Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1954, Az.: V BLw 60/53
Bestimmung des Hofnachfolgers; Nichtigkeit des Übergabevertrages ; Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts ; Umbau der Hofstelle ; Schriftformerfordernis eines Erbvertrages; Verletzung von Formvorschriften; Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 60/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG C. - 12.05.1953
- AG F./Elbe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 286 - 308
- DNotZ 1954, 307-313
- NJW 1954, 1241 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1644 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Übergabevertrages
Prozessführer
Bauer Heinrich H. in D. Nr. ...,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. ... und ... in ...
Prozessgegner
Landwirt Hans H. in D. Nr. ...,
vertreten durch die Rechtsanwälte v.d. ... und ... in ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Hat der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben, daß dieser den Hof übernehmen soll, und hat der Abkömmling sich hierauf eingestellt, so kann darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zum Hoferben liegen.
- 2.)
An eine solche regelmässig wegen Formmangels nichtige Vereinbarung kann der Hofeigentümer nach Treu und Glauben rechtlich gebunden sein; diese Bindung kann jedoch wieder entfallen, wenn besondere Umstände die Wahl eines anderen Hoferben rechtfertigen.
- 3.)
Der in der unter 1) bezeichneten Weise zum Hof erben bestimmte Abkömmling wird durch eine spätere abweichende Hoferbenbestimmung in seinem Recht beeinträchtigt und ist daher beschwerdeberechtigt.
In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 16. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Hückingshaus und Dr. Piepenbrock sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Töpsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in C. vom 12. Mai 1953 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der jetzt 74-jährige Bauer Heinrich H. (Antragsteller) ist Eigentümer der im Grundbuch von D. Band I Blatt ... 5 eingetragenen, in D. Nr. ... gelegenen Kötnerstelle von 21, 53, 48 ha mit einem Einheitswert von 20.800,- DM. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1948 verstorbenen Ehefrau sind neun Blinder hervorgegangen. Der älteste Sohn Georg ist im Jahre 1936 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben und der Zweitälteste Sohn Klaus im Juni 1940 gefallen. Er war Maurer, verheiratet und hat einen jetzt 13-jährigen Sohn Heino hinterlassen. Der nächstälteste Sohn Plans (Antragsgegner) ist 38 Jahre alt und seit dem 11. Dezember 1937 verheiratet. Er ist von Beruf Landwirt; aus seiner Ehe sind fünf Kinder im Alter von 14 - 6 Jahren hervorgegangen. Er hat seit seiner Jugend auf dem Hof gelebt und gearbeitet und arbeitet dort noch jetzt. Zwischen ihm und dem Antragsteller bestehen seit Jahren erhebliche Spannungen. In den Jahren 1940-1943 war der Antragsgegner zur Wehrmacht eingezogen. Das viertälteste Kind ist die Tochter Martha, die mit dem Landwirt Johannes B. in R., dem Eigentümer einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung von 9,80 ha mit einem Einheitswert von 8.300,- DM, verheiratet ist. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter und ein Sohn hervorgegangen. Das fünfte Kind des Antragstellers ist der Schmiedemeister Ernst H. in D.-T. Der nächst jüngere Sohn Franz hat das Schmiedehandwerk erlernt, war in kinderloser Ehe verheiratet und ist seit Juni 1944 vermißt. Das siebente Kind, der Sohn Paul, war Landwirt; er ist im September 1943 ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gefallen. Der zweit jüngste Sohn Heinrich ist Zimmergeselle und der jüngste Sohn Wilhelm Molkereimeister in H.
Der Antragsteller hat am 26. November 1951 mit seiner Tochter Martha B. einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den er seinen Hof nebst Inventar auf diese übertragen hat. Als Gegenleistung für die Überlassung des Hofes räumte die Übernehmerin dem Antragsteller das übliche Altenteil mit einem monatlichen Taschengeld von 30,- DM ein. Sie übernahm ferner die auf dem Hof ruhenden Lasten einschließlich der Soforthilfeabgabe und des künftigen Lastenausgleichs und verpflichtete sich ferner, an ihren Neffen Heino und ihre Geschwister Abfindungen in Höhe von je 1.000,- DM, insgesamt also 6.000,- DM, zu zahlen und den Antragsteller von etwaigen Ansprüchen seitens des Antragsgegners freizustellen. Für den Fall, daß diesem keine Ansprüche zustehen sollten, wurde für die Abfindungsberechtigten eine weitere Abfindung von je 500,- DM vorgesehen.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesem Übergabevertrage die Genehmigung versagt, weil der Antragsteller sein Recht aus § 7 Abs. 1 HöfeO zur freien Bestimmung des Hofnachfolgers mißbraucht habe, der Vertrag offensichtlich gegen die guten Sitten verstosse und deshalb nichtig sei. Zur Begründung dieses Rechtsstandpunkts hat das Amtsgericht angeführt, der Antragsgegner habe nicht nur seit frühester Jugend auf dem Hof gelebt und gearbeitet, sondern sei auch bis in die jüngste Vergangenheit als Hofnachfolger ausersehen gewesen und habe auf dem Hof schon seit Jahren nach seinem Ermessen schalten und walten können. Das Amtsgericht hat seihe Ansicht ferner darauf gestützt, daß der Antragsgegner den Hof bisher ordnungsmäßig bewirtschaftet habe und die zwischen ihm und seinem Vater aufgetretenen Differenzen nicht so erheblich seien, um eine Übertragung der Besitzung auf die Tochter zu rechtfertigen. Es hat erwogen, daß die freie Verfügungsbefugnis des Hofeigentümers grundsätzlich nicht eingeschränkt werden dürfe, daß dies aber nicht gelten könne, wenn die Übergehung des in erster Linie als Hofnachfolger in Betracht Kommenden für diesen eine sehr große Härte bedeute und das darin liegende Unrecht klar zu Tage treten lasse.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich der Antragsteller vor allem gegen die Ansicht des Amtsgerichts gewandt, sein Bestimmungsrecht in sittenwidriger Weise mißbraucht zu haben. Er hat eingeräumt, daß ein Übergabevertrag unter Umständen ebenso wie ein Testament wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein könne, hat aber geltend gemacht, daß dies nur unter denselben Voraussetzungen der Fall sein könne, unter denen ein Testament nichtig sei. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß von einer Nichtigkeit des Übergabevertrages nur die Rede sein könne, wenn ihm etwa ein unsittliches Motiv zugrunde läge, und es nicht genüge, wenn die von ihm getroffene Entscheidung sachlich unrichtig sein sollte, da eine irrige Maßnahme noch nicht unsittlich zu sein brauche und selbst ein grober Mißgriff das Gericht nicht berechtigte, eine abweichende Entscheidung über die Hofnachfolge zu treffen; denn die Rechtsprechung dürfe das Gesetz nicht ändern und das Gericht sich nicht an die Stelle des Verfügenden setzen. Fach der Ansicht des Antragstellers würde eine Nichtigkeit des Übergabevertrages gegeben sein, wenn ein Fall des § 226 BGB vorläge, was nach seiner Auffassung nicht zu bejahen ist, weil es ihm darauf angekommen sei, sich einen ruhigen Lebensabend zu sichern und den Hof seiner Tochter zuzuwenden.
Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, das Amtsgericht sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, und hierzu ausgeführt: Es treffe nicht zu, daß er den Antragsgegner veranlaßt habe, auf dem Hof eine Familie zu gründen; auch habe dieser nicht wegen der Aussicht geheiratet, auf der väterlichen Stelle eine Existenz zu finden, sondern mit Rücksicht darauf, daß seine jetzige Ehefrau damals ein Kind erwartet habe. Im übrigen habe der Antragsgegner auch nicht damit rechnen können, Anerbe zu werden, da er weder der jüngste noch der älteste Sohn gewesen sei und er (Antragsteller) ihm auch niemals versprochen habe, ihn anstelle der berufenen Söhne zum Anerben zu bestimmen. Ebensowenig habe ihn die Tatsache, daß er auf dem Hof gelebt habe, zu der Annehme berechtigt, er werde den Hof bekommen; denn alle Kinder hatten, soweit sie Landwirte gewesen seien, auf dem Hofe gelebt. Das sei nicht nur bei dem ältesten, 1936 verstorbenen Sohn Georg, sondern auch bei seinem jüngsten Sohn Paul, dem berufenen Anerben, der Fall gewesen, der erst im September 1943 gefallen sei, so daß der Antragsgegner bis dahin nicht die geringste Aussicht gehabt habe, Anerbe zu werden, und alles, was bis dahin geschehen sei, in ihm niemals einen falschen. Schein habe erwecken können. Weder er noch seine Ehefrau hätten den Antragsgegner im Jahre 1937 auf den Hof zurückgerufen, als er ihn damals für kurze Zeit verlassen habe; erst recht sei ihm damals nicht versprochen worden, daß er im Falle der Rückkehr den Hof erhalten solle. Der Antragsgegner sei auch auf dem Hofe nicht wie ein Erbe, sondern wie ein landwirtschaftlicher Gehilfe gehalten worden, indem er neben freier Wohnung und freier Beköstigung eine Vergütung von monatlich 100,- DM bezogen habe. Zu den Streitigkeiten zwischen ihm und dem Antragsgegner sei es gekommen, weil dieser zum Teil eigenmächtig gehandelt und eine Abrechnung über die von ihm abgeschlossenen Geschäfte abgelehnt habe. Wegen des dadurch entstandenen gespannten Verhältnisses habe der Antragsgegner sich sagen müssen, daß er keine Aussicht habe, einmal Hofnachfolger zu werden. Es sei denn auch dem Landwirt W. gegenüber niemals die Rede davon gewesen, daß der Antragsgegner den Hof haben solle, wozu um so weniger Veranlassung bestanden habe, als der Antragsgegner die nötige Achtung gegenüber den Eltern so weit habe vermissen lassen, daß ihm der Pflichtteil hatte entzogen werden können, da er sie nicht nur grob beleidigt habe, sondern ihnen gegenüber auch tätlich geworden sei. So habe der Antragsgegner im August 1948 seiner Mutter ein Brot an den Leib geworfen und den Tisch umgestossen. Auch habe er sich im September 1948 nicht um seine Mutter gekümmert, als diese einen Unfall erlitten habe, und sie, als sie auf dem Sterbebett gelegen habe, nur einmal besucht. Er selbst sei von dem Antragsgegner fortgesetzt mißhandelt worden.
Der Antragsgegner ist dieser Darstellung mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß er von Kindheit an seine ganze Arbeitskraft dem Hofe gewidmet und der Antragsteller auch zu dem Landwirt W. geäussert habe, sein Sohn Hans sei als Hoferbe ausersehen. Er hat behauptet, er sei bestrebt gewesen, den Betrieb zu modernisieren und so die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen; auch habe er einen Heubau des Wohnhauses in Aussicht genommen, wozu sein Schwiegervater die nötigen Mittel habe zur Verfügung stellen wollen. Der Antragsgegner hat weiter vorgebracht: Die Ausführung dieses Planes sei an dem Widerstand seines Vaters gescheitert, der diesen Kredit nicht habe in Anspruch nehmen wollen. Hierbei sei es zu den ersten Streitigkeiten gekommen, bei denen er durch den Antragsteller gereizt worden sei. Daß er zum Teil selbständig gewirtschaftet habe, beruhe nicht zuletzt darauf, daß der Antragsteller wegen seiner Gebrechlichkeit zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und oft auch mehrere Tage lang von dem Hof abwesend gewesen sei. Der ausgezeichnete Zustand der Ländereien, des Viehs und des Inventars zeige, daß er entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Einnahmen des Hofes für sich verwendet habe. Die Hauptschuld an den entstandenen Zwistigkeiten trage der Antragsteller, der angesichts der ganzen Sachlage nicht berechtigt sei, den Hof nunmehr auf seine Tochter zu übertragen. Der Vater habe es zugelassen, daß er den Hof jahrelang allein bestellt und seit Kriegsende dort auch allein gearbeitet habe. Dadurch habe er eine Anwartschaft auf den Hof erlangt. Das stehe auch mit dem bäuerlichen Brauch in Einklang, nach dem derjenige Sohn den Hof bekomme, den der Vater auf dem Hof behalten habe. Es widerspreche danach dem bäuerlichen Brauch und stelle einen Rechtsmißbrauch dar, wenn der Antragsteller die Besitzung nunmehr auf die Tochter übertrage, deren Existenz ohnehin schon gesichert sei, während er (Antragsteller) jetzt keine Möglichkeit mehr habe, für seine siebenköpfige Familie eine angemessene Existenz zu schaffen.
Das Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung und einer Beweisaufnahme die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
II.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach § 7 HöfeO der Hofeigentümer den Hoferben frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben und unter seinen Abkömmlingen den Hofnachfolger grundsätzlich frei wählen könne, ohne daß er seine Wahl zu begründen brauche.
Es hat daraus gefolgert, daß grundsätzlich eine Nachprüfung der Gründe für die Übergehung der anderen Abkömmlinge und die Bestimmung des einen von ihnen zum Hofnachfolger nicht möglich und zulässig sei, da diese Entscheidung im freien Ermessen des Hofeigentümers stehe. Das Beschwerdegericht hat auf die weitgehende Beschränkung des Bauern in der Auswahl des Anerben nach dem Reichserbhofrecht und die wesentlich freiere Stellung des Hofeigentümers nach der Höfeordnung hingewiesen, die ihn gerade von den früher bestehenden Beschränkungen habe befreien wollen und deshalb die Zustimmung des Gerichts nur bei Übergehung sämtlicher Abkömmlinge vorschreibe. Es hat weiter erwogen, daß auch das Reichserbhofgesetz in gewissem Umfang die freie Bestimmung des Anerben gekannt habe, die Rechtsprechung aber damals bereits zu einer Einschränkung dieses freien Bestimmungsrechts für den Fall einer mißbräuchlichen Ausübung gekommen sei. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, auch unter der Geltung der Höfeordnung könnten Falle vorkommen, in denen die Ausübung des freien Bestimmungsrechts sich als untragbare Härte und Unbilligkeit gegenüber einem übergangenen Abkömmling und damit als ein Rechtsmißbrauch darstelle. Einen derartigen groben Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts will das Beschwerdegericht aber nur annehmen, wenn ganz ausserordentlich erhebliche und ausschlaggebende Gründe die Mißachtung des Willens des Hofeigentümers zu rechtfertigen vermögen. Es will nicht genügen lassen, daß ein Abkömmling länger als ein anderer auf dem Hof gearbeitet und sich vielleicht auf die Übernehme des Hofes in der Hoffnung, ihn einmal zu erhalten, eingestellt hat, sondern verlangt zur Feststellung eines groben Mißbrauchs noch weitere ganz besonders schwerwiegende Umstände. Einen groben Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts will das Beschwerde ericht dann annehmen, wenn ein Abkömmling von frühester Jugend an seine gesamte Arbeitskraft dem Hof zur Verfügung gestellt, mit Zustimmung des Eigentümers auf dem Hof gearbeitet und ihn ganz oder zum Teil selbständig bewirtschaftet, auch auf dem Hof eine Familie gegründet hat und so in ein Alter gekommen ist, in dem eine Umstellung in Beruf nicht mehr zumutbar und möglich ist, und wenn er ausserdem wiederholt die Zusicherung des Hofeigentümers erhalten hat, den Hof später zu bekommen, und er so auf dem Hof gehalten worden ist, während seine Geschwister einen anderen Beruf erlernt haben und für die Übernahme der Besitzung nicht in Frage kommen.
Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Falle in der Übergabe des Hofes an die Tochter unter Übergehung des Antragsgegners einen groben Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts gesehen und hierzu ausgeführt: Der Antragsgegner hab bereits seit seiner Schulentlassung auf dem väterlichen Hof gearbeitet und von dort aus in den Jähren 1932 und 1933 die Winterschule besucht. Er habe lediglich im Jahre 1937 wegen Unstimmigkeiten mit seinem Vater den Hof für einen Tag vorlassen und von 1940 bis 1943 der Vermacht angehört, von der er auf Betreiben seines Vaters als unabkömmlich entlassen worden sei, um auf dem Hof arbeiten zu können. Im Dezember 1937 sei der Antragsgegner auf dem Hof die Ehe eingegangen, der 5 Kinder entsprungen seien. Er habe bis jetzt auf dem Hofe gelebt und dort gearbeitet, ihn auch zeitweise und zum Teil selbständig bewirtschaftet. Nach seiner Darstellung habe der Antragsteller ihm oft gesagt, daß er den Hof erhalten solle. Der Übergeber habe auch mindestens bis zum Jahre 1950 die Absicht gehabt, den Hof auf den Antragsgegner zu übertragen; denn in diesem Sinne habe er sich noch im Winter 1949/50 zu dem verstorbenen Zeugen W. geäussert, wobei er erklärt habe, die Besitzung zur Zeit noch nicht abgeben zu können, weil er zu seiner Tochter ziehen wolle und dort im Augenblick noch Leine Aufnahme finden könne. Auch Ernst und Heinrich H. hätten bekundet, daß beide Elternteile wiederholt erklärt hätten, ihr Bruder Hans solle den Hof erhalten.
Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß es in den letzten Jahren öfter zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zwischen dem Übergeber und seiner Ehefrau einerseits und dem Antragsgegner andererseits gekommen sei. Es hat eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsgegner und seiner Mutter im August 1948 in Betracht gezogen, in deren Verlauf dieser ein Brot auf den Tisch geworfen habe, das denn seiner Mutter gegen den Leib gerutscht sei, und bei der er den Tisch mit dem Geschirr umgestossen habe, was nach der Darstellung des Antragsgegners geschehen ist, weil seine Mutter ihn gereizt und aufgefordert habe, sich mehr zu rühren. Als Grund für die Streitigkeiten zwischen dem Übergeber und dem Antragsgegner hat das Beschwerdegericht Meinungsverschiedenheiten über einen Neubau der Hofstelle und die selbständige Veräusserung von Vieh und Erzeugnissen durch den Antragsgegner angesehen. Es hat ferner berücksichtigt, daß der Antragsgegner beleidigende Ausdrücke gegenüber seinem Vater gebraucht hat, ihm aber zugute gehalten, daß er nach seinen glaubhaften Angaben von diesem gereizt worden ist, der Anlaß zu den Streitigkeiten gegeben habe. Das Beschwerdegericht hat hervorgehoben, daß nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung der Übergeber und der Antragsgegner starrköpfige Naturen seien, der Übergeber jedoch besonders starrköpfig sei und nur wenig Verständnis für die Handlungen seines Sohnes Hans aufgebracht habe; das habe sich insbesondere im Jahre 1948 gezeigt, als der Antragsgegner die schadhafte Hofstelle durch einen Heubau habe ersetzen wollen, was nach den Feststellungen beim Ortstermin tatsächlich erforderlich und mit Hilfe der bereits beschafften Baumaterialien und eines von dem Schwiegervater des Antragsgegners angebotenen Kredites auch möglich gewesen wäre, aber an dem Widerstand des Antragstellers gescheitert sei, der lediglich einen Umbau der Hofstelle im Rahmen seiner eigenen Geldmittel habe vornehmen wollen. Das habe zur Folge gehabt, daß der schadhafte Zustand der Hofstelle noch heute nicht behoben sei. Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf ein Parallelverfahren, in dem der Antragsteller die Verurteilung des Antragsgegners zur Räumung des Hofes begehrt, angenommen die Streitigkeiten und Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten seien überwiegend durch den Starrsinn des Antragstellers hervorgerufen und verschärft worden, dessen Verhalten auch dazu geführt habe, daß der Antragsgegner in vielen Fällen selbständig habe handeln müssen.
Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß der Antragsgegner sich seit Jahrzehnten darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu bekommen, und er nach Lage der Dinge hierzu auch Veranlassung gehabt habe, da der Antragsteller dies geduldet und ihn sogar dazu veranlaßt habe, auf dem Hof zu bleiben. Es hat ferner in Betracht gezogen, daß der Antragsteller seinerzeit die Entlassung des Antragsgegners von der Wehrmacht betrieben habe, um seine Mitarbeit auf dem Hof zu ermöglichen, und es auch geduldet habe, daß der Antragsgegner seit Jahrzehnten seine ganze Arbeitskraft dem Hof widmete, auf ihm heiratete und eine Familie gründete. Das Oberlandesgericht hat auch berücksichtigt, daß der Antragsteller dem Antragsgegner den Hof wiederholt versprochen habe, erst im Jahre 1951 nach jahrzehntelanger Arbeit auf dem Hofe von dem Antragsgegner die Räumung verlangt und mit seiner Tochter einen Übergabevertrag geschlossen habe, der Antragsteller also die Streitigkeiten und Unstimmigkeiten jahrelang nicht als so schwerwiegend angesehen habe, daß sie ihm zu irgendwelchen Maßnahmen gegen den Antragsgegner Veranlassung gegeben hätten, er vielmehr diesen in dem Glauben gelassen habe, er werde den Hof einmal erhalten und arbeite auf ihm für die Sicherung seiner Zukunft. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das nicht zu billigende Verhalten des Antragsgegners gegenüber seinen Eltern, das überwiegend auf die Starrköpfigkeit des Antragstellers und dessen eigenes Verhalten zurückzuführen sei, könne unter den gegebenen Verhältnissen nicht rechtfertigen, den Antragsgegner, dem der Hof tatsächlich zugedacht gewesen und versprochen worden sei, von der Besitzung zu entfernen und sie der Tochter des Antragstellers zukommen zu lassen, zumal da diese auf den Hof nicht angewiesen sei, weil ihr Ehemann einen gut bewirtschafteten Hof besitze, der eine Bauernfamilie voll und ganz ernähren könne. Das Oberlandesgericht hat hieraus gefolgert, daß für die Übertragung des Hofes auf die Tochter nicht so sehr wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen seien, es sich vielmehr um einen Willkürakt des Antragstellers handle, der zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde und dem die Genehmigung auch aus diesem Grunde versagt werden müsse.
Die Rechtsbeschwerde rügt insbesondere Verletzung des Art IV Nr. 4 KRG Nr. 45, des Art III Nr. 5 BrMil RegVO Nr. 84, grundstücksrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und von Denkgesetzen.
Im einzelnen macht die Rechtsbeschwerde geltend:
Die Genehmigung des Übergabevertrages dürfe nur aus einem der in dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84 aufgeführten Gründe versagt werden. Keiner dieser Tatbestände lasse sich aus den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses begründen, insbesondere könne die Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin nicht zweifelhaft sein. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Übergabevertrag führe zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, lasse sich aus seinen tatsächlichen Feststellungen nicht herleiten. Allzu kleine Höfe seien ungesund; das gelte um so mehr, wenn es sich nicht um hochwertiges Ackerland, sondern um ertragsarmen Moorboden handle, wie es hier der Fall sei. Diese Bodenbeschaffenheit habe seinerzeit zur Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Entschuldung geführt und bedinge, daß die Gebäude des Hofes aus seinen Erträgnissen nur zum Teil und notdürftig renoviert werden könnten. Der Hof des Übergebers sei also nicht krisenfest. Das gelte aber erst recht von dem knapp 10 ha großen Hof des Ehemanns der Übernehmerin. Die gesunde Verteilung der Bodennutzung lasse es deshalb gerade geboten erscheinen, die beiden Höfe zu einer wirklich krisenfesten und konkurrenzfähigen Einheit zu vereinigen. Auch könne die für die Übertragung ausbedungene Gegenleistung nicht etwa als zu gering angesehen werden, denn sie übersteige die in § 12 HöfeO vorgesehenen Beträge erheblich. Der Antragsgegner würde zu einer angemessenen Gegenleistung und Abfindung der weichende Erben nicht in der Lage sein, da ihm als Grundlage für diese Leistungen nur der väterliche Hof zur Verfügung stehen würde. Versagungsgründe nach Art IV Nr. 4 KRG Nr. 45 und Art III Nr. 5 BrMil RegVO Nr. 84 seien danach nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, daß sich die Vorinstanzen nicht auf die Prüfung dieser Versagungsgründe beschränkt, sondern darüber hinaus angebliche rechtsgeschäftlich erworbene Ansprüche eines anderen Abkömmlings berücksichtigt hätten, während sie im Genehmigungsverfahren lediglich die Öffentlichen Interessen zu wahren gehabt hätten. Daraus folge, daß im Genehmigungsverfahren nicht einer der künftigen Miterben seine privatrechtlichen Ansprüche geltend machen könne, dies vielmehr in einem besonderen Streitverfahren geschehen müsse.
Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, daß die Auswahl des Hoferben, sofern ein Abkömmling hierzu ausersehen werde, keinen Beschränkungen unterliege, wenn er die gesetzliche Anforderungen erfülle. Sie will in der Versagung der Genehmigung der Übergabe an eine solche Person einen unzulässigen Eingriff in verfassungsmäßig geschützte Rechte sehen, weil Eigentum und Erbrecht als Grundrechte nur durch Gesetz beschränkt werden könnten.
Die Rechtsbeschwerde weist erneut darauf hin, der Antragsgegner könne den Übergabevertrag nur unter den Voraussetzungen anfechten, unter denen ein gesetzlicher Erbe zur Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrages berechtigt sei, und macht ferner geltend, dem Antragsgegner ständen die angeblich besseren Erbansprüche, deren er sich berühme, überhaupt nicht zu. Sie meint, sein Vorbringen sei unschlüssig und laufe darauf hinaus, daß er dem Antragsteller verwehren wolle, über seinen Nachlaß anders als zu seinen Gunsten unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen. Indem das Beschwerdegericht dieser Rechtsauffassung gefolgt sei, habe es fundamentale Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches verkannt; denn die Verpflichtung zur Veräusserung eines Grundstücks bedürfe der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; dasselbe Formerfordernis gelte für den Erbvertrag und ein Testament müsse mindestens privatschriftlich abgefaßt werden; auch sei die Verpflichtung, über seinen Nachlaß nicht letztwillig verfügen zu wollen, nach § 2302 BGB nichtig. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu weiter aus: Der Antragsteller habe sich dem Antragsgegner gegenüber durch keines der genannten Rechtsinstitute in der erforderlichen Form oder auch nur ausdrücklich gebunden. Das Beschwerdegericht wolle eine solche Bindung aus einem angeblich schlüssigen Verhalten des Antragstellers herleiten und erachte sie für unauflöslich, weil dies angeblich die guten Sitten verlangten. Das könne aber nicht Rechtens sein, da selbst eine ausdrückliche und unmißverständliche wörtliche Erklärung wegen Formmangels oder Gesetzesverstosses nach dem Gesetz schlechthin nichtig sei. Die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verletze also zwingende gesetzliche Formvorschriften. Aus den Vorbringen des Antragsgegners hätte das Beschwerdegericht höchstens folgern können, daß der Antragsteller ihn möglicherweise den guten Sitten zuwider ausgenutzt habe, ihm gegenüber aber gleichwohl nicht verpflichtet sei, sich jeder Verfügung über den Hof zu enthalten.
Schließlich hält die Rechtsbeschwerde auch Denkgesetze für verletzt. Sie sieht als widerspruchsvoll an, daß das Oberlandesgericht einerseits erhebliche beleidigende Äusserungen des Antragsgegners und ein unehrerbietiges Verhalten gegenüber seinen Eltern festgestellt, diesem aber andererseits den jahrelangen Aufenthalt auf dem Hofe zugute gehalten habe, während doch dem Antragsteller lohnend in Rechnung gestellt werden müsse, daß er trotz der bestehenden Verhältnisse den Antragsgegner so lange auf dem Hof geduldet und ihm damit eine vorübergehende Existenz erhalten habe. Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß das Beschwerdegericht auf das Verlangen des Antragstellers nach Rechnungslegung über die eigenmächtigen Verkäufe von Inventar und Vieh nicht eingegangen und trotz. Unterlassens einer Aufklärung in dieser Hinsicht zu der Feststellung gekommen sei, der Antragsgegner habe mangels aus reichenden Verständnisses des Antragstellers und in Anbetracht seiner Unnachgiebigkeit nicht anders handeln können, als er gehandelt habe. Diese Feststellung hält die Rechtsbeschwerde für umso bedenklicher, als weder die Unnachgiebigkeit und Starrsinnigkeit erwiesen seien noch hinreichend dargetan sei, daß der Antragsteller sich aus freien Stücken von der Bewirtschaftung des Hofes zurückgezogen habe. Die Rechtsbeschwerde rügt hinsichtlich der Feststellung der Starrköpfigkeit und Unnachgiebigkeit des Antragstellers in formeller Hinsicht, daß sie sich auf eine Äusserung des Gemeindedirektors der Gemeinde Drochtersen stütze, die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei und daher auch nicht hätte verwertet werden dürfen. Einen Denkfehler findet die Rechtsbeschwerde ferner darin, daß das Oberlandesgericht den Widerstand des Antragstellers gegen die Errichtung eines Neubaues als kennzeichnend für seine Einstellung angesehen, auf der anderen Seite aber selbst angeführt hebe, daß nach der Währungsreform eigene Mittel für den Umbau der Hof stelle nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde meint, der Mangel an Mitteln schliesse jeden Vorwurf gegenüber dem Antragsteller wegen des Zustands der Hofstelle aus, und halt es ferner nicht für angängig, die schweren Beleidigungen des Vaters mit einem begreiflichen Unmut des Antragsgegners zu entschuldigen. Weiter vermißt die Rechtsbeschwerde eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragsgegners unter Berücksichtigung seiner eigenmächtigen Verkäufe von Vieh und Inventar, die eine Rechtfertigung seines Vorgehens auch angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner Tätigkeit auf dem Hofe verboten haben würde. Schliesslich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe es verabsäumt, aus dem Verhalten des Antragsgegners rechtzeitig Folgerungen zu ziehen, weil hierfür keinerlei ausreichende tatsächliche Umstände gegeben seien und das Beschwerdegericht verkannt habe, daß es für den Antragsteller einen schweren Entschluß bedeutet habe, den Hof seiner Tochter zu übergeben und gegen den Antragsgegner Klage zu erheben, und ein solches Vorgehen nicht schon durch einen Einzelfall, sondern nur durch die sich in er wiederholenden Vorfälle habe ausgelost werden können, wobei die zahllosen eigenmächtigen Verkäufe und die Weigerung jeder Rechnungslegung von besonderer Bedeutung gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde meint, der Antragsgegner habe die Einstellung des Antragstellers ihm gegenüber seit dem Jahre 1948 gekannt und es sei daher seine Sache gewesen, hieraus die Konsequenzen zu ziehen. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigten nach alledem nicht den Schluß, daß der Übergabevertrag dem Antragsgegner gegenüber die guten Sitten verletze.
III.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
1.
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dem Übergabevertrage könne nur aus einem der gesetzlich gegebenen Gründe die Genehmigung versagt worden, ist an sich richtig. Das hat das. Beschwerdegericht auch nicht verkannt. Es hat einen dieser Gründe für vorliegend erachtet, indem es angenommen hat, die Durchführung des Vertrages würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen. Ob dieser Ansicht beigetreten werden könnte oder ob die zunächst nur wirtschaftliche und später vielleicht auch rechtliche Vereinigung des Hofes des Übergebers mit dem seines Schwiegersohnes wegen der durch sie herbeigeführten Schaffung eines krisenfesten Betriebes im Gegenteil der gesunden Verteilung der Bodennutzung dienen würde, konnte dahingestellt bleiben; denn auf diesen von dem Beschwerdegericht nur beiläufig erwähnten Gesichtspunkt kam es nicht entscheidend an. Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Übergabevertrag vom 26. November 1951 als unwirksam angesehen. Dieser Rechtsauffassung ist, wie noch auszuführen sein wird, im Ergebnis beizutreten. Ist der Vertrag aber unwirksam, so bedurfte es keiner Entscheidung über die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und ebensowenig eines Eingehens auf die bisher nicht in Zweifel gezogene Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin und auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Versagungsgründen des Art IV Nr. 4 Buchst. b KRG Nr. 45 und des Art III Nr. 5 Buchst. c BrMilRegVO Nr. 84. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 1953 (V BLw 53/53, RechtdLandw 1953, 326 = MDR 1954, 29 = DNotZ 1953, 646) dargelegt hat, sind die Landwirtschaftsgerichte im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, wenn auch nicht verpflichtet, so doch berechtigt, die nachgesuchte Genehmigung im Falle der Nichtigkeit des Vertrages zu versagen. Hält das Landwirtschaftsgericht den in Rede stehenden Vertrag für unwirksam und versagt es ihm aus diesem Grunde die Genehmigung, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Vertrag, wenn er gültig wäre, genehmigt werden könnte oder nicht.
2.
a)
Das Amtsgericht, dem die Verhältnisse auf dem Hofe des Übergebers aus dem bei ihm anhängigen Verfahren, in dem der Antragsteller die Räumung des Hofes seitens des Antragsgegners verlangt (3 LwH 19/51 = V BLw 64/53 des erkennenden Senats) und in dem schon eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte, bereits bekannt waren, als die Genehmigung des Übergabevertrages vom 26. November 1951 nachgesucht wurde, hat in diesem Vertragsschluß einen gegen die guten Sitten verstossenden Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts des Hofeigentümers aus § 7 HöfeO gesehen und den Vertrag aus diesem Grunde als nichtig erachtet. Es hat angenommen, die Richtigkeit sei zu beachten, weil sie offensichtlich sei. Die Berücksichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit des Vertrages im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, das Landwirtschaftsgericht könne bei einer offensichtlichen Nichtigkeit des Vertrages aus Gründen der Prozeßökonomie die nachgesuchte Genehmigung oder Zustimmung versagen (vgl. z.B. BGHZ 1, 124 = RechtdLandw 1951, 129; ferner Beschluß vom 8. April 1952, V BLw 65/51, RechtdLandw 1952, 300). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht die Offensichtlichkeit der Nichtigkeit aus seiner Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auf Grund des bei ihm anhängigen Räumungsverfahrens hergeleitet hat, wenn auch beide Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind; denn es brauchte sich in dem gegenwärtigen Verfahren des ihm aus dem Parallelverfahren bekannten Sachverhalts nicht zu verschliessen (vgl. hierzu Beschluß des erkenne den Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 37/50). Ebensowenig ist dagegen etwas zu erinnern, daß auch das Beschwerdegericht der Frage der Nichtigkeit des Vertrages durch weitere Ermittlungen nachgegangen ist, da das Amtsgericht die Versagung der Genehmigung gerade mit der Nichtigkeit des Vertrages begründet hatte. Wie der erkennende Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 8. April 1952 ausgesprochen hat, kann, wenn ein Gericht einer sich ihm aufdrängenden Nichtigkeit nachgegangen ist und durch seine Erhebungen die Grundlagen für die Bejahung der Nichtigkeit klargestellt hat, diese Klarstellung für das weitere Verfahren beachtet werden. Nach dem oben Gesagten konnte das Beschwerdegericht bei der Frage der Nichtigkeit des Vertrages auch die in dem ihm gleichzeitig zur Entscheidung vor liegenden Räumungsverfahren getroffenen Feststellungen berücksichtigen.
b)
Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen auf die Sittenwidrigkeit und damit auf die Nichtigkeit des Übergabevertrages abgestellt. Das Beschwerdegericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß das gesetzliche Recht des Hofeigentümers auf freie Auswahl des Hoferben unter seinen Abkömmlingen, wie es jetzt nach der Höfeordnung besteht, nicht ohne ganz besonders zwingende Gründe eingeschränkt werden könne und dürfe. Es will jedoch hiervon eine Ausnahme für den Fall machen, daß sich die Ausübung des freien Bestimmungsrechts als ein grober Mißbrauch darstellt. Diese Auffassung steht mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang, nach weicher der Hofeigentümer ebenso wie bei Verfügungen von Todes wegen auch bei Übergabeverträgen sein freies Verfügungsrecht nicht mißbrauchen darf. Mit Recht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts hingewiesen, das in mehreren Fällen Übergabeverträgen die Genehmigung versagt hat, weil sich die von dem Bauern getroffene Bestimmung des Anerben als ein Mißbrauch seines Rechts darstelle (vgl. z.B. REHG 6, 138 und 7, 362). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3, 173 [188]) angenommen, daß die Bestimmung des Hof erben wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein könne. Auch dieses Gericht hat also den. Standpunkt vertreten, daß dem freien Bestimmungsrecht aus § 7 HöfeO gewisse Grenzen gesetzt seien. Diese Auffassung teilen ferner Lange-Wulff (Höfeordnung 3. Aufl Seite 175 und 280/281 sowie 4. Aufl 1954 Seite 215 und 348), die meinen, einem groben Mißbrauch des an sich freien Bestimmungsrechts müsse ein Riegel vorgeschoben werden. Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 129/130) verkennt nicht, daß das freie Verfügungsrecht des Erblassers bei der Auswahl des Hoferben zu einem Mißbrauch der ihm gewährten Freiheit führen könne, warnt aber grundsätzlich vor einer Nachprüfung des freien Ermessens des Bauern bei der Auswahl des Hoferben, weil es nicht angehe, die Verfügungsfreiheit des Erblassers, die ihm von der Höfeordnung nun einmal gewehrt werde, auf diesem Wege wieder einzuschränken. Auch Wöhrmann räumt indessen ein, daß unter besonderen Voraussetzungen die Erbeinsetzung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein könne. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. November 1953 (V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78) ebenfalls der Auffassung Ausdruck gegeben, daß Fälle denkbar seien, in denen die Bestimmung des Hoferben einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne.
3.
Der Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages allein vermag indessen in Fällen der vorliegenden Art nicht immer zu einem befriedigenden Ergebnis zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nur eine offensichtliche Nichtigkeit zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGHZ 1, 124 = RechtdLandw 1951, 129; ferner Beschluß vom 8. April 1952, V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300). Nach der oben angeführten Entscheidung vom 22. September 1953 (V BLw 53/53) sind die Landwirtschaftsgerichte auch nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die nachgesuchte Genehmigung oder Zustimmung im Falle der Nichtigkeit des Vertrages zu versagen. Das Landwirtschaftsgericht kann danach die Frage der Nichtigkeit, selbst wenn es sie bejahen zu müssen glaubt, auf sich beruhen lassen und lediglich über die beantragte Genehmigung oder Zustimmung entscheiden. Es ist danach keineswegs gewährleistet, daß die Rechte desjenigen, der durch den Mißbrauch des Bestimmungsrechts aus § 7 HöfeO benachteiligt wird, im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages Berücksichtigung finden. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung gerade dann, wenn die Gültigkeit des Vertrages zweifelhaft ist, auf den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, d.h. auf die Genehmigung oder Zustimmung, beschränken soll (vgl. die bereits angeführten Beschlüsse vom 8. April 1952 und 22. September 1953). Nach der letztgenannten Entscheidung gilt dies freilich nur bezüglich der an dem Vertrage irgendwie Beteiligten, die durch die Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung wegen Fortfalls der bis dahin bestehenden Verfügungsbeschränkung eine Besserung ihrer Rechtslage erfahren und durch die erteilte Genehmigung oder Zustimmung nicht gehindert sind, die von ihnen aus privatrechtlichen Gründen angenommene Nichtigkeit des Rechtsgesellschäfts in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren geltend zu machen. In der Regel wird der durch einen Mißbrauch des Bestimmungsrechts Benachteiligte an dem Übergabevertrag nicht beteiligt, der Rechtsmißbrauch auch für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar sein. Es besteht nach alledem weitgehend die Gefahr, daß das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung oder Zustimmung erteilt, ohne sich des Mißbrauchs des Bestimmungsrechts bewußt zu werden, der sich in der Regel auch nur durch eine meist sehr umfangreiche Beweisaufnahme würde feststellen lassen. Das könnte, wenn man es allein auf die Nichtigkeit des Vertrages abstellte, dazu führen, daß der durch den Mißbrauch Benachteiligte zur Wahrung seiner Interessen nicht in der Lage wäre und seines Rechts verlustig, gehen könnte (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53). Da er im Regelfalle an dem Übergabevertrag nicht beteiligt sein wird, könnte er, wenn ihm kein eigenes Recht zur Seite stände, mangels Rechtsbeeinträchtigung den Mißbrauch des Bestimmungsrechts und die Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht einmal im Wege der Beschwerde gegen die die Genehmigung erteilende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts geltend machen, es sei denn, daß er der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling sein sollte (vgl. BGHZ 3, 203 = RechtdLandw 1952, 25 = NJW 1952, 380). In den Fällen der hier vorliegenden Art würde selbst die Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts dem durch diesen Benachteiligten nur dann zum Vorteil gereichen, wenn beim Tode des Bauern die gesetzliche Erbfolge eintritt und er gerade der nächstberufene gesetzliche Erbe ist.
Die Nichtigkeit eines unter Rechtsmißbrauch geschlossenen Übergabevertrages allein vermag nach alledem den durch den Vertragsschluß Benachteiligten noch nicht vor Rechtsnachteilen zu schützen. Für ihn ist vielmehr wesentlich, ob ihm ein eigenes Recht erwachsen ist, das ihm die Möglichkeit gibt, gegen den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts anzugehen. Die Rechtsbeschwerde spricht dem Antragsgegner ein solches Recht ab und wirft dem Oberlandesgericht vor, fundamentale Grundsätze des bürgerlichen Rechts verkannt zu haben, da sich der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber weder durch einen formgerechten Veräusserungs- noch durch einen Erbvertrag oder eine andere Verfügung von Todes wegen verpflichtet oder gebunden habe und er sich gemäß § 2302 BGB auch hinsichtlich der Errichtung oder Nichterrichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht wirksam habe verpflichten können. Sie meint, wenn schon eine ausdrückliche und unmißverständliche wörtliche Erklärung wegen Formmangels oder Verstosses gegen das Gesetz schlechthin nichtig sei, sei es nicht angängig, eine Bindung aus einem angeblich schlüssige Verhalten des Antragstellers herzuleiten und sie unter Hinweis auf die guten Sitten für unauflöslich zu halten. Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt. Es ist nicht richtig, daß es zu einer Bindung des Antragstellers hinsichtlich einer Hofnachfolge des Antragsgegners notwendig eines Erb- oder Übergabevertrages bedurft hätte. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht angenommen, daß, eine Bindung des Antragstellers durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich auf dem Hof entwickelt und lange Zeit bestanden haben, sowie insbesondere durch das eigene Verhalten des Antragstellers eingetreten ist. In der Annahme des Beschwerdegerichts, der Abschluß des Übergabevertrages sei ein grober Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts aus § 7 HöfeO und das Rechtsgeschäft deshalb nichtig, ist zum Ausdruck gekommen, daß der Antragsteller nach Lage der Dinge in der Bestimmung des Hofnachfolgers nicht mehr frei sei. Das trifft in der Tat zu. Das Beschwerdegericht hat dies mit Recht aus der ganzen Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe des Antragstellers und vor allem aus dessen eigenem Verhalten gefolgert, dabei insbesondere berücksichtigt, daß der Antragsgegner nicht nur Zeit seines Lebens - von seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht abgesehen - auf dem Hofe gearbeitete, auf ihm im Jahre 1937 geheiratet und den Betrieb zeitweilig selbständig geleitet hat. Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß schon dies den Antragsgegner zu der Annahme berechtigte, er werde den Hof später einmal erhalten, und er dies um so mehr annehmen mußte, als der Antragsteller nicht seinen Sohn Paul, der nach dem Gesetz zum Anerben berufen gewesen sein dürfte - es bestand kein bestimmter Brauch in dem Bezirk des Anerbengerichts F./Elbe -, sondern den Antragsgegner bei der Wehrmacht reklamiert hat, der Antragsteller diesen auch nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führe tatsächlich als Hofnachfolger ausersehen und sich ebenso wie seine Ehefrau wiederholt in diesem Sinne geäussert hat. Der Antragsgegner konnte unter diesen Umständen davon überzeugt sein, auf dem Hofe für seine eigene Zukunft zu arbeiten, und würde sich, wenn er hiermit nicht gerechnet hätte, zu einer weiteren Arbeit auf dem elterlichen Hofe wohl kaum verstanden haben, da es für ihn mit fortschreitendem Alter immer schwieriger werden mußte, für sich und seine große Familie eine andere Existenzgrundlage zu finden. Dies alles kann auch der Antragsteller nicht verkannt haben. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, der Antragsgegner hätte jedenfalls seit den Vorfällen im Jahre 1948 mit seiner Hofnachfolge nicht mehr rechnen können, so ist diese Ansicht um so weniger begründet, als nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Antragsteller selbst den Antragsgegner noch im Winter 1949/1950 als seinen Hofnachfolger bezeichnet hat. Da der Antragsteller den Antragsgegner auch noch nach dem Jahre 1948 auf dem Hofe hat arbeiten lassen, konnte dieser nicht annehmen, daß die damaligen Zwistigkeiten eine Sinnesänderung des Antragstellers in der Frage der Hofnachfolge herbeigeführt hätten. Es kam hinzu, daß der in erster Linie zur Hofnachfolge berufene Sohn Paul im Jahre 1943 gefallen war und die noch lebenden Brüder des Antragsgegners landwirtschaftsfremde Berufe ergriffen hatten, so daß er sich nunmehr als der berufene Anerbe betrachten konnte, zumal da auch seine Schwester durch ihre Verheiratung mit dem Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung versorgt war. Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach festgestellt, daß der Antragsgegner sich seit Jahrzehnten darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu erhalten, und der Antragsteller dies nicht nur geduldet, sondern jenen sogar dazu veranlaßt habe, auf dem Hof zu bleiben.
Diese Entwicklung der Dinge ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auf die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander nicht ohne Einfluß geblieben. Es entspricht bäuerlicher Auffassung, daß derjenige Abkömmling, der ständig auf dem Hof gearbeitet und auf ihm geheiratet hat, auch seit Jahren zum Hofnachfolger ausersehen war, den Hof späterhin tatsächlich erhält, wenn er sich hierauf eingestellt hat und nicht zwingende. Gründe die Wahl eines anderen Hofnachfolgers rechtfertigen. Diese bäuerliche Denkweis hat neuerdings in der Höfeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1953 (RhldPfGVBl Seite 101 = SaBl 1953, 1621) also in einem klassischen Realteilungsgebiete gerade auf Anregung landwirtschaftlicher Kreise und Organisationen (vgl. Fritzen in RechtdLandw 1953, 319 ff [323]) - ihren Niederschlag gefunden, indem dort in § 17 Abs. 3 für den Fall der gesetzlichen Hofnachfolge bestimmt worden ist, daß, wenn der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kindes auf dem Hofe hat erkennen lassen, daß dieses Kind den Hof übernehmen soll, es allen anderen Kindern vorgeht. Diese Regelung zeigt, daß nach bäuerlicher Auffassung der Dauer, der Art und dem Umfang der Betätigung eines Abkömmlings auf dem elterlichen Hofe rechtliche Bedeutung beigemessen wird, falls der Hofeigentümer dadurch hat erkennen lassen, daß er gerade dieses Kind als Hofnachfolger in Aussicht genommen hat. Das muß aber um so mehr der Fall sein, wenn der Hofeigentümer diese Absicht nicht nur durch sein ganzes Verhalten, sondern - wie hier - auch durch diesbezügliche Äusserungen zum Ausdruck gebracht hat und der danach für die Hofnachfolge Ausersehene nach Lage der Dinge hierfür auch in erster Linie in Frage kommt, darüber hinaus der gesetzlich berufene Hofnachfolger ist und sich dementsprechend eingestellt hat. Die Höfeordnung des Landes Rheinland-Pfalz gibt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 dem für die Hofnachfolge Ausersehenen eine bevorzugte Stellung vor seinen Geschwistern, räumt ihm damit also für den Fall der gesetzlichen Erbfolge ein Recht ein, das es ihm ermöglicht, die Ansprüche, die ihm durch seine Tätigkeit auf dem Hofe erwachsen sind, erforderlichenfalls durchzusetzen. Da die Regelung des § 17 Abs. 3 nur der Ausfluß einer allgemeinen bäuerlichen Auffassung ist, die bisher nur im Lande Rheinland-Pfalz für den Fall der gesetzlichen Erbfolge eine Regelung durch das Gesetz gefunden hat, war ganz allgemein zu prüfen, ob der bisher durch Art und Umfang seiner Beschäftigung auf dem Hofe von dem Hofeigentümer als Hoferbe ausersehene Abkömmling ein Anrecht auf die Hofnachfolge erworben hat, das der späteren Bestimmung eines anderen Abkömmlings zum Hoferben - insbesondere durch Übergabevertrag - entgegensteht. Das würde voraussetzen, daß in diesen Fällen bereits eine Bindung des Hofeigentümers hinsichtlich der Hofnachfolge eingetreten ist. Eine solche Bindung ist zu bejahen und auch schon vom Reichserbhofgericht angenommen worden. So hat es in der bereits angeführten Entscheidung vom 18. November 1938 (REHG 6, 138 [147]), die einen ähnlichen Tatbestand wie im vorliegenden Falle zum Gegenstand hatte, u.a. ausgeführt: Wenn das Reichserbhofrecht unter bestimmten Voraussetzungen dem Bauern gestatte, den Hofnachfolger nach freiem Ermessen auszuwählen, so sei es davon ausgegangen, daß der Bauer selbst am besten beurteilen könne, wer von seinen Söhnen der tüchtigste und geeignetste Hofnachfolger sei. Dieses Recht der freien Auswahl des Hofnachfolgers finde seine Grenze in der bäuerlichen Lebensordnung und Ehrauffassung. Es lasse dem Bauern freie Hand in der Bestimmung der Hofnachfolge, gebe ihm aber nicht die Freiheit, willkürlich Anordnungen oder Bestimmungen zu treffen, die mit der bäuerlichen Lebensordnung und Ehrauffassung im Widerspruch ständen. Habe der Bauer einen seiner Söhne seit Jahren zum Hofnachfolger ausersehen und ihm den Hof in Aussicht gestellte, habe weiter dieser Sohn sich nunmehr mit seiner ganzen Arbeit und Lebensführung darauf eingerichtet und im Hinblick auf die gemachten Zusagen auf dem Hofe geheiratet, so verstosse es gegen bäuerliche Denkungsweise, wenn der Bauer später ohne Vorliegen zwingender Gründe unter Übergehung dieses Sohnes einen anderen Hofnachfolger bestimme. - Das Reichserbhofgericht hat danach in diesem Falle eine Bindung des Bauern bejaht und als Folge des geschilderten, der Standesauffassung widersprechenden Verhaltens den Verlust der Ehrbarkeit und damit der Bauernfähigkeit angenommen. Darüber hinaus hat dieses Gericht in seiner schon angeführten Entscheidung vom 16. Mai 1940 (REHG 7, 362) ein Beschwerderecht der älteren Tochter des Bauern gegen die Genehmigung des mit der jüngeren Tochter geschlossenen Übergabevortrages bejaht, obwohl ein rechtlich bindendes Versprechen des Bauern gegenüber seiner älteren Tochter in der Form des § 313 BGB nicht vorlag, und dazu ausgeführt: Nach bäuerlicher Auffassung könne auch der ungerechtfertigte Bruch einer nicht formgebundenen Zusage des Hofes, wenn sie durch entsprechende Handlungen der Parteien bekräftigt sei und zu einer Änderung in der ganzen Lebensgestaltung des Versprechensempfängers geführt habe, nach den Umständen des Falles einen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts darstellen. Ein derartiger Sachverhalt gewähre in sinngemäßer Anwendung der § 20 RFGG, § 11 EHVfO dem Versprechensempfänger gegenüber dem eine anderweite Veräusserung genehmigenden Beschluß des Anerbengerichts eine zum Beschwerderecht ausreichende Rechtsstellung. Der Versprechensempfänger müsse in solchem Falle die Möglichkeit haben, die ihm gemachte Zusage und damit den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts auch im Wege der Beschwerde wirksam geltend zu machen. Damit solle freilich nicht gesagt sein, daß bei freiem Bestimmungsrecht jeder der Nichtbestimmten nun in allen Fällen mit der Beschwerde geltend machen kenne, die Übergabe oder Bestimmung des Bauern sei mißbräuchlich vorgenommen. Im vorliegenden Felle handle es sich aber darum, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr - nach ihrer Darstellung - gemachten Zusage ihrer Eltern und der daraufhin von ihr getroffenen. Maßnahmen eine rechtlich geschützte Sonderstellung in Anspruch nehme, die ihr ausnahmsweise das Beschwerderecht auch bei dem hier gegebenen freien Bestimmungsrecht des Bauern verleihe. - Das Reichserbhofgericht hat also in diesem Falle nicht nur eine Bindung des Bauern angenommen, sondern darüber hinaus der älteren Tochter eine Rechtsstellung zuerkannt, die es ihr ermöglichte, ihre Interessen gegenüber einem Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts zur Geltung zu bringen. Das Reichserbhofgericht hat in dieser Entscheidung danach angenommen, daß aus tatsächlichen Vorgängen in Verbindung mit einem formlosen Versprechen bezüglich der Hofnachfolge Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauern und dem Versprechensempfänger entstehen können, die zur Versagung der Genehmigung des später mit einem anderen Abkömmling geschlossenen Übergabevertrages führen müssen.
Dieser Auffassung des Reichserbhofgerichts ist beizupflichten. Hat ein Hofeigentümer sich so verhalten, daß einer seiner Abkömmlinge sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte oder hat er sogar darüber hinaus diesem Abkömmling den Hof ausdrücklich versprochen, so liegt in einem solchen Verhalten die Kundgabe des Willens, den Hof gerade diesem Abkömmling zukommen lassen zu wollen. Das gilt umso mehr, wenn der auf diese Weise in Aussicht genommene Hofnachfolger daraufhin seine Lebensführung auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und der Hofeigentümer dies geduldet hat. Ein solches Verhalten, das eine entsprechende Einstellung des betreffenden Abkömmlings ausgelöst hat, kann nicht lediglich als eine unverbindliche Kundgabe bestehender Absichten angesprochen, sondern muß als rechtlich erhebliche Willensäußerung des Hofeigentümers hinsichtlich der künftigen Hofnachfolge gewertet werden, mit der sich der betreffende Abkömmling - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - einverstanden erklärt hat. In Fällen dieser Art lauft das Verhalten der Beteiligten also auf eine vertragliche Übereinkunft hinaus, die sich als Vorvertrag zu einem von beiden Teilen in Aussicht genommenen späteren Hofübergabevertrag charakterisieren läßt. Ein solcher Vorvertrag würde an sich ebenso wie der Übergabevertrag selbst (Lange-Wulff, Höfeordnung 4. Aufl. Anm. 221; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, § 17 HöfeO Anm. III. 1) der Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§§ 311, 313 BGB) bedürfen (Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 13. Bearbeitung BcL I, § 153 IV, 1; Palandt BGB Einf 4 vor § 145 und § 313 Anm. 2). An der Wahrung dieser Form fehlt es in diesen Fällen regelmässig. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Die Rechtsbeschwerde hat denn auch geltend gemacht, der Antragsteller habe sich dem Antragsgegner gegenüber nicht in rechtsverbindliche Form verpflichtet, ihm den Hof zukommen zu lassen, und darauf hingewiesen, daß dies mit bindender Wirkung nur durch den Abschluß eines Übergabe- oder Erbvertrages möglich gewesen wäre.
Fach dem von dem Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Falle ein Vorvertrag in dem oben gedachten Sinne zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist. Dieser Vertrag ist aber wegen Formmangels nichtig. Während sich früher jede Vertragspartei ohne weiteres auf die Folgen der Nichtigkeit berufen konnte, hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts im Laufe der Zeit immer weitergehend Ausnahmen hiervon zugelassen und gegenüber der Berufung des einen Teils auf die Richtigkeit dem. Vertragsgegner ganz allgemein aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Einwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung gegeben (vgl. hierzu die Übersicht bei Tasche "Vertragsverhältnis nach nichtigem Vertragsschluß?" in Jher. Jahrb. Band 90, Seite 101 ff [107-111]). Die Rechtsprechung des Obersten. Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 217 = NJW 1949, 62 [OGH Köln 07.10.1948 - II ZS 4/48] = MDR 1949, 31 [OGH Köln 07.10.1948 - II ZS 4/48]; NJW 1950, 25) und des Bundesgerichtshofs (V ZR 105/52, Urteil vom 14. Juli 1953; VI ZR 57/53, Urteil vom 23. Dezember 1953, S 9 unten der Gründe) sowie auch andere Gerichte (vgl. z.B. OLG Frankfurt/M in MDR 1951, 422; LG Lübeck MDR 1952, 745 [LG Lübeck 21.05.1952 - 1 S 97/52]) und die Rechtslehre (vgl. insbesondere Siebert bei Soergel BGB 8. Aufl Vorbem II, 1 u. 2 vor § 226 sowie § 242 Anm. A, II, 2 u. 4, A, III, 1, C, I, 2, 4 u. 6, C III, 1-4 sowie E, 5; Scholz, NJW 1950, 81) sind dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt. In Wirklichkeit handelt es sich hierbei aber nicht um die Berücksichtigung eines Einwandes oder einer Einrede des Geschäftsgegners, mit deren Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht wird, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu versagen ist (vgl. Tasche a.a.O. Seite 113 ff; Scholz aaO; BGHZ 3, 94 [104]). Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Verhalten, insbesondere nach den Erklärungen, Zusicherungen oder Versprechungen des einen Teils (oder auch beider Teile) und der infolgedessen eingetretenen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse eine befriedigende Lösung für die Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar erscheint. Im Gesellschaftsrecht hat dies zur Bejahung der sogenannten faktischen Gesellschaft geführt (vgl. hierzu. BGHZ 3, 285; BGH vom 28. November 1953, II ZR 188/52, BGHZ 11, 190; BGHZ 8, 157; Siebert a.a.O. § 242 Anm. E, 5). Es liegt nahe, auch auf dem Gebiet des Höferechts in den Fällen der hier erörterter Art eine Bindung der Beteiligten - oder doch jedenfalls des Hofeigentümers - an die zwar wegen Formmangels nichtige, aber von ihnen gewollte Vereinbarung über die Hofnachfolge zu bejahen; denn die Verhältnisse liegen hier ähnlich wie bei der faktischen Gesellschaft, indem sich auch hier die Beteiligten auf das von ihnen Erstrebte eingestellt, danach gehandelt und so diesem ihrem Willen entsprechende Zustände geschaffen haben, die sich regelmässig über einen längeren Zeitraum erstrecken und daher einer befriedigenden Lösung auf andere Weise nicht ohne weiteres zugänglich sind. Dieser Schritt erscheint um so mehr geboten, als im Höferecht ohnehin besondere Verhältnisse vorliegen. Allein das Vorhandensein eines Abkömmlings erzeugt hier in Abweichung vom allgemeinen bürgerlichen Recht eine Bindung des Hofeigentümers zu Gunsten des Abkömmlings, da er ihn ohne Zustimmung des Gerichts durch Verfügung von Todes wegen oder Übergabevertrag nicht übergehen darf (§ 7 HöfeO). Die bäuerliche Leber Ordnung fordert ferner eine rechtzeitige Übergabe des Hofes auf den Folger. Das hatte früher in § 43 EHFV gesetzlichen Ausdruck gefunden und ist als Pflicht des Hofbauern jetzt in § 11 Abs. 3 Buchst. b der Höfeordnung des Landes Rheinland-Pfalz festgelegt worden. In der Höfeordnung für die Britische Zone ist eine entsprechende Bestimmung zwar nicht enthalten, doch ist bei ihrer Ausarbeitung ernstlich erwogen worden, die Verpflichtung zur rechtzeitigen Übergabe des Hofes, wie sie nach § 43 EHFV bestanden hatte, beizubehalten. Wenn der Gesetzgeber von der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung auch letzten Endes abgesehen hat, so hat doch von jeher die Auffassung bestanden, daß der Generationswechsel auf Höfen sowohl im Interesse des Übergebers und des Übernehmers als auch im öffentlichen Interesse grundsätzlich zu fördern ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1953, V ZR 67/52 sowie Beschluß vom 30. Oktober 1951, V BLw 47/50, RechtdLandw 1952, 47 = NJW 1952, 664). Ist nach dem in der Britischen Zone geltenden Höferecht die rechtzeitige Übergabe des Hofes auch nicht erzwingbar, so stellt sie doch immerhin eine Standes- und Familienpflicht dar, die vor allem in bäuerlichen Kreisen als eine wirkliche Rechtspflicht aufgefaßt wird. Wird sie durch ein entsprechendes Verhalten des Hofeigentümers gegenüber dem zum Hofnachfolger ausersehenen Abkömmling bestärkt, so erscheint es nicht nur angängig, sondern auf Grund der obigen. Erwägungen sogar geboten, für den Bereich des Höferechts trotz Nichtwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form in den zur Erörterung stehenden Fällen eine rechtliche Bindung des Hofeigentümers zu Gunsten dieses Abkömmlings zu bejahen. Dies führt dazu, in dieser durch das eigene Verhalten des Hofeigentümers hervorgerufenen Bindung eine Bestimmung des Hoferben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu erblicken, wie sie auch durch einen Übergabevertrag vorgenommen wird. Liegt aber eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vor, so ist der Hofeigentümer gehindert, an Stelle dieses Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevortrag zu bestimmen (vgl. hierzu z.B. die Beschlüsse, des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139 = MDR 1952, 414, sowie die weiteren Entscheidungen vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RechtdLandw 1952, 132 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 2/52; Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. Anm. 226, Seite 346/347). In den hier angeführten Entscheidungen des Senats ist auch zum Ausdruck gebracht, daß eine bereits bestehende, einer anderweitigen Hoferbenbestimmung entgegenstehende Bindung des Hofeigentümers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist, da ihr auf der anderen Seite ein Recht des zunächst zum Hofnachfolger Ausersehenen gegenüber steht, das durch eine anderweitige Hoferbenbestimmung beeinträchtigt wird und diesem ein Beschwerderecht gibt (§ 20 FGG, § 9 LwVG; früher § 23 Abs. 2 LVO). Sein Vorbringen ist infolgedessen im Genehmigungsverfahren zu beachten, auch wenn er nicht an dem später abgeschlossenen Übergabevertrag beteiligt und die Nichtigkeit der anderweiten Hoferbenbestimmung nicht offensichtlich ist; denn anderenfalls könnte und würde dieser Abkömmling aller Voraussicht nach im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages seines auf der früher eingegangenen Bindung des Hofeigentümers beruhenden besseren Rechts endgültig verlustig gehe (vgl. hierzu die bereits angeführte Entscheidung des erkennend Senat vom 22. September 1953, V BLw 38/53, Seite 20/21 u. 23/24).
Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 2302 BGB berufen, der bestimmt, daß ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig ist. Ein Fall des § 2302 BGB ist hier nämlich nicht gegeben. Der Übergabevertrag hat nicht eine Verpflichtung im Sinne des § 2302 BGB zum Gegenstand, sondern hat unmittelbar erbrechtliche Wirkungen, obwohl es sich bei ihm um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt (§ 17 HöfeO). Diese Doppelnatur des Übergabevertrages beruht auf der Ausgestaltung, die er in der Höfeordnung erfahren hat. Das dem Hofeigentümer in § 7 HöfeO eingeräumte Recht, den Hoferben frei zu bestimmen, könnte nur durch eine Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden, wenn nicht § 7 Abs. 1 HöfeO dem Hofeigentümer ausserdem die Möglichkeit gäbe, dem Hof erben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übergeben. In einer solchen Übergabe liegt die Bestimmung des Hoferben. Es handelt sich dabei um eine durch das neue Landwirtschaftsrecht getroffene Sonderregelung, die sich auf das Rechtsgebiet der Höfeordnung beschrankt und dem Hofeigentümer eine Möglichkeit zur Bestimmung des Hof erben eröffnet, die ausserhalb dieses Rechtsgebiets nicht gegeben ist. Aus dieser Sonderregelung folgt, daß es sich auch dann nicht lediglich um eine Verpflichtung des Hofeigentümers im Sinne des § 2302 BGB handelt, wenn er sich zunächst nur durch einen nicht formgerecht abgeschlossenen, für ihn aber nach Treu und Glauben bindenden Vorvertrag zur Übertragung des Hofes auf einen bestimmten Abkömmling verpflichtet hat, da auch in einem solchen Vertrage bereits eine Bestimmung des Hofnachfolgers auf Grund des § 7 HöfeO liegt. Daß ein solcher Vorvertrag ebenso wie der Übergabevertrag selbst dem Hofeigentümer die Möglichkeit nimmt, anderweitig über die Hofnachfolge zu befinden, ist eine auf der Sonderregelung der Höfeordnung beruhende Rechtsfolge, die eine Berufung auf § 2302 BGB ausschließt.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner vor, aus einem angeblich schlüssigen Verhalten eine unauflösliche Bindung des Antragstellers hergeleitet zu haben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergibt indessen nichts dafür, daß es in den hier erörterten Fällen die Hoferbenbestimmung für unabänderlich hält. Indem das Beschwerdegericht auf die Sittenwidrigkeit einer anderweitigen Bestimmung des Hoferben abgestellt hat, hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Wahl eines anderen Hofnachfolgers als des zunächst in Aussicht genommenen dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nicht als sittenwidrig angesehen werden kann, weil sie nach Lage der Dinge gerechtfertigt erscheint. Ebenso verhält es sich bei der von dem Senat hier vertretenen Auffassung. Wenn nach ihr auch der Hofeigentümer unter den angeführten Voraussetzungen an die bisherige Hoferbenbestimmung gebunden ist, so beruht dies doch nur darauf, daß die spätere Wahl eines anderen Hofnachfolgers Treu und Glauben widersprechen würde und der Hofeigentümer deshalb die früher getroffene Wahl gegen sich gelten lassen muß. Diese Bindung entfällt selbstredend, wenn für seine Sinnesänderung gewichtige Gründe vorhanden sind. Ist das nämlich der Fall, so steht die Wahl eines anderen Hoferben nicht mit Treu und Glauben in Widerspruch, und der durch sie Benachteiligte kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er bisher als Hofnachfolger in Aussicht genommen gewesen sei und sich hierauf eingestellt habe. Wann in solchen Fällen die Wahl eines anderen Hoferben Treu und Glauben widerspricht, läßt sich generell nicht sagen, sondern stets nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilen.
Nach alledem kam es im vorliegenden Falle darauf an, ob der Antragsgegner dem Antragsteller berechtigten Anlaß gegeben hat, ihn nunmehr von der Hofnachfolge auszuschliessen und den Hof seiner Tochter zu übergeben. Das Beschwerdegericht hat dies mit Recht verneint, denn die diesbezüglichen Rügen der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet. Es liegt keineswegs ein Widerspruch darin, daß das Oberlandesgericht erhebliche beleidigende Äusserungen des Antragsgegners und ein unehrerbietiges Verhalten gegenüber seinen Eltern feststellt, ihm aber andererseits den jahrelangen Aufenthalt auf dem Hof zugute gehalten hat. Der Aufenthalt auf dem Hofe und die jahrzehntelange Betätigung auf ihm begründeten nach dem oben Gesagten zunächst einmal ein Anrecht des Antragsgegners auf die Hofnachfolge; sein allerdings nicht zu billigendes Verhalten seinem Vater und seiner Mutter gegenüber hat nur für die Frage Bedeutung, ob es den Antragsteller berechtigt, sich über dieses Anrecht des Antragsgegners hinwegzusetzen. Dies hatte das Beschwerdegericht abzuwägen, und das hat es auch getan. Ein Widerspruch zwischen den angeführten Feststellungen besteht danach nicht. Das Beschwerdegericht hat dabei auch nicht die Behauptung des Antragstellers ausser acht gelassen, der Antragsgegner habe über die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Verkäufe von Vieh und Erzeugnissen des Hofes nicht abgerechnet. Es hat in der angefochtenen Entscheidung auf seinen an demselben Tage in der Sache 3 LwH 19/51 (7 Wlw 95/52) erlassenen Beschluß über das Räumungsverlangen des Antragstellers Bezug genommen. Dort hat das Beschwerdegericht dargelegt, aus den im Ortstermin vorgelegten Kontobüchern des Antragstellers habe sich ergeben, daß die Einnahmen, insbesondere aus Viehverkäufen, und das Milchgeld über das Konto des Antragstellers gelaufen seien, und weiter festgestellt, daß der Antragsgegner keinen erheblichen Barbetrag oder andere Vermögensstücke hinter sich habe. Damit hat das Beschwerdegericht die von der Rechtsbeschwerde vermißte Prüfung der Abrechnungsfrage vorgenommen und unmißverständlich festgestellt, daß der Antragsgegner es jedenfalls nicht in erheblichem Maße an der gebotenen Abrechnung hat fehlen lassen und daß er, soweit das doch der Fall gewesen ist, das vereinnahmte Geld für die Hofeswirtschaft und nicht, wie der Antragsteller ihm vorgeworfen hat, für persönliche Zwecke verwendet hat. Zu Unrecht hält die Rechtsbeschwerde ferner für nicht hinreichend dargetan, daß der Antragsteller sich aus freien Stücken von der Bewirtschaftung des Hofes zurückgezogen habe. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung in 7 Wlw 95/52 ausgeführt, der Antragsteller habe die Behauptung des Antragsgegners, sein Vater habe schon seit Jahren keine Anordnungen mehr gegeben und sich um den Betrieb nicht gekümmert, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ernstlich nicht bestreiten können. Es hat die beanstandete Feststellung danach auf Grund der eigenen Einlassung des Antragstellers getroffen. Ungerechtfertigt ist auch die Rüge, die Unnachgiebigkeit und Starrsinnigkeit des Antragstellers, von denen das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung ausgehe, seien nicht erwiesene Dieses hat aus dem persönlichen Eindruck der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hergeleitet, daß es sich bei ihnen um starrköpfige Naturen handelt, und auf diese Weise weiter festgestellt, daß der Antragsteller besonders starrköpfig ist und für die Handlungen des Antragsgegners wenig Verständnis aufgebracht hat. Das Beschwerdegericht hat sich hierfür auch auf die Aussage des in der Parallelsache vernommenen Zeugen Wulff und dort allerdings auch auf die Äusserung des Gemeindedirektors von Drochtersen vom 16. Juli 1952 berufen, der darin beide Beteiligten als starrköpfig bezeichnet hat. Ob diese Äusserung ihnen zugänglich gemacht oder ihr Inhalt ihnen mitgeteilt worden ist, läßt sich mit Sicherheit nicht feststellen. Selbst wenn beides nicht geschehen sein sollte, würde darin kein verfahrensrechtlicher Mangel liegen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigen kannte; denn das Beschwerdegericht hat die Unnachgiebigkeit und Starrköpfigkeit des Antragstellers vor allem mit seinen eigenen Wahrnehmungen und der eingehenden Aussage des in der Parallelsache vernommenen Zeugen Wulff hinreichend begründet. Dem Beschwerdegericht ist auch bei der Erörterung des von dem Antragsgegner im Jahre 1948 beabsichtigten Heubaus der Hofstelle kein Denkfehler unterlaufen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß wegen des schlechten Zustands der Hofstelle ein Neubau erforderlich gewesen wäre, und hat dem Antragsteller nicht so sehr zum Vorwurf gemachte, daß er sich damals den Plänen des Antragsgegners aus finanziellen Gründen widersetzt hat, sondern bemängelt, daß nicht einmal der von dem Antragsteller mit eigenen Mitteln beabsichtigte Umbau vorgenommen worden ist und infolgedessen der schadhafte Zustand der Hofstelle noch heute besteht. Die Rechtsbeschwerde irrt mit der Annahme, das Beschwerdegericht sei davon ausgegangen, daß nach der Währungsumstellung hierfür keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, denn eine derartige Feststellung hat das Oberlandesgericht überhaupt nicht getroffen. Im übrigen hat dieses die Haltung des Antragstellers in der Neubaufrage auch nur als Beispiel für die Unnachgiebigkeit und Starrköpfigkeit des Antragstellers angeführte, diese Eigenschaften aber nach dem oben Gesagten keineswegs aus dem Streit wegen des Neubaues hergeleitet. Irrig ist auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die festgestellten schweren Beleidigungen könnten nicht mit einem begreiflichen Unmut des Antragsgegners entschuldigt werden. Für die Tragweite dieser Äusserungen ist wesentlich, wie es zu ihnen gekommen ist. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, in deren Verlauf die beleidigenden Äusserungen gefallen sind, überwiegend durch den Starrsinn des Antragstellers verursacht und verschärft worden sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die Beleidigungen wegen des eigenen Verhaltens des Antragstellers in einem milderen Licht gesehen hat, als es angebracht sein würde, wenn der Antragsteller nicht durch seinen Vater gereizt und so zu den Äusserungen hingerissen worden wäre. Schliesslich vermißt die Rechtsbeschwerde auch zu Unrecht eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragsgegners; denn das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe Rechnung getragen und dabei alle in Betracht kommenden Vorgänge und Vorkommnisse berücksichtigt und gewürdigt. Damit hat es seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Begründung seiner Entscheidung in hinreichendem Maße genügt. Zudem kam es nicht, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, allein auf das Verhalten des Antragsgegners, sondern, wie die obigen Darlegungen zeigen, nicht zuletzt auch darauf an, wie der Antragsteller sich im Laufe der Jahre, insbesondere dem Antragsgegner gegenüber, verhalten hat.
Nach alledem ist die Annahme des Beschwerdegericht, die Verfehlungen des Antragsgegners seien nicht so schwerwiegend, daß sie die Übertragung des Hofes auf die Tochter des Antragstellers zu rechtfertigen vermöchten, nicht zu beanstanden. Dieser ist dann aber an die frühere Bestimmung des Antragsgegners zum Hoferben gebunden und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es widerspreche Treu und Glauben, wenn er hieran festgehalten werde. Da dem Übergabevertrag vom 26. November 1951 danach die Genehmigung mit Recht versagt worden ist, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 LwVG, § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung über die Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten (§ 51 LVO) bestand kein Anlaß.
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock