Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1953, Az.: III ZR 13/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 13/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück
- OLG Oldenburg - 23.11.1951
Rechtsgrundlagen
- § 547 Ziff. 1 ZPO
- § 554 Abs. 3 Ziff. 2b ZPO
- § 69 Niedersächsiches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl Nds S. 79)
Prozessführer
des Kaufmanns Otto T. in P., H. rechts,
Prozessgegner
die Stadt Papenburg, vertreten durch den Rat der Stadt,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Auch im Falle des §547 Ziff 1 ZPO ist es erforderlich, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäss §554 Abs. 3 Ziff 2 b ZPO angegriffen wird, wenn die Revision zulässig sein soll (im Anschluss an OGHZ 3, 105 und RG in HRR 1928 No 1944).
- 2)
Der Eintritt des Landes in die "Verbindlichkeiten der Polizei" stellt eine Schuldübernahme dar und bezieht sich auch auf die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Polizeibediensteten.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 29. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hussla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 23. November 1951 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Anfang Juni 1945 bekam der bei der Polizei in Papenburg tätige Hilfspolizist S. den Auftrag, bei dem Schwiegersohn des Klägers ein Dienstfahrrad abzuholen. Dieses konnte nicht herausgegeben werden, weil es abhanden gekommen war. S. verlangte daraufhin von der Tochter des Klägers, dass sie das dem Kläger gehörende Fahrrad, welches der Schwiegersohn zur Benutzung hatte, abliefere; sonst würde ihr Mann verhaftet. Die Tochter des Klägers brachte daraufhin das Fahrrad zur Polizei.
Einige Tage später verlangte der Kläger eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung. Auf sein Drängen erliess der damalige Bürgermeister der beklagten Stadt am 15. Juni 1945 eine Verfügung des Inhalts, dass der Kläger "auf Grund des §15 des Reichsleistungsgesetzes" verpflichtet sei, "auf Aufforderung, der Stadtverwaltung Papenburg ein Fahrrad (leihweise) zur Verfügung zu stellen". Gleichzeitig wurde darin erwähnt, dass sich die Zahlung der Vergütung nach §26 Ziff 4 RLG regeln solle. Das Fahrrad ist später abhanden gekommen.
Der Kläger behauptet, sowohl der Hilfspolizist S. als auch der damalige Bürgermeister hätten ihre ihm gegenüber übliegenden Amtspflichten verletzt. Der Bürgermeister hätte die Beschlagnahmeverfügung nicht erlassen dürfen, da er für eine Beorderung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes nicht zuständig gewesen sei und ausserdem auch kein Bedürfnis für die Anforderung des Fahrrades bestanden hätte. Nach der Ablieferung des Fahrrades sei die Stadt zu einer ordnungsmässigen Verwahrung verpflichtet gewesen. Auch diese Pflicht habe sie verletzt.
Der Kläger hat die beklagte Stadt mit Schreiben vom 29. Juni 1948 aufgefordert, sein Fahrrad zurückzugeben und ihm die ihm zustehende Vergütung zu zahlen Die beklagte Stadt ist dem nicht nachgekommen. Der Kläger hat deshalb die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die beklagte Stadt zur Zahlung von 80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948, hilfsweise zur Herausgabe des Fahrrades zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Die Beschlagnahmen seien damals auf Weisung und im Auftrag der Besatzungsmacht ausgesprochen worden. Für Amtspflichtverletzungen der Polizei habe sie nicht einzustehen. Die Beschlagnahmeverfügung des Bürgermeisters sei auf Drängen des Klägers "als eine Art von Empfangsbestätigung" erlassen worden, weil die Stadtverwaltung sich bemüht habe, den auf Grund der Befehle der Militärregierung betroffenen Personen, soweit nur möglich, nach Klärung der Verhältnisse eine Entschädigung zukommen zu lassen. Daran, dass das Fahrrad verschwunden sei, treffe sie kein Verschulden, Wahrscheinlich sei es von den Zivilpolen bei ihrem Abzug mitgenommen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptanspruch weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Vom Revisionsgericht kann nur nachgeprüft werden, ob dem Kläger ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach §839 BGB, Art. 131 WeimVerf zusteht. Soweit die beiden anderen Klagegründe - Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz, Schadensersatz wegen Verletzung der sich aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebenden Obhutspflicht - in Betracht kommen, ist eine Überprüfung des angefochtenen Urteils dem Revisionsgericht verwehrt, weil insoweit eine Revision nicht zulässig ist. Das gilt auch hinsichtlich des Anspruches aus §26 RLG. Das Berufungsgericht hat ihn für "jedenfalls zur Zeit" unbegründet erachtet, weil eine Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde noch nicht beantragt worden sei. Es könnte sein, dass der Berufungsrichter damit irrigerweise die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint hat (vergl. hierzu BGHZ 4, 50 f[BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51]; 5, 202), [BGH 27.02.1952 - II ZR 191/51]so dass eine Revision gemäss §547 Ziff 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft wäre. Es ist aber auch im Falle des §547 Ziff 1 ZPO erforderlich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit des Rechtswegs in der Revisionsbegründung gemäss §554 Abs. 3 Ziff 2 b ZPO angegriffen (vgl. OGHZ 3, 105) und das Urteil gerade auch aus diesem Grunde angefochten wird (vgl. RG in HRR 1928 No 1944 sowie Stein-Jonas-Schönke, II zu §547 ZPO). Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Die Revision hat im Gegenteil selbst den Standpunkt eingenommen, dass dem Kläger ein Anspruch aus §26 RLG nicht zustehe.
II.
Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung ist dem Kläger vom Berufungsgericht mit Recht versagt worden.
1.)
Die Revision wirft dem Berufungsrichter zu Unrecht vor, dass er das Verhalten des Hilfspolizisten S. "ganz unberücksichtigt" gelassen habe; denn das Urteil beschäftigt sich auch mit diesem Vorgang. Das Berufungsgericht sieht hierbei eine etwaige unerlaubte Handlung des genannten Hilfspolizisten auch nicht als durch die spätere Inanspruchnahmeverfügung vom 15. Juni 1945 "gedeckt" an, sondern misst ihr deshalb keine Bedeutung bei, weil ihre Folgen durch die spätere Beorderung "überholt" worden seien. Ob im vorliegenden Fall überhaupt an eine "überholende Kausalität" zu denken wäre, erscheint von vornherein zweifelhaft. Dass der Kläger sein Fahrrad auch ohne das Vorgehen des Hilfspolizisten S. mit Sicher heit verloren hätte, ist nicht festgestellt. Aber die ganze Frage kann unerörtert bleiben; denn Amtspflichtverletzungen seitens der zur Polizei gehörigen Beamten haben Haftungsverpflichtungen der "Polizei" begründet und für diese hat die beklagte Stadt nicht einzustehen.
Die Revision behauptet mit Unrecht, dass die beklagte Stadt ihre "Passivlegitimation" in der zweiten Instanz nicht mehr bestritten hätte. Das Gegenteil ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 1. November 1951 und aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Die von der beklagten Stadt vertretene Ansicht, dass sie für Amtspflichtverletzungen seitens der Polizeiorgane nicht hafte, ist richtig. Nach §69 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl Nds S. 79) tritt nämlich das Land "in die zwischen dem 9. Mai 1945 und der Bildung der bisherigen Polizeiausschüsse entstandenen vermögensrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Polizei ein, soweit diese nicht von den bisherigen Polizeiausschüssen übernommen worden waren". Die Meinung des Klägers, diese Bestimmung beziehe sich nur auf die Rechte und Pflichten der Polizeiausschüsse, ist offensichtlich irrig, wie der Wortlaut der Bestimmung klar zeigt. Dass sich im übrigen auch bei Pflichten der Polizeiausschüsse ein Übergang dieser Pflichten auf das Land gemäss §§62 Abs. 1, 65 des angeführten Gesetzes ergeben würde, sei nur nebenbei erwähnt. Aus letzteren Vorschriften ergibt sich auch, dass unter den "Verbindlichkeiten der Polizei" nicht etwa nur solche Lasten zu verstehen sind, die den normalen Aufwand für die Polizei betreffen, sondern alles, was zum polizeilichen Sektor gehört. Das Gesetz will die Unklarheiten der vorhergehenden Zeit beseitigen und zu Berechtigten und Verpflichteten aus der bisherigen Polizeibetätigung diejenigen Rechtsträger bestimmen, denen die Polizeiaufgaben nach der neuen Regelung obliegen. Der "Eintritt" der neuen Rechtsträger in die bestehenden "Verbindlichkeiten der Polizei" hat für die bisherigen Verpflichteten eine schuldbefreiende Wirkung; für die Einführung einer bloßen "Mithaftung" der neuen Polizeiträger fehlt es an Gründen. Wenn das Gesetz von dem Übergang solche Verbindlichkeiten annimmt, für die "durch Vertrag oder Urteil" ein anderer Verpflichteter festgestellt ist, so gibt es hiermit auch zu erkennen, dass es sich bei dem verfügten Eintritt um einen nach aussen wirkenden Wechsel der haftenden Rechtssubjekte handeln soll und nicht etwa nur um eine Regelung des internen Verhältnisses. Solche Gestaltungen sind bei einer Neuorganisation einer hoheitlichen Tätigkeit nichts Unbekanntes, wie die Revision selbst zugibt. Mit der Regelung des angeführten §69 ist auch nicht etwa das "bürgerliche Recht", wie die Revision beiläufig gemeint hat, abgewandelt worden, sondern es ist damit nur die haftende öffentlich-rechtliche Körperschaft bestimmt worden. Hierfür ist die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen gegeben, da es sich hierbei um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt.
2.)
Mit einer gegen die beklagte Stadt gerichteten Klage könnte der Kläger danach nur dann Erfolg haben, wenn auch eine Amtspflichtverletzung seitens des damaligen Bürgermeisters vorliegen würde.
a)
Der Kläger erblickt eine solche in dem Erlass der Inanspruchnahmeverfügung vom 15. Juni 1945, weil der Bürgermeister hierfür keine Zuständigkeit gehabt hätte und im übrigen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Reichsleistungsgesetzes nicht vorgelegen hätten.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint, weil ein Verschulden des Bürgermeisters nicht festzustellen sei. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung; sie sind aber nicht stichhaltig.
Bei Berücksichtigung der näheren Umstände kann dem damaligen Bürgermeister der beklagten Stadt nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er die Inanspruchnahmeverfügung vom 15. Juni 1945 schuldhaft erlassen habe. Der Kläger führt selbst aus, dass diese Verfügung erst auf sein Drängen hin erlassen worden sei. Für das Abverlangen des Fahrrades seitens der Polizeiorgane war nicht etwa die Erwartung der Inanspruchnahmeverfügung massgebend, sondern der Umstand, dass der Schwiegersohn des Klägers nicht in der Lage war, ein von ihm in Besitz genommenes Dienstfahrrad zurückzugeben, wie beide Parteien übereinstimmend erklären. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Schutzvorbringen der beklagten Stadt hat ihr Bürgermeister auch gar nicht den Willen gehabt, (durch die Inanspruchnahmeverfügung erst in die Rechte des Klägers einzugreifen, sondern wollte im Gegenteil nur eine Sicherung für ihn schaffen. In dem hier fraglichen Zeitpunkt war die normale Verwaltungsorganisation, von welcher das Reichsleistungsgesetz ausgeht, nicht vorhanden. So konnte sich der Bürgermeister ohne Verschulden für befugt halten, eine Verfügung zu erlassen, die auch der Kläger selbst für statthaft hielt und die ihm auch von Nutzen sein sollte. Der Kläger konnte als ehemaliges Mitglied der Stadtverwaltung auch selbst über die Befugnisse des Bürgermeisters ein Urteil abgeben.
b)
Auch unter anderen Gesichtspunkten ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Amtspflichtverletzung seitens des Bürgermeisters der Stadt oder eines anderen Beamten der Stadt ausserhalb der Polizei.
Dass die Polizeiorgane zu ihrem Vorgehen keinen Auftrag des Bürgermeisters hatten, sagt der Kläger selbst, wenn er ausführt, dass der Hilfspolizist S. den Auftrag gehabt habe, das Dienstfahrrad bei dem Schwiegersohn des Klägers abzuholen, und dass er im Anschluss daran "eigenmächtig durch eine Amtsanmaßung" und durch Drohungen die Tochter des Klägers zur Ablieferung von dessen Fahrrad gezwungen habe.
Der Kläger vermag weiterhin nicht zu behaupten, dass er bei seiner späteren Vorsprache den Bürgermeister über die Art und Weise des Vorgehens der Polizei aufgeklärt und um eine Rückgängigmachung der Massnahme ersucht hätte. Hätte der Bürgermeister Kenntnis von dem wirklichen Vorgehen gehabt und hätte er die Macht besessen, für Ordnung innerhalb des polizeilichen Sektors zu sorgen, so könnte in einem Nichtstun eine schuldhafte Amtsfpflichtverletzung liegen. Wenn aber der Kläger selbst von ihm nur eine Beorderungsverfügung verlangt hat, dann kann es dem Bürgermeister bei Berücksichtigung der Verhältnisse vom Juni 1945 nicht den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens einbringen, wenn er sich auf diese Amtshandlung beschränkte und sich um die Ordnungsmässigkeit der bereits erfolgten Wegnahme des Fahrrades nicht weiter kümmerte. War der Kläger schon damals der Meinung, dass ihm Unrecht geschehe, so hätte er durch Gegenvorstellungen und notfalls auch durch eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde darauf Bedacht nehmen müssen, den Schaden abzuwenden. Da er dies unterlassen hat, würde ihm gemäss §839 Abs. 3 BGB ein Schadensersatzanspruch auch dann nicht zustehen, wenn der Bürgermeister es pflichtwidrig unterlassen haben sollte, für eine Rückgabe des Fahrrades an den Kläger zu sorgen.
Schliesslich ist auch eine Amtspflichtverletzung eines Beamten der Stadt ausserhalb der Polizei bei der Verwahrung des Fahrrades nicht dargetan. Das Fahrrad befand sich im Kathauskeller bei der Polizeiwache, wie sich aus der Aussage des Zeugen Be. ergibt. Diesem ist es von dem damaligen Polizeileutnant zur Benutzung angeboten worden. Eine übernähme des Fahrrades von der Polizei auf eine andere Abteilung der Stadtverwaltung ist aber nicht erfolgt. In der Inanspruchnahmeverfügung vom 15. Juni 1945 heisst es auch nur, dass der Kläger verpflichtet sein soll, der Stadtverwaltung das Fahrrad "auf Aufforderung" zu überlassen. Vor einer solchen Anforderung blieb es bei der Polizei, die auch für eine gehörige Verwahrung zu sorgen hatte. Sollten Polizeiangehörige durch ein schuldhaftes Verhalten das Abhandenkommen des Fahrrades ermöglicht haben, so würde hierfür, wie schon oben ausgeführt, die beklagte Stadt nicht haften.
Nach alledem muss die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 ZPO.