Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1954, Az.: III ZR 235/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 235/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 22.12.1950
- OLG Oldenburg - 18.01.1952
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 DBG
Fundstellen
- DVBl 1955, 472 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1955, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1956, 30 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 670 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Polizeirats a.D. Erich K. in G., Landkreis O., W.strasse ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in O.,
Amtlicher Leitsatz
Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist trotz Fehlens der Worte "auf Lebenszeit" in der Ernennungsurkunde möglich, wenn aus der Urkunde in eindeutiger und jeden Zweifel ausschliessenden Weise der Wille der Anstellungsbehörde, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu begründen, zu entnehmen ist. Das ist der Fall, wenn einem Widerrufsbeamten schriftlich eröffnet wird, daß er in den Dienst der Behörde endgültigübernommen wird.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Januar 1952 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 22. Dezember 1950 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Wartegeld ab 1. April 1949 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.
Das Beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war vor der Kapitulation Major der Gendarmerie beim Kommandeur der Gendarmerie in Potsdam und als solcher Polizeibeamter auf Lebenszeit. Im Juli 1945 wurde er auf Anordnung des Inspekteurs der Ordnungspolizei in Hannover nach Bestätigung durch die Militärregierung in Osnabrück mit der Leitung der Gendarmerie im Regierungsbezirk Osnabrück beauftragt. Im Rahmen einer Umorganisierung der Polizei des Regierungsbezirkes wurde er mit Wirkung vom 1. November 1945 in die freie Planstelle des Chefs des Polizeidistriktes in Georgsmarienhütte eingewiesen.
Im Dezember 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung wieder aus dem Dienst entfernt und seine Entnazifizierung vor einem Sonderausschuß für die Polizei durchgeführt. Noch vor Abschluß der Entnazifizierung wurde er bis zum 13. Juni 1946 auf Grund eines Arbeitsvertrages mit dem Kommandeur der Polizei des Regierungsbezirkes bei einem Polizei - Sonderkommando für Bahnschutz beschäftigt.
Im September 1946 wurde der Kläger wieder im Polizeidienst verwendet. Mit Wirkung vom 18. September 1946 wurde er dann als Chef des Polizei-Distrikts II nach Meppen versetzt. Dort wurde ihm am 27. März 1947 eine schriftliche Verfügung des Kommandeurs der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück vom 1. März 1947 ausgehändigt, die folgenden Wortlaut hat:
"Sie werden hierdurch als Polizei-Rat in den Dienst der Regierungsbezirks-Polizeiverwaltung Osnabrück endgültig übernommen."
Wegen angeblicher dienstlicher Verfehlungen wurde der Kläger durch Verfügung des Polizeiamtsleiters im Regierungsbezirk Osnabrück vom 19. Mai 1947 unter Beibehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge mit Wirkung vom 16. Mai 1947 bis auf weiteres vom Dienst suspendiert. Einige Tage später wurde er durch Beamte des britischen Sicherheitsdienstes wegen Verdachts früherer Zugehörigkeit zur SS verhaftet und in ein Internierungslager überführt. Daraufhin wurde die Suspendierung des Klägers durch Verfügung des Polizeiamtsleiters vom 27. Mai 1947 aufgehoben und dem Kläger durch ein an seine Heimatanschrift in Georgsmarienhütte gerichtetes Einschreiben mitgeteilt:
"In Abänderung meiner Verfügung vom 19. Mai 1947 werden Sie mit Ablauf des 31. Mai 1947 aus dem Polizeidienst des Regierungsbezirkes Osnabrück entlassen. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem gleichen Tage eingestellt."
Anfang September 1947 wurde der Kläger aus der Internierungshaft entlassen. Es wurde erneut ein Entnazifizierungsverfahren gegen ihn eingeleitet, das am 22. Oktober 1948 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Entscheid lautete: Es wird festgestellt, daß der Überprüfte entlastet ist (Kategorie V). Auf seine Bewerbung um Wiedereinstellung in die Polizei bescheinigte ihm der Polizeiamtsleiter unter dem 22. November 1948, daß mit seiner Einstellung demnächst zu rechnen sei. Als diese jedoch nicht erfolgte, stellte der Kläger am 8. Februar 1949 einen weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt. Am 21. April 1949 beantragte er dann die Zahlung von Vorschüssen auf seine Versorgungsbezüge. Hierauf teilte ihm der Regierungspräsident unter dem 10. September 1949 mit, daß der Niedersächsische Minister des Innern die Zahlung des beantragten Vorschusses abgelehnt habe, da nach dem fachärztlichen Gutachten Polizeidienstuntauglichkeit nicht vorliege.
Daraufhin hat der Kläger gegen den Polizeiausschuß Osnabrück Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 15.451,92 DM nebst Zinsen und für die Zeit ab 1. Juni 1950 an monatlich 732,11 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, sein früheres Beamtenverhältnis sei durch seine Wiederverwendung in der Polizei des Regierungsbezirkes Osnabrück seit Juli 1945 fortgesetzt worden. Als Beamter auf Lebenszeit habe er nicht entlassen werden können, es stünden ihm daher die vollen Dienstbezüge zu.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgebracht, der Kläger sei nicht als Lebenszeitbeamter, sondern nur als Angestellter übernommen worden. Höchstens sei der Kläger aber Widerrufsbeamter geworden. Dann liege aber in der Entlassungsverfügung vom 27. Mai 1947 der Ausspruch des Widerrufes, so daß der Kläger damit aus dem Dienstverhältnis zum Beklagten ausgeschieden sei.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers als einen solchen auf Zahlung von Wartegeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten, an dessen Stelle in der Berufungsinstanz das jetzt beklagte Land getreten ist, wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Anspruch auf Zahlung von Wartegeld ab 1. April 1949 dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von Wartegeld ab 1. April 1949 weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen von beamtenrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien kraft Funktionsnachfolge verneint, weil der Kläger beim Zusammenbruch nicht als Beamter im Bereich des beklagten Landes tätig gewesen ist und dort damals auch keine Planstelle innegehabt hat.
2.
Das Berufungsgericht will in der Wiederverwendung des Klägers auch nicht die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses sehen, weil es dazu einer Ernennungsurkunde gemäß §§27 ff DBG bedurft hätte, eine solche unstreitig aber nicht ausgestellt worden sei.
a)
Dabei verkennt das Berufungsgericht aber, daß, wie der Senat (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [28 ff] und in ständiger Rechtsprechung) entschieden hat, in der Zeit nach dem Zusammenbruch ein Dienstverhältnis jedenfalls als Widerrufsbeamter auch ohne Einhaltung der Form des §27 DBG begründet werden konnte, wenn einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle übertragen wurde.
Diese Voraussetzungen lagen bei der Wiederverwendung des Klägers im Jahre 1945 in der Tat vor. Der Kläger ist im Juli 1945 mit der Leitung der Gendarmerie im Regierungsbezirk Osnabrück beauftragt worden und wurde am 1. November 1945 in die freie Planstelle des Chefs des Polizeidistrikts Georgsmarienhütte eingewiesen. Dadurch wurde er mit einer Tätigkeit betraut, die in der Regel nur von Beamten ausgeübt werden kann. Er hat auch seine frühere Amtsbezeichnung "Major" beibehalten, wurde in eine Planstelle eingewiesen und nach den Grundsätzen des Beamtenrechts besoldet.
Darin ist nach den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen die Begründung eines Beamtenverhältnisses zu sehen. Diese erfolgte auch durch den nach Ziff. 7 c der Instruktion der Militärregierung über die Reorganisation des deutschen Polizeisystems in der britischen Zone vom 25. September 1945 (abgedruckt in Pioch Polizeirecht 2. Aufl. S. 193 ff) zuständigen leitenden Polizeioffizier.
b)
Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß der Kläger im Dezember 1945 aus dem Dienst entfernt und in der Folgezeit vorübergehend im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats nur als Suspendierung, nicht als Entlassung anzusehen. Dann ist aber die Versetzung des Klägers als Chef des Polizeidistrikts II nach Meppen als eine Wiederaufnahme des bereits begründeten und nur vorübergehend suspendierten Beamtenrechtsverhältnisses anzusehen.
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, aus dem Schreiben des Polizeikommandeurs vom 28. September 1946 dafür nichts herleiten zu können. Dieses Schreiben mag zwar, wie das Berufungsgericht meint, nur für Zwecke der Wohnungszuweisung bestimmt gewesen sein; das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß in den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 1951 übergebenen Schriftstücken sich eine Reihe weiterer Unterlagen befinden, die in Verbindung mit dem genannten Schreiben zu der Annahme führen müssen, daß der Kläger durch die Versetzung nach Meppen als Beamter in den Polizeidienst übernommen worden ist. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1946 wurden durch den Kommandeur der Polizei die Dienstbezüge des Klägers ab 18. September 1946 festgesetzt. In der Auszahlungsanordnung des Kommandeurs der Polizei vom 10. Oktober 1946 wurde der Regierungshauptkasse in Osnabrück wörtlich mitgeteilt: "Mit Genehmigung der Militärregierung Det. 604 ist der Polizeirat Konrad mit Wirkung vom 19. September 1946 wiedereingestellt worden. Er versieht Dienst als Chef des Polizeidistrikts II in Meppen." Daraus ist aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, eindeutig der Wille des Polizeikommandeurs zu entnehmen, nicht nur das während der Zeit der Suspendierung begründete Angestelltenverhältnis fortzusetzen, sondern das 1945 begründete Beamtenverhältnis wieder aufzunehmen. Schon die Besoldung nach der Besoldungsordnung, die Amtsbezeichnung und die Verleihung einer nur von Beamten ausübbaren Tätigkeit sprechen dafür (so auch BGHZ 3 [30]), insbesondere weist aber auch die Bemerkung in der Auszahlungsanordnung, der Kläger sei "mit Wirkung vom 19. September 1946 wiedereingestellt worden" nicht auf eine Fortsetzung des zwischenzeitlich begründeten Angestelltenverhältnisses, sondern auf die Fortsetzung des 1945 begründeten Beamtenverhältnisses hin.
c)
Freilich ist damit noch nicht gesagt, daß durch die Begründung des Beamtenverhältnisses im Jahre 1945 oder die Versetzung nach Meppen der Kläger auch als Lebenszeitbeamter übernommen worden ist. Der Senat bleibt bei der von ihm schon bisher vertretenen Auffassung, daß der Aufbau der Verwaltung damals nur ein vorläufiger war. Es kann deshalb mangels besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall auch nur angenommen werden, daß ein vorläufiges, erforderlichenfalls lösbares Verhältnis, mithin ein Verhältnis als Beamter auf Widerruf geschaffen werden sollte (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29] 10, 62 [67]). Deshalb kann von einer Versetzung als Lebenszeitbeamter auch immer nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, daß ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden soll (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [25 f]; 10, 62 [69]). Ein solcher Wille der Polizeibehörde war weder 1945 noch anlässlich der Versetzung des Klägers nach Meppen erkennbar; aus den vorliegenden Urkunden ist nichts dafür zu entnehmen, der Kläger konnte in dieser Richtung auch keine beweiskräftigen Tatsachen vortragen. Es ist somit davon auszugehen, daß der Kläger nur Widerrufsbeamter der Polizei des Regierungsbezirkes Osnabrück (später Polizeiausschuß Osnabrück) geworden ist.
d)
Es fragt sich deshalb, ob in der Verfügung vom 1. März 1947 eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenrechtsverhältnis auf Lebenszeit zu sehen ist.
Nach §28 Abs. 1 DBG ist Beamter auf Lebenszeit allerdings nur derjenige, der eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte "auf Lebenszeit" enthalten sind. Doch kann es trotz des Wortlauts des Gesetzes für die Frage, ob ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet worden ist, nicht ausschließlich auf diese beiden Worte ankommen. Es ist vielmehr von dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auszugehen, nämlich angesichts der Bedeutung und Tragweite eines solchen Verwaltungsaktes klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Wäre daher aus dem Wortlaut der Urkunde trotz Fehlens der Worte "auf Lebenszeit" in eindeutiger und in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise zu entnehmen, daß die Anstellungsbehörde ein Beamtenrechtsverhältnis auf Lebenszeit begründen wollte, beispielsweise durch die Worte "lebenslänglich" oder "unwiderruflich", so wäre nach der Auffassung des Senats auch dann den Anforderungen des §28 Abs. 1 DBG Genüge getan.
Das ist für die Übernahmeerklärung vom 1. März 1947 zu bejahen. Sie enthält zwar nicht die Worte "auf Lebenszeit", wohl aber ist aus den Worten "Sie werden hierdurch als Polizeibeamter in den Dienst der Regierungsbezirks-Polizeiverwaltung Osnabrück endgültigübernommen" die nach den entwickelten Grundsätzen erforderliche ausdrückliche und erkennbare Eröffnung zu entnehmen, dem Kläger eine Planstelle auf Lebenszeit zu übertragen. Dem Worte "endgültig" - wie das beklagte Land meint - nur die Bedeutung beizumessen, daß der Beklagte nunmehr nach einer Probezeit übernommen werde, ohne daß damit für die Frage der Übernahme auf Lebenszeit etwas besagt sein sollte, erscheint nicht angängig. Der Kläger befand sich bereits in einem Beamtenverhältnis. Dieses war freilich nur ein vorläufiges. Ein solches ist aber nur in der Form eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf denkbar. Deshalb ist es nicht angängig, in der endgültigenÜbernahme eines Widerrufsbeamten nur die nach dem Gesetz nicht mögliche Begründung eines andersartigen, aber noch vorläufigen Beamtenverhältnisses zu sehen. Diese kann vielmehr schlechterdings nur als Umwandlung des bisher widerruflichen Beamtenverhältnisses in ein lebenszeitliches verstanden werden.
Dabei kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kommandeur der Polizei, als er die Verfügung vom 1. März 1947 erließ, sich über die Rechtslage, wie sie hier entwickelt wurde, ein völlig klares Bild gemacht hat. Ist aus dem Wortlaut einer Verfügung eine bestimmte Rechtsfolge abzuleiten, ohne daß eine Auslegung in einem anderen Sinne noch möglich ist, so ist es unerheblich, ob die erlassende Behörde möglicherweise eine irrige Vorstellung von dem rechtlichen Inhalt der Verfügung hatte.
e)
Der Kommandeur der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück war nach §5 Abs. 2 des mit Wirkung vom 1. Januar 1947 in Kraft getretenen Niedersächsischen Übergangsgesetzes vom 27. April 1947 (Nds GVBl. 58) auch für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zuständig. Darüber, ob diese auch "im Einverständnis mit dem Polizeiausschuß" erfolgt ist, wie das in §5 Abs. 2 a.a.O. vorgeschrieben ist, ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, den Personalakten und dem Vortrag des Klägers allerdings nichts zu entnehmen. Darauf kommt es aber entscheidend nicht an. Selbst wenn es an diesem "Einvernehmen" gefehlt haben sollte, so würde es sich insoweit nur um einen innerdienstlichen Mangel handeln, der, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 2, 315[BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319], ebenso OLG Oldenburg in DVBl. 51, 19 ff mit insoweit zustimmender Anmerkung von Schack), keine Nichtigkeit der Ernennung bewirken würde.
3.
Der Kläger ist also nach seiner Wiederbeschäftigung im Jahre 1945 durch die Verfügung vom 1. März 1947 Lebenszeitbeamter des Polizeiausschusses Osnabrück geworden. Damit bedarf es keiner Entscheidung der Frage mehr, ob der Kläger durch die Verfügung vom 1. März 1947 im Wege der Versetzung nach §1 66 DBG Lebenszeitbeamter geworden ist.
Ebenso erübrigt sich damit auch eine Erörterung der Frage, ob die Entlassungsverfügung vom 27. Mai 1947 dem Kläger rechtswirksam zugegangen ist.
4.
War der Kläger bei seiner "Entlassung" somit Lebenszeitbeamter des Polizeiausschusses Osnabrück, so kann diese "Entlassung" nur als eine Suspendierung angesehen werden. Das Beamtenverhältnis des Klägers ist damit also nicht erloschen. Ihm steht deshalb auch nach §§2, 12, 17, 18, 29 der 2. Nds MaßnVO vom 15. März 1949 ein Anspruch auf Wartegeld ab 1. April 1949 zu.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung des Landes entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsinstanz mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Anspruch auf Zahlung von Wartegeld ab 1. April 1949 dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Kosten der Revision waren nach §97 ZPO dem beklagten Lande aufzuerlegen.