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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1951, Az.: II ZR 70/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1951
Aktenzeichen
II ZR 70/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 14.07.1950

Prozessführer

der Firma Kasimir von W., Kommanditgesellschaft, Bauunternehmung, K., M.str. ...,

Prozessgegner

die Firma Karl G., Bauunternehmung, K., N.str. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Juli 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte mietete am 4. November 1943 von der Klägerin nach den Bedingungen des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr. 132) einen Dellmag-Frosch, 500 kg mit Montagebock und Flaschenzug. Das Gerät wurde auf einer Baustelle der Beklagten im Raum von Ypern (Flandern) eingesetzt. Am 12. Februar 1944 wurde es durch Feindeinwirkung beschädigt; nach der Behauptung der Beklagten ordnete die zuständige. Oberbauleitung der Organisation T. an, dass das Gerät im Einsatzgebiet an Ort und Stelle instand gesetzt werden solle, und verbot deshalb einen Rücktransport in das Reichsgebiet. Ende August 1944 ging das Gerät bei der Räumung des Einsatzgebietes verloren.

2

Nachdem zwischen den Parteien eine Einigung dahin erzielt worden war, dass der Beklagten, eine gleichwertige Ersatzleistung nicht zuzumuten sei, verlangte die Klägerin bereits im Herbst 1945 von der Beklagten gemäss § 11 EMV Zahlung einer Barentschädigung in Höhe von RM 2.608 zuzüglich einer Mietentschädigung für 3 Monate seit Verlust des Gerätes in Höhe von RM 280,80. Sie hat diesen Anspruch sodann im vorliegenden Prozess geltend gemacht und ihn nach der Währungsreform in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung einer grösseren Abnutzungsquote auf DM 1.984 ermässigt, wobei sie für die Barentschädigung von einer Umstellung 1: 1 und für die Mietentschädigung von einer Umstellung 10: 1 ausgegangen ist.

3

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Klägerin habe im Herbst 1944 auf eine Entschädigung seitens der Beklagten verzichtet und zum Ausdruck gebracht, dass sie sich wegen des Verlustes mit einem Kriegssachschadenersatzanspruch gegen das Reich begnügen wolle. Abgesehen davon könne ihre Haftung aus § 11 EMV nicht angenommen werden, da das Gerät nicht im Sinne des § 11 EMV untergegangen und zudem die Geschäftsgrundlage für ihre etwaige Haftung durch die Verhältnisse nach dem Zusammenbruch in Fortfall geraten sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass ihr die Oberbauleitung der Organisation T. durch eine ausdrückliche Anordnung bereits einige Zeit vor dem Verlust des Gerätes den Besitz an diesem Gerät entzogen und auf eine andere Stelle übertragen habe; dieser Befehl sei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz gleichzuachten und schliesse nach dem Grundgedanken des § 11 EMV ihre Haftung für den später eingetretenen Verlust aus. Ferner habe die Klägerin durch schuldhaftes Verhalten vor dem Zusammenbruch eine Auszahlung der Entschädigung durch die zuständigen Reichsstellen dadurch unmöglich gemacht, dass sie trotz eindringlicher Hinweise ihre erforderliche Mitwirkung bei der Schadensanmeldung über Monate hinaus verzögert habe. Auch sei die Ersatzforderung der Klägerin nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität unbegründet, da ohne die Vermietung und ohne den Verlust des Gerätes im Raum von Ypern die Klägerin auch selbst das Gerät mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verloren haben würde. Weiterhin hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG berufen und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Besitzentziehung durch die Oberbauleitung der Organisation T. die Leistung darstelle, die sie - die Beklagte - an die OT erbracht habe und dass daher in diesem besonderen Fall § 21 Abs. 4 UmstG zur Anwendung kommen müsse. Schliesslich ist die Beklagte der Rechtsansicht der Klägerin, der Anspruch auf Barentschädigung bestehe in voller Höhe in DM, entgegengetreten; dabei hat die Beklagte noch vorgetragen, die Klägerin habe sich schon vor der Währungsreform ein Ersatzgerät für das in Verlust geratene Baugerät beschafft. In zweiter Instanz hat die Beklagte zudem die geltendgemachten Klageansprüche auch ihrer Höhe nach bestritten.

4

Land- und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäss verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Das Berufungsgericht legt zunächst den Schriftwechsel, der im Jahre 1944 nach dem Verlust des gemieteten Gerätes Zwischen den Parteien geführt worden war, dahin aus, dass hierbei die Klägerin einen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Beklagte nicht ausgesprochen habe. Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht legt sodann dar, dass die Klägerin nicht durch schuldhafte Verzögerung bei der Einreichung der Unterlagen für die Schadensanmeldung die rechtzeitige Auszahlung der Entschädigung durch die zuständige Reichsstelle, verhindert habe und dass daher auch auf diese Weise der Ersatzanspruch der Klägerin nicht entfallen sein könnte. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung insbesondere mit der Feststellung, dass nach der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten diese für ihren eigenen Schaden auf der Baustelle in Flandern ebenfalls keinen Kriegssachschadenersatz mehr erhalten habe und dass daher auch eine etwaige Verzögerung auf seiten der Klägerin für das Unterbleiben einer Entschädigungsauszahlung nicht ursächlich gewesen sein könne. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision kennen keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt bei der rechtlichen Beurteilung dieser Einwendung der Beklagten mit Recht darauf ab, dass das von der Beklagten gerügte Verhalten der Klägerin für ihren Anspruch gegen die Beklagte rechtlich nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn dieses für das Ausbleiben einer Entschädigungszahlung durch das Reich ursächlich gewesen wäre. Nur in einem solchen Falle könnte unter entsprechender Berücksichtigung des § 254 BGB der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte entfallen, weil die Klägerin naturgemäss die ihrerseits nötigen Massnahmen ergreifen musste, damit die Beklagte angesichts ihrer etwaigen Haftung den entstandenen Kriegsschaden ersetzt erhielt. Die Darlegungen des Berufungsgerichte, mit denen sie das Vorliegen einer derartigen Ursächlichkeit vorneint, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wie der Schriftwechsel zwischen den Parteien zweifelsfrei zeigt, sollte die Beklagte unter Benutzung der von der Klägerin angeforderten Unterlagen den Schadensfall bei der zuständigen Reichsstelle anmelden. Wenn sie bei dieser Sachlage es selbst nicht mehr erreichen konnte, daß sie einen Ersatz für den sie unmittelbar selbst betroffenen Kriegsschaden auf ihrer Baustelle in Flandern erhalten konnte, so zeigt dieser Umstand mit besonderer Deutlichkeit, dass bei der damals fortgeschrittenen Kriegslage die Regulierung des Schadens nicht mehr rechtzeitig erreicht werden konnte. In diesen Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, darauf berufen, daß sie u.U. selbst bei der Erledigung ihrer eigenen Schadensanmeldung nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Schnelligkeit gehandelt habe und eine solche Verzögerung nicht der Klägerin zugute gehalten werden könne. Ein solches Messen mit zweierlei Mass würde den Beziehungen der Parteien zueinander nicht gerecht werden. Die Beklagte würde sich dadurch mit ihren eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und von der Klägerin etwas verlangen, was sie selbst in ihrem eigenen Interesse nicht getan habe.

6

Schließlich erachtet das Berufungsgericht auch die Einwendungen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der überholenden Kausalität für unbegründet. Es meint, dass es an genügend sicheren Anhaltspunkten dafür fehle, dass die Klägerin das verlorene Gerät in jedem Falle zu einem späteren Zeitpunkt selbst verloren haben würde. Wenn auch die Klägerin eine dahingehende Möglichkeit nicht selbst in Abrede genommen habe, so genüge doch eine solche Möglichkeit allein noch nicht, um schon nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität den Ersatzanspruch der Klägerin zu verneinen. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann nicht, wie die Revision meint, davon gesprochen werden, dass die Klägerin den Eintritt eines späteren Schadens selbst zugestanden habe. Die Klägerin hat nicht die Gewissheit, sondern nur die Möglichkeit eines solchen Verlustes eingeräumt. Der dahingehende Vortrag der Beklagten gründet sich auf reine Vermutungen, ohne dass die Beklagte in diesem Zusammenhang eine irgendwie geartete nähere Substantiierung von dem Eintritt des späteren Verlustes anzugeben vermag. Eine solche leere, auf reine Vermutungen gestützte Möglichkeit kann in keinem Fall den Bestand eines etwaigen Ersatzanspruchs der Klägerin berühren. Es bedarf daher schon aus diesem Grunde keiner weiteren Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität ein Ersatzanspruch wieder in Wegfall geraten kann. Auch bestand entgegen der Auffassung der Revision für das Berufungsgericht kein Anlass, die Beklagte gemäss § 139 ZPO zu einer näheren Substantiierung ihrer Behauptungen zu veranlassen; selbst die Revisionsbegründung besagt noch nichts darüber, in welcher Richtung die Beklagte bei einer solchen Aufforderung ihre Behauptungen hätte ergänzen können oder ergänzen wollen.

7

II.

Bei der Auslegung des Einheitsmietvertrages bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten nach § 11 EMV. Es führt aus, dass sich die Haftung aus § 11 EMV nicht nur auf die Fälle einer Vernichtung des gemieteten Gerätes beschränke, sondern auch die Fälle eines Verlustes durch feindliche Erbeutung oder durch Verfügungen von hoher Hand seitens deutscher zivilen und militärischer Stellen erfasse. Es meint, dass es daher für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung sei, dass das Gerät, wie die Beklagte behauptet hat, möglicherweise der Beklagten vor dem Verlust von der Bauleitung der Organisation T. entzogen sei. Den Ausführungen der Revision, die sich gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts richten, kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Haftung des Mieters aus § 11 EMV nur auf die physische Zerstörung des gemieteten Geräts beschränken will. Eine solche einschränkende Auslegung des § 11 EMV steht mit der allgemeinen Handhabung dieser Bestimmung während der Kriegszeit in unvereinbaren Widerspruch und berücksichtigt nicht, dass diese Handhabung bei den wiederholten Ergänzungen des Einheitsmietvertrages seitens der massgeblichen Gesetzgebungsstellen offensichtlich ihre Billigung gefunden hat. Dabei kann insbesondere nicht übersehen werden, dass es bei einer lebensnahen Betrachtung - und hierin ist auch der verständige Ausgangspunkt für die Handhabung des § 11 EMV während der Kriegszeit zu erblicken - keinen Unterschied machen kann, ob ein gemietetes Baugerät noch vor der Erbeutung durch den Feind zerstört wurde oder bei der Erbeutung unversehrt in seine Hand fiel (BGHZ 2, 176 [181/82]). Dagegen ist der Revision darin beizutreten, dass als Untergang im Sinn des § 11 EMV nicht ein Eingriff von hoher Hand seitens einer deutschen Dienststelle angesehen werden kann. Eine solche Auffassung widerspricht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach in der Beschlagnahme einer Sache durch einen deutschen Verwaltungsakt nicht ein Untergang der Sache erblickt wird. Darüber hinaus wird eine solche Auffassung auch nicht durch die allgemeine Handhabung des § 11 EMV während der Kriegszeit gerechtfertigt. Es muss daher im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Untergang des gemieteten Baugerätes im Sinne des § 11 EMV erst dadurch eingetreten ist, dass dieses Gerät beim Vormarsch der feindlichen Truppen in Flandern verloren ging.

8

Für die Frage, ob die Beklagte für diesen Verlust nach § 11 EMV einzustehen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, ob und unter welchen Umständen der Beklagten vor Eintritt des Verlustes die ungestörte Benutzungsbefugnis über dieses Gerät entzogen worden ist. Die weitgespannte Zufallshaftung des Mieters gemäss § 11 EMV fusst nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auf der Erwägung, dass die Benutzung der gemieteten Baugeräte grundsätzlich je nach Einsatzort oder Einsatzart gewisse Gefahren in sich birgt, auf die der Vermieter nur wenig oder gar keinen Ein fluss hat. Diese Gefahren, die durch den Einsatz des Gerätes bedingt sind und insoweit in der Sphäre des Mieters liegen, auf den Mieter zu übertragen, ist der wirtschaftlich verständige Sinn des § 11 EMV. Dieser Grundgedanke wird, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1951 - II ZR 126/50 - (BGHZ 2, 192) ausgeführt hat, entscheidend berührt, sobald dem Mieter durch behördlichen Eingriff der Besitz und das Benutzungsrecht an dem gemieteten Baugerät entzogen wird und er dadurch ebenfalls jeden Einfluss auf die Einleitung von Rettungsmassnahmen zur Abwendung auftretender Gefahren im Rahmen des Möglichen verliert. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände wird es unter Beachtung des Grundgedankens des § 11 EMV nicht möglich sein, einen solchen behördlichen Eingriff und eine damit verbundene Besitzentziehung zugunsten des Mieters bei der Frage nach einer Haftung zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn dieser Eingriff eine unmittelbare Folge der vorausgegangenen Dispositionen des Mieters ist und durch sie selbst ausgelöst ist. Eine solche Lage wird etwa dann in Betracht kommen, wenn der Mieter im Hinblick auf eine bedrohliche militärische Situation die Benutzung des Geräts aufgegeben und dadurch z.B. eine militärische Dienststelle veranlasst hat, über den Einsatz des Geräts im Wege der Beschlagnahme noch eigene Anordnungen zu treffen. In einem solchen Falle würde die Berufung auf die Beschlagnahme, die im letzten Augenblick ausgesprochen wurde und nur die naheliegende Folge des vorausgegangenen Verhaltens des Mieters gewesen ist, nach dem Grundgedanken des § 11 EMV nicht möglich sein. Im übrigen kann es für die rechtliche Beurteilung in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen, ob ein behördlicher Eingriff etwa in Form einer schriftlichen Beschlagnahmeverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz oder durch einen militärischen Befehl im Operationsgebiet erfolgt ist, wenn nur dieser Eingriff zu einer Besitzentziehung und damit zu dem Verlust einer jeden Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät geführt hat. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Eingriffs liegen freilich insoweit nicht vor, als nach den Behauptungen der Beklagten die Oberbauleitung der Organisation T. im Mai 1944 eine Rückführung des beschädigten Gerätes in die Heimat zum Zwecke der Reparatur untersagt und die Durchführung der Instandsetzung im Einsatzgebiet an Ort und Stelle angeordnet hat. Auf die Richtigkeit dieser Behauptung der Beklagten kann es daher für ihre etwaige Haftung aus § 11 EMV auch nicht ankommen. Anders steht es dagegen mit der weiteren Behauptung der Beklagten, die Einsatzgruppe West der Organisation T. habe bald danach über das Baugerät nach eigenem Ermessen verfügt, ihr den Besitz an dem Gerät entzogen und ihn auf eine andere Stelle übertragen. Diese Behauptungen durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen, so dass die hiergegen erhobene Revisionsrüge durchgreift und zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigt.

9

Sollte in der erneuten Verhandlung eine Feststellung im Sinne dieser Behauptung der Beklagten nicht möglich sein und das Berufungsgericht damit erneut die Haftung der Beklagten für den Verlust des Gerätes bejahen, so wird das Berufungsgericht die Frage der Umstellung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Barentschädigung nochmals zu prüfen haben. Der Anspruch auf Barentschädigung nach § 11 EMV ist nicht ein echter Schadensersatzanspruch, da er nicht dazu dient, dem Geschädigten die Herstellung des früheren Zustandes zu ermöglichen. Die bewussten Abweichungen in der Formulierung des § 11 EMV von dem Wortlaut der §§ 249 ff BGB, denen angesichts der Mitwirkung der zuständigen Referenten des Reichsjustizministeriums bei der Abfassung des Einheitsmietvertrages eine besondere Bedeutung zukommt, weisen bereits darauf hin, dass der Anspruch auf Barentschädigung etwas anderes wie ein echter Schadensersatz-(Herstellungs-)Anspruch ist. Hinzu kommt, dass die Abschwächung der Haftung des Mieters im Rahmen des § 11 EMV gegenüber der Verschuldenshaftung nach allgemeinen Gesichtspunkten auch ihren guten Grund hat. Bei den weitgesteckten Möglichkeiten einer Inanspruchnahme des Mieters für den zufälligen Untergang von Mietgeräten würde eine uneingeschränkte Haftung des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes Wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein. Die praktisch bedeutsame Einschränkung seiner Verpflichtung zur Leistung von Naturalersatz, die in der betonten Abweichung des § 11 EMV von dem Wortlaut des § 251 Abs. 2 BGB ihren sichtbaren Ausdruck findet, erhält ihre Rechtfertigung darin, dass der Haftungstatbestand des § 11 EMV von dem Vorliegen eines Verschuldens des Mieters losgelöst ist. Bei dem weitreichenden Unterschied in den Voraussetzungen einer Zufallshaftung und einer Verschuldenshaftung ist es wirtschaftlich durchaus sinnvoll, auch in beiden Fällen bei dem Umfang der Haftung einen Unterschied zu machen und demgemäss die Folgen der Verschuldenshaftung gemäss §§ 249 ff BGB nicht einfach auf die Zufallshaftung zu übertragen. Es ist somit die Abgrenzung der Barentschädigung von einem echten Schadensersatzanspruch nicht nur nach dem Wortlaut des § 11 EMV geboten, sondern auch innerlich gerechtfertigt. Es kann bei dieser Beurteilung nicht, wie das Berufungsgericht meint, zugegeben werden, dass der Vermieter durch die Zufallshaftung des Mieters im Rahmen des § 11 EMV "soweit wie möglich" gesichert werden sollte. Die Grenzen einer solchen Sicherung sind nach Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift enger gezogen als bei der Verschuldenshaftung des Mieters, weil insoweit die Schutzwürdigkeit der Interessen des Mieters naturgemäss eine grössere ist und demgemäss auch eine entsprechende Berücksichtigung erforderlich ist (BGHZ 2, 192).

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Auch die Ausführungen der Revisionsbeklagten zur Frage der Umstellung der Barentschädigung vermögen nicht eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Wenn die Revisionebeklagte zunächst auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 EMV verweist, wonach der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen habe, und hieraus auf die Gleichwertigkeit der Barentschädigung gegenüber dem eingetretenen Verlust schliesst, so übersieht sie, dass in § 11 EMV die Gleichwertigkeit nur für die Naturalleistung und nicht auch für die Barentschädigung bestimmt ist. Gerade dieser verschiedenartige Wortlaut lässt ernennen, dass hier offenbar bewusst davon abgesehen ist, die Barentschädigung als gleichwertig zu betrachten. Auch aus § 4 EMV lässt sich, wie die Revisionsbeklagte meint, kein Anhalt für eine Umstellung der Barenbschädigung im Verhältnis 1: 1 herleiten. Die Vereinbarungen der Parteien in § 4 Abs. 3 EMV über den Verkehrswert des Mietgeräts nach Massgabe der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939 besagt nichts darüber, welche rechtliche Natur die Barentschädigung nach § 11 EMV besitzt. Wenn sich auch die Barentschädigung nach dem vereinbarten Verkehrswert des gemieteten Geräts richtet, so ändert dieses nichts daran, dass die Barentschädigung nach Wortlaut und Sinn des § 11 EMV gegenüber der Leistung eines gleichwertigen Ersatzes in Natur ein Weniger darstellt und im Gegensatz zu einem echten Schadensersatz in Geld nicht dazu bestimmt ist, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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Die Notwendigkeit einer Umstellung einer Barentschädigung im Verhältnis 10: 1 schliesst freilich nicht die Möglichkeit aus, dass der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens noch ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Es wird gegebenenfalls Aufgabe der Klägerin sein, die seit dem Herbst 1945 ständig die Zahlung einer Barentschädigung von der Beklagten gefordert hat, die näheren Voraussetzungen für einen solchen Schaden darzutun.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Fischer Dr. Kuhn