. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Luftschutz war zwar eine Reichsangelegenheit. Aber bei seiner Durchführung brauchten nicht alle Massnahmen durch besondere Luftschutzkräfte vorgenommen zu werden. Dazu bediente sich vielmehr der Reichminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, dem der Luftschutz oblag, auch der ordentlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden und er konnte auch andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Verbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen (§ 1 Abs. 2 des Luftschutzgesetzes - LSchG -). Die danach zu Luftschutzaufgaben herangezogenen Behörden und Dienststellen der Länder, Gemeinden usw. wurden aber insoweit nicht etwa Dienststellen des Reiches, sondern blieben ausschliesslich Behörden der Körperschaft, der sie angehörten. Es ist nicht sowie die Revision meint, dass der damalige Oberbürgermeister der beklagten Stadt persönlich mit der Durchführung der Luftschutzaufgaben betraut gewesen wäre. Diese Aufgaben lagen ihm vielmehr kraft Gesetzes in seiner Eigenschaft als Ortspolizeiverwalter ob (§ 5 der 1. DurchfVO zum LSchG). In diesem Zusammenhang kann ebenso wie in BGHZ 2, 242 ff offenbleiben, ob die Luftschutzaufgaben, die die Gemeinden auf Grund ihrer Heranziehung gemäss § 1 Abs. 2 LSchG wahrzunehmen hatten, mit OGHZ 2, 136 (140) und Walz (in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung in NJW 1949, 710) als Auftragsangelegenheiten im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen sind oder nicht (so Michaelis in einer Anmerkung zu der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in SJZ 1949, 848). Jedenfalls handelten die Gemeindebeamten, die Luftschutzaufgaben wahrnahmen, für deren Durchführung die Gemeinde in Anspruch genommen war, im Rahmen der ihnen von ihrer Anstellungskörperschaft d.h. der Gemeinde anvertrauten Gewalt, mögen sie für ihre Luftschutzaufgaben ihre Weisungen auch unmittelbar von einer Reichsbehörde erhalten haben. Die Sachlage ist hier mithin eine andere als in dem Fall, der der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 - (LM Nr. 4 zu § 13 LAG) zu Grunde liegt. Dort war der Leiter des städtischen Bauamtes persönlich von dem Reichsminister Dr. T. zum Bevollmächtigten für die Durchführung der Luftschutzbaumassnahmen - und zwar zunächst für zwei verschiedene Städte - ernannt und zur Erfüllung dieser ihm ausschliesslich vom Reich übertragenen Aufgaben aus der Organisation der Gemeinde und deren Behördenapparat völlig herausgelöst und verselbständigt. Dort lag mithin die Tätigkeit des Beamten im Gegensatz zu dem vorliegenden Falle ganz ausserhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Gemeinde. In dem vorliegenden Fall ist deshalb das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die beklagte Stadt für etwaige Amtspflichtverletzungen ihrer mit Luftschutzaufgaben betrauten Beamten (Beamten im beamtenrechtlichen Sinn und Angestellte) einzustehen habe (so bereits für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des Senats vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 - S. 12/13, insoweit in BGHZ 10, 137 nicht abgedruckt).
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die Verfugung vom 5. April 1944 nicht dahin ausgelegt werden könne, sie wolle auch das Hinterhaus erfassen, dass es somit bezüglich des Hinterhauses an einer polizeilichen Abbruchsverfügung fehle, sind zutreffend. Das gleiche gilt für die Ausführungen darüber, dass in dem Abbruch des Hinterhauses selbst, der lediglich in Ausführung einer vermeintlichen, bereits vorher ergangenen Polizeiverfügung durchgeführt worden ist, eine polizeiliche Verfügung nicht gesehen werden könne.
IV.
Das Berufungsgericht hat weiter die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Hinterhauses, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung (Abbruch des Hinterhauses ohne Rechtsgrundlage) und dem geltend gemachten Schaden des Klägers sowie ein Verschulden der beteiligten Beamten bejaht und zur Verschuldensfrage im einzelnen ausgeführt: Die den Abbruch des Hauses veranlassenden Beamten hätten sich durch sorgfältige Prüfung davon überzeugen müssen, dass die Vorschriften, auf welche die Brandgassenaktion gestützt wurde, beobachtet wurden. Das Ausserachtlassen dieser Sorgfaltspflichten werde durch die Zeitverhältnisse im April 1944 nicht entschuldigt, da die Beklagte damals noch eine ordnungsmässig funktionierende Verwaltung gehabt habe und die Brandgassenaktion auch nicht mit besonderer Beschleunigung betrieben worden sei. Es hätte daher von den Beamten erwartet werden müssen, dass sie nicht nur den Generalplan nebst Gebäudeverzeichnis mit den einzelnen, den Polizeiverfügungen beigefügten Plan-Skizzen verglichen, sondern dass sie auch die Übereinstimmung der Pläne mit den tatsächlichen Verhältnissen an Ort und Stelle sorgfältig prüften und etwaige Fehler in den Plan-Skizzen berichtigten. Diese Prüfung hätte spätestens vor dem Abbruch selbst vorgenommen werden müssen. Wenn das geschehen wäre, so hätte das zeichnerische Versehen auf der dem Kläger zugestellten Plan-Skizze und damit das Fehlen einer polizeilichen Verfügung bezüglich des Hinterhauses bemerkt werden müssen.
Ob diesen Ausführungen in vollem Umfang beigepflichtet werden kann, mag zweifelhaft sein. Jedenfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bejaht. Dabei ist zunächst zu bemerken, dass es hier zwar nicht auf das etwaige Verschulden desjenigen oder derjenigen Beamten ankommt, die für den Erlass der Verfügung vom 5. April 1944 mit der beigefügten unvollständigen Plan-Skizze verantwortlich waren. Denn aus deren etwaiger Pflichtverletzung leitet der Kläger keinen Schadensersatzanspruch ab. Zur Grundlage seines Schadensersatzanspruchs macht er vielmehr allein die Durchführung des Abbruchs des Hinterhauses ohne das Vorliegen einer entsprechenden polizeilichen Verfügung. Bei der Frage, ob insoweit eine schuldhafte Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht angenommen werden muss, kann offen bleiben, ob ein Schuldvorwurf gerade gegen den Beamten erhoben werden kann, der im vorliegenden Fall das Niederreissen des Hinterhauses des Klägers durch Erteilung eines entsprechenden Auftrages an die Abbruchfirma angeordnet hat, ohne zuvor noch einmal die Plan-Skizzen, die den an die betroffenen Eigentümer ergangenen Verfügungen beigefügt waren, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Denn selbst wenn man das verneinen wollte und dem einzelnen Beamten, der die "Brandgassenaktion" hinsichtlich des Hinterhauses des Klägers vollzogen hat, keinen Schuldvorwurf machen könnte, so war es doch jedenfalls Pflicht der oder des für die gesamte Durchführung der Aktion verantwortlichen Beamten, durch entsprechende organisatorische Anordnungen dafür Sorge zu tragen, dass derartige Fehler wie sie vorgekommen sind, vermieden wurden. Es handelt sich bei der Durchführung der Aktion um ganz wesentliche Eingriffe in die private Rechtssphäre der davon betroffenen Personen. Aus diesem Grunde war es in besonderem Masse geboten, bei der Durchführung der Aktion der Wichtigkeit und Erheblichkeit der Eingriffe entsprechend streng auf die Wahrung der Vorschriften, die - auch von der Rechtsauffassung der Beklagten selbst aus - zu befolgen waren, zu achten. Es musste deshalb durch entsprechende Prüfungs- und Überwachungsanordnungen sichergestellt sein, dass die geplante Brandgassenaktion tatsächlich auch nur insoweit durchgeführt wurde, als für diese eine Rechtsgrundlage, wie sie nach der Auffassung der Beklagten selbst erforderlich war, geschaffen, mit anderen Worten eine entsprechende, die Niederreissung anordnende Polizeiverfügung an die betroffenen Eigentümer ergangen war. Das aber ist, selbst wenn man von der eigenen Sachdarstellung der Beklagten ausgeht, nicht geschehen. Dem oder den insoweit verantwortlichen Beamten der Beklagten kann deshalb der Vorwurf nicht erspart bleiben, schuldhaft eine in der aufgezeigten Richtung den betroffenen Eigentümern und damit auch dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt zu haben.
V.
Dem Vorbringen der beklagten Stadt, dass das hier in Rede stehende Verhalten ihrer Beamten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich sei, da das Hinterhaus in jedem Fall abgerissen und die an den Kläger ergangene Polizeiverfügung, wenn der Fehler in der der Verfügung beigefügten Plan-Skizze bemerkt worden wäre, entsprechend berichtigt oder ergänzt und auf das Hinterhaus ausgedehnt worden wäre, ist das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen entgegengetreten: Das Reichsgericht habe wiederholt ausgesprochen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden nicht ohne weiteres dadurch aufgehoben werde, dass der nämliche Erfolg, der durch die schädigende Handlung eingetreten sei, auch durch ein anderes Ereignis sicher herbeigeführt worden wäre. Insbesondere könne Amtshaftungsansprüchen aus verfahrensmässig fehlerhaften Handlungen einer Behörde nicht entgegengehalten werden, diese Handlungen hätten bei Beachtung der Verfahrensvorschriften auch rechtsgültig vorgenommen werden können. Diesen Grundsätzen komme auch heute noch Geltung zu. Der erstere erfahre nur dann eine Einschränkung, wenn die Ursache, die den Schaden gleichfalls herbeigeführt hätte, schon zur Zeit des tatsächlich schädigenden Ereignisses gegeben und von dem Geschädigten selbst gesetzt wurde. Mindestens an dem letzteren Erfordernis fehle es hier. Nicht in der Person des Klägers habe der Grund für den Abbruch des Hauses gelegen, sondern in den nach den Erfordernissen der Zeitumstände getroffenen Massnahmen der beklagten Stadt. Der weitere oben bezeichnete Grundsatz müsse uneingeschränkt gelten. Andernfalls könnte sich eine Behörde bei derartigen Amtshaftungsansprüchen stets darauf berufen, sie habe den gleichen Erfolg auch in rechtmässiger Weise erzielen können, was zur Anerkennung regelrechter Willkürakte führen würde.
Mit diesen Ausführungen aber wird das Berufungsgericht den Besonderheiten des hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalts und dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.
Die Beklagte hatte mit Beweisangeboten im einzelnen folgendes vorgetragen (Schriftsätze vom 9. Juni 1950 - Bl. 13 d.A. -, 8. September 1951 - Bl 202 -, 11. November 1954 - Bl 243 - und 20. November 1954 - Bl 247 -): Zur Durchführung der Brandgassenaktion, die Gegenstand eingehender Planungen. Erörterungen und Besprechungen gewesen sei, sei ein Gesamtplan aufgestellt worden, der in den verschiedenen Besprechungen vorgelegt und auch an Ort und Stelle eingehend erörtert worden sei. Nach diesem Gesamtplan sei auch das Hinterhaus des Klägers, das mitten in dem vorgesehenen Fluchtweg (Brandgasse) gelegen gewesen sei, zum Abbruch vorgesehen, und es sei auch in dem zu dem Gesamtplan gehörenden Verzeichnis der abzubrechenden Gebäude unter Nr. 150 als zum Abbruch bestimmt aufgeführt worden. Das Hinterhaus würde deshalb auch in jedem Fall abgerissen worden sein, zumal auch die an das Hinterhaus anschliessenden und nach dem Gesamtplan abzureissenden Gebäulichkeiten abgerissen worden seien.
Wenn die nach dem Vorstehenden von der Beklagten aufgestellten tatsächlichen Behauptungen, deren Richtigkeit der Kläger "vorsorglich" bestritten hat, zutreffend sein sollten, würde der von dem Kläger erhobene Schadenersatzanspruch nicht zum Erfolg führen können. Der Sachverhalt gibt keine Veranlassung, zu dem Problem des sog. hypothetischen Ursachenzusammenhangs grundsätzlich Stellung zu nehmen und insbesondere abschliessend darüber zu befinden, ob dieses Problem wirklich ein Problem des "rechtlichen Kausalzusammenhangs" ist oder ob es sich dabei allein um ein Problem der Schadensberechnung handelt, ob eine generelle Lösung des Problems möglich oder ob die Bildung von Fallgruppen und deren verschiedene rechtliche Behandlung geboten ist (vgl. zu der Problemstellung BGHZ 10, 6 [8/9] mit Nachweisen und neuerdings vor allem Niederländer in ArchZivPr 153, 41 ff und 472 ff; Knappe, Das Problem der überholenden Kausalität (1954); Hueck in JR 1953, 404; Moors in NJW 1954, 332 und S. 30/31 des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils des V. Zivilsenats vom 7. März 1956 - V ZR 123/54 -). Fälle der vorliegenden Art scheiden jedenfalls aus dem Problemkreis der hypothetischen Schadensverursachung aus, bei der es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang die in Wirklichkeit (konkret) abgelaufene Kausalkette im Rechtssinne durch einen rein hypothetischen Ursachenzusammenhang ersetzt werden kann. Vielmehr stellt sich hier die zu beurteilende Rechtsfrage lediglich als eine Frage der Schadensberechnung.
Wenn die Sachdarstellung der Beklagten richtig ist, dann war bereits vor dem tatsächlichen schädigenden Ereignis (Abreissen des Hinterhauses ohne entsprechende polizeiliche Verfügung) sicher, dass das Hinterhaus auf jeden Fall - auf Grund anderer Umstände, nämlich auf Grund einer seinen Abbruch anordnenden Polizeiverfügung - ohnehin abgerissen werden würde. Das Hinterhaus war im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses bereits "anfällig" für ein späteres Abreissen und schon mit einer "Schadensanlage" behaftet, die auch dann, wenn das tatsächlich eingetretene schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre - d.h. wenn entsprechend der an den Kläger ergangenen, nur das Vorderhaus betreffenden Polizeiverfügung tatsächlich nur das Vorderhaus abgerissen worden und das Hinterhaus zunächst stehen geblieben wäre -, von sich aus zu demselben Schaden geführt haben würde. Insoweit handelt es sich nicht um eine Hypothese, vielmehr war diese "Schadensanlage" des Hinterhauses, die in seiner Erfassung in dem Gesamtplan für die Brandgassenaktion und seiner Aufnahme in das dazu gehörige Gebäudeverzeichnis und in dem tatsächlichen Abbruch der benachbarten Gebäulichkeiten lag, bereits real vorhanden, und sie würde auch mit Sicherheit binnen kurzem zu einer den Abbruch anordnenden polizeilichen Verfügung und zum tatsächlichen Abriss geführt haben. Zum Erlass einer solchen Polizeiverfügung bedurfte es keiner besonderen Überlegungen und keiner Abwägung des Für und Wider mehr, sonder er würde sich gleichsam als automatische Folge aus der bereits zur Zeit der schädigenden Handlung verwirklichten Kausalkette (Entschluss über Durchführung der Brandgassenaktion, Aufstellung des auch das Hinterhaus erfassenden Gesamtplanes einschliesslich Gebäudeverzeichnis, Beginn und bereits erfolgte weitgehende Durchführung der Aktion) ergeben haben. Durch diese schon vor dem tatsächlichen schädigenden Ereignis vorliegenden Umstände war der Wert des Hinterhauses bereits entscheidend beeinträchtigt, und das Hinterhaus war in diesem Zeitpunkt angesichts dessen, dass die gesamten Umstände nach Lage der Dinge mit Sicherheit zu einer den Abbruch anordnenden Polizeiverfügung und zum tatsächlichen Abbruch führen mussten, schon "nichts mehr wert". Durch den Abbruch des Hinterhauses, wie er tatsächlich erfolgt ist, konnte deshalb - immer den oben wiedergegebenen Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt und nur in Ansehung der hier allein erörterten Haftung auf Schadenersatz! - eine Beeinträchtigung der Vermögenslage des Klägers überhaupt nicht mehr erfolgen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Vermögenslage jetzt, nachdem der Abbruch ohne entsprechende Polizeiverfügung vorgenommen worden ist, eine ungünstigere wäre, als wenn der Abbruch mit Polizeiverfügung erfolgt wäre.
Es kommt sonach auf den wiedergegebenen Sachvortrag der beklagten Stadt, zu dem das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen hat, entscheidend an, und das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten bleiben. Denn, wie in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 1. Juli 1954 ausgeführt ist, können wegen der im Zuge der Brandgassenaktion getroffenen Massnahmen lediglich Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen die Beklagte im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, während der Kläger im übrigen (Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff usw.) auf Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz angewiesen ist.
VI.
Andererseits ist der Rechtsstreit aber auch auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts noch nicht zu einer anderweiten Endentscheidung d.h. zur Abweisung der Klage reif.
Dass der Kläger die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung habe (§ 839, Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass er schuldhaft die Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsmittels verabsäumt habe (§ 839 Abs. 3 BGB), ist nicht dargetan. Ein Ersatzanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz ist noch nicht liquide (§ 252 LAG) und stellt daher, wie der Senat wiederholt entschieden hat, eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dar (Urteile vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 - S. 9 und vom 12. April 1954 - III ZR 65/53 - S. 20). Zudem kann der aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene Dienstherr eines Beamten den Geschädigten nach den vom Grossen Senat für Zivilsachen in BGHZ 13, 88 aufgestellten Grundsätzen überhaupt nicht auf einen Ersatzanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen. Eine sonstige Ersatzmöglichkeit ist für den Kläger nach dem gegebenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Auch war bei dem überraschenden, nicht angedrohten Abbruch des Hinterhauses die Einlegung eines Rechtsmittels, das den Abbruch und damit den Eintritt des Schadens hätte verhindern können, nicht mehr möglich. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.
Nach alledem musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war, zurückverwiesen werden.