Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1954, Az.: V ZR 181/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 181/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Oldenburg - 20.10.1952
- Landgerichts in Aurich - 10.01.1952
Prozessführer
des Deutschen Reichs, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in H.,
Prozessgegner
die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde M. (Kreis A.), vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Oktober 1952 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 10. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1939 (vielleicht schon 1938) ging das Deutsche Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) daran, den ihm gehörigen und dem Luftgaukommando XI unterstellten Flugplatz W. zu vergrößern. Aus diesem Anlaß mußte es sich sowohl die zur Vergrößerung des Flugplatzes notwendigen Grundstücke als auch das an diejenigen Grundstückseigentümer, welche Grundstücke für die Vergrößerung hergegeben hatten, zuzuweisende Ersatzland beschaffen. Dabei hätte es auf Grund des Reichsgesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I, 467) und der Verordnung vom 21. August 1935 zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (RGBl. I, 1097) sich die benötigten Grundstücke einschließlich des Ersatzlandes durch die Reichsstelle für Landbeschaffung im Wege der Enteignung beschaffen können. In den drei diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fällen - Erbhofbauer B. B., Erbhofbauer D. Bu. und Erbhofbauer T. F. P., sämtlich in M.-O. -, ist es weder bei der Abgabe von Land für die Erweiterung des Flugplatzes noch zur Beschaffung von Ersatzland, welches die drei genannten Erbhofbauern im Falle der Enteignung hätten verlangen können (§2 Abs. 3 Satz 2 des oben erwähnten Reichsgesetzes vom 29. März 1935), zur Enteignung gekommen. Diese Erbhofbauern haben das zur Erweiterung des Flugplatzes erforderliche Land dem Deutschen Reich auf Grund von Verträgen (B. B.: 9. Juli 1940; D. Bu.: 10. Juli 1941; T. F. P.: 5. September 1941) übereignet.
In den erwähnten drei Fällen ließen die betroffenen Erbhofbauern die zur Vergrößerung des Flugplatzes bestimmten Grundstücke an das Deutsche Reich auf (B. B.: 17. April 1942; D. Bu.: 4. Dezember 1942; T. F. P.: 22. Dezember 1942). Das Deutsche Reich wurde im Grundbuch von M.-O. Bd. 3 Bl. 84 als Erwerber der ihm aufgelassenen Grundstücke eingetragen (14. Mai 1942 bzw. 27. Januar 1943 bzw. 24. Dezember 1942).
Größere Schwierigkeiten machte die Beschaffung von Ersatzland für die vorgenannten drei Erbhofbauern und die weiteren Erbhofbauern und sonstigen Landwirte in M.-O. (bzw. Og.), welche Land für die Erweiterung des Flugplatzes hergegeben hatten. Ein Versuch, die Kirchengemeinde M., welche Eigentümerin von über 25 ha landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, eingetragen teils im Grundbuch von M.-O. Bd. 4 Bl. 146, teils im Grundbuch von M.-O. Bd. 4 Bl. 130, war, zur freiwilligen Hergabe von Ersatzland zu bewegen, scheiterte. Der Kirchenvorstand faßte schon am 24. Oktober 1939 folgenden Beschluß:
"Durch die Anlage des Flugplatzes in W. ist eine Anzahl Landwirte und Bauern von der Enteignung ihres Besitzes betroffen worden. Die Bauleitung will diesen Geschädigten Ersatzland zur Verfügung stellen und daher das sämtliche Kirchenland der Gemeinde beanspruchen. Der Kirchenvorstand lehnt einstimmig eine Enteignung der Ländereien ab.
Die Bauleitung bzw. das Luftgaukommando XI H. [richtig: Ha.] haben sich mit der Finanzabteilung des L. K. A. [= Landeskirchenamt] in Verbindung gesetzt. Das Schreiben vom 4.10. der Finanzabteilung an das Luftgaukommando XI liegt in Abschrift bei den Akten. Der Kirchenvorstand bedauert, daß vom 4.10. bis 24.10. vom L.K.A. [= Landeskirchenamt] und dem Luftgaukommando XI noch nichts unternommen wurde, um die Frage der Kirchenländereien zu klären. Er steht einstimmig auf dem Standpunkt, daß das Kirchenland den bisherigen Pächtern belassen werden soll und daß den Geschädigten entweder fiskalisches Land oder eine dem wirklichen Wert entsprechende Geldentschädigung gegeben werden soll. Es lehnt die Verantwortung für die evtl. Schäden, die durch Verzögerung der Angelegenheit durch die genannten Stellen entstehen, ab. P. S. wird beauftragt, umgehend der Finanzabteilung zu berichten und um Entsendung eines Beauftragten zu bitten."
Um den Kirchenvorstand umzustimmen, fand am 12. März 1940 in Og. eine Versammlung statt, an welcher der Kirchenvorstand (mit Ausnahme des Mitglieds H.), der Kirchenrat Dr. L. für die Finanzabteilung, Vertreter des Luftgaukommandos XI und "die Interessenten" (d.h. wohl diejenigen, welche Ersatzland haben wollten) teilnahmen. Über diese Versammlung liegt folgendes von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes (Pfarrer S.) und drei Mitgliedern des (einschließlich des Pfarrers) siebenköpfigen Kirchenvorstandes unterschriebene Protokoll (im Protokollbuch des Kirchenvorstandes) vor, welches folgenden Wortlaut hat:
"Versammlung bei G., Og., betreffs Landabgabe an diejenigen Bauern, die Land für den Flugplatz W. haben abgeben müssen.
Anwesend der Kirchenvorstand mit Ausnahme von Kirchenvorsteher H., als Vertreter des Landeskirchenamts Landeskirchenrat Dr. L., Ha., Vertreter des Luftgaukommandos XI, der Kreisbauernschaft und die Interessenten.
Einstimmig beschließt der Kirchenvorstand folgendes: Der Kirchenvorstand bittet das Landeskirchenamt (Finanzabteilung), die Entscheidung in der Frage der Landabgabe der Kirchengemeinde M. an die Bauern, die Land dem Luftgaukommando abgeben mußten, zu treffen. Er erwartet, daß das Landeskirchenamt die Interessen der Kirchengemeinde in jeder Hinsicht vertritt."
Im Anschluß an diese Versammlung vom 12. März 1940 schrieb die Finanzabteilung am 16. März 1940 an das Luftgaukommandi XI:
"Mit Bezug auf die örtliche Verhandlung vom 13. d.M. erklären wir uns grundsätzlich damit einverstanden, daß die Erbhöfe, die zur Vergrößerung des Flugplatzes W.-A. Land abtreten mußten, aus den Ländereien der Kirchengemeinde M. entschädigt werden. Da der Kirchenvorstand eine Erklärung in dieser Angelegenheit abgelehnt hat, wird die Kirchengemeinde bei den künftigen Verhandlungen durch die Finanzabteilung beim Landeskirchenamt vertreten. Der entsprechende Kaufvertrag ist daher mit uns abzuschließen. Zu gegebener Zeit bitten wir um Vorlage eines Entwurfes, der durch die notwendigen Karten- sowie Kataster- und Grundbuchauszüge belegt ist. Dabei bitten wir, auch eine laste mit zu übersenden, aus der sich ergibt, in weichem Umfang die zu entschädigenden Bauern Land abgegeben haben, welches Land sie im einzelnen erhalten und welche Größe die Höfe haben.
Der Kaufpreis des von der Kirchengemeinde zu erwerbenden Landes ist verabredungsgemäß vorbehaltlich unserer Zustimmung durch eine Sachverständigenkommission festzustellen, die sich aus je einem Vertreter der Luftwaffe, des Reichsnährstandes und der Kirchengemeinde zusammensetzt. Den kirchlichen Sachverständigen bitten wir im Einvernehmen mit dem Herrn Landessuperintendenten E. in R., Kreis A., zu bestimmen. Das Gutachten der Kommission bitten wir uns gleichfalls mit vorzulegen.
Mit einer sofortigen Besitzeinweisung der Erwerber des kirchlichen Landes sind wir einverstanden."
Am 23. Mai 1940 schrieb der Superintendent, nachdem ihn einige Mitglieder des Kirchenvorstandes der Klägerin aufgesucht hatten, an das Landeskirchenamt u.a. folgendes:
"Der Kirchenvorstand hat es in der Verhandlung über die Hergabe des Landes abgelehnt, freiwillig das Land herzugeben. Vielmehr hat der Kirchenvorstand den Standpunkt eingenommen, wenn er gesetzlich verpflichtet sei, dann wolle er das Land enteignen lassen. Eine freiwillige Hergabe käme für sie nicht in Frage, da sie wider ihr Gewissen sei.
Es ist dem Kirchenvorstand nicht klar, warum nicht fiskalisches Land, das in Sp. - Pa. M. -, wenn auch etwas abgelegener als das Kirchenland, in reichlichem Maße vorhanden ist, für diesen Zweck als Austauschland an die Ersatzberechtigten genommen worden ist.
Es wäre das für die Gemeinde richtiger gewesen; dann hätten die bisherigen Pächter des Kirchen- und Pfarrlandes, das meistenteils an landarme bzw. grundbesitzlose Arbeiter oder Handwerker in kleinen Parzellen verpachtet gewesen sei, in ihrem Pachtverhältnis bleiben können. Nun seien durch die Besitznahme ihrer gepachteten Landstücke einige gezwungen gewesen, ihre Kuh oder ihr Pferd abzuschaffen. Weiter sei es dem Kirchenvorstande unverständlich geblieben, warum, wenn die Grundstücke den bisherigen Pächtern nicht belassen werden konnten, weil es den Ersatzlandberechtigten zur Aufrechterhaltung ihrer Wirtschaft in bisherigem Umfange zugewiesen werden mußte, es den neuen Nutznießern nicht als Pachtland zugewiesen werden konnte. Die Ersatzlandberechtigten seien wohl gewillt gewesen, das Kirchenland bzw. das Pfarrland zu pachten. Auf diese Weise wäre der Besitzstand der Kirchengemeinde gewahrt geblieben.
Der Kirchenvorstand hat in der Angelegenheit bisher keinerlei Unterschrift geleistet. Er erklärt, daß er sich verpflichtet weiß und gewillt ist, den geltenden Gesetzen zu entsprechen. Er gibt sich der Hoffnung hin, daß die hohe vorgesetzte Behörde seine dieser Stellungnahme entsprechende Haltung versteht. Der Kirchenvorstand möchte sich nicht hingstellen lassen als eine Korporation, die die Rechte der Kirchengemeinde und ihren Besitzstand nicht mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gewahrt hätte. Dabei steht dem Kirchenvorstand in seinen Gliedern keine Kenntnis der einschlägigen Gesetze über das in Frage stehende Recht zu Gebote. Daraus ergibt sich folgendes:
1.Die Kirchenvorsteher sehen, daß anderes fiskalisches Land als Ersatzland in mehr als ausreichendem Maße in erreichbarer Nähe vorhanden ist. Warum muß gerade das Kirchenland Austauschland sein?
2.Sie sind überrascht, daß das Kirchen- und Pfarrland im Bausch und Bogen in Anspruch genommen ist, ohne daß es für die Ersatzberechtigten zum Ersatz ausreichte, um etwa eine Verteilung nach einem gerechten Maßstab erfolgen zu lassen.
3.Sie wissen, daß unter den als Ersatzlandberechtigte angesehenen solche sind, die nicht Erbhofbauern sind, wodurch ihres Wissens gegen das Gesetz verstoßen wird. Daraus könnte der Anschein entstehen, als ob Kräfte mitwirkten, denen es nur darauf ankommt, der Kirchengemeinde unter allen Umständen den Grundbesitz zu nehmen.
4.Die Kirchenvorsteher wünschen, daß dem Landeskirchenamt die Sachlage völlig klargestellt werde, ... damit nicht für die Gemeinde - durch sie schuldhaft - ein Anlaß zu bitterer Feindschaft zwischen den Gemeindegliedern geschaffen werde.
5.Der Kirchengemeinde erwächst aus der Durchführung ein nicht einzubringender Schaden sowohl in finanzieller als auch in rein kirchlicher Hinsicht. Es bleibt der Kirchengemeinde nichts als die Hausgärten. Es ist nicht ausgeschlossen, daß in späterer Zeit ein Pastor wieder auf etwas Landwirtschaft angewiesen ist.
Muß die Enteignung trotz alledem als gesetzlich erfolgen, dann muß unbedingt, soweit die gegenwärtigen Kirchenvorsteher darauf amtlich Einfluß haben, jede nicht im Gesetz vorgesehene Übereignung von Land unterbunden werden."
Er erhielt darauf von der Finanzabteilung unter dem 6. Juni 1940 als Antwort:
"Ehe wir weiteres hinsichtlich des Anliegens des Kirchenvorstandes zu M. veranlassen, bemerken wir zu der mündlichen Verhandlung am 16. [richtig wohl: 12.] März 1940, daß nach den damaligen Angaben, die in den Verhandlungen nicht widerlegt sind, das fiskalische Land in Sp. nicht nur wegen seiner Lage und Güte als solches nicht in Betracht kommt, sondern weil hier eine Moorkolonie vorgesehen ist. Wenn der Kirchenvorstand in dieser Richtung anderer Ansicht ist, oder die Verhältnisse sich geändert haben sollten, so sehen wir hierüber einer näheren Begründung entgegen. Ferner war beabsichtigt, Ersatzland nur an Erbhofbauern fallen zu lassen. Mit einer Ausnahme handelt es sich nach unseren Unterlagen auch um Erbhofbauern. Der Kirchenvorstand hat in der gemeinsamen Verhandlung dieser damals getroffenen Feststellung nicht widersprochen. Sollte sie nicht zutreffend sein, so sind uns Hinweise an die Hand zu geben. Es ist richtig, daß die zu entschädigenden Erbhofbauern damit einverstanden waren, daß sie das kirchliche Land nicht zu Eigentum, sondern als Ersatzland [wohl: Pachtland] erhalten sollten. Dem stimmte jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen der Reichsnährstand nicht zu. Angesichts der Stellungnahme, daß der Reichsnährstand das von der Luftwaffe gezahlte Geld bei der Haltung der Bauern auf ein Sperrkonto belegen und unter Umständen die Abmeierung betreiben wollte, sind die Interessenten alsdann zur Forderung von Ersatzland seitens der Kirche übergegangen. Weiterer Stellungnahme sehen wir zu Vorstehendem entgegen."
Am 7. Juli 1940 fand abermals eine Sitzung des Kirchenvorstandes der Klägerin statt. Das hierüber aufgenommene Protokoll, nach welchem der Vorsitzende (Pfarrer S.) und vier weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes anwesend waren, welches jedoch nicht unterschrieben worden ist, lautet:
"1) Der Vorsitzende macht Mitteilung über den Stand der Landangelegenheit. Er berichtet, daß, als die Nachricht eintraf, daß die Bauleitung W. auf einem Stück Kirchenland ein Haus für Si. R. P. O. errichtet werden solle, der K. V. Ge. sofort mit Landessup. E. den Fall besprochen habe. Er sei auch beim Landratsamt gewesen und habe dort Einspruch erhoben. Man habe ihm jedoch gesagt, daß man gegen die Beschlüsse des Luftgaukommandos nichts ausrichten könne. Man könne in dieser Angelegenheit nichts veranlassen. Der Vorsitzende hat sofort telegrafisch beim Landeskirchenamt Einspruch erhoben. Die Antwort des Landeskirchenamts [wohl: der Finanzabteilung vom 6. Juni 1940] wurde verlesen. Ferner wurde Protest bei der Bauleitung W. eingelegt. Der Kirchenvorstand war der Ansicht, daß damit alles, was in seiner Macht steht, getan wurde, um das Land der Kirche zu erhalten. Der Vorsitzende will nach Ha. berichten. Er befragt die Kirchenvorsteher über ihre Meinung. Es besteht volle Einmütigkeit; man wünscht, daß das Land Kircheneigentum bleibt, wenn es auch den geschädigten Bauern pachtweise überlassen wird. Man beschließt, daß zwei völlig Unbeteiligte das Land besichtigen und [die] für dieses Erntejahr zu zahlende Entschädigung festsetzen sollen."
Am 7. Dezember 1940 faßte die Finanzabteilung nachstehenden Beschluß:
"Das Deutsche Reich - Reichsfiskus (Luftfahrt) - vertreten durch das Luftgaukommando XI, H., beansprucht von der Kirchengemeinde M. (Kirchenkreis A., Os.) den im Grundbuch von M.-O. Band 4 Blatt 130 und 146 eingetragenen landgenutzten Grundbesitz zur Entschädigung von Bauern und Landwirten, die Grundstücke für Zwecke der Reichsverteidigung hergeben mußten.
Der Kirchenvorstand von M. hat sich geweigert, einen diesem Verlangen stattgebenden Beschluß zu fassen.
Gemäß §4 Abs. 1 der 15. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen-Evangelischen Kirche vom 25. Juni 1937 (RGBl. I Seite 697) beschließt die Finanzabteilung beim Landeskirchenamt, dem Antrag des Luftgaukommandos XI stattzugeben.
Das Mitglied der Finanzabteilung, Kirchenrat Dr. jur. Hans L. in Ha. wird ermächtigt, für die Finanzabteilung die notwendigen Erklärungen abzugeben."
Auf Grund der in diesem Beschluß enthaltenen Ermächtigung verkaufte der Kirchenrat Dr. L. durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 11. März 1941 an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) Grundstücke der Klägerin von insgesamt 25,2922 ha (vom Grundbuchblatt M.-O. 4/146 [Pfarre] : 19,6505 ha, vom Grundbuchblatt M.-O. 4/130 [Küsterei] : 5,6417 ha) für insgesamt 56.214,18 RM. Diese Grundstücke wurden durch einen Bevollmächtigten der Finanzabteilung am 28. April 1941 dem Deutschen Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) aufgelassen und am 11. Juli 1941 auf den Erwerber (Grundbuch von M.-O. 5/152) - mit Ausnahme einer hier nicht interessierenden Parzelle von 81 qm - umgeschrieben. Den im Vertrag vom 11. März vereinbarten Kaufpreis von 52.284,81 RM hat die Klägerin vom Deutschen Reich erhalten.
Das derart erworbene Land hat das Deutsche Reich als Ersatzland an Erbhofbauern und sonstige Landwirte in M. und Og. veräußert. Der Erbhofbauer B. B. verkaufte im Kaufvertrag vom 9. Juli 1940 1,4392 ha (die streitige Parzelle Gemarkung M.-O. Kbl. 5 Parz. 59/36) an das Deutsche Reich und erhielt die Zusage, daß das Luftgaukommando XI ihm Ersatzland beschaffen würde; die streitige Parzelle wurde später von ihm dem Deutschen Reich aufgelassen und grundbuchlich auf das Deutsche Reich (Grundbuch von M.-O. 3/84) umgeschrieben; als Ersatzland erhielt B. B. vom Deutschen Reich vier aus dem Vermögen der Klägerin stammende Grundstücke von zusammen 1,8905 ha, die ihm vom Deutschen Reich aufgelassen und von dem Grundbuchblatt M.-O. 5/152 auf sein Grundbuchblatt M.-O. 2/47 umgeschrieben wurden. Der Erbhofbauer D. Bu. schloß mit dem Deutschen Reich einen Vertrag, nach welchem er an das Deutsche Reich das streitige Grundstück Gemarkung M.-O. Kbl. 5 Parz. 19/5 (Größe 1,3960 ha) abgab, das von ihm dem Deutschen Reich aufgelassen und grundbuchlich auf das Deutsche Reich (Grundbuch von M.-O. 3/84) umgeschrieben wurde; als Ersatzland erhielt er vom Deutschen Reich zwei aus dem Vermögen der Klägerin stammende Grundstücke von zusammen 1,7199 ha, die ihm vom Deutschen Reich aufgelassen und von dem Grundbuchblatt M.-O. 5/152 (Deutsches Reich) auf sein Grundbuchblatt M.-O. 3/76 umgeschrieben wurden. Der Erbhofbauer T. F. P. schloß mit dem Deutschen Reich einen Vertrag, nach dem er dem Deutschen Reich die drei streitigen Grundstücke Gemarkung M.-O. Kbl. 5 Parz. 18 (Größe 2,0947 ha), Kbl. 6 Parz. zu 75/1 (Größe 0,0749 ha) und Kbl. 6 Parz. zu 108/1 (Größe 0,0080 ha) überließ und vom Deutschen Reich die aus dem Vermögen der Klägerin stammenden Grundstücke Gemarkung M.-O. Kbl. 5 Parz. 198 und Kbl. 8 Parz. zu 97/17 (Gesamtgröße 1,2789 ha) erhielt. Auf Grund gegenseitiger Auflassung wurden die beiden letztgenannten Grundstücke vom Grundbuchblatt M.-O. 5/152 (Deutsches Reich) auf das Grundbuchblatt M.-O. 2/41 (T. F. P.), die drei erstgenannten Grundstücke vom Grundbuchblatt M.-O. 2/41 (T. F. P.) auf das Grundbuchblatt M.-O. 3/84 (Deutsches Reich) umgeschrieben.
Das Deutsche Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) ist noch gegenwärtig als Eigentümer der fünf streitigen Grundstücke im Grundbuch von M.-O. 3/84 eingetragen.
Im Oktober 1951 erhob die Klägerin gegen das Deutsche Reich, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Ha., Klage mit dem Antrage,
das Deutsche Reich kostenpflichtig zu verurteilen, ihr folgende im Grundbuch von M.-O. Bd. 3 Blatt 84 eingetragenen Grundstücke (der Gemarkung M.-O.)
| Kbl. 5 | Parz. | 59/36 | in Größe von 1,4392 ha, | |
|---|---|---|---|---|
| Kbl. 5 | " | 19/5 | in Größe von 1,3960 ha, | |
| Kbl. 6 | " | 18 | in Größe von 2,0947 ha, | |
| Kbl. 6 | " | 105/1 | [richtig: zu 108/1] | in Größe von 0,6080 ha, [richtig: 0,0080 ha] |
| Kbl. 6 | " | 75/1 | [richtig: zu 75/1] | in Größe von 0,0749 ha |
Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 1.112 DM gegen die Auflassung zu Eigentum zu übertragen.
Dabei gab die Klägerin an, daß sie zur Zeit keinen Kirchenvorstand habe und daher gemäß §54 Abs. 3 der Kirchenverfassung [richtig: Kirchengemeindeordnung] der evangelisch-lutherischen Landeskirche Ha. durch den zuständigen Kreiskirchenvorstand vertreten werde; die nach §52 Nr. 7 der Kirchenverfassung erforderliche Genehmigung des Landeskirchenamts sei erteilt.
Zur Hauptsache trug die Klägerin vor, daß der Klageanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung (§§812 ff, insbes. §816 BGB) gestützt werde. Die seinerzeitige Finanzabteilung in Ha. habe den weitaus größten Teil der ihr (Klägerin) gehörigen Grundstücke an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) veräußert und das Deutsche Reich habe von ihnen die zu Beginn dieses Tatbestandes erwähnten Grundstücke an die Erbhofbauern B. B., D. Bu. und T. F. P. in M.-O. weiterveräußert. Zu dieser Veräußerung an das Deutsche Reich sei die Finanzabteilung nicht befugt gewesen, insbesondere nicht nach §4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz vom 24. September 1935, da keiner der in diesem §4 Abs. 1 erwähnten Ausnahmetatbestände, der die Finanzabteilung zur Verfügung über Vermögen der Klägerin berechtigt hätte, vorgelegen habe. Auch eine Vollmacht zu ihrer Vertretung bei der Veräußerung des weitaus größten Teils ihrer Grundstücke an das Deutsche Reich habe die Klägerin der seinerzeitigen Finanzabteilung auf Grund der Sitzung des Kirchenvorstandes in Ogenbargen am 12. März 1940 nicht erteilt; die seinerzeitige Finanzabteilung habe sich, als sie die Grundstücke der Klägerin an das Deutsche Reich veräußert habe, nicht auf eine ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht, sondern auf §4 Abs. 1 der vorerwähnten 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz gestützt. Folgeweise sei das Deutsche Reich zu Unrecht als Erwerber dieser Grundstücke der Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden und habe kein Eigentum an ihnen erlangt. Allerdings wären die Erbhofbauern B. B., D. Bu. und T. F. P. kraft guten Glaubens Eigentümer der ihnen von dem Deutschen Reich, als eingetragenem Eigentümer, übereigneten Grundstücke geworden, so daß die Klägerin gegen sie keine Ansprüche stellen könne. Wohl aber könne sich die Klägerin auf Grund von §816 Abs. 1 BGB an das Deutsche Reich, das als Nichtberechtigter wirksam über die den drei erwähnten Erbhofbauern überlassenen Grundstücke verfügt habe, halten und von ihm Herausgabe des durch diese Verfügungen Erlangten, d.h. Übereignung der im Klageantrage benannten Grundstücke, verlangen, die das Deutsche Reich als Gegenleistung von den drei Erbhofbauern erhalten habe.
Das Deutsche Reich habe die streitigen Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 1.128,84 DM an die Klägerin aufzulassen. Die Klägerin habe für ihre an die drei vorgenannten Erbhofbauern gelangten Grundstücke (Großes 5,0128 ha) 2.200 RM je ha, also insgesamt 11.128,41 RM erhalten; dieser Betrag sei im Verhältnis 10 : 1 auf 1.112,28 DM umzustellen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er machte geltend, daß der Kirchenvorstand der Klägerin bei der Versammlung am 12. März 1940 in Ogenbargen die seinerzeitige Finanzabteilung bevollmächtigt habe, über die an das Deutsche Reich zu verkaufenden Grundstücke der Klägerin zu verfügen, daß ferner die Klägerin durch schlüssige Handlung, nämlich durch Annahme des vom Deutschen Reich bezahlten Kaufpreises von insgesamt 56.214,81 RM, die in ihrer Wirksamkeit jetzt streitigen Rechtshandlungen der seinerzeitigen Finanzabteilung genehmigt habe und schließlich, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des §4 Abs. 1 (Satz 2) der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz vorgelegen hätten.
Das Landgericht wies durch Urteil vom 10. Januar 1952 die Klage ab. Es verneinte den von der Klägerin erhobenen Bereicherungsanspruch sowohl mit der Begründung, daß der Kirchenvorstand der Klägerin anläßlich der Versammlung in Ogenbargen am 12. März 1940 die seinerzeitige Finanzabteilung wirksam bevollmächtigt habe, die "Entscheidung in der Frage der Landabgabe (an das Deutsche Reich) selbst zu treffen", als auch mit der Begründung, daß die seinerzeitige Finanzabteilung auf Grund von §4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz berechtigt war, über die zum "Ersatzland" bestimmten Grundstücke der Klägerin zu verfügen, da der Kirchenvorstand der Klägerin zwar in der Sitzung vom 24. Oktober 1939 die Abgabe von Ersatzland abgelehnt, diesen Beschluß anläßlich der Versammlung in Og. am 12. März 1940 aber dahin abgeändert habe, daß er über die Abgabe von Ersatzland keinen eigenen Beschluß habe fassen wollen; daß der Kirchenvorstand am 7. Juli 1940 beschlossen habe, den von ihm am 12. März 1940 eingenommenen Standpunkt aufzugeben und die Hergabe von Ersatzland wiederum abzulehnen, gehe aus dem Protokoll vom 7. Juli 1940 nicht hervor.
Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin Berufung ein und beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen.
Sie verneinte insbesondere, daß in der Versammlung in Og. am 12. März 1940 der Kirchenvorstand die vom Landgericht angenommene Vollmacht erteilt habe und wirksam habe erteilen können. Sie verneinte ferner die Anwendbarkeit des §4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz.
Der Beklagte beantragte,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er nahm gegen die Ausführungen der Klägerin Stellung. Hilfsweise führte er aus, daß die Klage schon deshalb nicht auf §816 Abs. 1 BGB gestützt werden könne, weil die streitigen Grundstücke nicht durch eine gegenüber der Klägerin wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten (des Deutschen Reiches) "erlangt" (im Sinne des §816 Abs. 1 Satz 1 BGB) worden seien. Im Falle B. B. lägen zwei Kaufvertrage (vom 9. Juli 1940 und vom 26. März 1941) vor. Die mit Bu. und T. F. P. am 10. Juli 1941 bzw. am 5. September 1941 abgeschlossenen Verträge seien nicht Tauschverträge, sondern Doppelkaufverträge, bei denen die Preise der beiderseitigen Grundstücke nicht bloß anschlagshalber eingesetzt wurden, sondern gegenseitige Geldforderungen begründen sollten.
Das Oberlandesgericht gab durch Urteil vom 20. Oktober 1952 der Berufung der Klägerin statt und verurteilte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, den Beklagten nach dem Klageantrage. Es ließ die Revision gegen sein Urteil zu.
Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt,
- a)
unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 10. Januar 1952 zurückzuweisen;
- b)
hilfsweise: das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 26. November 1954 hat die Klägerin angezeigt, daß sie jetzt wieder einen Kirchenvorstand hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen.
1.
Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Kirchenvorstand der Klägerin bei der Versammlung in Og. am 12. März 1940 die seinerzeitige Finanzabteilung beauftragt und bevollmächtigt habe, sie (Klägerin) bei der Abgabe von Kirchenland an das Deutsche Reich zu vertreten.
a)
Zwar sei die Auffassung der Klägerin unzutreffend, es sei am 12. März 1940 in Og. kein ordnungsmäßiger Beschluß ihres Kirchenvorstandes zustandegekommen. Nach §31 der Kirchengemeindeordnung (vom 22. Dezember 1922) bestimme der Kirchenvorstand Zeit und Ort seiner Sitzungen und könne der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (d.h. der Pfarrer - §29 der Kirchengemeindeordnung) nach seinem Ermessen außerordentliche Sitzungen des Kirchenvorstandes anberaumen; daher hätten keine Bedenken bestanden, am 12. März 1940 eine Sitzung des Kirchenvorstandes in Og. abzuhalten. Form und Inhalt der von dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichneten Niederschrift vom 12. März 1940 mache es unzweifelhaft, daß sie der Festlegung einer Sitzung und eines Beschlusses des Kirchenvorstandes habe dienen sollen. Beschlußfähig sei der Kirchenvorstand damals gewesen, auch wenn ein Mitglied (H.) an der Sitzung nicht teilgenommen und, wenigstens nach der Behauptung der Klägerin, sich ein weiteres weltliches Mitglied (G. Ro.) [richtig: zwei weltliche Mitglieder, nämlich auch noch Ulfert R.] vor der Beschlußfassung entfernt habe; es seien, wie die Klägerin selbst angebe, bei der Beschlußfassung das geistliche Mitglied und drei weltliche Mitglieder des Kirchenvorstandes zugegen gewesen, und damit die Mehrheit seiner Mitglieder (im vorliegenden Falle waren der Pfarrer und [mindestens] drei weltliche Mitglieder anwesend; der Kirchenvorstand hatte - einschließlich des vorsitzenden Pfarrers - sieben Mitglieder); nach §33 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung hätte zur Beschlußfassung die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder genügt. Daß am 12. März 1940 ein Beschluß überhaupt nicht gefaßt und die betreffende Niederschrift im Protokollbuch eine bloße "Notiz" sei, werde durch Form und Inhalt sowie durch die Tatsache, daß diese Niederschrift von dem Vorsitzenden Pfarrer und drei weltlichen Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet worden sei, widerlegt (vgl. hierzu §35 der Kirchengemeindeordnung).
b)
Dagegen sei in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 12. März 1940 die Finanzabteilung nicht bevollmächtigt worden, Land der Klägerin an das Deutsche Reich zu veräußern. Dies ergebe sich sowohl aus der Fassung der Niederschrift vom 12. März 1940 als auch daraus, daß die Finanzabteilung in ihrem Schreiben an das Luftgaukommando XI vom 16. März 1940, in welchem sie sich nicht auf eine ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht bezogen, sondern erklärt habe, sie werde künftig selbst die Klägerin vertreten, da der Kirchenvorstand eine Erklärung in dieser Angelegenheit abgelehnt habe, als auch daraus, daß sie sich in ihrem Beschluß vom 7. Dezember 1940 lediglich auf §4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz mit der Begründung bezogen habe: "Der Kirchenvorstand von M. hat sich geweigert, einen diesem Verlangen (gemeint ist: die Abgabe von Kirchenland an das Deutsche Reich) stattgebenden Beschluß zu fassen", obwohl ihr damals der Beschluß des Kirchenvorstandes vom 7. April (richtig: Juli) 1940 bekannt gewesen sei, daß beim Kirchenvorstand der Klägerin volle Einmütigkeit darüber geherrscht habe, daß das vom Deutschen Reich beanspruchte Kirchenland der Klägerin Kircheneigentum bleiben solle. Schließlich hätte nach §34 (Abs. 1) der Kirchengemeindeordnung eine von der Klägerin der Finanzabteilung erteilte Vollmacht einer (vom Vorsitzenden [oder seinem Vertreter] und zwei anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Klägerin unterzeichneten) schrichtlichen Erklärung bedurft; eine solche Vollmacht sei nicht erteilt worden.
2.
Es komme daher darauf an, ob die seinerzeitige Finanzabteilung bei ihren Maßnahmen sich im vorliegenden Falle mit Recht auf die ihr durch §4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverodnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz beigelegten Befugnisse habe berufen können. Diese Frage sei zu verneinen. Die seinerzeitige Finanzabteilung habe ihren Beschluß vom 7. Dezember 1940 nicht mit einer Weigerung der Klägerin begründet, überhaupt einen Beschluß zu fassen, sondern nur mit der Weigerung der Klägerin, einem dem Verlangen auf Abgabe von Kirchenland an das Deutsche Reich entsprechenden Beschluß zu fassen. Daher sei nur zu prüfen, ob der Kirchenvorstand der Klägerin durch sein Verhalten der kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwidergehandelt habe. Eine Verletzung der kirchlichen Ordnung sei nicht ersichtlich, da der Kirchenvorstand der Klägerin in der vorgeschriebenen Weise dasjenige beschlossen habe, was nach seiner Überzeugung den Interessen der Klägerin am besten entsprochen habe. Auch eine Verletzung der staatlichen Ordnung liege nicht vor; denn es sei das anerkannte Recht jedes Staatsbürgers, die freihändige Abgabe von Land an den Staat zu verweigern und den Staat auf den Weg der Enteignung zu verweisen. Daher bedürfe es nicht der Prüfung der Frage, ob die 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz rechtsgültig sei.
3.
Daß die Klägerin im vorliegenden Falle das Vorgehen der seinerzeitigen Finanzabteilung genehmigt habe, sei vom Beklagten nicht nachgewiesen. Allein in der Tatsache, daß die Klägerin den Kaufpreis für das ihr entzogene Land (rund 56.000 RM) angenommen habe, liege keine Genehmigung des eigenmächtigen Handelns der seinerzeitigen Finanzabteilung, zumal jeder Anhalt dafür fehle, daß sie nachträglich ihre ständig ablehnende Einstellung zur Abgabe des Kirchenlandes an das Deutsche Reich geändert habe.
4.
Das Deutsche Reich habe mit Teilen des Kirchenlandes die Erbhofbauern B. B., D. Bu. und T. F. P. dafür entschädigt, daß sie ihm durch Verträge die im Klageantrag bezeichneten Grundstücke abgetreten hätten. Da das Deutsche Reich im Grundbuch als Eigentümer des zum Vermögen der Klägerin gehörigen Grundstücke eingetragen gewesen sei und die drei genannten Bauern hinsichtlich des Eigentums des Deutschen Reichs gutgläubig gewesen seien, als das Deutsche Reich ihnen einige dieser Grundstücke als Ersatzland übereignet habe, seien sie Eigentümer dieses Ersatzlandes geworden; das Deutsche Reich habe dabei als Nichtberechtigter über dies Ersatzland eine dem Berechtigten, nämlich der Klägerin, gegenüber wirksame Verfügung getroffen. Daraus folge, daß die Klägerin gemäß §816 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Deutschen Reich die Übereignung der im Klageantrag aufgeführten Grundstücke verlangen könne, weil das Deutsche Reich diese Grundstücke im Sinne des §816 Abs. 1 Satz 1 BGB "erlangt" habe und um sie bereichert sei. Dabei sei es gleichgültig, ob im Fall B. zwei Verträge abgeschlossen worden seien, durch deren ersten der Erbhofbauer B. B. Land an das Deutsche Reich verkaufte und die Zusage erhielt, daß ihm das Deutsche Reich "gegen käufliche Übereignung geeignetes Ersatzland zur Verfügung stellen müsse", und durch deren zweiten das Deutsche Reich an Br. aus dem Grundvermögen der Klägerin stammende Grundstücke verkauft habe; der enge Zusammenhang beider Verträge ergebe sich auch daraus, daß das Anerbengericht durch Beschluß vom 2. Oktober 1940 die Genehmigung des ersten Vertrages von der Beschaffung von Ersatzland abhängig gemacht habe. In den Fällen Bu. und T. F. P. sei die Abgabe von Land und die Gewährung von Ersatzland durch bestimmte Grundstücke "aus den Kirchenländereien M." in einheitlichen Verträgen mit dem Deutschen Reich geregelt worden; diese Verträge seien Tauschverträge. Mithin sei das Deutsche Reich in allen drei Fällen von vornherein verpflichtet gewesen, den drei Bauern für die von ihnen abgegebenen Grundstücke "einen individuellen Wert gegen einen anderen zu geben" (§515 BGB), wobei es nichts ausmache, ob das Deutsche Reich das Ersatzland aus von ihm erst zu erwerbenden oder aus ihm schon gehörigen Ländereien entnommen habe.
5.
Die Klägerin sei verpflichtet, den ihr vom Deutschen Reich gezahlten Gesamtkaufpreis anteilig an das Deutsche Reich zurückzuzahlen; gegen die Berechnung dieses anteiligen Betrages durch die Klägerin (1.112 DM) habe das Deutsche Reich nichts eingewendet.
1.
Der Beschluß des Kirchenvorstandes der Klägerin vom 12. März 1940 enthalte eine Bevollmächtigung der seinerzeitigen Finanzabteilung, die Entscheidung über die Veräußerung von Kirchenland selbst zu treffen und selbst den Verkauf von Kirchenland vorzunehmen; die vom Berufungsgericht dem Protokoll vom 12. März 1940 gegebene gegenteilige Auslegung bleibe am Wortlaut haften. Als Verwaltungsakt könne der Beschluß vom 12. März 1940 durch das Revisionsgericht ausgelegt werden. Daß er wirksam zustande gekommen sei, habe das Berufungsgericht nicht bezweifelt, die Beschlußfähigkeit des Kirchenvorstandes sogar ausdrücklich festgestellt. Dadurch, daß die Vollmacht protokolliert worden sei, habe der Kirchenvorstand eine noch stärkere Form als die der bloßen Schriftlichkeit gewählt. Die Vollmacht sei auch nicht durch den Beschluß des Kirchenvorstandes vom 7. Juli 1940 widerrufen worden. Dieser Beschluß zeige nur noch einmal die aus seinem Beschluß vom 12. März 1940 ersichtliche Absicht, den Verkauf von Kirchenland nach Möglichkeit zu vermeiden und ihn nur als "letztes Mittel" zu bewilligen; daher werde der Beschluß vom 12. März 1940 durch den Beschluß vom 7. Juli 1940 nicht berührt. Daß der Kirchenvorstand die seinerzeitige Finanzabteilung zum Verkauf von Kirchenland habe bevollmächtigen können, sei um so weniger zweifelhaft, als der Kirchenvorstand durch Ablehnung eines Beschlusses über den Verkauf von Kirchenland der seinerzeitigen Finanzabteilung die Befugnis verschafft hätte, gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 (erste Alternative) der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz den Verkauf vorzunehmen.
2.
Wenn man aber annehmen wolle, daß durch den Beschluß vom 12. März 1940 der seinerzeitigen Finanzabteilung eine Vollmacht zum Verkauf von Kirchenland nicht erteilt worden sei, so liege der Fall des §4 Abs. 1 Satz 2 (erste Alternative) der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz vor, daß infolge Weigerung ein Beschluß der kirchlichen Organe über den Verkauf von Kirchenland am 12. März 1940 nicht zustande gekommen sei. Der Kirchenvorstand habe sich zwar am 12. März 1940 nicht geweigert, überhaupt einen Beschluß zu fassen, aber er habe es "aus anderen Gründen" nicht für zweckmäßig gehalten, selbst den Verkauf von Kirchenland zu beschließen, sondern die Entscheidung der seinerzeitigen Finanzabteilung überlassen wollen.
3.
In letzter Linie verweist die Revision darauf, es liege eine Genehmigung des Verkaufs von Kirchenländereien durch die seinerzeitige Finanzabteilung an das Deutsche Reich darin, daß die Klägerin den vom Deutschen Reich für die ihm verkauften aus Kircheneigentum stammenden Grundstücke gezahlten Kaufpreis von rund 56.000 RM vorbehaltlos angenommen habe.
III.
Ob das Deutsche Reich oder nicht vielmehr die Bundesrepublik Deutschland der rechte Beklagte ist, kann selbst für den Fall dahingestellt bleiben, daß man annimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland, wenigstens für ihr gegenwärtiges Gebiet, mit dem ehemaligen Deutschen Reich personengleich ist (Schulze-Schlutius, Öff.Verw. 1950 S. 200 ff; Scheuner, DVBl. 1950 S. 1283; von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz [1953] S. 31, 126, 623; für ein Fortbestehen des Deutschen Reichs als Rechtspersönlichkeit dagegen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1954 - VI ZR 76/52 - und vom 21. Juni 1954 - IV ZR 45/54 -), zumal in dem vorliegenden Rechtsstreit sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Deutsche Reich durch die Oberfinanzdirektion in Ha. vertreten wären, weil die Klage in jedem Falle materiellrechtlich unbegründet ist.
IV.
Die erste Rüge der Revision, der Kirchenvorstand der Klägerin habe die seinerzeitige Finanzabteilung zum Verkauf von Kirchenland an das Deutsche Reich wirksam bevollmächtigt, kann allerdings nicht durchgreifen.
Bei dieser Rüge greift die Revision zunächst die Auslegung an, welche das Berufungsgericht dem Protokoll über den Beschluß des Kirchenvorstandes vom 12. März 1940 gegeben hat. Sie meint, daß der protokollierte Beschluß bei richtiger Auslegung eine Bevollmächtigung der Finanzabteilung enthalte; zu einer solchen Auslegung sei das Revisionsgericht befugt, da der Beschluß ein Verwaltungsakt sei. Ob der Beschluß ein Verwaltungsakt ist, kann auf sich beruhen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Beschluß, obwohl er sich letzten Endes nicht auf eine hoheitsrechtliche, sondern auf eine fiskalische Handlung richtete, ein "Verwaltungsakt" ist (vgl. hierzu Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 161 [die beiden weiteren Zitate unter I, 2 der Revisionsbegründung enthalten nichts Einschlägiges]) und ob er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsakt auch durch das Revisionsgericht ausgelegt werden kann. Die Revision übersieht, daß nur der Beschluß, eine Vollmacht zu erteilen, ein Verwaltungsakt sein könnte, die Ausführung des Beschlusses, nämlich die Erteilung einer Vollmacht auf Grund des Beschlusses, ein lediglich dem bürgerlichen Recht angehöriger Akt gewesen wäre. Bei der Auslegung der Vollmacht wäre mithin das Revisionsgericht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden. Es mag hinzugefügt werden, daß der protokollierte Beschluß des Kirchenvorstandes vom 12. März 1940 auch nach der Meinung des erkennenden Senats nicht auf eine Bevollmächtigung der seinerzeitigen Finanzabteilung abzielt. Der Kirchenvorstand der Klägerin hatte am 24. Oktober 1939 eine "Enteignung" von Kirchenländereien abgelehnt, was insofern gegenstandslos war, als die Entscheidung über eine Enteignung nicht beim Kirchenvorstand der Klägerin lag. Der Beschluß des Kirchenvorstandes vom 12. März 1940 enthält die Bitte, daß die Finanzabteilung die Entscheidung in der Frage der Landabgabe selbst treffen möge, und spricht zugleich die Erwartung aus, daß das Landeskirchenamt die Interessen der Kirchengemeinde in jeder Hinsicht vertreten werde. Das kann zwanglos nur dahin verstanden werden, daß die Entscheidung vom Kirchenvorstand der Finanzabteilung zugeschoben wurde, und zwar nicht mittels Erteilung einer Vollmacht, sondern dadurch, daß es der ... Finanzabteilung überlassen blieb, von den ihr gemäß §4 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen. Das wird nicht nur durch das Schreiben der seinerzeitigen Finanzabteilung an das Luftgaukommando XI vom 16. März 1940 bestätigt, sondern auch durch die Tatsache, daß die seinerzeitige Finanzabteilung von der Klägerin keine wirksame Vollmacht für den Verkauf und die Auflassung von Kirchenland an das Deutsche Reich erhalten hat.
Die Revision verkennt offenbar nicht, daß nach §34 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung eine solche Vollmacht, welche kein sogenanntes Geschäft der laufenden Verwaltung betroffen hätte, der Schriftform und der Unterschrift des Vorsitzenden (oder stellvertretenden Vorsitzenden) und zweier weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes bedurft hätte. Eine derartige Vollmacht ist aber eben der seinerzeitigen Finanzabteilung unstreitig nicht erteilt worden. Es ist irrig, wenn die Revision ausführt, die in §34 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung vorgeschriebene Form für Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sei dadurch gewahrt worden, daß der am 12. März 1940 gefaßte (und im Sinne des Beklagten auszulegende) Beschluß des Kirchenvorstandes protokolliert und das Protokoll von dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet worden sei. Auch hier hält die Revision den kirchenrechtlichen und inneren Akt, daß eine Vollmacht (wie sie meint) erteilt werden solle, und den bürgerlich-rechtlichen und äußeren Akt der Vollmachtserteilung nicht auseinander. Nach §167 Abs. 1 BGB hätte die (angebliche) Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (im vorliegenden Falle: der seinerzeitigen Finanzabteilung) oder gegenüber dem interessierten Dritten (im vorliegenden Falle: dem Deutschen Reich) unter Beachtung des §34 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung, d.h. durch Aushändigung einer vorschriftsmäßigen Vollmachtsurkunde an die seinerzeitige Finanzabteilung oder an das Deutsche Reich, erteilt werden müssen. Daß dies unbestrittenermaßen unterblieben ist, erklärt sich sehr leicht dadurch, daß - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - der Kirchenvorstand der Klägerin am 12. März 1940 eben überhaupt nicht beschlossen hat, der seinerzeitigen Finanzabteilung eine Vollmacht zu erteilen.
V.
Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die seinerzeitige Finanzabteilung nach §4. Abs. 1 Satz 2 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz befugt war, die später den Erbhofbauern B. B., D. Bu. und T. F. P. übereigneten und aus dem Land der Klägerin stammenden Grundstücke an das Deutsche Reich zu veräußern, daß folgeweise die seinerzeitige Finanzabteilung über diese Grundstücke nicht als Nichtberechtigter in einer gegenüber dem Berechtigten (der Klägerin) wirksamen Weise verfügt hat und daß deshalb der auf §816 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Klageanspruch entfällt. Dabei ist vorauszuschicken, daß der erkennende Senat daran festhält, daß sowohl das sog. Kirchensicherungsgesetz (einschließlich des sog. Ermächtigungsgesetzes, auf Grund dessen es vom Reichskabinett erlassen worden ist) als auch die zu ihm erlassene 15. Durchführungsverordnung rechtsgültig sind (BGHZ Bd. 1, 141 ff).
Richtig ist, daß die Finanzabteilungen nach §4 Abs. 1 Satz 2 (Satz 3 kommt hier nicht in Betracht) nur in bestimmten Ausnahmefällen befugt waren, die Rechte der kirchlichen Organe auszuüben (BGHZ Bd. 1, 144), nämlich entweder dann, wenn infolge Weigerung oder aus anderen Gründen ein Beschluß der zuständigen kirchlichen Organe nicht zustande kam oder falls diese Organe der kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwiderhandelten.
Im vorliegenden Falle lag es, als die seinerzeitige Finanzabteilung dem Deutschen Reich Grundstücke der Klägerin verkaufte (11. März 1941) und aufließ (28. April 1942), folgendermaßen: Das Deutsche Reich hatte spätestens im Jahre 1939 damit begonnen, den dem Luftgaukommando XI unterstehenden Flugplatz W. zu vergrößern. Dazu erwarb es auf Grund Vertrags unter anderem von den Erbhofbauern B. B., D. Bu. und T. F. P. bestimmte Grundstücke. Daß das Deutsche Reich sich diese Grundstücke auf Grund des Reichsgesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 467; Geltungsdauer zunächst bis 1. April 1938 [§11 des Gesetzes], dann wiederholt, zuletzt bis zum 1. April 1946, verlängert [RGBl. 1938 I S. 387, 1940 I S. 557, 1943 I S. 250]), einschließlich der Durchführungsverordnung vom 21. August 1935 (RGBl. I S. 1097) nicht hätte beschaffen können, haben die Parteien nicht geltend gemacht. Gegen die Rechtsgültigkeit der eben genannten Bestimmungen bestehen keine Bedenken. Im Falle der Enteignung der drei Erbhofbauern wären sie vom Deutschen Reich in Land zu entschädigen gewesen (§2 Abs. 3 Satz 2 des Reichsgesetzes vom 29. März 1935); auch das hierfür erforderliche Land hätte durch Enteignung beschafft werden können (§2 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 29. März 1935), wobei an erster Stelle auf Land der sogenannten toten Hand zurückzugreifen gewesen wäre (§4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 29. März 1935). Indem nun das Deutsche Reich mit den drei Erbhofbauern über das von ihnen abzugebende Land Verträge schloß, war es genötigt, ihnen die Beschaffung von Ersatzland zuzusagen, weil die Verträge vom Anerbengericht genehmigt werden mußten und mangels der Zusage der Beschaffung von Ersatzland nicht genehmigt worden wären. Das Ersatzland wollte das Deutsche Reich aus den Ländereien der Klägerin entnehmen, weil besser gelegenes und besser geeignetes Ersatzland nicht vorhanden war; den Vorschlag des Superintendenten in A. im Schreiben vom 23. Mai 1940 an das Landeskirchenamt, fiskalisches Land in dem "etwas abgelegeneren" Sp. als Ersatzland zu verwenden, lehnte die seinerzeitige Finanzabteilung in ihrer Antwort vom 6. Juni 1940 ab, weil das Land in Sp. als Ersatzland nicht nur wegen seiner Läge und Güte nicht in Betracht komme, sondern auch deshalb nicht, weil in Sp. eine Moorkolonie vorgesehen sei. Sie stellte gleichzeitig anheim, ihr Vorschläge wegen anderen Ersatzlandes zu unterbreiten; daß das geschehen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen, so daß kein Anhalt dafür besteht, daß sie sich der Enteignung ihres Landes mit Erfolg hätte entziehen können.
Bei der Auslegung des §4 Abs. 1 Satz 2 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz kommt es zunächst darauf an, ob ein Beschluß des Kirchenvorstandes der Klägerin "infolge Weigerung oder aus anderen Gründen" über den sowohl vom Luftgaukommando XI als auch von der Finanzabteilung geforderten Verkauf von Kirchenland an das Deutsche Reich "nicht zustandegekommen ist". In Betracht zu ziehen sind die drei Beschlüsse des Kirchenvorstandes vom 24. Oktober 1939, 12. März 1940 und 7. Juli 1940. Gegen die formale Wirksamkeit des Beschlusses vom 24. Oktober 1939 ist nichts vorgebracht worden. Dagegen hat die Klägerin die formale Wirksamkeit des Beschlusses vom 12. März 1940 aus mehreren Gründen in Abrede gestellt. Ihre Behauptung, es habe am 12. März 1940 in Ogenbargen nur eine allgemeine Versammlung, aber keine besondere nicht-öffentliche Sitzung und Beschlußfassung des Kirchenvorstandes stattgefunden, hat die Klägerin im zweiten Rechtszug nicht mehr in bestimmter Form aufrecht erhalten (Schriftsatz vom 3. April 1952); auf diese Behauptung der Klägerin braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Daß eine Beschlußfassung des Kirchenvorstandes am 12. März 1940 stattgefunden hat, ergibt das vom Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnete Protokoll über diese Sitzung, in welchem es ausdrücklich heißt: "Einstimmig beschließt der Kirchenvorstand Folgendes ...", worauf das Berufungsurteil zutreffend hingewiesen hat. Dieses Protokoll ist also nicht, wie die Klägerin meint, eine bloße "Notiz" gewesen. Daß der Kirchenvorstand in dem in der Kirchengemeinde M. belegenen Orte Og. getagt hat, macht seinen Beschluß vom 12. März 1940 nicht nichtig; auch hierin ist dem Berufungsurteil zuzustimmen; nach §31 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung sind außerordentliche Sitzungen des Kirchenvorstandes durch dessen Vorsitzenden anzuberaumen, und da die Kirchengemeindeordnung über den Tagungsort für diesen Fall nichts bestimmt, muß angenommen werden, daß die Bestimmung des Tagungsorts dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes obliegt. Für die Behauptung der Klägerin, der Vorsitzende des Kirchenvorstandes habe es unterlassen, zur Sitzung vom 12. März 1940 sämtliche übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen (§30 der Kirchengemeindeordnung), fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Daß die seinerzeitige Finanzabteilung von dem Beschluß vom 12. März 1940 Kenntnis erhalten hat, ergibt sich daraus, daß der Beschluß seinem Inhalt nach zur Mitteilung an die Finanzabteilung bestimmt war, mithin nicht einzusehen ist, weshalb er der Finanzabteilung hätte vorenthalten werden sollen, und aus dem Schreiben der Finanzabteilung vom 16. März 1940 an das Luftgaukommando XI; das Berufungsurteil hat nichts Gegenteiliges festgestellte. Daß der Kirchenvorstand am 12. März 1940 beschlußfähig war, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen. Dagegen ist der Beschluß des Kirchenvorstandes vom 7. Juli 1940 unwirksam geblieben, weil das über ihn aufgenommene Protokoll nicht, wie §35 der Kirchengemeindeordnung es zwingend vorschreibt, von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet worden ist, sondern keinerlei Unterschrift trägt. Es ist daher nicht zu berücksichtigen.
Was nun den Inhalt der Beschlüsse des Kirchenvorstandes vom 24. Oktober 1939 und 12. März 1940 anbelangt, so lehnt der Beschluß vom 24. Oktober 1939 seinem Wortlaut nach nur eine Enteignung von Kirchenland ab. Ob darunter auch die Ablehnung freihändigen Verkaufs von Kirchenland zu verstehen war, kann auf sich beruhen, weil der Kirchenvorstand am 12. März 1940, wie schon ausgeführt, seinen Beschluß vom 24. Oktober 1939 dahin abgeändert hat, daß er es der Finanzabteilung überließ, von sich aus "die Entscheidung in der Frage der Landabgabe ...." zu treffen, und sich einer eigenen zustimmenden oder ablehnenden Entschließung über den Verkauf von Kirchenland an das Deutsche Reich damit enthielt. Da dieser Beschluß nicht durch einen ihn abändernden wirksamen Beschluß ersetzt worden ist, war die Finanzabteilung auf Grund des §4 Abs. 1 Satz 2 der 15. Durchführungsverordnung zum sog. Kirchensicherungsgesetz befugt, die vom Deutschen Reich beanspruchten Grundstücke der Klägerin an das Deutsche Reich zu verkaufen und zu veräußern, weil ein Beschluß des Kirchenvorstandes über diesen Verkauf überhaupt nicht zustandegekommen war.
Somit war die seinerzeitige Finanzabteilung zur Veräußerung des Kirchenlandes an das Deutsche Reich befugt. Daher fehlt dem auf §816 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Klageantrag die Grundlage. Folgeweise war dem auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichteten Antrage der Revision stattzugeben. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§91 ZPO).