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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1955, Az.: III ZR 123/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1955
Aktenzeichen
III ZR 123/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 05.03.1953

Fundstellen

  • BGHZ 16, 275 - 290
  • DVBl 1955, 472 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 30 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 707-709 (Volltext mit amtl. LS) "Ernennung von Beamten des Vereinigten Wirtschaftsgebiets"
  • ZZP 1955, 209-212

Prozessführer

der D., vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion H.,

Prozessgegner

Frau Lotte Hi. geb. M., H., P.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung, ob eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche vorliegt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, weder durch die Auffassung der Parteien noch durch die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden. Die Unterlagen für die Prüfung, ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist, bilden allein die Parteibehauptungen, jedoch auch diese nur insofern, als Tatsachen behauptet werden; hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruches kommt es allein auf die wahre Natur des sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergebenden Anspruchs an.

Amtlicher Leitsatz

Ein verdrängter Beamter der Reichspost konnte weder durch Versetzung noch durch Übernahme nach §47 DBG, sondern nur durch Aushändigung einer nach §27 DBG formgerechten Ernennungsurkunde Beamter des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen) werden.

Amtlicher Leitsatz

Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet war nicht identisch mit dem Deutschen Reich.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hussla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. März 1953 - an Verkündungsstatt zugestellt am 30. März/2. April 1953 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war vom Jahre 1940 bis zum Zusammenbruch des Jahres 1945 im Bezirk der Reichspostdirektion Stettin tätig; sie war zunächst Angestellte und wurde am 1. Dezember 1944 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Postassistentin" berufen. Zuletzt war sie nach Oebisfelde zu dienstlichem Einsatz abgeordnet. Nach dem Zusammenbruch war sie vorübergehend im Angestelltenverhältnis in der sowjetischen Besatzungszone bei der Post tätig, verließ dann aber die sowjetische Besatzungszone und gelangte schließlich nach Hamburg.

2

Sie bewarb sich mit Schreiben vom 28. Oktober 1948 beim Postsparkassenamt H. um Einstellung; sie trug vor, sie habe die mittlere Reife bei der Mittelschule erlangt, sei im Jahre 1938 in den Dienst der Reichspost getreten und im Jahre 1944 zur Postsekretärin ernannt worden. Am 22. November 1948 wurde die Klägerin als Angestellte gegen ein Monatsgehalt von 267,92 DM eingestellt. Sie wiederholte nach ihrer Einstellung auf ihrem Personalbogen die gleichen Angaben wie in ihrem Bewerbungsschreiben. Unter dem 11. März 1949 ernannte der Präsident des Postsparkassenamtes "im Namen der Deutschen Post die frühere Postsekretärin Lotte Marta Luise Hi. geb. M. zur Postsekretärin"; in der Urkunde war außer diesen Worten noch hinzugefügt: "Ich vollziehe diese Urkunde in der Erwartung, daß die Ernannte ihre Amtspflicht gewissenhaft erfüllt und das Vertrauen rechtfertigt, das ihr durch diese Ernennung bewiesen wird." Mit Wirkung vom 1. Januar 1949 wurde die Klägerin gleichzeitig in die Planstelle einer Postsekretärin eingewiesen, worauf sich ihr Gehalt auf monatlich 211,12 DM verringerte.

3

Später übersandte die Postdirektion Stettin den ursprünglichen Personalbogen der Klägerin. Daraus ergab sich, daß die Klägerin nicht die Mittelschule, sondern die Volksschule besucht hatte, nicht im Jahre 1938, sondern erst im Jahre 1940 in den Dienst der Deutschen Reichspost eingetreten und nicht als Postsekretärin, sondern am 1. Dezember 1944 als Postassistentin in das Beamtenverhältnis übernommen worden war. Die Beklagte entließ die Klägerin durch Schreiben vom 30. September 1950 fristlos und behielt von deren Dienstbezügen für September 1950 noch 99,60 DM ein.

4

Die Klägerin erhob beim Landesverwaltungsgericht in Hamburg Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung; ihre Klage wurde aber durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 27. März 1951 abgewiesen (vgl. Akten des Landesverwaltungsgerichts V a VG 3146/50).

5

Durch Erstattungsbeschluß vom 15. November 1950 forderte die Beklagte die Erstattung eines angeblichen Fehlbestandes in ihrem Vermögen in Höhe von 882,92 DM. Sie bezichtigte die Klägerin, daß diese in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, die Beklagte durch bewußt falsche Angaben über Schulbildung und Dienstlaufbahn zu der Ernennung als Postsekretärin vom 11. März 1949 und zur Zahlung entsprechender Bezüge ab 1. Januar 1949 bestimmt habe, während die Klägerin, wenn sie richtige Angaben gemacht hätte, auf Grund eines Erlasses über die Einstellung verdrängter Beamten nur als Postassistentin hätte übernommen werden dürfen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei daher, obgleich die Ernennung zur Sekretärin zu einer Herabsetzung des Gehalts um 56,80 DM geführt habe, um den Unterschied zwischen dem Sekretärinnen- und dem Assistentinnengehalt in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zur Entlassung der Klägerin am 30. September 1950 geschädigt worden; sie sei daher um den Gesamtbetrag von 982,52 DM geschädigt worden. Die Beklagte hält sich deshalb für berechtigt, den der Klägerin für September noch nicht ausbezahlten Restbetrag von 99,60 DM zurückzubehalten, und begehrt von ihr nach dem Erstattungsbeschluß Erstattung in Höhe von 882,92 DM.

6

Die gegen den Erstattungsbeschluß gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Bescheid vom 8. Mai 1951 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt mit der Klage

  1. 1)

    den Erstattungsbeschluß aufzuheben,

  2. 2)

    die Beklagte zur Zahlung von 99,- DM zu verurteilen.

7

Die Klägerin räumt ein, ihre Schulbildung falsch angegeben zu haben, bestreitet aber, sich auch bewußt fälschlich als Sekretärin bezeichnet zu haben; durch schwere Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse seien ihr Gedächtnis und ihr Sinn für im normalen Leben erhebliche Tatsachen so beeinträchtigt worden, daß sie es heute noch für möglich halte, sie sei bereits im Jahre 1944 zur Sekretärin ernannt worden. Der Beklagten sei, weil die Klägerin durch einwandfreie Arbeit auf dem Posten einer Sekretärin eine vollwertige Gegenleistung erbracht habe, ein Schaden nicht entstanden, ganz abgesehen davon, daß die Beklagte infolge der Ernennung der Klägerin zur Sekretärin gegenüber dem Angestelltengehalt etwa 56,- DM monatlich weniger bezahlt habe.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die dem Erstattungsbeschluß zugrunde liegenden Tatsachen weiterhin behauptet und ist ferner der Rechtsansicht, bei der Feststellung des Schadens komme es auf die wirtschaftliche Arbeitsleistung der Klägerin nicht entscheidend an; Dienstrang und Besoldungshöhe seien im Beamtentum auch von anderen Faktoren wie Vorbildung, Dienstalter und persönlicher Eignung abhängig; danach hätte die Klägerin die Bezüge einer Sekretärin auch dann nicht erhalten dürfen, wenn sie die Arbeit einer solchen befriedigend zu leisten in der Lage gewesen wäre.

9

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, durch die Ernennungsurkunde vom 11. März 1949 sei sie nicht in das Beamtenverhältnis überführt worden, weil in dieser Urkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" fehlten. Die Beklagte ist der Ansicht, daß es einer förmlichen Ernennung nicht bedurft hätte, weil das Beamtenverhältnis der Klägerin zum Deutschen Reich auf Grund ihrer Ernennung zur Postassistentin der Deutschen Reichspost noch fortbestanden hätte. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

10

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Ferner beantragt sie, gemäß §717 Abs. 3 ZPO die Klägerin zur Rückzahlung des Betrages von 99,- DM zu verurteilen, die die Beklagte auf Grund des angefochtenen Urteils an die Klägerin unstreitig gezahlt hat. Die Klägerin bittet in erster Linie die Revision als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise beantragt sie Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, und da der Beschwerdewert die Revisionssumme nicht erreicht, ist die Revision nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des §547 Abs. 1 Ziff 1 oder 2 ZPO erfüllt sind. Die Revision ist nach §547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Revisionsbegründung (§554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO) ausdrücklich angegriffen worden ist (Urteil des Senats vom 29. Oktober 1953 - III ZR 13/52 -). Ein solcher Angriff ist hier nicht erhoben.

12

Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Revision nach §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO zulässig ist, also ob es sich um "eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind", handelt.

13

1)

Nach §8 Abs. 1 Satz 1 des Erstattungsgesetzes - ErstG - vom 18. April 1937 (RGBl I, 461) in der Anpassungsfassung an die neuen staatsrechtlichen Verhältnisse (vgl. BGBl 1951, I, 109) ist die Klage gegen den Erstattungsbeschluß vor den Verwaltungsgerichten zu erheben, nach §8 Abs. 1 Satz 3 ist für die Entscheidung im letzten Rechtszuge das Reichsverwaltungsgericht zuständig. Jedoch ist nach §13 des Erstattungsgesetzes in Verbindung mit §13 Abs. 2 der 1. VO zur Durchführung und Ergänzung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 (RGBl I, 224) ausdrücklich angeordnet, daß §8 Abs. 1 ErstG erst an dem vom Reichsminister des Innern zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft tritt, und daß "bis dahin die bisher für die Verfolgung des Erstattungsanspruches zuständigen Gerichte entscheiden". Da eine Anordnung über das Inkrafttreten des §8 Abs. 1 ErstG bis jetzt nicht ergangen ist, ist es bei der vor Inkrafttreten des Erstattungsgesetzes bestehenden Zuständigkeit geblieben (BGHZ 5, 23[BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [24/5]), jedenfalls für Klagen, die, wie die vorliegende, vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erhoben worden sind (§184 BBG). Die Bestimmung des §8 Abs. 1 Satz 3 ErstG, daß im letzten Rechtszuge das Reichsverwaltungsgericht zuständig ist, ist daher noch nicht geltendes Recht. Die Revision ist durch die noch nicht in Kraft getretene Vorschrift des §8 Abs. 1 Satz 3 ErstG daher unmittelbar noch nicht für alle Erstattungssachen für zulässig erklärt; vielmehr bleibt es bei der bisherigen Regelung, daß nur da, wo eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgeschrieben ist, die Revision immer gegeben ist (so auch RGZ 167, 254).

14

Nach §13 Halbs 2 ErstG ist aber für Erstattungsansprüche, die nach §1 ErstG gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter im Dienste öffentlich-rechtlicher Körperschaften und nach §2 ErstG sogar "gegen diejenigen Personen durchgeführt werden können, die für einen Fehlbestand im Sinne des §1 aus irgend einem Rechtsgrunde haften" (Mittäter der in §1 genannten Personen), hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte jeweils darauf abzustellen, aus welchem Rechtsgrunde (Beamtenverhältnis, Arbeitsvertrag als Angestellter oder Arbeiter, unerlaubte Handlung bei Personen, die weder Beamte, Angestellte noch Arbeiter öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind) der Erstattungsanspruch hergeleitet wird. Danach ist für Erstattungsansprüche, die aus einem bürgerlichrechtlichen Arbeitsverhältnis hergeleitet werden (Arbeiter und Angestellte), die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Nur da, wo die Erstattungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis hergeleitet werden, ist daher gemäß §71 Abs. 2 GVG in Verbindung mit §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig (RGZ 167, 254; RAGE 25, 219).

15

Etwas anderes kann auch nicht durch Übertragung des in §8 Abs. 1 Satz 3 ErstG niedergelegten Grundsatzes, daß Erstattungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes immer durch die oberstgerichtliche Instanz nachprüfbar sein sollen, auf den derzeitigen Übergangszustand (§13 ErstG) gewonnen werden. Ganz abgesehen davon, daß es ungewöhnlich wäre, aus einer bewußt noch nicht in Kraft gesetzten Gesetzesbestimmung (§8 Abs. 1 ErstG) schon Grundsätze für die Zeit vor der Inkraftsetzung herzuleiten, stehen einer Übertragung jenes Grundgedankens folgende Erwägungen entgegen: Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind für Erstattungssachen aus bürgerlichrechtlichen Arbeitsverträgen die Arbeitsgerichte zuständig (vgl. jetzt auch §2 Abs. 1 Ziff 2 und 3 Bundesarbeitsgerichtsgesetz vom 3.9.1953). Das arbeitsgerichtliche Verfahren kennt aber nicht wie §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO eine Zulässigkeit der Revision wegen "ausschließlicher Zuständigkeit bestimmter Gerichte" (vgl. §72 BArbGG). Deshalb läßt sich der Gedanke des §8 Abs. 1 Satz 3 ErstG auf das Arbeitsgerichtsverfahren auch nicht sinngemäß übertragen; er kann daher auch auf solche Sachen nicht sinngemäß übertragen werden, für die die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

16

Es bleibt also dabei, daß Erstattungssachen nur insoweit ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes revisibel sind, als der Erstattungsanspruch auf beamtenrechtlicher Grundlage beruht.

17

2)

Hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung des zurückbehaltenen Gehaltsteiles von 99,- DM ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ebenfalls nur zulässig, wenn es sich dabei um Ansprüche handelt, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden (§71 Abs. 2 Ziff 1 GVG).

18

3)

Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei infolge Fehlens der Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" in der Ernennungsurkunde nicht Beamtin der Beklagten geworden. Es verneint deshalb "einen Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die der Klägerin haushaltsmäßig in Erfüllung eines vermeintlichen Anspruches aus Sekretärinnengehalt gewährt sein mögen"; es hält weiter die Beklagte für verpflichtet, "den einbehaltenen Gehaltsteil aus der Zeit vor der Entlassung in Höhe von 99,- DM für September 1950 aus dem Angestelltenverhältnis nachzuzahlen". Dabei macht das Berufungsgericht hilfsweise noch Ausführungen dazu, daß auch für den Fall, wenn die Klägerin Beamtin geworden sein sollte, vermögensrechtliche Erstattungsansprüche nicht gegeben seien und die Beklagte in diesem Falle aus dem Beamtenrechtsverhältnis verpflichtet sei, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 99,- DM als Beamtengehalt zu zahlen.

19

Das Berufungsgericht hat also die Grundlage für den Erstattungsanspruch und die Gehaltsforderung gerade nicht im Beamtenrecht, sondern im bürgerlichrechtlichen Arbeitsvertrag gesehen, da es davon ausgeht, die Klägerin sei nicht Beamtin, sondern nur Angestellte der Beklagten gewesen. Es ist dabei der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt; die Klägerin hatte zwar im ersten Rechtszuge die Ansicht vertreten, sie sei Beamtin der Beklagten, hatte aber im zweiten Rechtszuge im Hinblick auf die erwähnten Formmängel der Ernennungsurkunde bestritten, Beamtin der Beklagten zu sein. Die Klage war also im Berufungsrechtszug nicht auf Ansprüche auf Grund der Beamtengesetze gestützt; das Berufungsgericht hat auch nicht Ansprüche auf Grund der Beamtengesetze zuerkannt. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien; sie nimmt an, daß die Klägerin Beamtin der Beklagten geworden sei und daß deshalb sowohl die Erstattungsansprüche wie die Ansprüche auf Zahlung des Gehalts Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis seien.

20

Das Revisionsgericht hat unbestritten die Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu prüfen. Die Revision ist im vorliegenden Fall aber, wie einleitend ausgeführt wurde, nur zulässig, wenn es sich um einen Rechtsstreit über Ansprüche handelt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind (§547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO). Das Revisionsgericht hat die Voraussetzungen des §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO selbständig zu prüfen und ist hierbei weder durch die Auffassung der Parteien (RGZ 29, 420; 40, 398; 50, 396 [397]; 58, 244 [246 ff]; 60, 321 [323]) noch durch die Beurteilung des Berufungsgerichts (RGZ 95, 214 [216/17]; 156, 303 [304/5]; Urteil des Reichsgerichts vom 3. März 1939 - VII 148/38 = Nr. 18 des Nachschlagewerkes des Reichsgerichts zu §71 GVG n.F.) gebunden (so auch Stein-Jonas 17. Aufl. §547 Anm. III). Diese Beurteilung ist die zwingende Folge daraus, daß §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO nicht darauf abstellt, worauf der Kläger seine Ansprüche stützt, oder womit der Beklagte sie bekämpft, oder wie das angefochtene Urteil sie rechtlich wertet, sondern allein darauf, ob für diese Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte objektiv gegeben ist. Die Unterlagen für die Prüfung, ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist, bilden allein die Parteibehauptungen, jedoch auch diese nur insofern, als Tatsachen behauptet werden; hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Klaganspruchs kommt es jedoch entscheidend nicht auf die Auffassung der Parteien, sondern geradeso wie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges (BGHZ 9, 63 [66]) auf die wahre Natur des Anspruches an. Somit ist zunächst zu prüfen, welche wahre Natur der sich nach den als richtig unterstellten (hier sogar unbestrittenen) tatsächlichen Klagebehauptungen ergebende Anspruch hat und alsdann, ob für derartige Ansprüche die Revision ohne Erreichung einer Revisionssumme zulässig ist. Es bedarf daher für die Prüfung der Zulässigkeit der Revision der Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch als Anspruch nach §71 Abs. 2 GVG schlüssig behauptet ist.

21

Deshalb kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision darauf an, ob die Klägerin durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde, in der unstreitig die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" fehlten. Beamtin geworden ist oder nicht (so auch das Urteil des Reichsgerichts vom 23. Februar 1926 - III 115/25 - [Nr. 54 des Nachschlagewerkes des Reichsgerichts zu §547 ZPO]).

22

II.

1)

Durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. März 1951 ist die Klage der (jetzigen) Klägerin gegen die (jetzige) Beklagte auf Aufhebung der am 30. September 1950 ausgesprochenen Entlassungsverfügung abgewiesen worden. An die von dem Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung sind die Zivilgerichte gebunden (Urteil des Senats vom 8. Februar 1954 - III ZR 231/52 S. 6/7 -; BGHZ 15, 17 [19]). Ob bei der Abweisung einer derartigen Klage auf Aufhebung einer Entlassungsverfügung auch die Feststellung des Vorliegens eines (kündbaren) Beamtenverhältnisses der Entscheidung so "immanent" (vgl. BGHZ 9, 329 [331]) ist, daß auch sie in Rechtskraft erwächst, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. In der hier gefällten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gingen nämlich beide Parteien übereinstimmend davon aus, daß ein (kündbares) Beamtenverhältnis bestanden hätte, so daß eine Entscheidung darüber überhaupt nicht getroffen zu werden brauchte. Streitig war damals nur, ob die (jetzige) Beklagte durch Ausübung des ihr grundsätzlich unstreitig zustehenden Widerrufsrechtes einen Ermessensmißbrauch begangen hat; nur über diese Streitfrage ist damals entschieden worden.

23

Das verwaltungsgerichtliche Urteil bindet daher - mindestens im vorliegenden Falle - die Zivilgerichte nicht hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Diese Frage muß also von den Zivilgerichten in eigener Zuständigkeit entschieden werden.

24

2)

Das Berufungsgericht (U S. 9) geht davon aus, daß die Ernennung zum Postsekretär im Jahre 1949 gemäß §27 Abs. 1 Satz 2 DBG nur wirksam sein könne, wenn in der Ernennungsurkunde die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten wären.

25

Die Ansicht der Revision, die Formvorschriften des §27 DBG für die Beamtenernennung hätten im März 1949 nicht beachtet zu werden brauchen, ist rechtsirrig. Zwar konnte in der Zeit nach dem Zusammenbruch ein Beamtenverhältnis ohne Einhaltung der Form des §27 DBG begründet werden, wenn einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und unter Einweisung in eine Planstelle übertragen wurde. Die Berechtigung der Nichtanwendung der Formvorschriften ist jedoch ausschließlich "aus der in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch weithin - teils objektiv (ungeklärte Rechtslage), teils subjektiv (ungeschultes Personal) - vorhandenen Unklarheiten" hergeleitet worden, "die zur Nichtberücksichtigung der in dem Deutschen Beamtengesetz vorgeschriebenen Formen führten, weil trotz des bestehenden Willens, den Einzustellenden als Beamten zu übernehmen, angenommen wurde, eine ausdrückliche Berufung in das Beamtenverhältnis sei mindestens bei solchen Personen nicht nötig, die bereits Beamte des öffentlichen Dienstes waren" (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]). Derartige Unklarheiten bestanden aber im Jahre 1949 nicht mehr. Bis zu dieser Zeit hatte sich die Erkenntnis allgemein durchgesetzt, daß es zur "Begründung eines Beamtenverhältnisses" der Einhaltung der Formen des §27 DBG bedurfte. Zweifelhaft konnte höchstens sein, ob eine Ernennungsurkunde, die den Formen des §27 DBG entbehrte, ein Beamtenverhältnis in anderer Weise als durch Ernennung, etwa als Versetzung oder Übernahme nach §47 DBG mit der Beklagten als Dienstherrin zur Entstehung bringen konnte. Deshalb können die Gründe, aus denen für die Übergangszeit nach dem Zusammenbruch die Anwendung der Vorschriften des §27 DBG für nicht erforderlich gehalten wird, für den hier interessierenden Zeitpunkt (11. März 1949) nicht geltend gemacht werden. In diesem Zeitpunkt bedurfte es für jede durch "Ernennung" erfolgende Begründung eines Beamtenverhältnisses der Wahrung der Formen des §27 DBG.

26

Das gleiche würde im übrigen auch dann gelten, wenn die Ernennungsurkunde vom 11. März 1949 der Klägerin erst nach dem am 15. März 1949 erfolgen Inkrafttreten des Militärregierungsgesetzes Nr. 15 betr. die Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ausgehändigt worden wäre; denn auch nach §11 dieses Gesetzes muß die Ernennungsurkunde den Hinweis enthalten, daß der Verwaltungsangehörige "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" angestellt wird.

27

Unstreitig fehlt es an diesem Wortlaut in der Ernennungsurkunde vom 11. März 1949. Zwar ist das Fehlen der Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" (§27 DBG) geradeso wie das Fehlen der Worte "auf Lebenszeit" (§28 DBG) in der Ernennungsurkunde unschädlich, wenn aus der Urkunde in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Weise der Wille der Anstellungsbehörde zu entnehmen ist, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder sogar auf Lebenszeit zu begründen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1954 - III ZR 235/52). Dabei ist von dem Sinn und Zweck der Formvorschriften auszugehen, nämlich angesichts der Bedeutung und Tragweite eines solchen Verwaltungsaktes bei Ernennung eines Beamten klare Rechtsverhältnisse zu schaffen; kommt ein solcher Wille klar und eindeutig auch ohne Gebrauch der Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Ausdruck, so ist den Erfordernissen des §27 DBG Genüge geschehen. Eine solche Klarheit ergibt sich jedoch aus der Urkunde vom 11. März 1949 nicht. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis kommt darin überhaupt nicht zum Ausdruck; es ist nur von einer "Ernennung zur Postsekretärin" die Rede, die an die "frühere Postsekretärin" gerichtet war. In einer Zeit, in der zahlreiche Beamtenstellen mit Angestellten besetzt waren, die häufig Bezeichnungen führten, die in der Regel nur von Beamten geführt werden, kann aus der "Ernennung zur Postsekretärin" noch nicht mit völliger Sicherheit der Wille des Dienstherrn entnommen werden, ein Beamtenverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Zwar ergibt sich ein solcher Wille aus der Einweisung in eine Planstelle und der Herabsetzung der Bezüge von denen einer Angestellten auf die einer Beamtin; jedoch ergibt sich dieser Wille nicht aus der "Ernennungsurkunde".

28

Die "Ernennungsurkunde" ermangelt daher der auch damals erforderlichen Formen des §27 DBG und des §11 MilRegG Nr. 15. Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß ein Beamtenverhältnis durch "Ernennung" wegen Nichtwahrung der dafür vorgeschriebenen Formen rechtswirksam nicht begründet worden ist.

29

Das Berufungsgericht meint weiter, "es seien keine Vorschriften ersichtlich, nach welchen das Reichsbeamtenverhältnis eines verdrängten Beamten schon mit der von einer Körperschaft im Gebiete der Bundesrepublik erfolgten Ernennung zu einem Beamtenrang ohne weiteres in ein Beamtenverhältnis zu dem ernennenden Dienstherrn überführt wäre oder umgedeutet werden dürfte". Dabei hat, was die Revision mit Recht beanstandet, das Berufungsgericht sich mit den in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich erörterten Möglichkeiten, wie eine solche Überführung doch möglich sei, nicht auseinandergesetzt.

30

3)

Die Klägerin war vor dem Zusammenbruch nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien im Bezirk der Oberpostdirektion Stettin, und zwar beim Fernamt in Stettin, zur Beamten (Assistentin) auf Widerruf ernannt worden. Sie war zuletzt in Oebisfelde, das in der sowjetisch besetzten Zone liegt, tätig; jedoch war sie nach ihrem unbestritten gebliebenen Klagevortrag dorthin nur abgeordnet. Sie hatte trotz dieser Abordnung ihr Amt bei dem Fernamt in Stettin behalten. Dieses Amt und ihre Dienststelle sind infolge Verdrängung fortgefallen, da dieses Amt in einem von Polen verwalteten Teil Deutschlands liegt. Die Beamteneigenschaft als Beamtin der Deutschen Reichspost hat die Klägerin durch den Zusammenbruch und infolge ihrer Nichtweiterbeschäftigung als Beamtin - sie ist nach dem Zusammenbruch sowohl in der sowjetisch besetzten Zone wie in Hamburg bis zum 11. März 1949 zwar bei der Post, aber unstreitig nur als Angestellte tätig gewesen - nicht verloren (vgl. dazu S. 23 des insoweit in BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [6] nicht abgedruckten Urteils des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 -). Irgendwelche Umstände, die später bis zur "Ernennung" vom 11. März 1949 eine Beendigung ihres Beamtenverhältnisses herbeigeführt haben könnten, sind nicht vorgetragen.

31

Die Klägerin war also zur Zeit ihrer "Ernennung" vom 11. März 1949 Beamtin auf Widerruf der Deutschen Reichspost.

32

4)

Die verdrängten Reichsbeamten, die noch nicht wieder als Beamte beschäftigt waren, befanden sich nach einer gerade für Postbeamte vertretenen Rechtsansicht (z.B. Urteil des Dienststrafhofes beim Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 30. Mai 1949 in Verw-Rspr 2, 217; OVG Braunschweig in DV 1950, 472; OVG Lüneburg in DV 1952, 147 und Zeitschrift für Beamtenrecht 1953, 65) in der gleichen Lage wie die Wartestandsbeamten; deshalb wurde angenommen, daß sie, wie diese, bei Übertragung eines neuen Amtes, ihren allgemeinen Rechtsstand als Beamte beibehalten mit der Folge, daß bei Übertragung eines neuen Amtes im Sinne des §47 DBG die Aushändigung der durch §27 Abs. 1 DBG vorgeschriebenen Urkunde nicht erforderlich war, weil "der Wartestandsbeamte seine frühere Beamteneigenschaft behalten hatte" (Nadler-Wittland DBG §47 Anm. 17).

33

Der Senat hat bereits auf Seite 19/21 des insoweit in BGHZ 10, 62 [64] nicht abgedruckten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - Bedenken gegen die Behandlung der verdrängten Reichsbeamten als "Wartestandsbeamte" erhoben, weil es an der vom Gesetz verlangten "Versetzung in den Wartestand" fehlt (vgl. dazu auch LM Nr. 5 zu DBG §35 in Anm. 3). Vor allem ist dort bereits darauf hingewiesen worden, daß es sich nicht um eine "unmittelbare" Anwendung der Bestimmungen über Wartestandsbeamte handeln könnte, sondern daß diese Bestimmungen bestenfalls sinngemäß angewandt werden könnten. Gerade der vorliegende Fall gibt aber zu weiteren Bedenken auch gegen die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des Rechtes der Wartestandsbeamten Anlaß. Die Klägerin war unstreitig Beamtin auf Widerruf (§30 DBG). Eine Versetzung in den Wartestand bei Auflösung oder wesentlicher Veränderung des Aufbaues von Behörden war nach §43 DBG nur für die auf Lebenszeit und für die auf Zeit ernannten Beamten möglich; Beamte auf Widerruf waren in solchen Fällen zu entlassen (Nadler-Wittland §43 DBG Anm. 12). Können die Vorschriften über Wartestandsbeamte schon wegen des Fehlens einer "Versetzung in den Wartestand" überhaupt nur sinngemäß angewandt werden, so erscheint es kaum angängig, sie über diese Erweiterung des Sachverhalts durch "sinngemäße" Anwendung hinaus auch noch auf Beamtengruppen auszudehnen, auf die, wie die Widerrufsbeamten, sie unmittelbar niemals angewandt werden konnten.

34

Doch bedarf auch im vorliegenden Falle diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, da eine formlose Übertragung des neuen Amtes, wie sie nach §47 DBG zulässig ist, sich bereits aus anderen Gründen verbietet.

35

5)

Der Senat hat die Übernahme verdrängter Beamten durch öffentlich-rechtliche Dienstherren im Gebiete der Bundesrepublik, die nicht unter Wahrung der Formen des §27 Abs. 1 DBG (Ernennungsurkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis) erfolgt ist, daraufhin geprüft, ob sie als Versetzung des Beamten, bei der nach Ziff 1 zu §2 der II. DVO zum DBG vom 13. Oktober 1938 (RGBl I, 1421) ein neues Beamtenverhältnis nicht geschaffen wurde, und bei der nach Ziff 2 zu §27 der I. DVO zum DBG vom 29. Juni 1937 (RGBl I, 669) die Formvorschriften des §27 Abs. 1 DBG nicht anzuwenden waren, zu werten ist (z.B. BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [20]; Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 = LM Nr. 3 zu DBG §166; BGHZ 10, 62 [64]). Wesentliche Voraussetzung sowohl der Versetzung wie der von den Formvorschriften des §27 Abs. 1 DBG befreiten Übertragung eines neuen Amtes im Sinne des §47 DBG an Wartestandsbeamte ist das Fortbestehen eines Beamtenverhältnisses, das durch Versetzung oder formlose Übertragung eines neuen Amtes fortgesetzt werden soll. Eine solche Fortsetzung ist aber im allgemeinen nur mit dem gleichen Dienstherrn möglich (vgl. S. 21 des insoweit in BGHZ 10, 62 [64] nicht veröffentlichten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52). Wenn vor dem Zusammenbruch sowohl Versetzung wie Übertragung eines Amtes im Sinne des §47 DBG auch zu einem anderen Dienstherrn ohne Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses und ohne eine formgebundene (§27 Abs. 1 DBG) Ernennung im Verhältnis zwischen Reich, Ländern, Gemeinden und Körperschaften weitgehend für zulässig erachtet wurde (vgl. Ziff 1 zu §2 der II. DVO zum DBG vom 13. Oktober 1938 - RGBl I, 1421; Ziff 2 zu §27 der I. DVO zum DBG vom 29. Juni 1937 - RGBl I, 669; Ausnahme in Ziff 3 zu §2 der II. DVO für Versetzungen vom Reichs- und Landesdienst in den Dienst der Gemeinden und anderer Körperschaften), während in der Bundesrepublik solche Möglichkeiten des Wechsels des Dienstherrn durch Versetzung nur im Verhältnis zwischen mittelbaren und unmittelbaren Bundesbeamten (Hinweis auf §2 in §26 Abs. 3 BBG) für zulässig angesehen wird (vgl. dazu überzeugend Bochalli BBG §26 Anm. 7), so beruht das nicht auf einer Aufgabe des Grundsatzes, daß die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses rechtssystematisch nur mit dem gleichen Dienstherrn möglich ist. Sowohl in der Zeit vor dem Zusammenbruch (Nadler-Wittland DBG §2 Anm. 19) wie in der Bundesrepublik (Bochalli BBG §26 Anm. 7) ist an diesem Grundsatz festgehalten worden.

36

Allerdings kann der Gesetzgeber - und er hat das im angegebenen Umfang auch getan - durch ausdrückliche gesetzliche Normierung dem Beamtenverhältnis den besonderen Inhalt geben, daß es auch im Verhältnis zu bestimmten anderen Dienstherren "fortgesetzt" werden kann. Es steht dann hinter dieser positiven Regelung der Gedanke einer diese mehreren Dienstherren umfassenden "Einheit", die darin zum Ausdruck kommt, daß der Beamte zugleich in einem "unmittelbaren" und in einem "mittelbaren" Beamtenverhältnis steht. Eine ähnliche - auf dem Gedanken der Funktionsnachfolge beruhende - ausdrückliche Regelung enthalten §§22, 23 Beamtenrechtsänderungsgesetz und §26 Abs. 2 BBG (vgl. Ziff 6 zu §2 der II. DVO zum DBG vom 13. Oktober 1938 - RGBl I, 1421 - und die gleiche Ziffer in der den heutigen staatsrechtlichen Verhältnissen angepaßten Fassung vom 28. Oktober 1950 - BGBl 734).

37

Eine "Versetzung" des Beamten, die mit einem Wechsel des Dienstherrn verbunden wäre, ist also jedenfalls nur denkbar, soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich bestimmt hat. Eine derartige gesetzliche Sonderregelung fehlt für den Fall der "Fortsetzung" des mit dem Reich (Reichspostverwaltung) begründeten Beamtenverhältnisses im Verhältnis zur Postverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet war zwar eine juristische Person, aber es war, gleichgültig als was es staatsrechtlich anzusehen ist (vgl. die Zusammenstellung über die dazu vertretenen Ansichten bei Hoepfner MDR 1949, 197) keinesfalls ein Staat; ihm fehlte die für ein Staats ebilde erforderliche Eigenschaft als "Gebietskörperschaft"; ihm fehlten die für Gebietskörperschaften eigentümlichen umfassenden Zuständigkeiten; es diente nur einem begrenzten Zweck (Klein: Neues deutsches Verfassungsrecht S. 194; Drost DRZ 1948, 459; Strauß: Entwicklung und Aufbau des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 49; Ule: Gesetz und Recht A III 4 S. 1208; Hoepfner MDR 1948, 162 [165]; Schneider: Das Warenverkehrsrecht der gewerblichen Wirtschaft und die Organisation der Wirtschaftsverwaltung in den Vereinigten Westzonen S. 236/7). Es war weder identisch mit dem Reich noch vergleichbar mit einem Land.

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Die oben für die Zeit vor dem Zusammenbruch 1945 dargestellte Rechtslage, nach der auch eine mit dem Wechsel des Dienstherrn verbundene Versetzung möglich war, hat zwar, wie der Senat in BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [21 ff] und auf S. 17 f des Urteils vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 - (LM Nr. 3 zu §166 DBG) entschieden hat, nicht sofort mit dem Zusammenbruch sein Ende gefunden. Sie erfaßte aber nur die Versetzung eines Beamten von einer Reichsbehörde zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Reichs zu einer Landesbehörde oder zu einer dem Land eingegliederten öffentlichenrechtlichen Körperschaft und umgekehrt. Eine Erstreckung (ausdehnende Auslegung) dieses Grundsatzes auf das Verhältnis Reich - Vereinigtes Wirtschaftsgebiet scheitert schon daran, daß der Grundsatz eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel darstellt; außerdem daran, daß die eigentümliche Sonderstellung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verbietet, es in dem hier erörterten rechtlichen Zusammenhang ebenso wie ein Land zu behandeln, und schließlich daran, daß im Jahre 1949 jedenfalls der jener Regelung zugrunde liegende Gedanke der Einheit des Beamtenverhältnisses aller mittelbaren und unmittelbaren Reichsbeamten durch die Verwirklichung des föderalistischen Prinzips überwunden war. Bestätigt wird diese Auffassung durch das MilRegGes Nr. 15, das das Beamtenrechtsverhältnis für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet kodifiziert regelt; §50 sieht nur eine Versetzung in den Dienstbereich einer anderen obersten Dienstbehörde vor, nicht aber zu einem anderen Dienstherrn. Dieses Gesetz ist zwar nach §85 erst am 15. März 1949, also 4 Tage nach der hier interessierenden "Ernennung" vom 11. März 1949 in Kraft getreten. Es hat aber selbst den staatsrechtlichen Aufbau nicht geändert, sondern zieht nur die Folgerungen aus den vorher eingetretenen staatsrechtlichen Veränderungen.

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Etwas Gegenteiliges kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Vermögen des Reichspostbetriebes nach dem Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl I, 287) und dem Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl I. 130) als Sondervermögen des Deutschen Reichs von dem übrigen Vermögen des Deutschen Reichs getrennt zu halten war, eine Regelung, die in Anpassung an die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse mangels Aufhebung auch auf die Postverwaltung während der Zeit des Bestehens des Vereinigten Wirtschaftsgebietes weitergegolten hat (Schuster in PostArch 1949, 139 [140]). Zwar ist darnach auch für die Postverwaltung, geradeso wie bei der Bahnverwaltung (vgl. BGHZ 1, 34 [39]; S. 6 des Urteils vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 -; BGHZ 13, 67[BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] [69]; S. 7 des Urteils vom 9. Juni 1954 - VI ZR 310/50 = JZ 1955, 19) davon auszugehen, daß sie - unter Beschränkung auf den Umfang des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - dasselbe "Unternehmen" wie die Deutsche Reichspost ist. Beamtenrechtliche Folgerungen können aus dieser Betriebsidentität, die nur das "Unternehmen Deutsche Post" betrifft, aber nicht hergeleitet werden; denn die früheren Beamten der Deutschen Reichspost waren nicht Beamte der Sonderverwaltung, sondern Beamte des Deutschen Reiches (Schuster in PostArch 1949, 135 [141]). Auf die Einheit des Dienstherrn kann also aus dieser Betriebsidentität nicht geschlossen werden.

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Daraus folgt: In dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt (11. März 1949) konnte ein verdrängter Beamter der Reichspost weder durch Versetzung noch durch Übertragung eines Amtes im Sinne des §47 DBG Beamter der Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen und damit Beamter des Vereinigten Wirtschaftsgebietes werden. Die Beamteneigenschaft konnte er vielmehr nur durch Aushändigung einer den Formerfordernissen des §27 DBG und §11 MilRegG Nr. 15 entsprechenden Urkunde erwerben. Da die Klägerin, wie oben zu Ziffer II 2 ausgeführt wurde, eine solche Urkunde nicht erhalten hat, ist sie nicht Beamtin des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geworden. Es handelt sich also nicht um Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, sondern um solche aus einem Angestelltenverhältnis. Infolgedessen ist, da für diese streitigen Ansprüche eine ausdrückliche Zuständigkeit der Landgerichte nicht begründet ist, die Revision unzulässig. Sie war demnach gemäß §554 a ZPO mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zu verwerfen.

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Da mangels Zulässigkeit der Revision eine Sachprüfung in diesem Verfahren nicht stattfinden kann, erledigt sich damit auch der von der Beklagten im Revisionsrechtszug gemäß §717 Abs. 3 ZPO gestellte Inzidentantrag, die Klägerin zur Rückzahlung des auf Grund des angefochtenen Urteils unstreitig beigetriebenen Betrages von 90,- DM zu verurteilen, ohne daß es insoweit eines Ausspruches im Tenor bedurfte.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla