Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1956, Az.: V ZR 123/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1956
- Aktenzeichen
- V ZR 123/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 13.04.1954
- Landgerichts in Braunschweig - 19.03.1953
Rechtsgrundlagen
- § 4 15. DVO zum zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juni 1937 (RGBl I 697)
- Verwaltungsrecht-Allgemeines (Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit)
Prozessführer
1) des Bauern Erich G. in R. bei B.,
2) der Stadt B., vertreten durch den Verwaltungsausschuß,
Prozessgegner
die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde S., vertreten durch den Kirchenvorstand, dieser vertreten durch den Pastor H. und den Landwirt Heino B. beide in S.,
Amtlicher Leitsatz
Die Befugnis der Finanzabteilung beiden Verwaltungsbehörden der evangelischen Landeskirchen, die Rechte der Organe der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände gemäß § 4 der 15. DVO zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche unter den dort bestimmten Voraussetzungen selbst auszuüben, beruhte unmittelbar auf dieser Gesetzesvorschrift und wurde nicht durch einen gestaltenden Verwaltungsakt begründet. Die Vertretungsmacht der Finanzabteilung im rechtsgeschäftlichen Verkehr unterliegt daher der freien Nachprüfung durch das ordentliche Gericht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock, Dr. Großmann und Dr. Dorschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 13. April 1954 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 19. März 1953 genannte Flurstück 271/3 der Flur 10 der Gemarkung S. jetzt im Grundbuch von R. Band III Blatt ... unter laufender Nummer 3... eingetragen ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer eines Hofes in R. bei B. der unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes ein Erbhof war. Während des letzten Krieges hatte die Stadt B. dem Wehrmachtsfiskus Land zum Bau einer Kaserne in R. zu verschaffen. Sie veranlaßte den Beklagten, ihr zwei Flurstücke seines Erbhofes zu übereignen. Um dem Beklagten gemäß Erbhofrecht Ersatzland zu leisten, stellte sie eigenen Grund und Boden zur Verfügung und wandte sie sich an die Finanzabteilung beim Landeskirchenamt der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche (nachstehend kurz: "Finanzabteilung") zwecks Überlassung eines Flurstücks der Klägerin, das in unmittelbarer Nähe des Hofes liegt (Flurstück 271 a, jetzt 271/3, der Flur 10 der Gemarkung S. damals eingetragen im Grundbuch von S. Band I Blatt 9...). Dieses Flurstück ist 3,5272 ha groß.
Die "Finanzabteilung" erteilte ihrem Behördenangestellten P. in B. am 6. Mai 1941 schriftlich Vollmacht, sie bei der "von der Kirche in Salzdahlum beabsichtigten Veräußerung" dieses Flurstücks an den Beklagten zu vertreten. Die Vollmachtsurkunde enthält noch folgende Erklärung:
"Die Rechte des Kirchenvorstandes in vermögensrechtlicher Beziehung werden zur Zeit gemäß § 4 Abs. 1 der 15. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen ev.-luth. (richtig: Evangelischen) Kirche vom 25.6.1937 (RGBl I S 697) von der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt der braunschw. ev.-luth. Landeskirche in W. selbst wahrgenommen."
Nachdem der Beklagte mit der Stadt B. bereits am 29. März 1941 einen notariellen Vertrag über ein Flurstück geschlossen hatte, wurden die übrigen Grundstücksveräußerungen sowie die Übereignung eines Flurstückes der Pfarre R. an den Beklagten am 11. Juli 1941 durch den Notar beurkundet (ergänzt am 30. März 1942). Für die Klägerin trat hierbei P. auf Grund der angeführten Vollmacht der "Finanzabteilung" auf.
Der Beklagte wurde am 10. April 1942 als Eigentümer des Flurstücks der Klägerin im Grundbuch eingetragen, das seinem damaligen Erbhof als Bestandteil zugeschrieben wurde (Grundbuch von R. Bd. I Bl. 1...).
Im Jahre 1949 machte die Klägerin zusammen mit der Pfarre R. zunächst Rückerstattungsansprüche geltend. Beide erblickten in der Veräußerung ihres Landes eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gegen die Kirche und betrachteten sich als Kollektivverfolgte. Die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Braunschweig verneinte mit Beschluß vom 30. Oktober 1951 einen Rückerstattungstatbestand und wies die Anträge der Klägerin und der Pfarre R. zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 1952).
Am 6. Februar 1953 erhob die Klägerin sodann die vorliegende Klage, mit der sie die Verurteilung des Beklagten erstrebt, in die Berichtigung des Grundbuches dahin einzuwilligen, daß sie (Klägerin) als Eigentümerin des Flurstücks 271/3 der Flur 10 (der Gemarkung S.) eingetragen werden.
Die Klägerin will beim Abschluß des Kaufvertrages und bei der Auflassung des Grundstücks nicht wirksam vertreten gewesen sein, da die "Finanzabteilung" hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Gemäß § 4 Abs. 1 der 15. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juni 1937 (RGBl I 697; nachstehend kurz: "15. Durchführungsverordnung" = "15. DVO"), so meint die Klägerin, hätte die "Finanzabteilung" sie nur vertreten können, wenn infolge Weigerung oder aus sonstigen Gründen ein Beschluß des Kirchenvorstandes über die Veräußerung der Parzelle nicht zustandegekommen wäre, wenn der Kirchenvorstand der kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwidergehandelt hätte oder wenn zweifelhaft oder streitig gewesen wäre, welche Organe für die Verwaltung des Vermögens zuständig seien. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Die "Finanzabteilung" habe weder ihren Kirchenvorstand noch den Lehrer L. gehört, der von der "Finanzabteilung" als Finanzbevollmächtigter für die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 der 15. DVO eingesetzt gewesen sei. Wenn ihr Kirchenverstand die Veräußerung des Landes abgelehnt hätte, wären öffentliche Belange nicht verletzt worden. In diesem Falle würde auch eine Berechtigung zur Enteignung nicht vorgelegen haben. Wenn der Kirchenvorstand nach Kenntnis der Veräußerung seinerzeit nichts unternommen habe, so sei das unterblieben, weil unter den damaligen politischen Verhältnissen ein Widerspruch aussichtslos und unzumutbar gewesen sei. Im übrigen fänden auch die Rechtsgrundsätze über die Scheinvollmacht auf die fehlerhafte Vertretung öffentlicher Körperschaften keine Anwendung.
Der Beklagte stützt seinen Abweisungsantrag auf die Berechtigung der "Finanzabteilung", die Klägerin zu vertreten.
Diese leitet er zunächst aus allgemeinen Grundsätzen und Vorschriften des Kirchenrechts her. Außerdem bezieht er sich auf § 4 der 15. DVO. Er bestreitet, daß der Kirchenvorstand der Klägerin oder ihr Finanzbevollmächtigter nicht gehört worden sei. In der Tatsache, daß für die Klägerin ein Finanzbevollmächtigter bestellt gewesen sei, findet er eine Bestätigung dafür, daß ihr Kirchenvorstand nicht handlungsfähig gewesen sei und keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Beschlußfassung geboten habe. Dieser Finanzbevollmächtigte, so macht der Beklagte weiter geltend, habe in die Veräußerung des Landes eingewilligt. Wenn die "Finanzabteilung" die Klägerin vertreten habe, so sei dies geschehen, entweder weil Kirchenvorstand und Finanzbevollmächtigter mit der Vertretung einverstanden gewesen seien oder weil der Kirchenvorstand die Überlassung des Landes verweigert hätte. Eine solche Weigerung wäre aber der staatlichen Ordnung zuwidergelaufen, da die Landabgabe im öffentlichen Interesse gelegen hätte. Unter der Herrschaft des Reichserbhofrechtes hätte er (Beklagter) das Land für Wehrmachtszwecke nur abgeben können, wenn er Ersatzland erhalten hätte. Anderes Land als die Parzelle der Klägerin sei aber nicht vorhanden gewesen. Eine Weigerung der Klägerin hätte aber auch gegen § 13 der Anordnung der Finanzabteilung bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei über die Verwaltung des kirchlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes vom 10. Juli 1939 (Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche 75) verstoßen.
Der Beklagte beruft sich auch darauf, daß er die Vertragsverhandlungen nicht mit den Vertretern der Kirche, sondern mit der Stadt B. geführt habe und daß er davon hätte ausgehen müssen, daß diese wiederum mit den zuständigen Organen verhandelt habe. Er meint weiter, die Klägerin könne selbst dann keine Rechte herleiten, wenn die "Finanzabteilung" nicht befugt gewesen sei, sie zu vertreten. Hätte sich die Klägerin auf Anfrage der "Finanzabteilung" geweigert, das Land zu veräußern, dann hätte entweder diese es nach der 15. DVO berechtigt veräußert oder wäre es zur Enteignung auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes gekommen. Es liege daher ein Fall der überholenden Kausalität vor. Der Kirchenvorstand habe überdies seine Verpflichtung zur Überlassung des Landes nicht verkannt, denn er habe jahrelang gegen die Veräußerung nichts unternommen. Die "Finanzabteilung" habe ihre Ermessensentscheidung in sachlich vertretbarer Weise getroffen, wie auch das Landeskirchenamt auf Anfrage verschiedener Grundbuchrichter mitgeteilt habe, daß die von der "Finanzabteilung" geschlossenen Kaufverträge "in Ordnung" seien. Selbst wenn aber die "Finanzabteilung" die Vertretungsmacht zu Unrecht an sich gezogen habe, so habe die Klägerin durch ihr wissentlich abwartendes Verhalten während mehrerer Jahre dieser Vertretung zugestimmt, mindestens sie aber geduldet. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte sie verhindern müssen, daß er (Beklagter) von einer solchen Annahme ausgegangen sei. Mindestens sei es Rechtsmißbrauch, wenn die Klägerin aus einer fehlenden Vertretungsmacht Rechte herleite. Sie habe auch ihren Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs verwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten und der Abweisungsantrag der Stadt B., die auf die Streitverkündung dem Beklagten als Streithelferin im zweiten Rechtszuge beigetreten ist, blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgen der Beklagte und die Streithelferin den Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin das Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.
Entscheidungsgründe:
A.
1.
Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob nicht der Klaganspruch deshalb ausgeschlossen sei, weil die Veräußerung des Kirchenlandes eine politische Entziehungsmaßnahme gewesen sei und deshalb allein unter die Regelung des Rückerstattungsgesetzes falle. Es berücksichtigt, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines Rückerstattungstatbestandes einen Anspruch wegen Nichtigkeit nach allgemeinem bürgerlichen Recht ausschließt. Diese Wirkung nimmt es indessen nur in den Fällen an, in denen die Nichtigkeit der Entziehung gerade auf einer Verfolgungsmaßnahme beruht, die Entziehung also, wenn sie des Verfolgungscharakters entkleidet würde, wirksam wäre. Unter Hinweis auf den Ausgang des Rückerstattungsverfahrens der Klägerin geht es jedoch hier von einem anderen Sachverhalt aus. Mit der Wiedergutmachungskammer Braunschweig und dem Oberlandesgericht Celle vertritt es die Auffassung, die braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche und ihre Rechtsträger seien nicht schon mit Rücksicht auf die Staatsaufsicht zufolge der nationalsozialistischen Gesetzgebung als Kollektivverfolgte anzusehen. Andererseits läßt es dahingestellt, ob die Ansicht, welche die Klägerin im Wiedergutmachungsverfahren auch vertreten habe, zutreffe, daß die "Finanzabteilung" sie hier aus politischer Gegnerschaft unter dem Deckmantel der Vertretungsmacht ihres Kirchenlandes beraubt habe. Selbst wenn dies zuträfe, so führt es weiter aus, berühre dies nicht die Veräußerung als solche. Denn es läge überhaupt keine von der Klägerin vorgenommene Veräußerung vor, da die "Finanzabteilung" nach Darstellung der Klägerin schon aus organisatorischen Gründen zu ihrer Vertretung nicht berechtigt gewesen sei. Für diesen Fall sei der Grundsatz nicht anwendbar, daß Entziehungsvorgänge ausschließlich nach Rückerstattungsrecht zu beurteilen seien.
2.
Zu Unrecht erblickt die Revision hier eine Verletzung der Grundsätze in BGHZ 10, 340. Dort hat der IV. Zivilsenat eine Klage nicht zugelassen, die sich bei einem Rückerstattungstatbestand auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 BGB, bzw. wegen Anfechtung auf Grund widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB stützte. Er ist dabei der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt, daß kein Nichtigkeitsgrund des bürgerlichen Rechts erkennbar sei, wenn der Sachverhalt seines Verfolgungscharakters entkleidet werde. Zu Art. 49 Abs. 1 Satz 2 REG (BrZ) hat er indessen ausgeführt, diese Ausnahme beschränke sich auf Ansprüche aus Fällen, die tatbestandsmäßig außerhalb des Rahmens des Rückerstattungsrechts lägen (a.a.O. S 344). Mit Recht nimmt das Berufungsgericht einen solchen Ausnahmefall an. Denn hier handelt es sich eben darum, ob das Grundstück der Klägerin überhaupt wirksam nach bürgerlichem bzw. kirchlichem Recht veräußert worden ist. Einen solchen Mangel des bürgerlichrechtlichen Kauf- und Veräußerungsgeschäfts geltendzumachen, ist die Klägerin nicht deshalb gehindert, weil sie im Wiedergutmachungsverfahren auch die Meinung vertreten hat, die "Finanzabteilung" habe sie "unter dem Deckmantel der Vertretungsmacht" ihres Kirchenlandes beraubt. Der Auffassung der Revision könnte nur dann gefolgt werden, wenn die "Finanzabteilung" die Vertretung der Klägerin wirksam an sich gezogen hätte und diese darin eine Verfolgungsmaßnahme erklicken würde.
B.
In sachlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht der Ansicht, ein Kaufvertrag über das Flurstück der Klägerin und eine Einigung über den Eigentumsübergang sei nicht zustandegekommen, weil die "Finanzabteilung" nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar berechtigt gewesen sei, die Klägerin zu vertreten, und eine solche Befugnis hier auch nicht aus § 4 Abs. 1 der 15 DVO herzuleiten sei.
I.
Das Berufungsgericht lehnt zunächst die Auffassung ab, die "Finanzabteilung" sei nach kirchlichem Verwaltungsrecht zur Vertretung der Klägerin befugt gewesen. Dabei verweist es auf § 42 der Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des Landes i.d.F. des Kirchengesetzes vom 21. Juli 1922 (Amtsblatt des Braunschweigischen Landes-Konsistoriums S 151), nach dem der Kirchenvorstand die Kirche und die Kirchengemeinde vertrete. Es meint, an diesem Rechtszustand hätten das Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl I 1178) und seine Durchführungsverordnungen nichts geändert. Die Vertretung gemäß § 2 der 15. DVO betreffe die Landeskirche, nicht die einzelnen Kirchengemeinden (vgl. § 4 a.a.O.).
Das Berufungsgericht weist auch die Ansicht zurück, die "Finanzabteilung" sei wenigstens kraft Überlieferung und Herkommens berechtigt gewesen, die Kirchengemeinden zu vertreten. Dabei unterstellt es, die "Finanzabteilung" sei insoweit an die Stelle des Landeskirchenamtes und dieses an die Stelle des früheren Konsistoriums getreten. In beiden Kirchenbehörden sieht es nur Aufsichtsstellen, wie sich aus § 72 der angeführten Kirchengemeindeordnung ergebe. Die Sonderbestimmung des § 72 Abs. 3 a.a.O. sieht es zufolge § 4 der 15. DVO als gegenstandslos an.
Aus der Einsetzung eines Finanzbevollmächtigten für die Klägerin leitet das Berufungsgericht ebenfalls kein Recht der "Finanzabteilung" her, die Klägerin zu vertreten. In dem Finanzbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 3 der 15. DVO sieht es ähnlich dem "Beauftragten" für eine politische Gemeinde (§ 112 DGO) ein (von der Aufsichtsbehörde eingesetztes) Organ der Kirchengemeinde, dem es selbst obgelegen habe, für diese im Rechtsverkehr zu handeln. In der Stellung der "Finanzabteilung" als Aufsichtsbehörde findet es schließlich auch keinen Rechtfertigungsgrund für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Klägerin als einer ihr untergeordneten kirchlichen Körperschaft. Den Ausnahmefall, daß die höhere Instanz der niederen in dem umfassenden Sinne vorgesetzt sei, daß sie deren Obliegenheiten an sich ziehen und selbst erledigen könne, sieht es hier nicht als gegeben an. Dabei beruft es sich auch auf § 4 der 15. DVO, dem eine Vertretungsrecht der "Finanzabteilung" gerade nur, in bestimmten Ausnahme fällen gegeben sei.
II.
Das Berufungsgericht erachtet sich für befugt, die Grundlagen der Vertretungsmacht der "Finanzabteilung" daraufhin nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO vorgelegen hätten. Es geht dabei von einer zweifachen Bedeutung einer solchen Vertretung aus. Im Verhältnis zum Vertragsgegner, dem Beklagten, nimmt es ein Privatrechtsgeschäft an, dessen Wirksamkeit durch den ordentlichen Richter zu prüfen sei. Soweit aber die "Finanzabteilung" die Befugnisse an sich gezogen habe, die Klägerin zu vertreten, sieht es einen Hoheitsakt im Verhältnis zur Kirchengemeinde als gegeben an. Dieser sei im Innenverhältnis zur Kirchengemeinde in Ausübung der staatlichen Kirchenaufsicht ergangen und habe einen staatlichen gestaltenden Verwaltungsakt dargestellt. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes sei von den ordentlichen Gerichten regelmäßig nicht nachzuprüfen. Nur wenn seine Fehlerhaftigkeit in der stärksten Form auftrete, so daß er nichtig sei, seien die ordentlichen Gerichte nicht an ihn gebunden.
Von diesem Ausgangspunkt aus verneint das Berufungsgericht zunächst, daß hier die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO für die Zuständigkeit der "Finanzabteilung" vorgelegen hätten.
Die Möglichkeit, daß zweifelhaft oder streitig gewesen wäre, welche Organe für die Verwaltung des Vermögens der Klägerin zuständig gewesen seien, schließt es von vornherein aus. Es verweist auf die Zuständigkeit des Finanzbevollmächtigten im Umfange seines Auftrages, im übrigen auf die des Kirchenvorstandes. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, daß Zweifel zwischen beiden über die Zuständigkeit nie bestanden hätten.
Den Aussagen der Zeugen H. R. und Ho. entnimmt es ferner, daß sich nichts dafür ergeben habe, daß infolge Weigerung oder aus anderen Gründen ein Beschluß der zuständigen kirchlichen Organe nicht zustandegekommen sei. Auf Grund dieser Aussagen stellt es fest, daß dies nicht auf einer Weigerung, sondern darauf beruhe, daß der Kirchenvorstand von dem Veräußerungsplan keine sichere Kenntnis erlangt habe. Nach der Aussage des Zeugen L., des damaligen Finanzbevollmächtigten für die Klägerin, stellt es ferner fest, daß auch dieser sich nicht geweigert habe, eine Entscheidung zu treffen. Das Berufungsgericht lehnt auch die Möglichkeit ab, daß ein Beschluß des Kirchenvorstandes "aus anderen Gründen" nicht zustandegekommen wäre, etwa weil ein handlungsfähiges Organ der Klägerin nicht vorhanden gewesen wäre oder von den Organen ordnungsmäßige Beschlüsse nicht hätten gefaßt werden können. Durch die Aussagen der Zeugen H. und R. sieht es als erwiesen an, daß der Kirchenvorstand auch während der Kriegszeit bei Bedarf ordnungsgemäß zusammengetreten sei. Ferner berücksichtigt er, daß der Finanzbevollmächtigte L. seit Anfang Dezember 1940 seine Tätigkeit wieder aufgenommen gehabt habe. In dem Umstand, daß ein Gegenstand überhaupt nicht an das zuständige Organ herangetragen wurde, erblickt es keinen "anderen Grund" im Sinne des § 4 Abs. 1 der 15. DVO für eine unterbliebene Beschlußfassung.
Schließlich verneint es, daß die Organe der Klägerin der kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwidergehandelt hätten, da eben ein Beschluß oder eine Entscheidung überhaupt nicht ergangen sei.
Mangels der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO sieht es den Verwaltungsakt als fehlerhaft an, durch den die "Finanzabteilung" die Vertretungsmacht an sich gezogen habe.
Das Berufungsgericht erachtet nach den Umständen des vorliegenden Falles das Vorgehen der "Finanzabteilung" aber auch als eine bewußte Verletzung des Gesetzes und damit als reine Willkür, was es im einzelnen näher ausführt. Es ist überzeugt, daß die "Finanzabteilung" die Klägerin hier deshalb übergangen habe, weil ihre Leitung im politischen und weltanschaulichen Gegensatz zur kirchlichen Führung der Landeskirche gestanden und unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften autoritäre Rechte in Anspruch genommen habe. Dabei läßt es dahingestellt, ob die Auffassung der Wiedergutmachungskammer zutreffe, ein Handeln aus kirchenfeindlicher Gesinnung lasse sich hier nicht feststellen. Als entscheidend sieht es nicht die Tatsache an, daß das Land überhaupt verkauft worden ist, sondern den Umstand, daß der Verkauf entgegen den gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen unter Übergehen der zur Vertretung der Klägerin berufenen Organe vorgenommen worden ist.
III.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision zunächst, das Berufungsgericht berücksichtige nicht ausreichend, daß die Klägerin die volle Beweislast dafür habe, daß die "Finanzabteilung" keine Vertretungsmacht gehabt habe. Denn auf dieser Beweislast der Klägerin ist der ganze vorstehend wiedergegebene Gedankengang des Berufungsgerichts aufgebaut. Seine Entscheidung beruht nicht auf irgendwelchen Zweifeln an der Vertretungsbefugnis der "Finanzabteilung", sondern auf der ausdrücklichen Feststellung der Nichtigkeit eines angenommenen Verwaltungsaktes, mit dem diese die Vertretung der Klägerin an sich gezogen habe. Die Beweispflicht der Klägerin betont es z.B. auf S 19 der Entscheidungsgründe. Wenn in dieser Hinsicht der überleitende Satz S 18 a.a.O. des Abschnittes, der die Frage behandelt, ob etwa ein Beschluß der zuständigen Organe nicht zustandegekommen sei ("die Beweisaufnahme hat auch nichts dafür ergeben") Zweifel erwecken könnte, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO etwa nur als nicht erwiesen ansehe, so werden diese Zweifel durch die folgenden Sätze sofort ausgeräumt. Denn in ihnen trifft das Berufungsgericht sichere Feststellungen im Sinne seiner grundlegenden Auffassung auch in Ansehen der hier in Betracht kommenden Teilfrage.
Insofern ist allerdings der Revision zuzustimmen, daß das Berufungsgericht S 13 ff des Urteils als nicht mehr feststellbar bezeichnet, welchen Umfang die Befugnisse des Finanzbevollmächtigten L. für die Klägerin hatten. Hieraus will die Revision herleiten, daß jedenfalls dem Kirchenvorstand der Klägerin die Geschäftsführung und Vertretungsmacht (diese Begriffe mit den gesellschaftsrechtlicher, verglichen) entzogen gewesen sei, dem Finanzbevollmächtigten aber nur die Geschäftsführung zugestanden habe und die Vertretungsmacht auf die "Finanzabteilung" selbst übergegangen sei. Denn die Entziehung der Vertretungsmacht, so meint die Revision, habe den Fall des § 4 Abs. 1 der 15. DVO ausgelöst, daß der Kirchenvorstand "aus anderem Grunde" in Vermögensangelegenheiten keinen Beschluß habe fassen können.
Die Stellung eines "Bevollmächtigten" gemäß § 4 Abs. 3 der 15. DVO ist in der Verordnung selbst nicht näher gekennzeichnet. Dem zweiten Satz dieser Vorschrift ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß seine Bestellung nicht nur in Betracht kam, wenn die Voraussetzungen dafür vorlagen, daß die Vertretungsmacht der Organe der Kirchengemeinde auf die "Finanzabteilung" übergegangen war. Denn nur für diesen Fall war die Kostenlast geregelt, womit zugleich ausgesprochen war, daß ein "Bevollmächtigter" auch in anderen Fällen bestellt werden konnte. Eindeutig ist dagegen der Aufgabenkreis und die Befugnis im Erlaß des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 10. August 1938 - I 16614/II Ang - (Gesetzblatt der deutschen Evangelischen Kirche S 79) bestimmt. Danach konnte die "Finanzabteilung" durch rechtsverbindliche Anordnung einen "Bevollmächtigten" einsetzen, der in ihren Auftrage die Funktionen eines bestimmten kirchlichen Organs übernahm. War dies der Fall, so trat dieser mit Empfang seiner Bestallungsurkunde ohne weiteres an die Stelle desjenigen kirchlichen Organs, dessen Funktionen er ganz oder teilweise wahrzunehmen hatte. Da dieser Erlaß von derselben Stelle stammt, von der auch die 15. Durchführungsverordnung kraft Ermächtigung durch das Gesetz zur Sicherung der deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl I 1178) herrührt, kann in ihm eine authentische Interpretation des § 4 Abs. 3 der 15. DVO erblickt werden. Ergänzend ist auf den Runderlaß des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 21. Juli 1939 - I 14 430/39 - zu verweisen. Seinen wesentlichen Inhalt gibt Grendel in einem Aufsatz "Die Eingriffe der auf Grund der Verordnung vom 25.6.1937 gebildeten Finanzabteilungen in die kirchliche Verwaltung im Spiegel der Rechtsprechung" - (Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Band 2 S 186[190]) dahin wieder, daß die Befugnisse der "Finanzabteilungen" und der von ihnen bei den Kirchengemeinden und Kirchenverbänden bestellten "Bevollmächtigten" in der 15. Durchführungsverordnung erschöpfend bestimmt seien, daß die den "Finanzabteilungen" nicht zugewiesenen Befugnisse der Kirchenleitung und den diesen in den Gemeinden und Kirchenverbänden entsprechenden Organe zustände und daß die Übernahme der gesamten Vermögensrechtlichen Verwaltung oder ihre Übertragung auf "Bevollmächtigte" nur in den in § 4 Abs. 1 und 3 der 15. DVO erwähnten Fällen zulässig sei.
Danach ergibt sich Folgendes: Lagen die Voraussetzungen des § 4. Abs. 1 Satz 2 und 3 der 15. DVO vor, so konnte die "Finanzabteilung" die Befugnis, die Kirchengemeinde zu vertreten, selbst ausüben. Sie konnte diese Befugnis aber auch auf einen "Bevollmächtigten" im Sinne des angeführten Erlasses vom 10. August 1938 übertragen. Dann trat dieser an die Stelle des einzelnen kirchlichen Organs, nicht an die der "Finanzabteilung". Er übte die Funktionen des betreffenden kirchlichen Organs unmittelbar aus, vertrat also die Kirchengemeinde zwar zufolge Einsetzung durch die "Finanzabteilung", jedoch kraft der ihm hoheitsrechtlich verliehenen selbständigen Befugnis und handelte im einzelnen nicht etwa als rechtsgeschäftlicher Vertreter der "Finanzabteilung". Unerörtert kann dabei bleiben, inwieweit er an Weisungen der "Finanzabteilung" gebunden gewesen wäre. Zutreffend vergleicht das Berufungsgericht die Stellung eines solchen "Bevollmächtigten" mit der des "Beauftragten" im Sinne des § 112 DGO. Danach würde der "Finanzbevollmächtigte" die Bedeutung eines kommissarischen Leiters der Kirchengemeinde in Vermögensangelegenheiten gehabt haben Daneben konnte die "Finanzabteilung", wie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 der 15. DVO ergibt, "Bevollmächtigte" auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Satz 2 und 3 der 15. DVO einsetzen. Für diesen Fall hätte aber jede gesetzliche Grundlage gefehlt, dem Bevollmächtigten eine Vertretungsmacht einzuräumen. Seine Tätigkeit hätte sich dann auf die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der "Finanzverwaltung" beschränken müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 15. DVO). Denn für eine so einschneidende Maßnahme wie die Bestellung eines Finanzbevollmächtigten mit Vertretungsmacht in Ansehen des Vermögens der Kirchengemeinde auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO hätte es einer besonderen Gesetzesvorschrift bedurft. Im dritten Absatz der angeführten Bestimmung kann sie jedenfalls nicht gefunden werden. Die damalige Verwaltungspraxis hat sich zwar, wie die Aussagen der Zeugen H. und L. sowie des Regierungsrats W. im "Wiedergutmachungsverfahren" ergeben, ersichtlich über diesen Mangel einer gesetzlichen Grundlage hinweggesetzt. Eine solche Handhabung kann aber den Mangel einer Vertretungsmacht nicht ersetzen.
War hier der Finanzbevollmächtigte lediglich mit Aufsichtsbefugnissen eingesetzt, dann blieb mangels der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 15. DVO die Vertretungsmacht der Organe der Klägerin unberührt. Hatte er aber die Stellung eines eingesetzten kommissarischen Vertreters der Kirchengemeinde in Vermögensangelegenheiten im Sinne des angeführten Erlasses vom 10. August 1933, dann war er - mag er auch an Weisungen der "Finanzabteilung" gebunden gewesen sein - zur Vornahme von Rechtsgeschäften für die Kirchengemeinde unter Ausschluß der Vertretungsbefugnis der "Finanzabteilung" allein befugt. Keinesfalls kann aber der Revision C gefolgt werden, daß allein aus der Tatsache der Bestellung eines Finanzbevollmächtigten auf die Vertretungsmacht der "Finanzabteilung" zu schließen sei. Erst recht kann ihr nicht darin beigetreten werden, daß dem Bevollmächtigten die Geschäftsführung in innerkirchlicher Beziehung und der "Finanzabteilung" die Vertretungsmacht im Rechtsverkehr nach außen zugestanden habe. Für eine solche Teilung der Befugnisse ist § 4 Abs. 1 und 3 der 15. DVO nichts zu entnehmen. Schließlich würde die Tatsache allein, daß ein Finanzbevollmächtigter bestellt war, nicht die Annahme rechtfertigen, der Kirchenvorstand sei "aus anderen Gründen" nicht in der Lage gewesen, einen Beschluß zu fassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO gefehlt hätten.
Nach alledem unterläßt es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, aus der Unklarheit der Befugnisse des Finanzbevollmächtigten, des Zeugen L., hier Schlüsse zum Nachteil der Klägerin zu ziehen.
2.
a)
Vor allem aber hält die Revision die Grundsätze für verletzt, nach denen das ordentliche Gericht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen darf. Die Revisionserwiderung will dieser Rüge die Berechtigung schon deshalb entziehen, weil sie hier die gesetzlichen Grundlagen selbst des Verwaltungsaktes des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (RGBl I 1178) und mithin auch die 15. Durchführungsverordnung, für nichtig erachtet. Wie sie nicht verkennt, hat der Senat im Beschluß vom 2. Februar 1951 - V ZB 2/50 - S 9 ff (insoweit in BGHZ 1, 141 nicht mit abgedruckt) unter eingehender Prüfung die Wirksamkeit beider Normen bejaht und daran im Beschluß vom 3. Dezember 1952 - V ZB 1/51 sowie im Urteil vom 26. November 1954 - V ZR 181/52, S 31 festgehalten. Sie bittet aber unter Bezugnahme auf Friedrich in Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 3 S 292 ff [310], auf Grendel a.a.O. und auf eine Stellungnahme des Landeskirchenamts der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche zum Beschluß des Senats um erneute Prüfung. Der Senat hat jedoch keine Veranlassung, erneut zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Denn wie die folgenden Ausführungen ergeben, ist der Angriff der Revision unbegründet, so daß es auf diese besondere Verteidigung der Revisionsbeklagten nicht ankommt.
b)
Wenn das Berufungsgericht, in der Vertretung der Klägerin durch die "Finanzabteilung" einen Akt von zweifacher Bedeutung erblickt, einenHoheitsakt im Verhältnis zur Kirchengemeinde und ein Privatrechtsgeschäft gegenüber dem Vertragsgegner, worauf sich auch die Revisionsbeantwortung stützt, so ist auf die Rüge der Revision zunächst grundsätzlich zu bemerken, daß es hier entscheidend auf die Wirksamkeit der Vertretung bei dem bürgerlichrechtlichen Kaufvertrag mit dem Beklagten ankommt. Obwohl das Berufungsgericht nicht verkennt, daß die Wirksamkeit dieses Geschäftes durch den ordentlichen Richter zu prüfen ist, hält es sich für verpflichtet, die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsaktes zu untersuchen. Damit löst es sich von dem Gedankengang, den der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in einem ähnlichen Fall vertreten hat (OGHZ 2, 319 [328]). Im Anschluß an RGZ 162, 129 [147 ff]; 168, 129 [137] hat dieser das ordentliche Gericht für befugt erachtet, die Vertretungsbefugnis einer Behörde unabhängig von dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt zu prüfen. Der Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber ist zu betonen, daß hier die Vertretungsmacht der "Finanzabteilung" nur unmittelbar aus dem Gesetz hergeleitet werden konnte, wenn eben die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 15. DVO vorlagen. Nur ob dies zutraf, ist hier des entscheidende Merkmal. Unzutreffend ist dagegen die Ansicht, diese Voraussetzungen hätten lediglich die Rechtsgrundlage dafür gebildet, daß die "Finanzabteilung" das Recht zur Vertretung durch einen gestaltenden Verwaltungsakt habe in Anspruch nehmen und damit dem an sich zuständigen kirchlichen Organ entziehen können. Im Gegensatz zu der Bestellung eines "Bevollmächtigten" im Sinne des oben unter Nr. 1 angeführten Erlasses des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 10. August 1938 kam hier ein gestaltender Verwaltungsakt nicht in Betracht. Demgemäß steht auch nicht in Frage, ob ein solcher vom ordentlichen Gericht bis zu seiner Aufhebung als gültig hinzunehmen wäre und nur in den besonderen Fällen der offenbaren Nichtigkeit etwa zufolge einer Willkürhandlung als unwirksam angesehen werden könnte. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 15. DVO selbst und damit die Wirksamkeit der von der "Finanzabteilung" für sich in Anspruch genommenen Vertretungsbefugnis unmittelbar vom ordentlichen Richter nachzuprüfen. Diese Beurteilung folgt aus der gesetzlichen Regelung durch die 15. Durchführungsverordnung.
Der Senat hat daher in dem oben angeführten Urteil vom 26. November 1954 - V ZR 181/52 - eingehend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO vorlagen, ohne die Frage überhaupt anzusprechen, ob die Vertretungsmacht allein durch den Verwaltungsakt der "Finanzabteilung" begründet sein könnte. Wenn der Senat in diesem Falle zu einem anderen Ergebnis als hier gelangten so hatte des seinen Grund darin, daß er dort eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO bejahte.
Dahingestellt bleiben kann, welche Bedeutung einer innerdienstlichen Anordnung der "Finanzabteilung" zukommen würde, mit der sie der Klägerin eröffnet hätte, sie übernehme ihre Vertretung. Denn eine solche ist hier nicht festgestellt. Nach den vorstehenden Ausführungen würde ihr jedenfalls im Außenverhältnis keine stärkere Kraft als eine lediglich feststellende Verlautbarung beizumessen sein. Für die Beziehungen der Parteien ist es dabei unerheblich, welche Bedeutung eine solche Anordnung im Innenverhältnis gehabt hätte, insbesondere ob sie sich in einer aufsichtsrechtlichen entsprechenden Anweisung erschöpft oder ob sie ein Verbot enthalten hätte, daß das an sich zuständige Organ selbst tätig werde.
Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat allerdings das Prüfungsrecht des ordentlichen Gerichts insoweit eingeschränkt, als § 4 Abs. 1 der 15. DVO der "Finanzabteilung" eine pflichtmäßige Ermessensentscheidung einräumte (a.a.O. S 329). Nur bei offensichtlichem überschreiten dieses Ermessens hat er es für zulässig erachtet, die Vertretungsbefugnis zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Gedankengang zu folgen ist. Ermessensentscheidungen hätten hier einmal in dem Fall in Betracht kommen können, als ein Verstoß des Kirchenvorstandes der Klägerin gegen die kirchliche oder staatliche Ordnung vorgelegen haben könnte. Da aber der Kirchenvorstand zur Veräußerung des Kirchenlandes überhaupt nicht gehört worden ist, scheidet diese Möglichkeit aus. Zum anderen könnte zweifelhaft gewesen sein, ob der Kirchenvorstand "aus anderen Gründen" an der Beschlußfassung verhindert gewesen wäre. Auch dies konnte nach der Sachlage nicht zutreffen. Die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO sind eindeutig Tatbestände, die keine Ermessensausübung zuließen.
c)
Somit sind alle Rügen der Revision gegenstandslos, welche die Beurteilung des Verwaltungsaktes der "Finanzabteilung" durch das Berufungsgericht betreffen. Sie sind dagegen von Bedeutung, soweit sie sich zugleich gegen die Stellungnahme zu den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO wenden.
Hier ist zunächst die Rüge aus § 286 ZPO nicht begründet, das Berufungsgericht beachte den eigenen Vortrag der Klägerin nicht, ihr Kirchenvorstand sei damals nicht beschlußfähig gewesen. Der Klägerin kann zwar nicht eingeräumt werden, sie habe mit ihren Schriftsatz vom 14. September 1953 nur die lebenden Mitglieder ihres Kirchenvorstandes in den Jahren 1940 und 1941 angegeben, die sie im Schriftsatz vom 8. September 1953 als Zeugen namentlich benannt habe. Denn die Erklärung vom 14. September 1953 beantwortete dJe Auflage des Berufungsgerichts vom 31. August 1953, anzugeben, aus welchen Personen der Kirchenvorstand damals bestanden habe, und nicht, welche noch am Leben seien. Indessen stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kirchenvorstand auch damals ordnungsgemäß zusammengetreten sei, und geht es von der Handlungsfähigkeit dieses Organs der Klägerin aus. Soweit die Klägerin damals durch einen Finanzbevollmächtigten vertreten wurde, würde es auf vorstehende Frage nicht ankommen. Denn dann hätte eben dieser die Funktionen des Kirchenvorstandes im Sinne des Erlasses des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten ausgeübt. Damit wäre ein zuständiges Organ der Klägerin im Sinne des § 4 Abs. 1 der 15. DVO vorhanden und handlungsfähig gewesen. Soweit aber damals die Zuständigkeit der ordentlichen Organe der Klägerin in Betracht gekommen wäre, etwa weil der Finanzbevollmächtigte nicht mit Vertretungsmacht ausgestattet oder in der fraglichen Zeit gefehlt hätte, so wäre zunächst darauf zu verweisen, daß die Veräußerung von Kirchenland gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des Landes Braunschweig i.d.F. des Kirchengesetzes vom 21. Juli 1922 (Landeskirchliches Amtsblatt S 151) einen Beschluß des Kirchengemeindesrats, erfordert hätte, da der Kirchengemeinderat erst gemäß § 18 des Kirchengesetzes über die Neubildung der Kirchenvorstände vom 4. November 1947 weggefallen ist. Da dieser nach § 36 der Kirchengemeindeordnung den Kirchenvorstand aus seiner Mitte bildete, hätte das Fehlen eines Mitglieds beide Organe betreffen können. Aber auch dann würde nicht anzuerkennen sein, daß ein Beschluß des Kirchengemeinderats der Klägerin "aus anderen Gründen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der 15. DVO nicht hätte Zustandekommen können. Denn wenn die vorliegende Angelegenheit an die Klägerin zur Beschlußfassung und Entscheidung herangetragen worden wäre, hätte sie für alsbaldige Ersatzwahl sorgen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein vorübergehendes Unterschreiten der vorgeschriebenen Mitgliederzahl die Organe der Klägerin überhaupt handlungsunfähig gemacht hätte, zumal die Beschlußfähigkeit nur die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder gefordert hätte (§ § 29, 41 der Kirchengemeindeordnung).
Die weitere Rüge, es sei nicht beachtet, daß die Klägerin auch bei Zuziehung ihres Kirchenvorstandes keine günstigeren Bedingungen als die "Finanzabteilung" hätte erzielen können, schlägt ebenfalls nicht durch. Diese Erwägung kann die fehlende Voraussetzung des § 4 Abs. 1 der 15. DVO nicht ersetzen. Denn, wie das Berufungsgericht feststellt, ist der Kirchenvorstand zur Veräußerung des Grundstückes nicht gehört worden, so daß keine Rede davon sein kann, über diesen Gegenstand sei kein Beschluß zustandegekommen.
Unerheblich ist in Anbetracht der Feststellungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der 15. DVO, ob die "Finanzabteilungen" staatliche oder kirchliche Dienststellen waren (vgl. hierzu wegen des kirchlichen Charakters Werner Weber, Staatskirchenrecht Band 1 S 3, wegen des staatlichen Charakters Loycke in Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Band 2 S. 64 ff [78/79]; siehe auch Friedrich, ebenda Band 3 S 292 ff [321]). Denn selbst als kirchlichen Dienststellen würde ihnen nach kirchlichen Bestimmungen kein stärkeres Eingriffsrecht in die Selbstverwaltung der Gemeinden zuzubilligen gewesen sein, als es dem Landeskirchenamt selbst zustellt. Dieses übt gemäß § 72 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung die Befugnisse der Organe der Kirchengemeinde bis zur Hebung des Hindernisses nur dann aus, wenn ein Organ der Selbstverwaltung nicht vorhanden ist oder seine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung verweigert. Von dieser Regelung abgesehen, hätte die Rechtsstellung einer kirchlichen Behörde der "Finanzabteilung" keine weitergehende Vertretungsmacht verleihen können, als ihr § 4 Abs. 1 der 15. DVO einräumte.
3.
Das Berufungsgericht stellt somit frei von Rechtsirrtum fest, die "Finanzabteilung" sei nicht auf Grund des § 4 Abs. 1 der 15. DVO befugt gewesen, die Klägerin bei der Veräußerung ihres Landes an den Beklagten zu vertreten. Ebenso gibt seine Ansicht, diese Vertretungsmacht sei auch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht herzuleiten, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
IV.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, eine Befugnis der "Finanzabteilung", für die Klägerin zu handeln, sei auch nicht durch ein Rechtsgeschäft oder durch rechtsgeschäftsähnliche Handlung begründet worden.
1.
Es nimmt an, die Organe der Klägerin hätten an sich die "Finanzabteilung" formlos ermächtigen können, für die Klägerin zu handeln, und meint, dem hätte auch § 43 der oben angeführten Kirchengemeindeordnung nicht entgegengestanden. Aus den Aussagen der Zeugen L. und K. schließt es, die Notwendigkeit der Landabgabe sei zwar von dem hier nicht zuständigen Sachbearbeiter Streck der "Finanzabteilung", nicht der Grundstücksverwaltung, gesprächsweise erörtert, doch nicht dienstlich an die Organe der Klägerin herangetragen worden. Es berücksichtigt dabei auch, der Zeuge L. habe wegen der schlechten Finanzlage der Klägerin gewünscht, wenn es schon zum Verkauf käme, möge die Klägerin wenigstens bares Geld erhalten. Es stellt indessen fest, dieser Zeuge habe nicht den Willen gehabt, durch sein (im übrigen) schweigendes Verhalten die "Finanzabteilung" zu berechtigen, an seiner Stelle für die Klägerin einen Kaufvertrag über das Kirchenland abzuschließen.
Insoweit erhebt die Revision keine Rüge. Die Beurteilung des Verhaltens des Zeugen L. als des Finanzbevollmächtigten liegt überdies im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Sie läßt auch sonst keinen in diesem Rechtszug zu beachtenden Verstoß erkennen.
2.
Das Berufungsgericht hält die Klägerin auch nicht für verpflichtet, die Grundstücksveräußerung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht gegen sich gelten zu lassen. Im Anschluß an BGH in MDR 1953, 345 (= LM Nr. 4 zu BGB § 167) will es zwar diese Grundsätze auch gegenüber einer öffentlichrechtlichen Körperschaft wirken lassen, obwohl sich durch die Berufung auf Treu und Glauben die Vertretung dann abweichend von den gesetzlichen Organisationsvorschriften gestalten könne. Es glaubt aber, dem Zeugen L. keinen Vorwurf machen zu können, daß er nicht erkannt habe, die "Finanzabteilung" werde in seine Vertretungsbefugnis eingreifen, da ihm die geplante Veräußerung niemals mitgeteilt worden sei und er die Einzelheiten des Kaufvertrages nicht gekannt habe. Außerdem meint es, der Zeuge hätte durch ein Eingreifen angesichts der politischen Lage eine Veräußerung durch die "Finanzabteilung" nicht verhindern können. Unter diesen Umständen läßt es dahingestellt, ob der Beklagte auf Grund der Verhandlungen mit der Streithelferin hatte der Ansicht sein können, die Klägerin sei gehört worden und einverstanden.
Auch hier handelt es sich um eine Würdigung des Tatrichters, die entscheidend darauf beruht, in welcher Weise der Zeuge L. mit der Angelegenheit befaßt wurde. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme, inwieweit die Grundsätze der Anscheinsvollmacht (Duldungsvollmacht) hier gegenüber der Klägerin als kirchlicher Körperschaft Anwendung finden könnten (vgl. dazu außer dem angeführten Urteil noch BGH in MDR 1955, 213 [214] und MDR 1955, 403 = NJW 1955, 985 sowie erkennenden Senat in LM Nr. 1 zu BGB § 167 und in BGHZ 6, 330 [332 ff], ferner II. Zivilsenat vom 20. Januar 1954 - II ZR 155/52 - S 9/10, in BGHZ 12, 105 nicht mit abgedruckt). Dagegen ist hier ein Angriff der Revision gegen eine der Erwägungen des Berufungsgerichts von Bedeutung, aus denen es die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes feststellt. Die Revision meint, wenn selbst Beamte, die innerlich auf der Seite der Kirche gestanden hätten, sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anders hätten verhalten können, als es die Leiter der "Finanzabteilung" getan hätten, so folge daraus, daß auch der Beklagte und die Streithelferin bei einem Versuch der Nachprüfung der Vertretungsmacht nicht damit hätten rechnen können, von irgend jemanden eine verneinende Auskunft zu erhalten, und daß sie sich genau wie der Grundbuchrichter auf die Wirksamkeit der Vollmacht hätten verlassen müssen.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß es bei dem Grundsatz der Anscheinsvollmacht hier auf das Verhalten der Organe der Klägerin, nicht auf das der "Finanzabteilung" oder sonstiger Stellen ankommt. Soweit der Beklagte nach der damaligen Lage darauf vertraute, der Geschäftsvorgang werde ordnungsgemäß abgewickelt, setzte er sein Vertrauen nicht auf ein Verhalten der Klägerin, sondern auf das der Aufsichtsbehörde, das nicht zu Lasten der Klägerin ging. Wurde sein Vertrauen in dieser Hinsicht getäuscht, dann kann er nicht die selbst mitbetroffene Klägerin verantwortlich machen, sondern allein die nationalsozialistische Verwaltungspraxis. Enthält das Geschäft nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einen Rechtsmangel, der seine Unwirksamkeit zur Folge hat, dann kann der Beklagte als Vertragsteil keine günstigere Behandlung fordern als z.B. der Erwerber jüdischen Vermögens aus der Hand einer nationalsozialistischen Stelle oder eines Dritten.
3.
Das Berufungsgericht sieht die fehlerhafte Vertretung auch nicht durch eine Genehmigung des zuständigen Vertreters der Klägerin als geheilt an. Darin, daß weder der Kirchenvorstand noch der Finanzbevollmächtigte nach Kenntnis von der Veränderung etwas unternommen haben, erblickt es keine Billigung des Vertrags. Ein Widerspruch, so meint es, hätte mit Recht für aussichtslos gehalten werden können. In dem in OGHZ 2, 319 entschiedenen Falle hätte nicht einmal das Anrufen des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten und das Eingreifen seines Sachbearbeiters verhindern können, daß die "Finanzabteilung" Kirchenland veräußert habe. Der Finanzbevollmächtigte L. hätte sich wohl angesichts der schlechten finanziellen Lage der Klägerin und der Notwendigkeit dringender Instandsetzungen am Pfarrhaus und an der Kirche mit dem Verkauf abgefunden, wenn diese den Kaufpreis bar erhalten hätte. Die "Finanzabteilung" habe diesen aber, ohne den Finanzbevollmächtigten zu fragen, in Reichsschatzanweisungen angelegt. Unter diesen Umständen könne auch von einer Genehmigung nicht gesprochen werden.
Die Revision erblickt in dieser Beurteilung die Vermengung zweier verschiedener Dinge. Sie meint, die Anlage des Kaufgeldes abweichend von der Vorstellung der Klägerin hätte nur das innerkirchliche Verhältnis betroffen und mit der Beziehung zum Beklagten nichts zu tun gehabt. Außerdem hätte sich die Anlage immerhin sachlich rechtfertigen lassen, weil das veräußerte Grundstück ja Vermögen der Gemeinde gewesen und es vertretbar gewesen sei, den erzielten Kaufpreis als Vermögen entsprechend anzulegen.
Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich nicht darum, wie die Anlage, des Kaufgeldes durch die "Finanzabteilung" objektiv zu beurteilen war, sondern darum, ob aus der Rückwirkung dieser Maßnahme auf die Organe der Klägerin und ihrer Einstellung dazu auf ihren Willen zu schließen war, den Verkauf zu genehmigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist in dieser Einsicht nicht rechtsirrtümlich. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, daß dieses das durch die damaligen politischen Verhältnisse gebotene Schweigen der Klägerin nicht als Genehmigung wertet.
V.
Das Berufungsgericht hält schließlich die Verteidigung des Beklagten und der Streithelferin für unbegründet, selbst bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Auflassung sei die Klägerin nicht berechtigt, ihr Eigentum geltendzumachen.
1.
Es meint zunächst, den Grundsatz der Haftungsbefreiung bei überholender Kausalität hier nicht anwenden zu können. Denn er setze voraus, daß ein Berechtigter durch die Handlung eines anderen einen Vermögensverlust erlitten habe, der in gleicher Weise auch ohne diese Handlung durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre. Im vorliegenden Falle habe aber die Klägerin ihr Eigentum nicht verloren. Wer dem Eigentümer das Eigentum vorenthalte, könne sich als Nichtberechtigter zur Verteidigung nicht darauf berufen, daß der Berechtigte ohne die das Eigentum verletztende Handlung sein Eigentum verloren hätte.
Die Revision bittet um Nachprüfung dieser auf Schadensfälle beschränkten Beurteilung der überholenden Kausalität. Nach ihrer Auffassung soll die Haftungsbefreiung dann eintreten, wenn ein Ereignis, das auf eine vom Recht nicht gebilligte Art und Weise zustandegekommen sei, auch auf eine vom Recht gebilligte Art und Weise zustandegekommen wäre. Die rechtlich gemißbilligte Art und Weise sei in dem einen Falle die schuldhafte Schadenszufügung, im anderen die unzulässige Anmaßung einer Vollmacht.
Es bedarf hier keines Eingehens auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Problem der hypothetischen Verursachung (vgl. BGHZ 2, 336 [338/339]; 8, 288 [295/296]; 10, 6 sowie Urteile vom 21. Juni 1951 - IV ZR 33/50 in JR 1952, 70, vom 10. Oktober 1951 - II ZR 70/50 - und vom 18. Oktober 1951 - III ZR 129/50 in MDR 1952, 214). Ebensowenig ist eine Erörterung nötig, ob und in welchem Umfange diese Rechtsfigur des Schadensrechts auch auf andere Rechtsgebiete übertragen werden kann. Indessen sind die Bedenken nicht zu unterdrücken, die gegen eine ausdehnende Anwendung des Grundsatzes im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs bestehen würden. So könnte aus der Auffassung der Revision z.B. die Unschädlichkeit von rechtsgeschäftlichen Formverstößen schon in der Erwägung hergeleitet werden, daß die Vertragsparteien bei Belehrung über den Formmangel bereit gewesen seien, den Vertrag formgerecht abzuschließen. Man braucht auch nur an das Gebiet der Testamentserrichtung zu denkens auf dem sich bei einer schrankenlosen Anwendung des Grundsatzes der überholenden Kausalität unzuträgliche Folgen ergeben würden. Vieles spricht dafür, den Grundsatz der hypothetischen Verursachung seiner Bezeichnung gemäß auf das Gebiet des Ursachenzusammenhangs zu beschränken und ihm keine Geltung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr einzuräumen, wenn man ihn nicht überhaupt nur für die Ermittlung des Umfanges eines Schadens gelten lassen will (vgl. Keck, Grundriß des Schuldrechts S 48; Knappe, Das Problem der überholenden Kausalität, Heft 8 (1954) der Göttinger Rechtswissenschaftlichen Studien, S. 47, 78 ff, 100; Hueck JR 1953, 404; Larenz NJW 1950, 488 [491]; Moors NJW 1954, 332; siehe hierzu auch Neumann-Duesberg JZ 1955, 263 [265/266]).
Die Frage bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, weil hier schon in tatsächlicher Hinsicht der Geschehensablauf für den Fall nicht feststellbar ist, daß die Klägerin ordnungsgemäß mit dem Landverkauf befaßt worden wäre. Die Annahme der Revision, daß in diesem Falle die Klägerin ihr Land, so oder so verloren hätte, ist nicht begründet. Der in OGHZ 2, 319 behandelte Sachverhalt zeigt, daß durchaus auch eine andere Entwicklung möglich gewesen wäre.
2.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsausübung der Klägerin auch nicht für arglistig. Es läßt es dahingestellt, ob § 13 der Anordnung über die Verwaltung des kirchlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes vom 10. Juli 1939 der Finanzabteilung bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei (Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche S 75), tatsächlich eine staatsbürgerliche oder kirchliche Verpflichtung der Klägerin begründet habe, Kirchenland im Interesse der Landesverteidigung oder der Stärkung des Bauerntums zur Verfügung zu stellen. Von der jetzigen Ungültigkeit dieser Anordnung ausgehend meint es, von einer gegenwärtigen Arglist könne allenfalls nur gesprochen werden, wenn jetzt noch eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin bestände.
Eine allgemeine Verpflichtung, Siedlungsland oder sonstiges Land zur Schaffung lebensfähiger Höfe herzugeben, bestehe außerhalb des Enteignungsrechts nicht.
Die Revision findet eine unzulässige Rechtsausübung darin, daß sich die Klägerin darauf beruft, es sei damals nicht ordnungsgemäß verfahren worden. Ihrer Ansicht nach habe der Wegfall der Anordnung vom 10. Juli 1939 nichts daran geändert, daß die Klägerin das Land auch bei völlig unangreifbarem Verlauf der Dinge rechtswirksam verloren hätte.
Mit dieser Rüge greift die Revision wieder auf die bereits behandelte Frage der überholenden Kausalität zurück. Wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung einer etwaigen Arglist der Klägerin darauf abstellt, ob diese heute als verpflichtet angesehen werden kann, den Zustand herzustellen, welcher dem Stand des Grundbuches entspricht, so ist das nicht rechtsirrtümlich.
3.
Das Berufungsgericht weist ferner den Einwand zurück, die Klägerin habe ihren Berichtigungsanspruch verwirkt. Es meint, diese habe zwar alsbald nach der Veräußerung ihres Landes Kenntnis erlangt. Sie habe aber vor Beendigung des Krieges keine Aussicht gehabt, das Verlangen auf Rückgabe des Landes mit Erfolg gerichtlich durchzusetzen (vgl. § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Beschlußverfahren in Rechbsangelegenheiten der Evangelischen Kirche vom 26. Juni 1935, RGBl I 774; siehe ferner RGZ 165, 343 [350]). Nach dem Kriege habe die Klägerin im Jahre 1948 einen Rückerstattungsanspruch angemeldet. Daß sie sich nicht eher gerührt habe, könne angesichts der unüberblickbaren Rechtslage nicht als ein Umstand gewertet werden, der ihr Verhalten treuwidrig erscheinen ließe. Nach Kenntnis dieser Anmeldung habe der Beklagte sich auf eine Rückgabe des Landes einrichten müssen. Es verstoße deshalb auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin mit der Klage bis zur Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren gewartet habe.
Die Revision will diesem Gedankengang entnehmen, daß es sich bei der vorliegenden Klage doch um einen Wiedergutmachungsfall handele und daß diese Klage mithin unzulässig sei. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist hierzu auf die Ausführungen im Abschnitt A zu verweisen. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung nach Treu und Glauben auch die Aussichten berücksichtigt, mit denen die Klägerin ihren Anspruch alsbald hätte verfolgen können, und dabei zu dem vorstehenden Ergebnis kommt, so ist darin kein Rechtsirrtum zu erblicken.
4.
Schließlich folgt das Berufungsgericht der Auffassung von OGHZ 2, 319, daß hier kein Raum für die Anwendung der Grundsätze von RGZ 169, 324 sei. Dort hatte das Reichsgericht ausgesprochen, nach Treu und Glauben dürfe auf ein Anerkenntnis einer Bauleitung des Deutschen Reiches auch dann vertraut werden, wenn deren Erklärung den Rahmen der internen Verwaltungsanordnung überschritten habe. Das Berufungsgericht will aber den vorliegenden Sachverhalt, bei dem die Vertretungsmacht durch Gesetz bzw. Verordnung geregelt sei, anders beurteilen und dem Beklagten die Berufung auf Treu und Glauben auch dann versagen, wenn die Aufsichtsbehörde, wie hier, die Vertretungsmacht unter Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften an sich gezogen habe.
Im Ergebnis ist auch hier dem Berufungsgericht beizutreten. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat zwar a.a.O. das Prüfungsrecht des ordentlichen Richters eingeschränkt, soweit eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde, hier der "Finanzabteilung" in Betracht kam. Wie aber oben unter III 2 b a.E. ausgeführt, war nach der gegebenen Sachlage für eine solche Ermessensentscheidung kein Raum. Ergänzend ist auch auf die Ausführungen des Senats unter IV 2 a.E. zu verweisen.
C.
Gegen den Klaganspruch bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil das von der Berichtigung betroffene Grundstück als Bestandteil eines Hofes, also eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 45, im Grundbuch eingetragen ist. Denn das Grundbuch steht insoweit mit der wahren Rechtslage in Widerspruch. Die vom Beklagten geforderte Bewilligung, diesen Fehler zu beseitigen, bedeutet keine Mitwirkung zu einer Veräußerung im Sinne des Art IV dieses Gesetzes. Sie bedarf deshalb keiner Genehmigung des Gerichts für Landwirtschaftssachen (REHG 2, 241 für das Erbhofrecht; Friese, Landwirtschaftsrecht KRG Nr. 45 Art. IV Anm. IV 6 S 39).
D.
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen. Zur Klarstellung ist die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich der jetzigen Bezeichnung des Grundstückes der Klägerin zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 97, 101 Abs. 1 ZPO.