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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1951, Az.: V ZB 2/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1951
Aktenzeichen
V ZB 2/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle
Landgerichts in Hildesheim - 18.12.1948

Fundstellen

  • BGHZ 1, 141 - 146
  • MDR 1951, 353 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

von W. Sonderband I Blatt 1 (Nr 525 des Bestandsverzeichnisses) des Amtsgerichts in F.,

Sonstige Beteiligte

die V. GmbH in W., vertreten durch den Rechtsanwalt Günther C. in Br., als Beschwerdeführerin

die Pfarre Vo., vertreten durch das Landeskirchenamt der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche in Wo., als Beschwerdegegnerin,

Amtlicher Leitsatz

Die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in Wolfenbüttel war nach § 2 Abs. 1 der 15. DVO zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juli 1937 befugt, eine braunschweigische Pfarre bei der Veräusserung eines der Pfarre gehörigen Grundstücks zu vertreten.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. v. Normann, Dr. Tasche und Dr. Heck auf die weitere Beschwerde der Volkswagenwerk GmbH gegen den Beschluß des Landgerichte in Hildesheim vom 18. Dezember 1948 in der Sitzung vom 2. Februar 1951 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts in Hildesheim vom 18. Dezember 1948 wird aufgehoben. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) in F. wird angewiesen, den im Grundbuch von W. Sonderband I Blatt I hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung R. Kartenblatt 1 Parzellen 106/26, 107/27 und 108/28 (Nr. 525 des Bestandverzeichnisses) zu Gunsten der Pfarre Vo. am 20. März 1948 eingetragenen Widerspruch zu löschen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Die Pfarre Vo. war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts in F. von R. Band II Blatt 39 eingetragenen Grundstücke Gemarkung R. Kartenblatt 1 Parzellen 106/26, 107/27 und 108/28. Diese drei Grundstücke verkaufte die Finanzabteilung, beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in Wo., handelnd namens der Pfarre Vo. durch gerichtlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Juli 1940 an die Volkswagenwerk GmbH; in der Einleitung des Kaufvertrages war bemerkt, daß die Grundstücke auf Grund, des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 28. März 1935 (RGBl I, 467) in Verbindung mit der Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke des V. F. vom 17. August 1938 (RGBl I, 1048) durch die Käuferin beansprucht würden und daß der Kaufvertrag zur Abwendung der Enteignung abgeschlossen werde. Am 11. September 1940 wurden die Grundstücke an die V. GmbH aufgelassen; am 17. September 1940 wurde die GmbH als Eigentümerin der Grundstücke, die gleichzeitig in das Grundbuch von W. Sonderband I Blatt 1 unter Nr. 525 des Bestandsverzeichnisses umgeschrieben wurden, in das Grundbuch eingetragen.

2

Am 15. März 1948 beantragte das Landeskirchenamt der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche namens der Pfarre Vo. beim Amtsgericht (Grundbuchamt) in F.,

im Grundbuch, von W. Sonderband I Blatt 1 zu Gunsten der Pfarre Vo. einen Widerspruch gegen die Eintragung der V. GmbH als Eigentümerin der vorerwähnten drei Grundstücke einzutragen,

3

indem es geltend machte, die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in Wo. sei nach der 15. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juli 1937 (RGBl I, 697) nicht befugt gewesen, die Pfarre Vo. beim Abschluß und bei der Ausführung des Kaufvertrages vom 25. Juli 1940 zu vertreten. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) in F. gab durch Verfügung vom 19. März 1948 dem Antrage statt; der beantragte Widerspruch wurde am 20. März 1948 im Grundbuch eingetragen.

4

Die V. GmbH erhob gegen die Eintragung des Widerspruchs Beschwerde. Diese Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts in Hildesheim vom 18. Dezember 1948 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß legte die V. GmbH bei dem Oberlandesgericht in Celle weitere Beschwerde ein mit dem Ziele, die Löschung des Widerspruchs zu erreichen; das Landeskirchenamt beantragte, die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht in Celle beschloß am 16. Dezember 1948, die Sache gemäß § 79 Abs. 2 der Grundbuchordnung dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorzulegen, indem es ausführte, daß es die weitere Beschwerde der V. GmbH für unbegründet halte, sich aber an der Entscheidung gehindert sehe, weil das Oberlandesgericht in Braunschweig in einem Beschlüsse vom 5. März 1949 - 1 W 131/48 - ausgesprochen habe, daß die Finanzabteilung beim braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt auf Grund des § 2 Abs. 1 der 15. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche befugt gewesen sei, über das Vermögen von Pfarren der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche zu verfügen.

5

Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 79 Abs. 2 und die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung nach § 79 Abs. 3 GBO sind gegeben. Zu entscheiden ist über div zwischen den Oberlandesgerichten Braunschwoeig und Celle streitige Frage, ob die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in Wolfenbüttel auf Grund der 15. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juli 1937 zur Vertretung einer braunschweigischen Pfarre beim Verkauf und bei der Auflassung eines dieser Pfarre gehörenden Grundstücks befugt war. Die für die Zuständigkeit der Finanzabteilungen bei den Landeskirchen maßgebenden Vorschriften der erwähnten Durchführungsverordnung gehören ihrem Inhalt nach insofern, als sie die gesetzliche Vertretung von kirchlichen Vermögensträgern im Grundstücksverkehr regeln, wogen ihrer Einwirkung auf die Frage, ob eine Grundbucheintragung auf Grund einer Willenserklärung der Finanzabteilung zulässig ist, auch dem Grundbuchrecht an und sind daher als das Grundbuchrecht betreffende reichsgesetzliche Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO anzusehen (zu vgl. RGZ 117, 346 [350]; 125, 347 [349]; 146, 308 [311]). Das Oberlandesgericht in Celle hatte daher die weitere Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 GBO in Verbindung mit § 33 der Verordnung zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl BZ 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorzulegen. An Stelle dieses Gerichtshofs ist nunmehr nach Art. 8 III Nr. 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit usw. vom 12. September 1950 (BGBl 455) der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

6

Der erkennende Senat tritt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Braunschweig aus den folgenden Gründen bei:

7

Nach braunschweigischem Kirchenrecht waren die "Pfarren" der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche, d.h. die zur Versorgung der Pfarrer bestimmten Pfründen, an deren Vermögen der einzelne Pfarrstelleninhaber nur das Recht des Gebrauchs und der Fruchtziehung hatte, ebenso wie die der Versorgung der Pfarrerwitwen dienenden "Pfarrwitwentümer" selbständige juristische Personen, und zwar Stiftungen des öffentlichen Rechts (RGZ 111, 134 [145]). Ihre gesetzliche Vertretung stand bis zum Jahre 1923 dem Landeskonsistorium, dann dem Evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt zu. Durch § 1 des Kirchengesetzes vom 27. Dezember 1922 betr. das Dienst- und Ruheeinkommen der Geistlichen sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen (Landeskirchliches Amtsblatt 1922, 240) wurde das Recht des Pfarrinhabers am Pfarrvermögen aufgehoben; alle Geistlichen erhielten nunmehr - den Bezügen der Staatsbeamten angepasste - Bezüge aus der Landeskirchenkasse; in diese flössen jetzt unter anderem die Reinerträge der einzelnen Pfarrvermögen, während die Pfarren als besondere Vermögensmassen (Stiftungen) bestehen blieben und unter Leitung des Landeskirchenamts durch einen von diesem zu bestellendem Rechnungsführer verwaltet wurden (§§ 36-38 des Gesetzes). Die Finanzabteilungen, die auf Grund der 15. Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche (Kirchensicherungsgesetz) errichtet wurden, hatten nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung die Leitung der Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der Landeskirche, für deren Bezirk sie gebildet waren, und waren damit auch befugt, über das Vermögen dieser Kirche an Stelle der bis dahin zuständigen kirchlichen Organe zu verfügen. Hinsichtlich der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände war ihnen dagegen durch § 4 Abs 1 Satz 1 der erwähnten Durchführungsverordnung in der Regel nur die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung übertragen; nur in den Ausnahmefällen, die im § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 bezeichnet sind, sollten sie selbst über Vermögen der Kirchengemeinden oder der kirchlichen Verbände verfügen dürfen. Das Oberlandesgericht in Celle vertritt mit dem Landeskirchenamt die Auffassung, daß die 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz auf die braunschweigischen Pfarrvermögen nicht anwendbar, die Finanzabteilung beim Landeskirchenamt in Wo. daher zur vermögensrechtlichen Vertretung der Pfarren nicht befugt gewesen sei. § 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung scheide aus, weil die Pfarrvermögen nicht zum Vermögen der Landeskirche gehörten; § 4 Abs. 1 komme nicht in Betracht, weil sie auch nicht im Eigentum einer Kirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbandes (d.h. eines Verbandes von Kirchenguneinden) ständen. Da nach den Richtlinien die der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten in seinem Schreiben vom 21. Juli 1939 gegeben habe, die Befugnisse der Finanzabteilungen durch die Verordnung vom 25. Juli 1937 erschöpfend geregelt würden, sei die Befugnis zur Vertretung der Pfarre nicht auf die Finanzabteilung übergegangen, sondern beim Landeskirchenamt verblieben.

8

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht, anzuschliessen. Zutreffend weist ihr gegenüber das Oberlandesgericht in Braunschweig, in seinem Beschlüsse vom 5. März 1949 darauf hin, daß sie dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Offensichtlicher Zweck der Verordnung vom 25. Juli 1937 war es, das gesamte Finanzwesen der evangelischen Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden der Verwaltung oder Aufsicht der Finanzabteilungen zu unterstellen, denn, nur auf diese Weise konnte das mit der Schaffung der Finanzabteilungen verfolgte Ziel erreicht werden, inmitten des Kampfes der einander befehdenden kirchlichen Gruppen eine geordnete Finanzgebahrung zu erhalten oder wiederherzustellen. Bei der Bedeutung der Pfarrvermögen für die Besoldung der braunschweigischen Geistlichen - nach einem Bericht des Landeskirchenamts vom Jahre 1930 waren im Haushaltsplan für die Rechnungsjahre 1930/31 und 1931/32 bei einer Gesamtausgabe vom 1.400.000,- RM an Gehältern der Geistlichen 760.000,- RM als Reineinkünfte der Pfarrpfründen und nur 320.000,- RM als staatliche Besoldungszuschüsse veranschlagt - erscheint es ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber insoweit auf eine Beeinflussung der kirchlichen Finanzverwaltung durch die Finanzabteilungen hätte verzichten wollen. Hieran ändert ... auch nichts der Umstand, daß der Reichsminister, für die kirchlichen Angelegenheiten in seinem Runderlaß vom 21. Juli 1939 - I 14430/39 - ausgesprochen hat, die Befugnisse der Finanzabteilung würden durch die 15. Durchführungsverordnung erschöpfend bestimmt und die der Finanzabteilung nicht zugewiesenen Befugnisse ständen der Kirchenleitung und den dieser in den Gemeinden und kirchlichen Verbänden entsprechenden Organen zu, denn hierdurch wird das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Verordnung ihrem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen.

9

Bei einer solchen Auslegung aber muß der Auffassung des Oberlandesgerichts in Braunschweig beigetreten werden, daß die Pfarrvermögen - unbeschadet der durch § 38 des Kirchengesetzes vom 27. Dezember 1922 aufrecht erhaltenen formalen Selbständigkeit der Pfarren in ihrer Eigenschaft als juristische Personen - wirtschaftlich und damit auch im Sinne der Verordnung vom 25. Juli 1937 Vermögen der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche waren. Der Landeskirche flössen sämtliche Reineinnahmen der Pfarren zu; diese Erträgnisse bildeten einen wesentlichen Teil der Einnahmen der Landeskirche und deckten mehr als die Hälfte der Ausgaben für die Gehälter der Geistlichen. Die Pfarrvermögen stehen auch, wie sich aus ihrer Geschichte und Zweckbestimmung ergibt, mit der Landeskirche in organischem Zusammenhang; das findet seinen augenfälligen Ausdruck darin, daß sie der landeskirchlichen Gesetzgebung unterliegen. Demgemäß steht auch die Verwaltung der Pfarrvermögen der Landskirche zu, die sie durch ihre eigene Verwaltungsbehörde, das Landeskirchenamt, ausüben läßt; die gegenteilige Annahme, daß das Landeskirchenamt nicht als landeskirchliche Verwaltungsbehörde die Pfarrvermögen verwalte, würde zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß die Mitglieder des Landeskirchenamts, soweit sie Pfarrvermögen verwalten, nicht der Aufsicht der Kirchenregierung unterständen. Auch die Vertretung der Pfarren und die Verfügung über die Pfarrvermögen stand bis zur Errichtung der Finanzabteilung dem Landeskirchenamt als Organ der Landeskirche zu. Die Landeskirche hatte also praktisch die Stellung einer Eigentümerin der Pfarrvermögen; daß rechtlich das Eigentum nicht ihr, sondern juristisch selbständigen Stiftungen zusteht, kann dem gegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen. Die Verwaltung der Pfarrvermögen durch das Landeskirchenamt ist daher "Vormögensverwaltung der Landeskirche" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 25. Juli 1937. Daraus folgt, daß die Finanzabteilung dadurch, daß ihr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung unmittelbar die vermögensrechtliche Vertretung der braunschweigischen Landeskirche übertragen wurde, zugleich mittelbar zur vermögensrechtlichen Vertreterin der braunschweigischen Pfarren bestellt wurde. Hiernach war die Finanzabteilung in Wo. durch die 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz formell ermächtigt, den Kaufvertrag vom 25. Juli 1940 abzuschliessen und in Ausführung dieses Vertrages die verkauften Grundstücke der Volkswagenwerk GmbH aufzulassen.

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Gegen die Rechtsgültigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1934 (RGBl I, 774) und der auf ihm beruhenden 15. Durchführungsverordnung bestehen keine Bedenken. Zwar ist das Gesetz vom 24. September 1934 nicht vom Reichstag beschlossen, sondern auf Grund des sog. Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 durch das Reichskabinett erlassen worden; somit würde, wenn man das Ermächtigungsgesetz für verfassungswidrig zustandegekommen und damit für ungültig hält, auch das Kirchensicherungsgesetz aus formalen Gründen ungültig sein. Aber aus dem Umstände, daß das Ermächtigungsgesetz mit revolutionären Mitteln und mit einem revolutionären Ziel - Ersetzung der parlamentarischen Staatsordnung durch das "Führerprinzip" - zustandegekommen ist, folgt noch nicht seine Ungültigkeit. Über die Legitimität einer revolutionären Regierung entscheidet lediglich die Frage, ob es ihr gelingt, sich nicht bloß vorübergehend, sondern für längere Zeit in der Macht zu behaupten; dabei macht es keinen Unterschied, ob die revolutionäre Phase der Übernahme der Staatsgewalt vorangeht oder ihr, wie es in Deutschland im Jahre 1933 der Fall war, nachfolgt. "Obwohl die Art und Weise, wie das Hitlerregime zur Macht kam, mit Ungesetzlichkeit und Zwang befleckt war, wurde die dergestalt ergriffene Macht später doch gefestigt, und das Regime erhielt danach die organisierte Unterstützung des deutschen Volkes und die Anerkennung fremder Mächte" (Urteil des Nürnberger Militärgerichtshofs Nr. III vom 3./4. Dezember 1947 im Fall Nr. 3, amtl. deutsche Übersetzung Seite 46). Daher ist das Kirchensicherungsgesetz, nicht schon durch den Sturz des nationalsozialistischen Regimes von selbst ausser Kraft getreten, sondern erst durch das Kontrollratsgesetz Nr. 62 - und zwar nicht mit Rückwirkung, sondern nur für die Zukunft - ausser Kraft gesetzt worden. Folglich kann nicht geltend gemacht werden, daß Verwaltungsakte, die auf dem Kirchensicherungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen beruhen, schlechterdings nichtig seien.

11

Auch läßt sich nicht annehmen, daß wenigstens die 15. Durchführungsverordnung zum Kirchensicherungsgesetz ungültig sei, weil das Kirchensicherungsgesetz nach seinem Vorspruch die "Sicherung des Bestandes der Deutschen Evangelischen Kirche" bezwecke, die 15. Durchführungsverordnung dagegen den Bestand der Evangelischen Landeskirche gefährdet habe, indem sie den Finanzabteilungen die Möglichkeit gegeben habe, über Kirchenvermögen zum Nachteil der Kirche zu verfügen und damit den Bestand der Kirchen zu untergraben.

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Die 15. Durchführungsverordnung sollte in der Tat zur Sicherung des Bestandes der evangelischen Kirche beitragen, indem sie durch Ausgliederung der Finanzabteilungen aus der allgemeinen Kirchenverwaltung verhinderte, daß etwa eine kirchliche Partei einem Geistlichen der anderen kirchlichen Partei die Gehaltszahlung verweigerte oder einander widersprechende Beschlüsse der kirchlichen Organe über die Verwaltung des Kirchenvermögens oder die Erhebung von Kirchensteuern zustande kamen. Daraus, daß die Finanzabteilungen die Befugnis erhielten, über kirchliches Vermögen zu verfügen, folgt noch nicht die Ungültigkeit der Verordnung. Es lassen sich sehr wohl Fälle denken, in denen die Verfügungen der Finanzabteilungen über kirchliches Vermögen den kirchlichen Interessen entsprachen oder wenigstens nicht widersprachen; Daher, kann nur von Fall zu Fell geprüft worden, ob Verfügungen einer Finanzabteilung über kirchliches Vermögen entweder nach § 138 BGB nichtig sind, weil der mitwirkende Beamte einer Finanzabteilung sich der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht hat, oder als Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung einen Rückerstattungsanspruch begründen. Daß der Kaufvertrag vom 25. Juli 1940 und die Auflassung der verkauften Grundstücke nach § 138 BGB wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei, ist nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich; es fehlt sowohl ein Anlass zu der Annahme, daß der beteiligte Beamte der Finanzabteilung objektiv und subjektiv gegen § 266 StGB verstossen habe, wie auch ein Anhaltspunkt dafür, daß die V. GmbH, die sich auf die Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke des V. vom 17. August 1938 (RGBl I, 1048) berufen konnte, ihrerseits durch den Kauf und Erwerb der drei Grundstücke die guten Sitten verletzt hat. Ob der Kaufvertrag und die Auflassung der verkauften Grundstücke einen Rückerstattungsanspruch für die Pfarre Vo. begründen, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Anspruch, falls er rechtzeitig erhoben und begründet sein sollte, nur dazu führen könnte, daß auf Grund einer gemäß Art. 44 des Brit. Militärregierungsgenetzes Nr. 59 erlassenen einstweiligen Verfügung in Verbindung mit § 885 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Pfarre Vo. eine Vormerkung zur Sicherung ihres Rückerstattungsauspruchs in das Grundbuch einzutragen wäre, nicht aber, wie das Landeskirchenamt beantragt hat, ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.

13

Da nach den vorstehenden Ausführungen das Grundbuch durch die Eintragung der V. GmbH als Eigentümerin der drei erwähnten Parzellen nicht unrichtig geworden ist, lag die Voraussetzung des § 53 GBO für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vor. Unter Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses war daher das Amtsgericht anzuweisen, den Widerspruch zu löschen.

14

Nach § 123 Abs. 1 KostO ergeht diese Entscheidung gebührenfrei.

gez. Dr. Pritsch gez. Dr. Tasche gez. Dr. Heck Die Bundesrichter Dr. Hertel und Dr. von Normann sind erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert. gez. Dr. Pritsch