Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1952, Az.: V BLw 2/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 2/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nienburg
- OLG Celle - 23.10.1951
Rechtsgrundlagen
- § 7 HöfeO
- § 17 Abs. 2 HöfeO
- § 12 HöfeO
- § 2289 BGB
- § 2286 BGB
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Übergabevertrages
Prozessführer
des Landwirts Fritz M. in B. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in K.,
Prozessgegner
den Landwirt Otto M. in D. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. van ... in H.,
Amtlicher Leitsatz
Der Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung zum Gegenstand hat, hat eine doppelte Natur; er ist einerseits Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits eine vorweggenommene Erbfolge.
Ein solcher Übergabevertrag ist gemäß § 2289 BGB insoweit unwirksam, als er das Rechte eines Dritten, der durch Erbvertrag zum Hoferben eingesetzt war, beeinträchtigt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Oktober 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die dem Antragsgegner außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Bauer Friedrich M. ist Eigentümer des in D. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von B., Band ..., Blatt 24, eingetragenen Grundbesitzes von 13,93,12 ha mit einem Einheitswert von 12.300 DM. Diese Besitzung war früher ein Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Friedrich M. war zweimal verheiratet. Aus seinen Ehen sind mehrere Söhne und Tochter hervorgegangen, darunter die Beteiligten dieses Verfahrens. Der Antragsteller ist sein ältester Sohn aus erster Ehe.
Der Bauer Friedrich M. schloß am 19. August 1948 mit seinem Sohn Otto, dem Antragsgegner, einen Erbvertrag, in dem er früher getroffene letztwillige Verfügungen aufhob und den Antragsgegner zu seinem Erben und Anerben einsetzte. In diesem Vertrage wurden auch die von dem Vertragserben an seine Geschwister zu leistenden Abfindungen festgesetzt. Im Oktober 1948 zog der Antragsgegner mit seiner Ehefrau auf den Hof, dessen Bewirtschaftung er damals übernahm und noch heute in Händen hat. Am 30. Dezember 1949 schloß er mit seinem Vater einen schriftlichen Altenteils- und Nutzungsvertrag, in dem das niedergelegt wurde, was die Vertragsparteien bereits im Jahre 1948 mündlich vereinbart hatten.
Nachdem es zwischen dem Bauer Friedrich M. und dem Antragsgegner zu Differenzen gekommen war, schloß jener am 22. Dezember 1950 mit dem Antragsteller einen notariellen Übergabevertrag, in dem unter anderem gesagt wurde, der Vertrag vom 30. Dezember 1949 sei überholt und werde deshalb aufgehoben, solle aber außerdem gekündigt werden. In diesem Vertrage wurden Altenteilsleistungen an den Übergeber und seine Ehefrau festgesetzt und auch die an die Geschwister des Übernehmers zu bewirkenden Leistungen geregelt.
Die Vertragsparteien haben bei dem Amtsgericht in Nienburg die Genehmigung dieses Vertrages beantragt, der der Antragsgegner widersprochen hat. Er hat den Standpunkt vertreten, sein Vater sei zum Abschluß eines Übergabevertrages nicht befugt, weil er durch den Erbvertrag vom 19. August 1948 gebunden sei, und weiter geltend gemacht, er habe erhebliche Aufwendungen für den Hof gemacht, die zum Teil mit Mitteln seiner Ehefrau vorgenommen worden seien. Auch hat er darauf hingewiesen, daß die in dem Übergabevertrage vorgesehenen Leistungen in Verbindung mit den von ihm gegen den Übernehmer zu stellenden Forderungen für den Hof nicht tragbar sein dürften.
Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller im Auftrage seines Vaters den Vertrag vom 30. Dezember 1949 zum 1. Oktober 1951 gekündigt. Diese am 30. März 1951 ausgesprochene Kündigung hat Friedrich M. am 10. April bereits wieder zurückgezogen und zugleich erklärt, er wolle die Verwaltung und Nutznießung der Stelle seinem Sohne Otto weiterhin belassen. In einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 5. Mai 1951 hat er erklärt: Er sei von seinem Sohne Fritz zum Abschluß des Übergabevertrages gedrängt worden und habe bei Abschluß dieses Vertrages nicht daran gedacht, daß er bereits mit seinem Sohn Otto einen Erbvertrag abgeschlossen gehabt habe. Mit diesem Sohn, der den Hof ordnungsmäßig bewirtschafte und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern erfülle, habe er keinen Streit gehabt. Er habe sich die Sache noch einmal reiflich überlegt und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß sein Sohn Otto den Hof erhalten solle, wie es ursprünglich in dem Erbvertrag vereinbart worden sei.
In diesem Schreiben hat das Amtsgericht eine Zurücknahme des Antrages des Bauern Friedrich M. auf Genehmigung des Übergabevertrages erblickt und daraufhin dem Vertrage die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß dem Antrage des Fritz M. nicht stattgegeben werden könne, weil der Wille seines Vaters als Eigentümer des Hofes entscheidend sein müsse.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers Fritz M. hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 23. Oktober 1951 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages weiter verfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat die Begründung, mit der das Amtsgericht die Genehmigung des Vertrages versagt hat nicht gebilligt, die getroffene Entscheidung aber im Ergebnis für zutreffend erachtet, weil der Übergabevertrag offensichtlich unwirksam sei und deshalb nicht genehmigt werden könne. Es ist davon ausgegangen, daß der Erbvertrag vom 19. August 1948 noch rechtsgültig sei und Friedrich M. ihn durch eine spätere Verfügung von Todes wegen nicht aufheben könne, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt werde. Das Beschwerdegericht sieht in einem Übergabevertrag rein formell ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, aber seinem Wesen nach eine Verfügung von Todes wegen. Hierzu hat es ausgeführt: Wenn auch der Hof schon bei Lebzeiten des Übertragenden auf den Übernehmer übergehen solle, so werde doch durch den Übergabevertrag im wesentlichen eine Lage schaffen, wie sie sonst erst bei dem Tode des Erblassers eintrete. Der Hofeigentümer, der nach § 7 HöfeO den Hoferben bestimmen könne, treffe diese Bestimmung in diesem Falle nicht durch Erbvertrag oder Testament, sondern dadurch, daß er mit dem von ihm ausersehenen Hoferben einen Übergabevertrag abschließe und ihm alsbald den Hof übergebe. Dabei entständen die Rechte der Miterben nicht etwa erst mit dem Erbfall, sondern gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO schon mit der Übertragung, da der Erbfall zugunsten der Miterben hinsichtlich des Hofes im Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten gelte. Dieser sei auch für die Abfindungen der Miterben maßgebend. Der Übergabevertrag wirke sich also im wesentlichen so aus, als wenn der Erblasser zur Zeit der Übergabe des Hofes verstorben wäre und eine letztwillige Verfügung des Erblassers über die Bestimmung des Hoferben vorläge. Infolgedessen könne der Übergabevertrag nicht als ein Rechtsgeschäft unter Lebenden angesehen werden, vielmehr sei er seinem Wesen nach eine letztwillige Verfügung, die gemäß § 2289 BGB insoweit unwirksam sei, als sie die Rechte eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtige.
Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht den Übergabevertrag vom 22. Dezember 1950 als unwirksam erachtet, weil er das Recht des Antragsgegners aus dem Erbvertrag vereitele. Da aber ein offenbar unwirksamer Vertrag nicht zu genehmigen sei, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auffassung, daß sich der Übergabevertrag als eine Verfügung von Todes wegen darstelle und infolgedessen wegen des früher abgeschlossenen Erbvertrages unwirksam sei. Sie meint, wenn auch ein Übergabevertrag unter Umständen in seinen Auswirkungen einer Verfügung von Todes wegen gleichkommen möge, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß er grundsätzlich in seinen Voraussetzungen und in seinen rechtlichen Wirkungen von einer Verfügung von Todes wegen verschieden sei. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß ein Übergabevertrag nur schuldrechtliche Wirkungen begründe, die erst durch dingliche Verfügungen erfüllt werden müßten, und glaubt, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts würde auf eine Ausschaltung des § 2286 BGB hinauslaufen und entspreche offenbar nicht dem Willen des Gesetzgebers, der es sicher zum Ausdruck gebracht hätte, wenn ein schuldrechtlicher Übergabevertrag nach seiner Auffassung nicht unter § 2286 BGB fallen sollte, sondern auf ihn § 2289 BGB anzuwenden sei. Die Rechtsbeschwerde hält es daher nicht für angängig, den Übergabevertrag als unwirksam anzusehen, zumal da das Gesetz die dem Erblasser durch § 2286 BGB eingeräumte Befugnis lediglich durch die Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB eingeschränkt habe und das Erbrecht grundsätzlich zwingendes Recht sei. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert sich hieran auch nichts, wenn man dem Übergabevertrage eine doppelte Natur beimißt, ihn als ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und als vorweggenommene Erbfolge ansieht, da § 2286 BGB dem Erblasser auch bei Vorliegen eines Erbvertrages die Befugnis einräume, nicht nur über einzelne Gegenstände, sondern auch über sein Vermögen, also in weitestem Umfang, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen.
Die von der Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung gestellte Frage, ob ein Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist oder ob er einer Verfügung von Todes wegen gleichkommt, konnte nicht im Sinne des Antragstellers beantwortet werden.
Nach der von dem Reichsgericht (RGZ 118, 20) geprägten Formulierung ist ein Übergabevertrag ein Vertrag, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, an einen ihrer Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem. Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen. Der Gutsüberlassungsvertrag hat danach, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 (V BLw 133/50 = RechtdLandw 1951, Seite 301) ausgeführt hat, eine doppelte Natur. Er ist einerseits Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits eine vorweggenommene Erbfolge und dadurch von anderen Grundstücksveräußerungen unter lebenden unterschieden, bei denen beide Vertragsteile ihre Leistungen, als einen wirklichen Austausch von Werten ansehen. Die doppelte Natur des Gutsübergabevertrages zeigt sich indessen rechtlich nur bei der Übergabe eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, denn diese Verträge haben durch dieses Gesetz hinsichtlich der vorweggenommenen Erbfolge eine Sonderregelung erfahren. Soweit es sich um die Übertragung landwirtschaftlicher Besitzungen handelt, die nicht der Höfeordnung unterliegen, fehlt es an diesbezüglichen besonderen Bestimmungen. Derartige Verträge können daher lediglich als Veräußerung unter Lebenden behandelt werden. Anders verhält es sich hingegen bei der Übergabe von Höfen im Sinne der Höfeordnung. § 7 Abs. 1 HöfeO gibt dem Hofeigentümer das Recht, den Hoferben frei zu bestimmen. Diese Bestimmung könnte an sich nur durch Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden. Durch § 7 Abs. 1 HöfeO ist die Möglichkeit geschaffen, dem Hoferben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übergeben. In dieser Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge liegt die Bestimmung des Hoferben. Das Gesetz läßt damit also die Bestimmung des Hoferben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu. Danach kommt dem Übergabevertrage im Sinne der Höfeordnung eine erbrechtliche Bedeutung zu. Das ist auch insofern der Fall, als der Hofeigentümer nach § 12 Abs. 1 HöfeO in ihm auch die Abfindungen der Miterben unter Abweichung von der in § 12 HöfeO getroffenen Regelung anderweitig festsetzen kann. Er kann also auch in dieser Hinsicht in dem Übergabevertrage Bestimmungen treffen, die ihm sonst nur durch Verfügung von Todes wegen möglich sein würden. Hierin tritt ebenfalls die erbrechtliche Natur des Übergabevertrages in Erscheinung. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Übergabevertrag zunächst einmal schuldrechtliche Verpflichtungen erzeugt, die durch dingliche Verfügungen erst erfüllt werden müssen. Das ändert aber nichts an dem erbrechtlichen Charakter des Vertrages. Diese Natur zeigt sich besonders deutlich bei der Erfüllung des Übergabevertrages, denn nach § 17 Abs. 2 HöfeO gilt bei der Übertragung auf einen hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten. Die Durchführung des Vertrages hat danach unmittelbare erbrechtliche Wirkungen, indem sie die Abfindungsansprüche der Miterben, entstehen läßt. Mit Recht hat Schulte (RechtdLandw 1951, Seite 30) daher ausgeführt, die unmittelbare erbrechtliche Gestaltungskraft des Übergabevertrages, die ihm durch die §§ 7, 17 Abs. 2, 12 HöfeO beigelegt sei, habe eine weitgehende Gleichheit des Inhalts und der Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen und eines Übergabevertrages zur Folge. Dieser kann daher nicht lediglich als ein gewöhnliches Veräußerungsgeschäft unter Lebenden aufgefaßt werden, denn das würde mit der besonderen Regelung, die er in der Höfeordnung erfahren hat, nicht in Einklang stehen. Das gilt umsomehr, als bei einem Übergabevertrage als vorweggenommener Erbfolge das Hauptgewicht auf der Zuwendung an den Übernehmer liegt und es den Vertragschließenden nicht auf den Austausch gleichwertiger Leistungen ankommt. Das trifft auf Gutsüberlassungsverträge, die keine Höfe im Sinne der Höfeordnung zum Gegenstand haben, ebenfalls zu. Wenn sie gleichwohl lediglich als Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu behandeln sind, so beruht das darauf, daß sie eine besondere gesetzliche Regelung, wie sie für Übergabeverträge in der Höfeordnung getroffen worden ist, nicht erfahren haben, so daß daraus für die hier zur Erörterung stehende Frage nichts hergeleitet werden kann. Die besondere Ausgestaltung, die der Übergabevertrag in der Höfeordnung gefunden hat, nötigt dazu, ihn trotz seiner äußeren Erscheinungsform als eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden hinsichtlich seiner erbrechtlichen Bestimmungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln. Er kann daher nicht lediglich als ein unter § 2286 BGB fallendes Rechtsgeschäft betrachtet werden, zu dem der Erblasser auch dann befugt ist, wenn er zuvor einen dem Inhalt des Übergabevertrages entgegenstehenden Erbvertrag geschlossen hat, vielmehr muß der Übergabevertrag nach § 2289 BGB als unwirksam angesehen werden, wenn er das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit Schulte (a.a.O.) bereits in mehreren Entscheidungen vertreten (Beschlüsse vom 30. Januar 1951, V BLw 57/49 = RechtdLandw 1951, Seite 129/130; vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51 = RechtdLandw 1952, Seite 132 u. V BLw 38/51 = RechtdLandw 1952, 139, Nr. 16 = MDR 1952, 414 [BGH 19.02.1952 - V BLw 38/51]). Sie wird auch von Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl. Seite 280, Anm. 226) sowie dem Oberlandesgericht in Hamm (Beschluß vom 26. Juli 1950 in JMBl NRW 1951, Seite 58) geteilt.
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die hier vertretene Auffassung zu einer Einschränkung der Vorschrift des § 2286 BGB führt, nach welcher der Erblasser über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen kann. Diese Einschränkung des freien Verfügungsrechts erstreckt sich aber keineswegs auf alle Gutsüberlassungsverträge. Wie oben bereits gesagt wurde, kommt denjenigen Übergabeverträgen, die keinen Hof im Sinne der Höfeordnung zum Gegenstand haben, keine erbrechtliche Wirkung zu. Sie sind daher lediglich als Rechtsgeschäfte unter Lebenden anzusehen, für die die Vorschrift des § 2286 BGB gilt und auf die § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB daher keine Anwendung findet. Das hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 13. März 1951 und 20. November 1951, V BLw 133/50 und V BLw 70/50). Insoweit gilt also das, was die Rechtsbeschwerde mit Recht als Willen des Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches annimmt. Ihre Ansicht, daß für Übergabeverträge im Sinne der Höfeordnung nichts anderes gelten könne, weil das zu diesem gesetzgeberischen Willen im Widerspruch stehen würde, ist irrig. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß sich die hier vertretene Ansicht auf Vorschriften des neuen Landwirtschaftsrechts stützt, die dazu zwingen, die Übergabeverträge nach Höferecht nicht lediglich als Rechtsgeschäfte unter Lebenden anzusehen, sondern sie auch Verfügungen von Todes wegen gleichzustellen und dementsprechend auf sie die Vorschrift des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden. Bei dieser Sach- und Rechtslage verfängt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die §§ 2287, 2288 BGB nicht, die den vertraglich Bedachten einen gewissen Schutz gegen ihre Rechte beeinträchtigende Verfügungen des Erblassers gewähren, denn in den hier zur Erörterung stehenden Fällen ist das freie Verfügungsrecht des Erblassers darüber hinaus durch die Vorschrift des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, daß der dem Höferecht unterliegende Übergabevertrag seinem Wesen nach eine Verfügung von Todes wegen und infolgedessen bei Vorliegen eines Erbvertrages insoweit unwirksam ist, als er das Recht des vertragsmäßigen Erben beeinträchtigen würde. Daß im vorliegenden Falle die Rechte des Antragsgegners aus dem Erbvertrage vom 19. August 1948 durch den Übergabevertrag vom 22. Dezember 1950 beeinträchtigt werden würden, zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel und ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Inhalt der beiden Verträge. Dem Beschwerdegericht ist danach darin beizutreten, daß der Übergabevertrag mit dem Antragsteller unwirksam ist. Da sich diese Unwirksamkeit ohne weiteres aus den beiden Verträgen ergibt, ist sie offensichtlich. Solchen unwirksamen Verträgen ist aber, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, die Genehmigung zu versagen (vgl. z.B. Beschluß vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51 = Rechtd Landw 1952, Seite 132 ff). Das Beschwerdegericht hat danach die Genehmigung des Übergabevertrages mit Recht abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem Antragsgegner außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.